RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-93/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.12.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat und die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes neu mit 30.06.2018 (angefochtener Bescheid: 30.04.2018) bestimmt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Die Bezirkshauptmannschaft xxx beauftragte den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines und naturschutzfachliche Beurteilung betreffend die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI xxx führte am 11.07.2017 einen Ortsaugenschein durch. Anlässlich dieses Ortsaugenscheines habe er im nördlichen Bereich der Parz.Nr. xxx eine Senke vorgefunden, die offensichtlich als Versickerungsbecken für ein namenloses Gerinne aus dem Süden bzw. vom xxxberg dienen würde. Diese Senke würde in der südwestlichen Ecke einen Niveauunterschied von ca. 1 bis 1,5 m unter Geländeniveau aufweisen. Das namenlose Gerinne sei ursprünglich über die Parzelle xxx, wo sich scheinbar ein offener Graben befunden habe, geflossen. Die Senke auf der Parz.Nr. xxx sei mit landwirtschaftlichem Gerät gepflügt und darauf Buchweizen angebaut worden. Im Juni 2013 haben sich auf der Fläche noch Gebüsche (Feuchtgebüsche) befunden. Teilbereiche der feuchten Senke (ca. in der Mitte der Parz.Nr. xxx) seien mit Dachziegeln, Betonresten und Abbruchmaterial angeschüttet worden. Die gegenständliche Fläche sei in der Biotopkartierung 1998 als gefährdeter Biotoptyp („Verschilfte Feuchtwiese“) erfasst. Auf der Parz.Nr. xxx konnten Reste von Schilf, Kohldisteln und Mädesüß, die allesamt Feuchtezeiger sein, vorgefunden werden. Im Bereich des Zuflusses zur Senke auf der Parz.Nr. xxx sei das Feuchtgebüsch gerodet und die entlang der Gemeindestraße befindlichen Bäume vollständig entfernt worden. In diesem Bereich seien Fräsarbeiten durchgeführt worden. In einer Traktorspur, die vorgefunden worden sei, habe sich noch stehendes Wasser befunden. Die Reste von Schwarzerlen entlang der Gemeindestraße würden ebenfalls auf ein Feuchtgebiet hindeuten. Eine ackerbauliche Nutzung von Feuchtgebieten sei aus naturschutzfachlicher Sicht strikt abzulehnen, ebenfalls das Entfernen von Feuchtgebüsch sowie Anschüttungen von Feuchtflächen mit Bauschutz, Dachziegeln, Bodenaushubmaterial und Betonresten. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.10.2017 zur naturschutzfachlichen Beurteilung. Er führte darin aus, dass aus arbeitstechnischen Gründen und im Sinne einer guten landwirtschaftlichen Praxis die gegenständliche Fläche auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bearbeitet worden sei. Aus dem Grundstückskataster sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine „Feuchtfläche“ handeln würde. Die gegenständlichen Grundstücke seien bereits zu früherer Zeit als Ackerfläche genutzt worden. Er würde anbieten, die landwirtschaftlich genutzte Fläche als Ackerfläche zu belassen und die Restfläche der Parz.Nr. xxx als „Sukzessivfläche“ zu überlassen. Dazu holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 23.10.2017 ein. Dieser naturschutzfachlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass anlässlich des neuerlichen Ortsaugenscheines am 19.10.2017 festgestellt worden sei, dass die durch die landwirtschaftliche Bearbeitung umgebrochene Fläche auf der Parz.Nr. xxx noch mit Buchweizen bestanden sei. Seit dem Zeitpunkt der Anzeige (14.07.2017) seien keine weiteren Maßnahmen gesetzt worden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Aufackerung von Feuchtflächen würde aus naturschutzfachlicher Sicht keine „gute landwirtschaftliche Praxis“ darstellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser gegenständlichen Fläche sei lediglich in Form einer ordnungsgemäßen Grünlandbewirtschaftung möglich. Ein Eingriff in den Wasserhaushalt oder auch Anschüttungen dürften keinesfalls erfolgen. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017, Zahl: xxx, welchem Folgendes zu entnehmen ist: „Herrn xxx, xxx, xxx, als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx, wird aufgetragen, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx, bis längstens
- April 2018 nachstehende Maßnahmen zur Ausführung zu bringen:
- Sämtliche Anschüttungen und Müllablagerungen (etwa durch Erdmaterial, Abbruchmaterial, Dachziegel, Betonreste) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sind vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Die umgepflügten bzw. gefrästen Bereiche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. Eine ackerbauliche Nutzung der Fläche darf keinesfalls erfolgen. ,
- Der offene Graben auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, ist wieder herzustellen und hernach eine natürliche Sukzession zuzulassen.“ , Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass auf den angeführten Grundstücken keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Nach Absprache mit der Forstbehörde sei vereinbart worden, dass Käferbäume geschlägert werden dürften. Es seien keine Anschüttungen sowie Müllablagerungen auf dem Grundstück vorgenommen worden. Die genannten Bereiche seien nicht gepflügt worden, sondern lediglich mit einem Grubber bearbeitet worden. Der offene Graben sei schließlich in keiner Weise verändert worden. Schließlich sei er als Besitzer der gegenständlichen Parzellen nicht darüber informiert worden, dass diese Flächen als Biotoptyp erfasst worden seien. Seiner Information nach sei die gegenständliche Fläche auch früher gepflügt und ackerbaulich genutzt worden. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, befinden sich im Eigentum des Beschwerdeführers xxx. Auf Teilbereichen dieser Parzellen wurden Anschüttungsmaßnahmen sowie Grabungsarbeiten durchgeführt. Etwa in der Mitte der Parz.Nr. xxx, KG xxx, wurde eine Anschüttung mit Dachziegeln, Betonresten und Abbruchmaterial vorgenommen. Auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, wurde das Feuchtgebüsch gerodet. Es wurden sämtliche Bäume vollständig entfernt und Fräsarbeiten vorgenommen. Weiters wurde ein Teilbereich der Parz.Nr. xxx mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeitet und darauf Buchweizen angebaut. Die zuvor genannten Teilflächen der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind als Feuchtgebiet zu qualifizieren. Die Fläche ist in der Biotopkartierung als gefährdeter Biotoptyp („verschilfte Feuchtwiese“) erfasst. Die Ackerbauarbeiten sowie die Rodungsarbeiten fanden im Jahr 2017 statt. Die Anschüttungsmaßnahmen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, wurden vor Juli 2010 vorgenommen. Die Anschüttungsmaßnahmen, die Grabungsmaßnahmen sowie die Rodungsarbeiten wurden vom Beschwerdeführer xxx gesetzt. Als Frist für die Wiederherstellungsmaßnahmen ist ein Zeitraum bis 30.06.2018 in Anbetracht der zu setzenden Maßnahmen ausreichend. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen wurde nicht erteilt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gesetzten Maßnahmen stützen sich auf die naturschutzfachlichen Beurteilungen vom 14.07.2017 und vom 23.10.2017 des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen DI xxx. Auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 hat er diese fachliche Beurteilungen aufrecht gehalten und diese inhaltlich bestätigt. Dieser Sachverständige hat detailliert dargestellt und aufgrund von zweimaligen Ortsaugenscheinen plausibel dargestellt, welche Maßnahmen auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gesetzt worden sind und dass diese Eingriffe in Form von Anschüttungen und Grabungen in einer Feuchtfläche darstellen. Auch hat er unter Bezugnahme auf die Biotopkartierung und die vorgefundenen Pflanzen plausibel dargestellt, dass die gegenständlichen Teilflächen ein Feuchtgebiet darstellen. Die getroffene Feststellung zur Eigentümerschaft an den gegenständlichen Parzellen stützen sich auf das offene Grundbuch. Die Feststellung im Hinblick auf den Verursacher der gesetzten Maßnahmen stützen sich auf die Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27.12.2017, worin dieser anführt, dass die angeführten Bereiche nicht gepflügt, sondern lediglich mit einem Grubber bearbeitet worden seien. Aus dieser Ausführung ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten klar, dass diese Maßnahmen vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lauten (auszugsweise) wie folgt: § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Erkenntnisse und BeschlüsseParagraph 28, Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF LGBl. Nr. 57/2017 lauten (auszugweise): Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, idgF Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, lauten (auszugweise): § 8 Schutz der Feuchtgebiete:Paragraph 8, Schutz der Feuchtgebiete:
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. § 9 Bewilligungen:Paragraph 9, Bewilligungen:
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen oder Ähnliches wesentlich beeinträchtig würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. § 10 Ausnahmen von den VerbotenParagraph 10, Ausnahmen von den Verboten Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wennAusnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
- a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. , § 57 WiederherstellungParagraph 57, Wiederherstellung
(1)Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.Die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins, zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern verboten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern verboten. Die gegenständlichen Teilflächen der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, stellen Feuchtgebiete im Sinne des § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dar.Die gegenständlichen Teilflächen der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, stellen Feuchtgebiete im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dar. Die gesetzten Maßnahmen (Anschüttung mit Dachziegeln, Betonresten und Abbruchmaterial), die Entfernung der Wurzelstöcke und die ackerbauliche Nutzung stellen Anschüttungen und Grabungen in Feuchtgebieten dar. Diese Maßnahmen sind wie bereits ausgeführt, im Sinne der Bestimmung § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verboten.Die gesetzten Maßnahmen (Anschüttung mit Dachziegeln, Betonresten und Abbruchmaterial), die Entfernung der Wurzelstöcke und die ackerbauliche Nutzung stellen Anschüttungen und Grabungen in Feuchtgebieten dar. Diese Maßnahmen sind wie bereits ausgeführt, im Sinne der Bestimmung Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verboten. Dem Beschwerdeführer konnte insoweit gefolgt werden, als der naturschutzfachliche Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 ausgeführt hat, dass er aus fachlicher Sicht nicht mehr angeben kann, in wie weit der offene Graben verändert worden ist. Aus diesem Grund war daher der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei den gesetzten Maßnahmen um eine „gute landwirtschaftliche Praxis“ handeln würde, so ist darauf zu verweisen, dass die Regelung des § 8 K-NSG 2002 einen solchen Ausnahmetatbestand nicht kennt. Vom Verbotstatbestand des § 8 Abs. 1 leg. cit. sind Grabungen und Anschüttungen erfasst, ganz gleich zu welchem Zweck diese vorgenommen werden. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei den gesetzten Maßnahmen um eine „gute landwirtschaftliche Praxis“ handeln würde, so ist darauf zu verweisen, dass die Regelung des Paragraph 8, K-NSG 2002 einen solchen Ausnahmetatbestand nicht kennt. Vom Verbotstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. sind Grabungen und Anschüttungen erfasst, ganz gleich zu welchem Zweck diese vorgenommen werden. Eine Information über ein auf einem Grundstück kartiertes Biotop an den Grundeigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann sich der Beschwerdeführer damit auch nicht darauf berufen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für den Ackerbau keinen Pflug, sondern einen Grubber verwendet hat, ändert nichts an der Tatsache, dass damit Grabungen im Feuchtgebiet vorgenommen worden sind. In Bezug auf die übrigen gesetzten Maßnahmen hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Ausführungen, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Ebene der belangten Behörde gemacht hat, bestätigt. So hat er insbesondere bestätigt, dass auf der Parzelle Anschüttungen vorgenommen worden sind und auch Grabungsmaßnahmen durch Pflügemaßnahmen gesetzt worden sind. Aus diesen Gründen ist daher eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Verbotstatsbestand des § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz zuwider gehandelt hat, weshalb die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes an den Verursacher, den Beschwerdeführer, zu ergehen hatte. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes war den Angaben des Amtssachverständigen entsprechend anzupassen. In Bezug auf die übrigen gesetzten Maßnahmen hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Ausführungen, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Ebene der belangten Behörde gemacht hat, bestätigt. So hat er insbesondere bestätigt, dass auf der Parzelle Anschüttungen vorgenommen worden sind und auch Grabungsmaßnahmen durch Pflügemaßnahmen gesetzt worden sind. Aus diesen Gründen ist daher eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Verbotstatsbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz zuwider gehandelt hat, weshalb die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes an den Verursacher, den Beschwerdeführer, zu ergehen hatte. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes war den Angaben des Amtssachverständigen entsprechend anzupassen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.93.4.2018