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{'item': 'KLVwG-436/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-436/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx mit welchem Mindestsicherung für Dezember 2017 gewährt wurde, zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n , als die einmalige Geldleistung für Dezember 2017 € 375,01 zu betragen hat. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Geldleistung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von € 163,90 sowie Krankenhilfe und Krankenversicherungsbeitrag gewährt. Dabei sei eine Kürzung der Mindestsicherung zu verfügen gewesen, da die Arbeitswilligkeit nicht nachgewiesen worden sei. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren gemäß den Bestimmungen der Kärntner Mindestsicherung betreut werde. Der Beschwerdeführer sei nach einer amtsärztlichen Untersuchung vom 04.12.2017 arbeitsfähig und lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Diese erhalte eine Witwenpension in der Höhe von € 844,

  1. Der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 29.08.2017 bis 20.09.2017 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Eine Kürzung der finanziellen Unterstützung sei neuerlich zu verfügen gewesen, da seitens der Behörde die Meinung vertreten werde, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, eine diesbezügliche Beschäftigung aufzunehmen. Bewerbungsunterlagen seien der Antragstellung nicht beigelegt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und verstehe er nicht, weshalb ihm die Mindestsicherung um € 100,-- gekürzt worden sei. Er benötige dringend das Geld, da er sonst von seiner Mutter leben müsse, die selbst nur über eine Mindestpension mit Ausgleichszulage verfüge. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Beim Landesverwaltungsgericht wurde am 05.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer selbst nicht erschienen ist; er wurde von seiner Mutter vertreten. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am xxx geboren und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter an der Adresse xxx. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen, er hat auch kein Auto und keinen Führerschein. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr 2016 verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt derzeit über ein Einkommen in der Höhe von € 863,04 Euro monatlich (im Dezember 2017 waren es € 844,46) und übernimmt sie die Kosten für das Wohnen, wobei sie an Miete € 220,-- zu bezahlen hat, an Strom € 80,--, an Betriebskosten für die Müllabfuhr alle drei Monate € 55,--, an Kanalgebühr zwei Mal im Jahr € 200,--. Die Heizung kostet im Winter € 120,--. Der Beschwerdeführer selbst hat ein eigenes Zimmer in der Wohnung und muss dafür nichts bezahlen. Die Mutter des Beschwerdeführers gibt an, dass der Beschwerdeführer krank sei, er unter einer Sozialphobie leide und auch weitere Krankheiten habe, aber nicht zum Arzt gehe. Eine Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx am 04.12.2017 hat ergeben, dass der 29-jährige in normalem Allgemeinzustand ist, stark adipösen EZ mit 135 kg bei 179 cm Körpergröße, er ist allseits ausreichend orientiert, zeigt einen geordneten Gedankengang, eine normale Merk- und Konzentrationsfähigkeit, ein angepasstes Verhalten, eine ausgeglichene Stimmungslage ohne erhebbare Suizidgedanken oder produktive Symptomatik. Der Antrieb ist normal. Einfache Kopfrechnungsaufgaben im dreistelligen Bereich sowohl Addieren und Subtrahieren werden prompt und korrekt beantwortet. Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch kompensiert, zeigt keine Bioryhtmusstörung und auch keinerlei Auffälligkeiten im motorischen Kontext. Die oberen und unteren Extremitäten sind aktiv und passiv frei beweglich. Das Gangbild ist unauffällig. Der Finger-Boden-Abstand beträgt 0 cm. Dem Beschwerdeführer kann wie bereits bei der Letztuntersuchung eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden, seitens des Amtsarztes. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule abgeschlossen, wollte aber schon damals nicht mehr in die Schule gehen. Eine weitere Ausbildung hat er nicht. Familienbeihilfe wird keine mehr für den Beschwerdeführer bezogen. Der Beschwerdeführer ist zeitweise beim AMS gemeldet, er nimmt dortige Termine öfter wegen eines Krankenstandes nicht wahr. Zuletzt war er vom 29.08.2017 bis 20.09.2017 arbeitssuchend gemeldet, davor vom 20.6.2017 bis 06.07.2017, vom 13.05.2017 bis 24.25.2017, vom 04.04.2017 bis 04.05.2017 und vom 27.04.2016 bis 29.03.
  2. Der Beschwerdeführer war zuletzt am 23.11.2017 zur persönlichen Vorsprache beim AMS, davor hatte er einen Termin am 19.09.2017, den er aufgrund des Krankenstandes nicht einhalten konnte. Der Beschwerdeführer ist bei der Jobvermittlung des AMS nur zum ersten Gespräch am 24.03.2017 gekommen, bei der weiteren Jobvermittlung hat er aufgrund eines Krankenstandes nicht mitgewirkt. Am 23.11.2017 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter bei der Gemeinde xxx und hat dort einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. In diesem Antrag ist ausgeführt, dass aktuelle Bewerbungsunterlagen in der Anlage übermittelt werden. Tatsächlich wurden keine solchen Bewerbungsunterlagen übermittelt und geben die Vertreter der belangten Behörde an, dass hier die Angaben in älteren Anträgen einfach übernommen werden und daher fehlerhaft enthalten ist, dass Bewerbungsunterlagen dem Antrag angefügt wären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnten diese Bewerbungsunterlagen nicht vorgelegt werden, weil diese laut Angaben der Mutter am Computer nicht mehr vorhanden seien. Die Vertreterin der belangten Behörde legt einen Antrag vom 27.03.2018 auf Mindestsicherung vor, dem tatsächlich Bewerbungsunterlagen beigelegt wurden, wobei im Bewerbungsschreiben nur der Satz enthalten ist: „Möchte mich hiermit für die Stelle als Reinigungskraft bewerben“. Der Beschwerdeführer erhält seit April 2016 monatlich Mindestsicherung. Davor hat er für vier bzw. sechs Monate eine Dauerleistung bezogen. Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer betreffend die Mindestsicherung besteht bereits seit dem Jahr
  3. Die Behörde gibt an, dass sie derzeit keine Dauerleistung gewährt, weil das Problem mit der Arbeitsfähigkeit und dem Nichteinsatz seiner Arbeitskraft besteht. Jeder Bescheid der belangten Behörde enthält folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Leistung der Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt. Vielmehr sind diese Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. Dies bedeutet, dass bei Hilfe suchenden Personen, die trotz Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt sind, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen, mit einer strikten Kürzung der Leistungen vorzugehen wäre. Sollte ein neuerlicher Antrag auf Gewährung von sozialer Mindestsicherung gestellt werden, so sind diesen Unterlagen, die die geforderte Arbeitswilligkeit nachweisen, beizulegen“. Zuletzt war dieser Hinweis im Bescheid vom 09.11.2017 enthalten. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit auch für Jänner 2018 Mindestsicherung ohne Kürzung erhalten, im Februar 2018 hat er Mindestsicherung mit einer Kürzung von € 50,-- erhalten und im März erfolgte eine Kürzung von 20 % der gewährten Mindestsicherung an den Beschwerdeführer. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Ausführungen der Vertreter der belangten Behörde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde und der Mutter des Beschwerdeführers ist zweifellos davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebt, welche über ein geringes Einkommen in Höhe der Ausgleichszulage verfügt und welche auch die Wohnungskosten übernimmt. Aus dem Gutachten des Amtsarztes geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Diese Ausführungen sind glaubhaft und nachvollziehbar, sowie widerspruchsfrei. Seitens der Mutter des Beschwerdeführers wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdeführer krank sei, diese Behauptung wurde aber durch keinerlei ärztliche Gutachten belegt und wurde dadurch dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, weshalb den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsarztes, der den Beschwerdeführer schon mehrfach untersucht hat, zu folgen ist und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer bemüht ist, eine Arbeit zu finden, ist nicht erkennbar, da einerseits die vorgelegten Bewerbungsunterlagen sehr unprofessionell sind und zur Antragstellung im Dezember gar keine Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden konnten und zudem die Dienste des AMS kaum in Anspruch genommen werden. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers behauptet, dass Bewerbungsunterlagen dem Antrag beigelegt worden seien, so ist das nicht glaubhaft, weil tatsächlich keine solchen Unterlagen aufscheinen und diese auch im Nachhinein nicht vorgelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde auf die Notwendigkeit der Leistungskürzung bei mangelndem Einsatz zur Erreichung einer Arbeit hingewiesen, was als Ermahnung durch die Behörde zu werten ist. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 5 Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1)Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
  1. a)jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie
  2. a)jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt, sowie
  3. b)jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.
  4. b)jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt. § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.
(2)Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen. § 7aParagraph 7 a Kürzung von Leistungen
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
  1. a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
  2. b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oderb) mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, oder
  3. c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oderc) nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder
  4. d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.
  5. d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, bereit ist.
(2)Im Fall der Kürzung von Leistungen sozialer Mindestsicherung ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3)Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(3)Der Kürzung gemäß Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(4)Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(4)Die Kürzung gemäß Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(5)Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach §§ 12 oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 7 lit. d, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
(5)Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 7, Litera d,, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde. § 12Paragraph 12 Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(3)Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:
(3)Als Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Absatz 2, festgesetzten Betrag:
  1. a)für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: 1. pro Person 75 vH, 2. ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH;
  2. b)für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH;
  3. c)für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH;
  4. d)für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben: 1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person: 18 vH, 2. ab der viertältesten Person: 15 vH.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
  1. Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“ Gemäß § 1 der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, LGBl. 80/2016, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 844,
  2. Gemäß Paragraph eins, der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, Landesgesetzblatt 80 aus 2016,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 844,
  3. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1.) Zum Anspruch auf Mindestsicherung: Gemäß § 12 Abs. 1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. In § 12 Abs. 2 und 3 K-MSG wird bei der Berechnung des Mindeststandards eines Hilfe Suchenden zwischen Alleinstehenden und Personen in Haushaltsgemeinschaft unterschieden. Da der Beschwerdeführer als volljährige Person mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, ist für ihn der Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 K-MSG von 75 % oder € 633,35 (75 % von € 844,46) heranzuziehen.In Paragraph 12, Absatz 2 und 3 K-MSG wird bei der Berechnung des Mindeststandards eines Hilfe Suchenden zwischen Alleinstehenden und Personen in Haushaltsgemeinschaft unterschieden. Da der Beschwerdeführer als volljährige Person mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, ist für ihn der Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, K-MSG von 75 % oder € 633,35 (75 % von € 844,46) heranzuziehen. Weiters ist zu beachten, dass der angemessene Wohnbedarf 25 % des jeweiligen Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 und 3 K-MSG entspricht. Das heißt, für den Beschwerdeführer sind von seinen Mindeststandard von 75 % für den Wohnbedarf 25 % (€ 158,34) vorgesehen. Die restlichen 75 % (€ 475,01) verbleiben für den Lebensbedarf.Weiters ist zu beachten, dass der angemessene Wohnbedarf 25 % des jeweiligen Mindeststandards nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 K-MSG entspricht. Das heißt, für den Beschwerdeführer sind von seinen Mindeststandard von 75 % für den Wohnbedarf 25 % (€ 158,34) vorgesehen. Die restlichen 75 % (€ 475,01) verbleiben für den Lebensbedarf. Soziale Mindestsicherung darf gemäß § 5 Abs. 1 K-MSG nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Soziale Mindestsicherung darf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b K-MSG sieht vor, dass zu den Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe zählen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 K-MSG übersteigt. Der Mindeststandard für die Mutter des Beschwerdeführers wäre 75 % bzw. € 633,35 und würde bei Anwendung dieser Bestimmung das darüber liegende Einkommen als Leistungen Dritter für den Beschwerdeführer zu werten sein.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-MSG sieht vor, dass zu den Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe zählen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, K-MSG übersteigt. Der Mindeststandard für die Mutter des Beschwerdeführers wäre 75 % bzw. € 633,35 und würde bei Anwendung dieser Bestimmung das darüber liegende Einkommen als Leistungen Dritter für den Beschwerdeführer zu werten sein. Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seiner Mutter als unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt, doch besteht für ihn selbst kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b K-MSG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Hilfe Suchende einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben muss, um den - den Mindeststandard des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Teil des Einkommens - als Leistungen Dritter für die Hilfe suchende Person heranziehen zu können. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seiner Mutter als unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt, doch besteht für ihn selbst kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-MSG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Hilfe Suchende einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben muss, um den - den Mindeststandard des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Teil des Einkommens - als Leistungen Dritter für die Hilfe suchende Person heranziehen zu können. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Wenn auch das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers nicht anhand der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b K-MSG als Leistung Dritter für den Beschwerdeführer herangezogen werden kann, ist ein möglicher Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern nur bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit besteht und Unterhalt nur dann gefordert werden kann, wenn eine Unmöglichkeit der Berufsausübung etwa aus Krankheitsgründen oder wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit besteht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schwimann, ABGB Praxiskommentar³, Band 1, § 140 RZ 95). Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines Unterhaltsanspruchs leistet die Mutter Naturalunterhalt durch die Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers. Sie kommt daher tatsächlich ihrer Unterhaltsverpflichtung – unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer solchen – nach. Es kann also nicht zusätzlich noch ein Teil ihres geringen Einkommens als Leistung gegenüber den Beschwerdeführer in Form des Unterhaltes eingerechnet werden.Wenn auch das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers nicht anhand der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-MSG als Leistung Dritter für den Beschwerdeführer herangezogen werden kann, ist ein möglicher Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, ABGB zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern nur bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit besteht und Unterhalt nur dann gefordert werden kann, wenn eine Unmöglichkeit der Berufsausübung etwa aus Krankheitsgründen oder wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit besteht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schwimann, ABGB Praxiskommentar³, Band 1, Paragraph 140, RZ 95). Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines Unterhaltsanspruchs leistet die Mutter Naturalunterhalt durch die Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers. Sie kommt daher tatsächlich ihrer Unterhaltsverpflichtung – unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer solchen – nach. Es kann also nicht zusätzlich noch ein Teil ihres geringen Einkommens als Leistung gegenüber den Beschwerdeführer in Form des Unterhaltes eingerechnet werden. 2.) Berechnung der Mindestsicherung Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer als volljährige Person mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt und er einen Mindestsicherungssatz von 75 % erhält, sind dies € 633,35 (75 % von € 844,46). Davon beträgt der Wohnbedarf € 158,34 (25 %) und der Lebensbedarf € 475,01 (75 %). Der Wohnbedarf wird von der Mutter des Beschwerdeführers gedeckt und besteht daher beim Beschwerdeführer kein Aufwand für das Wohnen und ist somit auch aus der Mindestsicherung der Wohnbedarf nicht zu decken (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/10/0157). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Deckung des Lebensbedarfes in der Höhe von € 475,
  4. Da er selbst keine eigenen Mittel hat und auch von dritter Seite keine weiteren Mittel zufließen, ist von diesem Betrag nichts in Abzug zu bringen. 2.) Kürzung der Mindestsicherung Gemäß § 7a Abs. 1 lit. d K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach § 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 K-MSG bereit ist. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2017, Ro 2017/10/0011). Gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera d, K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraph 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, K-MSG bereit ist. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2017, Ro 2017/10/0011). Zudem ist eine derartige Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 K-MSG nur zulässig, wenn eine schriftliche Ermahnung vorangegangen ist. Diese schriftliche Ermahnung erfolgte zuletzt im Bescheid zur Gewährung der Mindestsicherung für November 2017.Zudem ist eine derartige Kürzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, K-MSG nur zulässig, wenn eine schriftliche Ermahnung vorangegangen ist. Diese schriftliche Ermahnung erfolgte zuletzt im Bescheid zur Gewährung der Mindestsicherung für November
  5. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Trotzdem war er nur zeitweise beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und hat vereinbarte Kontrolltermin wegen eines Krankenstandes nicht wahrgenommen. Er hat bei der versuchten Jobvermittlung durch das AMS nur am Erstgespräch teilgenommen, nicht aber an folgenden Gesprächsterminen. Da einerseits eine Arbeitsfähigkeit vorliegt, andererseits aber an Maßnahmen des AMS nicht teilgenommen wird, ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen beim Beschwerdeführer als äußerst gering zu bewerten. Zudem wurde er von der Behörde zum Nachweis seiner Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden aufgefordert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Diese fehlen für Dezember 2017 zur Gänze und sind auch sonst nur spärlich vorhanden. Außerdem sind sie in der Ausführung so gestaltet, dass ein besonderes Bemühen um eine Beschäftigung nicht erkennbar ist. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass beim Beschwerdeführer eine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nach dem amtsärztlichen Gutachten als arbeitsfähig einzustufen und nach seinem Alter durchaus in der Lage eine Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, gegeben ist. Die belangte Behörde hat damit zu Recht eine Kürzung der Leistung nach § 7a Abs. 1 lit. d K-MSG vorgenommen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Trotzdem war er nur zeitweise beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und hat vereinbarte Kontrolltermin wegen eines Krankenstandes nicht wahrgenommen. Er hat bei der versuchten Jobvermittlung durch das AMS nur am Erstgespräch teilgenommen, nicht aber an folgenden Gesprächsterminen. Da einerseits eine Arbeitsfähigkeit vorliegt, andererseits aber an Maßnahmen des AMS nicht teilgenommen wird, ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen beim Beschwerdeführer als äußerst gering zu bewerten. Zudem wurde er von der Behörde zum Nachweis seiner Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden aufgefordert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Diese fehlen für Dezember 2017 zur Gänze und sind auch sonst nur spärlich vorhanden. Außerdem sind sie in der Ausführung so gestaltet, dass ein besonderes Bemühen um eine Beschäftigung nicht erkennbar ist. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass beim Beschwerdeführer eine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nach dem amtsärztlichen Gutachten als arbeitsfähig einzustufen und nach seinem Alter durchaus in der Lage eine Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, gegeben ist. Die belangte Behörde hat damit zu Recht eine Kürzung der Leistung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera d, K-MSG vorgenommen. Zieht man von der dem Beschwerdeführer zukommenden Mindestsicherung in der Höhe von € 475,01 als Kürzung € 100,-- ab, so verbleibt ein Betrag von € 375,01 an Mindestsicherung. Dadurch, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre über das AMS zu Einkommen zu gelangen, ist nicht von vornherein klar, dass der Bedarf für Leistungen voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und hat daher die Behörde zu Recht eine Einmalleistung gewährt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oa. bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 138/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oa. bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.436.4.2018

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