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{'item': 'KLVwG-S4-2067/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-2067/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann-Stellvertreter xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wegen einer Aufsichtsangelegenheit gemäß § 51 K-FLG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann-Stellvertreter xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wegen einer Aufsichtsangelegenheit gemäß Paragraph 51, K-FLG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25. September 2017, Zahl: xxx ersatzlos aufgehoben. II.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß § 51 K-FLG sowie § 13 VwGVG und § 14 der Verwaltungssatzungen Folgendes angeordnet:Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 51, K-FLG sowie Paragraph 13, VwGVG und Paragraph 14, der Verwaltungssatzungen Folgendes angeordnet: Unter Spruchpunkt 1. wurde der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, xxx, seiner Stelle als Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“ enthoben. Zufolge Spruchpunkt 2. hat der Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft „xxx“, xxx, xxx, xxx, die Agenden des Obmannes zu übernehmen. Die Wahl eines neuen Obmannes hat längstens binnen drei Monaten ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu erfolgen. Zufolge Spruchpunkt 3. hat xxx dem Obmannstellvertreter xxx, alle Unterlagen der Agrargemeinschaft zu übergeben, dies binnen 14 Tagen, ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides. Unter Spruchpunkt 4. wurde einer allenfalls eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurden die obigen aufsichtsbehördlichen Aufträge im Ergebnis damit, dass seit dem Jahr 2011 Streitigkeiten zwischen xxx und der Agrargemeinschaft betreffend Auftrieb in das Agrargemeinschaftsgebiet anhängig seien. Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.02.2014, sei rechtskräftig entschieden worden, dass die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, des xxx berechtigt sei, auch nicht auf der Liegenschaft überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Auch habe die Agrargemeinschaft an xxx bereits einen Schadenersatz in der Höhe von € 570,-- leisten müssen. Der Obmann der Agrargemeinschaft sei seitens der Agrarbehörde des Öfteren aufgefordert worden, einen Auftrieb der genannten Liegenschaft von zumindest 1 GVE, nach Vorliegen der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 08.06.2017 von zumindest 2 GVE, zuzulassen. Der Obmann habe sich jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt geweigert, diesen Anordnungen und dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde Folge zu leisten. Ganz im Gegenteil, gestatte der Obmann einen Fremdviehauftrieb in die Agrargemeinschaft, obwohl dies laut geltendem Regelungsplan eindeutig untersagt sei und sei dies auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2017, Zahl: xxx, bekräftigt worden. Im Schreiben vom 12.09.2016 habe der Obmann ausgeführt, dass jedem Mitglied der Auftrieb von fremden Rindern und Schafen, die nicht auf der Stammsitzliegenschaft überwintert hätten, untersagt werde. Im Widerspruch dazu stehe jedoch die in der Agrargemeinschaft geübte Praxis, dass sehr wohl fremde Schafe aufgenommen worden seien und auch nach wie vor aufgenommen würden. Mitglieder dürften somit nach Ansicht des Obmannes nur auf der Stammsitzliegenschaft überwinterte Schafe und Rinder auftreiben, Außenstehende dürften jedoch Fremdvieh auf die Flächen der Agrargemeinschaft auftreiben. Dies stehe im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen des Regelungsplanes und auch zum Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.02.2014. Da der Obmann wiederholt Anordnungen der Agrarbehörde nicht nachgekommen sei und auch aufgrund der Schadenersatzforderungen des xxx mit einem weiteren Schaden für die Agrargemeinschaft gerechnet werden könne, sei der Obmann seiner Stelle zu entheben gewesen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der Agrargemeinschaft aufgrund des regelwidrigen Verhaltens des Obmannes, wie bereits ausgeführt, ein Schaden entstanden sei und voraussichtlich ein weiterer Schaden entstehen werde. Deshalb liege der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls im Interesse der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. II.römisch zwei. Beschwerde: Gegen den oben im Wesentlichen zitierten Bescheid wurde von der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, vertreten durch Obmann-Stellvertreter xxx, dieser vertreten durch xxx, xxx, xxx, Beschwerde mit folgender Begründung erhoben: „… D. Beschwerdegründe 7. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung auf § 51 Abs 1 K-FLG; die Bestimmung lautet: „Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes. bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.“Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung auf Paragraph 51, Absatz eins, K-FLG; die Bestimmung lautet: „Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes. bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.“ Die angefochtene Enthebung findet in der zitierten Gesetzesbestimmung jedoch keine Deckung. 8. § 14 Abs 4 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ sieht zwar - ohne Grundlage im Gesetz - vor, dass die Agrarbehörde berechtigt ist Vorstandmitglieder ihrer Stelle zu entheben, aber nur aus „triftigen Gründen“.Paragraph 14, Absatz 4, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ sieht zwar - ohne Grundlage im Gesetz - vor, dass die Agrarbehörde berechtigt ist Vorstandmitglieder ihrer Stelle zu entheben, aber nur aus „triftigen Gründen“. Die belangte Behörde macht hier überschießend Gebrauch von dieser Verwaltungssatzungsbestimmung, die nur für besonders gravierendes Fehlverhalten eines Vorstandsmitgliedes vorgesehen ist. So beurteilt der VwGH zB als gravierend, wenn der Obmann einer Agrargemeinschaft Insichgeschäfte tätigt bzw. die eigenen Interessen über die Interessen der Agrargemeinschaft stellt. Wenn der Obmann zB im Zuge der Jagdgebietsfeststellung zu Lasten der Agrargemeinschaft Flächen, die ursprünglich zum Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft gehört haben, seiner Eigenjagd anschließen lässt und darüber Stillschweigen bewahrt, sodass ein diesbezüglicher behördlicher Feststellungsbescheid in Rechtskraft erwächst. Nach der ständigen Rsp. ist ein triftiger Grund verwirklicht, wenn der Obmann, der selbst die Vollversammlung als dringlich erachtet, entgegen dem Wunsch der Mitglieder der Agrargemeinschaft und einer behördlichen Anordnung keine Folge leistet und er zudem bei der längst verspätet einberufenen Vollversammlung wesentliche - von den Mitgliedern gewünschte - Tagesordnungspunkte, ohne ausreichende Begründung, nicht in die Tagesordnung aufnimmt (VwGH 2002/07/0026). Der hier enthobene Obmann xxx hat im Gegensatz dazu stets voll und ganz nach dem Willen der Mitglieder der Agrargemeinschaft gehandelt. Jede seiner Handlungen gründet sich auf die geltenden Satzungen bzw. einen gültigen Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung. Die ganz überwiegende Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder wünscht es nicht und es gibt hierzu zahlreiche Beschlüsse, wenn Rinder, die nicht auf einer Stammsitzliegenschaft überwintern auf die Almflächen der Agrargemeinschaft aufgetrieben werden. Der enthobene Obmann hat als ausführendes Organ stets den Mehrheitsbeschlüssen - im Sinne der grundsätzlichen Autonomie der Agrargemeinschaft (KLVwG-S4-577/4/2016) - zur Anwendung verholfen und nicht nach eigenem Gutdünken Entscheidungen getroffen. Hieraus kann xxx kein gravierendes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Wie seine Wiederwahl zum Obmann in der außerordentlichen Vollversammlung am 13.10.2017 zeigt, sind die Mitglieder mit der Tätigkeit des enthobenen Obmannes sehr zufrieden und haben kein Verständnis für die Enthebung seitens der Agrarbehörde, die sich in diesem Zusammenhang auch der Gefahr hingibt, keinen objektiven Beurteilungsmaßstab zu vermitteln. Es ist abwegig und schwer zu verstehen, wie ein Obmann der – nach wie vor - mit überwiegender (87,77 %-iger) Mehrheit bestellt wird, den Interessen der Agrargemeinschaft zuwider gehandelt haben soll. Beweis: Niederschrift über die außerordentliche Vollversammlung vom 13.10.2017 xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx xxx. xxx, xxx xxx, xxx, xxx als Zeugen 9. Die Behörde kann zwar die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, aber nur wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde. Partei ist hier (§ 51 K-FLG) die Beschwerdeführerin; sie erleidet offenkundig keinen Nachteil wenn der angefochtene Bescheid nicht sofort vollstreckt wird, zumal sie auf ihren Obmann beharrt und dieselbe Person wieder zum Obmann gewählt hat. Dass das öffentliche Wohl keinen schwerwiegenden Nachteil erfährt. liegt auf der Hand; im Übrigen bedingt die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde. (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108), was hier nicht geschehen ist. Nicht jeder Schaden rechtfertigt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; hier liegt kein solcher Schaden vor. Punkt 4. des Spruches entbehrt somit einer Rechtsgrundlage.9. Die Behörde kann zwar die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, aber nur wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde. Partei ist hier (Paragraph 51, K-FLG) die Beschwerdeführerin; sie erleidet offenkundig keinen Nachteil wenn der angefochtene Bescheid nicht sofort vollstreckt wird, zumal sie auf ihren Obmann beharrt und dieselbe Person wieder zum Obmann gewählt hat. Dass das öffentliche Wohl keinen schwerwiegenden Nachteil erfährt. liegt auf der Hand; im Übrigen bedingt die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde. (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108), was hier nicht geschehen ist. Nicht jeder Schaden rechtfertigt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; hier liegt kein solcher Schaden vor. Punkt 4. des Spruches entbehrt somit einer Rechtsgrundlage. 10. Die Beschwerdeführerin stellt folgende E. Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchführen,
  2. b)den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben, in eventu
  3. c)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx“ III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Am 15.03.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann-Stellvertreter xxx, sowie dessen Rechtsvertreter xxx, der abgesetzte Obmann xxx sowie einige Mitglieder der Agrargemeinschaft teilnahmen. Zur Verhandlung geladen wurde auch die landwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde xxx. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 51 Absatz 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, K-FLG:Paragraph 51, Absatz 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, K-FLG: Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. IV. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx,römisch vier. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx, Zahl: 1632, vom 31.12.1925 Wirtschaftsplan: A) Weidennutzung … 3.) Fremdes Vieh darf nicht aufgetrieben werden. 4.) Schafe dürfen nur in jene Partien gehen, wo das Weidevieh nicht hingelangen kann, und zwar in der Zeit vom Beginne der Vegetation bis zum Schneefall. …. IV. Anhangrömisch vier. Anhang Zahl: 1843/53, vom 06.05.1953: Punkt 5 der Weidenutzungsbestimmungen hat zu lauten: „Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.“ § 14 Abs. 4 der Satzung der AG:Paragraph 14, Absatz 4, der Satzung der AG: Die Agrarbehörde ist berechtigt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. V.römisch fünf. Feststellungen: Die Agrargemeinschaft „xxx, xxx und xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom 31. Dezember 1925, Zl. xxx, sowie mit weiteren Anhängen, geregelt. Die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im derzeitigen Eigentum des xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz (EZ xxx) mit 2 von 188 Anteilen anteilsberechtigt. xxx kaufte im Jahr 2005 Grundstücke sowie eine Baufläche der Stammsitzliegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 9.415 m². Gleichzeitig wurden von der Liegenschaft EZ xxx vornehmlich Waldgrundstücke im Ausmaß von ca. 6,6 ha ab- und der EZ xxx, KG xxx, zugeschrieben. xxx hat im Jahr 2012/2013 weitere Grundstücke im Gesamtausmaß von ca. 8 ha gekauft und alle der EZ 8 zuschreiben lassen.Die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im derzeitigen Eigentum des xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz (EZ xxx) mit 2 von 188 Anteilen anteilsberechtigt. xxx kaufte im Jahr 2005 Grundstücke sowie eine Baufläche der Stammsitzliegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 9.415 m². Gleichzeitig wurden von der Liegenschaft EZ xxx vornehmlich Waldgrundstücke im Ausmaß von ca. 6,6 ha ab- und der EZ xxx, KG xxx, zugeschrieben. xxx hat im Jahr 2012 aus 2013, weitere Grundstücke im Gesamtausmaß von ca. 8 ha gekauft und alle der EZ 8 zuschreiben lassen. Auf der Liegenschaft EZ xxx, vlg. xxx, kann kein Vieh überwintert werden und wurde dies von xxx auch nicht behauptet. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Haus, wobei der Stall in seinem derzeitigen Zustand nicht zeitgemäß und zur Viehhaltung nicht geeignet ist. Von 2006 bis 2010 wurde xxx vom abgesetzten Obmann der Auftrieb eines Rindes mit dem Hinweis, dass xxx kein Weiderecht besitzt und vorher den Obmann fragen muss, gestattet. Das Rind stammte von bzw. überwinterte an der an der AG nicht beanteilten Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx. xxx gab an, nicht gefragt zu haben, sondern lediglich den Auftrieb dem Obmann mitgeteilt zu haben. Im Jahr 2011 wurde xxx von der xxx mitgeteilt, dass die anteilige Almfutterfläche für seine auf die Alm aufgetriebene Kuh zur Berechnung der Förderprämie nicht berücksichtigt wurde, weil die Unterschrift des Obmannes fehlte. Dadurch hat xxx nach eigenen Angaben einen Schaden in der Höhe von € 570,-- erlitten. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 25.02.2014 wurde einer Aufsichtsbeschwerde des xxx „stattgegeben“ und wurde festgestellt, dass die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, berechtigt sei, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Außerdem wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert, xxx für das Jahr 2011 einen Betrag von € 570,-- (AZ Förderprämie) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu ersetzen. Dagegen wurde vom Obmann der Agrargemeinschaft Beschwerde erhoben, diese wurde jedoch mangels Legitimation des Obmannes, zumal die Beschwerdeerhebung ohne Vollversammlungsbeschluss erfolgte, vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Aufgrund verschiedener offener Beschwerden des xxx fand am 02.05.2016 bei der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, eine mündliche Verhandlung statt. Der Obmann wurde aufgefordert, für die Liegenschaften vlg. xxx und vlg. xxx, letztere hat der Bruder des xxx im Jahr 2010 (ohne Hofstelle, diese wurde in eine neue EZ abgeschrieben) gekauft, einen Auftrieb im Mindestausmaß von zumindest 1 GVE durch xxx zuzulassen. Der Obmann wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2016 von der Agrarbehörde aufgefordert, zur Verweigerung des Auftriebes durch die Liegenschaft xxx eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 teilte die Agrargemeinschaft mit, dass xxx, wie jedem anderen Mitglied der Nachbarschaft auch, der Auftrieb von fremden Rindern und Schafen untersagt werde, die nicht auf der Stammsitzliegenschaft überwintert hätten. Diese Bestimmung sei mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 06.05.1953, Zl: xxx, genehmigt worden. Bis zur Änderung oder Aufhebung der Bestimmung könne sich der Obmann nicht darüber hinwegsetzen. Es sei jedermann bekannt, dass xxx auf der Stammsitzliegenschaft kein Vieh halten oder überwintern könne, da dort nicht einmal eine Stammsitzliegenschaft vorhanden sei. Zur Schafaufnahme habe man sich entschlossen, weil die AMA die Agrargemeinschaft darauf aufmerksam gemacht habe, dass ca. 4-5 ha Almflächen angegeben worden seien, wo die Rinder nicht weiden könnten. Die Agrargemeinschaft habe sich entscheiden müssen, entweder Schafe aufzunehmen oder die gegenständlichen Flächen nicht mehr zu beantragen. Da kein Mitglied Schafe besitze, habe man Schafe von Nichtmitgliedern aufgenommen. Von der belangten Behörde wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Fragestellung, wie viele Rinder mit dem auf der Liegenschaft EZ xxx gewonnenen Futter überwintert werden könnten, in Auftrag gegeben und wurde festgestellt, dass rund 2 GVE Mutterkühe mit dem Futter, welches von den Flächen der EZ xxx, KG xxx, geerntet werde, über den Winter gefüttert werden können. Zur Beurteilung herangezogen wurden auch Flächen aus der KG xxx, welche erst im Jahr 2013 der EZ xxx zugeschrieben wurden. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab die Amtssachverständige an, dass mit den der historischen Liegenschaft vlg. xxx zugeschriebenen und noch im Eigentum von xxx befindlichen Flächen von 0,82 ha LN 1,2 GVE überwintert werden könnten. Ob im Regulierungszeitpunkt im Jahr 1925, wie von xxx angegeben, 3,96 ha LN Gutsbestand der Liegenschaft vlg. xxx waren, kann wegen nicht vorgelegter entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde der Obmann von der belangten Behörde aufgefordert, einen Auftrieb der Liegenschaft xxx im Ausmaß von 2 GVE zuzulassen. Es wurde dem Obmann noch mitgeteilt, dass ein Fremdviehauftrieb auf die Agrargemeinschaftsflächen untersagt ist. Der Obmann wurde aufgefordert, die Bestimmungen des Regelungsplanes einzuhalten. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 teilte xxx der Agrarbehörde mit, dass ihm eine Weidenutzung im Almgebiet der Agrargemeinschaft untersagt worden sei und ersuchte er, den Obmann abzusetzen und einen Sachverwalter zu bestellen. Eine Absetzung von Vorstandsmitgliedern kann nur aus triftigen Gründen erfolgen. Eine in der Verhandlung durchgeführte Befragung von zwei weiteren Mitgliedern der AG hat ergeben, dass alle Auftreiber, bis auf xxx, entweder das bei sich zu Hause überwinterte Vieh auftreiben oder auf der beanteilten Liegenschaft einen funktionsfähigen Stall besitzen, in dem jederzeit Tiere überwintert werden könnten. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:
  4. a)Zur Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur amtswegigen bzw. aufsichtsbehördlichen Tätigkeit, vor allem im Zusammenhang mit den Aufsichtsrechten nach § 68 AVG, eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Regelung des § 68 Abs. 7, dass auf die Ausübung des der Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt nach Ansicht des VwGH ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung eines Aufsichtsrechts. Ein solches Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz eines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und sind diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl.: Hengstschläger Leeb, AVG-Kommentar, § 68, RZ 129 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur amtswegigen bzw. aufsichtsbehördlichen Tätigkeit, vor allem im Zusammenhang mit den Aufsichtsrechten nach Paragraph 68, AVG, eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Regelung des Paragraph 68, Absatz 7,, dass auf die Ausübung des der Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt nach Ansicht des VwGH ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung eines Aufsichtsrechts. Ein solches Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz eines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und sind diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen vergleiche, Hengstschläger Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 68,, RZ 129 ff). Der VwGH sprach im Erkenntnis Zl. 2013/07/0084 zum K-FLG aus: „Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. …... Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, 99/12/0114). Durch die bescheidförmliche Zurückweisung eines solchen Antrages kann daher niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).“„Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. …... Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche dazu u.a. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, 99/12/0114). Durch die bescheidförmliche Zurückweisung eines solchen Antrages kann daher niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).“ Wenn daher aufgrund von Aufsichtsbeschwerden für die Agrarbehörde ein Handlungsbedarf entsteht, dann kommt in solchen Verfahren nur der Agrargemeinschaft bzw. dem Adressat des aufsichtsbehördlichen Auftrages (vgl. VwGH Ra 2015/01/0184) Parteistellung zu. Im Gegenstand waren auch der Obmann und der Obmann-Stellvertreter Adressaten von Anordnungen der Behörde. Alle anderen Mitglieder der AG sind keine Verfahrensparteien, ungeachtet dessen, dass der Bescheid der belangten Behörde auch an sie zugestellt wurde (vgl. VwGH 2006/07/0041).Wenn daher aufgrund von Aufsichtsbeschwerden für die Agrarbehörde ein Handlungsbedarf entsteht, dann kommt in solchen Verfahren nur der Agrargemeinschaft bzw. dem Adressat des aufsichtsbehördlichen Auftrages vergleiche VwGH Ra 2015/01/0184) Parteistellung zu. Im Gegenstand waren auch der Obmann und der Obmann-Stellvertreter Adressaten von Anordnungen der Behörde. Alle anderen Mitglieder der AG sind keine Verfahrensparteien, ungeachtet dessen, dass der Bescheid der belangten Behörde auch an sie zugestellt wurde vergleiche VwGH 2006/07/0041).
  5. b)Zum Generalakt: Nach dem IV. Anhang zum Generalakt aus dem Jahr 1953 ist jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.Nach dem römisch vier. Anhang zum Generalakt aus dem Jahr 1953 ist jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können. Diese Bestimmung ist nach wie vor in Geltung und wurde auch nicht durch den Bescheid der Agrarbehörde xxx vom 25.02.2014, Zl. xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx berechtigt sei, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben, geändert. Wenn die Agrarbehörde die Bestimmung aus dem Jahr 1953 inhaltlich hätte ändern wollen, dann hätte dieser Bescheid an alle Mitglieder ergehen müssen und dürfte ihnen dieser nicht bloß zur Kenntnis übermittelt worden sein (vgl. § 95 K-FLG). Der erwähnte Bescheid aus dem Jahr 2014 ist zwar bereits aus formalen Gründen rechtskräftig geworden, hat aber – wie schon ausgeführt – den Generalakt aus dem Jahr 1953 nicht abgeändert.Wenn die Agrarbehörde die Bestimmung aus dem Jahr 1953 inhaltlich hätte ändern wollen, dann hätte dieser Bescheid an alle Mitglieder ergehen müssen und dürfte ihnen dieser nicht bloß zur Kenntnis übermittelt worden sein vergleiche Paragraph 95, K-FLG). Der erwähnte Bescheid aus dem Jahr 2014 ist zwar bereits aus formalen Gründen rechtskräftig geworden, hat aber – wie schon ausgeführt – den Generalakt aus dem Jahr 1953 nicht abgeändert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Auftriebsrechts nach dem gegenständlichen Generalakt ist, dass es sich beim aufgetriebenen Vieh um solches, welches auf der beanteilten Liegenschaft überwintert wurde bzw. überwintert werden kann, handelt. Eine Überwinterung muss an der beanteilten Realität stattfinden, das heißt, dass das auftriebsberechtigte Vieh demnach an der beanteilten Realität (Stammsitzliegenschaft) des Teilgenossen gehalten (überwintert) wird; „überwintert werden kann“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die für die Überwinterung notwendige Infrastruktur an der beanteilten Liegenschaft vorhanden ist. xxx hat selbst nie behauptet, dass das aufzutreibende Vieh an der beanteilten Realität (Stammsitzliegenschaft EZ xxx) überwintert wird, weil dort kein funktionsfähiger Stall vorhanden ist. Wenn aber diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, dann ist es xxx auf Grundlage der gültigen Wirtschaftsvorschriften verwehrt, sein Weiderecht in Anspruch zu nehmen. Dass er selbst Vieh besitzt, kann diesem Mangel nicht abhelfen. Vieh von Mitgliedern der AG, welche ihr Vieh nicht auf der Stammsitzliegenschaft überwintern können, ist als „fremdes Vieh“ im Sinne des Generalaktes einzustufen. Mangels Viehhaltungsmöglichkeit auf einer Stammsitzliegenschaft ist ein Mitglied jedenfalls nicht als Weideberechtigter anzusehen (vlg. VwGH 2003/07/0110; 2009/07/0105). Im Fall, dass aber für die Überwinterung auch der Futterertrag der beanteilten Liegenschaft eine Rolle spielen sollte – was jedoch dem Generalakt so nicht zu entnehmen ist - dann wäre zumindest vom Umfang der EZ xxx, vlg. xxx, im Erwerbszeitpunkt 2005 auszugehen und sind die später (ab 2013) der EZ xxx zugeschriebenen Flächen für die diesbezügliche Beurteilung laut Gutachten der Amtssachverständigen nicht zu berücksichtigen. Nach dem Generalakt aus dem Jahr 1925 ist am Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft „xxx“, die Realität vlg. xxx, xxx, EZ xxx, mit 2 von 188 Anteilen beanteilt. Die Stammsitzliegenschaft bedeutet historisch gesehen die Liegenschaft, EZ xxx, vlg. xxx, samt Hofstelle, welche unter anderem auch der Überwinterung von Vieh dient. Im Gegenstand verfügt xxx zwar über Anteile an der Agrargemeinschaft, kann aber sein mit der Mitgliedschaft verbundenes Auftriebsrecht mangels einer Möglichkeit zur Überwinterung von Vieh auf der an der AG beanteilten Stammsitzliegenschaft nicht ausüben. Daher hat der Obmann das Vieh des xxx richtigerweise wie Fremdvieh behandelt. Das Agrargemeinschaftsmitglied xxx erfüllt somit mit der an der AG beanteilten Liegenschaft EZ xxx den Punkt 5. der geltenden Weidenutzungsvorschriften, wonach „jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können“, nicht. Auch die Bestimmung: „überwintert werden können“ kann das Mitglied xxx deshalb nicht erfüllen, weil eben die Infrastruktur dazu fehlt und es nicht (allein) darauf ankommt, wieviel Stück Vieh mit dem Futter, welches auf der EZ xxx (laut Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 08.06.2017 nicht im historischen Umfang bzw. in jenem des Erwerbszeitpunktes, sondern im jenen nach der Zuschreibung von Grundstücken im Jahr 2013) geerntet wurde, über den Winter gefüttert werden kann. Die Bemessung des Weiderechts nach der Bestimmung: …überwintert werden können“ ist historisch zu sehen und hängt von den Voraussetzungen für die damalige tatsächliche Ausübung der Weiderechte ab. An einen eventuellen Futterzukauf war historisch jedenfalls nicht gedacht. Das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 08.06.2017 beantwortet die im Gegenstand zu stellende Rechtsfrage nur teilweise und kann daher als Entscheidungsgrundlage für die angeführten Übertretungen des Generalaktes durch den Obmann nicht herangezogen werden.
  6. c)In der Sache: Was die Judikatur beispielsweise als „triftige“ Gründe zur Enthebung des Obmannes einer AG angesehen hat, hat die Beschwerdeführerin bereits ins Treffen geführt und ist dem auch nichts hinzuzufügen. Die Befolgung des Generalaktes betreffend Weideberechtigung zählt jedenfalls nicht dazu. Der Obmann hat jedoch den Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2014, mit welchem xxx von der belangten Behörde ein „Sonderrecht“ eingeräumt wurde, als im Rechtsbestand befindlich zu beachten, und ist dieser Bescheid entsprechend dem Regelungsplan auszulegen und sinngemäß zu ergänzen: Rechtsgrundlage für die Weideausübung ist der Generalakt und sind alle weiteren Bescheide so auszulegen, dass sie in Einklang mit dem Generalakt zu bringen sind. Das heißt, dass xxx (nur dann) auch nicht auf der beanteilten Liegenschaft überwintertes Vieh auftreiben darf, wenn er die sonstigen Voraussetzungen des Regelungsplanes erfüllt (dass dort grundsätzlich Vieh überwintert werden könnte) und dies nur dann, wenn dadurch keine Rechte der anderen Mitglieder berührt werden. Weil dem Obmann – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde – nach Rechtsauffassung des angerufenen Verwaltungsgerichts im Gegenstand keine Verletzung des Generalaktes bzw. der Satzungen der Agrargemeinschaft vorgeworfen werden kann, ist auch kein Grund zur Enthebung des xxx als Obmann ersichtlich, und hätte dieser Bescheid nicht ergehen sollen. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Obmann in Ausübung der Bestimmungen des Generalaktes die Mitglieder der AG ungleich behandelt hätte. Die unklare Rechtslage kann nämlich nicht dem abgesetzten Obmann angelastet werden. Die Befragung von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass der Obmann die Mitglieder der Agrargemeinschaft im angesprochenen Viehauftrieb nicht ungleich bzw. nicht willkürlich behandelt hat. Ungeachtet dessen ist jedoch der erkennende Senat xxx am Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Auffassung gelangt, dass das sonstige zu Tage getretene Verhalten bzw. die gesamte Vorgangsweise des Obmannes dem Mitglied xxx und dessen Familie gegenüber aber dennoch an der Grenze dessen angesiedelt ist, was gerade noch nicht als triftiger Grund für eine Absetzung zu bezeichnen ist. Der Obmann rechtfertigte sein Verhalten gegenüber dem Mitglied xxx mit der Befürchtung, dass ein ohne seine Einwilligung erfolgender Auftrieb von Rindern, die nicht auf der beanteilten Stammsitzliegenschaft überwintert wurden, zu einer Ersitzung von Weiderechten führe. Dazu wird festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit Anteilsrechten an einer AG nicht gelten. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (VwGH 20.09.1990, 86/07/0208; 08.07.2004, 2003/07/0087). Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wird schließlich im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wonach der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls im Interesse der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gelegen sei, nicht beigepflichtet. Der Agrargemeinschaft ist zwar dadurch, dass diese xxx auf Anordnung der belangten Behörde im Jahr 2014 die Förderprämie ersetzen musste, ein Schaden entstanden, welcher aber nicht auf ein generalaktwidriges Verhalten des Obmannes zurückzuführen ist. VII.römisch sieben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die aufgeworfenen Rechtsfragen – Parteistellung im Aufsichtsverfahren, die Begriffsinhalte „überwintertes Vieh“ und „Stammsitzliegenschaft“ - wurden in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung gelöst. Die Bindung der Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes an „triftige Gründe“ ergibt sich wiederum aus dem klaren Wortlaut der Satzung (VwGH 2002/07/0026). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.2067.5.2017

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