Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 356§ 74Art. 132§ 24Art. 130§ 77§ 10§ 3§ 9a§ 81Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1758-1760/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n , wobei als Betriebszeit in der Beschreibung der zu ändernden Anlage: „Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr“ zu setzen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.8.2017, Zahl: xxx, wurde dem Antragsteller die Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.9.2006, Zahl: xxx und vom 5.3.2014, Zahl: xxx, genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“ mit gleichzeitigem Pizzazustelldienst in Form der Errichtung und des Betriebs eines Gastgartens auf dem GSt. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx in Kärnten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Betriebsbeschreibung, Lageplan des Sitzgartens für 15 Sitzplätze) erteilt. Begründend wird wörtlich ausgeführt: „...Herr xxx beantragte mit Eingabe vom 18.05.2016 die Erteilung der Genehmigung zur Änderung der genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“ mit gleichzeitigem Pizzazustelldienst in Form der Errichtung eines Gastgartens auf dem GST-Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx in Kärnten, und legte entsprechende Projektunterlagen vor.
§ 356Gew
O 1994 wurde mit Kundmachung vom 27.01.2017 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 23.02.2017 anberaumt, zu der die erforderlichen Amtssachverständigen (ASV) sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen wurden.
Paragraph 356, GewO 1994 wurde mit Kundmachung vom 27.01.2017 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 23.02.2017 anberaumt, zu der die erforderlichen Amtssachverständigen (ASV) sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen wurden.
§ 356Gew
O 1994 wurde am 19.06.2017 die Durchführung eines Ortsaugenscheines anberaumt, zu der die erforderlichen Amtssachverständigen (ASV) beigezogen wurden.
Paragraph 356, GewO 1994 wurde am 19.06.2017 die Durchführung eines Ortsaugenscheines anberaumt, zu der die erforderlichen Amtssachverständigen (ASV) beigezogen wurden. Das gegenständliche Projekt wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Marktgemeinde xxx in Kärnten in der Zeit vom 01.02.2017 bis 23.02.2017, der Bezirkshauptmannschaft xxx in der Zeit vom 27.01.2017 bis 23.02.2017 sowie im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx entsprechend kundgemacht. Vor der gegenständlichen Verhandlung erfolgten Einwendungen weder bei der Bezirkshauptmannschaft xxx noch bei der Marktgemeinde xxx in Kärnten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde das Projekt einer umfassenden Begutachtung durch Amtssachverständige für die Fachbereiche Brandschutz, Schalltechnik, Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft sowie Medizin unterzogen und werden deren Stellungnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit nachstehend vollinhaltlich wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wurde darauf verzichtet, die im Rahmen der Stellungnahmen beantragten Auflagen anzuführen, da diese inhaltlich zur Gänze im Spruch des Bescheides enthalten sind. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates führte in seiner Stellungnahme wie folgt aus: „Bei plan- und projektgemäßer Ausführung besteht seitens der Arbeitsinspektion kein Einwand gegen die beantragte Genehmigung. Auflagenvorschläge sind derzeit nicht erforderlich.“ Der brandschutztechnische ASV hat im Zuge der Verhandlung Nachstehendes ausgeführt: „In Bezug auf den Gastgarten besteht seitens des brandschutztechnischen ASV kein Einwand. Es sind auch keine zusätzlichen Löschhilfen erforderlich.“ Auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen sowie des durchgeführten Ortsaugenscheines gab der ASV für den Bereich Schalltechnik folgende Stellungnahme ab: „Aus dem Fachbereich Schalltechnik kann nach Durchsicht der Projektunterlagen wie auch nach durchgeführtem Ortsaugenschein folgendes festgestellt werden: Der Antragsteller, xxx, xxx, xxx, sucht im Standort xxx, xxx um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Gastgartens mit 15 Verabreichungsplätzen an. Betriebszeiten des Gastgartens: Montag bis Sonntag: 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr Die Betriebszeit des Gastgartens wurde vom Antragswerber xxx im Zuge des Ortsaugenscheines auf den Zeitraum täglich von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingeschränkt. Die örtliche Situation stellt sich so dar, dass die Anrainer direkt über bzw. im direkten Nahebereich der Pizzeria (Entfernungen ca. 20
- m)wie auch im direkten Nahebereich der zur Verfügung stehenden Kundenstellplätze (Kundenparkplatz Entfernung ca. 30 m, Parklatzmitte) situiert wohnen. Östlich des Gebäudes führt die xxx (JDTV 9969 Kfz/24 h; JDTVSa+So+F 7393 Kfz/24 h - Zeitbereich.19:00 Uhr bis 20:00 Uhr 347 Kfz: 2016) in einer durchschnittlichen Entfernung von 25 m am südöstlich situierten vorderen Gebäudekomplex vorbei. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde von der Wohnnachbarschaft die Lage der Wohnungsfenster dahingehend präzisiert, als dass sich die exponiert gelegenen, in der von der xxx abgewandten Seite des Gebäudekomplexes, in einer mittleren Entfernung von ca. 35 m zu dieser, über dem Durchgang situiert, befinden. Die örtliche Schall-Ist-Situation wurde im Sinne des Nachbarschaftsschutzes auf Grundlage der Verkehrsstärke an der xxx (JDTV 9969 Kfz/24h und JDTVSa+So+F 7393 Kfz/24
- h)prognostiziert. Andere Geräusche durch Betriebstätigkeiten wie auch durch den Kundenverkehr der umliegenden Betriebsstätten wurden darin nicht berücksichtigt und ist daher diese Prognose im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu sehen. Prognose der Schall-Ist-Situation an der straßenabgewandten Seite des Gebäudekomplexes in ca. 35 m Entfernung zur xxx: Spitzen auf Grund von Serviervorgängen wurden im Bereich der Wohnnachbarschaft mit 58 dB prognostiziert. Die Sichtung der „relativen Tagesganglinien“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 9 ergab, dass die Verkehrsdichte am Samstag, Sonntag und Feiertags im Zeitbereich von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Durchschnitt mit 347 Kfz ausfällt und damit höher liegt, als die in der Berechnung herangezogene mittlere Verkehrsdichte des JDTV für den Zeitbereich 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr (289 Kfz). Damit ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertags im Zeitbereich 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Mittel mit einer höheren Schall-1st-Situation als oben ausgewiesen zu rechnen und sind die oben zur Beurteilung ausgewiesenen Werte im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu werten. Die generell geringere Verkehrsbelastung am Samstag, Sonntag und Feiertags mit JDTVSa+So+F 7393 Kfz/24 h ergibt im Tagzeitraum rechnerisch eine um ca. 1,3 dB geringere Immission. Die Berücksichtigung der um 1,3 dB reduzierten Schall-Ist-Situation führt jedoch zu keiner Änderung der gerundeten Steigerung von 1 dB (im Vergleich 1,09 dB zu 1,11 dB). Es ist daher bei plan- und projektgemäßer Errichtung und ebensolchem Betrieb mit der oben prognostizierten Wertesituation zu rechnen. Aus Sicht des Sachverständigen wird die Abklärung der Zumutbarkeit durch einen medizinischen Sachverständigen empfohlen. Bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb wie auch der Einhaltung der Betriebszeit des Gastgartens im Zeitraum täglich von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr kann aus fachlicher Sicht auf Auflagenvorschläge verzichtet werden.“ Der ASV aus dem Fachbereich Luftreinhaltung gab im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.06.2017 nachstehende Stellungnahme ab: „Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung wird zum gegenständlichen Vorhaben des xxx, gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“, auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Standort xxx, xxx, Marktgemeinde xxx in Kärnten ausgeführt, dass die Änderung der Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Gastgartens geplant ist. Insgesamt sollen in dem Gastgarten, welcher über ein Ausmaß von 15 m2 verfügt, 15 Verabreichungsplätze errichtet werden. Die Betriebszeit wird vom Antragsteller angegeben mit 09.00 Uhr - 20.00 Uhr, wobei nur die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken geplant ist. Das Auskochen der Speisen ist im Außenbereich nicht vorgesehen. Auch relevante Gerüche aus diesem Betriebsbereich sind nicht zu erwarten und ist dementsprechend auch bei den nächsten Nachbarn mit keiner Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation, hinsichtlich Geruch, zu rechnen.“ Nachträglich wurde von der medizinischen ASV mit Schreiben vom 29.06.2017 wie folgt Stellung genommen: „Nach Durchsicht der Projektunterlagen und nach durchgeführtem Ortsaugenschein in Begleitung von xxx am 19.06.2017 ergeht aus amtsärztlicher Sicht folgende Stellungnahme: Wie aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Schalltechnik hervorgeht, ist bei plan- und projektgemäßer(
- m)Errichtung sowie Betrieb des Gastgartens unter Einhaltung der Betriebszeiten im Zeitraum von täglich 10.00 Uhr - 20.00 Uhr mit einer gerundeten Steigerung von 1 dB zu rechnen. Bei projektgemäßer(
- m)Errichtung und Betrieb sowie der Einhaltung der Betriebszeit des Gastgartens im Zeitraum täglich von 10.00 Uhr - 20.00 Uhr ist aus medizinischer Sicht gegen die Betriebsanlagenänderung kein Einwand gegeben. Durch die Inbetriebnahme dieses Gastgartens ist weder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch mit einer Gesundheitsgefährdung der im Betrieb arbeitenden Personen, noch der Kunden oder der unmittelbaren Wohnnachbarschaft zu rechnen, da es zu keiner relevanten Steigerung der Lärmimmissionseinwirkung kommt. Dies ist bezogen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.“ Stellungnahme des Vertreters der xxx, RA xxx: „Ich spreche mich im Namen meiner Mandantin grundsätzlich gegen die beantragte Änderung aus. Insbesondere aus dem Grund, dass die bisher bestehenden Auflagen bereits nicht eingehalten werden, insbesondere wird das Geschlossenhalten der Türen und Fenster nicht eingehalten. Durch die beantragte Änderung ist mit einer wesentlichen zusätzlichen Lärmbelästigung zu rechnen sowie einer höheren Geruchsbelästigung. Durch das öftere Ein- und Ausgehen und damit verbundenen Öffnen der Türe. Ebenso ist mit einer stärkeren Frequentierung der gegenständlichen Betriebsanlage an Wochenenden zu rechnen.“ xxx gibt an, dass die seitens ihres Vertreters eingebrachten Einwendungen von ihr auch für xxx erhoben werden. Frau xxx gab im Zuge der Verhandlung nachstehende schriftliche Stellungnahme - Beilage „A“ der Niederschrift vom 23.02.2017 ab: „Unzumutbare, Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarn durch Lärm und Geruch. Geruch: • Es ist allgemein bekannt, dass in Gastgewerbebetrieben von Natur aus ein höherer Lärmpegel herrscht und eine starke Rauchentwicklung durch Zigarettenkonsum entsteht und die Zubereitung von Speisen für eine Vielzahl von Personen notwendigerweise ein höheres Geruchsaufkommen mit sich bringt. • Gerade durch den Betrieb des Gastgartens ist zu erwarten, dass insbesondere der entstehende Küchengeruch die Nachbarn massiv beeinträchtigt, da durch das oftmalige Öffnen der Tür diese Gerüche nach oben steigen. • Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 16.03.2015 wurde die zusätzliche Auflage wie folgt vorgeschrieben: „Alle Fenster und die Eingangstür sich während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten. Ein Öffnen der Eingangstür ist nur zu Zutrittszwecken gestattet.“ Auszug aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, Seite 12: Seitens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde für das erkennende Gericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass es bei offen gehaltenen Fenstern und einer offenen Eingangstür bei gegenständlicher Betriebsanlage durchaus zu Geruchsemissionen kommen kann, weshalb die Fenster und die Eingangstür während des Betriebes geschlossen zu halten sind, mit Ausnahme des Öffnens der Eingangstür zu Zwecken des Kundenverkehrs und der Warenzu- und Ablieferung. Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass bei geschlossener Tür bzw. bei geschlossenen Fenstern während der Betriebszeit, mit Ausnahme des Kundenverkehrs und von Zu- und Ablieferungen, aus medizinischer Sicht keine relevanten Geruchsemissionen für die Nachbarschaft zu erwarten sind, weshalb die Vorschreibung einer dementsprechenden weiteren Auflage befürwortet wird. Um die beschwerdeführenden Nachbarn vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen, ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage zu schützen, war daher die vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung vorgeschlagene ergänzende Auflage, dass alle Fenster und die Eingangstür während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten sind und ein Öffnen der Eingangstür nur zu Zutrittszwecken gestattet ist, vorzuschreiben. Lärm: • Zu erwartender höherer Lärmpegel, weshalb der Betrieb eines Gastgartens unzumutbar ist, da es sich auch um ein Wohnhaus handelt. • Vergrößerung der Nachteile und Belästigungen sowie Wertminderung damit verbunden. • Hinsichtlich der Lärmentwicklung entsteht durch den „Zusammenbau“ eine Bündelwirkung, die mit einem Megaphon zu vergleichen ist. • Lärm aus der Betriebsanlage sowie aus dem Gastgarten und Lärm durch vermehrt an- und abfahrende Fahrzeuge weit nach 19:00 Uhr! Auszug der Auflagen aus dem Bescheid xxx vom 05.03.2014, Seite 4 Schallschutztechnische Vorkehrungen: 22. Alle nach außen führenden Öffnungen (Fenster und Türen) sind nach 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ein Öffnen der Türe ist nur zu Zutrittszwecken gestattet. Auszug der Auflage aus dem Bescheid xxx vom 05.03.2014, Seite 4 Medizinisch-hygienische Vorkehrungen: 25. Der Pizzazustelldienst hat von Montag - Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ab 19.00 Uhr nur mit den an den vorgesehenen Abstellflächen geparkten Firmenfahrzeugen mit entsprechender Zu- und Abfahrt über den Kreisverkehr zu erfolgen. Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen vom 10.02.2014 sowie Auszug aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, Seite 5 und 6 Zunächst fällt auf, dass in der Verhandlungsschrift in der Stellungnahme des Antragstellers Herrn xxx angegeben ist, dass zur Vermeidung von zusätzlicher Lärmbelästigung der Pizzazustelldienst ab 19.00 Uhr nur über Fahrten von den im Plan dargestellten Parkplätzen und über den Kreisverkehr erfolgt. Die Situierung der Parkplätze ist am Vertragsplan Nr. xxx angegeben. (Bäckerei xxx). Ab 19.00 Uhr werden die Zustell-PKW ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Bereich des Kreisverkehrs östlich der Betriebsanlage abgestellt. Es erfolgt also ab 19.00 Uhr keine Zufahrt des Liefer-PKW zur Betriebsstätte. Auszug aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, Seite 7 Als Auflagen werden aus amtsärztlicher Sicht folgende Auflagenpunkte begehrt: 1. Ein Erste-Hilfe-Kasten nach ÖNORM Z1020 muss an gut sichtbarer Stelle vorhanden sein. 2. Das Handwaschbecken im Kunden-WC ist mit Einmalhandtücher und Seifenspender auszustatten. 3. Der Pizzazustelldienst hat von Montag - Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ab 19.00 Uhr nur mit den an den, vorgesehenen Abstellflächen, geparkten Firmenfahrzeugen mit entsprechender Zu- und Abfahrt über den Kreisverkehr zu erfolgen. Bei Einhaltung der Auflagen sowie Einhaltung der Betriebszeiten ist bei konsenskonformen Betrieb der Anlage aus amtsärztlicher Sicht kein Einwand gegeben. Durch den Betrieb dieser Anlage ist weder mit einer unzumutbaren Belästigung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung der unmittelbaren Wohnnachbarschaft zu rechnen. Dies ist bezogen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Leider: - die Fenster sind fast durchgängig geöffnet und damit ist auch die Geruchs- und Lärmbelästigung enorm gestiegen. - Die Zu- und Abfahrt der Kfz erfolgt erst nach 19:30 Uhr über Kreisverkehr.“ Gemeinsame Stellungnahme der Frau xxx und des Herrn xxx, dieser auch für Frau xxx: „Wir schließen uns den Ausführungen der Frau xxx, welche als Beilage „A“ zur Verhandlungsschrift aufgenommen wurde, vollinhaltlich an.“ Gemeinsame Stellungnahme des Herrn xxx und der Frau xxx: „Wir sprechen uns als direkte Nachbarn gegen die beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung aus, zumal wir mit zusätzlicher Lärm- und Geruchtsbelästigung rechnen, welche für uns unzumutbar wäre.“ Stellungnahme des Nachbarn Herrn xxx: „Ich schließe mich den Einwendungen der xxx vollinhaltlich an.“ Hierüber hat die Behörde erwogen:
§ 74Abs. 2 der Gew
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (Z 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ... oder (Z 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ... oder (Z 4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen.
Paragraph 74, Absatz 2, der GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333,) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (Ziffer eins,) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ... oder (Ziffer 2,) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ... oder (Ziffer 4,) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen.
§ 74Abs. 3 Gew
O 1994 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen.
Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen. Nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71
- a)und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71,
- a)und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 -, 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist im Grunde des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Nach § 77 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Nach Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Nach § 77 Abs. 4 GewO 1994 ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71
- a)vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Nach Paragraph 77, Absatz 4, GewO 1994 ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71,
- a)vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. § 81 GewO 1994 bestimmt Folgendes: Paragraph 81, GewO 1994 bestimmt Folgendes: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu erfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu erfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Da diese Bestimmung von der Notwendigkeit einer Genehmigung „im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“ spricht, sind die Genehmigungsvoraussetzungen für Änderungen einer Anlage die gleichen wie für die Errichtung einer Anlage. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden im Besonderen die Belange der Schall- und Sicherheitstechnik, des Brandschutzes sowie medizinische Aspekte als relevant anerkannt. Die diesbezüglich erfolgten gutachterlichen Beurteilungen haben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der medizinischen ASV ergeben, dass bei projekt- und auflagenkonformem Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft zu rechnen ist. Die
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 wahrzunehmenden Interessen scheinen auf Grund der Stellungnahmen der Sachverständigen im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinreichend geschützt und können Beeinträchtigungen oder Gefährdungen nach dieser Gesetzesbestimmungen vermieden werden. Die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen scheinen auf Grund der Stellungnahmen der Sachverständigen im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinreichend geschützt und können Beeinträchtigungen oder Gefährdungen nach dieser Gesetzesbestimmungen vermieden werden. Den Belangen des Arbeitnehmerschutzes war durch die Zuziehung eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der erteilten Änderungsgenehmigung sowie der auswärtigen Amtshandlungen vom 23.02.2017 und vom 19.06.2017 und gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. 1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, in welcher der Betriebsanlagenbescheid für die Errichtung eines Gastgartens seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird. Wörtlich wird ausgeführt: „...Mit dem vorliegenden Bescheid wird dem Antragsteller die Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der BH xxx genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage der Betriebsart „Pizzeria“ mit gleichzeitigem Pizzazustelldienst in Form der Errichtung und des Betriebs eines Gastgartens auf dem Grundstücksnummern xxx KG xxx mit einem Gastgarten mit 15 Sitzplätzen erteilt. Die Betriebszeiten werden dabei von Montag bis Sonntag zwischen 10 und 20 Uhr festgelegt. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren bezüglich des gegenständlichen Antrages den Grundsatz auf Parteiengehör sowie Amtswegigkeit und Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt und ist das Verfahren somit mit wesentlichen Mängeln behaftet. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund des rechtswidrig ergangenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten
§ 74Abs. 2 Ziffer Gew
O 1994, insbesondere durch Lärm- und Geruchsemissionen beeinträchtigt. Es liegen massive Emissionen durch Lärm und Geruch auf ihrer über dem zu genehmigenden Betrieb liegenden Wohnung vor und ist die Beschwerdelegitimation
Art. 132Abs.
1 Ziffer 1 B-VG gegeben.Die Beschwerdeführerin wird aufgrund des rechtswidrig ergangenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer GewO 1994, insbesondere durch Lärm- und Geruchsemissionen beeinträchtigt. Es liegen massive Emissionen durch Lärm und Geruch auf ihrer über dem zu genehmigenden Betrieb liegenden Wohnung vor und ist die Beschwerdelegitimation
Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG gegeben. Nach § 77
(1)GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74
(2)Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach Paragraph 77,
(1)GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74,
(2)Ziffer 2 -, 5, GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wie im Bescheid angeführt, ist laut erfolgten gutachterlichen Beurteilungen im Ermittlungsverfahren bei projekt- und auflagenkonformem Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft zu rechnen. Die Entscheidung der Erstbehörde orientiert sich an den durch die Amtssachverständigen eingeholten Gutachten und Ortsaugenschein an einem Ruhetag am 19.6.2017, wie durch Amtssachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Lärmmessung. Am 3.8.2017 um 10 Uhr 50 wurde ein Ortsaugenschein vorgenommen, bei welchem keine Beanstandungen weder im Gastraum noch im Außenbereich der Betriebsanlage festgestellt wurden, obwohl Pizzen und andere Gerichte zubereitet wurden und die Abluftanlage im Betrieb war. Offensichtlich hat die Behörde diese Erhebungsergebnisse mit in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Die Ergebnisse dieser Messungen widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist notorisch und allgemein bekannt, dass Gastronomiebetriebe, wie eine Pizzeria in der Regel zu den Hauptspeisezeiten, die das größte Geschäft haben und die Geruchsbelästigung in diesen Zeiträumen am höchsten ist. Somit ist ab 11 Uhr 30 eher 12 Uhr und ab 19 Uhr mit den Spitzen im Betrieb zu rechnen und ist klar, dass um 10 Uhr 50, wo noch kein Mittagessen zu sich genommen wird, noch keine wesentlichen Geruchsbelästigungen auftreten. Derart notorische Tatsachen sind im Grundsatz der freien Beweiswürdigung entzogen und kann das Gutachten keinesfalls als vollständig betrachtet werden, da zumindest zu verschiedenen Uhrzeiten Messungen vorgenommen werden hätten müssen. Es wäre daher jedenfalls eine oder mehrere weitere Messungen vorzunehmen gewesen, wobei festzuhalten ist, dass Parteien zwar keinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens haben, die Nichteinholung jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen kann, wenn eine solche erforderlich gewesen wäre. Hierdurch wurde der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt, da die Behörde dazu verpflichtet ist, die öffentlichen Interessen dem Gesetz entsprechend durchzusetzen und hierfür den wahren Sachverhalt festzustellen. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass eine Geruchs- und Lärmmessung auf der Loggia der Beschwerdeführerin durchgeführt würde und hätte die Beschwerdeführerin zumindest der Beweisaufnahme am 3.8.2017 hinzugezogen werden müssen (VwSlg 12.724 A/1988) und wurde dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Darüber hinaus widerspricht der nunmehr genehmigte Gastgarten der ursprünglich genehmigten Betriebsstätte, da im Bescheid vom 5.3.2014 die Auflage erteilt wurde, nach 19 Uhr alle nach außen führenden Öffnungen, Fenster und Türen geschlossen zu halten. Das Öffnen war nur zu Zutrittszwecken gestattet. Wenn nunmehr der Betrieb des Gastgartens bis 20 Uhr genehmigt wird, führt das die ursprüngliche Betriebsstättengenehmigung ab absurdum und stellt eine wesentliche Verschlechterung der Situation der Anrainer dar. Diesbezüglich ist auf die Vielzahl an Anzeigen der beteiligten Anrainer zu verweisen, zumal zuletzt mit E-Mail vom 5.9.2017 die Anrainerin xxx die Behörde aufgefordert hat, einen genehmigungsgemäßen Zustand herzustellen, da sich „fürchterlicher Küchengestank“ um die Betriebsstätte verbreitet, dies da die Abluft offensichtlich nicht, wie behördlich vorgeschrieben über das Dach, sondern auf der Westseite der Wohnanlage nach außen abgeführt wird. An dieser Stelle wurde ebenfalls keine Messung der Geruchsbelästigung vorgenommen und stellt dies bereits in der momentanen Form der Gewerbeausübung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainerinteressen dar, die sich im Falle der Genehmigung laut angefochtenen Bescheid zweifelsohne noch massiv verschlechtern würde. Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht die ANTRÄGE, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. a.
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden in eventu b. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ 2. In der Beschwerde der xxx wird begründend ausgeführt: „...Zur Stellungnahme der medizinischen ASV und der ASV aus dem Fachbereich Luftreinhaltung auf Seite 4 des oben genannten Bescheids ist zu sagen, dass der erwähnte Ortsaugenschein vom 19.6.2017 an einem Montag stattgefunden hat, der allerdings ein RUHETAG der Betriebsstätte „xxx“ war. Dies läßt die berechtigte Annahme zu, dass die erhobenen Daten zur Lärm- und Geruchsbelästigung, die wiederum zu einem positiven Bescheid geführt haben, schlichtweg nicht aussagekräftig und somit nicht relevant sein können. Ich stelle daher das Begehren, dass ein nochmaliger Ortsaugenschein aus beiden Bereichen( Medizin und Luftreinhaltung) stattfindet und dieser zu einer Zeit, die auch die Spitzenzeiten des Betriebes einschließt, wie zum Beispiel abends ab 18.00 Uhr an einem Tag, an dem die Betriebsstätte auch tatsächlich geöffnet ist. Weiters ist zu sagen, dass die Geruchsemission der oben genannten Betriebsstätte westseitig markant zugenommen hat. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Abluftanlage zumindest Teile der Abluft im Bereich der überdachten Parkplätze und Terrassen entsorgt und nicht wie vorgeschrieben in einer Höhe von 3 Metern über dem Flachdach senkrecht und ungehindert ausgeblasen werden. Ich erhebe aufgrund dieser Tatsachen Einspruch gegen den Bescheid mit der Zahl xxx und stelle die Begehren, dass 1.) eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird 2.) Herrn xxx die Änderung der Betriebsanlage ( Gastgarten ) nicht gewährt wird, solange die Abluftanlage nicht ordnungsgemäß installiert ist und somit keine Geruchsbelästigungen im Bereich der westseitig gelegenen Parkplätze und Terrassen erfolgen....“ 3. Die Beschwerde der xxx lautet wie folgt: „...Der erlassene Bescheid ist mit folgenden Fehlern behaftet: • falsch angegebene Öffnungszeiten - 09:00 - 20:00 Uhr Die Betriebszeit des Gastgartens wurde vom Antragswerber, Herrn xxx, im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 auf den Zeitraum täglich von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingeschränkt. Ebenso beziehen sich die Stellungnahmen des ASV für den Bereich Schalltechnik und des medizinischen ASV auf eine Betriebszeit des Gastgartens von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. • Durchführung eines Ortsaugenscheins am 19.06.2017 - Ruhetag! Laut Betriebsanlagenbescheid vom 05.03.2014 wird festgehalten, die Abluft in einer Höhe von 3 m über dem Flachdach senkrecht und ungehindert auszublasen. Ich hege den Verdacht, dass aufgrund der neuen Lüftung von Herrn xxx zumindest Teile der Abluft nicht bescheidmäßig über Dach, sondern westseitig im Bereich der überdachten Parkplätze entsorgt werden. Dieser Verdacht bestätigt sich auch dahingehend, dass mit Installation der neuen Entlüftungsanlage (März 2017) die Geruchsbelästigung ostseitig abgenommen, während sie westseitig massiv zugenommen hat. Unter Beiziehung der erforderlichen ASV erfolgte zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen ein Ortsaugenschein, bei welchem von den Anwesenden in keinster Weise Lärm oder Geruchsemissionen berücksichtigt bzw. beurteilt werden konnten, da es sich hier um einen Montag und somit Ruhetag gehandelt hat! Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung aus dem Protokoll zum fortgesetzten Ortsaugenschein vom 19.06.2017: „Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung wird zu den Einwendungen der Frau xxx welche per E-Mail an die BH xxx gerichtet sind, datiert mit Mittwoch 10. Mai sowie 29. Mai 2017 wie folgt ausgeführt: Bei dem damals durchgeführten Ortsaugenscheins wurde festgestellt, dass durch den Eigentümer der „Pizzaria xxx“ die Abluftanlage optimiert wurde. Insbesondere wurde der Bereich der Absaugung angepasst an die örtlichen Gegebenheiten sowie die Absaugleistung optimiert. Weiters wurde ein sowie eine Ozonanlage welche geeignet ist Geruchsstoffe im Abgas zu entfernen. Gemeinsam mit der Aktivkohlefilteranlage, welche darüber hinaus überschüssiges Ozon zerstört ist eine Verbesserung der Geruchssituation der Anlage zu erwarten. Diese neu hinzugekommenen Geräte sind jedoch anzeigepflichtig und ist der Behörde ein solches Projekt vorzulegen. Die heutigen Tage ist Ruhetag der Betriebsanlage und konnte deshalb eine repräsentative Überprüfung der Anlage in Hinsicht der zu erwartenden Immissionen bei der Nachbarin xxx nicht durchgeführt werden.“ Auszug aus dem Bescheid xxx vom 14.08.2017: Der ASV aus dem Fachbereich Luftreinhaltung gab im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.06.2017 nachstehende Stellungnahme ab: „Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung wird zum gegenständlichen Vorhaben des Herrn xxx, gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“, auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Standort xxx, xxx, Marktgemeinde xxx in Kärnten ausgeführt, dass die Änderung der Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Gastgartens geplant ist. Insgesamt sollen in dem Gastgarten, welcher über ein Ausmaß von 15 m2 verfügt, 15 Verabreichungsplätze errichtet werden. Die Betriebszeit wird vom Antragsteller angegeben mit 09.00 Uhr - 20.00 Uhr, wobei nur die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken geplant ist. Das Auskochen der Speisen ist im Außenbereich nicht vorgesehen. Auch relevante Gerüche aus diesem Betriebsbereich sind nicht zu erwarten und ist dementsprechend auch bei den nächsten Nachbarn mit keiner Verschlechterung der bestehenden lmmissionssituation, hinsichtlich Geruch, zu rechnen.“ Dem unangekündigter Ortsaugenschein des ASV für den Fachbereich Luftreinhaltung zwecks Überprüfung der Lüftungsanlage am 03.08.2017 um 10:50 Uhr, bei welchem dieser keiner Geruchswahrnehmung feststellen konnte, sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 19.06.2017 kann keinerlei Bedeutung beigemessen werden, da die Betriebsanlage erst um 10:00 Uhr öffnet und eine Beurteilung der Geruchsemissionen in den Stoßzeiten (ausgenommen Ruhetag - ab 18:00 Uhr, ganz schlimm am Wochenende, da durchgehender Betrieb - siehe Beilage) bis dato wegen Inkompatibilität der Dienstzeit nicht vorgenommen wurde. Es wurde auch noch immer keine repräsentative Überprüfung der Anlage in Hinsicht der zu erwartenden Immissionen bei mir (der Nachbarin xxx) durchgeführt, obwohl ich per E-Mail vom 05.03.2017, 10.03.2017, 18.03.2017, 10.05.2017, 29.05.2017, 28.06.2017, 12.07.2017, 21.07.2017, 08.08.2017 und 05.09.2017 die Behörde über die Geruchsemissionen informiert und um entsprechende Überprüfung ersucht habe. Eine repräsentative Überprüfung kann auch auf der Westseite auf Höhe der überdachten Parkplätze stattfinden, da die massive Geruchsemissionen dort ebenfalls wahrgenommen werden können. Die Geruchsemissionen sind schon jetzt unerträglich hoch. Ein Gastgarten führt zweifelsfrei zu höherer Frequenz und somit wiederum zu noch mehr Geruchsemissionen. Ich stelle daher die Begehren, • eine mündliche Verhandlung abzuhalten • dass Herrn xxx die Änderung der Betriebsanlage (Gastgarten) nicht gewährt wird, solange die Auflagen des Bescheides der Betriebsanlagengenehmigung vom 05.03.2014 nicht erfüllt sind und seine Betriebsanlage unzumutbare Geruchsemissionen verursacht. dass Herrn xxx die Änderung der Betriebsanlage (Gastgarten) nicht gewährt wird, solange die Auflagen des Bescheides der Betriebsanlagengenehmigung vom 05.03.2014 nicht erfüllt sind und seine Betriebsanlage unzumutbare Geruchsemissionen verursacht.“ In der Folge hat die belangte Behörde den bezughabenden Akt zur Entscheidung vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, beantragt in der öffentlich mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten, Rechtsanwendung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Eingabe vom 18.5.2016 beantragte xxx die Erteilung der Genehmigung zur Änderung der genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“ mit gleichzeitigem Pizzazustelldienst in Form der Errichtung eines Gastgartens auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, unter Vorlage der entsprechenden Projektunterlagen. Festgehalten wird, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.9.2006, Zahl: xxx und vom 5.3.2014, Zahl: xxx, genehmigt wurde. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung xxx anlässlich des Ortsaugenscheines am 19.7.2017 nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung wird zum gegenständlichen Vorhaben des Herrn xxx, gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart „Pizzeria“, auf Grundstück Nummer: xxx KG xxx, Standort xxx, xxx, Marktgemeinde xxx in Kärnten ausgeführt, dass die Änderung der Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Gastgartens geplant ist. Insgesamt sollen in dem Gastgarten, welcher ein Ausmaß von 15 m2 verfügt 15 Verabreichungsplätze, errichtet werden. Die Betriebszeit wird vom Antragsteller angegeben mit 9.00 - 20.00 Uhr, wobei nur die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken geplant ist. Das Auskochen von Speisen ist im Außenbereich nicht vorgesehen. Auf relevante Gerüche aus diesem Betriebsbereich sind nicht zu erwarten und ist dementsprechend auch bei den nächsten Nachbarn mit keiner Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation hinsichtlich Geruch zu rechnen.“ ... „Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung wird zu den Einwendungen der Frau xxx welche per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft xxx gerichtet sind, datiert mit Mittwoch 10. Mai sowie 29. Mai 2017 wie folgt ausgeführt: Bei dem damals durchgeführten Ortsaugenscheins wurde festgestellt, dass durch den Eigentümer der „Pizzeria xxx“ die Abluftanlage optimiert wurde. Insbesondere wurde der Bereich der Absaugung angepasst an die örtlichen Gegebenheiten sowie die Absaugleistung optimiert. Weiters wurde ein sowie eine Ozonanlage welche geeignet ist Geruchsstoffe im Abgas zu entfernen. Gemeinsam mit der Aktivkohlefilteranlage, welche darüber hinaus überschüssiges Ozon zerstört ist eine Verbesserung der Geruchssituation der Anlage zu erwarten. Diese neu hinzugekommenen Geräte sind jedoch anzeigepflichtig und ist der Behörde ein solches Projekt vorzulegen. Die heutigen Tage ist Ruhetag der Betriebsanlage und konnte deshalb eine repräsentative Überprüfung der Anlage in Hinsicht der zu erwartenden Immissionen bei der Nachbarin xxx nicht durchgeführt werden." Das schalltechnische Gutachten xxx lautet: „Aus dem Fachbereich Schalltechnik kann nach Durchsicht der Projektunterlagen wie auch nach durchgeführtem Ortsaugenschein folgendes festgestellt werden: Der Antragsteller, Herr xxx, xxx, xxx, sucht im Standort xxx, xxx um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Gastgartens mit 15 Verabreichungsplätzen an. Betriebszeiten des Gastgartens: Montag bis Sonntag: 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr Die Betriebszeit des Gastgartens wurde vom Antragswerber Herrn xxx im Zuge des Ortsaugenscheines auf den Zeitraum täglich von 10:00 bis 20:00 Uhr eingeschränkt. Die örtliche Situation stellt sich so dar, dass die Anrainer direkt über bzw. im direkten Nahebereich der Pizzeria (Entfernungen ca. 20
- m)wie auch im direkten Nahebereich der zur Verfügung stehenden Kundenstellplätzen (Kundenparkplatz Entfernung ca. 30 m, Parklatzmitte) situiert wohnen. Östlich des Gebäudes führt die xxx (JDTV 9969 Kfz/24 h; JDTVSa+So+F 7393 Kfz/24 h - Zeitbereich 19:00 bis 20:00 Uhr 347 Kfz: 2016) in einer durchschnittlichen Entfernung von 25 m am südöstlich situierten vorderen Gebäudekomplex vorbei. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde von der Wohnnachbarschaft die Lage der Wohnungsfenster dahingehend präzisiert, als dass sich die exponiert gelegenen, in der von der xxx abgewandten Seite des Gebäudekomplexes, in einer mittleren Entfernung von ca. 35 m zu dieser, über dem Durchgang situiert, befinden. Die örtliche Schall-Ist-Situation wurde im Sinne des Nachbarschaftsschutzes auf Grundlage der Verkehrsstärke an der xxx (JDTV 9969 Kfz/24h und JDTVSa+So+F 7393 Kfz/24
- h)prognostiziert. Andere Geräusche durch Betriebstätigkeiten wie auch durch den Kundenverkehr der umliegenden Betriebsstätten wurden darin nicht berücksichtigt und ist daher diese Prognose im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu sehen. Prognose der Schall-Ist-Situation an der straßenabgewandten Seite des Gebäudekomplexes in ca. 35 m Entfernung zur xxx: Spitzen auf Grund von Serviervorgängen wurden im Bereich der Wohnnachbarschaft mit 58 dB prognostiziert. Die Sichtung der „relativen Tagesganglinien“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 9 ergab, dass die Verkehrsdichte am Samstag, Sonntag und Feiertags im Zeitbereich von 19:00 bis 20:00 Uhr im Durchschnitt mit 347 Kfz ausfällt und damit höher liegt, als die in der Berechnung herangezogene mittlere Verkehrsdichte des JDTV für den Zeitbereich 19:00 bis 20:00 Uhr (289 Kfz). Damit ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertags im Zeitbereich 19:00 bis 20:00 Uhr im Mittel mit einer höheren Schall-Ist-Situation als oben ausgewiesen zu rechnen und sind die oben zur Beurteilung ausgewiesenen Werte im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu werten. Die generell geringere Verkehrsbelastung am Samstag, Sonntag und Feiertags mit JDTVSa+so+F 7393 Kfz/24 h ergibt im Tagzeitraum rechnerisch eine um ca. 1,3 dB geringere Immission. Die Berücksichtigung der um 1,3 dB reduzierten Schall-Ist-Situation führt jedoch zu keiner Änderung der gerundeten Steigerung von 1 dB (im Vergleich 1,09 dB zu 1,11 dB). Es ist daher bei plan- und projektgemäßer Errichtung und ebensolchen Betrieb mit der oben prognostizierten Wertesituation zu rechnen. Aus Sicht des Sachverständigen wird die Abklärung der Zumutbarkeit durch einen medizinischen Sachverständigen empfohlen. Bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb wie auch der Einhaltung der Betriebszeit des Gastgartens im Zeitraum täglich von 10:00 bis 20:00 Uhr kann aus fachlicher Sicht auf Auflagenvorschläge verzichtet werden.“ Die amtsärztliche Stellungnahme, datiert mit 29.6.2017, im erstinstanzlichen Verfahren lautet: „Wie aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Schalltechnik hervorgeht, ist bei plan- und projektgemäßer Errichtung sowie Betrieb des Gastgartens unter Einhaltung der Betriebszeiten im Zeitraum täglich von 10.00 Uhr - 20.00 Uhr mit einer gerundeten Steigerung von 1 dB zu rechnen. Bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie der Einhaltung der Betriebszeit des Gastgartens im Zeitraum täglich von 10.00 Uhr - 20.00 Uhr ist aus medizinischer Sicht gegen die Betriebsanlagenänderung kein Einwand gegeben. Durch die Inbetriebnahme dieses Gastgartens ist weder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch mit einer Gesundheitsgefährdung der im Betrieb arbeitenden Personen, noch der Kunden oder der unmittelbaren Wohnnachbarschaft zu rechnen, da es zu keiner relevanten Steigerung der Lärmimmissionseinwirkung kommt. Dies ist bezogen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen.“ Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden die Amtssachverständigen nochmals einer Befragung unterzogen. Vorangestellt wird, dass die Öffnungszeiten des Gastgartens von 10:00 bis 20:00 Uhr sind. Soweit von den Beschwerdeführern behauptet wird, am 19.6.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden und das an einem Ruhetag, teilt der Sachverständige xxx mit, dass er am 3.8.2017 um 10:50 Uhr vor Ort gewesen sei und sei dort sehr wohl reger Betrieb gewesen, vorwiegend Zustelldienste, es waren aber auch Gäste vor Ort. Die Geruchsemissionen sind vornehmlich durch die Abluftanlage entstanden, diese werde über das Dach des Gebäudes abgeführt, das hat grundsätzlich mit dem Gastgarten nichts zu tun. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung weiter ausgeführt: „...Der Antragsteller führt dazu aus, dass insoweit eine Projektänderung vorgenommen wurde, als die Öffnungszeiten des Gastgartens von 10:00 bis 20:00 Uhr sind. Er führt dazu noch aus, dass er natürlich die Gäste um 20:00 Uhr nicht zwangsweise entfernen kann, jedenfalls wird nichts mehr ausgeschenkt und verabreicht. Der Sachverständige führt aus, dass die Geruchemissionen beim Backen und Produzieren der Pizzas entstehen. Die Geruchsstoffe treten insbesondere beim Öffnen des Backofens nach außen. Im Gegenstand hat der Antragsteller, das ist einzigartig, eine Schleuse gemacht. Eine Schleuse bewirkt, dass ein Luftwechsel nur in einem bestimmen Bereich passiert und minimiert das Volumen der geruchsbeladenen Luft, die in den Gastgarten abgegeben werden kann. Bei der Eingangstür befindet sich diese Schleuse. Mit dieser Schleuse wurde die Geruchsemission nach außen minimiert. Wenn der Gastgarten dann in Betrieb sein wird, ist eine relevante Änderung der Geruchsemissionen nicht zu erwarten, weil die Produktion der Pizzen und Speisen, die Zubereitung, im Innenraum erfolgt und nur minimale Immissionen in Bezug auf die bereits abgekühlten Pizzen im Gastgarten zu erwarten ist. ... Der Sachverständige gibt dazu an, dass wenn 15 Personen rauchen, es sehr wohl Emissionen gibt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist dies jedoch nicht immissionsrelevant aufgrund der Lüftungsverhältnisse. Dadurch, dass der Wind vorbeigeht, wird verdünnt. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin xxx ausführt, sie rieche schon eine Zigarette, ist dies für mich nicht relevant, dies wäre seitens der Medizinerin zu beurteilen. Auf Befragen durch xxx, ob der Sachverständige ausschließen könnte, dass man nur eine Zigarette riecht, so gibt dieser an, dass man das nicht ausschließen kann. Auf Befragen durch die Beschwerdeführerin xxx, ob durch die höhere Frequenz, die durch den Gastgarten entsteht, mehr Emissionen, in der Folge mehr Immissionen entstehen können, gibt dieser an, dass „mehr“ relativ ist, bezogen auf welchen Punkt. Es gibt natürlich durch die zusätzlichen 15 Verabreichungsplätze eine Erhöhung der Emissionen im geringfügigen Ausmaß, diese sind jedoch immissionsseitig nicht relevant. Auf Befragen durch den Antragsteller: Ich habe am 3.8.2017 im Lokal und außerhalb des Lokals Geruchsproben vorgenommen (organoleptisch). Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor, dass der Sachverständige bezüglich des Geruchs im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen wurde. Der Rechtsvertreter xxx rügt, dass mehrmals angeregt wurde, dass alle Sachverständigen von der Wohnung der Beschwerdeführerin xxx aus Wahrnehmungen machen. Kein Sachverständiger ist zu ihr gekommen...“ Hinsichtlich der Schalltechnik brachte der Amtssachverständige x vor: „...Ich war am 19.6.2017 beim Ortsaugenschein anwesend, ich habe meine Stellungnahme im Nachhinein per E-Mail nachgereicht. Ich bin ebenfalls bei meinen Ausführungen von den Betriebszeiten des Gastgartens Montag bis Sonntag 10:00 bis 20:00 Uhr ausgegangen. Ich verweise auf diese Stellungnahme und erhebe sie zu meiner heutigen Aussage mit der Ergänzung: Ich habe im Zuge meines Auftrages nicht alle Lärmemittenten berücksichtigt für die Ermittlung der gegebenen Schall-Ist-Situation. Es gibt vor Ort die xxx Straße, den Kreisverkehr, die zuführenden Straßen zum Kreisverkehr wie auch die vor dem Lokal bestehenden Parkplätze und im Weiteren auch die südwestlich vorbeiführende Zufahrtstraße zu den Anrainer Parkplätzen. Im Sinne des Nachbarschutzes habe ich nicht alle Lärmemittenten berücksichtigt, sondern habe als Hauptemittenten die xxx Straße herangezogen. Ich habe mir von der Abt. 9 die Daten geben lassen, dort finden Messungen statt. Ich habe von der Abt. 9 für das Jahr 2016 Daten erhalten. Es gibt einen durchschnittlichen Verkehr in dieser Straße, der wird auch JDTV genannt (jährlich durchschnittlicher täglicher Verkehr). Dies ist – wie aus der Tabelle ersichtlich ist – 9969 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden. Die Sonderauswertung für das Wochenende ergibt einen JDTV von 7393 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden. Die Lärmberechnung teilt man ein in Tagzeit, Abendzeit und Nachtzeit. Die Tagzeit betrifft 6:00 bis 19:00 Uhr, von 19:00 bis 22:00 Uhr ist Abendzeit. Die Schall-Ist-Situation wurde aufgrund dieser vorgegebenen Verkehrsstärke berechnet. Bei diesem Gebäude war es schwer zu beurteilen, wo der nächste Emissionsort ist. Dies wurde von der Nachbarschaft im westlichen Bereich dieses Wohngebäudes angegeben. Der westliche Bereich ist weniger von der xxx Straße beeinflusst. Das Gebäude bewirkt eine Schallabschirmung. Festgehalten wird, dass der verfahrensgegenständliche Gastgarten sich östlich befindet, angrenzend an die xxx Straße. Ich habe in dieser Stellungnahme für die Westseite prognostiziert. Auf der Westseite habe ich geringere Pegel. Ich habe vorher schon für die Ostseite prognostiziert, an dieser befindet sich der Gastgarten. Hier verweise ich auf den im Bescheid vom 5.3.2014, Zahl xxx angeführten Dauerschallpegel im Tagbereich 63 dB und im Abendbereich 59 dB. Ich habe damals schon festgestellt, dass die Lärmbelastung die durch den Gastgarten entsteht, untergeht im Umgebungsgeräusch an der Ostseite. Die Spitzen wurden im Westen mit 58 dB prognostiziert. Gemessen habe ich nicht, die Überlegung war, dass in der Prognose wie auch in der Messung Unsicherheiten gegeben sind. Aufgrund der Differenzen in der Prognose von über 6 dB steht dies in keinem Verhältnis zum Aufwand, der eine Messung begründen würde (Unbill für die Nachbarn, geöffnetes Fenster, Zeitaufwand über mehrere Tage) und habe ich daher den rechnerischen Weg gewählt. Aus fachlicher Sicht ist die Methode, die ich gewählt habe, nämlich das Rechnen, die effizientere und ausreichend genau. Es gibt ein Computerprogramm, hier werden die Gebäude digitalisiert eingegeben und in den Höhen und geometrischen Ausbreitungen digital abgebildet. Die Emissionsquellen werden auch entsprechend ihrer örtlichen Lage abgebildet. In dieser Prognose wurden diese beschriebenen JDTV´s eingegeben. An der exponiert gelegenen Fensterfront wurde ein Wert von 56 dB bzw. 55 dB ermittelt. Der Beschwerdeführerin xxx wird durch den Sachverständigen am Plan diese Fensterfront gezeigt und stellt sie fest, dass das ihre Fensterfront ist. Der Sachverständige führt weiters aus: Die spezifischen Emissionen des Gastgartens kann ich nicht messen. Ich kann nur den Umgebungsgeräuschpegel messen etc. Es war sowieso zu digitalisieren und eine Prognose durchzuführen. Auf Befragen durch die Beschwerdeführerin xxx: Es kommt durch die 15 Leute keine große Emission heraus, deshalb war es für mich nicht notwendig die Leute zu kontaktieren. Auf Befragen durch die Beschwerdeführerin xxx: Ich habe bei der Prognose die ganzen Fensterflächen und Betonaußenwände, auch die Durchfahrt, als schallhart (reflektierend) berücksichtigt, d.h. die von mir niedergeschriebenen Werte beinhalten auch das. Auf Befragen durch den Antragsteller: Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass die Berechnungen des Computerprogrammes für mich nachvollziehbar und richtig sind...“ Die Amtssachverständige für Medizin, xxx, führt wörtlich aus: „...Ich war bei der Verhandlung am 19.6.2017 anwesend, ich habe nachdem ich die lärmtechnische Stellungnahme erhalten habe, auch eine Stellungnahme abgegeben. Ich erweitere diese Stellungnahme mit der Ergänzung: Wenn ich gefragt werde, ob zu erwarten ist, dass die gegenständlich Änderung der Betriebsanlage Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn hat, so verweise ich auf meine Stellungnahme und das dort Gesagte. Es ist nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beschwerden, dass man eine Zigarette riecht oder eine Türe schlagen hört, gebe ich an, dass das auch subjektiv jeder anders wahrnimmt. Auch dies hat auf ein gesundes normal empfindendes Kind bzw. auf den Erwachsenen keine Auswirkungen. Auf Befragen durch xxx: Wenn ich gefragt werde, was ich dazu sage, dass im Februar 2017 Fr. xxx in diesem Zusammenhang gesagt hat, man müsste vor Ort (am Balkon oder in der Wohnung) der Beschwerdeführerin xxx messen, hinsichtlich Lärm- und Geruchsimmissionen, so gebe ich an, dass ich mich auf die Gutachten meiner Kollegen beziehe und aus diesen zu meinen Angaben komme. Der Rechtsvertreter führt aus, dass es notwendig wäre, dass die Medizinerin sowie der Geruchstechniker vor Ort gehen und selbst Wahrnehmungen im Bereich der Wohnung der Beschwerdeführerin machen, um allfällige Widersprüche zwischen den Gutachten und der subjektiven Wahrnehmung ausschließen zu können....“ Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere auf das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Emission, Schall sowie Medizin. Die Angaben der Sachverständigen waren glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
§ 74Abs.
3 leg. cit. besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen.
Paragraph 74, Absatz 3, leg. cit. besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen.
§ 77Abs.
1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
§ 77Abs.
3 leg. cit. hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl.
I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungGemäß Paragraph 77, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid
Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5
Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung
§ 3Abs.
5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung
Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid
Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid
Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid
Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10
Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes
Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
- die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms
§ 9a
IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs
§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms
Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs
Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
§ 77Abs.
4 leg. cit. ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
Paragraph 77, Absatz 4, leg. cit. ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
§ 81Abs.
1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Vorangestellt wird, dass im Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Ra 2015/04/0051-3). Vorangestellt wird, dass im Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Ra 2015/04/0051-3). Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr ergeben, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Emissionen, Schall sowie Medizin bei projekt- und auflagenkonformen Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft zu rechnen ist. Die seitens der Beschwerdeführer behauptete Geruchsbelästigung entsteht nicht durch das vorliegende Änderungsprojekt, den Gastgarten, sondern dadurch, dass beim Backen und Produzieren der Pizzen Geruchstoffe nach außen gelangen. Im Betrieb wurde diesbezüglich bereits eine Schleuse eingebaut, die diese Geruchsimmissionen nach außen minimiert. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass im Gastgarten Verabreichungsplätze für 15 Personen sind und auch diese rauchen, wird festgestellt, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dies nicht immissionsrelevant ist, zumal eine Verdünnung durch den Wind erfolgt. Durch die zusätzlichen 15 Verabreichungsplätze gibt es im geringfügigen Ausmaß eine Erhöhung der Emissionen, diese sind jedoch immissionsseitig nicht relevant. Hinsichtlich des Schalls wurden Spitzen im Westen mit 58 dB prognostiziert und eine Messung nicht vorgenommen, zumal die Rechenmethode die effizientere und ausreichend genaue ist. Die Gebäude wurden digitalisiert eingegeben und in den Höhen und geometrischen Ausbreitungen digital abgebildet. Auch die Emissionsquellen wurden entsprechend ihrer örtlichen Lage abgebildet. An den exponiert gelegenen Fensterfronten wurde ein Wert von 56 bzw. 55 dB ermittelt. Die spezifischen Emissionen des Gastgartens können nicht gemessen werden, der Amtssachverständige konnte nur den Umgebungsgeräuschpegel messen und war dieser sowieso zu digitalisieren und eine Prognose durchzuführen. Die medizinische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage keine Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn zu erwarten ist. Die Ergebnisse der Wahrnehmungen und Berechnungen der Amtssachverständigen sind gut dokumentiert und nachvollziehbar zu beurteilen und konnten somit als geeignete Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen konnten die Gutachten nicht entkräften, Gegengutachten wurden nicht vorgelegt. Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten zu verneinen sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1758.1760.4.2017