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{'item': 'KLVwG-1080/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1080/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n. II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t. III. römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zur Last gelegt: „Sie haben in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen verbotswidrig gezeltet. Tatzeit: Datum: vom 16.07.2016 bis 17.07.2016 Uhrzeit: zw. 20:00 bis 08:11 Uhr Tatort: Gemeinde xxx, xxx, GrundstkNr. xxx Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurdeDer Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurde Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Fall einen Schirm zum Zwecke der Ausübung der Fischerei verwendet habe und nicht gezeltet habe. Zudem hätte er sich zum angeführten Tatzeitpunkt nicht am angeführten Tatort befunden. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer noch auf die Definitionen eines Zeltes in Wikipedia und im Duden. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom 16.07.2016 (20:00 Uhr) bis zum 17.07.2016 (08:11 Uhr) auf der Parz.Nr. xxx, befunden. Grund für die Anwesenheit auf diesem Grundstück war, dass der Beschwerdeführer sein Hobby, den Angelsport, ausgeübt hat. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer in einem Abstand von etwa 5 bis 10 m vom Aufstellungsort des Schirmes seine Angel positioniert. Unter dem Schirm hat der Beschwerdeführer einen Fischerstuhl der Marke Rod Hutchinson Lounger Chair aufgestellt. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Rucksack mit Fischerutensilien wie unterschiedliche Haken, Schwimmer und Gewichte sowie eine Jacke unter dem Schirm abgestellt gehabt. Darüber hinaus befanden sich an diesem Ort noch ein Kescher, eine Abhakmatte und ein Kübel. Das Grundstück xxx, befindet sich am orografisch rechten Ufer der xxx. Diese Parzelle wird im Osten vom Gewässer (xxx), im Norden und Süden von weiteren Ufergrundstücken (hauptsächlich Gehölzbewuchs, kleinflächig auch Wiesenfläche) sowie im Nordwesten von Wald und im Südwesten dem Siedlungsrand der Ortschaft xxx begrenzt. Das Siedlungsgebiet der Ortschaft xxx reicht in seiner nördlichen Ausdehnung bis zur Südhälfte der Parz.Nr. xxx. Zwischen der Parz.Nr. xxx und der Siedlung verläuft ein schmaler Streifen (ehemaliger Weg, großteils mit Gehölzen verwachsen), das ist Parz.Nr. xxx. Die Abgrenzung des Siedlungsgebietes von der freien Landschaft verläuft im vorliegenden Bereich an der Ostgrenze der Parz.Nr. xxx. Die Wiesenfläche auf der Parz.Nr. xxx weist eine Grünland-Widmung auf und wird im Sommer zum Baden verwendet. Der Gehölzbestand entspricht einem Laubmischwald und ist aufgrund der Größe und des Zusammenhanges mit anderen Waldparzellen als Wald einzustufen. Die Fläche liegt außerhalb einer geschlossenen Siedlung und ist auch nicht besonders gestaltet wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. Zudem weist sie auch keinen Bezug zum Siedlungsgebiet auf. Die Parz.Nr. xxx, liegt zwar am Siedlungsrand der Ortschaft xxx, jedoch ist die gesamte Parzelle der freien Landschaft zuzuordnen. Im Straferkenntnis ist als Tatort die Parz.Nr. xxx, angeführt. Die Parz.Nr. xxx, befindet sich an keinem Gewässer und die Entfernung der Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, voneinander beträgt rund 2.500 m (Luftlinie). III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie seinen Angaben anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zum Abstand der Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, wurden aus dem KAGIS gemessen. Die Feststellungen zur naturräumlichen Situation der Parz.Nr. xxx, konnten aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen xxx vom 01.09.2017 und seiner mündlichen Erörterungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.10.2017 getroffen werden. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 57/2017, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017,, lauten (auszugsweise): § 5 Schutz der freien LandschaftParagraph 5, Schutz der freien Landschaft

(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: … § 15 Zelten und Abstellen von WohnwagenParagraph 15, Zelten und Abstellen von Wohnwagen
(1)In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.
(2)Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.
(2)Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für das alpine Biwakieren, das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.
(3)Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten nicht dem Abs. 1 unterliegende Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten.
(3)Dem Verbot des Absatz eins, unterliegt nicht die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten nicht dem Absatz eins, unterliegende Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten. § 67 StrafbestimmungenParagraph 67, Strafbestimmungen
(1)Wer …
  1. f)den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt,
  2. f)den Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, Absatz eins und 3, 15 Absatz eins, 17, Absatz eins und 2, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 3, 31 Absatz eins und 3, 32 a Absatz 3, 34, Absatz 3, 38, Absatz eins und 3, 39 Absatz 6, 40, Absatz eins, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7.260,-- Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7.260,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000,-- Euro bestraft.begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7.260,-- Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 43, Absatz eins, werden mit einer Geldstrafe bis 7.260,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000,-- Euro bestraft. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 15 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung wer in der freien Landschaft, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, zeltet oder Wohnwagen abstellt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung wer in der freien Landschaft, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, zeltet oder Wohnwagen abstellt. Entsprechend der Bestimmung § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.05.2017, Zahl: xxx, als Tatort die Parz.Nr. xxx, vorgehalten. Diese Parz.Nr. xxx, befindet sich in einem Abstand von rund 2,5 km von der Parz.Nr. xxx, auf welcher der Beschwerdeführer tatsächlich die beschriebenen Gegenstände aufgestellt bzw. abgestellt hat und er dem Angelsport nachgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche insoweit auch für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes maßgeblich ist, ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sie darf aber dem Beschuldigten keine andere Tat anlasten, als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Wechselt sie die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs. 4 AVG nicht gedeckt ist (dazu VwGH 25.02.2004, Zahl: 2001/03/0436).Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.05.2017, Zahl: xxx, als Tatort die Parz.Nr. xxx, vorgehalten. Diese Parz.Nr. xxx, befindet sich in einem Abstand von rund 2,5 km von der Parz.Nr. xxx, auf welcher der Beschwerdeführer tatsächlich die beschriebenen Gegenstände aufgestellt bzw. abgestellt hat und er dem Angelsport nachgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche insoweit auch für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes maßgeblich ist, ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sie darf aber dem Beschuldigten keine andere Tat anlasten, als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Wechselt sie die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist (dazu VwGH 25.02.2004, Zahl: 2001/03/0436). Entsprechend der zuvor dargestellten Judikatur ist eine Auswechslung der Tat bzw. des Tatortes unzulässig, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch verwehrt ist, eine Auswechslung des Grundstückes vorzunehmen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat, dass er auf der Parz.Nr. xxx, unberechtigterweise gezeltet hätte, hat dieser daher nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraferkenntnis einzustellen war. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter VI. genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter römisch sechs. genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1080.8.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.