RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1444-1459/22/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5. Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.
(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.
- a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
- b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
- c)Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
- eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
- die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
- der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
- sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
- eine Unterbrechung des Betriebs;
- der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;
- die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie;
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.“
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“ § 51 AWG lautete:Paragraph 51, AWG lautete: „Anzeigeverfahren § 51.
(1)Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51,
(1)Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(2)Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(3)Werden Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.
(3)Werden Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.
(4)Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“ § 78 AWG lautete:Paragraph 78, AWG lautete: „Allgemeine Übergangsbestimmungen § 78.
(1)Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit
- Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem
- Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.Paragraph 78,
(1)Die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit
- Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem
- Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
(2)Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(2)Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 5, nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
(3)Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(3)Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, zu erstellen.
(4)Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(4)Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß Paragraph 36, bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, beantragt wird.
(5)Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5)Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(6)Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(6)Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7)Abfallsammler und -behandler, welche am
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(7)Abfallsammler und -behandler, welche am
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8)Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“
(8)Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005 wie folgt erwogen: Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. (vgl. VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013).Bei einer übergangenen Partei handelt es sich um eine Person, die an einer Verwaltungssache ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat und welcher im Verwaltungsverfahren aber fälschlicherweise keine Parteistellung eingeräumt wurde bzw. keine Bescheiderlassung erfolgt. vergleiche VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013). Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht (VwGH 28.03.2008, 2005/04/0087, unter Hinweis auf
- März 1999, Zl. 98/05/0173, mwN). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zl. xxx, wurden die Anzeigen der xxx vom 15.07.2005 sowie 10.08.2005 gem. §§ 37 Abs. 4 Z 1 und 3 iVm. § 51 Abs. 1, 2 und 4 AWG 2002 BGBl. I Nr.102/2002 idF. BGBl. I Nr. 89/2005, zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zl. xxx, wurden die Anzeigen der xxx vom 15.07.2005 sowie 10.08.2005 gem. Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, 2 und 4 AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2005,, zur Kenntnis genommen. Dem Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, durchgeführt am 10.08.2005, zugrunde gelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der befragten Amtssachverständigen dargelegt, dass durch die angezeigten Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer dargelegt wird, dass mit dem Bescheid aus dem Jahre 2005 eine Kapazitätserhöhung erfolgt sei, so wird auf in diesem Zusammenhang auf Seite 12, Punkt b des bekämpften Bescheides verwiesen, wo festgehalten wurde, dass durch die Kenntnisnahme „keine Erweiterung der genehmigten Gesamtabfallmenge (…) erfolgt“. Gleiches ergibt sich auch aus dem Spruch des Bescheides im Punkt b, welcher von einer Änderung der maximalen Brennstoffmengen pro Schlüsselnummer innerhalb der Gesamtabfallmenge von 34.500 t/a, spricht. Im Bescheid wurden sohin ausschließlich anzeigepflichtige Maßnahmen zur Kenntnis genommen. § 51 Abs.4 AWG 2002 BGBl. I Nr.102/2002 idF. BGBl. I Nr. 89/2005 sah bei anzeigepflichtigen Maßnahmen gem. § 37 Abs. 4 Z 1 und 3 AWG keine Parteistellung für Nachbarn vor, weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Paragraph 51, Absatz 4, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2005, sah bei anzeigepflichtigen Maßnahmen gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 3 AWG keine Parteistellung für Nachbarn vor, weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sowie dem inhaltlichen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick einer Mangelhaftigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen wird festgehalten, dass die Gutachten der Sachverständigen zum Verfahren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Dass diese nicht dem damaligen Stand der Technik bzw. der jeweiligen Wissenschaft entsprachen, kann nicht erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführer sohin die Ergebnisse der beigezogenen Amtssachverständigen sowie die Entscheidung der Behörde, die gewählte Verfahrensart betreffend, bezweifeln, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).Soweit die Beschwerdeführer sohin die Ergebnisse der beigezogenen Amtssachverständigen sowie die Entscheidung der Behörde, die gewählte Verfahrensart betreffend, bezweifeln, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Gutachten von Sachverständigen durch bloße Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise auch nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten konnte daher, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, eine falsch gewählte Verfahrensart bzw. Mangelhaftigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen nicht erkannt werden. Hinsichtlich der Parteistellung der „Bürgerinitiative xxx“, vertreten durch xxx, wird festgehalten, dass die Bürgerinitiative mit Bescheid des Bundesministers vom 19.12.2011 (zugestellt am 23.12.2011) ihre Anerkennung als Umweltorganisation erfahren hat. Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt.Zur Beschwerdelegitimation wurde im Rahmen der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass die Bürgerinitiative xxx eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist und sohin zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit zählt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position als übergangene Partei auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-664/15 „Protect“ indem diese ausführte, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein Zugang zu den Gerichten eingeräumt werden müsse. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist jedoch die zitierte Entscheidung des EuGH auf die „Bürgerinitiative xxx“ im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dies gründet sich auf den Umstand, dass in der Rechtssache „Protect“ die Umweltorganisation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits existent war (es ging dabei um die Zuerkennung der Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren), die „Bürgerinitiative xxx“ erst mit Bescheid des Bundesministers im Jahre 2011 anerkannt wurde, und sohin erst mehr als neun Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten Rechtspersönlichkeit erlangte. Die Rechtsposition als „übergangene Partei“ beinhaltet, dass diese Partei zum relevanten Zeitpunkt bereits existent war, denn anders wäre es denkunmöglich, dass diese Partei „übergangen“ worden wäre. Für diese Interpretation spricht auch Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können.Für diese Interpretation spricht auch Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus, die der „betroffenen Öffentlichkeit“, und sohin nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, attestiert. Daraus ergibt sich, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits existent gewesen sein müsste, andererseits kein Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte werden können. Da die „Bürgerinitiative xxx“ sohin zum Entscheidungszeitpunkt im Jahre 2005 noch nicht existierte, und sohin am Entscheidungsprozess auch nicht teilhaben konnte, kann diese nicht als übergangene Partei erkannt werden, was die Zurückweisung der Beschwerde bedingt. Hinsichtlich der, der mit Bescheid anerkannten Bürgerinitiative xxx vorangegangenen Rechtsperson (Verein mit Gründungsdatum 15.03.1990; lt. Bescheid des Bundesministers) wird festgehalten, dass von dieser Organisation keine Beschwerde eingebracht wurde (die Beschwerdelegitimation wurde ausdrücklich nur auf die anerkannte Umweltorganisation beschränkt) und sohin eine diesbezügliche Prüfung unterlassen werden konnte. Hinsichtlich der vorgebrachten Verbrennung von HCB-hältigen Klärschlämmen wird aus den vorgelegten E-Mails im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt, dass diese mit Dezember 2014 bzw. April 2015 datiert sind. Inwieweit dieses Vorbringen mit dem durchgeführten Verfahren im Jahre 2005 in Verbindung zu bringen ist, wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Dies gilt auch für die vorgebrachten Massendiskrepanzen aus dem Jahre 2015, wobei die Beschwerdeführer auf eine Überprüfung durch den Landeshauptmann im Jahre 2016 hinwiesen. Inwieweit diese vorgebrachte Abweichung mit dem Genehmigungsverfahren aus dem Jahre 2005 in Verbindung gebracht werden kann, wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ohne nähere Argumentation auf einer fachlichen Ebene waren nicht geeignet, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verfahrensmangel zum Verfahren aus dem Jahre 2005 aufzuzeigen. Unabhängig davon belegt das e-mail, datiert mit 28.04.2015 (Beilage 1 zur Niederschrift vom 26.02.2018), dass durch den damaligen Amtssachverständigen im Jänner 2015 HCB Emissionskonzentrationswerte im Abgas der Fa. xxxgemessen wurden. Gleichzeitig wurde im e-mail aber Seitens des Amtssachverständigen dargelegt, dass die gemessenen Werte als „irrelevant und vernachlässigbar anzusehen“ sind. Hinsichtlich der eingewandten UVP-Pflicht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten die Zuständigkeit geprüft und bejaht wurde. Da das Vorliegen von erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkung im Rahmen der Erneuerung der Klärschlammförderlinie sowie im Rahmen der Änderung der maximalen Brennstoffmengen pro Schlüsselnummer innerhalb der Gesamtabfallmenge nicht festgestellt werden konnte, ist von keiner UVP-Pflicht, resultierend aus dem Verfahren aus dem Jahre 2005, auszugehen. Hinsichtlich der, in der Bescheidbeschwerde angeführten Anregung zur Prüfung, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken (RL 2010/75/EU) im österreichischen Recht und insbesondere im AWG 2002 gehörig umgesetzt wurde, sowie die Anregung der Überprüfung, ob die „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), hinsichtlich der Differenzierung zwischen „Verbrennungsanlagen“ einerseits und „Mitverbrennungsanlagen“ andererseits und Aufhebung der relevanten Verordnungsteile wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und damit Rechtswidrigkeit stellen, wird festgehalten, dass eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht erkannt werden konnte. Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im § 35 AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928].Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachen Anregung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei über die Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes zu verhängen wird festgehalten, dass durch die Beschwerdeerhebung bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Paragraph 35, AVG 1991 idgF. normierten Tatbestände („offenbar“ und „mutwillig“) in keinster Weise bzw. nicht einmal ansatzweise erfüllt wurden. Im Hinblick auf Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Einbringung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „strafbarer Mutwille demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung (hat), sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen „Tatbestand“ stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende „Tatbestand“ keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt“ [ Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Hinweis auf VwSlg 15.245 A/1928]. Dies konnte von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, weshalb der Anregung auch nicht gefolgt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird in der Begründung auf die entsprechenden Entscheidungen verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird in der Begründung auf die entsprechenden Entscheidungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1444.1459.22.2017