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{'item': 'KLVwG-2282-2283/6/2017'}

Obsah (6)§ 46§ 28§ 25a§ 31Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2282-2283/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über 1.

§ 46Abs.

1 Z 2 Zahnärztegesetz – ZÄG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. März 2018, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über
  2. die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, und
  3. die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  4. September 2017, Zahl: xxx, betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung des zahnärztlichen Berufes

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz – ZÄG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2018, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde des xxx (Beschwerdeführer 1) wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetDie Beschwerde des xxx (Beschwerdeführer 1) wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch mit der Maßgabe, dass nach der zitierten Zahl des staatsanwaltlichen Verfahrens der Klammerausdruck „(nunmehr: Aktenzeichen: xxx)“ eingefügt wird, bestätigt. II.römisch zwei. Die Beschwerde der xxx (Beschwerdeführerin 2) wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetDie Beschwerde der xxx (Beschwerdeführerin 2) wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch mit der Maßgabe, dass nach der zitierten Zahl des staatsanwaltlichen Verfahrens der Klammerausdruck „(nunmehr: Aktenzeichen: xxx)“ eingefügt wird, bestätigt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

  1. Wesentlicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom
  3. März 2017, Zl. xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten xxx wegen „§§ 146, 147

(1)Z 1 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall; 84
(1)StGB“ anhängig sei. Diesem Schreiben war die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 46Abs.

4 Zahnärztegesetz – ZÄG, Zahl: xxx, angeschlossen. 1.

  1. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom
  2. März 2017, Zl. xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten xxx wegen „§§ 146, 147

(1)Ziffer eins, 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall; 84
(1)StGB“ anhängig sei. Diesem Schreiben war die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 46, Absatz 4, Zahnärztegesetz – ZÄG, Zahl: xxx, angeschlossen. 1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (im Folgenden: Belangte Behörde) vom
  2. September 2017, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer 1)

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Graz geführten Strafverfahrens, Zl. xxx, vorläufig untersagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs. 6 ZÄG keine aufschiebende Wirkung habe.1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 11. September 2017, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer 1)

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Graz geführten Strafverfahrens, Zl. xxx, vorläufig untersagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, ZÄG keine aufschiebende Wirkung habe. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz gegen Beschwerdeführer 1 und insbesondere aus den eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), der Kärntner Gebietskrankenkasse (K-GKK) und der Patientenanwaltschaft Kärnten ergebe sich zusammengefasst, dass der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit schwerer Körperverletzung gegen Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehe. So sollen u.a. für nicht erbrachte Leistungen Honorarnoten erstellt und solche auch verrechnet, überhöhte Honorarforderungen an Patienten, Doppel- und Mehrverrechnungen an Patienten, an private Krankenversicherungen und die Sozialversicherung, uneinheitliche Honorarforderungen für dieselben Leistungen, Fälschungen von Behandlungsdokumentationen erfolgt sowie Behandlungen, welche nicht medizinisch indiziert bzw. nicht lege artis gewesen seien, durchgeführt worden sein. In den Sachverhaltsdarstellungen würden eine Vielzahl von Personen, welche von Beschwerdeführer 1 behandelt worden seien, angeführt, bei denen der Verdacht des Eintrittes eines finanziellen und/oder gesundheitlichen Schadens bestehe. Des Weiteren bestehe der Verdacht eines finanziellen Schadens gegenüber der BVA und der K-GKK. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass es in einem Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung nicht darauf ankomme, ob die groben Verfehlungen tatsächlich begangen worden seien. Dies festzustellen sei Sache des jeweiligen Strafverfahrens. Ein Arzt genieße in der Bevölkerung und bei seinen Patienten ein besonderes Maß an Vertrauen und die Öffentlichkeit solle sich darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nachkomme und diesen entspreche. Durch das vorliegend eingeleitete Strafverfahren sei gerade dieses Vertrauen wesentlich beeinträchtigt. In Hinblick auf das öffentliche Wohl stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, dass die erhobenen Vorwürfe nicht als gering angesehen werden könnten; insbesondere in Hinblick darauf, dass sich das Beschwerdeführer 1 zur Last gelegte Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstrecke und aus zahlreichen Einzelhandlungen bestanden haben dürfte. Im Interesse der Patienten und auch des Ansehens des Ärztestandes sei die vorläufige Untersagung der Berufsausübung jedenfalls gerechtfertigt und überdies das Tatbestandsmerkmal von „Gefahr in Verzug“ insofern erfüllt, als bei Unterlassung der behördlichen Handlung ein unmittelbarer Schaden drohe bzw. der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich sei, zumal aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen und des zu klärenden Verdachtes, bei Fortsetzung der Berufsausübung durch Beschwerdeführer 1 die Gefahr bestehe, er könne auch weiterhin Handlungen setzen, welche ihm bereits in den Sachverhaltsdarstellungen vorgeworfen worden seien. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr reiche vorliegend bereits aus. 1.

  1. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wendet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  2. September 2017, Zahl: xxx, und bekämpft diesen zur Gänze, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Begründend wird im Wesentlichen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass zwar unstrittig sei, dass die Staatsanwaltschaft Graz ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, bislang in diesem Verfahren allerdings keine relevanten Ermittlungen durchgeführt sowie keine Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Das Ermittlungsverfahren befinde sich daher im Anfangsstadium. Für den Beschwerdeführer gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde habe in ihren Erwägungen ausgeführt, dass das öffentliche Wohl gefährdet sei und Gefahr in Verzug vorliege; sie habe jedoch das Vorliegen dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen nicht begründet. Die Gefährdung des öffentlichen Wohls müsse mehr sein als ein von der Behörde vermuteter Imageschaden eines Berufsstandes oder ein Verweis auf einen angeblich drohenden, erheblichen Nachteil für das Patientenwohl. Die Behörde würdige das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten pauschal als „potenziell erheblich nachteilig“ und „nicht geringfügig“. Die Differenzen über Honorarabrechnungen mit der K-GKK und der BVA, somit ein vorgeworfener bloßer Vermögensschaden, könne niemals eine Gefährdung des öffentlichen Wohls und schon gar keine Gefahr in Verzug begründen. Erwähnenswert sei, dass die Kassen ohnehin bereits weitaus höhere Honorare zurückbehalten hätten, als nach ihren eigenen Angaben an möglichem Schaden entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 20 Jahren erfolgreich als Zahnmediziner und Kieferchirurg tätig und habe einen treuen sowie höchst zufriedenen Patientenstock aufgebaut. Dem Beschwerdeführer würden eindeutige Informationen vorliegen, wonach Patienten seiner Ordination aktiv von der K-GKK und der Patientenanwaltschaft angesprochen und zur Beschwerdeführung angeleitet worden seien. Der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Graz könne kein überprüfbares Tatsachensubstrat entnommen werden; zum einen würden bloß wage Vermutungen in Bezug auf Behandlungen durch den Beschwerdeführer in den Raum gestellt, zum anderen seien die angeführten Patienten anonymisiert. Die belangte Behörde hätte einen konkreten Sachverhalt ermitteln, dessen Herleitung begründen und darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung durchführen müssen. Umso mehr, wenn die Behörde gegen die fachkundige Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer entscheide, sei sie in der Pflicht, diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Verfahren die entsprechenden Gefahrenmomente zu prüfen, die eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung rechtfertigen würden und das Bestehen einer solchen erheblichen und konkreten Gefahr zu belegen (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124). Derartige Überlegungen habe die Behörde nicht angestellt, noch gebe es hinreichend begründete Gefahrenmomente. Es handle sich beim vorläufigen Berufsverbot um einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung.Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 20 Jahren erfolgreich als Zahnmediziner und Kieferchirurg tätig und habe einen treuen sowie höchst zufriedenen Patientenstock aufgebaut. Dem Beschwerdeführer würden eindeutige Informationen vorliegen, wonach Patienten seiner Ordination aktiv von der K-GKK und der Patientenanwaltschaft angesprochen und zur Beschwerdeführung angeleitet worden seien. Der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Graz könne kein überprüfbares Tatsachensubstrat entnommen werden; zum einen würden bloß wage Vermutungen in Bezug auf Behandlungen durch den Beschwerdeführer in den Raum gestellt, zum anderen seien die angeführten Patienten anonymisiert. Die belangte Behörde hätte einen konkreten Sachverhalt ermitteln, dessen Herleitung begründen und darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung durchführen müssen. Umso mehr, wenn die Behörde gegen die fachkundige Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer entscheide, sei sie in der Pflicht, diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Verfahren die entsprechenden Gefahrenmomente zu prüfen, die eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung rechtfertigen würden und das Bestehen einer solchen erheblichen und konkreten Gefahr zu belegen vergleiche VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124). Derartige Überlegungen habe die Behörde nicht angestellt, noch gebe es hinreichend begründete Gefahrenmomente. Es handle sich beim vorläufigen Berufsverbot um einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, dass die Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters macht der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend, als er persönlich bei der belangten Behörde habe Akteneinsicht nehmen wollen, ihm diese aber mit der Begründung verweigert worden sei, dass der Akt zuerst auf schutzwürdige Daten überprüft werden müsse. Der Akt sei erst einen Tag später dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden. Zudem werde eine Befangenheit der belangten Behörde vorgebracht: Die Anzeige, die Gegenstand des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Graz sei, sei von der belangten Behörde selbst erstattet worden. Dies deshalb, da die bei der Behörde eingerichtete Patientenanwaltschaft diese verfasst habe und in Folge von der Unterabteilungsleiterin zur Freigabe an den Landesamtsdirektor übermittelt worden sei. Diese habe jedoch auch den vorliegend angefochtenen Bescheid erlassen und sei daher als befangen anzusehen. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. 1.
  3. Die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz unstrittig sei, es als Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht genüge anzuführen, dass Anklage erhoben worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht „im Detail mit den Vorwürfen und Patienten im Konkreten“ auseinandergesetzt. Der Vorwurf von nicht eindeutig geklärten finanziellen Unklarheiten (überhöhte Honorarforderungen, Doppel- und Mehrverrechnungen, uneinheitliche Honorarforderungen, finanzieller Schaden bei BVA und K-GKK) sei nicht als Gefahr für das öffentliche Wohl und schon gar nicht als Indiz für Gefahr in Verzug anzusehen. Die vorübergehende Entziehung der zahnärztlichen Berufsberechtigung stelle einen derart gravierenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar, dass es einer besonders genauen Begründung und einer nachvollziehbaren Güterabwägung bedürfe. Die Beschwerdeführerin 2 habe in ihrer Stellungnahme vom
  4. August 2017 und weiters vom
  5. August 2017 um Konkretisierung der Vorwürfe ersucht, um eine begründete Stellungnahme abgeben zu können. Von der Behörde seien allerdings nur oberflächliche Hinweise auf finanzielle Unklarheiten sowie auf den Verdacht von eingetretenen gesundheitlichen Schäden an Patienten gegeben worden. Die Beschwerdeführerin 2 beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. 1.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  7. Dezember 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am
  8. Dezember 2017, wurden die beiden Beschwerden mit Vorlageschreiben zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die beiden Beschwerden als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Beschluss vom
  9. Jänner 2018 den Antrag des Beschwerdeführers 1, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  10. September 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 46Abs.

6 ZÄG die Beschwerde gegen eine Untersagung der Berufsausübung

§ 46Abs.

1 oder 2 ZÄG keine aufschiebende Wirkung habe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde werde damit bereits ex lege ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Beschluss vom

  1. Jänner 2018 den Antrag des Beschwerdeführers 1, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  2. September 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 46, Absatz 6, ZÄG die Beschwerde gegen eine Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 ZÄG keine aufschiebende Wirkung habe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde werde damit bereits ex lege ausgeschlossen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom

  1. Jänner 2018 wurde die Staatsanwaltschaft Graz um Mitteilung hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstandes betreffend das gegen Beschwerdeführer 1 bei der Staatsanwaltschaft Graz geführte Verfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft Graz hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
  2. Februar 2018 mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen xxx geführt werde und beabsichtigt sei, xxx als Sachverständigen mit dem Fall zu betrauen, wobei auch Verdachtsmomente nach § 84 Abs. 1 StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft geprüft würden. Die konkrete Verfahrensdauer sei derzeit noch nicht abschätzbar. Die Staatsanwaltschaft Graz hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
  3. Februar 2018 mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen xxx geführt werde und beabsichtigt sei, xxx als Sachverständigen mit dem Fall zu betrauen, wobei auch Verdachtsmomente nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft geprüft würden. Die konkrete Verfahrensdauer sei derzeit noch nicht abschätzbar. Mit Verfügung vom
  4. Februar 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
  5. März 2018 anberaumt und beide Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde unter Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz vom
  6. Februar 2018 geladen. Am
  7. März 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist xxx persönlich erschienen, ebenso wie sein Rechtsvertreter RA xxx sowie ein Vertreter der xxx, xxx. Als Vertreterin der belangten Behörde war Mag. Sigrid Wucherer, Unterabteilungsleiterin Gesundheit und Recht, Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie eine Mitarbeiterin dieser Abteilung, xxx, anwesend. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Erörterung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 ZÄG, insbesondere die Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung „öffentliches Wohl“ sowie das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Erörterung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG, insbesondere die Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung „öffentliches Wohl“ sowie das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  8. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Beschwerdeführer 1, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, betreibt in xxx eine Ordination in der xxx, xxx. Aufgrund entsprechender Verträge ist er auch Vertragsfacharzt der Kärntner Gebietskrankenkasse (K-GKK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom
  9. März 2017, Zl. xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen Beschwerdeführer 1 wegen „§§ 146, 147

(1)Z 1 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall; 84
(1)StGB“ anhängig ist. Diesem Schreiben war die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 46Abs.

4 ZÄG, Zahl: xxx, angeschlossen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 29. März 2017, Zl. xxx, wurde der Landeshauptmann von Kärnten davon verständigt, dass ein Strafverfahren gegen Beschwerdeführer 1 wegen „§§ 146, 147

(1)Ziffer eins, 3. Fall, 147
(3), 148 2. Fall; 84
(1)StGB“ anhängig ist. Diesem Schreiben war die Mitteilung an den Landeshauptmann von Kärnten über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 46, Absatz 4, ZÄG, Zahl: xxx, angeschlossen. In weiterer Folge wurden von der Staatsanwaltschaft Graz Aktenkopien vorgelegt, bei der belangten Behörde am

  1. August 2017 eingelangt; darin enthalten sind auch Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachtes strafbarer Handlungen nach §§ 146 ff StGB und § 84 StGB durch den Beschwerdeführer
  2. Die Darstellungen beziehen sich insbesondere auf die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen bei der K-GKK und der BVA, intransparente Honorarvereinbarung, überhöhte Honorarforderungen an PatientInnen und gravierende Behandlungsfehler. Hinsichtlich gravierender Behandlungsfehler wird in der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft folgendes ausgeführt:In weiterer Folge wurden von der Staatsanwaltschaft Graz Aktenkopien vorgelegt, bei der belangten Behörde am
  3. August 2017 eingelangt; darin enthalten sind auch Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK und der Patientenanwaltschaft Kärnten hinsichtlich des Verdachtes strafbarer Handlungen nach Paragraphen 146, ff StGB und Paragraph 84, StGB durch den Beschwerdeführer
  4. Die Darstellungen beziehen sich insbesondere auf die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen bei der K-GKK und der BVA, intransparente Honorarvereinbarung, überhöhte Honorarforderungen an PatientInnen und gravierende Behandlungsfehler. Hinsichtlich gravierender Behandlungsfehler wird in der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft folgendes ausgeführt: „
  5. Extraktionen von bis zu 4 Weisheitszähnen in einer Sitzung: Üblicherweise erfolgt die Entfernung von 1 Weisheitszahn oder von den 2 Weisheitszähnen einer Seite, jeweils rechts oder links. Die Vorgehensweise von xxx (Extraktionen aller 4 Weisheitszähne in einer Sitzung) ist daher unüblich, insbesondere wegen der damit verbundenen unnötigen höheren Risiken. An die Aufklärung wären noch höhere Anforderungen gestellt. Im Gegenteil berichten die Patientinnen aber, dass ihnen Aufklärungsblätter erst nach den Eingriffen oder während der Behandlungen am Behandlungsstuhl vorgelegt wurden. In Folge dieser Behandlungen traten mehrfach zum Teil lebenslange Nervenschäden (mit Taubheit und Schmerzen) sowie erforderliche Krankenhausaufenthalte ein. Die Patientinnen waren zum Teil minderjährig.
  6. Zahnfleischparodontosebehandlungen (Curettagen und FLAP-Operationen): Diese Behandlungen sind mit starken Verletzungen des Zahnfleisches verbunden und dürfen nur nach genauer Messung der Zahntaschentiefe jedes einzelnen Zahnes bei großen Tiefen durchgeführt werden. xxx macht diese Behandlung bei überdurchschnittlich vielen Vorsprechern und oft in allen 4 Mundregionen. Dies lässt die Indikation fraglich erscheinen. Folgende Verletzungen und Schädigungen wurden von den Patientlnnen angegeben: Zuerst enorme Schmerzen und monatelange schmerzhafte Zahnhälse, bleibende Narbenbildungen im Bereich des Zahnfleisches und nicht auszuschließen eine Streptokokken-Infektion mit dem Erfordernis einer großen Herzklappenoperation. Die Risikoaufklärungen verstehen die Patientinnen zum Teil dahingehend, dass es sich um erforderliche Mundhygienemaßnahmen handelt. Andere Patientinnen fühlen sich in ihrer Angst bestärkt sonst die Zähne zu verlieren, oder sonst andere gesundheitliche Nachteile zu erleiden.
  7. Retrograde Wurzelspitzenresektionen mit Knochenaufbauten. Wurzelspitzenresektionen sind Versuche wurzelbehandelte, beherdete Zähne zu retten. Retrograde Wurzelspitzenresektionen erfolgen von der Seite, dabei wird der Kieferknochen abgetragen. Bei xxx auffällig ist die hohe Zahl der Patientinnen mit diesen Behandlungen und die Anzahl der behandelten Zähne bei den jeweiligen Patientinnen. Ein Knochenaufbau ist in der Regel eher selten bei größeren Defekten notwendig. Bei xxx ist ein Knochenaufbau die Regel. Wurzelspitzenresezierte Zähne werden in der Regel mit Füllungen (Plomben) versorgt. xxx versorgt diese auffällig häufig noch im
  8. Jahr mit Kronen oder bezieht sie in Brückenbehandlungen ein. Fraglich erscheinen daher: - die Indikation für die Wurzelspitzenresektion selbst - die Indikation für den Knochenaufbau - die Indikation für die Versorgung mit einer Krone oder Brücke. Damit verbunden sind die Verletzungen des Kieferknochens, des Zahnes, des Zahnfleisches, sowie ggf. Verlust des Zahnes mit erforderlichen Versorgungsmaßnahmen, insbesondere Implantaten
  9. Brücken und Kronen - Haltbarkeit? Bei xxx gibt es eine Häufung von Brücken und Kronenversorgungen, die die PatientInnen als zu hoch oder zu tief empfinden, verbunden mit Schmerzen und Missempfindungen. In der Folge ist die Haltbarkeit fraglich, insbesondere auf wurzelspitzenresezierten Zähnen. …….
  10. Füllungsbehandlungen. a) Schneidekantenaufbauten an allen Frontzähnen eines Kiefers. Diese Behandlung ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Bisssanierung (Anhebung) im Seitenzahnbereich nachhaltig. Auffällige gehäuft sind Schneidekantenaufbauten aller Frontzähne eines Kiefers ohne die erforderliche Bisshebung im Seitenzahnbereich. Die Schneidekantenaufbauten bröckeln nach wenigen Wochen durch den zu starken/falschen Aufbiss ab, was für die PatientInnen sehr störende Zahnunregelmäßigkeiten erzeugt, ggf. mit dem Erfordernis einer wiederholten Restauration. ……… b) Tausch von Zahnfüllungen (Plomben) im Seitenzahnbereich. xxx fällt auf durch häufigen Wechsel aller Zahnfüllungen von Vorbehandlern, welche noch intakt sind. Zum Beispiel wurden mehrfach während einer Schwangerschaft alle Amalgamfüllungen gegen Compositefüllungen getauscht. Fraglich ist die Notwendigkeit (Indikation). Beim Eingriff wird die Zahnsubstanz verringert.“ Von der belangten Behörde wurde ein Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG durchgeführt, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 2017, Zahl: xxx, abgeschlossen wurde. Von der belangten Behörde wurde ein Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG durchgeführt, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 2017, Zahl: xxx, abgeschlossen wurde. Das Anhörungsrecht von Beschwerdeführerin 2

§ 46Abs.

5 ZÄG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde gewahrt: Im Rahmen des Anhörungsrechtes wurde diese mit Schreiben der belangten Behörde vom

  1. Juli 2017 und – aufgrund ihres Ersuchens um nähere Informationen – erneut mit Schreiben
  2. August 2017 in Hinblick auf die beabsichtigte vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung des Beschwerdeführers 1 iSd § 46 Abs. 1 Z 2 ZÄG informiert und um Stellungnahme ersucht. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben ausgeführt, dass von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 147 Abs. 3, 148
  4. Fall und § 84 Abs. 1 StGB eingeleitet worden sei und sich aus dem bezughabenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz gegen Beschwerdeführer 1 und hier insbesondere aus den eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK und der Patientenanwaltschaft Kärnten zusammengefasst ergebe, dass der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit schwerer Körperverletzung gegen Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehe. So sollen u.a. für nicht erbrachte Leistungen Honorarnoten erstellt und solche auch verrechnet, überhöhte Honorarforderungen an Patienten, Doppel- und Mehrverrechnungen an Patienten, an private Krankenversicherungen und die Sozialversicherung, uneinheitliche Honorarforderungen für dieselben Leistungen, Fälschungen von Behandlungsdokumentationen erfolgt sowie Behandlungen nicht medizinisch indiziert bzw. lege artis durchgeführt worden sein. In den Sachverhaltsdarstellungen würden eine Vielzahl von Personen, welche von Beschwerdeführer 1 behandelt worden seien, angeführt, bei denen der Verdacht des Eintrittes eines finanziellen und/oder gesundheitlichen Schadens bestehe. Des Weiteren bestehe der Verdacht eines finanziellen Schadens gegenüber der BVA und der K-GKK.Das Anhörungsrecht von Beschwerdeführerin 2

Paragraph 46, Absatz 5, ZÄG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde gewahrt: Im Rahmen des Anhörungsrechtes wurde diese mit Schreiben der belangten Behörde vom

  1. Juli 2017 und – aufgrund ihres Ersuchens um nähere Informationen – erneut mit Schreiben
  2. August 2017 in Hinblick auf die beabsichtigte vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung des Beschwerdeführers 1 iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG informiert und um Stellungnahme ersucht. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben ausgeführt, dass von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, 147 Absatz 3, 148,
  4. Fall und Paragraph 84, Absatz eins, StGB eingeleitet worden sei und sich aus dem bezughabenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz gegen Beschwerdeführer 1 und hier insbesondere aus den eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK und der Patientenanwaltschaft Kärnten zusammengefasst ergebe, dass der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit schwerer Körperverletzung gegen Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehe. So sollen u.a. für nicht erbrachte Leistungen Honorarnoten erstellt und solche auch verrechnet, überhöhte Honorarforderungen an Patienten, Doppel- und Mehrverrechnungen an Patienten, an private Krankenversicherungen und die Sozialversicherung, uneinheitliche Honorarforderungen für dieselben Leistungen, Fälschungen von Behandlungsdokumentationen erfolgt sowie Behandlungen nicht medizinisch indiziert bzw. lege artis durchgeführt worden sein. In den Sachverhaltsdarstellungen würden eine Vielzahl von Personen, welche von Beschwerdeführer 1 behandelt worden seien, angeführt, bei denen der Verdacht des Eintrittes eines finanziellen und/oder gesundheitlichen Schadens bestehe. Des Weiteren bestehe der Verdacht eines finanziellen Schadens gegenüber der BVA und der K-GKK. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom
  5. August 2017 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls als auch von Gefahr in Verzug mit nicht eindeutig und rechtskräftig geklärten finanziellen Unklarheiten nicht als gegeben angesehen werde. Was den Verdacht von eingetretenen gesundheitlichen Schäden an Patienten und die unter Umständen strafbare Fälschung von Behandlungsunterlagen betreffe, sei es Beschwerdeführerin 2 mangels genauer Kenntnis der konkreten Sachverhalte nicht möglich, eine positive oder negative Stellungnahme abzugeben. Es liege daher an der belangten Behörde zu beurteilen, ob durch eine weitere zahnärztliche Berufsausübung das öffentliche Wohl die vorläufige Untersagung der Berufsausübung erfordere, als auch ob Gefahr in Verzug gegeben sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird zusammenfassend festgestellt, dass das öffentliche Wohl die vorläufige Untersagung der Berufsausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Graz erfordert und „Gefahr in Verzug“ iSd § 46 Abs. 1 Z 2 ZÄG vorliegt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird zusammenfassend festgestellt, dass das öffentliche Wohl die vorläufige Untersagung der Berufsausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Graz erfordert und „Gefahr in Verzug“ iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG vorliegt.
  6. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
  7. März 2018, sowie auf den Inhalt des zugrundliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem vorgelegten Akt der Staatsanwaltschaft Graz mit den Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK sowie der Patientenanwaltschaft Kärnten; dieser Sachverhalt wurde von den Parteien auch nicht bestritten. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I 126/2005, in der Fassung BGBl. I 8/2016, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2016,, lautet: „Vorläufige Untersagung der Berufsausübung § 46.

(1)Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen dieParagraph 46,
(1)Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die
  1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, eingeleitet und nach Paragraph 238, Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oderAußerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, fortgesetzt oder
  2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2)Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
  1. wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
  2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 45,), verlängert werden.
(3)Über eine Untersagung

Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

(3)Über eine Untersagung

Absatz 2, hat der Landeshauptmann unverzüglich

  1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.Sachwalters/Sachwalterin nach Paragraph 273, ABGB bzw.
  2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4)Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
  1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
  2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,(StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
(5)Vor einer Untersagung

Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(5)Vor einer Untersagung

Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6)Gegen eine Untersagung

Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)Gegen eine Untersagung

Absatz eins, oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

(7)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich des von Beschwerdeführer 1 gestellten Antrages, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. Jänner 2018, Zahl: KLVwG-68/2/2018, abgesprochen wurde.

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufes, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Z 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufes, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Ziffer 2, zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass folgende drei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen, damit der Landeshauptmann eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung aussprechen kann:

  1. Einleitung eines Strafverfahrens wegen grober Verfehlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind;
  2. Erfordernis des öffentlichen Wohles;
  3. Gefahr in Verzug. Beide Beschwerdeführer haben die Einleitung des Strafverfahrens wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes vor der Staatsanwaltschaft Graz als unstrittig angenommen. Hingegen wird das Erfordernis des öffentlichen Wohles und das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ mit näherer Begründung bestritten. Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde in Vollziehung des § 46 Abs. 1 ZÄG kein Ermessen zukommt (vgl. VwGH 25.04.2006, 2004/11/0221; 15.10.2015, Ro 2014/11/0055; vor dem Hintergrund, dass das ZÄG ein junges ärztliches Berufsrecht ist und der Beruf des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie jener des Zahnarztes lange Zeit im Ärztegesetz geregelt waren und zahlreiche Bestimmungen des ZÄG wortgleich oder mit lediglich geringen Abweichungen aus dem Ärztegesetz übernommen worden sind, kann die Judikatur der vorläufigen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz herangezogen werden, vgl. auch VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140, und Krauskopf in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, S. 1227 ff.).Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde in Vollziehung des Paragraph 46, Absatz eins, ZÄG kein Ermessen zukommt vergleiche VwGH 25.04.2006, 2004/11/0221; 15.10.2015, Ro 2014/11/0055; vor dem Hintergrund, dass das ZÄG ein junges ärztliches Berufsrecht ist und der Beruf des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie jener des Zahnarztes lange Zeit im Ärztegesetz geregelt waren und zahlreiche Bestimmungen des ZÄG wortgleich oder mit lediglich geringen Abweichungen aus dem Ärztegesetz übernommen worden sind, kann die Judikatur der vorläufigen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz herangezogen werden, vergleiche auch VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140, und Krauskopf in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, S. 1227 ff.). Wie vorhin dargestellt ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz gegen Beschwerdeführer 1 ein Verfahren hinsichtlich Betrugsvorwürfen nach §§ 146 ff. StGB und Vorwürfen wegen schwerer Köperverletzung nach § 84 StGB, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit stehen, anhängig ist. Bei diesen Tatvorwürfen handelt es sich um grobe Verfehlungen bei der Ausübung des zahnärztlichen Berufes.Wie vorhin dargestellt ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz gegen Beschwerdeführer 1 ein Verfahren hinsichtlich Betrugsvorwürfen nach Paragraphen 146, ff. StGB und Vorwürfen wegen schwerer Köperverletzung nach Paragraph 84, StGB, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit stehen, anhängig ist. Bei diesen Tatvorwürfen handelt es sich um grobe Verfehlungen bei der Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Zum Beschwerdevorbringen, dass von der Staatsanwaltschaft Graz bislang keine relevanten Ermittlungen durchgeführt wurden, ist anzumerken, dass § 46 Abs. 1 ZÄG auf die Einleitung eines Strafverfahrens abstellt; aus diesem Grunde ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren nach Einleitung des Strafverfahrens führt. Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeverfahren hinsichtlich näher bezeichneter Tatvorwürfe eingeleitet.Zum Beschwerdevorbringen, dass von der Staatsanwaltschaft Graz bislang keine relevanten Ermittlungen durchgeführt wurden, ist anzumerken, dass Paragraph 46, Absatz eins, ZÄG auf die Einleitung eines Strafverfahrens abstellt; aus diesem Grunde ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren nach Einleitung des Strafverfahrens führt. Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeverfahren hinsichtlich näher bezeichneter Tatvorwürfe eingeleitet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1, dass „der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Graz kein überprüfbareres Tatsachensubstrat entnommen werden könne“ und aufgrund der anonymisiert angeführten Patienten keine Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft Graz erfolgen könne, sind insofern nicht zielführend, als es in einem Verfahren betreffend vorläufige Untersagung der Berufsausübung nicht darauf ankommt, ob die groben Verfehlungen tatsächlich begangen wurden; dies festzustellen ist Sache des jeweiligen Strafverfahrens (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/11/0339; 25.04.2006, 2004/11/0221). Somit ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft und Strafgerichte, die Darlegungen der Patientenanwaltschaft zu beurteilen. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass in der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom
  4. Februar 2018 ausgeführt wird, dass auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Verdachtsmomente nach § 84 Abs. 1 StGB geprüft werden.Auch die Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1, dass „der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Graz kein überprüfbareres Tatsachensubstrat entnommen werden könne“ und aufgrund der anonymisiert angeführten Patienten keine Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft Graz erfolgen könne, sind insofern nicht zielführend, als es in einem Verfahren betreffend vorläufige Untersagung der Berufsausübung nicht darauf ankommt, ob die groben Verfehlungen tatsächlich begangen wurden; dies festzustellen ist Sache des jeweiligen Strafverfahrens vergleiche VwGH 25.06.1996, 95/11/0339; 25.04.2006, 2004/11/0221). Somit ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft und Strafgerichte, die Darlegungen der Patientenanwaltschaft zu beurteilen. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass in der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom
  5. Februar 2018 ausgeführt wird, dass auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft Verdachtsmomente nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB geprüft werden. Zum Kriterium „Erfordernis des öffentlichen Wohles“ ist auszuführen, dass die Gesundheit der Bevölkerung als „öffentliches Wohl“ anzusehen ist, ebenso wie auch das Funktionieren des österreichischen Gesundheitssystems durch die ordnungsgemäße Verrechnung von ärztlichen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  6. Juni 1996, 95/11/0339, ausgesprochen, dass Anschuldigungen gegen einen Arzt u.a. wegen des Vorwurfes des Betruges (§ 146 StGB) nicht dermaßen gering seien, dass trotz Anhängigkeit der Strafverfahren von einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden könnte, insbesondere wenn sich die dem Arzt zur Last gelegten Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt und aus zahlreichen Einzelhandlungen bestanden haben dürften.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  7. Juni 1996, 95/11/0339, ausgesprochen, dass Anschuldigungen gegen einen Arzt u.a. wegen des Vorwurfes des Betruges (Paragraph 146, StGB) nicht dermaßen gering seien, dass trotz Anhängigkeit der Strafverfahren von einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden könnte, insbesondere wenn sich die dem Arzt zur Last gelegten Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt und aus zahlreichen Einzelhandlungen bestanden haben dürften. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass von einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung betreffend Beschwerdeführer 1 aus Gründen des öffentlichen Wohles – es bestehen Anschuldigungen gegen ihn nicht nur wegen des Vorwurfes des Betruges, schweren Betruges, gewerbsmäßigen Betruges, sondern auch der schweren Körperverletzung – nicht abgesehen werden kann, weil die ihm zur Last gelegten Fehlverhalten sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken und aus zahlreichen Einzelhandlungen – in der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass mittlerweile über 100 Patientenbeschwerden anhängig seien – bestanden haben dürften. Um eine mögliche Patientengefährdung hintanzuhalten, dient eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung jedenfalls dem öffentlichen Wohl. Zum Kriterium „Gefahr im Verzug“ ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, dass dieses dann erfüllt ist, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere (gleichartige) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055 mwN; 25.06.1996, 95/11/0339). Zum Kriterium „Gefahr im Verzug“ ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, dass dieses dann erfüllt ist, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere (gleichartige) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055 mwN; 25.06.1996, 95/11/0339). Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung gerechtfertigt sei, solange der zu klärende Verdacht auf dem Beschwerdeführer laste, er habe bei seiner Berufsausübung grobe, gerichtlich strafbare Handlungen begangen, und es bestehe damit die Gefahr, er könne bei Fortsetzung der Berufsausübung auch weiterhin grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen. Es kann in der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der Allgemeinheit von der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig auszuschließen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. auch VwGH 25.04.2006, 2004/11/0221). Dem Vorbringen beider Beschwerdeführer, dass es sich lediglich um eine Vermögensangelegenheit im Sinne einer falschen Abrechnung handle, kann unter Hinweis auf die Ermittlungen nach § 84 Abs. 1 StGB nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung gerechtfertigt sei, solange der zu klärende Verdacht auf dem Beschwerdeführer laste, er habe bei seiner Berufsausübung grobe, gerichtlich strafbare Handlungen begangen, und es bestehe damit die Gefahr, er könne bei Fortsetzung der Berufsausübung auch weiterhin grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen. Es kann in der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der Allgemeinheit von der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig auszuschließen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden vergleiche auch VwGH 25.04.2006, 2004/11/0221). Dem Vorbringen beider Beschwerdeführer, dass es sich lediglich um eine Vermögensangelegenheit im Sinne einer falschen Abrechnung handle, kann unter Hinweis auf die Ermittlungen nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB nicht gefolgt werden. „Gefahr in Verzug“ ist immer dann anzunehmen, wenn eine Situation vorliegt, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert. Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr dadurch, dass bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 dieser weitere, gleichartige grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen könnte und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein größeres Gewicht beizumessen ist, als dem Eingriff in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers
  8. Insoweit der Beschwerdeführer 1 zur „Gefahr in Verzug“ die Entscheidung aus dem Wasserrecht VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124, zitiert und ausführt, dass das Bestehen einer solchen erheblichen und konkreten Gefahr hinreichend zu belegen sei, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ in jedem Materiengesetz naturgemäß differieren. „Gefahr in Verzug“ erfordert nach der zitierten Judikatur ein sofortiges behördliches Einschreiten zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr. Im vorliegenden Falle ist unter Berücksichtigung, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Graz geführt wird, die wahrscheinliche Gefahr bei weiterer Berufsausübung zu erblicken, dass erneute Tatvorwürfe in diese Richtung geschehen könnte und in einer Abwägung das Vorliegen von Gefahr in Verzug in Hinblick auf das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu bejahen. Stichhaltige Gründe, die gegen diese Annahme sprechen, wurden vom Beschwerdeführer 1 weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Daher ist bereits aus diesem Grunde (Ermittlungen wegen § 84 StGB) das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ gegeben.Insoweit der Beschwerdeführer 1 zur „Gefahr in Verzug“ die Entscheidung aus dem Wasserrecht VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124, zitiert und ausführt, dass das Bestehen einer solchen erheblichen und konkreten Gefahr hinreichend zu belegen sei, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ in jedem Materiengesetz naturgemäß differieren. „Gefahr in Verzug“ erfordert nach der zitierten Judikatur ein sofortiges behördliches Einschreiten zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr. Im vorliegenden Falle ist unter Berücksichtigung, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Graz geführt wird, die wahrscheinliche Gefahr bei weiterer Berufsausübung zu erblicken, dass erneute Tatvorwürfe in diese Richtung geschehen könnte und in einer Abwägung das Vorliegen von Gefahr in Verzug in Hinblick auf das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu bejahen. Stichhaltige Gründe, die gegen diese Annahme sprechen, wurden vom Beschwerdeführer 1 weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Daher ist bereits aus diesem Grunde (Ermittlungen wegen Paragraph 84, StGB) das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ gegeben. Sofern die Beschwerdeführerin 2 moniert, dass ihr zu wenige Informationen durch die Behörde zur Verfügung gestellt wurden, um eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, ist auszuführen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin 2 nachgekommen ist und in einem weiteren Schreiben an diese zusammengefasst ausgeführt hat, welche konkreten Tatvorwürfe dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen werden (nicht nur falsche Honorarabrechnungen, sondern auch der Vorwurf der schweren Körperverletzung, siehe zum Schreiben im Detail unter Punkt III. Feststellungen). Die Beschwerdeführerin 2 hat basierend darauf auch eine Stellungnahme abgegeben, die von der belangten Behörde gewürdigt wurde. § 46 Abs. 5 ZÄG bestimmt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren „vor einer Untersagung

Abs. 1 oder 2 … zu hören“ ist; somit muss das Anhörungsrecht durch die Behörde gewahrt werden, was vorliegend der Fall war, jedoch hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 keine bindende Wirkung (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/11/0339). Durch das ZÄG wird nicht geregelt, wie viele Detailinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen, es kann kein Verfahrensfehler durch die belangte Behörde erblickt werden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin 2 in der am 21. März 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung nunmehr ausreichend die Möglichkeit, Stellung zu nehmen bzw. zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Akt der Staatsanwaltschaft Graz und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.Sofern die Beschwerdeführerin 2 moniert, dass ihr zu wenige Informationen durch die Behörde zur Verfügung gestellt wurden, um eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, ist auszuführen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin 2 nachgekommen ist und in einem weiteren Schreiben an diese zusammengefasst ausgeführt hat, welche konkreten Tatvorwürfe dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen werden (nicht nur falsche Honorarabrechnungen, sondern auch der Vorwurf der schweren Körperverletzung, siehe zum Schreiben im Detail unter Punkt römisch drei. Feststellungen). Die Beschwerdeführerin 2 hat basierend darauf auch eine Stellungnahme abgegeben, die von der belangten Behörde gewürdigt wurde. Paragraph 46, Absatz 5, ZÄG bestimmt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren „vor einer Untersagung

Absatz eins, oder 2 … zu hören“ ist; somit muss das Anhörungsrecht durch die Behörde gewahrt werden, was vorliegend der Fall war, jedoch hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 keine bindende Wirkung vergleiche VwGH 25.06.1996, 95/11/0339). Durch das ZÄG wird nicht geregelt, wie viele Detailinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen, es kann kein Verfahrensfehler durch die belangte Behörde erblickt werden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin 2 in der am 21. März 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung nunmehr ausreichend die Möglichkeit, Stellung zu nehmen bzw. zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Akt der Staatsanwaltschaft Graz und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Ebenso wenig kann dadurch, dass dem Beschwerdeführer 1 die Stellungnahme der Zahnärztekammer nicht zugestellt wurde, ein Verfahrensfehler Beschwerdeführer 1 betreffend erblickt werden, zumal ihm sehr wohl im Laufe des Verfahrens Parteiengehör gewährt wurde und er in Hinblick auf die beabsichtige vorläufige Untersagung der Berufsausübung vor Bescheiderlassung eine Stellungnahme abgeben konnte. Zum Vorbringen von Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht ist festzustellen, dass diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Tag nach persönlichem Erscheinen von Beschwerdeführer 1 in der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung durch Zusendung von Akteninhalten gewährt wurde und der Beschwerdeführer nach dem Aktenvermerk der Behörde offenbar nach kurzer Zeit das Amtsgebäude verlassen hat, ohne abzuwarten, dass der Akt für die Akteneinsicht aufbereitet werde. Somit kann auch hier kein Verfahrensfehler erblickt werden. Sofern Beschwerdeführer 1 eine Befangenheit des Bescheid erlassenen Organes erblickt – die Unterabteilungsleiterin habe die Anzeige der Patientenanwältin an den Landesamtsdirektor weitergeleitet und auch den Bescheid verfasst – muss entgegnet werden, dass es sich um den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten und nicht um jenen der Unterabteilungsleiterin handelt, und die Befangenheit des Landeshauptmannes von Kärnten nicht in Frage gestellt wurde. Aufgrund der dargelegten rechtlichen Erwägungen hat die belangte Behörde daher zu Recht eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügt. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018, dass das Verfahren nunmehr unter der Aktenzahl xxx geführt wird, war der behördliche Spruch entsprechend zu ergänzen.Aufgrund der dargelegten rechtlichen Erwägungen hat die belangte Behörde daher zu Recht eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügt. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018, dass das Verfahren nunmehr unter der Aktenzahl xxx geführt wird, war der behördliche Spruch entsprechend zu ergänzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2282.2283.6.2017

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