RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2380-2381/13/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx und des xxx, beide xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx (Wohnhaus Zubau, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Den Beschwerdeführern wird aufgetragen den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des konsenslos errichteten Wohnhauszubaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaft xxx, binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des konsenslos errichteten Wohnhauszubaues binnen einer Frist bis zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung herzustellen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des konsenslos errichteten Wohnhauszubaues binnen einer Frist bis zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung herzustellen. Die Begründung dieser Entscheidung lautet auszugsweise: „Herr xxx hat mit Antrag vom 16.02.2015 bei der Stadtgemeinde xxx den Antrag um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauszubaues auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, Lieg. xxx, xxx, eingebracht. Dieser Antrag wurde wegen Widerspruch zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 abgewiesen. Im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx wurde bereits am 11.06.2013 festgestellt, dass dieser Zubau bereits vollständig errichtet war. Ebenso konnte dies auch im Zuge des am 21.01.2016 durchgeführten Ortsaugenscheines im Rahmen des Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 festgestellt werden.Im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx wurde bereits am 11.06.2013 festgestellt, dass dieser Zubau bereits vollständig errichtet war. Ebenso konnte dies auch im Zuge des am 21.01.2016 durchgeführten Ortsaugenscheines im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 24, K-BO 1996 festgestellt werden. Nach Wiedergabe des § 36 K-BO führte der Bürgermeister wie folgt aus:Nach Wiedergabe des Paragraph 36, K-BO führte der Bürgermeister wie folgt aus: Im gegenständlichen Fall hat der bautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme am 05.04.2016 wie folgt ausgeführt: Befund: Herr xxx hat mit Einreichplänen, eingelangt am 25.02.2015, um die Errichtung eines "Zubaues zum bestehenden Wohnhaus" angesucht. Das Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland- Wohngebiet ausgewiesen. Der nördliche Bereich der gegenständlichen Parzelle ist als Grünland ausgewiesen. Das Bauvorhaben wurde bereits umgesetzt. Laut Einreichprojekt eingelangt am 25.02.2015 ist im Erdgeschoß eine "Unterstell-fläche" mit einer maximalen Länge von 11,57 m und einer Breite von 6,30 m entlang der Grundgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümer: xxx) projektiert. Laut Vermessungsplan der Aufnahme vor Ort vom 22.2.2016 weist das Gebäude eine Abmessung zur Parzelle xxx, KG xxx, von ca. 6,20 m auf. Dieser Bereich ist südlich zum Bestandsgebäude durch eine Durchfahrt getrennt. Das Bauwerk liegt gegenüber der westlich gelegenen Grundstücksgrenze näher an dieser als das darüber liegende zurückversetzte Dachgeschoß und weist laut Schnitt B eine Höhe von 3,20 m auf. Im Bereich des Dachgeschosses ist laut Einreichplan ein Zubau mit einer Breite von 8,10 m im Norden und einer Länge von 11,485 m zur Parzelle xxx, KG xxx, projektiert. Laut Vermessungsplan der Vermessung vom 22.02.2016 weist das Gebäude eine Länge von ca. 11,50 m auf. Das Gebäude ist mit einem nach Norden geneigten Pultdach, welches an der höchsten Stelle laut "Schnitt B" eine Höhe von 6,72 m aufweist. Beim bestehenden Gebäude wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines vom 22.02.2016 die relevante westliche Grenze zwischen der Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümer: xxx) und dem Baugrundstück xxx, KG xxx (Eigentümer: xxx und xxx) ermittelt (siehe Fotodokumentation und Vermessungsplan). Im Zuge der Vermessung konnte festgestellt werden, dass die Abstände vom Erdgeschoss (Untergeschoss) zu dieser Grenze im Süden 0,53 m und im Norden 0,14 m betragen. Die Abstände vom als "DG-Anbau" bezeichneten Zubau im Dachgeschoss betragen im Süden 2,48 m und im Norden 1,85 m. Das gegenständliche Gebäude wurde in offener Bauweise projektiert und errichtet (siehe Fotodokumentation). Im Lageplan des Einreichprojektes ist entgegen der Vermessung vor Ort ein durchgehender Abstand von 4,30 m bis zur im Westen gelegenen Nachbargrundgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx ausgewiesen. Gutachten: Der für dieses Gebäude geltende Textliche Bebauungsplan sieht in offener Bauweise It. § 8 Baulinien, Abs.
(4)a) im gegenständlichen Fall einen Mindestabstand an der Giebelseite zur Nachbargrundgrenze von der halben Höhe der Außenmauer bis zur Verschneidungslinie mit der Dachschräge zuzüglich ein Viertel der Giebel-dreieckshöhe vor. Mindestens ist jedoch ein Abstand von 3,00 m zur Nachbar-grundgrenze festgelegt. An keiner Stelle des Gebäudes wird jedoch der Mindestabstand zur Nachbargrundgrenze xxx, KG xxx, eingehalten. Der für dieses Gebäude geltende Textliche Bebauungsplan sieht in offener Bauweise römisch eins t. Paragraph 8, Baulinien, Abs.
(4)a) im gegenständlichen Fall einen Mindestabstand an der Giebelseite zur Nachbargrundgrenze von der halben Höhe der Außenmauer bis zur Verschneidungslinie mit der Dachschräge zuzüglich ein Viertel der Giebel-dreieckshöhe vor. Mindestens ist jedoch ein Abstand von 3,00 m zur Nachbar-grundgrenze festgelegt. An keiner Stelle des Gebäudes wird jedoch der Mindestabstand zur Nachbargrundgrenze xxx, KG xxx, eingehalten. Somit wurde die Baulinie zur Nachbarparzelle xxx, KG xxx, gemäß geltendem Textlichem Bebauungsplan nicht eingehalten bzw. überschritten. Das Projekt widerspricht dem zugrundeliegenden Textlichen Bebauungsplan. Gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde, wenn Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragten oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erscheint nach Ansicht der Behörde als angemessen. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung hat die Behörde, wenn Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragten oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erscheint nach Ansicht der Behörde als angemessen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragten, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragten, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht. Aufgrund des schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 05.04.2016 gelangt die Behörde zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung für den errichteten Wohnhauszubau zu beantragen aufgrund des bereits gegebenen Widerspruchs zum Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 nicht eingeräumt werden kann.“ Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges machten die nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehende Berufungsgründe geltend: „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ausführungen/den Befund bzw. das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen. Dieser führt – zusammengefasst – aus, dass im Zuge der Vermessung festgestellt werden konnte, dass die Abstände vom Erdgeschoss (Untergeschoss) zu dem GrundstückNr. xxx, KG xxx, im Süden 0,53 m und im Norden 0,14 m betragen. Die Abstände vom als „DG-Anbau“ bezeichneten Zubau im Dachgeschoss betragen im Süden 2,48 m und im Norden 1,85 m. In seinen gutachterlichen Ausführungen verweist der Amtssachverständige darauf, dass im Textlichen Bebauungsplan ein Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrundgrenze festzulegen ist. Der Sachverständige führt sohin aus, dass an keiner Stelle des Gebäudes der Mindestabstand zur Nachbargrundgrenze xxx KG xxx eingehalten wurde und daher das Projekt dem zugrundeliegenden Textlichen Bebauungsplan widerspricht. Festzuhalten ist, dass weder das Grundstück Nr. xxx KG xxx noch das Grundstück der Berufungswerber mit der Nr. xxx KG xxx im Grenzkataster eingetragen sind. Festzuhalten ist zudem, dass zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx je KG xxx in der Natur Grenzzeichen sowie …..(Text fehlt im Original!) Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid, dies zumal er sich einerseits auf eine falsche (strittige) und nicht anerkannte Grundgrenze bezieht, und andererseits der Ausnahmetatbestand des § 9 K-BV nicht geprüft wurde, rechtswidrig ist.“Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid, dies zumal er sich einerseits auf eine falsche (strittige) und nicht anerkannte Grundgrenze bezieht, und andererseits der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, K-BV nicht geprüft wurde, rechtswidrig ist.“ Die Berufungswerber beantragten den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben in eventu den Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Der durch den beantragten und bereits errichteten Zubau auf der Parzelle xxx, KG xxx, unterschreitet nicht nur den im Einreichplan ausgewiesenen Grenzabstand von 4,30 m, sondern auch den erforderlichen Mindestabstand von 3,0 m gemäß dem rechtskräftigen Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde. Eine Anwendbarkeit des §9 der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der Verringerung der Abstands-flächen erscheint somit aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten Abstands-vorschrift nicht gegeben. Darüber hinaus werden aber auch die Kriterien zur Anwendbarkeit des § 9 der Kärntner Bauvorschriften nicht erfüllt. Der durch den beantragten und bereits errichteten Zubau auf der Parzelle xxx, KG xxx, unterschreitet nicht nur den im Einreichplan ausgewiesenen Grenzabstand von 4,30 m, sondern auch den erforderlichen Mindestabstand von 3,0 m gemäß dem rechtskräftigen Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde. Eine Anwendbarkeit des §9 der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der Verringerung der Abstands-flächen erscheint somit aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten Abstands-vorschrift nicht gegeben. Darüber hinaus werden aber auch die Kriterien zur Anwendbarkeit des Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften nicht erfüllt. Die errichtete Außentreppe im Westen des gegenständlichen Zubaus war nicht Teil des Einreichprojektes und wurde zum Großteil auf der, nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehenden und nicht als Bauland gewidmeten, westlich angrenzenden Parzelle xxx, KG xxx, errichtet. Aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ist eindeutig erkennbar, dass die Anwendung der §§ 5 bis 10 K-BV aufgrund der qualifizierten Abstandsflächen gemäß Textlichem Bebauungsplan vom 14.03.1980 nicht zulässig ist. Aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ist eindeutig erkennbar, dass die Anwendung der Paragraphen 5 bis 10 K-BV aufgrund der qualifizierten Abstandsflächen gemäß Textlichem Bebauungsplan vom 14.03.1980 nicht zulässig ist. § 9 Abs. 2 K-BV kann ebenfalls keine Anwendung finden, da offensichtlich nicht ersichtlich ist, warum das Einreichprojekt aufgrund des nach Osten hin ausreichenden Freiraumes auf dem Grundstück des Bauwerbers nur durch eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht realisiert werden konnte. Paragraph 9, Absatz 2, K-BV kann ebenfalls keine Anwendung finden, da offensichtlich nicht ersichtlich ist, warum das Einreichprojekt aufgrund des nach Osten hin ausreichenden Freiraumes auf dem Grundstück des Bauwerbers nur durch eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht realisiert werden konnte. Der errichtete Zubau ist in Größe und Form dem Grundstück zwar angepasst, die Errichtung wäre aber auch unter Einhaltung der erforderlichen Abstände möglich gewesen und wurde ursprünglich laut Lageplan vom 10.12.2014 mit einem ausreichenden Abstand projektiert. Folgt man den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, dann beträgt der Abstand zu den westlich gelegenen Grundgrenzen laut ursprünglich genehmigtem Lageplan laut Bescheid vom 28.07.2004, Zahl: xxx, ca. 3,00m. Im Zuge der Vermessung am 22.02.2016 wurde jedoch festgestellt, dass die Abstände des Zubaus vom Erdgeschoss (Untergeschoss) zur Grenze der Parzelle xxx im Süden 0,53 m und im Norden 0,14 m betragen. Die Abstände vom als "DG-Anbau" bezeichneten Zubau im Dachgeschoss betragen im Süden 2,48 m und im Norden 1,85 m. Somit wird auch der ursprünglich mit Bescheid vom 28.7.2004, Zahl: xxx genehmigte Grenzabstand überschritten durch den beantragten und bereits errichteten Zubau überschritten. Ein strittiger Grenzverlauf wurde auch im damaligen Verfahren nicht behauptet. Der nord-östliche Teil des Gst. Nr. xxx KG xxx, welches im Eigentum der Berufungswerber steht, weist in diesem Teil die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Vergleicht man den Lageplan der örtlichen Aufnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 26.02.2016 (Maßstab 1:500) und dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx ist eindeutig erkennbar, dass die Terrasse sowie Teile des Zubaus nicht auf dem als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Teil errichtet wurden, sondern auf dem als Grünland Land- und Fortwirtschaft gewidmeten Teil. Somit widerspricht das Bauvorhaben nicht nur dem gültigen Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980, sondern auch dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan. Die Berufungswerber sowie der Eigentümer des Gst. Nr. xxx haben am 04.07.2016 bei der Stadtgemeinde xxx einen Umwidmungsantrag auf dem Gst. Nr. xxx (östliche Teilfläche 35 m") und xxx (Teilfläche 179 m2) im Gesamtausmaß von ca. 214 m2 von derzeit Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche in Bauland Dorfgebiet gestellt. Auf dem Lageplan vom 27.05.2016, welcher dem Widmungsantrag zugrunde liegt, ist eindeutig erkennbar, dass sowohl die konsenslos errichtete Stiege auf Fremdgrund (Gst. Nr. xxx) sowie Teile des Zubaus und der Terrasse auf als derzeit Grünland Land- und Fortwirtschaftsfläche gewidmeten Flächen des Gst. Nr. xxx errichtet wurden. § 38 AVG Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Behörde weist darauf hin, dass aus der Kann-Bestimmung des § 38 AVG eine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens nicht abgeleitet werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12
(1998), Seite 521, E 103, 104, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH und VwGH vom 09.10.2000, 2000/10/0147 und VwGH vom 22.03.2002, 2001/02/0129, ua). Die Behörde weist darauf hin, dass aus der Kann-Bestimmung des Paragraph 38, AVG eine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens nicht abgeleitet werden kann vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12
(1998), Seite 521, E 103, 104, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH und VwGH vom 09.10.2000, 2000/10/0147 und VwGH vom 22.03.2002, 2001/02/0129, ua). Die Verwaltungsbehörde hat somit hinsichtlich der Frage der Aussetzung Ermessensspielraum (VwSlgNF 710 A, 6260 A, 7632 A; VfSlg 2467). Ein Anspruch der Partei auf Unterbrechung besteht daher nach der Rechtsprechung nicht (VwSlgNF 6260 A; VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; 26.03.1996, 95/05/0258; 22.03.2002, 2001/02/0129). Sollten die Berufungswerber ein Grenzfeststellungsverfahren einleiten, dann hat die Behörde darüber zu entscheiden, ob sie die laufenden Verfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens aussetzt. Ein Verfahren kann von der Behörde nur ausgesetzt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass der Grenzverlauf strittig ist. Unter Zugrundlegung des Aktenvermerkes des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 26.02.2016, welcher dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis auf den Teilungsplan von Herrn xxx, GZ xxx, war der Grenzverlauf für die Behörde zu keinem Verfahrenszeitpunkt strittig. Hierzu wird auch auf die obigen Ausführungen zum Bescheid vom 28.07.2004, Zahl: xxx, verwiesen. Wenn nunmehr die Berufungswerber der Ansicht sind, dass der Grenzverlauf strittig ist, dann steht es ihnen frei ein Grenzfeststellungsverfahren einzuleiten. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwas wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/
- mwN). Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwas wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist vergleiche VwGH 27.02.1996, 95/05/
- mwN). Bei Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Die Berufungswerber verkennen jedoch, dass der gegenständliche Wohnhauszubau dem Textlichen Bebauungsplan vom 14.03.1980 und dem derzeit gültigem Flächenwidmungsplan entgegensteht, weshalb die Möglichkeit nachträglich um Baubewilligung anzusuchen gemäß § 36 Abs. 1 K-BO nicht eingeräumt werden darf und ihre Berufungsgründe daher ins Leere gehen. Die Berufungswerber verkennen jedoch, dass der gegenständliche Wohnhauszubau dem Textlichen Bebauungsplan vom 14.03.1980 und dem derzeit gültigem Flächenwidmungsplan entgegensteht, weshalb die Möglichkeit nachträglich um Baubewilligung anzusuchen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO nicht eingeräumt werden darf und ihre Berufungsgründe daher ins Leere gehen. Ein allfälliger strittiger Grenzverlauf, die Beibringung der Belege sowie andere Voraussetzungen hätte die Behörde erst bei einem nachträglichen Antrag auf Baubewilligung, zu prüfen, welcher jedoch aufgrund des entgegenstehenden Bebauungsplanes und Flächenwidmungsplanes nicht eingebracht werden darf.“ Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und wurde diese Beschwerde wie folgt begründet: „Die belangte Behörde setzt sich in dem angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise mit dem tatsächlichen \ Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx KG xxx (Rechtsmittelwerber) und dem Grundstück Nr. xxx KG xxx (Anrainer xxx) auseinander. Diese geht vielmehr von einem rechtverbindlichen Grenzverlauf aus. Warum die belangte Behörde jedoch von einem rechtsverbindlichen Grenzverlauf ausgeht, dies obwohl keines der Grundstücke in den Grenzkatastaster eingetragen ist, bleibt unbegründet. Fakt ist, dass weder das Grundstück Nr. xxx KG xxx noch das Grundstück Nr. xxx KG xxx im Grenzkataster eingetragen sind. Fakt ist zudem, dass die Mappengrenze und die Nutzungsgrenze erheblich voneinander abweichen. Fakt ist weiters, dass eine rechtsverbindliche Grenze entweder durch gerichtlichen Entscheid oder Einvernehmen der Grundstückseigentümer hergestellt wird, nicht aber durch die Baubehörde erster Instanz oder irgendwelcher Sachverständiger. Die Rechtsmittelwerber waren, und sind es nach wie vor, rechtsunkundig. Es mag sein, dass diese gegenüber der Baubehörde I. Instanz explizit einen strittigen Grenzverlauf nicht behauptet haben. Aber auch gegenteiliges, nämlich ein unstrittiger Grenzverlauf, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde respektive die Baubehörde I. Instanz auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Die Rechtsmittelwerber waren, und sind es nach wie vor, rechtsunkundig. Es mag sein, dass diese gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz explizit einen strittigen Grenzverlauf nicht behauptet haben. Aber auch gegenteiliges, nämlich ein unstrittiger Grenzverlauf, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde respektive die Baubehörde römisch eins. Instanz auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die erstinstanzliche Behörde ist ihrer diesbezüglichen gesetzlich verankerten Manuduktionspflicht gegenüber den Rechtsmittelwerbern nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Behörde gegenteiliges gemacht: Es wurde faktisch ohne die Rechtsmittelwerber zu hören oder diese aufzuklären ein Grenzverlauf "festgestellt", und die Rechtsmittelwerber faktisch vor vollendete Tatsachen einer für die Behörde, richtigen Grenze gestellt. Die belangte Behörde muss sich in diesem Zusammenhang daher auch die Verletzung des rechtlichen Gehöres sowie den Vorhalt eines mangelhaft festgestellten Sachverhaltes gefallen lassen müssen. Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die erstinstanzliche Behörde ist ihrer diesbezüglichen gesetzlich verankerten Manuduktionspflicht gegenüber den Rechtsmittelwerbern nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Behörde gegenteiliges gemacht: Es wurde faktisch ohne die Rechtsmittelwerber zu hören oder diese aufzuklären ein Grenzverlauf "festgestellt", und die Rechtsmittelwerber faktisch vor vollendete Tatsachen einer für die Behörde, richtigen Grenze gestellt. Die belangte Behörde muss sich in diesem Zusammenhang daher auch die Verletzung des rechtlichen Gehöres sowie den Vorhalt eines mangelhaft festgestellten Sachverhaltes gefallen lassen müssen. Es hätte die Rechtsmittelwerber darüber aufgeklärt werden müssen, dass Voraussetzung für eine baurechtliche Prüfung des Sachverhaltes ein unstrittiger Grenzverlauf ist. Die belangte Behörde hat lediglich einen bautechnischen und vermessungstechnischen Sachverständigen mit der Ermittlung "eines" Grenzverlaufes beauftragt, der aber zwingend nicht unbedingt der richtige Grenzverlauf sein muss. Bei dem von der Behörde festgestellten Grenzverlauf hat es sich auch nicht um die richtige Grenze gehandelt, dies zumal die Nutzungsgrenze von der (ermittelten) Mappengrenze erheblich abweicht. Andererseits wurde von den Rechtsmittelwerbern die von der Behörde festgestellte Grenze auch nicht als richtige Grenze anerkannt. Hier hätten die Rechtsmittelwerber auch über den Unterschied "Mappengrenze" zu "Nutzungsgrenze" aufgeklärt werden müssen. Dies alles wurde jedoch von der belangten Behörde verabsäumt bzw. unterlassen. Unstrittig dürfte sein - wie bereits oben ausgeführt -, dass eine Grenze lediglich durch Anerkennung oder aber der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung (entweder im strittigen Verfahren oder durch die Einbringung eines Grenzfestsetzungsantrages im Außerstreitverfahren) festgestellt werden kann. Beides liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Würde man den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt mit der in der Natur ersichtlichen und rechtsverbindlichen Nutzungsgrenze einer Überprüfung unterziehen könnte man feststellen, dass die Abstandsflächen eingehalten wurden und das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Stiege) auf Eigengrund und auch gemäß der vorliegenden Widmung ("Bauland-Dorfgebiet") entspricht. Zur Widmung ist festzuhalten, dass mit Bescheid zu xxx vom 22.08.2014 jener nördlich gelegene Teil als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmet wurde (siehe untenstehende Abbildung 1), auf welcher sich nunmehr auch die verfahrensgegenständliche Baulichkeit (Steige) überwiegend befindet. xxx Zudem wird von der belangten Behörde der § 9 K-BV falsch ausgelegt, nämlich dahingehend, dass „entlang der gegenständliche Grenze" ein Baubestand mit verringerter Abstandsfläche vorhanden sein müsste. Der Begriff "vorhandener Baubestand" in § 9 Abs. 1 Kärntner BauV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein einzelnes solches Bauwerk (VwGH, Erkenntnis vom 27.04.2011, ZI. 2011/06/0020). Es ist daher bei der Prüfung des § 9 K-BV nicht auf eine einzelne Grenze, als vielmehr auf alle Grenzen der beteiligten Grundstücke abzustellen. So liegt vor allem zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Grundstück Nr. xxx ein Baubestand vor, bei welchem verringerte Abstandsflächen vorliegen. Zudem wird von der belangten Behörde der Paragraph 9, K-BV falsch ausgelegt, nämlich dahingehend, dass „entlang der gegenständliche Grenze" ein Baubestand mit verringerter Abstandsfläche vorhanden sein müsste. Der Begriff "vorhandener Baubestand" in Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner BauV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein einzelnes solches Bauwerk (VwGH, Erkenntnis vom 27.04.2011, ZI. 2011/06/0020). Es ist daher bei der Prüfung des Paragraph 9, K-BV nicht auf eine einzelne Grenze, als vielmehr auf alle Grenzen der beteiligten Grundstücke abzustellen. So liegt vor allem zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Grundstück Nr. xxx ein Baubestand vor, bei welchem verringerte Abstandsflächen vorliegen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid infolge Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sowie Verletzung der Manuduktionspflicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt. Die verfahrensgegenständliche Stiege befindet sich auf ausschließlich auf Eigengrund und entspricht auch der Widmung “Bauland-Dorfgebiet".“ Die Beschwerdeführer beantragten den angefochtenen Bescheid wegen Rechts-widrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben in eventu den Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, das Verfahren entsprechend zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden. In eventu wurde beantragt, das Verfahren zwecks Neudurchführung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Zuge des ergänzenden Ermittlungs-verfahrens ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt und lautet das bezughabende Gutachten vom 05.09.2017 wie folgt: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Dem Bauansuchen vom 25.02.2015 mit Baubeschreibung und Plänen (EG Anbau, DG Anbau und Schnitte im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1 :500) vom 31.07.
- ● Aktenvermerk vom 26.02.2016 mit Lageplan M 1:500 aus der örtlichen Aufnahme vom 22.02.2016 und 25.02.
- ● Gutachten des bautechnischen ASV xxx vom 01.06.
- ● Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx (Abweisung Bauansuchen) abgewiesen wurde. ● Beschwerde des Herrn xxx vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.
- ● Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Wohnhauszubau) abgewiesen wurde. ● Beschwerde des Herrn xxx und des Herrn xxx vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.
- ● Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2016, Zahl: xxx, mit dem die Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Außentreppe) abgewiesen wurde. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Zu Zahl: KLVwG-2379/2/2016: Zur Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten dahingehend zu erstellen, inwieweit das verfahrensgegenständliche Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen sowie der Baubeschreibung im Sinne der Kärntner Bauordnung genehmigungsfähig wäre. Zu Zahl: KLVwG-2380-2381/2/2016: In Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht daher das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten zu erstellen. Insbesondere möge darauf eingegangen werden, inwieweit das gegenständliche bereits fertiggestellte Bauvorhaben im Einklang mit dem eingereichten Plan- und Projektunterlagen im Verfahren Zahl: KLVwG-2379/2/20,16 steht. Zu Zahl: KLVwG-2382-2383/2/2016: Es ergeht das Ersuchen ein hochbautechnisches Gutachten zu erstellen, wobei insbesondere darauf einzugehen wäre, inwieweit durch die Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx allenfalls die Rechte der Beschwerde-führer verletzt worden sind. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Zubau zu einem bereits bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, welches selbst durch Zu- und Umbau eines ursprünglich bestehenden Garagengebäudes errichtet wurde. Das Bauvorhaben ist in der Natur bereits fertiggestellt. An der Westseite des Zubaus wurde auch eine Treppe errichtet, welche eine Verbindung des Erdgeschoß-Niveaus mit der nordseitigen Terrasse darstellt. Laut Gutachten des bautechnischen ASV xxx vom 01.06.2016 beträgt das Steigungsverhältnis dieser Treppe 17/
- Wie aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1980 (Garagenumbau, aus Bauakt I) hervorgeht, war das ehemalige Garagengebäude so situiert, dass sich ein kotierter Abstand der Traufe zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx mit 1,00 m ergab. Bei dem im Jahr 2004 beantragten Umbau des Garagengebäudes samt Errichtung eines Obergeschoßes zu Wohnzwecken, genehmigt mit Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 28.07.2004, Zahl: xxx, war das Bauvorhaben im Lageplan zwar ohne Kotierung, jedoch maßstäblich mit einem Abstand zur westlichen Grundgrenze von 3,00 m dargestellt. Dieser Abstand wurde auch im gegenständlichen Bauvorhaben, welches auf dem Einreichplan vom 10.12.2014 basiert, im Lageplan für das Bestandsgebäude ausgewiesen bzw. kotiert. Des Weiteren ist dem Einreichplan vom 10.12.2014 für den Zubau ein projektierter Gebäudeabstand zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx von 4,30 m zu entnehmen. Abstandsflächen, die sich aus den Bestimmungen des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 14.03.1980, § 8 Abs. 4 lit. a ergeben, sind im Einreichplan nicht dargestellt. Aus der laut Plan kotierten Gebäudehöhe von 6,86 m ergäbe sich für die südwestliche Ecke des Zubaus eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,43 m. Die Parzelle Nr. xxx weist zum überwiegenden Teil die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu einem Abstand von ca. 8,30 m zu dieser auf einer Fläche von ca. 270 m2 die Widmung "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" mit der Nutzungsart Wald. Der nördliche Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze ist im Einreichplan vom 10.12.2014 nicht kotiert. Laut Lageplan im Maßstab 1:500 beträgt der Abstand des Zubaus zur nördlichen Grenze ca. 7,00 m. Innerhalb dieses Abstandes sind auch der Dachüberstand von nicht kotierten ca. 0,80 m und die nördlich angeordnete Terrasse mit einer nicht kotierten Tiefe - im Schnitt ca. 2,50 m und im Grundriss "DG-Anbau" ca. 3,30 m - angeordnet. Wie aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1980 (Garagenumbau, aus Bauakt römisch eins) hervorgeht, war das ehemalige Garagengebäude so situiert, dass sich ein kotierter Abstand der Traufe zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx mit 1,00 m ergab. Bei dem im Jahr 2004 beantragten Umbau des Garagengebäudes samt Errichtung eines Obergeschoßes zu Wohnzwecken, genehmigt mit Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 28.07.2004, Zahl: xxx, war das Bauvorhaben im Lageplan zwar ohne Kotierung, jedoch maßstäblich mit einem Abstand zur westlichen Grundgrenze von 3,00 m dargestellt. Dieser Abstand wurde auch im gegenständlichen Bauvorhaben, welches auf dem Einreichplan vom 10.12.2014 basiert, im Lageplan für das Bestandsgebäude ausgewiesen bzw. kotiert. Des Weiteren ist dem Einreichplan vom 10.12.2014 für den Zubau ein projektierter Gebäudeabstand zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx von 4,30 m zu entnehmen. Abstandsflächen, die sich aus den Bestimmungen des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 14.03.1980, Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ergeben, sind im Einreichplan nicht dargestellt. Aus der laut Plan kotierten Gebäudehöhe von 6,86 m ergäbe sich für die südwestliche Ecke des Zubaus eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,43 m. Die Parzelle Nr. xxx weist zum überwiegenden Teil die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu einem Abstand von ca. 8,30 m zu dieser auf einer Fläche von ca. 270 m2 die Widmung "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" mit der Nutzungsart Wald. Der nördliche Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze ist im Einreichplan vom 10.12.2014 nicht kotiert. Laut Lageplan im Maßstab 1:500 beträgt der Abstand des Zubaus zur nördlichen Grenze ca. 7,00 m. Innerhalb dieses Abstandes sind auch der Dachüberstand von nicht kotierten ca. 0,80 m und die nördlich angeordnete Terrasse mit einer nicht kotierten Tiefe - im Schnitt ca. 2,50 m und im Grundriss "DG-Anbau" ca. 3,30 m - angeordnet. Stellungnahme: Nachfolgend werden die Fragen zu den drei im Betreff genannten Verwaltungs-gericht-Aktenzahlen im Einzelnen behandelt: Zu Zahl: KLVwG-2379/2/2016: …. Zu Zahl: KLVwG-2380-2381/2/2016: Laut Einreichplan vom 10.12.2014 im Lageplan M 1:500 beträgt der projektierte Gebäudeabstand des gegenständlichen Zubaus zur westlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx 4,30 m. Laut dem Lageplan vom 27.05.2016 im Maßstab 1:500, welcher einem Änderungswunsch zum Flächenwidmungsplan, datiert mit 04.07.2016, zugrunde liegt, weist der Zubau an der Westseite eine Überbauung der Parzelle Nr. xxx auf. Aus dem Umwidmungsprojekt vom 14.08.2014, Lageplan M 1:1000, geht hervor, dass die Grenze der Baulandwidmung im parallelen Abstand von 8,55 m zur nördlichen Grundstücksgrenze verläuft. Der Zubau sollte aber laut Lageplan im Einreichplan vom 10.12.2014 einen im Plan nicht kotierten Abstand von ca. 7,00 m (exklusive Terrasse) zur nördlichen Grundstücksgrenze und laut DG-Grundriss eine Länge von 11,48 m aufweisen. Westlich an den Zubau angrenzend ist im Lageplan vom 27.05.2016 auch eine Treppe, welche zur nordseitigen Terrasse führt, dargestellt. Diese liegt laut diesem Plan überwiegend auf der Parzelle Nr. xxx. Die Treppe ist Gegenstand des Verfahrens Zahl KLVwG-2382-2383/2/2016 vor dem Landesverwaltungsgericht und wird in der nachfolgenden Stellungnahme darauf eingegangen. Aufgrund der oben angeführten Differenzen in den vorliegenden Planunterlagen ist nachvollziehbar festzustellen, dass in der Ausführung einerseits eine massive Lageverschiebung des Zubaus gegenüber der Einreichung vom 10.12.2014 stattgefunden hat und andererseits eine Änderung des Grundrisses selbst, welcher sich anhand der vorliegenden Lagepläne zumindest in der Länge des Zubaus abzeichnet. Darüber hinaus ist aus dem Einreichplan vom 10.12.2014 ersichtlich, dass im Obergeschoß des Bestandes - Umbauprojekt Garage, bewilligt mit Bescheid vom 28.07.2004, Zahl: xxx - Änderungen im ostseitigen Schlafzimmer vorgenommen worden sind, welche nicht im aktuellen Einreichplan dargestellt sind. Im Sinne der Judikatur des VwGH " .... Auf Grund der Veränderung der Höhenlage des Bauwerkes und der damit einhergehenden Versetzung sämtlicher Fenster und Türen und auch Zwischendecken, weiters der Verschiebung zweier Außenwände im Bereich des Keller-, Erd- und Obergeschoßes nach innen und außen, ist aber davon auszugehen, dass durch diese insgesamt so weitgehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Gebäudes der ursprüngliche Konsens unterginge und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als Umbau zu qualifizieren sind, sondern das gegenständliche Bauvorhaben bereits als Neubau zu betrachten wäre, selbst wenn einzelne Wände bestehen blieben und in diesen Neubau einbezogen werden sollten (VwGH vom 23.08.2012, Zahl: 2011/05/0111)" ist zusammenfassend festzustellen, dass beim ausgeführten Zubau gegenüber dem mit 10.12.2014 eingereichten Bauvorhaben im Verfahren Zahl: KLVwG-2379/2/2016 so wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, dass aus ha. Sicht nicht mehr dieselbe Sache vorliegt. Zu Zahl: KLVwG-2382-2383/2/2016: …. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 24.10.2017 in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der genannten Verhandlung hat der hochbautechnische Amtssachverständige seine Ausführungen in dem von ihm erstellten Gutachten vollinhaltlich aufrecht-erhalten. Durch einen allfälligen Grundstücksankauf im Ausmaß von 126,95 m² von der Parzelle xxx, KG xxx, werde die Abstandsflächenfrage insoferne gelöst, dass nunmehr die erforderlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werden könne. Offen bleibe jedoch, dass für das bereits fertiggestellte Objekt die Widmung Bauland nicht zur Gänze vorhanden sei, da das Objekt teilweise im Grünland liege. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass aufgrund der vorliegenden Widmung zurzeit die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Bauansuchens derzeit nicht möglich sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat die Erklärung abgegeben, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen die erforderlichen Unterlagen betreffend den Erwerb der angrenzenden Grundfläche auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 haben die Beschwerdeführer die bezughabende Urkunde (Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx, vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 legte die Stadtgemeinde xxx dem Landes-verwaltungsgericht Kärnten ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 3, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee vor, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass eine Umwidmung der Teilfläche von 214 m² aus den aus Grünland – Land- und Forstwirtschaft – festgelegten Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, voraussichtlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht zugeführt werden kann. Da unter Bedachtnahme auf die dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kein hinreichend wichtiger Grund gemäß § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegt.Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 legte die Stadtgemeinde xxx dem Landes-verwaltungsgericht Kärnten ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 3, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee vor, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass eine Umwidmung der Teilfläche von 214 m² aus den aus Grünland – Land- und Forstwirtschaft – festgelegten Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, voraussichtlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht zugeführt werden kann. Da unter Bedachtnahme auf die dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kein hinreichend wichtiger Grund gemäß Paragraph 15, Absatz eins, K-GplG 1995 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegt. Allerdings wird in dem genannten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen es nicht von vorhinein ausgeschlossen werden kann, dass ein Antrag auf Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, als vertretbare Alternative zur Bereinigung der rechtlichen Situation herangezogen werden könnte.Allerdings wird in dem genannten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen es nicht von vorhinein ausgeschlossen werden kann, dass ein Antrag auf Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, als vertretbare Alternative zur Bereinigung der rechtlichen Situation herangezogen werden könnte. In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 23.02.2018 hat die Vertreterin der belangten Behörde einen Antrag der Beschwerdeführer, gerichtet an die Stadtgemeinde xxx, vom 20.02.2018, vorgelegt, in dem die Beschwerdeführer um eine Einzelbewilligung des im Einreichplan dargestellten Zubaus gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO beantragen.In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 23.02.2018 hat die Vertreterin der belangten Behörde einen Antrag der Beschwerdeführer, gerichtet an die Stadtgemeinde xxx, vom 20.02.2018, vorgelegt, in dem die Beschwerdeführer um eine Einzelbewilligung des im Einreichplan dargestellten Zubaus gemäß , Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO beantragen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass eine Antragstellung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO faktisch der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gleichzusetzen sei. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO faktisch der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gleichzusetzen sei. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die Vertreterin der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und wies darauf hin, dass eine Baubewilligung wohl nur dann erteilt werden könne, wenn eine rechtskräftige Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO vorliege und überdies sechs Monate nach Rechtskraft einer solchen Einzelbewilligung um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht werde. Diese Voraussetzungen liegen jedoch gegenständlich nicht vor.Die Vertreterin der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und wies darauf hin, dass eine Baubewilligung wohl nur dann erteilt werden könne, wenn eine rechtskräftige Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO vorliege und überdies sechs Monate nach Rechtskraft einer solchen Einzelbewilligung um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht werde. Diese Voraussetzungen liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Unstrittig sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt jedenfalls auf einer Grundstücksfläche situiert sei, welche die Widmung „Grünland“ aufweise. Es sei allerdings zutreffend, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx sich darauf stütze, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe und dass erst im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgetreten sei, dass das Objekt zum Teil auf einer Grundstücksfläche situiert sei, welche die Widmung „Grünland“ aufweise. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass der Instanzenzug verkürzt worden sei. Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass gegenständlich die letzte Baubewilligung am 28.07.2004, Zahl: xxx erteilt worden sei und das eine Baubewilligung jüngeren Datums nicht existiere. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei daher so zu verstehen, dass der Zustand herzustellen sei, wie er in der Baubewilligung vom 28.07.2004, Zahl: xxx, ersichtlich sei. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat nochmals auf das von ihm verfasste Gutachten vom 15.09.2017 sowie sein Vorbringen in der Verhandlung am 14.10.2017 hingewiesen. Hinsichtlich der Frist, welche den Beschwerdeführern zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeräumt wurde führte der Sachverständige aus, dass eine Frist im Ausmaß von zwei Monaten aus fachlicher Sicht zu kurz bemessen sei und die Frist zumindest auf zwölf Monate zu erstrecken. Dies im Hinblick auf den Umfang der allfällig erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen. In ihrem Schlusswort beantragte die Vertreterin der belangten Behörde die Beschwerde abzuweisen. Gegen die vom Sachverständigen angeregte Fristverlängerung für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde kein Einwand erhoben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die ersatzlose Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides beantragt in eventu wurde die Zurückverweisung an die Erstbehörde beantragt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2018 hat die Gemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 08.03.2018, Zahl: xxx, vorgelegt. Der Spruch dieses Bescheides lautet: „Dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
- Dezember 2016, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter Punkt 18/2016 eine Teilfläche von insgesamt 214 m² aus den als Grünland-Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, in Bauland-Dorfgebiet festgelegt wurde, wird gemäß § 13 Abs. 7 iVm. § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23, idgF., die aufsichtsbehördliche Genehmigung v e r s a g t .“festgelegt wurde, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, des Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23, idgF., die aufsichtsbehördliche Genehmigung v e r s a g t .“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführer haben auf der Parzellen Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaft xxx, xxx, zu einem bestehenden Wohnhaus einen Zubau errichtet. Die Grundstücksfläche, auf welchem der Zubau situiert ist, befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes xxx xxx). Gemäß dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx weist der nordöstliche Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im nördlichen Teil, auf dem der Zubau zum bestehenden Wohnhaus hin zum Teil situiert ist, die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Das Bauvorhaben wurde bereits umgesetzt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die vom Verwaltungsgericht ergänzend aufgenommenen Beweise, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlungen dem Grunde nach die entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht mehr in Abrede gestellt haben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 idgF. lautet:Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl.Nr. 62 aus 1996, idgF. lautet: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungs-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.“ § 36 Abs. 1 K-BO lautet:Paragraph 36, Absatz eins, K-BO lautet: „Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ Der gegenständlich fertig gestellte Zubau ist gemäß § 6 K-BO bewilligungspflichtig. Der gegenständlich fertig gestellte Zubau ist gemäß Paragraph 6, K-BO bewilligungspflichtig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Zubau zur Gänze auf dem Eigengrund der Beschwerdeführer situiert ist. Einer allfällig zu erteilenden nachträglichen Baubewilligung steht jedoch weiterhin der Umstand entgegen, dass ein Teil des Zubaus auf einer Grundstücksfläche (Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx) errichtet wurde, welche die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche aufweist. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass ein Antrag gemäß § 14 Abs. 5 K-BO de facto einem Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung gleichzuhalten sei ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsauffassung im Gesetz keine Deckung findet.Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO de facto einem Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung gleichzuhalten sei ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsauffassung im Gesetz keine Deckung findet. Ebenso ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Instanzenzug zu Unrecht verkürzt worden sei, nicht zu folgen, zumal Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass erst im Berufungsverfahren darauf eingegangen wurde, dass die Situierung des Wohnhauszubaues mit dem Flächenwidmungsplan nicht in Einklang zu bringen ist, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Parteirechte der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen. Da im Zuge des Beschwerdeverfahrens, abgesehen von den geänderten Eigentumsverhältnissen nichts hervorgetreten ist, was eine andere Entscheidung herbeiführen könnte (der Zubau ist auf einer Grundfläche situiert, welche die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist) war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der den Beschwerdeführern für die Durchführung der Abbruchmaß-nahmen eingeräumten Frist ist zu sagen, dass aus der Stellungnahme des hochbau-technischen Amtssachverständigen hervorgeht, dass zur Herstellung des recht-mäßigen Zustandes (Abbruch des Gebäudes) im Hinblick auf die durchzuführenden baulichen Maßnahmen ein Zeitraum von zumindest zwölf Monaten vorzusehen ist. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Frist von zwölf Monaten festzusetzen konnte daher stattgegeben werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich auch die Vertreterin der belangten Behörde nicht gegen die Fristerstreckung in dem oben genannten Ausmaß ausgesprochen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2380.2381.13.2016