GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.11.2017, mit welchem den Bauwerbern xxx und xxx, beide whft. xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Sichtschutzwand auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt wurde, abgewiesen wurde, nach am 07.03.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 01.08.2017 haben die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung über die Errichtung einer Sichtschutzwand auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, beantragt. Im Zuge des durchgeführten Bauverfahrens wendete die Beschwerdeführerin ein, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits ohne behördliche Bewilligung errichtet worden sei und sie Einspruch gegen die Höhe der Schutzwand erhebe. Es könne nicht sein, dass man, wenn man aus dem Fenster sieht, nur mehr eine Wand vor Augen habe. Außerdem passe die gesamte Schutzwand nicht in das Ortsbild. Es müsse ja Normen über die Höhe einer solchen Schutzwand geben. Es werde daher ersucht, das gegenständliche Bauvorhaben in niedrigerer Höhe zu bewilligen, zumal es ins Ortsbild passen sollte und auch die Lebensqualität für die Anrainer erhalten bleiben sollte. Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen dahingehend, dass sie festhielt, dass sich ihre Einwendungen auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 lit. f und h Kärntner Bauordnung sowie § 10 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx stütze. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Textliche Bebauungsplan zwar nicht dezidiert Sichtschutzwände anführe, die Bauhöhe im gegenständlichen Fall aufgrund 4 m jedoch dem § 10 des Textlichen Bebauungsplanes widerspreche, zumal in diesem eine maximale Höhe von 2 m für lebende Einfriedungen gegeben sei. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf § 4 Abs. 3 lit. c der Kärntner Bauvorschriften und hielt fest, dass die Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden dürfen sowie die Baubehörde ersucht werde, die Interessen des Ortsbildes und der Gesundheit der Anrainer zu wahren. Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen dahingehend, dass sie festhielt, dass sich ihre Einwendungen auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f und h Kärntner Bauordnung sowie Paragraph 10, des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx stütze. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Textliche Bebauungsplan zwar nicht dezidiert Sichtschutzwände anführe, die Bauhöhe im gegenständlichen Fall aufgrund 4 m jedoch dem Paragraph 10, des Textlichen Bebauungsplanes widerspreche, zumal in diesem eine maximale Höhe von 2 m für lebende Einfriedungen gegeben sei. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Kärntner Bauvorschriften und hielt fest, dass die Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden dürfen sowie die Baubehörde ersucht werde, die Interessen des Ortsbildes und der Gesundheit der Anrainer zu wahren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.11.2017 wurde die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der Sichtschutzwand auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, mit welchem die Baubewilligung erteilt wurde, das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass die gegenständliche Sichtschutzwand bereits konsenslos errichtet worden sei und nun nachträglich legalisiert werden solle. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass die gegenständliche Sichtschutzwand mit 2 m Höhe begrenzt sein müsse, zumal nicht einzusehen sei, dass eine lebende Hecke von der Verordnung der Stadtgemeinde xxx (Textlicher Bebauungsplan) erfasst sei, nicht jedoch eine den Anrainer in weit größerem Ausmaß beeinträchtigende Sichtschutzwand. Hier fehle es an einer wesentlichen Regelung und müsse das Bauverfahren bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt werden. Darüber hinaus habe der bautechnische Amtssachverständige der Stadtgemeinde xxx keine Beeinträchtigung des Ortsbildes gesehen. Dieser Argumentation könne sich die Beschwerdeführerin nicht anschließen, weil das Bauwerk aus Sicht ihres Standortes nicht beurteilt worden sei und eine 4 m hohe Sichtschutzwand sei ein Eingriff in das Ortsbild. Darüber hinaus sei die Frage wohl berechtigt, ob denn das Ortsbild dann bei 6 oder bei 8 m Höhe eine Beeinträchtigung erfahren würde. In ihrer Eingabe vom 29.09.2017 habe sie bereits kundgetan, dass es nicht um die Verhinderung einer Bauführung gehe. Vielmehr hätte sie gewartet, dass im Zuge der Ortsverhandlung eine Begründung für die Höhe der Bauführung erfolgen würde und daraus abgeleitet, dass ein etwas geringeres Ausmaß von dem beabsichtigten Zweck des Bauwerkes sich ebenfalls noch erfüllen würde. Hier werde an der eingangs erwähnten vollendeten Tatsache festgehalten und eine derartige Unbeweglichkeit demonstriert. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2017 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 31.10.2017, wonach die Interessen der Gesundheit und des Ortsbildschutzes durch die Bauführung nicht verletzt würden und dass jener Freiraum gewahrt bleibe, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück auf den Nachbargrundstücken erforderlich sei und eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich sei, nicht nachvollzogen werden könne. Wo würde der Amtssachverständige die nachvollziehbare Grenze zwischen Wahrung der Interessen des Ortsbildschutzes unter Verletzung des Ortsbildschutzes ziehen? Würde eine Verletzung des Ortsbildschutzes erst bei 5, 6 oder gar erst bei 8 m vorliegen? Die Bauwerber würden nach Ansicht der Stadtgemeinde die Möglichkeit haben, die Sichtschutzwand mit einer Höhe von über 4 m zu errichten. Würde jeder Bauwerber nun das gleiche Recht in Anspruch nehmen und rund um sein Grundstück 4 m hohe und noch höhere Sichtschutzwände errichten, würde davon dann das Ortsbild noch immer unberührt bleiben? Weiters habe auch die Beschwerdeführerin als Nachbar das Recht, unter Einhaltung der Abstandsbestimmung in der Kärntner Bauvorschrift ein Wohngebäude mit einem Mindestabstand von 3 m (bei entsprechender Höhe) zur Grundstücksgrenze zu errichten. Bei tatsächlicher Ausführung würde dann eine 4 m hohe Wand mit einem Abstand von rund 3 bis 4 m vor ihrem Wohnraumfenster stehen. Es könne doch nicht sein, dass ihr Grundstück auf diese Weise abgewertet werde. Hier bleibe jener Freiraum nicht gewahrt, der zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes erforderlich sei. Jedenfalls habe der Nachbar ein Bauvorhaben konsenslos ausgeführt und die nachträgliche Genehmigung stütze sich dann auf Bestimmungen, die die Beschwerdeführerin benachteiligen würden. Weiters wurde im Zuge des Bauverfahrens keine Regelung über die Verbringung der Niederschlagswässer getroffen. Hierauf sei der Stadtrat in seiner Berufungsentscheidung nicht eingegangen. Es würden sich in letzter Zeit Starkregen ständig mehren und sei sie nicht gewillt, diesbezügliche Beeinträchtigungen zu dulden. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde Folge zu geben und um Aufhebung der Baubewilligung. Die mitbeteiligten Parteien beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die belangte Behörde hielt in ihrem Vorlageschreiben vom 24.01.2018 fest wie folgt: „II. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Berufungsentscheidung des Stadtrates vom 12.12.2017, AZ: xxx, verwiesen. Der Sachverhalt wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten. Eine Definition des Begriffes "Gebäude" gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 68 Z 2). Eine Definition des Begriffes "Gebäude" gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 68 Ziffer 2,). Auch eine Definition des Begriffes "bauliche Anlage" findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Z 3). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. die Nachweise bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Z 3). Die gegenständliche Sichtschutzwand fällt sohin unter den Begriff der baulichen Anlage. Der von der Beschwerdeführerin aufgestellte Vergleich der Abstandsbestimmungen einer baulichen Anlage, hier konkret einer Sichtschutzwand, mit den Abstandsvorschriften eines Gebäudes hinkt sohin offensichtlich. Auch eine Definition des Begriffes "bauliche Anlage" findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Ziffer 3,). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche die Nachweise bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Ziffer 3,). Die gegenständliche Sichtschutzwand fällt sohin unter den Begriff der baulichen Anlage. Der von der Beschwerdeführerin aufgestellte Vergleich der Abstandsbestimmungen einer baulichen Anlage, hier konkret einer Sichtschutzwand, mit den Abstandsvorschriften eines Gebäudes hinkt sohin offensichtlich. Wie sich aus § 4 Abs. 2 K-BV idgF. ergibt, sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV idgF. und jene der §§ 5 bis 10 K-BV idgF. nicht anzuwenden, "wenn und soweit" in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, K-BV idgF. ergibt, sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz K-BV idgF. und jene der Paragraphen 5 bis 10 K-BV idgF. nicht anzuwenden, "wenn und soweit" in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, finden sich keine maßgeblichen Regelungen. Daraus folgt aber, dass nach § 4 Abs. 2 K-BV idgF für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV idgF. nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, finden sich keine maßgeblichen Regelungen. Daraus folgt aber, dass nach Paragraph 4, Absatz 2, K-BV idgF für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV idgF. nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Maßgebend für die gegenständliche Sichtschutzwand ist die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs. 1 K-BV idgF. und § 4 Abs 3 K-BV idgF. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV idgF. ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. abis c K-BV idgF. erfüllt sind. Maßgebend für die gegenständliche Sichtschutzwand ist die subsidiär greifende Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV idgF. und Paragraph 4, Absatz 3, K-BV idgF. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des Paragraph 10, K-BV idgF. ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, lit. abis c K-BV idgF. erfüllt sind.
F. ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, daß jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist, eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Paragraph 4, Absatz 3, K-BV idgF. ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, daß jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist, eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Diese Kriterien wurden in der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 31.10.2017 ausführlich geprüft. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass es durch die Sichtschutzwand sowohl gewährleistet wird, dass jener Freiraum, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist, gewahrt bleibt; eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist; sowie die Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Für gegenteilige Annahmen fehlt jegliches substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass der Schutz des Ortsbildes im zuvor genannten Gutachten überprüft wurde und schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden konnte, dass eine Verletzung des Ortsbildes durch die gegenständliche Sichtschutzwand nicht erfolgt, muss an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt werden, dass der Schutz des Ortsbildes kein subjektives Anrainerrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. darstellt und sohin ohnedies der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Behauptung über die Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführerin aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, welche ohnehin auch kein subjektives Anrainerrecht im Sinne der K-BO 1996 idgF. darstellt, sowie die Behauptung, dass jener Freiraum nicht gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung ihres Grundstückes erforderlich ist, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist, wie im Lageplan des beantragten Bauvorhabens ersichtlich, keinesfalls direkt vom Bauvorhaben betroffen. Der Freiraum, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erforderlich ist, bleibt wie bisher in der selben Art und Weise gewahrt bzw. ist vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht einmal im Entferntesten betroffen. Auch das wiederholte Vorbringen hinsichtlich der konsenslosen Bauführung erfüllt den gewünschten Zweck nicht. Es wurde bereits erwähnt, dass ein Verfahren gem. § 36 K-BO 1996 idgF. durchgeführt und eine Mitteilung gem. § 50 K-BO 1996 idgF. an die zuständige Strafbehörde übermittelt wurde. Auch das wiederholte Vorbringen hinsichtlich der konsenslosen Bauführung erfüllt den gewünschten Zweck nicht. Es wurde bereits erwähnt, dass ein Verfahren gem. Paragraph 36, K-BO 1996 idgF. durchgeführt und eine Mitteilung gem. Paragraph 50, K-BO 1996 idgF. an die zuständige Strafbehörde übermittelt wurde. Der Einwand hinsichtlich der Verbringung der Niederschlagswässer ist nicht zielführend, da der Beschwerdeführerin als Anrainerin im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Abwasserbeseitigung kein subjektives Recht zukommt. Dazu muss ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Behörde zwei Berufungsschreiben einbrachte. Das erste Schreiben langte am 17.11.2017 ein, das zweite am 20.11.2017. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin am 20.11.2017 im Amt gegenüber einer Mitarbeiterin des Bauamtes, wollte die Beschwerdeführerin nur das zweite Schreiben, eingelangt am 20.11.2017, behandelt haben. Sie verlangte die Aushändigung und somit die Entfernung des Schreibens eingelangt am 17.11.2017 aus gegenständlichem Akt. Das Schreiben wurde ihr nicht ausgehändigt, sondern wurde auf dem Schreiben in einem Aktenvermerk festgehalten, dass nur das Schreiben eingelangt am 20.11.2017 für die Berufungsentscheidung relevant sei. Lediglich im Schreiben eingelangt am 17.11.2017 wurde die Verbringung der Niederschlagswässer bemängelt, im Schreiben eingelangt am 20.11.2017 fanden die Niederschlagswässer keine Erwähnung mehr. Abschließend wird, wie bereits in der Berufungsentscheidung ausgeführt, festgehalten, dass die Berufungswerberin vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht einmal unmittelbar betroffen ist, da die Sichtschutzwand in einem Abstand von zumindest 13 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet wurde. Von der Beschwerdeführerin wird jedoch die Distanz im eigenen Vorbringen mit 3-4 Meter bezeichnet. Diese objektiv wahrheitswidrigen Angaben bedurfen keines weiteren Kommentars, sondern sprechen für sich. Sollte das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu der Auffassung gelangen, dass gegenständliche Einwendungen der Beschwerdeführerin ohnehin als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären, so ist der Ordnung halber folgender Rechtssatz anzuführen: Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Beschwerdeführerin dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte sie daher durch die Abweisung in ihren Rechten auch nicht verletzt werden (vgl. ua. VwGH vom 19.09.1994, ZI.: 94/07/0126, etc.). Sollte das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu der Auffassung gelangen, dass gegenständliche Einwendungen der Beschwerdeführerin ohnehin als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären, so ist der Ordnung halber folgender Rechtssatz anzuführen: Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Beschwerdeführerin dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte sie daher durch die Abweisung in ihren Rechten auch nicht verletzt werden vergleiche ua. VwGH vom 19.09.1994, ZI.: 94/07/0126, etc.). III. Anträge:römisch drei. Anträge: Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx stellt daher den A n t r a g, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“ Die Bauwerber beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die mitbeteiligten Parteien beantragten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Sichtschutzwand auf den Grundstücken Parz. Nr. xxx und xxx, EZ xxx und xxx Grundbuch xxx. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, welches an das Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, grenzt. Die gegenständliche Sichtschutzwand, welche zum Zeitpunkt der Beantragung der Bewilligung bereits errichtet war, verläuft zum Teil parallel zur Grenze des Grundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx, welches im Eigentum der xxx und des xxx steht. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt zwar an das Grundstück der mitbeteiligten Parteien, verläuft die gegenständliche Sichtschutzwand jedoch nicht parallel zur Grenze dieser beiden Grundstücke. Der Abstand zur Bebauung am Grundstück der Beschwerdeführer beträgt mindestens 20 m. Die gegenständliche Sichtschutzwand wird auf einem 45 cm hohen Betonsockel montiert und beträgt der aus druckimprägnierten, geflochtenen Lammellenelementen bestehende Zaun ab diesem Betonsockel 3,40 m. Bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung ist die Standsicherheit der Sichtschutzwand gewährleistet. Die gegenständliche bauliche Anlage wirkt sich nicht negativ auf das Ortsbild aus und gehen von der gegenständlichen Anlage auch keine Immissionen aus. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere auf der gutachterlichen Stellungnahme des xxx, welcher anführte, dass das gegenständliche Grundstück im nordöstlichen Bereich der Ortschaft xxx liege. Die Ortschaft xxx sei durch eine geneigte Topografie von Norden nach Süden gekennzeichnet und gehören in dieser Ortschaft, auch im Nahebereich der zu bebauenden Grundstücke, Stützmauern in verschiedenen Höhen mit entsprechenden Absicherungen und mit ähnlichem Erscheinungsbild zum typischen Ortsbild. Die gegenständliche bauliche Anlage werde im Norden, Westen und Osten großteils durch die bestehende Bebauung bzw. durch Bepflanzung abgedeckt und werde daher im Ortsbild, auch bedingt durch den Höhenunterschied des Geländes, von der Nord- und Westseite wenig wahrgenommen werden. Richtung Süden bzw. Südosten trete die Sichtschutzwand zwar in Erscheinung, decke jedoch im Wesentlichen nur einen Teilbereich des bestehenden Objektes xxx ab und werde dadurch das Ortsbild nicht wesentlich verändert. Auch durch die Materialwahl werde die Wahrnehmbarkeit der Sichtschutzwand reduziert. Aus den Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen xxx geht hinsichtlich der Sicherheit hervor, dass aufgrund der zeichnerischen Darstellung von einem schlüssigen statischen System ausgegangen werde und ein zusätzlicher Auflagenpunkt, wonach die Ausführung der Fundamente und der Tragkonstruktion so zu erfolgen habe, dass die Belastung durch die angreifenden Windkräfte auf Dauer sicher in den Untergrund abgeleitet werden, auch in den Baubescheid aufgenommen wurde, sodass die gegenständliche, bauliche Anlage bei entsprechender plan- und bescheidgemäßer Ausführung Standsicherheit gewährleistet sei. Hinsichtlich der Interessen der Gesundheit führt der seitens der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus, dass die Sichtschutzwand zur Bebauung auf dem Grundstück xxx zumindest einen Abstand von 20 m aufweise und die ausreichende Belichtung entsprechend des Punktes 9.1.2 der OIB-Richtlinie durch die gegebenen Abstände bzw. die Höhe der Sichtschutzwand sichergestellt sei. Die Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dieses Gutachten entsprechend zu entkräften. Die ständig sich wiederholenden Hinweise der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Sichtschutzwand aufgrund ihrer Höhe das Ortsbild stören würde und darüber hinaus auch ihre Gesundheit beeinträchtigen würde, stellen keine Einwendungen dar, die diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen und geeignet wären, die Schlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens zu erschüttern. Rechtliche Beurteilung:
K-BO bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
Paragraph 6, K-BO bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung:
1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
3 K-BO sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
1 Kärntner Bauvorschriften - K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Bauvorschriften - K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
2 K-BV sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
Paragraph 4, Absatz 2, K-BV sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden.
3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dassGemäß Paragraph 4, Absatz 3, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass
1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
2 K-BV ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt.
Paragraph 5, Absatz 2, K-BV ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen, wenn sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt.
1 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
Paragraph 6, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Absatz 2, Litera a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
2 K-BV dürfen in Abstandsflächen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
Paragraph 6, Absatz 2, K-BV dürfen in Abstandsflächen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
1 K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Paragraph 10, Absatz eins, K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
2 K-BV gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist.
Paragraph 10, Absatz 2, K-BV gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist.
des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx sind, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, folgende Bedingungen einzuhalten:
Paragraph 10, des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx sind, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, folgende Bedingungen einzuhalten: Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2,00 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von max. 1,0 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen. An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2,00 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2,0 m betragen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr anführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits verwirklicht sei und im Nachhinein nunmehr legalisiert werden solle, ist festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und die Einreichpläne daher maßgebend sind, nicht hingegen der tatsächliche Zustand in der Natur bzw. ob die gegenständliche Errichtung in der Natur bereits gegeben ist. Eine Definition des Begriffes Gebäude gibt es nunmehr im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.