RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1428-1443/21/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5. Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.
(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.
- a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
- b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
- c)Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
- eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
- die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
- der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
- sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
- eine Unterbrechung des Betriebs;
- der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;
- die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.“
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“ „Konzentration und Zuständigkeit § 38.
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.Paragraph 38,
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(2)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3)Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(3)Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4)(Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(4)(Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5)Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(5)Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Absatz eins, erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6)Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung
(6)Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung
- eines Verfahrens oder
- der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der Paragraphen 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
(7)Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(7)Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 54, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8)Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
(9)Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.“
(9)Wenn nach den gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13 und 14, Paragraph 43, Absatz 3 und 6, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 57,, Paragraph 60 und Paragraph 78, Absatz 5, anzuwenden.“ „Vereinfachtes Verfahren § 50.
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Paragraph 50,
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF. BGBl. 10/2004Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 10 aus 2004, „§ 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„§ 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2007 wie folgt erwogen: Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. (vgl. VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013).Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. vergleiche VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013). Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht (VwGH 28.03.2008, 2005/04/0087, unter Hinweis auf 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, mwN). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2007, Zl. xxx, wurde über den Antrag der xxx vom 12.12.2006 gem. § 37 Abs. 3 Z 5 iVm. § 5 AWG 2002 BGBl. I Nr.102/2002, in der damaligen Fassung, nach dem vereinfachten Verfahren entschieden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2007, Zl. xxx, wurde über den Antrag der xxx vom 12.12.2006 gem. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 5, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002,, in der damaligen Fassung, nach dem vereinfachten Verfahren entschieden. Dem Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, durchgeführt am 08.02.2007, zugrunde gelegt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Gefährdungen vermieden, sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des AWG`s auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass die Kundmachung der Verhandlung vom 08.02.2007 (xxx) durch Anschlag in der Standortgemeinde xxx, im Zeitraum 08.01.2007 bis 0502.2007) veröffentlicht wurde (siehe Bescheid vom 06.04.2007, Seite 38f; Niederschrift vom 08.02.2007, Seite 3). § 42 Abs. 1 AVG 1991 in der damals geltenden Fassung BGBl. I 10/2004, hat zur Folge, dass, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachung im Lande bestimmte Zeitung bekanntgemacht wurde, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren.Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,, hat zur Folge, dass, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachung im Lande bestimmte Zeitung bekanntgemacht wurde, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Eine persönliche Landung der Beschwerdeführer war, im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrensart und die darin nicht normierte Parteistellung der Anrainer, sohin nicht vorgesehen. Eine übergangene Parteistellung der Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer ist sohin nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Parteistellung der „Bürgerinitiative xxx“, vertreten durch xxx, wird festgehalten, dass die Bürgerinitiative mit Bescheid des Bundesministers vom 19.12.2011 (zugestellt am 23.12.2011) ihre Anerkennung als Umweltorganisation erfahren hat. Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt.Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position als übergangene Partei auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-664/15 „Protect“ indem diese ausführte, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein Zugang zu den Gerichten eingeräumt werden müsse. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist jedoch die zitierte Entscheidung des EuGH auf die „Bürgerinitiative xxx“ im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dies gründet sich auf den Umstand, dass in der Rechtssache „Protect“ die Umweltorganisation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits existent war (es ging dabei um die Zuerkennung der Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren), die „Bürgerinitiative xxx“ erst mit Bescheid des Bundesministers im Jahre 2011 anerkannt wurde, und sohin erst mehr als vier Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten Rechtspersönlichkeit erlangte. Die Rechtsposition als „übergangene Partei“ beinhaltet, dass diese Partei zum relevanten Zeitpunkt bereits existent war, denn anders wäre es denkunmöglich, dass diese Partei „übergangen“ worden wäre. Für diese Interpretation spricht auch Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können.Für diese Interpretation spricht auch Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können. Da die „Bürgerinitiative xxx“ sohin zum Entscheidungszeitpunkt im Jahre 2007 noch nicht existierte, und sohin am Entscheidungsprozess auch nicht teilhaben konnte, kann diese nicht als übergangene Partei erkannt werden, was die Zurückweisung der Beschwerde bedingt. Hinsichtlich der, der mit Bescheid anerkannten Bürgerinitiative xxx vorangegangenen Rechtsperson (Verein mit Gründungsdatum 15.03.1990; lt. Bescheid des Bundesministers) wird festgehalten, dass von dieser Organisation keine Beschwerde eingebracht wurde (die Beschwerdelegitimation wurde ausdrücklich nur auf die anerkannte Umweltorganisation beschränkt) und sohin eine diesbezügliche Prüfung unterlassen werden konnte. Zu den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sowie dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen wird festgehalten, dass die Gutachten der Sachverständigen zum Verfahren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Dass diese nicht dem damaligen Stand der Technik bzw. der jeweiligen Wissenschaft entsprachen, konnte nicht erkannt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Soweit die Beschwerdeführer sohin die Ergebnisse und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen bezweifeln, ist auszuführen, dass diese diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes konnte auch keine Mangelhaftigkeit erkannt werden. Hinsichtlich der eingewandten UVP-Pflicht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten die Zuständigkeit geprüft und bejaht wurde. Da das Vorliegen von erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkung im Rahmen einer Ausweitung der Kapazitäten (Änderung eines Vorhabens im Sinne des Anhanges 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm. § 3a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UVP-G) durch die bewilligten Maßnahmen nicht festgestellt werden konnten, ist von keiner UVP-Pflicht, resultierend aus dem Verfahren aus dem Jahre 2007 auszugehen.Hinsichtlich der eingewandten UVP-Pflicht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten die Zuständigkeit geprüft und bejaht wurde. Da das Vorliegen von erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkung im Rahmen einer Ausweitung der Kapazitäten (Änderung eines Vorhabens im Sinne des Anhanges 1 Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UVP-G) durch die bewilligten Maßnahmen nicht festgestellt werden konnten, ist von keiner UVP-Pflicht, resultierend aus dem Verfahren aus dem Jahre 2007 auszugehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verbrennung von HCB-hältigen Klärschlämmen wird aus den vorgelegten E-Mails im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt, dass diese mit Dezember 2014 bzw. April 2015 datiert sind. Inwieweit dieses Vorbringen mit dem durchgeführten Verfahren im Jahre 2007 in Verbindung zu bringen ist, wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Dies gilt auch für die vorgebrachten Massendiskrepanzen aus dem Jahre 2015, wobei die Beschwerdeführer auf eine Überprüfung durch den Landeshauptmann im Jahre 2016 hinwiesen. Inwieweit diese vorgebrachte Abweichung mit dem Genehmigungsverfahren aus dem Jahre 2007 in Verbindung gebracht werden kann, wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ohne nähere Argumentation auf einer fachlichen Ebene waren nicht geeignet, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verfahrensmangel zum Verfahren aus dem Jahre 2007 aufzuzeigen. Unabhängig davon belegt das e-mail, datiert mit 28.04.2015 (Beilage 1 zur Niederschrift vom 26.02.2018), dass durch den damaligen Amtssachverständigen im Jänner 2015 HCB Emissionskonzentrationswerte im Abgas der Fa. Xxx gemessen wurden. Gleichzeitig wurde im e-mail aber Seitens des Amtssachverständigen dargelegt, dass die gemessenen Werte als „irrelevant und vernachlässigbar anzusehen“ sind. Hinsichtlich der, in der Bescheidbeschwerde angeführten Anregung zur Prüfung, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken (RL 2010/75/EU) im österreichischen Recht und insbesondere im AWG 2002 gehörig umgesetzt wurde, sowie die Anregung der Überprüfung, ob die „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), hinsichtlich der Differenzierung zwischen „Verbrennungsanlagen“ einerseits und „Mitverbrennungsanlagen“ andererseits und Aufhebung der relevanten Verordnungsteile wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und damit Rechtswidrigkeit stellen, wird festgehalten, dass eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht erkannt werden konnte. Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im § 35 AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928].Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Paragraph 35, AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928]. Dies konnte von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, weshalb der Anregung auch nicht gefolgt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird in der Begründung auf die entsprechenden Entscheidungen verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird in der Begründung auf die entsprechenden Entscheidungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1428.1443.21.2017