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{'item': 'KLVwG-1329-1330/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1329-1330/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1.) xxx, xxx Straße xxx, xxx und der 2.) xxx, xxx Straße xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1.6.2017, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerden werdenrömisch eins. Die Beschwerden werden z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungsgründe, bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Entscheidungsgründe, bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, wurde der „xxx, xxx Straße xxx, xxx“, gemäß § 36 Abs. 9 iVm § 17 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBI. Nr. 83/2013, die Behebung folgender Mängel als Betreiber der xxx, xxxstraße xxx, xxx, aufgetragen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, wurde der „xxx, xxx Straße xxx, xxx“, gemäß Paragraph 36, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 17, des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBI. Nr. 83 aus 2013,, die Behebung folgender Mängel als Betreiber der xxx, xxxstraße xxx, xxx, aufgetragen: „

  1. Es ist für eine Vertretung bei Krankenständen zu sorgen.
  2. Es ist zu analysieren, weshalb die Mitarbeiter/innen derzeit am "Limit" sind und wie sie unterstützt werden können, um wieder voll einsatzfähig zu sein.
  3. Es ist für jeden Jugendlichen mitzuteilen, was die Ziele für das nächste Jahr sind und wie diese erreicht werden können.
  4. Es ist ein Freizeitkonzept für die Jugendlichen zu erstellen und der Fachabteilung zu übermitteln.
  5. Das Dokumentationssystem ist dahingehend zu ergänzen, dass ersichtlich wird, welche Interventionen in der sozialpädagogischen Arbeit zu welchem Zweck gesetzt werden. Die Dienstbucheintragungen sind mit einem Datum zu versehen und von den Sozialpädagog/innen zu unterschreiben. Es sind die notwendigen Veranlassungen auch im Dienstbuch einzutragen.
  6. Alle Mitarbeiter/innen müssen die Jugendlichen immer wieder zum Aufräumen/Putzen anleiten und dies auch gemeinsam mit ihnen tun. Wenn Jugendliche nicht bereit sind, schmutziges Geschirr wegzuräumen, Essensreste zu entfernen oder Abfallkübel zu entleeren, muss das von den SozialpädagogInnen übernommen werden.
  7. Abgelaufene Nahrungsmittel müssen entsorgt werden.
  8. Bei dieser schwierigen Zielgruppe ist eine Doppelbesetzung am Nachmittag dringend erforderlich, d.h., dass zwei Sozialpädagog/innen vor Ort sind.
  9. Wenn Bezugsbetreuer/innen nur 5 Stunden Zeit für Einzelgespräche im Monat (und das nicht immer) haben, kann man von keinem Bezugsbetreuer/innensystem sprechen. Es ist der Fachabteilung mitzuteilen, weshalb nicht mehr Stunden für Einzelgespräche zur Verfügung stehen.
  10. Neue Mitarbeiter/innen müssen so eingeschult werden, dass sie auch das Konzept und die Abläufe in der Woge kennen.
  11. Es sind nur solche Jugendliche in das Betreute Wohnen aufzunehmen, die auch die notwendige Reife dazu haben (wie im Konzept verankert).
  12. Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter muss wissen, wo sich die Mappe für die Fachaufsicht befindet.
  13. Laut Information von Herrn xxx wird Frau xxx ihr Pädagogikstudium am
  14. November abschließen. Das Zeugnis ist der Fachabteilung zu übermitteln. Es ist mitzuteilen, wann Frau xxx ihre Ausbildung abschließen wird.
  15. Alle Mitarbeiter/innen müssen drei Tage im Jahr auf die Zielgruppe ausgerichtete Fortbildung machen. Die angeordneten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.“ Im vorgelegten Verwaltungsakt ist weiters einliegend das Parteiengehör vom 29.5.2017, Zahl: xxx, gerichtet an die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“, welchem das Ergebnis der am 21.3.2017 durchgeführten Fachaufsicht angeschlossen ist. Weiters wurden die aus fachlicher Sicht zu treffenden Maßnahmen angeführt und die Gelegenheit geboten, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Im Parteiengehör vom 29.5.2017 werden andere Maßnahmen genannt als im angefochtenen Bescheid vom 1.6.
  16. Weiters ist im Verwaltungsakt einliegend der Fachaufsichtsbericht vom 10.4.2017 über die am 21.3.2017 in der Einrichtung xxx, xxxstraße xxx, xxx durchgeführte Fachaufsicht. Als Träger im Fachaufsichtsbericht vom 10.4.2017 wird die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ geführt. Gegen den Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, richten sich die Beschwerden der 1.) xxx, ZVR xxx, (Erstbeschwerdeführer) und der 2.) xxx (Zweitbeschwerdeführerin), beide xxx Straße xxx, xxx. Der Bescheid vom 1.6.2017 wurde hinsichtlich der erteilten Auflagen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Zusammengefasst wurde beantragt die vorgelegten Urkunden der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und der belangten Behörde die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gegen eine individuell bezeichnete Partei unter Erkenntlichmachung der Rechtspersönlichkeit aufzutragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.7.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 9.3.2018 den bezughabenden Verwaltungsakt urschriftlich vorgelegt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde der „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ gemäß § 36 Abs. 9 iVm § 17 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, die Behebung näher beschriebener Mängel als Betreiber der xxx, xxxstraße xxx, xxx, aufgetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde der „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ gemäß Paragraph 36, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 17, des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, die Behebung näher beschriebener Mängel als Betreiber der xxx, xxxstraße xxx, xxx, aufgetragen. Laut Vereinsregisterauszug vom 6.7.2017, ZVR-Zahl: xxx, ist der Verein „xxx“ mit Sitz in xxx im Vereinsregister eingetragen und wird als Zustellanschrift die xxx Straße xxx, xxx, geführt. Laut Firmenbuchauszug vom 6.7.2017 hat die xxx“ ihren Sitz in xxx, xxx Straße xxx. Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 wird als Bescheidadressat die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ als Betreiber der xxx genannt. Im Betreff des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 wird die „xxx, xxxstraße xxx, xxx“, angeführt. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 findet sich die Formulierung „xxx, xxx Straße xxx, xxx“, Auf dem Zustellnachweis vom 16.6.2017 wird die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ genannt. Laut Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid vom 1.6.2017 am 16.6.2017 von der „xxx, xxx, xxx Straße xxx“ übernommen. Das Parteiengehör vom 29.5.2017, Zahl: xxx, ist ebenfalls an die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“, adressiert und wird im Betreff die „xxx; xxx, xxx“ angeführt. Die im Parteiengehör angeführten zu treffenden Maßnahmen stimmen nicht mit jenen des angefochtenen Bescheides überein. Im Fachaufsichtsbericht vom 10.4.2017 wird als Träger die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ genannt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich kein Hinweis auf den Bescheidadressaten. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, Zahl: xxx, welchem der angefochtene Bescheid vom 1.6.2017 samt unbedenklichem Rückschein, das Parteiengehör vom 29.5.2017 sowie der Fachaufsichtsbericht vom 10.4.2017 angeschlossen sind. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Firmenbuchauszug vom 6.7.2017 sowie dem Vereinsregisterauszug, zu ZVR-Zahl: xxx, vom 6.7.
  17. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet: Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet:

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 59, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF lautet:
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1.6.2017, Zahl: xxx, wurde der „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ die Behebung näher beschriebener Mängel als Betreiber der xxx, xxx aufgetragen. Der Bescheid vom 1.6.2017 benennt im Spruch als Adressaten die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“. Im Betreff des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 wird die „xxx; xxx, xxx, xxxstraße xxx, xxx“, angeführt. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 findet sich die Formulierung „xxx, xxx Straße xxx, xxx“. Auf dem Zustellnachweis vom 16.6.2017 wird die „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ genannt. Laut Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid vom 1.6.2017 am 16.6.2017 von der „xxx, xxx, xxx Straße xxx“ übernommen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normieren die Bestimmungen des § 58 AVG und des § 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (z.B. Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (vgl. VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normieren die Bestimmungen des Paragraph 58, AVG und des Paragraph 59, AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (z.B. Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird vergleiche VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, Zahl: 2008/03/0173, aus, dass nach der Rechtssprechung zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs. 1 und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzugebenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor.Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, Zahl: 2008/03/0173, aus, dass nach der Rechtssprechung zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzugebenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidspruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 56 Rz 47 und 48 Stand, 01.01.2014, rdb.at).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidspruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 56, Rz 47 und 48 Stand, 01.01.2014, rdb.at). Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (vgl. VwGH 27.10.2008, Zahl: 2008/17/0100). Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss vergleiche VwGH 27.10.2008, Zahl: 2008/17/0100). In einer gesamtheitlichen Betrachtung des angefochtenen Bescheides vom 1.6.2017 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht eindeutig erkannt werden kann, ob nunmehr der Verein „xxx, xxx“ mit Sitz in xxx, xxx Straße xxx oder aber die „xxx, xxx“, ebenfalls mit Sitz in xxx, xxx Straße xxx, Bescheidadressat ist und wem gegenüber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat bzw. erlassen wollte. Aus der von der belangten Behörde gewählten Formulierung „xxx, xxx Straße xxx, xxx“ geht nicht hervor, ob nunmehr der Erstbeschwerdeführer oder aber die Zweitbeschwerdeführerin Bescheidadressat ist, zumal die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Sitz an derselben Adresse haben. Klarheit darüber konnte auch nicht aus dem Betreff, der Begründung oder dem Zustellnachweis gefunden werden. Da der Bescheidadressat unklar ist, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin waren daher zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1329.1330.5.2017

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