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{'item': 'KLVwG-1412-1427/21/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1412-1427/21/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5. Lager für Abfälle, die

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen,Lager für Abfälle, die

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

  1. a)in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
  2. aa)beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
  3. bb)beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
  4. cc)in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
  5. b)der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.
  1. a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
  2. b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
  3. c)Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
  1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
  2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
  3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
  4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
  5. eine Unterbrechung des Betriebs;
  6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
  7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;
  8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.“
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“ „Anzeigeverfahren § 51.
(1)Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51,
(1)Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(2)Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(3)Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.
(3)Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird.
(4)Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.12.2011 wie folgt erwogen: Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. (vgl. VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013).Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. vergleiche VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013). Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht (VwGH 28.03.2008, 2005/04/0087, unter Hinweis auf
  1. März 1999, Zl. 98/05/0173, mwN). Hinsichtlich der Parteistellung der „Bürgerinitiative xxx“, vertreten durch xxx, wird festgehalten, dass die Bürgerinitiative mit Bescheid des Bundesministers vom 19.12.2011 (zugestellt am 23.12.2011) ihre Anerkennung als Umweltorganisation erfahren hat. Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt.Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position als übergangene Partei auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-664/15 „Protect“ indem diese ausführte, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein Zugang zu den Gerichten eingeräumt werden müsse. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist jedoch die zitierte Entscheidung des EuGH auf die „Bürgerinitiative xxx“ im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dies gründet sich auf den Umstand, dass in der Rechtssache „Protect“ die Umweltorganisation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits existent war (es ging dabei um die Zuerkennung der Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren), die „Bürgerinitiative xxx“ erst mit Bescheid des Bundesministers im Jahre 2011 anerkannt wurde, und sohin erst mehr als neun Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten Rechtspersönlichkeit erlangte. Die Rechtsposition als „übergangene Partei“ beinhaltet, dass diese Partei zum relevanten Zeitpunkt bereits existent war, denn anders wäre es denkunmöglich, dass diese Partei „übergangen“ worden wäre. Für diese Interpretation spricht auch Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können.Für diese Interpretation spricht auch Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können. Da die „Bürgerinitiative xxx“ sohin zum Entscheidungszeitpunkt 21.12.2011 noch nicht existierte, und sohin am Entscheidungsprozess auch nicht teilhaben konnte, kann diese nicht als übergangene Partei erkannt werden, was die Zurückweisung der Beschwerde bedingt. Hinsichtlich der, der mit Bescheid anerkannten Bürgerinitiative xxx vorangegangenen Rechtsperson (Verein mit Gründungsdatum 15.03.1990; lt. Bescheid des Bundesministers) wird festgehalten, dass von dieser Organisation keine Beschwerde eingebracht wurde (die Beschwerdelegitimation wurde ausdrücklich nur auf die anerkannte Umweltorganisation beschränkt) und sohin eine diesbezügliche Prüfung unterlassen werden konnte. § 51 Abs. 4 AWG 2002 sah zum Entscheidungszeitpunt 21.12.2011 bei anzeigepflichtigen Maßnahmen gem. § 37 Abs. 4 Z 2 und 4 AWG keine Parteistellung für Nachbarn vor, weswegen die Beschwerde der Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.Paragraph 51, Absatz 4, AWG 2002 sah zum Entscheidungszeitpunt 21.12.2011 bei anzeigepflichtigen Maßnahmen gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 AWG keine Parteistellung für Nachbarn vor, weswegen die Beschwerde der Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zur durch den Landeshauptmann von Kärnten gewählten Verfahrensart (Anzeigeverfahren) wird wie folgt ausgeführt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.12.2011, Zl. xxx, wurden die Anzeigen der xxx vom 26.11.2011 gem. §§ 37 Abs. 4 Z 2 und 4 iVm. § 51 Abs. 1 und 4 AWG 2002 BGBl. I Nr.102/2002 idF. BGBl. I Nr. 43/2004, zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.12.2011, Zl. xxx, wurden die Anzeigen der xxx vom 26.11.2011 gem. Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und 4 AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, zur Kenntnis genommen. Dem Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, durchgeführt am 14.12.2011, zugrunde gelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.12.2011 wurde von Seiten der befragten Amtssachverständigen dargelegt, dass durch die angezeigten Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind. Eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des AWG lag nicht vor. Eine wesentliche Änderung wurde zum Entscheidungszeitpunkt 21.12.2011 im § 2 Abs. 8 Ziff. 3 AWG 2002, idF. BGBl. I Nr. 9/2011, wie folgt definiert:Eine wesentliche Änderung wurde zum Entscheidungszeitpunkt 21.12.2011 im Paragraph 2, Absatz 8, Ziff. 3 AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wie folgt definiert: „wesentliche Änderung” eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder
  2. Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; Wenn von Seiten der Bürgerinitiative xxx, anerkannt als Umweltorganisation gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, vertreten durch xxx, vorgebracht wird, dass im Jahre 2011, und somit mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid, eine wesentliche Änderung der IPPC-Anlage herbeigeführt worden wäre, so kann dies von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.Wenn von Seiten der Bürgerinitiative xxx, anerkannt als Umweltorganisation gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, vertreten durch xxx, vorgebracht wird, dass im Jahre 2011, und somit mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid, eine wesentliche Änderung der IPPC-Anlage herbeigeführt worden wäre, so kann dies von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Von Seiten des Vertreters der Bürgerinitiative wurde in deren Namen, als auch im Namen der Beschwerdeführer xxx und xxx sowie xxx, vorgebracht, dass die Mengenerhöhung besonders bei den gefährlichen Abfällen die „Alarmglocken“ läuten lassen würden und das damalige Gutachten nur Behauptungen beinhalten würde und die Schadstoffe nicht spezifiziert worden wären. Weiters würde bei der Verbrennung der SN 91103 HCB entstehen und würden bestehende Grenzwerte nicht eingehalten werden. Von Seiten des Beschwerdeführers xxx wurde ergänzend dargelegt, dass verschiedene Luftschadstoffe entstehen würden und wurde von diesem auf die Studie im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stand 2002, Autoren: xxx, xxx, xxx, uba; mit dem Titel: „Stand der Technik bei Abfallverbrennungsanlagen“ verwiesen. Die Beschwerdeführer legten weiters dar, dass die im Jahre 2011 erstellten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen nicht „lege artis“ erstellt worden wären. Dazu wird ausgeführt, dass hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sowie dem inhaltlichen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick einer Mangelhaftigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen festgehalten wird, dass die Gutachten der Sachverständigen zum Verfahren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Dass diese nicht dem damaligen Stand der Technik bzw. der jeweiligen Wissenschaft entsprachen, kann nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer führen in Ihren Ausführungen nur allgemein aus und zeigen nicht im konkreten auf, worin die Fehlerhaftigkeit der damaligen Gutachten im Konkreten bestehen würde. Dass durch die Kenntnisnahme des Landeshauptmannes von Kärnten ein „mehr an gefährlichen Emissionen“ entstanden sei, wird lediglich in den Raum gestellt und in keinster Weise irgendwie untermauert. Soweit die Beschwerdeführer sohin die Ergebnisse der beigezogenen Amtssachverständigen bezweifeln, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).Soweit die Beschwerdeführer sohin die Ergebnisse der beigezogenen Amtssachverständigen bezweifeln, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Hinsichtlich der vorgebrachten Verbrennung von HCB-hältigen Klärschlämmen wird aus den vorgelegten E-Mails im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt, dass diese mit Dezember 2014 bzw. April 2015 datiert sind. Inwieweit dieses Vorbringen mit dem durchgeführten Verfahren im Jahre 2011 in Verbindung zu bringen ist, wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Dies gilt auch für die vorgebrachten Massendiskrepanzen aus dem Jahre 2015, wobei die Beschwerdeführer auf eine Überprüfung durch den Landeshauptmann im Jahre 2016 hinwiesen. Inwieweit diese vorgebrachte Abweichung mit dem Genehmigungsverfahren aus dem Jahre 2011 in Verbindung gebracht werden kann, wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ohne nähere Argumentation auf einer fachlichen Ebene waren nicht geeignet, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verfahrensmangel zum Verfahren aus dem Jahre 2011 aufzuzeigen. Unabhängig davon belegt das e-mail, datiert mit 28.04.2015 (Beilage 1 zur Niederschrift vom 26.02.2018), dass durch den damaligen Amtssachverständigen im Jänner 2015 HCB Emissionskonzentrationswerte im Abgas der Fa. xxx gemessen wurden. Gleichzeitig wurde im e-mail aber Seitens des Amtssachverständigen dargelegt, dass die gemessenen Werte als „irrelevant und vernachlässigbar anzusehen“ sind. Auch aus den vorgelegten Beilagen 2 und 3 kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes kein Hinweis entnommen werden, dass im Rahmen der Kenntnisnahme im Jahre 2011 eine „wesentliche Änderung“ der Mitverbrennungsanlage nach sich gezogen hätte. Warum § 37 Abs. 4 AWG im Jahre 2011 für eine IPPC-Anlage nicht anzuwenden gewesen wäre wurde vom Vertreter xxx nur in den Raum gestellt und nicht näher ausgeführt.Warum Paragraph 37, Absatz 4, AWG im Jahre 2011 für eine IPPC-Anlage nicht anzuwenden gewesen wäre wurde vom Vertreter xxx nur in den Raum gestellt und nicht näher ausgeführt. Angemerkt wird dazu, dass das nunmehr in Geltung stehende Abfallwirtschaftsgesetz eine § 37 Abs. 3 AWG eine Einschränkung hinsichtlich IPPC-Anlagen enthält, diese jedoch im Jahre 2011 (idF. BGBl. I Nr. 9/2011) im Gesetz jedoch noch nicht enthalten war.Angemerkt wird dazu, dass das nunmehr in Geltung stehende Abfallwirtschaftsgesetz eine Paragraph 37, Absatz 3, AWG eine Einschränkung hinsichtlich IPPC-Anlagen enthält, diese jedoch im Jahre 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) im Gesetz jedoch noch nicht enthalten war. Durch die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.12.2011 genehmigte Erweiterung hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 6.000 t/a sowie der Mengenerhöhung an gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 3.400 t/a wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahren erörtert, dass dadurch keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 37 Abs. 1 leg.cit. herbeigeführt wurde bzw. ein Verfahren nach § 37 Abs. 3 leg.cit. angebracht gewesen sei.Durch die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.12.2011 genehmigte Erweiterung hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 6.000 t/a sowie der Mengenerhöhung an gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 3.400 t/a wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahren erörtert, dass dadurch keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, leg.cit. herbeigeführt wurde bzw. ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, leg.cit. angebracht gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war sohin nicht geeignet darzulegen, dass im Jahre 2011 durch den Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde eine nicht zutreffende Verfahrensart gewählt wurde. Hinsichtlich der Befangenheit des Amtssachverständigen xxx, dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der xxx, wird festgehalten, dass von Seiten der Beschwerdeführer kein konkretes Argument vorgebracht wurde, warum und auch welcher Befangenheitsgrund vorgelegen sein könnte. Die allgemeine Ausführung „Diese Mitarbeit ist schon so lange her, dass man im Wirtschaftsleben von einer langen Abkühlungsphase spricht. Meine Lebenserfahrung zeig mit jedoch, dass nicht jede Liebe abkühlen muss“ war in nicht Weise geeignet, auch nur den geringsten Ansatz einer Befangenheit des damaligen Amtsssachverständigen aufzuzeigen. Ein konkretes inhaltliches Vorbringen, warum das Gutachten des damaligen Amtssachverständigen nicht ordnungsgemäß erstellt worden wäre, erfolgte durch die Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich der eingewandten UVP-Pflicht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten die Zuständigkeit geprüft und bejaht wurde. Die genehmigten Mengen an Abfällen haben die Schwellenwerte der §§ 3a Abs. 5 bzw. 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G nicht erreicht. Da das Vorliegen von erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkung durch die Maßnahmen ebenfalls nicht festgestellt werden konnten, ist von keiner UVP-Pflicht, resultierend aus der Kenntnisnahme vom 21.12.2011, auszugehen.Hinsichtlich der eingewandten UVP-Pflicht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten die Zuständigkeit geprüft und bejaht wurde. Die genehmigten Mengen an Abfällen haben die Schwellenwerte der Paragraphen 3 a, Absatz 5, bzw. 3a Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G nicht erreicht. Da das Vorliegen von erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkung durch die Maßnahmen ebenfalls nicht festgestellt werden konnten, ist von keiner UVP-Pflicht, resultierend aus der Kenntnisnahme vom 21.12.2011, auszugehen. Hinsichtlich der, in der Bescheidbeschwerde angeführten Anregung zur Prüfung, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken (RL 2010/75/EU) im österreichischen Recht und insbesondere im AWG 2002 gehörig umgesetzt wurde, sowie die Anregung der Überprüfung, ob die „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), hinsichtlich der Differenzierung zwischen „Verbrennungsanlagen“ einerseits und „Mitverbrennungsanlagen“ andererseits und Aufhebung der relevanten Verordnungsteile wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und damit Rechtswidrigkeit stellen, wird festgehalten, dass eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht erkannt werden konnte. Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im § 35 AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928].Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Paragraph 35, AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928]. Dies konnte von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, weshalb der Anregung auch nicht gefolgt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1412.1427.21.2017

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