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{'item': 'KLVwG-343/7/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-343/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx (alias: xxx), xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 05.01.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Grundversorgung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG eingestellt wurde, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 05.01.2018, Zahl: xxx, wurde die an die Beschwerdeführerin bisher gewährte Grundversorgung mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass es sich bei xxx, bei dem die Beschwerdeführerin seit 14.12.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, um ihren Ehemann handle (muslimische Eheschließung). xxx verfüge über ein monatliches Einkommen, welches den Richtwert der Grundversorgung für zwei Erwachsene übersteige, weshalb die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 das Verpflegungsgeld sowie Bekleidungsgeld aus der Grundversorgung zu Unrecht bezogen habe. Ebenso sei eine Mitversicherung beim Ehemann möglich gewesen. Nachdem weder xxx noch die Beschwerdeführerin nach Erstaufklärung und Belehrung über Sorgepflichten bei Ehegatten bzw. Lebensgemeinschaften die Partnerschaft angegeben haben und daher an der Feststellung über Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nicht mitgewirkt haben, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Ehe ausschließlich traditionellen Charakter habe und weder im xxx noch in Österreich standesamtlich ausgeführt oder erfasst worden sei, weshalb eine Mitversicherung nicht möglich gewesen wäre. Das monatliche Gesamteinkommen von xxx betrage € 1.100,-- bis € 1.200,-- pro Monat, wobei seine monatlichen Belastungen inklusive Alimente € 1.050,-- betragen. Die Unterstützung des xxx sei durch die Wohnmöglichkeit erfolgt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 05.04.2018 hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher die Beschwerdeführerin als auch xxx befragt wurden. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am xxx geboren und ist seit 23.11.2015 in Österreich an der Adresse xxx, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin hat einen Asylantrag gestellt und wurde über diesen noch nicht abgesprochen. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit xxx in einem Haushalt und sind sie nach islamischen Recht seit 07.04.2015 verheiratet. Am xxx wurde ihr gemeinsames Kind geboren. xxx ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über ein eigenes Einkommen in der Höhe von ca. € 1.200,-- bis € 1.300,-- monatlich netto. Er ist seit Mai 2016 in Österreich voll beschäftigt. Der Beschwerdeführerin wurde ab Februar 2016 bis Dezember 2017 Grundversorgung gewährt. Die Familiengrundversorgung beträgt für jeden Erwachsenen € 180,-- und für ein Kind € 80,--; an Mietzuschuss gibt es für eine Familie € 220,--. Personen in Grundversorgung dürfen etwas dazuverdienen und zwar die erste Person € 110,-- und jede weitere Person € 80,-- im Monat. Dies ergibt ein zu erreichendes Einkommen durch die Grundversorgung in der Höhe von € 930,-- für zwei Erwachsene und ein Kind, bzw. von € 770,-- für zwei erwachsene Personen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin xxx Staatsangehörige ist und einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist. Weiters wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten, dass sie nach islamischen Recht mit xxx verheiratet ist und sie, seit sie in Österreich ist, gemeinsam mit ihm in einem Haushalt lebt. Mittlerweile wurde auch ein gemeinsames Kind geboren. Es liegt daher unzweifelhaft eine Lebensgemeinschaft vor. Es wird auch nicht bestritten, dass xxx österreichischer Staatsbürger ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200,-- bis € 1.300,-- verfügt. Da diese Angaben sowohl von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt werden, als auch von ihrem Ehemann und auch von der Behörde so dargelegt werden, besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2006 idF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2 Zielgruppen

(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (Paragraphen 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)Schutzbedürftig sind a) Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. § 9Paragraph 9 Verfahren
(1)Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“ Gemäß Art. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I 80/2004, ist hilfsbedürftig, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.Gemäß Artikel 2, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2004,, ist hilfsbedürftig, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU des Rates vom 26.06.2013 lautet wie folgt:Artikel 17, Absatz 4, der Richtlinie 2013/33/EU des Rates vom 26.06.2013 lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.“ V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden mit Wohnsitz in Kärnten gewährt, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind ua. Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Solche Fremde haben auch einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung (§ 9 Abs. 2 K-GrvG).Schutzbedürftig sind ua. Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Solche Fremde haben auch einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung (Paragraph 9, Absatz 2, K-GrvG). Unterstützungswürdig sind ua. Asylwerber, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind. Da die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist, ist sie schutzbedürftig und wurde sie offenkundig auch als unterstützungswürdig seitens der Behörde eingestuft. Als Fremde nach § 2 Abs. 3 lit. a K-GrVG (Asylwerberin) hat sie auch einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung soweit auch die Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Da die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist, ist sie schutzbedürftig und wurde sie offenkundig auch als unterstützungswürdig seitens der Behörde eingestuft. Als Fremde nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrVG (Asylwerberin) hat sie auch einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung soweit auch die Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Zur Hilfsbedürftigkeit ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer selbst kein eigenes Einkommen hat und über kein Vermögen verfügt. Sie lebt mit xxx im gemeinsamen Haushalt, sie haben ein gemeinsames Kind und sind nach islamischen Recht als verheiratet anzusehen, sodass xxx unzweifelhaft ihr Lebensgefährte ist. Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz K-GrvG ist bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Nähere Regelungen über das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gibt es nicht, insbesondere wurde seitens der Landesregierung keine entsprechende Verordnung erlassen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz K-GrvG ist bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Nähere Regelungen über das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gibt es nicht, insbesondere wurde seitens der Landesregierung keine entsprechende Verordnung erlassen. Es ist daher zu klären, in welchem Ausmaß das Einkommen des Lebensgefährten, als Leistung, die die Beschwerdeführerin von ihm erhält, zu berücksichtigen ist und welcher Teil ihm zur Deckung seines Lebensbedarfs verbleibt. Durch die Novelle LGBl. 32/2010 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG erfolgte im § 2 Abs. 2 K-GrvG die Konkretisierung des Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel und wird dazu in der Regierungsvorlage wie folgt ausgeführt:Durch die Novelle Landesgesetzblatt 32 aus 2010, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG erfolgte im Paragraph 2, Absatz 2, K-GrvG die Konkretisierung des Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel und wird dazu in der Regierungsvorlage wie folgt ausgeführt: „Ebenso wird klargestellt, dass bei Leistungen Dritter auch das Einkommen des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen ist, soweit dieser in aufrechter Haushaltsgemeinschaft mit dem Fremden lebt. Nicht berücksichtigt darf jener Teil des Einkommens werden, der zur Deckung des Lebensbedarfes des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erforderlich ist. Ähnliche Regelungen bestehen auch in § 7 Abs. 2 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBL. 35/2007. Zur näheren Ausführung dieser Bestimmung enthält Abs. 2 letzter Satz nunmehr die Ermächtigung der Landesregierung eine Verordnung zu erlassen“. „Ebenso wird klargestellt, dass bei Leistungen Dritter auch das Einkommen des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen ist, soweit dieser in aufrechter Haushaltsgemeinschaft mit dem Fremden lebt. Nicht berücksichtigt darf jener Teil des Einkommens werden, der zur Deckung des Lebensbedarfes des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erforderlich ist. Ähnliche Regelungen bestehen auch in Paragraph 7, Absatz 2, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBL. 35 aus 2007,. Zur näheren Ausführung dieser Bestimmung enthält Absatz 2, letzter Satz nunmehr die Ermächtigung der Landesregierung eine Verordnung zu erlassen“. Aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass das Einkommen des Lebensgefährten soweit zu berücksichtigen ist, als es nicht zur Deckung seines Lebensbedarfes erforderlich ist. Gleiches sagt auch die Salzburger Bestimmung aus, ohne näher zu präzisieren, was unter „Deckung des Lebensbedarfes“ zu verstehen ist. Die belangte Behörde ist bei der Interpretation des Gesetzes von den Richtsätzen der Grundversorgung ausgegangen, wobei diese im Gesetz nur als Höchstsätze angeführt werden; die tatsächlich gewährten Sätze sind weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung zu finden. Die Behörde kommt dabei zu einem Richtwert für zwei Erwachsene und einem Kind von € 930,-- bzw. für zwei Person von € 770,--; dabei werden nicht nur die Richtsätze der zu gewährenden Grundversorgung eingerechnet, sondern auch die Zuverdienstmöglichkeiten. Eine normative Grundlage für diese Vorgehensweise gibt es nicht und ist daher zu klären, ob diese Vorgehensweise den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Insbesondere ist zu beachten, dass das Grundversorgungsgesetz eine besondere Regelung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde darstellt und dabei von anderen Maßstäben für die Unterstützung ausgeht als Sozialnormen, die für österreichische Staatsbürger und ihnen gleichgestellten Personen gelten. Das K-GrvG sieht vor, dass dem Lebensgefährten jenes Einkommen verbleiben muss, welches zur Deckung seines Lebensbedarfes notwendig ist. Zur Deckung des Lebensbedarfes dient der Aufwand für das Wohnen als auch für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Orientiert man sich am Mindestsicherungsgesetz, so gewährleistet die soziale Mindestsicherung die Deckung dieses Lebensbedarfes (Lebensunterhalts). Die Landesregierung hat jährlich den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung zu erfolgen (§ 12 Abs. 2 K-MSG). Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 monatlich für Alleinstehende (vgl. LGBl. 80/2016), ein Mindeststandard für das Jahr 2018 wurde nicht neu verordnet. Das K-GrvG sieht vor, dass dem Lebensgefährten jenes Einkommen verbleiben muss, welches zur Deckung seines Lebensbedarfes notwendig ist. Zur Deckung des Lebensbedarfes dient der Aufwand für das Wohnen als auch für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Orientiert man sich am Mindestsicherungsgesetz, so gewährleistet die soziale Mindestsicherung die Deckung dieses Lebensbedarfes (Lebensunterhalts). Die Landesregierung hat jährlich den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung zu erfolgen (Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG). Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 monatlich für Alleinstehende vergleiche Landesgesetzblatt 80 aus 2016,), ein Mindeststandard für das Jahr 2018 wurde nicht neu verordnet. Lebt jemand in Haushaltsgemeinschaft, so werden vom Betrag für Alleinstehende 75 % herangezogen (§ 12 Abs. 3 Z 1 K-MSG) und wären dies bei der Mindestsicherung € 633,35 monatlich, welcher zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes bei einem Leben in Haushaltsgemeinschaft erforderlich ist. Lebt jemand in Haushaltsgemeinschaft, so werden vom Betrag für Alleinstehende 75 % herangezogen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, K-MSG) und wären dies bei der Mindestsicherung € 633,35 monatlich, welcher zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes bei einem Leben in Haushaltsgemeinschaft erforderlich ist. Wenn das K-GrvG vorsieht, dass nur jener Teil des Einkommens für den Hilfsbedürftigen herangezogen werden darf, der nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes des Lebensgefährten erforderlich ist, dann ist davon auszugehen, dass jedenfalls der nach der Mindestsicherung festgesetzte Betrag zur Deckung des Lebensbedarfes heranzuziehen ist, da dieser nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse ermittelt wurde. Der von der belangten Behörde herangezogene Betrag nach den Richtsätzen des K-GrvG entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes, da er viel zu geringer ist und mit diesem für hilfsbedürftige Fremde festgelegten Richtsatz der Lebensbedarf des Lebensgefährten - der kein Asylwerber sondern österreichischer Staatsbürger ist - nicht gedeckt werden kann. Ausgehend davon, dass der Lebensgefährte ein Einkommen von € 1.200,-- bis 1.300,-- aufweist, so benötigt er zur Deckung seines Lebensbedarfes € 633,35 und verbleiben für die Beschwerdeführerin und das minderjährige Kind - ohne Beachtung der Sonderzahlungen an den Lebensgefährten – jedenfalls € 567,-- monatlich. Dieser Betrag liegt über den Höchstsätzen der Grundversorgung, nach denen die Beschwerdeführerin maximal € 210,-- erhalten könnte und ihr Kind € 95,-- monatlich. Die Behörde hat daher zu Recht die Grundversorgung eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Grundversorgung nicht vorliegen; zudem besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Lebensgefährten nach § 123 ASVG; die Beschwerdeführerin ist nicht hilfsbedürftig.Die Behörde hat daher zu Recht die Grundversorgung eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Grundversorgung nicht vorliegen; zudem besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Lebensgefährten nach Paragraph 123, ASVG; die Beschwerdeführerin ist nicht hilfsbedürftig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 138/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.343.7.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.