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{'item': 'KLVwG-2285/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2285/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2017, Zahl: xxx, wegen Einstellung der Grundversorgung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2018, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe b e s t ä t i g t , dass er zu lauten hat: „Herrn xxx, xxx, Staatsangehöriger von xxx, wird gem. § 5a Abs. 1 Z 1 iV mit § 3 Abs. 3a des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006, idgF (folgend K-GrvG) die bisher gewährte Grundversorgung gem. § 3 Abs. 1 lit. a-n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt.“„Herrn xxx, xxx, Staatsangehöriger von xxx, wird gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, iV mit Paragraph 3, Absatz 3 a, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, idgF (folgend , K-GrvG) die bisher gewährte Grundversorgung gem. Paragraph 3, Absatz eins, lit. a-n , K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt.“ II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2017, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a-n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an eingestellt. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2017, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, lit. a-n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit 14.11.2017 das zugewiesene Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, verlassen habe und laut Zentralem Melderegister seit 7.11.2017 in xxx, xxx, aufrecht gemeldet sei. Gemäß § 3 Abs. 3a K-GrvG bestehe auf bestimmte Formen der Grundversorgung, insbesondere auf eine bestimmte Unterkunft, kein Anspruch und sei seitens der Behörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entscheidung im Rahmen eines Parteiengehörs am 9.11.2017 mitgeteilt worden. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit 14.11.2017 das zugewiesene Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, verlassen habe und laut Zentralem Melderegister seit 7.11.2017 in xxx, xxx, aufrecht gemeldet sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, K-GrvG bestehe auf bestimmte Formen der Grundversorgung, insbesondere auf eine bestimmte Unterkunft, kein Anspruch und sei seitens der Behörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entscheidung im Rahmen eines Parteiengehörs am 9.11.2017 mitgeteilt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den xxx, rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er xxx sei und bis zur Erlassung des Bescheides Anspruch auf Grundversorgung gehabt habe. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Pflichten aus der im § 3 Abs. 5 K-GrvG normierten Mitwirkungs- und Anzeigepflicht verletzt zu haben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gegen die ihn obliegenden Anzeigepflichten verstoßen habe. Allerdings habe das Amt der Kärntner Landesregierung unterlassen zu begründen, weshalb dieses nicht von einer Einschränkung bzw. einer „Gewährung“ der Grundversorgung Gebrauch gemacht habe. Darin sehe der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides und ersuche, dass die Sache erneut geprüft werde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Grundversorgung erneut gewährt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung eingeschränkt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung unter Auflagen angeordnet wird, in eventu dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den xxx, rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er xxx sei und bis zur Erlassung des Bescheides Anspruch auf Grundversorgung gehabt habe. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Pflichten aus der im Paragraph 3, Absatz 5, K-GrvG normierten Mitwirkungs- und Anzeigepflicht verletzt zu haben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gegen die ihn obliegenden Anzeigepflichten verstoßen habe. Allerdings habe das Amt der Kärntner Landesregierung unterlassen zu begründen, weshalb dieses nicht von einer Einschränkung bzw. einer „Gewährung“ der Grundversorgung Gebrauch gemacht habe. Darin sehe der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides und ersuche, dass die Sache erneut geprüft werde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Grundversorgung erneut gewährt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung eingeschränkt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung unter Auflagen angeordnet wird, in eventu dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 27.2.2017 durchgeführt und wurde dabei der Beschwerdeführer unter Zurhilfenahme eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen und wurden ihm auch sämtliche Aussagen der Vertreterinnen der belangten Behörde übersetzt. In der Verhandlung am 27.2.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er xxx Staatsangehöriger sei und am 14.4.2015 nach Österreich gekommen sei. Es sei zutreffend, dass sein Asylverfahren zwischenzeitig rechtskräftig negativ erledigt worden sei. Weiters sei es zutreffend, dass er das Quartier „xxx“ in der xxx in xxx am 14.11.2017 verlassen habe und sich schon zuvor in xxx mit dem Wohnsitz angemeldet habe. Er sei nach dem 14.11.2017 nicht mehr in dieses Quartier zurückgekehrt und habe seit 14.11.2017 bis heute durchgehend an der Adresse in xxx gewohnt. Es sei zutreffend, dass er das Quartier „xxx“ seit 14.11.2017 nicht mehr in Anspruch genommen habe, nicht mehr zurückgekehrt sei, jedoch dem Sozialamt den Umzug gemeldet habe. Er habe in xxx mit seiner Frau zusammenziehen wollen, mit der er nach wie vor verheiratet sei. Ihm sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er während des anhängigen Asylverfahrens nicht verziehen darf bzw. keinen Privatverzug machen dürfe. Seine Frau habe ihm zum Privatverzug mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Die Vertreterinnen der belangten Behörde gaben anlässlich der Verhandlung am 27.2.2018 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer am 9.11.2017 den Privatverzug zu seiner Ehefrau bekannt gegeben habe, dieser jedoch nicht genehmigt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei am 9.11.2017 mitgeteilt worden, dass ein Privatverzug nicht zulässig sei und sei dabei auf die Privatverzugrichtlinie verwiesen worden. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik xxx und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, über welchen mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist am 14.4.2015 nach Österreich gekommen und hat sich seit 20.4.2015 in der Grundversorgung in Kärnten befunden. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 6.2.2018 war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1.6.2016 bis 7.11.2017 in der xxx, xxx (Unterkunftgeber: xxx), und dann seit 7.11.2017 in xxx, xxx (Unterkunftgeberin: xxx), mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er das Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, am 14.11.2017 verlassen und hat seit dem 14.11.2017 durchgehend an der Adresse in xxx, xxx gewohnt. Den Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in der xxx, xxx seit 7.11.2017 gemeldet. Seit 14.11.2017 hat der Beschwerdeführer das Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, nicht mehr in Anspruch genommen und ist dorthin auch nicht mehr zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 9.11.2017 mitgeteilt, dass er während des anhängigen Asylverfahrens nicht verziehen darf bzw. keinen Privatverzug machen darf und dies nicht zulässig ist. Dem Privatverzug wurde von der belangten Behörde nicht zugestimmt. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt und hat er am 9.11.2017 den Privatverzug zu seiner Ehefrau bekannt gegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am 22.11.2017 an der Adresse xxx, xx, zugestellt wurde. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2018 sowie auf die Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt selbst nicht und ersucht im Beschwerdeschriftsatz um neuerliche Prüfung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung am 27.2.2018 selbst aus, dass er das ihm zugewiesene Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, am 14.11.2017 verlassen hat und in die xxx, xxx, verzogen ist, wo er seit 7.11.2017 den Hauptwohnsitz gemeldet hat. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es zutreffend ist, dass er das Quartier „xxx“ seit 14.11.2017 nicht mehr in Anspruch genommen hat und dorthin nicht mehr zurückgekehrt ist. Ebenso gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass ihm von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass er während des anhängigen Asylverfahrens nicht verziehen darf bzw. keinen Privatverzug machen darf. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Privatverzug nicht zugestimmt wird. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 27.2.2018. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, Zahl: xxx, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2006 idgF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2006, idgF Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2

(3)Schutzbedürftig sind
  1. a)Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über dennoch nicht rechtskräftig abgesprochen ist;
  2. b)Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind; … § 3
(1)Die Grundversorgung umfasst:Paragraph 3,
(1)Die Grundversorgung umfasst:
  1. a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
  2. b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
  3. c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,
  4. c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
  5. d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
  6. e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
  7. f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
  8. g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
  9. h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
  10. i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
  11. j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
  12. k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
  13. l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
  14. m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
  15. n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, ein-gestellt oder verweigert werden, wenn der FremdeParagraph 5 a,
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, ein-gestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
  1. eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
  2. den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
  3. innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),
  4. innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
  5. den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
  6. durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
  7. durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Paragraph 9,
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat über den zwischenzeitig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts xxx vom 14.11.2017 rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat daher gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. a bzw. lit. b K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistung einer Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid über die Einstellung der Leistung aus der Grundversorgung am 22.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat von sich aus das zugewiesene Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, verlassen und ist seit 14.11.2017 in xxx, xxx, wohnhaft, wo er seit 7.11.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat über den zwischenzeitig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts xxx vom 14.11.2017 rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, bzw. Litera b, K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistung einer Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid über die Einstellung der Leistung aus der Grundversorgung am 22.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat von sich aus das zugewiesene Quartier „xxx“ in der xxx, xxx, verlassen und ist seit 14.11.2017 in xxx, xxx, wohnhaft, wo er seit 7.11.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs am 9.11.2017 mitgeteilt, dass einem Privatverzug aus dem Quartier „xxx“ in die xxx, xxx, nicht zugestimmt wird. Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  1. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Art. 7 Abs. 4 fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Art. 16 der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  2. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Artikel 7, Absatz 4, fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Artikel 16, der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in § 5a Abs. 1 vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt.Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in Paragraph 5 a, Absatz eins, vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt. Gemäß § 3 Abs. 3a K-GrvG besteht auf eine bestimmte Leistung von der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, kein Anspruch. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, K-GrvG besteht auf eine bestimmte Leistung von der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, kein Anspruch. Der Beschwerdeführer hat sein zugewiesenes Quartier in der xxx, xxx, am 14.11.2017 verlassen und ist in die Privatunterkunft in der xxx, xxx, verzogen, obwohl diesem Privatverzug von der belangten Behörde nicht zugestimmt wurde. Sein Aufenthaltsort war ab 14.4.2017 in der xxx, xxx und hat der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft Quartier „xxx“ in xxx, xxx, seit 14.11.2017 nicht mehr in Anspruch genommen und ist dorthin auch nicht mehr zurückgekehrt. Wie bereits dargelegt besteht gemäß § 3 Abs. 3a K-GrvG auf eine bestimmte Unterkunft kein Anspruch. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Unterkunft wurde vom Beschwerdeführer ab 14.11.2017 nicht mehr in Anspruch genommen und sieht § 5a Abs. 1 Z 1 K-GrvG auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 K-GrvG. Wie bereits dargelegt besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, K-GrvG auf eine bestimmte Unterkunft kein Anspruch. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Unterkunft wurde vom Beschwerdeführer ab 14.11.2017 nicht mehr in Anspruch genommen und sieht Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG. Dass die belangte Behörde daher zu Recht die Einstellung der Leistungen vorgenommen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in eine private Unterkunft in der xxx, xxx, verzogen ist und damit auch keine Leistungen eines Flüchtlingsquartiers in Rechnung gestellt wurden, die seitens der Behörde übernommen hätten werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2285.8.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.