← Österreich

{'item': 'KLVwG-2242/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2242/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx,

Art. 133Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

Weiters wird folgender Beschluss gefasst: I.römisch eins. Das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Zurückziehung der BeschwerdeDas Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

Art. 133Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g :

  1. Wesentlicher Verfahrensgang: 1.
  2. Von Amts wegen hat der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom
  3. Oktober 2017, Zahl: xxx, gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 gegenüber xxx vorläufig die Untersagung der Berufsausübung ausgesprochen; der Bescheidspruch lautet wie folgt:1.
  4. Von Amts wegen hat der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom
  5. Oktober 2017, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 gegenüber xxx vorläufig die Untersagung der Berufsausübung ausgesprochen; der Bescheidspruch lautet wie folgt: „I. Gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBI. I Nr. 169/1998 idF BGBI. I Nr. 26/2017, wird Herrn xxx, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die Ausübung des ärztlichen Berufes wegen Gefahr in Verzug in Wahrung des öffentlichen Wohles bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Zahl xxx eingeleiteten Strafverfahrens Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBI. römisch eins Nr. 169 aus 1998, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 26 aus 2017,, wird Herrn xxx, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die Ausübung des ärztlichen Berufes wegen Gefahr in Verzug in Wahrung des öffentlichen Wohles bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Zahl xxx eingeleiteten Strafverfahrens untersagt. II.römisch zwei. Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013 idF BGBI. I Nr. 138/2017 wird die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 138 aus 2017, wird die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. III.römisch drei. Der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der ha. Behörde zu GZ: xxx anhängige Verfahren, wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBI. I Nr. 161/2013 als unzulässig Der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der ha. Behörde zu GZ: xxx anhängige Verfahren, wird gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013, als unzulässig zurückgewiesen.“ In der Begründung wird hinsichtlich Spruchpunkt I. – zusammengefasst – ausgeführt, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zur Wahrung des öffentlichen Wohles aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes (Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachts strafbarer Handlungen nach §§ 146 ff StGB und § 84 StGB) und des Vorliegens von Gefahr in Verzug gerechtfertigt ist.In der Begründung wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. – zusammengefasst – ausgeführt, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zur Wahrung des öffentlichen Wohles aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes (Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachts strafbarer Handlungen nach Paragraphen 146, ff StGB und Paragraph 84, StGB) und des Vorliegens von Gefahr in Verzug gerechtfertigt ist. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde; begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Begründung der belangten Behörde ist verfehlt, da sie sich lediglich auf mangelhafte Berichte der Patientenanwaltschaft stützt; am Vorgehen und an der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft wird folgendes bemängelt: - Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Graz enthält kein überprüfbares Beweis- und Tatsachensubstrat - Reine Mutmaßungen seitens der Patientenanwaltschaft - Anonymisierung der Patienten, sodass keine Überprüfung seitens des Beschwerdeführers möglich ist (Verstoß gegen Art. 6 EMRK)Anonymisierung der Patienten, sodass keine Überprüfung seitens des Beschwerdeführers möglich ist (Verstoß gegen Artikel 6, EMRK) - Patienten wurde „aktiv“ von der K-GKK und der Patientenanwaltschaft angesprochen, um eine Beschwerde zu erheben - Ausführungen der Patientenanwaltschaft zu den „Honorarabrechnungen“ widersprüchlich und unschlüssig Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die meisten Beschwerden erst nach der negativen Berichterstattung in den Medien bei der Patientenanwaltschaft eingebracht wurden. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die von der Patientenanwaltschaft erhobenen Anschuldigungen zu überprüfen; dies hat die Behörde jedoch unterlassen – auch die Staatsanwaltschaft Graz hat bisher keine wesentlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Ebenso hat sich die belangte Behörde nicht mit den Gerichtsgutachten und Gerichtsurteilen in Verfahren, die bereits gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, auseinandergesetzt hat. Weiters wird in der Beschwerde dargelegt, dass die von der Behörde angeführten „Honorarprobleme“ als Begründung für die gegenständliche Maßnahme gänzlich ungeeignet seien, „zumal sie weder eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls, noch Gefahr in Verzug zu begründen vermögen“; bloße Vermögensschäden können niemals eine Gefährdung des öffentlichen Wohls begründen. Dazu wird noch ausgeführt, dass in einem jahrelangen Honorarstreit (Schiedsverfahren) die Krankenkassen mit ihren Argumenten nicht durchgedrungen sind, sodass nun offenbar als Reaktion diese Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft ergangen sind. Ergänzend wird festgehalten, dass die K-GGK und die BVA bereits seit einiger Zeit die Zahlungen (Honorarabrechnungen) an den Beschwerdeführer eingestellt haben. Erst durch die Erlassung des gegenständlichen Bescheides hat sich herausgestellt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Patientenanwaltschaft stützt; im Verfahren hat die belangte Behörde keine konkreten Umstände und Sachverhalte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht („Verstoß gegen das Überraschungsverbot“) Als Kritikpunkt am behördlichen Verfahren wird in der Beschwerde der Umstand angesehen, dass eine „meritorische“ Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung nicht eingeholt wurde; aufgrund der mangelnden Informationen war es der Ö. Ärztekammer überhaupt nicht möglich, eine derartigen Stellungnahme abzugeben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch eine Befangenheitssituation iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gegeben, da die Patientenanwaltschaft im Organisationsgefüge der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung verankert ist. Die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft wurde von der zuständigen Unterabteilungsleiterin der Abteilung 5 an den Landeshauptmann zur Freigabe übermittelt; nun überprüft die „belangte Behörde“ (Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung) die Voraussetzungen für eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung.Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch eine Befangenheitssituation iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gegeben, da die Patientenanwaltschaft im Organisationsgefüge der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung verankert ist. Die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft wurde von der zuständigen Unterabteilungsleiterin der Abteilung 5 an den Landeshauptmann zur Freigabe übermittelt; nun überprüft die „belangte Behörde“ (Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung) die Voraussetzungen für eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung. Aufgrund dieses Vorbringens wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. 1.
  7. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt; begründend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. 1.
  8. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom
  9. Jänner 2018, Zl. KLVwG-2242/2/2017, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1.
  10. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom
  11. Jänner 2018, Zl. KLVwG-2242/2/2017, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.
  12. Am
  13. März 2018 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt.
  14. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer betreibt eine ärztliche Ordination für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in xxx (xxx); aufgrund entsprechender Verträge ist er auch Vertragsfacharzt der K-GKK und der BVA. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom
  15. März 2017, Zahl: xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen xxx (im vorliegenden Fall: Beschwerdeführer) wegen „§§ 146, 147

(1)Z 1 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall StGB; § 84
(1)StGB“ anhängig ist. Diesem Schreiben war auch die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 4 Zahnärztegesetz, Zahl: xxx, angeschlossen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 29. März 2017, Zahl: xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen xxx (im vorliegenden Fall: Beschwerdeführer) wegen „§§ 146, 147
(1)Ziffer eins, 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall StGB; Paragraph 84,
(1)StGB“ anhängig ist. Diesem Schreiben war auch die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Zahnärztegesetz, Zahl: xxx, angeschlossen. In weiterer Folge wurden von der Staatsanwaltschaft Graz Aktenkopien vorgelegt (bei der belangten Behörde am 4. August 2017 eingelangt). Darin enthalten sind die Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachts strafbarer Handlungen nach §§ 146 ff StGB und § 84 StGB durch den Beschwerdeführer; die Darstellungen beziehen sich insbesondere auf die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen, „bewusst mangelnde Qualität bei der Erbringung der Position 10 zur Honorarmaximierung – Mindesthaltbarkeit muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gewährleistet sein/Täuschungshandlung“, Verrechnung über den Einzelvertrag mit der BVA, in denen ausschließlich Privatleistungen direkt mit dem Patienten verrechenbar sind, intransparente Honorarvereinbarung, überhöhte Honorarforderungen an PatientInnen und gravierende Behandlungsfehler. Hinsichtlich gravierender Behandlungsfehler wird in der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft folgendes ausgeführt:In weiterer Folge wurden von der Staatsanwaltschaft Graz Aktenkopien vorgelegt (bei der belangten Behörde am 4. August 2017 eingelangt). Darin enthalten sind die Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachts strafbarer Handlungen nach Paragraphen 146, ff StGB und Paragraph 84, StGB durch den Beschwerdeführer; die Darstellungen beziehen sich insbesondere auf die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen, „bewusst mangelnde Qualität bei der Erbringung der Position 10 zur Honorarmaximierung – Mindesthaltbarkeit muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gewährleistet sein/Täuschungshandlung“, Verrechnung über den Einzelvertrag mit der BVA, in denen ausschließlich Privatleistungen direkt mit dem Patienten verrechenbar sind, intransparente Honorarvereinbarung, überhöhte Honorarforderungen an PatientInnen und gravierende Behandlungsfehler. Hinsichtlich gravierender Behandlungsfehler wird in der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft folgendes ausgeführt: „1. Extraktionen von bis zu 4 Weisheitszähnen in einer Sitzung: Üblicherweise erfolgt die Entfernung von 1 Weisheitszahn oder von den 2 Weisheitszähnen einer Seite, jeweils rechts oder links. Die Vorgehensweise von xxx (Extraktionen aller 4 Weisheitszähne in einer Sitzung) ist daher unüblich, insbesondere wegen der damit verbundenen unnötigen höheren Risiken. An die Aufklärung wären noch höhere Anforderungen gestellt. Im Gegenteil berichten die Patientinnen aber, dass ihnen Aufklärungsblätter erst nach den Eingriffen oder während der Behandlungen am Behandlungsstuhl vorgelegt wurden. In Folge dieser Behandlungen traten mehrfach zum Teil lebenslange Nervenschäden (mit Taubheit und Schmerzen) sowie erforderliche Krankenhausaufenthalte ein. Die Patientinnen waren zum Teil minderjährig. 2. Zahnfleischparodontosebehandlungen (Curettagen und FLAP-Operationen): Diese Behandlungen sind mit starken Verletzungen des Zahnfleisches verbunden und dürfen nur nach genauer Messung der Zahntaschentiefe jedes einzelnen Zahnes bei großen Tiefen durchgeführt werden. xxx macht diese Behandlung bei überdurchschnittlich vielen Vorsprechern und oft in allen 4 Mundregionen. Dies lässt die Indikation fraglich erscheinen. Folgende Verletzungen und Schädigungen wurden von den Patientlnnen angegeben: Zuerst enorme Schmerzen und monatelange schmerzhafte Zahnhälse, bleibende Narbenbildungen im Bereich des Zahnfleisches und nicht auszuschließen eine Streptokokken-Infektion mit dem Erfordernis einer großen Herzklappenoperation. Die Risikoaufklärungen verstehen die Patientinnen zum Teil dahingehend, dass es sich um erforderliche Mundhygienemaßnahmen handelt. Andere Patientinnen fühlen sich in ihrer Angst bestärkt sonst die Zähne zu verlieren, oder sonst andere gesundheitliche Nachteile zu erleiden. 3. Retrograde Wurzelspitzenresektionen mit Knochenaufbauten. Wurzelspitzenresektionen sind Versuche wurzelbehandelte, beherdete Zähne zu retten. Retrograde Wurzelspitzenresektionen erfolgen von der Seite, dabei wird der Kieferknochen abgetragen. Bei xxx auffällig ist die hohe Zahl der Patientinnen mit diesen Behandlungen und die Anzahl der behandelten Zähne bei den jeweiligen Patientinnen. Ein Knochenaufbau ist in der Regel eher selten bei größeren Defekten notwendig. Bei xxx ist ein Knochenaufbau die Regel. Wurzelspitzenresezierte Zähne werden in der Regel mit Füllungen (Plomben) versorgt. xxx versorgt diese auffällig häufig noch im 1. Jahr mit Kronen oder bezieht sie in Brückenbehandlungen ein. Fraglich erscheinen daher: - die Indikation für die Wurzelspitzenresektion selbst - die Indikation für den Knochenaufbau - die Indikation für die Versorgung mit einer Krone oder Brücke. Damit verbunden sind die Verletzungen des Kieferknochens, des Zahnes, des Zahnfleisches, sowie ggf. Verlust des Zahnes mit erforderlichen Versorgungsmaßnahmen, insbesondere Implantaten 4. Brücken und Kronen - Haltbarkeit? Bei xxx gibt es eine Häufung von Brücken und Kronenversorgungen, die die PatientInnen als zu hoch oder zu tief empfinden, verbunden mit Schmerzen und Missempfindungen. In der Folge ist die Haltbarkeit fraglich, insbesondere auf wurzelspitzenresezierten Zähnen. ……. 5. Füllungsbehandlungen.
  1. a)Schneidekantenaufbauten an allen Frontzähnen eines Kiefers. Diese Behandlung ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Bisssanierung (Anhebung) im Seitenzahnbereich nachhaltig. Auffällige gehäuft sind Schneidekantenaufbauten aller Frontzähne eines Kiefers ohne die erforderliche Bisshebung im Seitenzahnbereich. Die Schneidekantenaufbauten bröckeln nach wenigen Wochen durch den zu starken/falschen Aufbiss ab, was für die PatientInnen sehr störende Zahnunregelmäßigkeiten erzeugt, ggf. mit dem Erfordernis einer wiederholten Restauration. ………
  2. b)Tausch von Zahnfüllungen (Plomben) im Seitenzahnbereich. xxx fällt auf durch häufigen Wechsel aller Zahnfüllungen von Vorbehandlern, welche noch intakt sind. Zum Beispiel wurden mehrfach während einer Schwangerschaft alle Amalgamfüllungen gegen Compositefüllungen getauscht. Fraglich ist die Notwendigkeit (Indikation). Beim Eingriff wird die Zahnsubstanz verringert.“ Gleichzeitig mit der Sachverhaltsdarstellung haben die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Kärntner Gebietskrankenkasse eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Ausmaß von ca. € xxx,-- abgegeben. Im Rahmen des Anhörungsrechtes gemäß § 62 Abs. 5 Ärztegesetz wurde die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. September 2017, Zahl: xxx, im Hinblick auf die beabsichtigte vorläufige Untersagung der Berufsausübung des Beschwerdeführers iSd § 62 Abs. 1 Ärztegesetz um Stellungnahme ersucht. In diesem Schreiben wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 146ff und § 84 Abs. 1 StGB eingeleitet wurde und sich aus dem bezughabenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer und hier insbesondere aus den eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten zusammengefasst ergibt, dass der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes besteht; weiters beinhaltet dieses Schreiben einen Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Kärnten.Im Rahmen des Anhörungsrechtes gemäß Paragraph 62, Absatz 5, Ärztegesetz wurde die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. September 2017, Zahl: xxx, im Hinblick auf die beabsichtigte vorläufige Untersagung der Berufsausübung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 62, Absatz eins, Ärztegesetz um Stellungnahme ersucht. In diesem Schreiben wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach Paragraphen 146 f, f und Paragraph 84, Absatz eins, StGB eingeleitet wurde und sich aus dem bezughabenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer und hier insbesondere aus den eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten zusammengefasst ergibt, dass der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes besteht; weiters beinhaltet dieses Schreiben einen Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Kärnten. Bezugnehmend auf dieses Ersuchen hat die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom 29. September 2017 mitgeteilt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Graz ihrer Verpflichtung gemäß § 62 Abs 4 Ärztegesetz, wonach Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt als Beschuldigten in Kenntnis zu setzen haben, nicht nachgekommen ist; weiters hat die Österreichische Ärztekammer keine Unterlagen zu diesem Strafverfahren erhalten. Daher kann eine abschließende Beurteilung des dem anhängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugrundeliegenden Sachverhalts hinsichtlich einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung gemäß § 62 Ärztegesetz nicht erfolgen; es wird um ehestmögliche Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens ersucht.Bezugnehmend auf dieses Ersuchen hat die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom 29. September 2017 mitgeteilt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Graz ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Ärztegesetz, wonach Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt als Beschuldigten in Kenntnis zu setzen haben, nicht nachgekommen ist; weiters hat die Österreichische Ärztekammer keine Unterlagen zu diesem Strafverfahren erhalten. Daher kann eine abschließende Beurteilung des dem anhängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugrundeliegenden Sachverhalts hinsichtlich einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung gemäß Paragraph 62, Ärztegesetz nicht erfolgen; es wird um ehestmögliche Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens ersucht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt; dies wurde vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Oktober 2017, Zahl: xxx, der in drei Spruchpunkte gegliedert ist, erlassen (siehe Punkt 1.1. dieser Entscheidung). Gegen diesen Bescheid wendet sich mit näherer Begründung – wie im Punkt 1.2. dieser Entscheidung dargelegt - die vorliegende Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft Graz eingeholt und wird von dieser im Schreiben vom 6. Februar 2018 Folgendes ausgeführt: „Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 10. Jänner 2018 beehrt sich die Staatsanwaltschaft Graz mitzuteilen, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen xxx geführt wird und beabsichtigt ist, xxx als Sachverständigen mit dem Fall zu betrauen, wobei auch Verdachtsmomente nach § 84 Abs. 1 StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft geprüft werden. „Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 10. Jänner 2018 beehrt sich die Staatsanwaltschaft Graz mitzuteilen, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen xxx geführt wird und beabsichtigt ist, xxx als Sachverständigen mit dem Fall zu betrauen, wobei auch Verdachtsmomente nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft geprüft werden. Die konkrete Verfahrensdauer ist derzeit noch nicht abzuschätzen.“ Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes incl. der von der Staatsanwaltschaft Graz vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), der Kärntner Gebietskrankenkasse (K-GGK) sowie der Patientenanwaltschaft Kärnten und auf das Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2018; dieser Sachverhalt wird auch von den Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Einleitend ist festzuhalten, dass über die Beschwerde zu Spruchpunkt II. bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. Jänner 2018, Zahl: KLVwG-2242/2/2017, abgesprochen wurde, sodass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Spruchpunkte I. und III. sind.Einleitend ist festzuhalten, dass über die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. Jänner 2018, Zahl: KLVwG-2242/2/2017, abgesprochen wurde, sodass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. sind. Zum Spruchpunkt I: Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 62 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (im Folgenden: ÄrzteG) lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 62, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (im Folgenden: ÄrzteG) lautet wie folgt: „In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie„In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie 1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB eingeleitet und nach §§ 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oderein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB eingeleitet und nach Paragraphen 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oder 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder 3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.“ Die belangte Behörde stützt sich hinsichtlich ihres Vorgehens auf § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG; nach dieser gesetzlichen Bestimmung müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung auszusprechen:Die belangte Behörde stützt sich hinsichtlich ihres Vorgehens auf Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG; nach dieser gesetzlichen Bestimmung müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung auszusprechen: 1. Einleitung eines Strafverfahrens wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind; 2. Wahrung des öffentlichen Wohles; 3. Gefahr in Verzug. Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.04.2006, Zahl: 2004/11/0221, VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055) der Behörde in Vollziehung des § 62 Abs. 1 ÄrzteG kein Ermessen zukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 25.04.2006, Zahl: 2004/11/0221, VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055) der Behörde in Vollziehung des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG kein Ermessen zukommt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren hinsichtlich Betrugsvorwürfe nach §§ 146ff StGB und hinsichtlich Vorwürfe wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten/Patientinnen durch den Beschwerdeführer stehen, anhängig sind; Ausgangspunkt dieser Strafverfahren sind die Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren hinsichtlich Betrugsvorwürfe nach Paragraphen 146 f, f, StGB und hinsichtlich Vorwürfe wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten/Patientinnen durch den Beschwerdeführer stehen, anhängig sind; Ausgangspunkt dieser Strafverfahren sind die Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Patientenanwaltschaft Kärnten. Bei diesen Tatvorwürfen, hinsichtlich derer von der Staatsanwaltschaft Graz eine Strafverfahren eingeleitet wurde, handelt es sich eindeutig um grobe Verfehlungen in Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sodass diese Voraussetzung gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG vorliegt.Bei diesen Tatvorwürfen, hinsichtlich derer von der Staatsanwaltschaft Graz eine Strafverfahren eingeleitet wurde, handelt es sich eindeutig um grobe Verfehlungen in Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sodass diese Voraussetzung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG vorliegt. Zum Beschwerdevorbringen, dass von der Staatsanwaltschaft Graz bislang keine relevanten Ermittlungen durchgeführt wurden, ist anzumerken, dass § 62 Abs. 1 ÄrzteG auf die Einleitung eines Strafverfahrens abstellt; daher ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie die Staatsanwaltschaft nach Einleitung des Strafverfahrens das Ermittlungsverfahren gestaltet. Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich näher bezeichneter Tatvorwürfe eingeleitet. Zum Beschwerdevorbringen, dass von der Staatsanwaltschaft Graz bislang keine relevanten Ermittlungen durchgeführt wurden, ist anzumerken, dass Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG auf die Einleitung eines Strafverfahrens abstellt; daher ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie die Staatsanwaltschaft nach Einleitung des Strafverfahrens das Ermittlungsverfahren gestaltet. Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich näher bezeichneter Tatvorwürfe eingeleitet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwältin mit groben Mängeln behaftet ist (u.a. Anonymisierung der Patienten, reine Mutmaßungen) und „kein überprüfbares Beweis- und Tatsachensubstrat“ beinhalte, sind insofern nicht zielführend, als es in einem Verfahren betreffend vorläufige Untersagen der ärztlichen Berufsausübung nicht darauf ankommt, ob die groben Verfehlungen tatsächlich begangen wurden; dies festzustellen ist Sache des jeweiligen Strafverfahrens (vgl. VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055 mwH; sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984: VwGH 25.06.1996, Zahl: 95/11/0339). Somit ist es Aufgabe der Strafverfolgungsinstanzen und der Strafgerichte, die Darlegungen der Patientenanwaltschaft zu beurteilen. Vollständigkeitshalber wird noch angemerkt, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018 ausführt wird, dass auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Verdachtsmomente nach § 84 Abs. 1 StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) geprüft werden. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwältin mit groben Mängeln behaftet ist (u.a. Anonymisierung der Patienten, reine Mutmaßungen) und „kein überprüfbares Beweis- und Tatsachensubstrat“ beinhalte, sind insofern nicht zielführend, als es in einem Verfahren betreffend vorläufige Untersagen der ärztlichen Berufsausübung nicht darauf ankommt, ob die groben Verfehlungen tatsächlich begangen wurden; dies festzustellen ist Sache des jeweiligen Strafverfahrens vergleiche VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055 mwH; sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz eins, ÄrzteG 1984: VwGH 25.06.1996, Zahl: 95/11/0339). Somit ist es Aufgabe der Strafverfolgungsinstanzen und der Strafgerichte, die Darlegungen der Patientenanwaltschaft zu beurteilen. Vollständigkeitshalber wird noch angemerkt, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018 ausführt wird, dass auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Verdachtsmomente nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) geprüft werden. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Verhandlung über die Hintergründe der Sachverhaltsdarstellungen und über das Vorgehen der Patientenanwaltschaft sind für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit unerheblich; Faktum ist, dass aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen die Staatsanwaltschaft Graz ein Strafverfahren eingeleitet hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf andere – bereits abgeschlossene – Gerichtsverfahren und die in diesen Verfahren eingeholte Gutachten ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da diese Fälle von der Behörde nicht als Grundlage für die gegenständliche Maßnahme herangezogen wurde. Zum Kriterium „Wahrung des öffentlichen Wohles“ ist auszuführen, dass – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes - die Gesundheit der Bevölkerung und das Funktionieren des österreichischen Gesundheitssystems (ordnungsgemäße Verrechnungen von ärztlichen Leistungen mit den Krankenkassen/Versicherungen) als „öffentliches Wohl“ anzusehen ist. Da gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestandes nach § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) ermittelt wird, dient eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung auch dazu, um eine mögliche Patientengefährdung hintanzuhalten. Wenn durch strafbare Handlungen die Krankenkassen/Versicherungen überhöhte Honorare oder Honorare für nicht erbrachte Leistungen zahlen, schädigt dieser Umstand auch das österreichische Gesundheitssystem, da den Krankenkassen/Versicherungen dadurch finanzielle Mittel in rechtswidriger Weise entzogen werden; im Strafverfahren wird nun von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob der Beschwerdeführer durch seine Verrechnungspraxis einen Betrugstatbestand nach §§ 146 ff StGB erfüllt. Da gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestandes nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (schwere Körperverletzung) ermittelt wird, dient eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung auch dazu, um eine mögliche Patientengefährdung hintanzuhalten. Wenn durch strafbare Handlungen die Krankenkassen/Versicherungen überhöhte Honorare oder Honorare für nicht erbrachte Leistungen zahlen, schädigt dieser Umstand auch das österreichische Gesundheitssystem, da den Krankenkassen/Versicherungen dadurch finanzielle Mittel in rechtswidriger Weise entzogen werden; im Strafverfahren wird nun von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob der Beschwerdeführer durch seine Verrechnungspraxis einen Betrugstatbestand nach Paragraphen 146, ff StGB erfüllt. Daher ist auch das Kriterium „in Wahrung des öffentlichen Wohles“ erfüllt. Aus der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055 mwH; sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984: VwGH 25.06.1996, Zahl: 95/11/0339) zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt sich, dass das Kriterium „Gefahr in Verzug“ dann erfüllt ist, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere (gleichartige) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte.Aus der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 15.10.2015, Zahl: Ro 2014/11/0055 mwH; sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz eins, ÄrzteG 1984: VwGH 25.06.1996, Zahl: 95/11/0339) zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt sich, dass das Kriterium „Gefahr in Verzug“ dann erfüllt ist, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere (gleichartige) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte. In den Sachverhaltsdarstellungen, insbesondere von der Patientenanwaltschaft, werden zahlreiche Fälle dargelegt, in denen der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die Patienten/Patientinnen nicht lege artis behandelt hat (Straftatbestand nach § 84 Abs. 1 StGB); auch ist den Sachverhaltsdarstellungen zu entnehmen, dass den Patienten/Patientinnen überhöhte Honorare in Rechnung gestellt worden seien bzw. von diesen bezahlt worden seien (§§ 146 ff StGB). Aufgrund dieser Umstände besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere gleichartige grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte, da sich die angelasteten Tatvorwürfe nicht nur auf einen Einzelfall beziehen, sondern eine Vielzahl von Patienten/Patientinnen davon betroffen sind. Weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer stichhältige Argumente vorgebracht, dass diese Annahme nicht zutreffen würde. Daher ist bereits aufgrund dieser Situation Gefahr in Verzug gegeben. In den Sachverhaltsdarstellungen, insbesondere von der Patientenanwaltschaft, werden zahlreiche Fälle dargelegt, in denen der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die Patienten/Patientinnen nicht lege artis behandelt hat (Straftatbestand nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB); auch ist den Sachverhaltsdarstellungen zu entnehmen, dass den Patienten/Patientinnen überhöhte Honorare in Rechnung gestellt worden seien bzw. von diesen bezahlt worden seien (Paragraphen 146, ff StGB). Aufgrund dieser Umstände besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere gleichartige grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte, da sich die angelasteten Tatvorwürfe nicht nur auf einen Einzelfall beziehen, sondern eine Vielzahl von Patienten/Patientinnen davon betroffen sind. Weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer stichhältige Argumente vorgebracht, dass diese Annahme nicht zutreffen würde. Daher ist bereits aufgrund dieser Situation Gefahr in Verzug gegeben. Hinsichtlich der strittigen Abrechnungen mit den Krankenkassen/Versicherungen ist festzuhalten, dass sich diese über einen längeren Zeitraum erstrecken und die Abrechnungen verschiedene Leistungen umfassen. Dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Verhandlung, dass die „Kassen“ ihre Zahlungen an den Beschwerdeführer eingestellt haben, sodass keine Gefahr in Verzug vorliege, ist entgegenzuhalten, dass – nach der Aktenlage – die zwischen der BVA und der K-GGK mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge aufrecht sind, sodass sich diese Praxis auch wieder ändern könnte. Daher besteht auch in diesem Punkt die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die strittige Verrechnungspraxis, die nun von der Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Erfüllung eines Straftatbestandes nach §§ 146 ff StGB geprüft wird, fortsetzen könnte.Hinsichtlich der strittigen Abrechnungen mit den Krankenkassen/Versicherungen ist festzuhalten, dass sich diese über einen längeren Zeitraum erstrecken und die Abrechnungen verschiedene Leistungen umfassen. Dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Verhandlung, dass die „Kassen“ ihre Zahlungen an den Beschwerdeführer eingestellt haben, sodass keine Gefahr in Verzug vorliege, ist entgegenzuhalten, dass – nach der Aktenlage – die zwischen der BVA und der K-GGK mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge aufrecht sind, sodass sich diese Praxis auch wieder ändern könnte. Daher besteht auch in diesem Punkt die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die strittige Verrechnungspraxis, die nun von der Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Erfüllung eines Straftatbestandes nach Paragraphen 146, ff StGB geprüft wird, fortsetzen könnte. Zur Verfahrensrüge, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, der Österreichischen Ärztekammer die notwendigen Informationen zur Erstellung einer „meritorischen“ Stellungnahme zu übermitteln, sodass diese eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. September 2017, Zahl: xxx, der Österreichischen Ärztekammer sehr wohl die sich aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz ergebenden Verdachtsmomente hinsichtlich der Tatbestände nach §§ 146ff StGB und § 84 Abs. 1 StGB mitgeteilt hat; das Schreiben, welches vier Seiten umfasst, hat auch einen Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Kärnten enthalten. Die Österreichische Ärztekammer hat dieses Schreiben auch erhalten und eine kurz gehaltene Stellungnahme erstattet. Somit hat die belangte Behörde die sich aus § 62 Abs. 5 Ärztegesetz („Vor der Untersagung … ist die Österreichische Ärztekammer …. zu hören“) ergebende verfahrensrechtliche Verpflichtung erfüllt. In rechtlicher Hinsicht ist noch festzuhalten, dass die Anhörung auch keine bindende Wirkung für die behördliche Entscheidung hat (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).Zur Verfahrensrüge, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, der Österreichischen Ärztekammer die notwendigen Informationen zur Erstellung einer „meritorischen“ Stellungnahme zu übermitteln, sodass diese eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. September 2017, Zahl: xxx, der Österreichischen Ärztekammer sehr wohl die sich aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz ergebenden Verdachtsmomente hinsichtlich der Tatbestände nach Paragraphen 146 f, f, StGB und Paragraph 84, Absatz eins, StGB mitgeteilt hat; das Schreiben, welches vier Seiten umfasst, hat auch einen Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Kärnten enthalten. Die Österreichische Ärztekammer hat dieses Schreiben auch erhalten und eine kurz gehaltene Stellungnahme erstattet. Somit hat die belangte Behörde die sich aus Paragraph 62, Absatz 5, Ärztegesetz („Vor der Untersagung … ist die Österreichische Ärztekammer …. zu hören“) ergebende verfahrensrechtliche Verpflichtung erfüllt. In rechtlicher Hinsicht ist noch festzuhalten, dass die Anhörung auch keine bindende Wirkung für die behördliche Entscheidung hat vergleiche VwGH 25.6.1996, 95/11/0339). Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Entscheidung der Behörde „überrascht“ worden sei („Überraschungsverbot“), kann nicht erblickt werden, zumal die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz im Rahmen des Parteiengehörs zweimal die Möglichkeit eingeräumt hat, eine Stellungnahme abzugeben (Schreiben vom 26.9.2017 und vom 5.10.2017); davon wurde auch Gebrauch gemacht. Das Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der organisatorischen Verflechtung der Patientenanwaltschaft mit der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliege, ist schon insofern nicht zielführend, als im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Kärnten bescheiderlassende Behörde ist. Das Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der organisatorischen Verflechtung der Patientenanwaltschaft mit der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliege, ist schon insofern nicht zielführend, als im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Kärnten bescheiderlassende Behörde ist. Aufgrund der dargelegten Erwägungen hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die belangte Behörde zu Recht eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war; aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018, dass das Verfahren nunmehr unter der AZ 8 St 18/18 g geführt wird, war der behördliche Spruch entsprechen zu ergänzen.Aufgrund der dargelegten Erwägungen hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die belangte Behörde zu Recht eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war; aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018, dass das Verfahren nunmehr unter der AZ 8 St 18/18 g geführt wird, war der behördliche Spruch entsprechen zu ergänzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017). Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die vorliegende Anwendung des § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz steht im Einklang mit der in der Entscheidung zitierten Judikatur des VwGH. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die vorliegende Anwendung des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz steht im Einklang mit der in der Entscheidung zitierten Judikatur des VwGH. Zum Spruchpunkt III.:Zum Spruchpunkt römisch drei.: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. zurückgezogen wird.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde hat die Einstellung des beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Folge (Wegfall des verfahrenseinleitenden Rechtsmittels); die Einstellung erfolgt durch Beschluss. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2242.7.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.