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{'item': 'KLVwG-2337/12/2017'}

Obsah (8)§ 25a§ 56a§ 5§ 4Art. 130§ 3§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-2337/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwe

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten, unterstützt durch Organe der Finanzpolizei, wurde am 12.10.2017, mit Beginn um 17:18 Uhr, in der Betriebsstätte in xxx, xxxstraße xxx, einem Lokal ohne nähere Bezeichnung, eine Betriebsschließung nach dem Glückspielgesetz ausgesprochen. In weiterer Folge erließ die xxx gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: „Aufgrund einer am 17.03.2017 und 12.10.2017 um 17.18 Uhr in der Betriebsstätte Lokal ohne Namen, in xxx, xxxstraße xxx, durch Beamte der öffentlichen Aufsicht sowie Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Kärnten, durchgeführten Kontrollen, wurde festgestellt, dass – trotz der dem Lokalbetreiber und übrigen Verantwortlichen am 17.03.2017 und am 25.07.2017 nachweislich zugestellten Aufforderung, Glücksspiele bei sonstiger Betriebsschließung weder zu dulden noch zu veranstalten – neuerlich Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Deshalb war an Ort und Stelle am 12.10.2017 um 19.00 Uhr die Schließung des Betriebes § 56a Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz zu verfügen, in denen sich neuerlich Glücksspielgeräte befunden haben. Es wurde das gesamte Lokal geschlossen, da es für diesen Standort keinerlei Gewerbeberechtigung gibt und auch laut LReg. keine Konzession für Sportwetten an diesem Standort existiert. Zur Durchsetzung der Betriebsschließung wurden sowohl der Vordereingang als auch die zwei Hintereingänge behördlich versiegelt. Entsprechende Informationen sind an den anwesenden xxx ergangen.Deshalb war an Ort und Stelle am 12.10.2017 um 19.00 Uhr die Schließung des Betriebes Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz zu verfügen, in denen sich neuerlich Glücksspielgeräte befunden haben. Es wurde das gesamte Lokal geschlossen, da es für diesen Standort keinerlei Gewerbeberechtigung gibt und auch laut LReg. keine Konzession für Sportwetten an diesem Standort existiert. Zur Durchsetzung der Betriebsschließung wurden sowohl der Vordereingang als auch die zwei Hintereingänge behördlich versiegelt. Entsprechende Informationen sind an den anwesenden xxx ergangen. Die LPD bestätigt nun mehr die Schließung der Betriebsstätte, Lokal ohne Aufschrift, xxxstraße xxx, KG xxx, xxx, in xxx,

§ 56aAbs.

3 Glückspielgesetz mit schriftlichem Bescheid.Die LPD bestätigt nun mehr die Schließung der Betriebsstätte, Lokal ohne Aufschrift, xxxstraße xxx, KG xxx, xxx, in xxx,

Paragraph 56 a, Absatz 3, Glückspielgesetz mit schriftlichem Bescheid. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 56a Abs. 1 und 3 Glückspielgesetz (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF)“Rechtsgrundlage: Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 Glückspielgesetz (GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF)“ Begründet wurde der Betriebsschließungsbescheid dahingehend, dass bereits am 17.03.2017 in der betroffenen Betriebsstätte eine Überprüfung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde und dem damaligen Lokalbetreiber sowie den übrigen Verantwortlichen eine Aufforderung, Glücksspiele bei sonstiger Betriebsschließung weder zu dulden noch zu veranstalten, übermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gegenständlich in der Begründung des Bescheides vorgehalten, dass dieser als Inhaber des gegenständlichen Lokals anzusehen sei, da dieser das Lokal im Rahmen einer Untermiete führen würde. Der Beschwerdeführer sei sohin als Inhaber der aufgestellten Geräte sowie Eingriffsgegenstände anzusehen. Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer auch, dass dieser neuerlich Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet habe. Im Rahmen einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Nachstehendes, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht: Die Beschwerde sei nicht zulässig, da das Lokal von der Firma xxx betrieben werde. Der gegenständliche Bescheid hätte sohin gegenüber der Firma xxx erlassen werden müssen. Der Beschwerdeführer selbst hätte lediglich Mitarbeiter auf seinen Namen angemeldet und diese bereitgestellt. Es werde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, dies da der Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren habe. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Aufforderung

§ 56aGSp

G ergangen wäre und der Bescheid sohin aus diesem Grunde bereits rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Inhaber des zu schließenden Betriebes anzusehen. Darüber hinaus wären noch keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Glücksspiel erfolgt und wäre sohin auch kein begründeter Verdacht gegeben, weshalb die Schließung des Betriebes auch aus diesem Grunde aufzuheben wäre.Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Aufforderung

Paragraph 56 a, GSpG ergangen wäre und der Bescheid sohin aus diesem Grunde bereits rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Inhaber des zu schließenden Betriebes anzusehen. Darüber hinaus wären noch keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Glücksspiel erfolgt und wäre sohin auch kein begründeter Verdacht gegeben, weshalb die Schließung des Betriebes auch aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit Vorlagebericht vom 15.12.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstande fand am 23.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde von Seiten der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass hinsichtlich der xxx in der Beschwerde irrtümlich die Eigentümer- bzw. Inhabereigenschaft behauptet worden wäre. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden Unterlagen vorgelegt, welche eine Übergabe des Lokals an die Firma xxx im August 2017 belegen würden. Zum Beweise dafür wurden weiters Rechnungen, ausgestellt von Herrn xxx an die xxx, xxx, vorgelegt. Ebenso wurde ein Auszug aus dem Handelsregister des Bezirksgerichtes xxx zur EZ xxx als Beweis in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer selbst wäre Mieter des Lokals in der xxxstraße xxx in xxx, wobei die Räumlichkeiten von diesem als Lager verwendet worden wären. Hinsichtlich des Raumes, in welchem die elektronischen Geräte vorgefunden wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Raum zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits von der Firma xxx angemietet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Schlüssel für den abgesperrten Bereich. Der Beschwerdeführer habe auch niemals Spielgewinne ausgezahlt. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin xxx gab wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, Nachstehendes zu Protokoll: Die Zeugin habe damals die behördliche Einsatzleitung innegehabt. Bei dem Einsatz habe es sich um eine kombinierte Kontrolle mit Mitarbeitern der xxx sowie des xxx und der Finanzpolizei gehandelt. Die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens von Glücksspielgeräten wäre von Seiten der Finanzpolizei (xxx) getroffen worden. Ein Bespielen der Geräte im Zuge der Überprüfung wäre nicht möglich gewesen. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge xxx, pA. xxx, gab wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, Nachstehendes zu Protokoll: Bei den beschlagnahmten Geräten habe es sich um szenetypische Geräte gehandelt. Aufgrund des Ambientes habe der Zeuge auch den Eindruck gehabt, dass unmittelbar vor der Amtshandlung der abgesperrte Bereich benützt worden wäre. Der Zeuge habe auch eine Niederschrift mit einer Person, welche anonym bleiben wolle, aufgenommen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Zeugen angegeben, dass im dortigen Bereich illegale Automaten wären. Ob mit den Geräten auch Wetten auf Wettterminals durchgeführt werden könnten, könne der Zeuge nicht sagen, dies müsste ein Sachverständiger klären. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge xxx gab wahrheitserinnert, und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, Nachstehendes zu Protokoll: Der Bereich, in welchem die Geräte aufgestellt waren, wäre zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Strom gewesen. Mittels einer eigenen Kabeltrommel wäre versucht worden Strom in den Bereich zu leiten und die Geräte hochzufahren. Es wäre auch möglich gewesen einen PC hochzufahren, eine Internetverbindung konnte jedoch nicht hergestellt werden. Im Bereich des sogenannten Hinterzimmers wären Gebrauchsspuren wie Bierflaschen, Kaffeetassen und benützte Aschenbecher vorgefunden worden. Aufgrund seiner Erfahrung wäre es möglich gewesen, mit den vorgefundenen Geräten illegales Glücksspiel durchzuführen bzw. anzubieten. Wenn der Einstiegscode bekannt gewesen wäre, wäre ein Zugriff auf virtuelle Walzenspiele möglich gewesen. Die Feststellung, dass auf den Geräten Walzenspiele angeboten worden wäre, würde auf der Erfahrung des Zeugen beruhen. Der Hinweis in der Anzeige, dass auf den Geräten virtuelle Walzenspiele angeboten worden wären, ergebe sich aus dem der Finanzpolizei zur Verfügung gestellten Computerprogramm. Persönlich habe der Zeuge nicht feststellen oder wahrnehmen können, dass Walzenspiele durchgeführt worden wären. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge xxx gab wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, Nachstehendes zu Protokoll: Der Zeuge habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lager aufgehalten. Seine Aufgabe wäre es gewesen, Sachen über die Internetplattform „willhaben“ zu verkaufen. Für den abgeschlossenen Raum würde der Zeuge keinen Schlüssel haben. Der Zeuge habe auch niemals wahrgenommen, dass im dortigen Bereich Glückspiel angeboten worden wäre. Die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes einvernommenen Zeugen xxx, xxx und xxx konnten keine Angaben hinsichtlich des Vorliegens von illegalem Glücksspiel machen. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge xxx gab wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht Nachstehendes zu Protokoll: Meine Aufgabe war es, die Vertreterin der Landespolizeidirektion zu schützen sowie Assistenzleistung durchzuführen. Der Zeuge habe gesehen, wie zu Beginn der Kontrolle eine Person mit einem Rossschwanz versucht habe, durch eine Tür im hinteren Bereich des Lokales zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge dem Zeugen gegenüber als „Chef“ zu erkennen gegeben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte abschließend aus, dass der Beschwerdeführer eine Berechtigung für Telefonkommunikation oder so ähnlich am Standort xxx, xxxstraße xxx inne gehabt habe. Die Gewerbeberechtigung habe am 31.10.2017 geendet. Die gegenständlichen Räumlichkeiten hätten nur als Lager Verwendung gefunden. Eine Betriebsstättengenehmigung gäbe es nicht. Die Vertreterin der belangten Behörde legte dar, dass es sich bei der Firma xxx um eine Scheinfirma handle und dass es im Glücksspielgeschäft übliche Praxis sei, Gesellschaften zu wechseln. Die belange Behörde gehe davon aus, dass zum Tatzeitpunkt die Firma xxx noch Bestand hatte und auch das Türschild korrekt gewesen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass illegales Glücksspiel angeboten worden wäre, dies schon aufgrund der vorgefundenen Bons. Die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wurde beantragt. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen: Am 12.10.2017, ab 17:03 Uhr, fand im Rahmen der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels durch Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Kärnten in Kooperation mit der Finanzpolizei eine Kontrolle eines Lokals in xxx, xxxstraße xxx, statt. Trotz mehrmaligen Läutens, Klopfens an der Tür und lauter Aufforderung mit Blickkontakt in die Überwachungskamera wurde die Eingangstüre nicht geöffnet. Ein angeforderter Schlüsseldienst öffnete die Eingangstüre des Lokals um 17:22 Uhr sowie im Inneren des Lokals eine weitere, in ein Hinterzimmer führende Türe, um 17:35 Uhr. Im Lokal waren insgesamt acht männliche Personen aufhältig; Der am xxx geborene Beschwerdeführer xxx bezeichnete sich im Zuge der Amtshandlung als „Chef“; bei xxx handelte es sich um seinen Angestellten. Auf der zum Hinterzimmer führenden Tür befand sich ein Zettel mit der Aufschrift: „xxx, xxx, xxx, xxx.“ Im Hinterzimmer befanden sich acht bauartgleiche Automaten, die mit den FP-Nummern 26 bis 33 versehen wurden. Sie wiesen weder Gehäuse– noch Typenbezeichnungen und auch keine Seriennummern auf. Die Stromzufuhr wurde vor der Kontrolle gekappt, die Gehäuse der Geräte waren „lauwarm“, durch Überbrückung der Stromzufuhr unter Zuhilfenahme einer Kabeltrommel war ein Hochfahren der Geräte möglich, ein Einstieg zu den Spielen war jedoch unmöglich, da den amtshandelnden Personen der Code unbekannt war. Die Geräte waren betriebsbereit. In den Abfalleimern des Hinterzimmers lagen Spielbons, datiert mit

  1. und 12.10.2017, an den Spielplätzen standen halbleere Kaffeetassen, diverse Getränke (Bier, 0,33 l Flasche halbleer) und Aschenbecher mit Zigarettenkippen. Eine vor Ort anwesende Auskunftsperson äußerte sich gegenüber AI xxx dahingehend, von mehreren Besuchen im Lokal zu wissen, dass im Hinterzimmer illegale Automaten stünden. Die Türe würde von einem Kellner mittels Knopf hinter der Theke elektrisch geöffnet. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung liegt nicht vor. Vor Ort wurde der Betriebsschließungsbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer xxx ausgefolgt. Der Beschwerdeführer xxx wurde durch die belangte Behörde zuvor zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten Glücksspiele aufgefordert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere den Lichtbildbeilagen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere die Lichtbildbeilagen 45, 46, 47, 48, 49 und 50, erliegend unter AS 36 – 38, weisen eindeutig die sich im Hinterzimmer darstellende Situation nach. AI xxx erweckte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung einen überaus integeren Eindruck und vermochte glaubwürdig und überzeugend darzulegen, dass er seine dienstlichen Wahrnehmungen richtig und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Der Sachverhalt wurde logisch und nachvollziehbar geschildert. Die Angaben hinsichtlich der Bierflaschen, Kaffeetassen und benützten Aschenbecher bestätigte der zeugenschaftlich einvernommene Mitarbeiter der Finanzpolizei, der überzeugend angab, dass ein Bildschirm noch „lauwarm“ war. Bei diesem Zeugen handelt es sich um ein betreffend Kontrollen des illegalen Glücksspiels besonders geschultes Organ der Finanzpolizei. Logisch nachvollziehbar und zweifelsfrei erläuterte er, dass die Geräte betriebsbereit waren. Wäre ihm der Zugangscode bekannt gewesen, hätte er ein Spiel starten können und wäre der Banknoteneinzug aktiv geworden. Dezidiert schloss er aus, dass die Geräte defekt waren. Für seine Glaubwürdigkeit spricht insbesondere seine Aussage, ein virtuelles Walzenspiel weder gesehen noch gespielt zu haben, da er kein Testspiel durchführen habe können. Den Hinweis in der Anzeige, ein virtuelles Walzenspiel habe stattgefunden, begründete er glaubwürdig mit dem Computerprogramm der Finanzpolizei, wonach eine Anzeige nur erstattet werden kann, wenn „virtuelles Walzenspiel“ angeklickt wird. Ebenso glaubwürdig erschien die Zeugenaussage BI xxx, welcher darlegte, seinem Auftrag zur Identitätsfeststellung der anwesenden Personen nachgekommen zu sein. Überzeugend erklärte er, der Beschwerdeführer xxx habe sich ihm gegenüber als „Chef“ zu erkennen gegeben. Die Aussagen der Zeugen xxx, xxx und xxx waren im Verfahren nach dem Glücksspielgesetz nicht verwertbar, da keine Angaben zu illegalem Glücksspiel gemacht wurden. Die in großen Teilen bestreitende Beschuldigtenverantwortung des xxx, er sei bloß Mieter des Lokals in der xxxstraße xxx in xxx gewesen, habe diese Räumlichkeiten als Lager verwendet, da er über die Internetplattform „Willhaben“ Sachen an- und verkauft habe und habe für das Hinterzimmer keinen Schlüssel gehabt, dieser habe sich nämlich bei der Firma xxx befunden und habe er gewusst, dass sich darin „Wett-Terminals“ befinden, wobei man die Geräte auch zum Surfen im Internet verwenden habe können und habe er von Glücksspielen nichts gewusst, zwei Slowaken aus xxx habe er in xxx kennengelernt und habe er ihnen das Lokal untervermietet, da „sie etwas mit Internet machen“ wollten, wird als Schutzbehauptung gewertet. Diese Verantwortung ist weder schlüssig, noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Seine Verantwortlichkeit für das Lokal ergibt sich zweifelsfrei aus seiner Äußerung anlässlich der Amtshandlung, er sei „der Chef“. Seine Verantwortung in der Verhandlung, die Schlüssel für das Hinterzimmer habe die xxx gehabt, widerspricht seiner Verantwortung, wonach zum Tatzeitpunkt angeblich ein Untermietverhältnis mit der Firma xxx bestanden haben soll. Dem gegenüber habe er zwei namentlich nicht angeführte Slowaken aus xxx kennengelernt und ihnen, da „sie etwas mit Internet machen“ das Lokal untervermietet. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht schlüssig nachvollziehbar und unglaubwürdig. Dem gegenüber scheinen die dienstlichen Wahrnehmungen der amtshandelnden Personen, der Beschwerdeführer hat sich als Chef zu erkennen gegeben, an der Tür zum Hinterzimmer war ein Hinweis auf „xxx, xxx, xxx, xxx“ angebracht, befanden sich darin acht betriebsbereite Glücksspielgeräte, die noch lauwarm waren, als der Lebenserfahrung entsprechend und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./1 bis ./4 vermochten ihn nicht zu entlasten. Die Rechnungen vom 01.08., 01.
  2. und 01.10.2017 sind nicht unterschrieben, ergibt sich kein Hinweis auf das Zustandekommen einer „Pauschale“ im Betrag € 9.233,33 und entspricht der an xxx überwiesene Gesamtbetrag nicht der Summe der Rechnungen. Die sich aus den Rechnungen ergebende Summe beläuft sich auf € 33.240,--, wobei im Zeitraum vom 14.
  3. bis 08.09.2017 ein Gesamtbetrag von € 26.520,-- überwiesen worden sein soll. Im Übrigen ist es unerklärlich, warum bereits am 14.
  4. und zweimal am 28.
  5. im Zusammenhang mit einer Rechnungslegung vom 01.08.2017 Geldleistungen im Gesamtbetrag von immerhin € 10.000,-- überwiesen sein sollten. Die Behauptung, ein Untermietvertrag sei mündlich abgeschlossen worden scheint insbesondere unter Hinweis auf die Tatsache, dass Zeugen nicht namhaft gemacht wurden, unglaubwürdig. Die Aufforderung zur Einstellung von der Veranstaltung von Glücksspielen an den Beschwerdeführer erging nach der Kontrolle des Lokales am 17.03.
  6. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: § 1 Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, lautet wie folgt:Paragraph eins, Glückspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, lautet wie folgt: „Glücksspiele

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(3)In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“ § 2 Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, lautet wie folgt:Paragraph 2, Glückspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, lautet wie folgt: „Ausspielungen
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele, 1.Ziffer eins die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.Ziffer 2 bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.Ziffer 3 bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.“

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, lautet wie folgt:Paragraph 4, Glückspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, lautet wie folgt: „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1.Ziffer eins nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.Ziffer 2 a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b)Litera b nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn 1.Ziffer eins die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und 2.Ziffer 2 nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und 3.Ziffer 3 die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und 4.Ziffer 4 die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 56a Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, lautet wie folgt:Paragraph 56 a, Glückspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, lautet wie folgt: „Betriebsschließung
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide

Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6)Die Bescheide

Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid

Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid

Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ V.römisch fünf. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sowie zulässigen Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soferne die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soferne die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 56a

Abs 1 kann die Behörde, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und wenn mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Paragraph 56 a, Absatz eins, kann die Behörde, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und wenn mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

§ 56aAbs. 3 GSp

G ist über eine Verfügung nach Abs. 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Aus § 56a Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat (VwGH 24.02.2014, 2013/17/0516). Aus Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat (VwGH 24.02.2014, 2013/17/0516). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit einem Schreiben der belangten Behörde aufgefordert den Glücksspielbetrieb einzustellen. Die Betriebsschließung wurde sohin gegenüber dem Beschwerdeführer angedroht. Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr mit Betriebsschließungsbescheid angelastet, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet zu haben. Als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes kommt in Betracht, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 leg.cit. veranstaltet, wer also das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (vgl. VwGH 16.02.2004, 2003/17/0260).Als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes kommt in Betracht, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit. veranstaltet, wer also das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH 16.02.2004, 2003/17/0260). Für das Landesverwaltungsgericht steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Äußerung gegenüber dem Zeugen BI xxx, dass dieser hier der „Chef“ sei. Die Verantwortung, dass der Beschwerdeführer mit zwei namentlich nicht bekannten Slowaken aus xxx ein Untermietverhältnis habe und dass diese „irgendetwas mit Internet machen“ würden, war weder glaubhaft noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die eine Weitervermietung des Raumes belegen sollten, konnten diesen nicht entlasten. Dass dieser bzw. sein Mitarbeiter keinen Schlüssel zum abgesperrten Raum gehabt haben sollten, steht dem Ergebnis der öffentlichen Verhandlung diametral entgegen. Der abgesperrte Bereich war unmittelbar vor der Kontrolle weiteren Personen zugänglich (es wurden dort Zigarettenkippen, halbleere Kaffeetassen usw. vorgefunden und waren die PC`s noch warm) und wurde somit der Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt. Der Zugang selbst kann auch nur vom Beschwerdeführer bzw. seinem Mitarbeiter gewährt worden sein, da sonstige Personen, die möglicherweise verfügungsbefugt gewesen wären, nicht vor Ort gewesen sind. Die Parteistellung des Beschwerdeführers als Veranstalter ist sohin als gegeben anzusehen und erfolgte die Zustellung des Bescheides an diesen zu Recht. Das Ermittlungsverfahren ergab sohin, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten auch bis unmittelbar vor der Kontrolle gespielt wurde. § 1 Abs. 1 GSpG definiert als „Glücksspiel“ im Sinne des GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, Absatz eins, GSpG definiert als „Glücksspiel“ im Sinne des GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass von Seiten der Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht festzustellen ist, dass der begründete Verdacht hinsichtlich des Veranstaltens von Glücksspielen gegeben sein muss. Die Qualifikation der Kontrollorgane, dass auf den Geräten „Walzenspiele“ angeboten wurden, erfolgte jedoch ohne die Feststellung, welche Spiele konkret im vorgeworfenen Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt angeboten wurden. Im Ermittlungsverfahren erfolgte keine Feststellung hinsichtlich der Art der Walzenspiele und wurden auch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich des Ablaufes der Spiele bzw. dem Ausschluss einer Einflussnahme durch Spieler festgestellt. Auch in dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren konnten keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. Über Befragung des Gerichtes wurde von Seiten des Kontrollorgans der Finanzpolizei zur Feststellung des Vorliegens von Glücksspielen dargelegt, dass die in der Anzeige festgehaltenen „Walzenspiele“ auch nur aufgrund eines technischen Erfordernisses bei der Anzeigeerstattung festgelegt wurde. Es ist sohin Festzustellen, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrolle keine Feststellung hinsichtlich des Vorliegens eines „virtuellen Walzenspieles“ erfolgte. Es erfolgte auch keine Feststellung zu Einsatz- bzw. Gewinnmöglichkeiten der angebotenen Spiele. Für das Landesverwaltungsgericht war es sohin nicht möglich den von der belangten Behörde angenommenen Verdacht hinreichend zu überprüfen und aufrecht zu erhalten. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausjudiziert, dass es sich bei „Walzenspielen“ um „Glücksspiele“ iSd Glücksspielgesetz handle. Für den zu überprüfenden „begründeten Verdacht“ im Betriebsschließungsverfahren ist aber die alleinige Feststellung, dass „Walzenspiele“ Glücksspiel darstellen nicht ausschlaggebend, sondern bedarf es vielmehr der Feststellungen zur Art des Spieles, zum Spielablauf und Feststellungen hinsichtlich der Gewinnmöglichkeiten um eine Überprüfbarkeit der Verdachtslage zu ermöglichen. Dies war im gegenständlichen Verfahren nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die angeführten Erkenntnisse wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die angeführten Erkenntnisse wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2337.12.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.