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{'item': 'KLVwG-114/7/2019'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 24§ 26Art. 130§ 7Art. 132§ 69§ 50§ 13§ 38§ 44§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-114/7/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 20.03.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung

§ 24Abs. 1 Z 1 i

Vm § 7 Abs. 3 Z 4 und § 26 Abs. 3 Z 2 FSG auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, , Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde: „

§ 26Abs.

3 FSG 1997 hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 „

Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im Paragraph 7, Abs. 3 Ziffer 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( § 7 Abs. 3 Ziffer 3) oder auch eine Übertretung nach Abs. 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer Absatz 3, Ziffer 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3) oder auch eine Übertretung nach Absatz eins, oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Nach § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenNach Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  4. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  5. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Abs. 3 Ziffer 4 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Absatz 3, Ziffer 4 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im ggst. Fall liegt der entscheidenden Behörde folgender Sachverhalt vor: Mit Strafverfügung der BH xxx vom 05.06.2018, Zahl xxx, wurden Sie rechtskräftig bestraft, weil Sie am 12.05.2018 um 11:41 Uhr, als Lenker/ln des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in xxx, auf der xxx, xxx, Fahrtrichtung xxx, die im Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten haben, wobei die Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze festgestellt wurde. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.10.2018 wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 teilen Sie mit, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten haben und diesbezüglich bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht haben. Dieser Antrag ist ha. Ermittlungen zufolge jedoch abgewiesen worden, weshalb für die Behörde daher bindend feststeht, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben und spruchgemäß zu entscheiden war.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 07.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „I.) Sachverhalt: 1.) Zur außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache hat die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Strafverfügung vom 05.06.2018 zur GZ: xxx gegen mich eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt, zumal ich mit dem auf die xxx zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die auf der Landesstraße xxx, xxx, Fahrrichtung xxx, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze um 74 km/h überschritten haben soll. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde die verhängte Geldstrafe von mir, als verwaltungsrechtlich Verantwortlichen der xxx auch bezahlt. Festzuhalten ist dazu, dass ich die verhängte Geldstrafe in der irrigen Annahme bezahlt habe, die mir vorgeworfene Tat auch tatsächlich selbst begangen zu haben. Tatsächlich hat jedoch Herr xxx, xxx, xxx, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und wird dieser von der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Verantwortung zu ziehen sein. 2.) Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur GZ: xxx vom 10.10.2018, zugestellt am 15.10.2018, hat die Landespolizeidirektion Kärnten und nunmehr belangte Behörde mir mitgeteilt, dass gegen mich ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eingeleitet worden wäre. Dazu wurde ich zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung bin ich fristgerecht durch Stellungnahme vom 24.10.2018 nachgekommen und habe im Rahmen der Stellungnahme beantragt, die belangte Behörde möge das hier geführte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx aussetzen. 3.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.10.2018 zur GZ xxx wurde mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung abgewiesen, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG nicht vorliegen würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.10.2018 zur GZ xxx wurde mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung abgewiesen, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid habe ich binnen offener Frist die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Zif. 1 B-VG erhoben und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bislang noch nicht vor. Gegen diesen Bescheid habe ich binnen offener Frist die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Zif.

1 B-VG erhoben und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bislang noch nicht vor. Auszugehen ist davon, dass hinsichtlich der mir vorgeworfenen Tatbegehung eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsinstanz noch nicht vorliegt, stellt dieser Umstand aber eine zwingende Vorfrage zum Verfahren der hierob belangten Behörde hinsichtlich der Entziehung meiner Lenkerberechtigung dar, weshalb es an rechtlicher Grundlage des nunmehr bekämpften Bescheides fehlt. II.) Zulässigkeit der Beschwerde: römisch zwei.) Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen den nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zu xxx ist die Beschwerde statthaft:

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG ist eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen.

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG ist eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich am 10.12.2018 zugestellt, ist die Beschwerdefrist daher noch offen und die Beschwerde auch rechtzeitig. Ich bin Bescheidadressat und als solcher Partei des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens. Der gegenständliche Bescheid verletzt mich in meinen Rechten und bin ich

Art. 132Abs.

1 Zif. 1 B-VG zur Erhebung dieser Beschwerde auch legitimiert. Ich bin Bescheidadressat und als solcher Partei des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens. Der gegenständliche Bescheid verletzt mich in meinen Rechten und bin ich

Artikel 132, Absatz eins, Zif.

1 B-VG zur Erhebung dieser Beschwerde auch legitimiert. Ich bin formell beschwert, da die belangte Behörde, ohne die Entscheidung hinsichtlich der Vortrage abzuwarten, den nunmehrigen Bescheid erlassen hat, dieser mich in meinen Rechten beeinträchtigt und ist demgemäß meine Rechtsphäre nachteilig berührt. III.) Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe: römisch drei.) Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe: 1.) Der Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zur Zahl xxx, verletzt § 38 AVG. Zudem verletzt mich dieser Bescheid in meinen subjektiven Rechten auf nur gesetzmäßige Bestrafung, sowie in meinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zur Zahl xxx, verletzt Paragraph 38, AVG. Zudem verletzt mich dieser Bescheid in meinen subjektiven Rechten auf nur gesetzmäßige Bestrafung, sowie in meinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen: 2.) a.) Festzuhalten ist zunächst, dass - entgegen den Darstellungen der belangten Behörde - die zwingend zu beantwortende Vorfrage, ob ich am 12.05.2018 um 11 :41 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in xxx auf der xxx, xxx, Fahrtrichtung xxx, die ebendort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 74km/h überschritten habe und diese Geschwindigkeitsübertretung mit einem technischen Hilfsmittel unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze festgestellt wurde, gerade nicht rechtskräftig entschieden. Dahingehend hat die hier belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft erhoben, zumal ich mit Beschwerde vom 27.11.2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt habe, meinem Wiederaufnahmeantrag wegen vorliegenden Wiederaufnahmegründen

§ 69Abs.

1 Zif. 2 AVG stattzugeben, sowie

§ 50Vw

GVG die gegen mich ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.06.2018 zur GZ: xxx ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen mich ohne weitere Konsequenz einzustellen. Dahingehend hat die hier belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft erhoben, zumal ich mit Beschwerde vom 27.11.2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt habe, meinem Wiederaufnahmeantrag wegen vorliegenden Wiederaufnahmegründen

Paragraph 69, Absatz eins, Zif. 2 AVG stattzugeben, sowie

Paragraph 50, VwGVG die gegen mich ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.06.2018 zur GZ: xxx ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen mich ohne weitere Konsequenz einzustellen.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung, war meine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.10.2018 zur GZ xxx, mit welchem mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen wurde, rechtzeitig und auch zulässig, sodass eben gerade keine die Landespolizeidirektion Kärnten rechtlich bindende Entscheidung vorliegt.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung, war meine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.10.2018 zur GZ xxx, mit welchem mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen wurde, rechtzeitig und auch zulässig, sodass eben gerade keine die Landespolizeidirektion Kärnten rechtlich bindende Entscheidung vorliegt. b.)

§ 38

zweiter Satz AVG kann eine Verwaltungsbehörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde bildet.

Paragraph 38, zweiter Satz AVG kann eine Verwaltungsbehörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde bildet. Diese Bestimmung des AVG ist dabei im Sinne einer zwingenden Entscheidung zu interpretieren, sodass eine Verwaltungsbehörde jedenfalls die rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten hat. Erstrecht hat dann eine Behörde die rechtskräftige Entscheidung zu einer Vorfrage abzuwarten, wenn sie ein Verfahren mit dieser Begründung bereits zuvor schon einmal ausgesetzt hat. Gegenständlich ist die Entscheidung hinsichtlich der mir vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insofern eine zwingende Vorfrage zum Verfahren vor der belangten Behörde, zumal ohne entsprechende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mir meine Lenkerberechtigung schon von Gesetzes wegen nicht entzogen werden darf. Eine Bestrafung ohne Rechtsverletzung bzw. ohne Rechtsgrundlage ist absolut unzulässig. Nach meiner diesbezüglichen AntragsteIlung vom 24.10.2018 hat die belangte Behörde das Führerscheinentzugsverfahren auch zunächst ausgesetzt und in weiterer Folge, ohne jedoch die rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage abzuwarten, selbiges wiederum fortgesetzt und den nunmehr bekämpften Bescheid gegen mich erlassen. Durch dieses Verhalten verletzt die belangte Behörde in erster Linie die Kautelen des § 38 AVG, zumal diese das Verfahren zunächst ausgesetzt und in weiterer Folge - völlig unverständlich - das Verfahren gegen mich wiederum fortgeführt hat, ohne jedoch die rechtskräftige Entscheidung der zwingend zu beantwortenden Vorfrage abzuwarten. Durch dieses Verhalten verletzt die belangte Behörde in erster Linie die Kautelen des Paragraph 38, AVG, zumal diese das Verfahren zunächst ausgesetzt und in weiterer Folge - völlig unverständlich - das Verfahren gegen mich wiederum fortgeführt hat, ohne jedoch die rechtskräftige Entscheidung der zwingend zu beantwortenden Vorfrage abzuwarten. c.) Ausschließlich die Entscheidung im Rahmen der Vorfrage ist geeignet nachzuweisen, ob ich die Tat nun tatsächlich nicht begangen habe oder mir allenfalls ein Verschulden an der irrigen Bekanntgabe meiner Person als Lenker zu dieser Tat vorgeworfen werden kann. Ausschließlich in einem solchen Fall darf ich wegen der konkreten Tat unter Berücksichtigung meines Verschuldens auch bestraft werden. In Ermangelung der rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage verletzt mich der Entzug meiner Lenkerberechtigung durch die belangte Behörde auch in meinem verfassungsgemäß sichergestellten Recht auf nur gesetzmäßige Bestrafung, zumal eben nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass ich die Tat, welche Grundlage für den Entzug der Lenkerberechtigung bildet, tatsächlich begangen habe. Demzufolge fehlt es an der rechtlichen Grundlage, mir meine Lenkerberechtigung zu entziehen und ist in Ermangelung einer solchen Rechtsgrundlage der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. d.) Darüber hinaus werde ich durch den bekämpften Bescheid in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, zumal

dem Gleichheitsgrundsatz gleiches gleich, sowie ungleiches ungleich zu behandeln ist. Durch die Bestrafung werde ich als tatsächlich unschuldige Person aber einem Straftäter gleichgestellt, liegt hinsichtlich des Umstandes meiner Unschuld eine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage nicht vor und begründet daher der bescheidmäßige Entzug meiner Lenkerberechtigung auch die Verletzung des Gleichheitssatzes. e.) Aus den genannten Gründen hätte die Landespolizeidirektion Kärnten bei rechtskonformer Beurteilung und gesetzmäßigem Vorgehen, den nunmehr bekämpften Bescheid nicht erlassen und dahingehend zumindest die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur GZ xxx abwarten müssen. Durch die Bescheiderlassung, mit welcher mir meine Lenkerberechtigung entzogen wird, ist das Verfahren mit der Rechtswidrigkeit belastet, welche durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nun entsprechend zu korrigieren sein wird. IV.) Beschwerdeerklärung und Anträge: römisch vier.) Beschwerdeerklärung und Anträge: Auf Grund der nunmehr dargestellten Sach- und Rechtslage erhebe ich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zu xxx, zugestellt am 10.12.2018, binnen offener Frist durch meinen ausgewiesenen Vertreter

Art. 130Abs. 1 Zif. 1 B-VG die

Auf Grund der nunmehr dargestellten Sach- und Rechtslage erhebe ich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zu xxx, zugestellt am 10.12.2018, binnen offener Frist durch meinen ausgewiesenen Vertreter

Artikel 130, Absatz eins, Zif.

1 B-VG die B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stelle nachstehende B E S C H W E R D E A N T R Ä G E: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.) eine mündliche Verhandlung

§ 44Vw

GVG durchführen; 1.) eine mündliche Verhandlung

Paragraph 44, VwGVG durchführen; 2.) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den ergangenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.12.2018 zu xxx ersatzlos aufheben und das Verfahren gegen mich bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Aktenzahl xxx aussetzen; in eventu 3.) den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten ersatzlos aufheben und die Verwaltungsstrafsache

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Kärnten zurückverweisen.“den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten ersatzlos aufheben und die Verwaltungsstrafsache

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Kärnten zurückverweisen.“ I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.06.2018, Zahl: xxx, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 für schuldig befunden (und bestraft), weil er am 12.05.2018 an einer näher bezeichneten Tatörtlichkeit die im Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h (Messtoleranz von 10 km/h bereits abgezogen) überschritten hat. Daraus ergibt sich auch, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens beantragt. Sein diesbezüglicher Antrag wurde erstinstanzlich von der Bezirkshauptmannschaft xxx abgewiesen. Dagegen hat er Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und wurde seine diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.02.2019, Zahl: LVwG-S-2561/001-2018, abgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.06.2018, Zahl: xxx, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 für schuldig befunden (und bestraft), weil er am 12.05.2018 an einer näher bezeichneten Tatörtlichkeit die im Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h (Messtoleranz von 10 km/h bereits abgezogen) überschritten hat. Daraus ergibt sich auch, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens beantragt. Sein diesbezüglicher Antrag wurde erstinstanzlich von der Bezirkshauptmannschaft xxx abgewiesen. Dagegen hat er Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und wurde seine diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.02.2019, Zahl: LVwG-S-2561/001-2018, abgewiesen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Das erkennende Verwaltungsgericht war nun, wie bereits auch schon die belangte Behörde, an diese rechtskräftige Strafverfügung gebunden (vgl. hiezu den Beschluss des VwGH vom 08. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043 und die darin zitierte Vorjudikatur). Das erkennende Verwaltungsgericht war nun, wie bereits auch schon die belangte Behörde, an diese rechtskräftige Strafverfügung gebunden vergleiche hiezu den Beschluss des VwGH vom 08. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043 und die darin zitierte Vorjudikatur).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ....

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 26Abs.

3 Z 2 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 und 2 vorliegt – wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins und 2 vorliegt – wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.114.7.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.