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{'item': 'KLVwG-2245-2247/22/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 48§ 9§ 342§ 10§ 29§ 341

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-2245-2247/22/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über d

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) xxx, vertreten durch die xxx, 2.) xxx, vertreten durch xxx, 3.) xxx als Inhaberin der Apotheke xxx, alle vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx und der 4.) xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem Herrn xxx, xxx, xxx die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort in xxx erteilt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A) Bisheriger Verfahrensgang: 1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.09.2016, Zahl: xxx, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt: „I. Herrn xxx, xxx, xxx, bevollmächtigt vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx, wird die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort in xxx erteilt. Die voraussichtliche Betriebsstätte befindet sich auf Parz. Nr. xxx, KG xxx. II.römisch zwei. Der mit Schreiben vom 21.12.2015 erhobene Einspruch der xxx, xxxapotheke xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxxstraße xxx, xxx, sowie die mit Schreiben vom 04.01.2016 erhobenen Einsprüche der xxx, xxx Apotheke xxx Straße xxx, xxx, des xxx, xxx Apotheke xxx Straße xxx, xxx und der xxx, Apotheke xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen die Erteilung der Konzession gem. Punkt I des Spruches werden als unbegründet abgewiesen. Der mit Schreiben vom 21.12.2015 erhobene Einspruch der xxx, xxxapotheke xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxxstraße xxx, xxx, sowie die mit Schreiben vom 04.01.2016 erhobenen Einsprüche der xxx, xxx Apotheke xxx Straße xxx, xxx, des xxx, xxx Apotheke xxx Straße xxx, xxx und der xxx, Apotheke xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen die Erteilung der Konzession gem. Punkt römisch eins des Spruches werden als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Herr xxx, xxx, xxx, hat folgende Verfahrenskosten zu entrichten: Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne des § 9 Apothekengesetz Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne des Paragraph 9, Apothekengesetz € 327,00 Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx einzuzahlen.Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die , Bezirkshauptmannschaft xxx einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 9, 10, 46, 48, 49, 50 und 51 Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5/1907, idF BGBI. I Nr. 75/2008; Paragraphen 3, 9, 10, 46, 48, 49, 50 und 51 Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 75 aus 2008,; § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991, idF BGBI. I Nr. 5/2008; Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2008,; TP 71 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBI. Nr. 24/1983, idF BGBI. I Nr. 5/2008; TP 71 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBI. Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2008,; § 14 TP 2

(1)1., TP 5
(1)und TP 6
(2)1. Gebührengesetz 1957, BGBI. Nr. 267/1957, idF BGBI. I Nr. 163/2015“Paragraph 14, TP 2
(1)1., TP 5
(1)und TP 6
(2)1. Gebührengesetz 1957, BGBI. Nr. 267 aus 1957,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 163/2015“ Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wie folgt: „Mit Eingabe vom 25.11.2015 hat Herr xxx, xxx, xxx, den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke für den Standort Gemeinde xxx, mit der vorgesehenen Betriebsstätte in xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise der persönlichen Eignung, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt.

§ 48Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5/1907, id

F BGBI. I Nr. 30/2016, hat die Behörde das Gesuch um die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu eröffnenden Apotheke unter Anführung des Namens, der BerufssteIlung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes zu verlautbaren.

Paragraph 48, Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 30 aus 2016,, hat die Behörde das Gesuch um die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu eröffnenden Apotheke unter Anführung des Namens, der BerufssteIlung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes zu verlautbaren. Die Kundmachung erfolgte am 10.12.2015 in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gem. § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen können. Die Kundmachung erfolgte am 10.12.2015 in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gem. Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen können. Mit Eingabe vom 17.12.2015 führte die Ärztekammer von Kärnten aus, dass die ärztliche Versorgung in der Gemeinde xxx und Umgebung durch die niedergelassene Kassenärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. xxx erfolgt. Die Gemeinde xxx ist eine sogenannte „Ein-Kassenarzt-Gemeinde" mit nur einem niedergelassenen Kassenarzt und somit sei schon die sachliche Voraussetzung, dass mindestens zwei Kassen-Vertragsstellen besetzt sein müssen, nicht gegeben und daher ein Bedarf an einer öffentlichen Apotheke nicht gegeben sei. Mit Eingabe vom 23.12.2015 erhob Frau xxx als Konzessionärin der xxx-Apotheke in xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, Einspruch gegen die Erteilung der beantragten Konzession mit der Begründung, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht bestehe und würde durch die Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx die Zahl der von der Betriebsstätte der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen im Folge verringern und weniger als 5.500 betragen. Mit Eingabe vom 05.01.2016 erhoben Frau xxx als Konzessionärin der xxx Apotheke in xxx, Herr xxx als Konzessionär der xxx Apotheke in xxx und Frau xxx als Konzessionärin der Apotheke xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, Einspruch gegen die Erteilung der beantragten Konzession mit der Begründung, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht bestehe, da in xxx zwei Ärztinnen für Allgemeinmedizin ihre Ordination betreiben und eine davon die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke besitzt. Außerdem sei der Antrag aufgrund der Sperrfrist gem. § 47 Abs. 2 des ApG abzuweisen. Außerdem sei der Antrag aufgrund der Sperrfrist gem. Paragraph 47, Absatz 2, des ApG abzuweisen. Im Zuge des Vorverfahrens wurde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung gem. § 49 Apothekengesetz die Möglichkeit zu Äußerung eingeräumt, jedoch haben sich diese bis zur Bescheiderlassung nicht geäußert. Im Zuge des Vorverfahrens wurde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung gem. Paragraph 49, Apothekengesetz die Möglichkeit zu Äußerung eingeräumt, jedoch haben sich diese bis zur Bescheiderlassung nicht geäußert. Mit Eingabe vom 24.03.2016 führte der Antragsteller xxx aus, dass im Falle der Konzessionserteilung die Betriebsstätte auf Parz. Nr. 525/2, KG Göltschach, errichtet werde und alle Bedarfsvoraussetzungen vorliegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Konzession im Jahr 2010 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für die Betriebsstätte Parz. Nr. xxx, KG xxx, am 22.05.2014 abgewiesen wurde. Als Betriebsstätte für die neu zu errichtende Apotheke in der Gemeinde xxx wird die Parz. Nr. xxx, KG xxx, in Aussicht genommen. Dieser Ort ist maßgeblich bei der Berechnung der Versorgungspolygone für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen. Da in der Gemeinde xxx nur eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin Verträge mit allen Krankenversicherungsträgern besitzt, wird diese Gemeinde als „Ein-Kassen-Gemeinde" bezeichnet. Seit Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 2006 soll in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag den Berufssitz hat, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesen Arzt im Zuge einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen. Im Falle der Gemeinde xxx wurde der Antrag der oben bezeichneten Kassenvertragsärztin auf Erteilung einer Konzession zur Führung einer Hausapotheke per Bescheid vom 29.07.2015, abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich in der Gemeinde xxx die ärztliche Hausapotheke von Frau xxx, die bis dato in keinster Weise zu einer befriedigenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung xxx beigetragen hat, denn Frau xxx betreibt ihre Ordination als Wahlärztin und besitzt bis dato keinen Kassenvertrag. Laut Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem Arzt für Allgemeinmedizin zu erteilen, wenn dieser über das entsprechende Vertragsverhältnis verfügt. Wahlärzte sind von der Bewilligungserteilung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ausgeschlossen, denn als hausapothekenführende Wahlärztin ist Frau xxx von Gesetz wegen darauf beschränkt, Arzneimittel exklusiv nur an die in ihrer Behandlung stehenden Personen abgeben zu können. Das heißt, der Großteil der Bevölkerung ist von der medikamentösen Versorgung ausgeschlossen. Die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet xxx würde eine gleichmäßige wohnortnahe Arzneimittelversorgung gewährleisten und den Bedürfnissen der Menschen vor Ort am besten entsprechen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstattet die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, mit Schreiben vom 07.07.2016, Zahl xxx, gem. § 10 Abs. 7 Apothekengesetz ein Gutachten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstattet die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, mit Schreiben vom 07.07.2016, Zahl xxx, gem. Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz ein Gutachten. Darin kommt die Interessensvertretung zum Schluss, dass für die beantragte neu zu errichtende öffentliche Apotheke in xxx der Bedarf gem. § 10 leg. cit. vorliege und führte im Wesentlichen aus wie folgt: Darin kommt die Interessensvertretung zum Schluss, dass für die beantragte neu zu errichtende öffentliche Apotheke in xxx der Bedarf gem. Paragraph 10, leg. cit. vorliege und führte im Wesentlichen aus wie folgt: In der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte befindet sich eine ärztliche Hausapotheke. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nur eine Vertragsstelle in der Gemeinde xxx von einer Ärztin für Allgemeinmedizin besetzt war. Die hausapothekenführende Wahlärztin ist xxx, xxx. Somit ist dazu festzustellen, dass in der Gemeinde xxx keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke besteht. In der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte befindet sich eine ärztliche Hausapotheke. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nur eine Vertragsstelle in der Gemeinde xxx von einer Ärztin für Allgemeinmedizin besetzt war. Die hausapothekenführende Wahlärztin ist xxx, xxx. Somit ist dazu festzustellen, dass in der Gemeinde xxx keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke besteht. Aufgrund des erhobenen Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.436 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons, sowie 1.771 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des erhobenen Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.436 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons, sowie 1.771 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Aufgrund des erhobenen Befundes wird die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx zwar weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 2.423 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons, sowie 735 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Da die Zahl der zu versorgenden Personen der xxx-Apotheke in xxx sich aber infolge der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx nicht verringert, stellt diese keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekergesetzes dar und scheitert die Bedarfsprüfung nicht daran, dass die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen unter 5.500 betragen wird. Aufgrund des erhobenen Befundes wird die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx zwar weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 2.423 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons, sowie 735 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Da die Zahl der zu versorgenden Personen der xxx-Apotheke in xxx sich aber infolge der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx nicht verringert, stellt diese keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekergesetzes dar und scheitert die Bedarfsprüfung nicht daran, dass die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen unter 5.500 betragen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen, der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) gegeben ist, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde dem Antragsteller und den Einspruchswerbern das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 25.07.2016 wendeten Frau xxx, Herr xxx und Frau xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx nochmals ein, dass ein Bedarf gem. § 10 des Apothekengesetz zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx nicht gegeben sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht gegeben sind, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Gemeindegebiet eine Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen mit Ärzten besetzt sind. Mit Eingabe vom 25.07.2016 wendeten Frau xxx, Herr xxx und Frau xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx nochmals ein, dass ein Bedarf gem. Paragraph 10, des Apothekengesetz zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx nicht gegeben sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht gegeben sind, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Gemeindegebiet eine Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen mit Ärzten besetzt sind. Mit Eingabe vom 01.08.2016 führte Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, aus, dass der Bedarf gem. § 10 des Apothekengesetz für die Konzessionserteilung nicht gegeben ist, da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befindet und zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Auch liegt das Versorgungspotential der xxx Apotheke in xxx als mehr um die Hälfte unter dem gesetzlichen Mindesterfordernis und besteht sohin kein Bedarf an einer Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke. Mit Eingabe vom 01.08.2016 führte Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, aus, dass der Bedarf gem. Paragraph 10, des Apothekengesetz für die Konzessionserteilung nicht gegeben ist, da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befindet und zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Auch liegt das Versorgungspotential der xxx Apotheke in xxx als mehr um die Hälfte unter dem gesetzlichen Mindesterfordernis und besteht sohin kein Bedarf an einer Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke. Mit Eingabe vom 24.08.2016 legte der Antragsteller Herr xxx in seiner Stellungnahme nochmals ausführlich dar, dass der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke in xxx gegeben ist. Hiezu hat die Behörde erwogen: ad Punkt I:

§ 9

Apothekengesetz ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrecht beruht, nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

Paragraph 9, Apothekengesetz ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrecht beruht, nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke darf nur erfolgen, wenn die persönlichen (§ 3 Apothekengesetz) und sachlichen (§ 10 Apothekengesetz) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke darf nur erfolgen, wenn die persönlichen (Paragraph 3, Apothekengesetz) und sachlichen (Paragraph 10, Apothekengesetz) Voraussetzungen erfüllt sind. Herr xxx hat durch Vorlage seiner Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, des Zeugnisses über die Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf, das amtsärztliche Zeugnis, der Strafregisterbescheinigung und der Vorlage des Quinquenniumsnachweises seine persönliche Eignung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem. § 3 Apothekengesetz nachgewiesen. Herr xxx hat durch Vorlage seiner Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, des Zeugnisses über die Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf, das amtsärztliche Zeugnis, der Strafregisterbescheinigung und der Vorlage des Quinquenniumsnachweises seine persönliche Eignung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem. Paragraph 3, Apothekengesetz nachgewiesen. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen bestimmt § 10 Apothekengesetz, dass die Konzession für eine neu zu errichtenden öffentliche Apotheke zu erteilen ist, wenn Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen bestimmt Paragraph 10, Apothekengesetz, dass die Konzession für eine neu zu errichtenden öffentliche Apotheke zu erteilen ist, wenn 1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und 2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Abs. 2 leg.cit. besteht ein Bedarf nicht, wenn

Absatz 2, leg.cit. besteht ein Bedarf nicht, wenn

  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 362 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 362, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat in der Gemeinde xxx nur eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs 1 ASVG Verträge mit allen Krankenversicherungsträgern. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat in der Gemeinde xxx nur eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG Verträge mit allen Krankenversicherungsträgern. Außerdem befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke, die von einer Wahl- bzw. Privatärztin für Allgemeinmedizin, Frau xxx, xxx, xxx, geführt wird. Die Tätigkeit in dieser Wahl- bzw. Privatordination wird nur nach telefonischer Vereinbarung ausgeübt, da die hauptberufliche Tätigkeit von Frau xxx im xxx - xxx, xxx, xxx, erfolgt. Eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist nicht gegeben, da die ärztliche Hausapotheke nicht von der Ärztin, die eine Vertragsstelle nach § 342 Abs.1 ASVG innehat, sondern von der Wahlärztin betrieben wird. Die Behandlung bei einem Wahlarzt ist wesentlich teurer, sodass sich sozialschwache Personen dies nicht leisten können, und ist auch im gegenständlichen Fall, durch das Fehlen von fixen Ordinationszeiten, die Besorgung der Medikamente bei der hausapothekenführenden Ärztin nicht möglich. Eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist nicht gegeben, da die ärztliche Hausapotheke nicht von der Ärztin, die eine Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG innehat, sondern von der Wahlärztin betrieben wird. Die Behandlung bei , einem Wahlarzt ist wesentlich teurer, sodass sich sozialschwache Personen dies nicht leisten können, und ist auch im gegenständlichen Fall, durch das Fehlen von fixen Ordinationszeiten, die Besorgung der Medikamente bei der hausapothekenführenden Ärztin nicht möglich. Somit ist festzustellen, dass in der Gemeinde xxx keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke besteht und sind daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz erfüllt. Somit ist festzustellen, dass in der Gemeinde xxx keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke besteht und sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 Apothekengesetz erfüllt. Hinsichtlich der Bedarfsprüfung geht die Behörde von folgender Überlegung aus: Aufgrund des Befundes der Österreichischen Apothekerkammer wird die öffentliche Apotheke in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx, jedenfalls über 5.500 Personen innerhalb des 4-Kilometer-Polygons weiterhin zu versorgen haben. Aufgrund des Befundes der Österreichischen Apothekerkammer wird die öffentliche Apotheke in xxx im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen , Apotheke in xxx, jedenfalls über 5.500 Personen innerhalb des 4-Kilometer-Polygons weiterhin zu versorgen haben. Die öffentliche xxx Apotheke in xxx wird im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx, zwar weniger als 5.500 Personen innerhalb des 4-Kilometer-Polygons weiterhin zu versorgen haben, jedoch wird das Versorgungspotential durch diese Neuerrichtung um keine einzige Person verringert, sodass die xxx Apotheke keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes darstellt. Da auch die Entfernung zwischen der neu angesuchten Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke mehr als 500 Meter beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne des § 10 des Apothekengesetz gegeben. Da auch die Entfernung zwischen der neu angesuchten Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke mehr als 500 Meter beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne des Paragraph 10, des Apothekengesetz gegeben. Im Ergebnis kommt die Behörde zum Schluss, dass sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erfüllt sind und war daher wie unter Spruch Punkt I zu entscheiden. Im Ergebnis kommt die Behörde zum Schluss, dass sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erfüllt sind und war daher wie unter Spruch Punkt römisch eins zu entscheiden. ad Punkt II: Die Einspruchswerber haben in ihren Eingaben vorgebracht, dass der Bedarf an der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in xxx nicht gegeben sei. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer wurde das Versorgungspotential für die öffentliche Apotheke xxx xxx Apotheke ausreichend dargelegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat in der Gemeinde xxx nur eine Ärztin für Allgemeinmedizin ihren ständigen Berufssitz. Eine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke ist nicht gegeben. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zur nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke beträgt 500 Meter. Somit ist der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben, weshalb wie unter Spruch II. zu entscheiden war. Somit ist der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben, weshalb wie unter Spruch römisch zwei. zu entscheiden war. ad Punkt III: Die Kostenentscheidung erfolgte aufgrund der angeführten Rechtsgrundlage.“ 2.) Die xxx, vertreten durch die Konzessionärin xxx, die xxx-Apotheke xxx, vertreten durch xxx und xxx als Inhaberin der Apotheke xxx erhoben dagegen rechtsfreundlich vertreten Beschwerde. a) Im Besonderen machten sie geltend, dass der Konzessionswerber bereits einmal einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke eingebracht habe und auch in diesem Antrag als Standort das gesamte Gemeindegebiet von xxx beantragt worden sei. Als Betriebsstätte sei damals die Parzelle Nr. xxx, KG xxx angegeben worden. Der Antrag sei mit Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 25.01.2012, xxx und aufgrund dagegen eingebrachter Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: xxx, vom 22.05.2014 mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Versorgungspotential der damals rechtskräftig bewilligten und nunmehr auch tatsächlich eröffneten xxx-Apotheke sich für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession auf 2.358 Einwohner reduzieren würde. Nunmehr habe der Konzessionswerber als Anschrift der Betriebsstätte die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angegeben, um offensichtlich die entfernungsmäßigen Auswirkungen auf die xxx-Apotheke hintanzuhalten. Diese Parzelle befinde sich mehr oder weniger mitten im Wald und bestehe dort nicht der geringste Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Darauf seien die Österreichische Apothekerkammer und die Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht eingegangen. Im Vorverfahren sei auch nicht geprüft worden, ob im Fall der Erteilung der Konzession die negativen Bedarfsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Apotheke eintreten würden oder nicht. Im Fall der rechtskräftigen Erteilung der beantragten Konzession könne die Betriebsstätte sogar an den nördlichen Rand der Gemeinde verlegt werden, ohne dass den Beschwerdeführern irgendeine rechtliche Möglichkeit vom Gesetz eingeräumt wäre, dagegen etwas zu unternehmen. Auch könne der Beschwerdeführer an die erste im Verfahren angegebene Betriebsstätte, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zurückkehren, ohne dass man dagegen etwas unternehmen könne. In xxx betreibe Frau xxx Korak eine Ordination aufgrund einer Kassenplanstelle

§ 342

ASVG, besitze allerdings nicht die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. Frau xxx betreibe eine Wahlarztordination mit Hausapotheke in xxx. Bei grammatikalischer Interpretation der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz ergebe sich, dass die beantragte Konzession aufgrund dieses Sachverhaltes nicht erteilt werden dürfe. Dies auch, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht gemeinsam mit der Kassenplanstelle betrieben werde. Der Konzessionswerber habe die zu errichtende Betriebsstätte von ursprünglich 4,2 km nunmehr 4,65 km weiter westlich der xxxstraße xxx angegeben, wo nicht einmal ein Zehntel der Gesamteinwohner der Marktgemeinde xxx ansässig sei. Es müsse auch zwischen den Bedarfsbegriffen „positiver“ Bedarf iSd § 10 Abs. 1 Z 2 ApG und „negativer“ im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG unterschieden werden. Auch werde vorgebracht, dass die Entfernung von der Ordination von Frau xxx zur beantragten Betriebsstätte nunmehr das Doppelte betrage und die Einwohner des zentralen Teils der Gemeinde xxx eine weitere Wegstrecke zurücklegen müssten, um die Apotheke aufzusuchen. Dies bedeute eine erhebliche Erschwernis bei der Medikamentenversorgung. Kunden, die die Ordination von Frau xxx Westen und Norden verlassen, würden eher die xxx-Apotheke und die Apotheke xxx aufsuchen. Ein positiver Bedarf an der Errichtung der beantragten Apotheke bestehe aufgrund näher umschriebener Entfernungsverhältnisse nicht und könne die Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke keinerlei Verbesserung für den überwiegenden Teil der Bevölkerung von xxx mit sich bringen. Gerügt werde noch die Unterlassung der Bedarfsprüfung

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G hinsichtlich der xxx-Apotheke. Hinsichtlich der xxx-Apotheke werde vorgebracht, dass diese derzeit lediglich über ein Versorgungspotential von 3.158 Personen verfügen. Die Apothekerkammer und die Verwaltungsbehörde erster Instanz setzten sich überhaupt nicht damit auseinander, ob durch die Neuerrichtung der xxx Apotheke eine Verringerung des Versorgungspotentials entstehen würde.Im Besonderen machten sie geltend, dass der Konzessionswerber bereits einmal einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke eingebracht habe und auch in diesem Antrag als Standort das gesamte Gemeindegebiet von xxx beantragt worden sei. Als Betriebsstätte sei damals die Parzelle Nr. xxx, KG xxx angegeben worden. Der Antrag sei mit Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 25.01.2012, xxx und aufgrund dagegen eingebrachter Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: xxx, vom 22.05.2014 mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Versorgungspotential der damals rechtskräftig bewilligten und nunmehr auch tatsächlich eröffneten xxx-Apotheke sich für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession auf 2.358 Einwohner reduzieren würde. Nunmehr habe der Konzessionswerber als Anschrift der Betriebsstätte die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angegeben, um offensichtlich die entfernungsmäßigen Auswirkungen auf die xxx-Apotheke hintanzuhalten. Diese Parzelle befinde sich mehr oder weniger mitten im Wald und bestehe dort nicht der geringste Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Darauf seien die Österreichische Apothekerkammer und die Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht eingegangen. Im Vorverfahren sei auch nicht geprüft worden, ob im Fall der Erteilung der Konzession die negativen Bedarfsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Apotheke eintreten würden oder nicht. Im Fall der rechtskräftigen Erteilung der beantragten Konzession könne die Betriebsstätte sogar an den nördlichen Rand der Gemeinde verlegt werden, ohne dass den Beschwerdeführern irgendeine rechtliche Möglichkeit vom Gesetz eingeräumt wäre, dagegen etwas zu unternehmen. Auch könne der Beschwerdeführer an die erste im Verfahren angegebene Betriebsstätte, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zurückkehren, ohne dass man dagegen etwas unternehmen könne. In xxx betreibe Frau xxx Korak eine Ordination aufgrund einer Kassenplanstelle

Paragraph 342, ASVG, besitze allerdings nicht die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. Frau xxx betreibe eine Wahlarztordination mit Hausapotheke in xxx. Bei grammatikalischer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz ergebe sich, dass die beantragte Konzession aufgrund dieses Sachverhaltes nicht erteilt werden dürfe. Dies auch, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht gemeinsam mit der Kassenplanstelle betrieben werde. Der Konzessionswerber habe die zu errichtende Betriebsstätte von ursprünglich 4,2 km nunmehr 4,65 km weiter westlich der xxxstraße xxx angegeben, wo nicht einmal ein Zehntel der Gesamteinwohner der Marktgemeinde xxx ansässig sei. Es müsse auch zwischen den Bedarfsbegriffen „positiver“ Bedarf iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG und „negativer“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApG unterschieden werden. Auch werde vorgebracht, dass die Entfernung von der Ordination von Frau xxx zur beantragten Betriebsstätte nunmehr das Doppelte betrage und die Einwohner des zentralen Teils der Gemeinde xxx eine weitere Wegstrecke zurücklegen müssten, um die Apotheke aufzusuchen. Dies bedeute eine erhebliche Erschwernis bei der Medikamentenversorgung. Kunden, die die Ordination von Frau xxx Westen und Norden verlassen, würden eher die xxx-Apotheke und die Apotheke xxx aufsuchen. Ein positiver Bedarf an der Errichtung der beantragten Apotheke bestehe aufgrund näher umschriebener Entfernungsverhältnisse nicht und könne die Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke keinerlei Verbesserung für den überwiegenden Teil der Bevölkerung von xxx mit sich bringen. Gerügt werde noch die Unterlassung der Bedarfsprüfung

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG hinsichtlich der xxx-Apotheke. Hinsichtlich der xxx-Apotheke werde vorgebracht, dass diese derzeit lediglich über ein Versorgungspotential von 3.158 Personen verfügen. Die Apothekerkammer und die Verwaltungsbehörde erster Instanz setzten sich überhaupt nicht damit auseinander, ob durch die Neuerrichtung der xxx Apotheke eine Verringerung des Versorgungspotentials entstehen würde. Die xxx Apotheke, xxx brachte rechtsfreundlich vertreten Beschwerde ein.

  1. b)Im Wesentlichen führte sie aus, dass laut ständiger verwaltungsgerichtlicher Spruchpraxis die Angelegenheit eines Apothekenkonzessionsverfahrens, soweit es um die räumliche Komponente gehe, durch den gesetzmäßig umschriebenen Standort bestimmt werde. Der vom Konzessionswerber angegebene Standort sei keinesfalls ausreichend definiert. Im Übrigen gehe die Österreichische Apothekerkammer in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht darauf ein, dass mit dem gegenständlichen Ansuchen eine Verringerung ihres Kundenpotentials verbunden sei. Diesbezüglich sei auf die im Gutachten beiliegenden Planbeilagen, insbesondere die Anlage 2 hinzuweisen. Demnach sei ihre Apotheke vom gegenständlichen Ansuchen schon rein aufgrund der örtlichen Verhältnisse in xxx, insbesondere der unmittelbaren Nähe zum Versorgungsgebiet der gegenständlichen Apotheke beeinträchtigt. Da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befinde und zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei, bestehe auch kein Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke, somit der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide. Im Übrigen werde auf die Entscheidung „Sokoll/Seebacher“ C-634/15 des EuGH verwiesen, wonach das Apothekengesetz einfach gesprochen vorsehe, dass bei der Neuerrichtung vom bestehenden Apothekengesetz den bestehenden Nachbarapotheken jeweils 5.500 zu versorgende Personen verbleiben müssen. Im Jahr 2014 habe der Europäische Gerichtshof die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als zu stark qualifiziert, weshalb der Abs. 6a im § 10 Apothekengesetz eingefügt worden sei. Diese Gesetzesbestimmung müsse im Lichte des Urteils interpretiert werden und finde überall dort Anwendung, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Unterschreitung der Personengrenze erfordern, ganz egal, ob es sich um ländliche oder abgelegene Regionen handle. Im Übrigen liege eine gesetzgeberische Klarstellung iSd Art. 18 B-VG nicht vor und sei im konkreten Fall der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Es liege eine Scheinbegründung vor, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege und könne dies nur zur Aufhebung führen.Im Wesentlichen führte sie aus, dass laut ständiger verwaltungsgerichtlicher Spruchpraxis die Angelegenheit eines Apothekenkonzessionsverfahrens, soweit es um die räumliche Komponente gehe, durch den gesetzmäßig umschriebenen Standort bestimmt werde. Der vom Konzessionswerber angegebene Standort sei keinesfalls ausreichend definiert. Im Übrigen gehe die Österreichische Apothekerkammer in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht darauf ein, dass mit dem gegenständlichen Ansuchen eine Verringerung ihres Kundenpotentials verbunden sei. Diesbezüglich sei auf die im Gutachten beiliegenden Planbeilagen, insbesondere die Anlage 2 hinzuweisen. Demnach sei ihre Apotheke vom gegenständlichen Ansuchen schon rein aufgrund der örtlichen Verhältnisse in xxx, insbesondere der unmittelbaren Nähe zum Versorgungsgebiet der gegenständlichen Apotheke beeinträchtigt. Da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befinde und zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei, bestehe auch kein Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke, somit der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide. Im Übrigen werde auf die Entscheidung „Sokoll/Seebacher“ C-634/15 des EuGH verwiesen, wonach das Apothekengesetz einfach gesprochen vorsehe, dass bei der Neuerrichtung vom bestehenden Apothekengesetz den bestehenden Nachbarapotheken jeweils 5.500 zu versorgende Personen verbleiben müssen. Im Jahr 2014 habe der Europäische Gerichtshof die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als zu stark qualifiziert, weshalb der Absatz 6 a, im Paragraph 10, Apothekengesetz eingefügt worden sei. Diese Gesetzesbestimmung müsse im Lichte des Urteils interpretiert werden und finde überall dort Anwendung, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Unterschreitung der Personengrenze erfordern, ganz egal, ob es sich um ländliche oder abgelegene Regionen handle. Im Übrigen liege eine gesetzgeberische Klarstellung iSd Artikel 18, B-VG nicht vor und sei im konkreten Fall der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Es liege eine Scheinbegründung vor, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege und könne dies nur zur Aufhebung führen. Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 24.10.2016 die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. B) Beschwerdeverfahren: Die Beschwerden wurden dem Konzessionswerber zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung geboten. Am 1. Dezember 2016 erstattete der Konzessionswerber eine schriftliche Gegenäußerung zu den erhobenen Beschwerden in welcher er u.a. ausführte, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt seien. In der Gemeinde habe Frau xxx ihren ständigen Berufssitz. Sie sei Ärztin für Allgemeinmedizin und betreibe als einzige Medizinerin eine Ordination auf Grundlage einer Kassenplanstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG. Ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke sei gegeben und mittels Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 7. Juli 2016 untermauert und mit positivem Bescheid entschieden worden. In der Gemeinde xxx befinde sich keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke. Die Rechtsfrage der ärztlichen Hausapotheke von Frau xxx sei bereits im ersten Ansuchen um Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx im Sinne des Konzessionswerbers gelöst und von allen Instanzen bestätigt worden. Im aktuellen Ansuchen hätten nun sowohl die Österreichische Apothekerkammer als auch die konzessionserteilende Behörde die Rechtsansicht des zentralen entscheidungsrelevanten Kriteriums der Bedarfsprüfung für die Entscheidungsfindung übernommen. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke betrage mehr als 500 m. Die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung der Apotheke in xxx nicht verringern oder nicht unter 5.500 betragen. Im Konzessionsbescheid sei als Standort der Apotheke das Gebiet der Gemeinde xxx angeführt. Laut Apothekengesetz komme Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken im Apothekenkonzessionsverfahren in der Frage der Standortumschreibung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu. Hinsichtlich der Ausführungen, dass die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx nur 3.158, also weniger als 5.500 Personen zu versorgen habe, sei geltend zu machen, dass die Österreichische Apothekerkammer für die xxx-Apotheke ein Verlustpolygon erhoben habe und für dieses Verlustpolygon keine einzige Person ausfindig gemacht werden konnte. Da somit der xxx-Apotheke keine zu versorgende Personen verloren gingen, ergebe sich somit auch keine Verringerung des der xxx-Apotheke zurechenbaren Versorgungspotentials und sei diese somit keine betroffene Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich des Versorgungspotentials dieser Apotheke werde auch noch auf die geographische Situation verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx seien angesichts des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer die Einwände befremdend. Der aus der privilegierten Situation automatische erwirtschaftete Gewinn ermögliche der Inhaberin der Apotheke xxx den Einsatz von Kapital als Teilhaberin an der benachbarten rechtskräftig bewilligten öffentlichen xxx-Apotheke. Im Übrigen habe die xxx-Apotheke ihre Betriebsstätte in die xxx Straße Nr. xxx verlegt, sodass es zu einer Verschiebung des Versorgungspolygons in nördlicher Richtung, in der die bauliche Verdichtung des Siedlungsgebietes der Stadt xxx zunehme, komme. Die räumliche Nahebeziehung der xxx-Apotheke zu den zu versorgenden Personen in xxx sei schon wegen des geographisch vorgelagerten Versorgungspolygons der Apotheke xxx nicht gegeben. Da die xxx-Apotheke im aktuellen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht erwähnt werde, habe auch keine räumliche Nahebeziehung festgestellt werden können und sei die xxx-Apotheke somit keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes. Hinsichtlich der xxx-Apotheke xxx werde nochmals auf die geographische und wirtschaftliche Sonderstellung und die Darlegungen hinsichtlich der xxx-Apotheke hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Gesetzesbestimmung des § 10 Abs. 6a ApG werde darauf verwiesen, dass eine ausreichende gesetzliche Determination iSd Art. 18 B-VG vorliege und die Bedarfsregelung weiterhin aufrecht bleibe und vollziehbar sei. Am 1. Dezember 2016 erstattete der Konzessionswerber eine schriftliche Gegenäußerung zu den erhobenen Beschwerden in welcher er u.a. ausführte, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt seien. In der Gemeinde habe Frau xxx ihren ständigen Berufssitz. Sie sei Ärztin für Allgemeinmedizin und betreibe als einzige Medizinerin eine Ordination auf Grundlage einer Kassenplanstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG. Ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke sei gegeben und mittels Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 7. Juli 2016 untermauert und mit positivem Bescheid entschieden worden. In der Gemeinde xxx befinde sich keine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke. Die Rechtsfrage der ärztlichen Hausapotheke von Frau xxx sei bereits im ersten Ansuchen um Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx im Sinne des Konzessionswerbers gelöst und von allen Instanzen bestätigt worden. Im aktuellen Ansuchen hätten nun sowohl die Österreichische Apothekerkammer als auch die konzessionserteilende Behörde die Rechtsansicht des zentralen entscheidungsrelevanten Kriteriums der Bedarfsprüfung für die Entscheidungsfindung übernommen. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke betrage mehr als 500 m. Die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung der Apotheke in xxx nicht verringern oder nicht unter 5.500 betragen. Im Konzessionsbescheid sei als Standort der Apotheke das Gebiet der Gemeinde xxx angeführt. Laut Apothekengesetz komme Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken im Apothekenkonzessionsverfahren in der Frage der Standortumschreibung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu. Hinsichtlich der Ausführungen, dass die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx nur 3.158, also weniger als 5.500 Personen zu versorgen habe, sei geltend zu machen, dass die Österreichische Apothekerkammer für die xxx-Apotheke ein Verlustpolygon erhoben habe und für dieses Verlustpolygon keine einzige Person ausfindig gemacht werden konnte. Da somit der xxx-Apotheke keine zu versorgende Personen verloren gingen, ergebe sich somit auch keine Verringerung des der xxx-Apotheke zurechenbaren Versorgungspotentials und sei diese somit keine betroffene Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich des Versorgungspotentials dieser Apotheke werde auch noch auf die geographische Situation verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx seien angesichts des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer die Einwände befremdend. Der aus der privilegierten Situation automatische erwirtschaftete Gewinn ermögliche der Inhaberin der Apotheke xxx den Einsatz von Kapital als Teilhaberin an der benachbarten rechtskräftig bewilligten öffentlichen xxx-Apotheke. Im Übrigen habe die xxx-Apotheke ihre Betriebsstätte in die xxx Straße Nr. xxx verlegt, sodass es zu einer Verschiebung des Versorgungspolygons in nördlicher Richtung, in der die bauliche Verdichtung des Siedlungsgebietes der Stadt xxx zunehme, komme. Die räumliche Nahebeziehung der xxx-Apotheke zu den zu versorgenden Personen in xxx sei schon wegen des geographisch vorgelagerten Versorgungspolygons der Apotheke xxx nicht gegeben. Da die xxx-Apotheke im aktuellen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht erwähnt werde, habe auch keine räumliche Nahebeziehung festgestellt werden können und sei die xxx-Apotheke somit keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes. Hinsichtlich der xxx-Apotheke xxx werde nochmals auf die geographische und wirtschaftliche Sonderstellung und die Darlegungen hinsichtlich der xxx-Apotheke hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Gesetzesbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG werde darauf verwiesen, dass eine ausreichende gesetzliche Determination iSd Artikel 18, B-VG vorliege und die Bedarfsregelung weiterhin aufrecht bleibe und vollziehbar sei. Die Gegenäußerung wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. Dezember 2016 den Beschwerdeführern und der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer xxx Apotheke, xxx Apotheke und Apotheke xxx hielten ihre Standpunkte im Wesentlichen aufrecht und legten ein Konvolut von Fotos aus Google-Earth vor sowie Kopien aus dem Katastralmappenplan zur Parzelle, auf welcher die Apotheke errichtet werden soll und monierten in diesem Zusammenhang die Entfernungen zum Zentrum xxx sowie zur Ordination der Frau xxx, dass ein unverhältnismäßig großer Standort festgelegt worden sei und die ärztliche Hausapotheke der Frau xxx keine irrelevante Hausapotheke sei. Im Erstantrag aus dem Jahre 2011 sei zudem für die xxx-Apotheke ein Verlustpotential von 104 Personen festgestellt worden. Die xxx-Apotheke wiederholte ihren Standpunkt, dass der Standort der Apotheke keinesfalls ausreichend definiert sei und mit dem gegenständlichen Ansuchen auch die Verringerung ihres Kundenpotentials verbunden sei, aufrecht. Ihre Apotheke sei schon rein aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Versorgungsgebiet der gegenständlichen Apotheke gefährdet. Da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befinde und nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei, bestehe kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke, womit der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide. Es werde auch nochmals auf die Entscheidung des EuGH Sokoll/Seebacher und darauf, dass die Anpassung des Abs. 6a des § 10 Apothekengesetz dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht entspreche und Bedarfskriterien wiederum nicht definiert worden seien, verwiesen. Die xxx-Apotheke wiederholte ihren Standpunkt, dass der Standort der Apotheke keinesfalls ausreichend definiert sei und mit dem gegenständlichen Ansuchen auch die Verringerung ihres Kundenpotentials verbunden sei, aufrecht. Ihre Apotheke sei schon rein aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Versorgungsgebiet der gegenständlichen Apotheke gefährdet. Da sich in xxx eine ärztliche Hausapotheke befinde und nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei, bestehe kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke, womit der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide. Es werde auch nochmals auf die Entscheidung des EuGH Sokoll/Seebacher und darauf, dass die Anpassung des Absatz 6 a, des Paragraph 10, Apothekengesetz dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht entspreche und Bedarfskriterien wiederum nicht definiert worden seien, verwiesen. Sowohl dem Konzessionswerber als auch der belangten Behörde und den Beschwerdeführern wurden sämtliche im Verfahren ergangenen Stellungnahmen übermittelt. Mit Verfügung vom 24. März 2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 19. April 2017 um 13.00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt, zu welcher sämtliche Parteien geladen wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter der xxx-Apotheke, xxx-Apotheke und Apotheke xxx Vorschläge für die Änderung des Apothekengesetzes, die vom Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer verfasst wurden, vor und verwies auf die darin vorgeschlagene Nachbesserung des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz, wonach dort ausdrücklich darauf abgestellt werden sollte, dass als Voraussetzung für die Nichterteilung der Konzession die ärztliche Hausapotheke im Zusammenhang mit einer Kassenplanstelle betrieben werden müsse. Nach den Erläuterungen auf Seite 14 verweise die Apothekerkammer offensichtlich nach grammatikalischer Interpretationsmethode darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage die Hausapotheke nicht im Zusammenhang mit einer Kassenplanstelle geführt werden müsse. Dem entgegnete der Vertreter des Konzessionswerbers, dass eine Umsetzung dieses Vorschlages umso mehr bedeute, dass die derzeit bestehende Hausapotheke der Wahlärztin für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke irrelevant wäre. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter der xxx-Apotheke, xxx-Apotheke und Apotheke xxx Vorschläge für die Änderung des Apothekengesetzes, die vom Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer verfasst wurden, vor und verwies auf die darin vorgeschlagene Nachbesserung des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz, wonach dort ausdrücklich darauf abgestellt werden sollte, dass als Voraussetzung für die Nichterteilung der Konzession die ärztliche Hausapotheke im Zusammenhang mit einer Kassenplanstelle betrieben werden müsse. Nach den Erläuterungen auf Seite 14 verweise die Apothekerkammer offensichtlich nach grammatikalischer Interpretationsmethode darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage die Hausapotheke nicht im Zusammenhang mit einer Kassenplanstelle geführt werden müsse. Dem entgegnete der Vertreter des Konzessionswerbers, dass eine Umsetzung dieses Vorschlages umso mehr bedeute, dass die derzeit bestehende Hausapotheke der Wahlärztin für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke irrelevant wäre. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden ein Auszug aus der Homepage der Gemeinde xxx, in welcher die in der Gemeinde tätigen Ärzte eingetragen sind, sowie die allgemeinen Daten über die Gemeinde zum Akt genommen. Zur Bevölkerungsentwicklung wurde auch ein Auszug der Statistik Austria eingesehen und das Angebot des Go-Mobil-Vereines, welcher Bewohner des Gemeindegebietes auch aus entlegenen Ortschaften zu einer beliebigen Adresse oder zu Mitgliedsbetrieben innerhalb der Gemeinde bringt, beigeschafft. Die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer führte unter Aufrechterhaltung des erstellten Gutachtens ergänzend u.a. aus, dass durch die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in xxx der bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx ein Versorgungspotential von 10.207 Personen verbliebe, die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx keine betroffene Apotheke sei. Es sei ein Verlustpolygon erhoben worden und seien von der Statistik Austria keine Personen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz dort ausgewiesen worden. Die xxx-Apotheke in xxx liege hinter dem Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke und sei deshalb bei der Gutachtenserstellung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem liege diese auch abgeschottet hinter der xxx-Apotheke. Die xxx-Apotheke befinde sich hinter dem Versorgungsgebiet der Apotheke xxx und sei daher keine betroffene Apotheke. Dadurch, dass die Betriebsstätte der xxx-Apotheke in die xxxstraße in Richtung stadteinwärts und näher zu xxx verlegt worden sei, sei vor dem Hintergrund des Straßenverlaufs durch die Verlegung diese Apotheke vom gegenständlich angesuchten Bereich noch weiter weg. In das Gutachten seien sowohl die anonymisierte Hausapothekenstudie aus dem Jahre 2001 als auch die Studie über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen aus dem Jahre 1997 eingeflossen. Frau xxx führe nach wie vor die ärztliche Hausapotheke und sei ihr die Bewilligung vor dem Jahre 2006 erteilt worden. Selbst wenn man die Betriebsstätte der angesuchten Apotheke in den nördlichen Bereich verlegen würde, wäre von der Verlegung lediglich die Apotheke xxx, weil sie näher liege, betroffen. Im Übrigen bleibe das Gutachten aufrecht und sei nichts zu korrigieren. C) Feststellungen: Am 25.11.2015 stellte xxx den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke für den Standort der Gemeinde xxx mit der geplanten Betriebsstätte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx. Die Nachweise der persönlichen Eignung waren beigelegt. Das Ansuchen wurde in der Kärntner Landeszeitung Nr. 48, Jahrgang 65, am 10.12.2015 kundgemacht. In der sechswöchigen Einspruchsfrist, die am 21.01.2016 endete, wurden am 04.01.2016 Einsprüche der xxx-Apotheke, xxx-Apotheke und der Apotheke xxx und am 21.12.2015 der Einspruch der xxx-Apotheke erhoben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war in der Gemeinde xxx eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von der Ärztin für Allgemeinmedizin, xxx besetzt. Die Wahlärztin xxx hatte in xxx die Bewilligung für eine Hausapotheke inne, welche ihr vor dem Jahr 2006, nach damals geltender Rechtslage, erteilt worden war. Laut Homepage der Ärztekammer für Kärnten waren zum Zeitpunkt der Antragstellung in xxxain vier Ärzte für Allgemeinmedizin (Dr. xxx, Dr. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx) tätig. Dr. xxx, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Radiologie sowie Univ.-Prof. Prim. xxx, Facharzt für Innere Medizin und Nuklearmedizin, hatten ebenfalls als Wahlärzte Ordinationen in xxx. Laut Gutachten der Österreichische Apothekerkammer vom 7. Juli 2016, Zahl: III-5/2/27/2-351/6/15-16, war zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vertragsstelle in der Gemeinde xxx von einer Ärztin für Allgemeinmedizin besetzt und eine Hausapotheken führende Wahlärztin vorhanden. Die bestehende öffentliche Apotheke in xxx wird im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.436 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons sowie 1.771 zusätzlich zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs. 5a Apothekengesetz, somit insgesamt 10.207 Personen. Für die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx wurde ein Verlustpolygon erhoben, welches jenen Teil des Einzugsgebietes aufzeigt, der bisher von der xxx Apotheke versorgt wurden und im Fall der Errichtung der neu beantragten Apotheke in xxx von dieser versorgt werden würde. Von der Statistik Austria wurden keine Personen mit Hauptwohnsitz und keine Personen mit Zweitwohnsitz ausgewiesen. Die xxx-Apotheke ist daher keine im Sinne des Apothekengesetzes betroffene Apotheke. Die Zahl der von der Betriebsstätte der xxx-Apotheke aus zu versorgenden Personen wird sich im Fall der Neuerrichtung nicht einmal um eine Person verringern. Die xxx-Apotheke wird zwar weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 2.423 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 735 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Da sich die Zahl der zu versorgenden Personen dieser Apotheke infolge der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx nicht verringert, scheitert die Bedarfsprüfung nicht daran, dass die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen unter 5.500 betragen wird. Die xxx-Apotheke in xxx liegt hinter dem Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke und ist nicht zu berücksichtigen. Sie befindet sich auch hinter der xxx-Apotheke. Die xxx-Apotheke liegt hinter dem Versorgungsgebiet der Apotheke xxx und stellt keine betroffene Apotheke dar. In der Gemeinde xxx befindet sich keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke. Es gibt auch keine versorgungswirksame Hausapotheke. Die neu zu errichtende Apotheke kann die gesamte Gemeinde xxx mit rund 2.430 Einwohnern versorgen. Die Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx befindet sich in einer Entfernung von rund 5 km. Der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke xxx – xxx auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist gegeben, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Am 25.11.2015 stellte xxx den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke für den Standort der Gemeinde xxx mit der geplanten Betriebsstätte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx. Die Nachweise der persönlichen Eignung waren beigelegt. Das Ansuchen wurde in der Kärntner Landeszeitung Nr. 48, Jahrgang 65, am 10.12.2015 kundgemacht. In der sechswöchigen Einspruchsfrist, die am 21.01.2016 endete, wurden am 04.01.2016 Einsprüche der xxx-Apotheke, xxx-Apotheke und der Apotheke xxx und am 21.12.2015 der Einspruch der xxx-Apotheke erhoben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war in der Gemeinde xxx eine Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von der Ärztin für Allgemeinmedizin, xxx besetzt. Die Wahlärztin xxx hatte in xxx die Bewilligung für eine Hausapotheke inne, welche ihr vor dem Jahr 2006, nach damals geltender Rechtslage, erteilt worden war. Laut Homepage der Ärztekammer für Kärnten waren zum Zeitpunkt der Antragstellung in xxxain vier Ärzte für Allgemeinmedizin (Dr. xxx, Dr. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx) tätig. Dr. xxx, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Radiologie sowie Univ.-Prof. Prim. xxx, Facharzt für Innere Medizin und Nuklearmedizin, hatten ebenfalls als Wahlärzte Ordinationen in xxx. Laut Gutachten der Österreichische Apothekerkammer vom 7. Juli 2016, Zahl: III-5/2/27/2-351/6/15-16, war zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vertragsstelle in der Gemeinde xxx von einer Ärztin für Allgemeinmedizin besetzt und eine Hausapotheken führende Wahlärztin vorhanden. Die bestehende öffentliche Apotheke in xxx wird im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.436 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons sowie 1.771 zusätzlich zu versorgenden Personen iSd Paragraph 10, Absatz 5 a, Apothekengesetz, somit insgesamt 10.207 Personen. Für die bestehende öffentliche xxx-Apotheke in xxx wurde ein Verlustpolygon erhoben, welches jenen Teil des Einzugsgebietes aufzeigt, der bisher von der xxx Apotheke versorgt wurden und im Fall der Errichtung der neu beantragten Apotheke in xxx von dieser versorgt werden würde. Von der Statistik Austria wurden keine Personen mit Hauptwohnsitz und keine Personen mit Zweitwohnsitz ausgewiesen. Die xxx-Apotheke ist daher keine im Sinne des Apothekengesetzes betroffene Apotheke. Die Zahl der von der Betriebsstätte der xxx-Apotheke aus zu versorgenden Personen wird sich im Fall der Neuerrichtung nicht einmal um eine Person verringern. Die xxx-Apotheke wird zwar weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 2.423 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 735 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Da sich die Zahl der zu versorgenden Personen dieser Apotheke infolge der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx nicht verringert, scheitert die Bedarfsprüfung nicht daran, dass die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen unter 5.500 betragen wird. Die xxx-Apotheke in xxx liegt hinter dem Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke und ist nicht zu berücksichtigen. Sie befindet sich auch hinter der xxx-Apotheke. Die xxx-Apotheke liegt hinter dem Versorgungsgebiet der Apotheke xxx und stellt keine betroffene Apotheke dar. In der Gemeinde xxx befindet sich keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke. Es gibt auch keine versorgungswirksame Hausapotheke. Die neu zu errichtende Apotheke kann die gesamte Gemeinde xxx mit rund 2.430 Einwohnern versorgen. Die Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx befindet sich in einer Entfernung von rund 5 km. Der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke xxx – xxx auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist gegeben, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Akt, die im Beschwerdeverfahren beigeschafften Unterlagen und das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. D) Zu den in den Beschwerden vorgebrachten Gründen:
  2. a)Zur Bedarfsfrage: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind. Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu (VwGH 11.08.2017, Ra 2017/10/0061, 22.02.2017, Ra 2016/10/0152, vgl. auch VwGH 28.06.2004, 2001/10/0254, 28.01.2008, Zahl: 2006/10/0160, 28.02.2005, Zahl: 2001/10/0161, VwGH 21.05.2008, Zahl: 2006/10/0017, VwGH 21.10.2010, Zahl: 2008/10/0199). Inhaber bestehender öffentlicher Apotheke haben daher nur ein eingeschränktes Mitspracherecht im Verfahren zur Erteilung einer Konzession. Die Parteistellung der Inhaber einer Nachbarapotheke ist daher auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotentials eingeschränkt (VwGH 24.02.2010, 2010/10/0167; 12.11.2001, 2000/10/0108). Der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke hat auch keinen Überprüfungsanspruch hinsichtlich der objektiven Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung (VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218; 21.10.2009, 2009/10/0166). Zur Frage, ob Einspruchswerbern Parteistellung zur Beurteilung, ob ein positiver Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke

§ 10Abs. 1 Z 2 Ap

G besteht, zustehen soll oder nicht bzw. ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein positiver Bedarf

§ 10Abs. 1 Z 2 Ap

G besteht, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2017, Ra 2017/10/0070, verwiesen, wonach Inhabern bestehender Apotheken kein Mitspracherecht zukommt. Es ist auch nicht der Fall, dass aufgrund von § 10 Abs. 1 Z. 2 ApG 1907 ein „positiver Bedarf“ an der neu zu errichtenden Apotheke bestehen muss (vgl. E VfGH

  1. März 1998, G 37/97 ua, VfSlg. 15103). Es kann daher auch nicht zutreffen, dass ein Ergänzungsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer mangelhaft wäre, weil es den „positiven Bedarf“ nicht beurteilt hat (vgl. B
  2. Februar 2017, Ra 2016/10/0152; E
  3. Februar 2005, 2001/10/0161).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind. Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu (VwGH 11.08.2017, Ra 2017/10/0061, 22.02.2017, Ra 2016/10/0152, vergleiche auch VwGH 28.06.2004, 2001/10/0254, 28.01.2008, Zahl: 2006/10/0160, 28.02.2005, Zahl: 2001/10/0161, VwGH 21.05.2008, Zahl: 2006/10/0017, VwGH 21.10.2010, Zahl: 2008/10/0199). Inhaber bestehender öffentlicher Apotheke haben daher nur ein eingeschränktes Mitspracherecht im Verfahren zur Erteilung einer Konzession. Die Parteistellung der Inhaber einer Nachbarapotheke ist daher auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotentials eingeschränkt (VwGH 24.02.2010, 2010/10/0167; 12.11.2001, 2000/10/0108). Der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke hat auch keinen Überprüfungsanspruch hinsichtlich der objektiven Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung (VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218; 21.10.2009, 2009/10/0166). Zur Frage, ob Einspruchswerbern Parteistellung zur Beurteilung, ob ein positiver Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG besteht, zustehen soll oder nicht bzw. ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein positiver Bedarf

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG besteht, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2017, Ra 2017/10/0070, verwiesen, wonach Inhabern bestehender Apotheken kein Mitspracherecht zukommt. Es ist auch nicht der Fall, dass aufgrund von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG 1907 ein „positiver Bedarf“ an der neu zu errichtenden Apotheke bestehen muss vergleiche E VfGH

  1. März 1998, G 37/97 ua, VfSlg. 15103). Es kann daher auch nicht zutreffen, dass ein Ergänzungsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer mangelhaft wäre, weil es den „positiven Bedarf“ nicht beurteilt hat vergleiche B
  2. Februar 2017, Ra 2016/10/0152; E
  3. Februar 2005, 2001/10/0161). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse und des erstatteten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer ist der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in xxx gegeben, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhinzu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Das Kriterium der Entfernung ist erfüllt und wird sich auch die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen nicht verringern oder nicht unter 5.500 betragen. Dies hat die Ermittlung der Versorgungspolygone der Österreichischen Apothekerkammer eindeutig ergeben. Der Apotheke xxx verbleibt ein Versorgungspotential von 10.207 Personen bei einer Entfernung von rund 5 Kilometern. Die xxx- Apotheke in xxx verliert keine einzige zu versorgende Person. Die xxx Apotheke ist keine betroffene Apotheke. Das Gutachten wurde auf Grundlage der erhobenen Daten erstellt und entstanden hinsichtlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten Methoden keine Bedenken. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen die Ausführungen im erstellten Gutachten der Apothekerkammer und die Darlegungen der Vertreterin der Apothekerkammer in der mündlichen Verhandlung in den entscheidungsrelevanten Fragen zu widerlegen. Der Mindestabstand ist gegeben und liegt eine unzulässige Einschränkung des Kundenpotentials der Nachbarapotheken nicht vor, sodass sich die Ausführungen in den Beschwerden als nicht zutreffend erweisen. b) Zur Relevanz der Hausapotheke: Zum Vorbringen, dass sich in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke einer Wahlärztin befinde, zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt gewesen sei und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt eindeutig dem Gesetz widerspreche, ist vorweg auszuführen, dass Inhabern bestehender Apotheken diesbezüglich kein Mitspracherecht im Verfahren zur Erteilung einer Konzession eingeräumt ist. Der Wahlärztin wurde die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke noch vor dem Jahr 2005 erteilt. § 29 Abs. 1 Apothekengesetz verlangt seit der Apothekengesetznovelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke u.a., dass der Arzt für Allgemeinmedizin in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Eine derartige Bewilligung kann aufgrund der Apothekengesetz-Novelle 2006 nur mehr ein Arzt für Allgemeinmedizin erhalten, der einen Kassenvertrag besitzt, ein Wahlarzt hingegen nicht mehr. Der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006 neu gefasste Absatz 3 des § 10 Apothekengesetz ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass nur eine ärztliche Hausapotheke im Sinne des neuen § 29 Abs. 1 Apothekengesetz den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließt. Hat der Arzt keinen Kassenvertrag, jedoch eine Hausapotheke, dann kann seine Hausapotheke die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke nicht verhindern. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Apothekengesetzes, welches das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zusichern muss, liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung garantiert wird. Eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist aber dann nicht gewährleistet, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht von einem Arzt, der eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG innehat, sondern lediglich von einem Wahlarzt betrieben wird. Eine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke setzt auch voraus, dass ein bestimmtes Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte vorliegt, die geeignet ist, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe für die zu versorgende Bevölkerung zu gewährleisten, was bei eingeschränkten und nur bei Vereinbarung festgesetzten Ordinationszeiten nicht gewährleistet ist (VwGH 26.06.1995, Zahl: 91/10/0169). Die Behandlung bei einem Wahlarzt ist für den Patienten zudem wesentlich teurer. Sozialschwache Patienten können sich Wahlärzte oft nicht leisten. § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz ist daher verfassungskonform im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 15.103/1998, dahingehend auszulegen, dass der Arzt, der über eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG verfügt, auch Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke sein muss, damit eine beantragte Bewilligung zur Erteilung einer Konzession nach § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz zu versagen ist. Zum Vorbringen, dass sich in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke einer Wahlärztin befinde, zum Zeitpunkt des Ansuchens nur eine Vertragsstelle von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt gewesen sei und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt eindeutig dem Gesetz widerspreche, ist vorweg auszuführen, dass Inhabern bestehender Apotheken diesbezüglich kein Mitspracherecht im Verfahren zur Erteilung einer Konzession eingeräumt ist. Der Wahlärztin wurde die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke noch vor dem Jahr 2005 erteilt. Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz verlangt seit der Apothekengesetznovelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke u.a., dass der Arzt für Allgemeinmedizin in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Eine derartige Bewilligung kann aufgrund der Apothekengesetz-Novelle 2006 nur mehr ein Arzt für Allgemeinmedizin erhalten, der einen Kassenvertrag besitzt, ein Wahlarzt hingegen nicht mehr. Der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006 neu gefasste Absatz 3 des Paragraph 10, Apothekengesetz ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass nur eine ärztliche Hausapotheke im Sinne des neuen Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließt. Hat der Arzt keinen Kassenvertrag, jedoch eine Hausapotheke, dann kann seine Hausapotheke die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke nicht verhindern. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Apothekengesetzes, welches das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zusichern muss, liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung garantiert wird. Eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist aber dann nicht gewährleistet, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht von einem Arzt, der eine Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG innehat, sondern lediglich von einem Wahlarzt betrieben wird. Eine versorgungswirksame ärztliche Hausapotheke setzt auch voraus, dass ein bestimmtes Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte vorliegt, die geeignet ist, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe für die zu versorgende Bevölkerung zu gewährleisten, was bei eingeschränkten und nur bei Vereinbarung festgesetzten Ordinationszeiten nicht gewährleistet ist (VwGH 26.06.1995, Zahl: 91/10/0169). Die Behandlung bei einem Wahlarzt ist für den Patienten zudem wesentlich teurer. Sozialschwache Patienten können sich Wahlärzte oft nicht leisten. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz ist daher verfassungskonform im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 15.103 aus 1998,, dahingehend auszulegen, dass der Arzt, der über eine Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG verfügt, auch Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke sein muss, damit eine beantragte Bewilligung zur Erteilung einer Konzession nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz zu versagen ist. Die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke ist auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar nur eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke besitzt, jedoch in keinem Vertragsverhältnis

§ 342Abs.

1 ASVG steht. Diese Rechtsauffassung resultiert aus den Gesetzesmaterialien und auch aus dem Bedeutungszusammenhang der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006, BGBl I Nr. 41/2006, erfolgten Neuregelungen für die Errichtung öffentlicher Apotheken

§ 10Apothekengesetz bzw.

für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken

§ 29Abs.

1 Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift. Somit erweist sich der geltend gemachte Beschwerdegrund als nicht zutreffend.Die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke ist auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar nur eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke besitzt, jedoch in keinem Vertragsverhältnis

Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht. Diese Rechtsauffassung resultiert aus den Gesetzesmaterialien und auch aus dem Bedeutungszusammenhang der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, erfolgten Neuregelungen für die Errichtung öffentlicher Apotheken

Paragraph 10, Apothekengesetz bzw. für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken

Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift. Somit erweist sich der geltend gemachte Beschwerdegrund als nicht zutreffend.

  1. c)Zur Standortfrage: Das Apothekengesetz versteht unter dem „Standort einer Apotheke“ – wie die Gesetzesmaterialien (RV 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XVII. Session 1903, 41f) zeigen – jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist (VwGH 22. April 2002, Zahl: 2000/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur). Durch die Bestimmung des Standortes soll im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht werden. Der Standort der Apotheke sei daher – so die Gesetzesmaterialen weiter – bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Straßen oder Gassen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen (VwGH 14.05.2002, Zahl: 2001/10/0121). Im gegenständlichen Fall wurde als Standort das Gemeindegebiet der Gemeinde xxx im Konzessionsbescheid festgelegt. Die Gemeinde xxx hat eine Fläche von 25,52 km² und 2.397 Einwohner (Beilagen./B und ./C zur Verhandlungsschrift). In einem Konzessionsbescheid kann als Standort der Apotheke auch eine ganze Gemeinde, dies insbesondere bei kleineren Gemeinden, festgelegt werden und sind für die Festlegung die jeweils aktuellen Gemeindegrenzen maßgeblich, da für den Gemeindebegriff des § 9 im § 63 Apothekengesetz keine Versteinerung vorgesehen ist. Der Standort ist, abgesehen davon, dass dessen Festlegung von Nachbarapotheken nicht releviert werden kann, hinreichend determiniert. Zur Rüge, dass der gleiche Standort jedoch nicht die idente Betriebsstätte beantragt worden sei, ist auszuführen, dass zur Frage der Auswahl der Betriebsstätte aber auch in der Frage der Standortumschreibung Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zukommt (VwGH 26.04.1999, Zahl: 98/10/0426, VwGH 28.06.2004, Zahl: 2001/10/0256). Auch wird in der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession, noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt (VwGH 02.09.2008, Zahl: 2007/10/0303, VwGH 21.05.2008, Zahl: 2006/10/0017, VwGH 31.03.2011, Zahl: 2010/10/0248). Somit geht auch das Argument, die Betriebsstätte befinde sich im „Wald“, ins Leere. Die Frage, ob die Errichtung der künftigen Betriebsstätte durch den Konzessionswerber an dem angegebenen Grundstück wahrscheinlich ist oder nicht, hat ebenfalls keinerlei Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken. Dieser Umstand hat auch am Vorliegen oder Nichtvorliegen des unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten Bedarfs iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz keine Relevanz, zumal, selbst wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Errichtung der angegebenen Betriebsstätte sei wahrscheinlich, die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein können (vgl. VwGH 23.10.1995, 95/10/0003). Eine positive Bedarfsbeurteilung durch die Österreichische Apothekerkammer gilt für jedes als Standort festgesetztes Gebiet, somit auch für jeden Bereich des Grundstückes, auf dem die beantragte Apotheke errichtet werden soll (VwGH 24.10.2011, Zahl: 2010/10/0005). Die von den Beschwerdeführern angestellten Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen Verlegung der Betriebsstätte erweisen sich als nicht maßgeblich. Die bloß theoretische Möglichkeit einer allfällig späteren Verlegung der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke findet bei der Konzessionserteilung keine Berücksichtigung. Ungewisse künftige Ereignisse oder in naher Zukunft zu erwartende Umstände stellen keine Beurteilungsgrundlage im Konzessionsverfahren dar und berechtigen auch nicht zu einer Mitsprache. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 ApG (Verlegung der Betriebsstätte) ist kein Raum für die Geltendmachung jener Interessen der Inhaber benachbarter Apotheken, die durch § 10 Abs. 2 ApG im Verfahren über die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen Apotheke geschützt sind. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 ApG fehlt den Inhabern von benachbarten Apotheken daher ein rechtliches Interesse, dass sie im Sinne des § 8 AVG geltend machen könnten (VwGH vom 11.04.2002, Zahl: 2000/10/0053). Das Apothekengesetz versteht unter dem „Standort einer Apotheke“ – wie die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses römisch siebzehn. Session 1903, 41f) zeigen – jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist (VwGH 22. April 2002, Zahl: 2000/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur). Durch die Bestimmung des Standortes soll im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht werden. Der Standort der Apotheke sei daher – so die Gesetzesmaterialen weiter – bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Straßen oder Gassen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen (VwGH 14.05.2002, Zahl: 2001/10/0121). Im gegenständlichen Fall wurde als Standort das Gemeindegebiet der Gemeinde xxx im Konzessionsbescheid festgelegt. Die Gemeinde xxx hat eine Fläche von 25,52 km² und 2.397 Einwohner (Beilagen./B und ./C zur Verhandlungsschrift). In einem Konzessionsbescheid kann als Standort der Apotheke auch eine ganze Gemeinde, dies insbesondere bei kleineren Gemeinden, festgelegt werden und sind für die Festlegung die jeweils aktuellen Gemeindegrenzen maßgeblich, da für den Gemeindebegriff des Paragraph 9, im Paragraph 63, Apothekengesetz keine Versteinerung vorgesehen ist. Der Standort ist, abgesehen davon, dass dessen Festlegung von Nachbarapotheken nicht releviert werden kann, hinreichend determiniert. Zur Rüge, dass der gleiche Standort jedoch nicht die idente Betriebsstätte beantragt worden sei, ist auszuführen, dass zur Frage der Auswahl der Betriebsstätte aber auch in der Frage der Standortumschreibung Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zukommt (VwGH 26.04.1999, Zahl: 98/10/0426, VwGH 28.06.2004, Zahl: 2001/10/0256). Auch wird in der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession, noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt (VwGH 02.09.2008, Zahl: 2007/10/0303, VwGH 21.05.2008, Zahl: 2006/10/0017, VwGH 31.03.2011, Zahl: 2010/10/0248). Somit geht auch das Argument, die Betriebsstätte befinde sich im „Wald“, ins Leere. Die Frage, ob die Errichtung der künftigen Betriebsstätte durch den Konzessionswerber an dem angegebenen Grundstück wahrscheinlich ist oder nicht, hat ebenfalls keinerlei Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken. Dieser Umstand hat auch am Vorliegen oder Nichtvorliegen des unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten Bedarfs iSd Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz keine Relevanz, zumal, selbst wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Errichtung der angegebenen Betriebsstätte sei wahrscheinlich, die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein können vergleiche VwGH 23.10.1995, 95/10/0003). Eine positive Bedarfsbeurteilung durch die Österreichische Apothekerkammer gilt für jedes als Standort festgesetztes Gebiet, somit auch für jeden Bereich des Grundstückes, auf dem die beantragte Apotheke errichtet werden soll (VwGH 24.10.2011, Zahl: 2010/10/0005). Die von den Beschwerdeführern angestellten Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen Verlegung der Betriebsstätte erweisen sich als nicht maßgeblich. Die bloß theoretische Möglichkeit einer allfällig späteren Verlegung der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke findet bei der Konzessionserteilung keine Berücksichtigung. Ungewisse künftige Ereignisse oder in naher Zukunft zu erwartende Umstände stellen keine Beurteilungsgrundlage im Konzessionsverfahren dar und berechtigen auch nicht zu einer Mitsprache. Im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, ApG (Verlegung der Betriebsstätte) ist kein Raum für die Geltendmachung jener Interessen der Inhaber benachbarter Apotheken, die durch Paragraph 10, Absatz 2, ApG im Verfahren über die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen Apotheke geschützt sind. Im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, ApG fehlt den Inhabern von benachbarten Apotheken daher ein rechtliches Interesse, dass sie im Sinne des Paragraph 8, AVG geltend machen könnten (VwGH vom 11.04.2002, Zahl: 2000/10/0053).
  2. d)Zu den Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 und vom 30. Juni 2016, Zahl: C-634/15 (Sokoll-Seebacher I und Sokoll-Seebacher II) und zur nicht ausreichenden Determination des § 10 Abs. 6a ApG im Sinne des Art. 18 B-VG:
  3. d)Zu den Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 und vom 30. Juni 2016, Zahl: C-634/15 (Sokoll-Seebacher römisch eins und Sokoll-Seebacher römisch zwei) und zur nicht ausreichenden Determination des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG im Sinne des Artikel 18, B-VG: Mit Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 „Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher II – Naderhirn“ führt der EuGH in Fortsetzung seines Urteils vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 „Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher I“ aus, dass bei Anwendung des Kriteriums der „weiterhin zu versorgenden Personen“ trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist (Rn. 31). Durch die Bezugnahme auf ländliche oder abgelegene Gebiete sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität (in der Entscheidung Sokoll-Seebacher I, Rn. 50) wollte der Gerichtshof die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung jedoch keineswegs auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen. Das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 „Sokoll-Seebacher I“ ist daher so zu verstehen, dass das in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.Mit Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 „Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher römisch zwei – , Naderhirn“ führt der EuGH in Fortsetzung seines Urteils vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 „Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher I“ aus, dass bei Anwendung des Kriteriums der „weiterhin zu versorgenden Personen“ trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist (Rn. 31). Durch die Bezugnahme auf ländliche oder abgelegene Gebiete sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität (in der Entscheidung Sokoll-Seebacher römisch eins, Rn. 50) wollte der Gerichtshof die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung jedoch keineswegs auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen. Das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 „Sokoll-Seebacher I“ ist daher so zu verstehen, dass das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 29. März 2017, Ra 2016/10/0141 mit den Entscheidungen des EuGH ausführlich auseinandergesetzt und u.a. dargelegt, dass aus den in RZ 34 bis 36 getätigten Ausführungen und dem Tenor des Beschlusses vom 30. Juni 2016 klar hervorgeht, dass der EuGH nicht etwa die Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als solche, sondern lediglich die „allgemeine“ Zugrundelegung einer unveränderlich festgelegten Anzahl von „weiterhin zu versorgenden Personen“ dabei als unionsrechtswidrig erachtet (so etwa auch Schmelz/Wolfbauer, Ecolex 2016, 1020 [1022] und Schneider, RdM 2016, 187

(191f). Aus Anlass des Beschlusses des EuGH änderte der Bundesgesetzgeber durch BGBl. I Nr. 103/2016, ausgegeben am 6. Dezember 2016, § 10 Abs. 6a ApG dahin, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

§ 10Abs. 2 Z. 3 Ap

G zu unterschreiten ist, „wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist“. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR XXV. GP) solle demnach die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, habe die Behörde dabei „in jedem einzelnen Fall zu prüfen“, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorlägen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den angeführten Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 und C-634/15 geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Die gesetzlichen Grundlagen der Bedarfsprüfung im § 10 ApG sind seit der Novelle BGBl I Nr. 103/2016 unionsrechtskonform. Besondere örtliche Gegebenheiten sind nunmehr

§ 10Abs. 6a Ap

G allgemein zu berücksichtigen; ein Unterschreiten des 5.500-Personen-Kriteriums ist ausnahmsweise zulässig. Aus den Entscheidungen des EuGH in diesen Rechtssachen ist nicht abzuleiten, dass das Kundenpotential einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erheben wäre. Dies hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 23.05.2017, Zahl: Ro 2017/10/0017 ausgeführt. Im Übrigen sind die vorgetragenen Bedenken, wonach § 10 Abs. 6a ApG nicht ausreichend im Sinne des Art. 18 B-VG determiniert sei, nicht zutreffend. Der Gesetzgeber hat eine Klarstellung vorgenommen und stellt diese eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar. Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kommt hinsichtlich der Begriffsbestimmung kein Mitspracherecht zu. Mit den Entscheidungen des EuGH vom

  1. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 und vom
  2. Juni 2016, C-634/15 (Sokoll-Seebacher) ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da eine solche Konstellation im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
  3. März 2017, Ra 2016/10/0141 mit den Entscheidungen des EuGH ausführlich auseinandergesetzt und u.a. dargelegt, dass aus den in RZ 34 bis 36 getätigten Ausführungen und dem Tenor des Beschlusses vom
  4. Juni 2016 klar hervorgeht, dass der EuGH nicht etwa die Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als solche, sondern lediglich die „allgemeine“ Zugrundelegung einer unveränderlich festgelegten Anzahl von „weiterhin zu versorgenden Personen“ dabei als unionsrechtswidrig erachtet (so etwa auch Schmelz/Wolfbauer, Ecolex 2016, 1020 [1022] und Schneider, RdM 2016, 187

(191f). Aus Anlass des Beschlusses des EuGH änderte der Bundesgesetzgeber durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,, ausgegeben am 6. Dezember 2016, Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG dahin, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zu unterschreiten ist, „wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist“. Nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode solle demnach die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, habe die Behörde dabei „in jedem einzelnen Fall zu prüfen“, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorlägen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den angeführten Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 und C-634/15 geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Die gesetzlichen Grundlagen der Bedarfsprüfung im Paragraph 10, ApG sind seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, unionsrechtskonform. Besondere örtliche Gegebenheiten sind nunmehr

Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG allgemein zu berücksichtigen; ein Unterschreiten des 5.500-Personen-Kriteriums ist ausnahmsweise zulässig. Aus den Entscheidungen des EuGH in diesen Rechtssachen ist nicht abzuleiten, dass das Kundenpotential einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erheben wäre. Dies hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 23.05.2017, Zahl: Ro 2017/10/0017 ausgeführt. Im Übrigen sind die vorgetragenen Bedenken, wonach Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG nicht ausreichend im Sinne des Artikel 18, B-VG determiniert sei, nicht zutreffend. Der Gesetzgeber hat eine Klarstellung vorgenommen und stellt diese eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar. Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kommt hinsichtlich der Begriffsbestimmung kein Mitspracherecht zu. Mit den Entscheidungen des EuGH vom

  1. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 und vom
  2. Juni 2016, C-634/15 (Sokoll-Seebacher) ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da eine solche Konstellation im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 51 Abs. 3 Apothekengesetz – ApG steht gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs.

2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.Nach Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz – ApG steht gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

§ 9Apothekengesetz – Ap

G, RGBl. Nr.5/1907 ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Paragraph 9, Apothekengesetz – ApG, RGBl. Nr.5 aus 1907, ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

§ 9Abs. 2 Ap

G ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

Paragraph 9, Absatz 2, ApG ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Die sachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung sind im § 10 Apothekengesetz normiert und lauten auszugsweise:Die sachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung sind im Paragraph 10, Apothekengesetz normiert und lauten auszugsweise: „§ 10.

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(3)Ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)Bei der Prüfung

Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(3b)Bei der Prüfung

Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.“

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.“ Der Beschwerdeführer verfügt über die persönlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx an dem von ihm beantragten Standort und der bestimmten Betriebsstätte. Die sachlichen Voraussetzungen zur Konzessionserteilung liegen ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte in der Gemeinde xxx nur eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs. 1 ASVG Verträge mit allen Krankenversicherungsträgern. Die in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Hausapotheke, die von einer Wahlärztin betrieben wurde, war nicht versorgungswirksam. Die Tätigkeit der Wahlärztin im Rahmen ihrer Privatordination erfolgte nur nach telefonischer Vereinbarung und war die hauptberufliche Tätigkeit der Wahlärztin im xxx, xxx, xxx. Von einer versorgungswirksamen ärztliche Hausapotheke in der Gemeinde xxx konnte nicht ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz gegeben. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx beträgt nahezu 5 km und wird im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx der Apotheke in xxx ein Versorgungspotential von 10.207 Personen verbleiben. Die öffentliche xxx-Apotheke in xxx wird durch die Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx hinsichtlich ihres Versorgungspotentials keine einzige zu versorgende Person verlieren und stellt daher keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes dar. Die xxx-Apotheke ist der Apotheke xxx vorgelagert und somit keine betroffene Apotheke. Die xxx-Apotheke in xxx ist ebenfalls keine betroffene Apotheke, da sie hinter dem Versorgungsgebiet der angesuchten Apotheke liegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx mit dem beantragten Standort und der vorgesehenen Betriebsstätte sind daher erfüllt. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass die beantragte Konzession zu erteilen ist. Die getroffene Entscheidung war nicht zu beanstanden. Den von den Beschwerdeführern erhobenen Einsprüchen gegen die Erteilung der Konzession wurde zu Recht keine Folge gegeben. Die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente erwiesen sich aus den oben dargestellten Erwägungen als unbegründet und waren daher abzuweisen.Der Beschwerdeführer verfügt über die persönlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx an dem von ihm beantragten Standort und der bestimmten Betriebsstätte. Die sachlichen Voraussetzungen zur Konzessionserteilung liegen ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte in der Gemeinde xxx nur eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG Verträge mit allen Krankenversicherungsträgern. Die in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Hausapotheke, die von einer Wahlärztin betrieben wurde, war nicht versorgungswirksam. Die Tätigkeit der Wahlärztin im Rahmen ihrer Privatordination erfolgte nur nach telefonischer Vereinbarung und war die hauptberufliche Tätigkeit der Wahlärztin im xxx, xxx, xxx. Von einer versorgungswirksamen ärztliche Hausapotheke in der Gemeinde xxx konnte nicht ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 Apothekengesetz gegeben. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke in xxx beträgt nahezu 5 km und wird im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx der Apotheke in xxx ein Versorgungspotential von 10.207 Personen verbleiben. Die öffentliche xxx-Apotheke in xxx wird durch die Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in xxx hinsichtlich ihres Versorgungspotentials keine einzige zu versorgende Person verlieren und stellt daher keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes dar. Die xxx-Apotheke ist der Apotheke xxx vorgelagert und somit keine betroffene Apotheke. Die xxx-Apotheke in xxx ist ebenfalls keine betroffene Apotheke, da sie hinter dem Versorgungsgebiet der angesuchten Apotheke liegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx mit dem beantragten Standort und der vorgesehenen Betriebsstätte sind daher erfüllt. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass die beantragte Konzession zu erteilen ist. Die getroffene Entscheidung war nicht zu beanstanden. Den von den Beschwerdeführern erhobenen Einsprüchen gegen die Erteilung der Konzession wurde zu Recht keine Folge gegeben. Die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente erwiesen sich aus den oben dargestellten Erwägungen als unbegründet und waren daher abzuweisen. E) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die in der Entscheidung wiedergegebene Judikatur wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die in der Entscheidung wiedergegebene Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2245.2247.22.2016

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