RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-153/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx, sowie der BG „xxx”, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 14.12.2017, Zahl:xxx, mit dem die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet wurde, nach Durchführung einer Beratung am 15.03.2018 den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden werden als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerden werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istDie (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren (angefochtener Bescheid): Mit dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom
- Dezember 2017, Zahl: xxx wurde (u.a.) die Bringungsgemeinschaft „xxx“ (nach Maßgabe eines am 31.08.2017 abgeschlossenen Übereinkommens) gegründet. Mitglieder der BG und zugleich die von der Rechtseinräumung betroffenen Grundeigentümer sind xxx, vlg. xxx, xxx, vlg. xxx sowie die Agrargemeinschaft „xxx“. Unter Punkt
- dieses Bescheides wurde Folgendes festgehalten: „Vorgelagerte Wege Der projektierten Weganlage vorgelagert sind folgende Weganlagen: „xxx“ Herr xxx und die Agrargemeinschaft „xxx“ sind am „xxx“ beanteilt. Die Liegenschaft xxx ist am xxx nicht beanteilt, erklärt sich jedoch bereit, sich an der Weganlage entsprechend den Berechnungen der Agrarbehörde beanteilen und einkaufen zu lassen. Festgehalten wird, dass betreffend den „xxx“ bei der Agrarbehörde ohnehin ein Verfahren auf Ergänzung der Beanteilung nach dem geltenden Anteilsschlüssel anhängig ist. Der Obmann erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. „xxx“ Die durch das gegenständliche Projekt erschlossenen Flächen der Agrargemeinschaft und der xxx sind am „xxx“ noch nicht beanteilt, ebenso wie alle übrigen durch den „xxx“ erschlossenen Flächen. Die Liegenschaft xxx und die Agrargemeinschaft „xxx“ erklären sich ausdrücklich bereit, sich mit den durch die gegenständliche Weganlage erschlossenen Almflächen an der vorgelagerten Weganlage „xxx“ beanteilen zu lassen.“ In der Begründung wurde wiederholt, dass sich die betroffenen Grundeigentümer ausdrücklich in den jeweiligen Vollversammlungen dazu bereit erklärt hätten, bei den vorgelagerten Weganteilen Anteile zu übernehmen; betreffend die BG „xxx“ sei bei der Agrarbehörde ohnehin eine „Beanteilung“ anhängig. Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ sei nicht als vorgelagerte Weganlage zu betrachten. Dieser Bescheid wurde unter anderem auch an die BG „xxx“, z.Hd. des Obmannes xxx, xxx, xxx zugestellt. Der Obmann der BG ist allerdings xxx, xxx, xxx; und wurde an diesen nachträglich noch zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte an die BG „xxx“, z.Hd. des Obmannes xxx, xxx, xxx. An die BG „xxx“ wurde nicht zugestellt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 12.01.2018 erhob xxx „Berufung“ (Beschwerde). Es würde keine direkte Verbindung des Güterweges xxx - xxx - xxx mit dem „xxx“ bestehen, somit wären entsprechende Vereinbarungen für die Benützungs- und Überfahrtsrechte und die Erhaltungsverpflichtungen vorzulegen. Diese Beschwerde wurde auch von xxx, als Obmann der BG „xxx“ mitunterfertigt. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die beiden Beschwerdeführer wurden mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.01.2018, Zahl: xxx, aufgefordert, darzulegen, worin die mögliche Verletzung in ihren subjektiven Rechten besteht. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Äußerung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Nach Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt wird festgestellt, dass xxx kein durch die gegenständliche Wegerrichtung betroffener Grundeigentümer und auch nicht Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist (siehe Punkt I.
- des angefochtenen Bescheides, Bringungsrechte; und das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018). Die Benützung der Bringungsanlage BG „xxx“ ist nicht Gegenstand des Bescheidspruches.Nach Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt wird festgestellt, dass xxx kein durch die gegenständliche Wegerrichtung betroffener Grundeigentümer und auch nicht Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist (siehe Punkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides, Bringungsrechte; und das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018). Die Benützung der Bringungsanlage BG „xxx“ ist nicht Gegenstand des Bescheidspruches. VI.römisch sechs. Erwägungen: I.römisch eins. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Behandlung (der rechtzeitig eingebrachten) Beschwerden zuständig.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Behandlung (der rechtzeitig eingebrachten) Beschwerden zuständig. II.römisch zwei. Zur Zulässigkeit: Das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt in Art. 132 Abs. 1 unmittelbar die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde (Beschwerdelegitimation). Das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde steht demjenigen zu, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverletzung erwiesen ist, sie muss vielmehr (bloß) möglich sein (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ihm durch die Rechtsordnung eingeräumtes (subjektiv-öffentliches) Recht zusteht, über das der Bescheid auch abspricht. Das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt in Artikel 132, Absatz eins, unmittelbar die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde (Beschwerdelegitimation). Das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde steht demjenigen zu, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverletzung erwiesen ist, sie muss vielmehr (bloß) möglich sein (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ihm durch die Rechtsordnung eingeräumtes (subjektiv-öffentliches) Recht zusteht, über das der Bescheid auch abspricht. Als Beschwerdeführer kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen (diesfalls vertreten durch die Organe) in Betracht. Für beide gilt, dass sie zumindest materiell (inhaltlich) betrachtet Adressaten des angefochtenen Bescheides sind; der Bescheid muss inhaltlich über ihre Rechte absprechen (vlg. dazu: Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz 17 ff zu § 7 VwGVG). Allein deshalb, weil der Bescheid jemandem (im Fall des Erstbeschwerdeführers: offensichtlich irrtümlich) zugestellt wird, wird man nicht Partei und hat auch keine Rechtsmittellegitimation.Als Beschwerdeführer kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen (diesfalls vertreten durch die Organe) in Betracht. Für beide gilt, dass sie zumindest materiell (inhaltlich) betrachtet Adressaten des angefochtenen Bescheides sind; der Bescheid muss inhaltlich über ihre Rechte absprechen (vlg. dazu: Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz 17 ff zu Paragraph 7, VwGVG). Allein deshalb, weil der Bescheid jemandem (im Fall des Erstbeschwerdeführers: offensichtlich irrtümlich) zugestellt wird, wird man nicht Partei und hat auch keine Rechtsmittellegitimation. Lediglich der Spruch, nicht aber die Begründung des Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen und damit Rechtskraftwirkungen (Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit) haben; dies allerdings auch nur insoweit, als dieser Spruch normative (hoheitliche) Anordnungen trifft. Im Hinblick auf den möglicherweise in der Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt I.
- muss festgehalten werden, dass hier keine normativen Anordnungen getroffen werden, sondern dass lediglich eine Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf die vorgelagerten Weganlagen formuliert wurde. Von diesen (rechtlich unverbindlichen) Formulierungen geht daher keine mögliche Beeinträchtigung fremder subjektiver Rechte aus, darüber hinaus sind weder der Erstbeschwerdeführer noch die zweitbeschwerdeführende Bringungsgemeinschaft von diesen Ausführungen betroffen. Zur Klarstellung: Eine verbindliche Rechtseinräumung (auf den vorgelagerten Wegen) könnte selbstverständlich nicht ohne die betroffenen Grundeigentümer und Bringungsgemeinschaften erfolgen.Im Hinblick auf den möglicherweise in der Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt römisch eins.
- muss festgehalten werden, dass hier keine normativen Anordnungen getroffen werden, sondern dass lediglich eine Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf die vorgelagerten Weganlagen formuliert wurde. Von diesen (rechtlich unverbindlichen) Formulierungen geht daher keine mögliche Beeinträchtigung fremder subjektiver Rechte aus, darüber hinaus sind weder der Erstbeschwerdeführer noch die zweitbeschwerdeführende Bringungsgemeinschaft von diesen Ausführungen betroffen. Zur Klarstellung: Eine verbindliche Rechtseinräumung (auf den vorgelagerten Wegen) könnte selbstverständlich nicht ohne die betroffenen Grundeigentümer und Bringungsgemeinschaften erfolgen. Das Beschwerdevorbringen richtet sich jedoch nicht gegen den Spruchinhalt (die Einräumung von Bringungsrechten und den Neubau einer Weganlage), sondern bezieht sich auf die Fahrtberechtigung auf vorgelagerten Wegen. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen: Liegt das Beschwerdevorbringen gänzlich außerhalb des Spruchinhaltes (der „Sache“) des angefochtenen Bescheides, ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH Ra 2016/11/0044). Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen klarzustellen. Von dieser Gelegenheit wurde kein Gebrauch gemacht. VII. Unzulässigkeit der Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der Revision: Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dann zulässig, wenn in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behandelt worden wäre. Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation ist durch die Recht sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in Punkt VI. dargestellt wurde, hinlänglich geklärt und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in Punkt römisch sechs. dargestellt wurde, hinlänglich geklärt und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.153.6.2018