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{'item': 'KLVwG-505/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-505/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Entscheidung waren nachstehende Feststellungen als erwiesen zugrunde zu legen: Mit Eingabe vom 18.12.2007 (eingelangt am 19.12.2007) beantragte die xxx als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die Änderung der mit Bescheid vom 12.9.2007, Zahl: xxx, erteilten Baubewilligung (Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau xxx, über Fensteröffnungen in Fassade zu xxx). In diesem Änderungsansuchen wurde neben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auch Herr xxx, xxx, xxx, als Bauwerber angeführt, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus der Baufläche xxx, war. Sowohl das angeführte Änderungsansuchen als auch die diesem angeschlossenen Änderungseinreichpläne und Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, wurden sowohl von einem Vertreter der Antragstellerin als auch von Herrn xxx eigenhändig unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13.12.2016 (eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 14.12.2016) wurde von der xxx GmbH, FN xxx, mitgeteilt, dass sie aufgrund des Kaufvertrages vom 23.12.2015 Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, sei und im Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft ihr ausdrücklich zugesichert worden sei, dass der Kaufgegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet sei. Für den Fall, dass durch den Voreigentümer, Herrn xxx, in der Vergangenheit Zustimmungserklärungen abgegeben worden seien, welche sich inhaltlich auf das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 beziehen, werde erklärt, dass etwaige erteilte Zustimmungserklärungen mit sofortiger Wirkung widerrufen werden und dem Änderungsansuchen vom 19.12.2007 keine Zustimmung erteilt werde. Nach einer am 15.12.2016 vor Ort durchgeführten Bauverhandlung wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.6.2017 – unter Bezugnahme auf das Baubewilligungsansuchen vom 19.12.2007 -Nachfolgendes mitgeteilt: „... Die Einreichunterlagen sind, wie in der Bauverhandlung vom 15.12.2016 festgehalten unvollständig, da die Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft Bfl. xxx EZ xxx KG xxx nicht liquid vorliegt.

§ 10

Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit der Bauansuchenverordnung 2002 werden Sie aufgefordert, die vorangeführten Unterlagen, welche dem Ansuchen anzuschließen sind, binnen 4 Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in 2-facher Ausfertigung nachzureichen.

Paragraph 10, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit der Bauansuchenverordnung 2002 werden Sie aufgefordert, die vorangeführten Unterlagen, welche dem Ansuchen anzuschließen sind, binnen 4 Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in 2-facher Ausfertigung nachzureichen. Als Termin zur Vorlage der geforderten Unterlagen wird ha. der 17.07.2017 vorgemerkt. Sollte die Frist jeweils nicht eingehalten werden, müsste Ihr Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung

§ 13

Abs 3 AVG in Verbindung mit der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Daher werden Sie höflich aufgefordert, Ihre Unterlagen ehestens zu vervollständigen und neuerlich vorzulegen.“ Sollte die Frist jeweils nicht eingehalten werden, müsste Ihr Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Daher werden Sie höflich aufgefordert, Ihre Unterlagen ehestens zu vervollständigen und neuerlich vorzulegen.“ Mit Schreiben vom 21.6.2017 (eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 22.6.2017) wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie Rechtsnachfolgerin der antragstellenden xxx ist. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx, der Antrag vom 19.12.2007

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx, der Antrag vom 19.12.2007

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 15.9.2017 das Rechtsmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Die abweisliche Entscheidung wurde mit der fehlenden Zustimmung des jetzigen Grundeigentümers des Baugrundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx, begründet. Diese Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

§ 10Abs.

1 lit. b K-BO, LGBl. 1996/62, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung, LGBl. 2009/16, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO, LGBl. 1996/62, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung, LGBl. 2009/16, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen. Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist nach § 13 Abs. 3 des AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist nach Paragraph 13, Absatz 3, des AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden. Nach § 2 Abs. 1 lit. b der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung stehenden Bauansuchenverordnung ist allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung stehenden Bauansuchenverordnung ist allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zustimmung des Grundeigentümers nur ein Beleg des Bauansuchens, das bedeutet nun aber, dass es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens ankommt und spätere Änderungen in den Eigentumsverhältnissen insofern unbeachtlich sind (vgl. hiezu VwGH vom 12.11.2002, 2002/05/0756, und die darin zitierte Vorjudikatur).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zustimmung des Grundeigentümers nur ein Beleg des Bauansuchens, das bedeutet nun aber, dass es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens ankommt und spätere Änderungen in den Eigentumsverhältnissen insofern unbeachtlich sind vergleiche hiezu VwGH vom 12.11.2002, 2002/05/0756, und die darin zitierte Vorjudikatur). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass lediglich zu prüfen war, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) dem diesbezüglichen Bauansuchen ein Beleg über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes xxx, KG xxx, angeschlossen war. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachzuweisen. „Liquid“ ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. hiezu VwGH vom 3.5.2011, 2008/05/0175, und die darin zitierte Vorjudikatur).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachzuweisen. „Liquid“ ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde vergleiche hiezu VwGH vom 3.5.2011, 2008/05/0175, und die darin zitierte Vorjudikatur). Von einem solchen liquiden Nachweis war gegenständlich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes auszugehen. Sowohl das Bauansuchen vom 19.12.2007, als auch die dem Ansuchen angeschlossenen Änderungspläne, wie auch die abgeänderte Baubeschreibung wurde – von der belangten Behörde unbestritten – vom zum Zeitpunkt der Antragseinbringung grundbücherlichen Eigentümer des durch das Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes xxx, KG xxx, mitunterfertigt. Für die Baubehörde konnte daher zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes xxx keinesfalls fraglich sein. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher in Stattgebung der Beschwerde der den Antrag vom 19.12.2007 zurückweisende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.8.2017 aufzuheben. Erläuternd bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine erteilte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens widerrufen werden kann, wobei die Baubehörden nicht zur Überprüfung verpflichtet sind, ob der Eigentümer verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen. Der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung ist baurechtlich nicht relevant (vgl. VwGH vom 27.5.2008, Zl. 2007/05/0147). Erläuternd bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine erteilte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens widerrufen werden kann, wobei die Baubehörden nicht zur Überprüfung verpflichtet sind, ob der Eigentümer verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen. Der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung ist baurechtlich nicht relevant vergleiche VwGH vom 27.5.2008, Zl. 2007/05/0147). II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.505.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.