Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.02.2018, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstreckung der Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2016, Zahl: xxx wurde xxx aus Anlass der Anzeige nach § 19 Abs. 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, dass Bienen gehalten werden, die nicht der Rasse Carnica angehören, verpflichtet,
WG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen – Umweiselung auf Bienenvölker der Rasse Carnica - wiederherzustellen. Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2016, Zahl: xxx wurde xxx aus Anlass der Anzeige nach Paragraph 19, Absatz 5, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, dass Bienen gehalten werden, die nicht der Rasse Carnica angehören, verpflichtet,
Paragraph 19, Absatz 5,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.02.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2018 auf Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach bekämpft. Insbesondere hätte auch die Behörde erkennen müssen, dass hier eine tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit vorliegt und wäre dies von der entscheidenden Behörde zu berücksichtigen gewesen. Die entscheidende Behörde hat den § 68 AVG zitiert, wobei unter § 68 AVG (4 Punkt 3) ausgeführt ist, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid tatsächlich undurchführbar ist. Die entscheidende Behörde hat den Paragraph 68, AVG zitiert, wobei unter Paragraph 68, AVG , (4 Punkt 3) ausgeführt ist, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid tatsächlich undurchführbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörde - wie bereits mehrfach ausgeführt - hätte erkennen müssen, dass die Durchführung des Bescheides unmöglich ist und den Akt von sich aus an die Oberbehörde hätte weiterleiten müssen. Dies stellt zweifellos ein enormes Versäumnis der Behörde dar. Da eben die Oberbehörde berechtigt ist,
4 3 AVG die vorhergehenden Bescheide für nichtig zu erklären, ist der Beschwerdeführer geradezu verpflichtet, den Landesverwaltungsgerichtshof anzurufen. Da eben die Oberbehörde berechtigt ist,
Paragraph 68, 4 3 AVG die vorhergehenden Bescheide für nichtig zu erklären, ist der Beschwerdeführer geradezu verpflichtet, den Landesverwaltungsgerichtshof anzurufen. Zur Sache selbst wird auf die bisherigen vorgelegten bzw. der Kärntner Landesregierung bekannten Umstände verwiesen, wonach eben die Lieferung von Carnica-Bienen derzeit nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende Anträge
WG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen – Umweiselung auf Bienenvölker der Rasse Carnica - wiederherzustellen. Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2016, Zahl: xxx wurde xxx aus Anlass der Anzeige nach Paragraph 19, Absatz 5, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, dass Bienen gehalten werden, die nicht der Rasse Carnica angehören, verpflichtet,
Paragraph 19, Absatz 5,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.02.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2018 auf Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Im Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz ist keine Bestimmung enthalten, nach der die bescheidmäßige Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlängert werden kann. Die für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.03.2017 aufgrund der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu festgesetzte Erfüllungsfrist (die Umweiselung ist spätestens am 31.03.2018 abzuschließen) stellt als Frist
2 AVG einen Bestandteil des Spruches des polizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen polizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines polizeilichen Auftrages steht
1 AVG res judicata entgegen. Im Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz ist keine Bestimmung enthalten, nach der die bescheidmäßige Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlängert werden kann. Die für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.03.2017 aufgrund der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu festgesetzte Erfüllungsfrist (die Umweiselung ist spätestens am 31.03.2018 abzuschließen) stellt als Frist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG einen Bestandteil des Spruches des polizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen polizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines polizeilichen Auftrages steht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG res judicata entgegen. Die Festsetzung der Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. „Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Auftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Herstellung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist
2 AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderung- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 7 AVG Gebrauch machen will, ist in ihrem freien Ermessen gestellt (vgl. VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022). Die Festsetzung der Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. „Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Auftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Herstellung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderung- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG Gebrauch machen will, ist in ihrem freien Ermessen gestellt vergleiche VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022). Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemand ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022; 25.02.2005, 2005/05/0076).Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemand ein Rechtsanspruch zusteht vergleiche VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022; 25.02.2005, 2005/05/0076). Die Frage der gesetzmäßigen Ausübung des Ermessens kann sich erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist (VwGH 27.02.2006, 2006/05/0024). Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist hier aber nicht ergangen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden. Gegenständlich konnte
GVG die Verhandlung trotz eines Antrags des Beschwerdeführers entfallen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar. Auch stehen Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht entgegen. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG die Verhandlung trotz eines Antrags des Beschwerdeführers entfallen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar. Auch stehen Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht entgegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.680.2.2018
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