frageänderungen zugunsten der Beschwerdeführerin herbeizuführen und lägen auch sonstige Wechselwirkungen mit tourismusbedingten Umständen nicht vor. Der festgesetzte und als Berechnungsgrundlage herangezogene Jahresumsatz entbehre jeglicher Sachverhaltsgrundlage, zumal sich die belangte Behörde auf eine abgegebene „Nullerklärung“ stützte und ziehe die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter keinen denkbaren Umständen Nutzen aus dem Tourismus in Kärnten. Es wurde wie folgt erwogen: Per 27.2.2013 wurde im Firmenbuch des Landesgerichtes xxx zu xxx die Umfirmierung der xxx auf xxx eingetragen. Der Umfirmierung lagen keine gesellschaftsrechtlichen Änderungen zugrunde und liegt Unternehmensidentität vor. Die xxx betrieb in den Jahren 2011 und 2012 – wie von ihr ausgeführt – in der Gemeinde xxx im Rahmen des Bauvorhabens xxx, (Baubeginn 2010) welches die Modernisierung und Erweiterung sowie Leistungssteigerung desselben vorsieht, eine Baustelle und führte konkret die Lieferung und Montage von Druckrohrleitungen und diverser Stahlwasserbaukomponenten aus und beschäftigte dazu im Wesentlichen Monteure, Schweißer und Baustellenführungspersonal, dass sich nicht zu Tourismuszwecken dort aufgehalten hat. Das Bauvorhaben xxx dient insbesondere der Abdeckung des Spitzenstrombedarfs im gesamten Bundesgebiet bzw. des jährlich um 2 bis 3 % steigenden Strombedarfes. Mit Schreiben vom 28.9.2012 wurde für die Jahre 2011 und 2012 jeweils der abgabepflichtige Umsatz
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.3.2015 erfolgte keinerlei Angabe hinsichtlich des Umsatzes in der fraglichen Zeit.
Androhung von Zwangsstrafen durch die belangte Behörde wurde mit einem Vorbringen, dass im Wesentlichen den Beschwerdeausführungen entspricht, der abgabenpflichtige Umsatz mit Schreiben vom 31.1.2017 gemäß §§ 5, 5a, 5b und 5c K-TAG für 2011 mit € 5,469.144,59 und für 2012 mit € 16,644.963,02 angegeben.Mit Schreiben vom 28.9.2012 wurde für die Jahre 2011 und 2012 jeweils der abgabepflichtige Umsatz
Paragraphen 5, 5 a, 5 b und 5 c des K-TAG mit 0 Euro von der Beschwerdeführerin angegeben. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.3.2015 erfolgte keinerlei Angabe hinsichtlich des Umsatzes in der fraglichen Zeit.
Androhung von Zwangsstrafen durch die belangte Behörde wurde mit einem Vorbringen, dass im Wesentlichen den Beschwerdeausführungen entspricht, der abgabenpflichtige Umsatz mit Schreiben vom 31.1.2017 gemäß Paragraphen 5, 5 a, 5 b und 5 c K-TAG für 2011 mit € 5,469.144,59 und für 2012 mit € 16,644.963,02 angegeben. Obige Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt; Umfirmierung aus dem Schreiben vom 21.3.2013.
In ständiger Judikatur (u.a. 2010/15/0026) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklarativen Charakter hat. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten bescheidmäßig festzusetzen sind.
Paragraph 79, BAO gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für die Rechtsfähigkeit. In ständiger Judikatur (u.a. 2010/15/0026) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklarativen Charakter hat. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten bescheidmäßig festzusetzen sind.
F LGBl Nr. 71/2010 haben selbständig Erwerbstätige (natürliche und touristische Personen), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1998, BGBl Nr. 400, erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2010, haben selbständig Erwerbstätige (natürliche und touristische Personen), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
2 leg cit gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte als selbständige Erwerbstätigkeit.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte als selbständige Erwerbstätigkeit.
leg cit besteht die Vermutung, dass der selbständig Erwerbstätige (§ 3) der eine, der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt Nutzen aus dem Tourismus zieht.
Paragraph 4, leg cit besteht die Vermutung, dass der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) der eine, der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt Nutzen aus dem Tourismus zieht.
2 hat ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellte Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt und aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.
Paragraph 4, Absatz 2, hat ein selbständig Erwerbstätiger (Paragraph 3,), der eine der in der Anlage aufgestellte Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt und aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.
1 leg cit ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze
1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Paragraph 5, Absatz eins, leg cit ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994.
1 beträgt die Höhe der Abgabe der Abgabengruppe C mindestens 1,15 %o ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch € 16,35.
Paragraph 6, Absatz eins, beträgt die Höhe der Abgabe der Abgabengruppe C mindestens 1,15 %o ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch € 16,35.
1 leg cit hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) alljährlich über den im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung abzugeben.
Paragraph 8, Absatz eins, leg cit hat der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) alljährlich über den im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung abzugeben.
3 leg cit kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) zusammen mit der Abgabenerklärung
2 glaubhaft machen, dass er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht.
Paragraph 8, Absatz 3, leg cit kann der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) zusammen mit der Abgabenerklärung
Paragraph 4, Absatz 2, glaubhaft machen, dass er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht.
2 leg cit hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
Paragraph 9, Absatz 2, leg cit hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen. In der Anlage zum K-TAG werden in der Abgabengruppe C Bauunternehmen, Eisen- und Metallwarenindustrie, Erzeugung von Baumaterialien aller Art und Schlosser angeführt. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die Rechtspersönlichkeit der xxx weiters besteht, da wegen der Abgabenverbindlichkeit Abwicklungsbedarf gegeben ist. Zufolge der bloßen Umfirmierung war die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 26.1.2017 selbst den abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b und 5c K-TAG bekannt gegeben hat besteht somit kein Zweifel daran, dass diese Umsätze getätigt wurden, zumal die Berufung auf die sogenannten Nullerklärungen in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst von Tätigkeiten spricht, nicht
vollziehbar ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 26.1.2017 selbst den abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5, 5 a, 5 b und 5 c K-TAG bekannt gegeben hat besteht somit kein Zweifel daran, dass diese Umsätze getätigt wurden, zumal die Berufung auf die sogenannten Nullerklärungen in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst von Tätigkeiten spricht, nicht
vollziehbar ist. Die Rechtsvermutung
K-TAG spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin Nutzen aus dem Tourismus zieht, zumal diese selbst die Einordnung ihrer Tätigkeit in die Abgabengruppe C nicht bestreitet. Die Rechtsvermutung
Paragraph 4, K-TAG spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin Nutzen aus dem Tourismus zieht, zumal diese selbst die Einordnung ihrer Tätigkeit in die Abgabengruppe C nicht bestreitet. Im Erkenntnis 97/17/0111 führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass entscheidendes Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Abgabenpflicht, der dem Abgabenpflichtigen entstehende Fremdenverkehrsnutzen ist. Ein Abgabepflichtiger zieht nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen, wenn das Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise durch den Fremdenverkehr zurückzuführen ist. Allerdings muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu dem Fremden beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein, insofern das Erträgnis der Tätigkeit konkret auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden kann. Weiters darf die Abgabe nur den Nutzen erfassen, der aus dem Fremdenverkehr in Kärnten gezogen wird und kommt es weiters auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr an, der in dem Gebiet erzielt wurde, für das die Abgabe vorgeschrieben worden ist. Die Beschlussfassung zum Ausbau des Wasserkraftwerkes xxx erfolgte u.a. aufgrund von Prognosen hinsichtlich des Strombedarfs vor Baubeginn. Daraus folgt, dass der Tourismus in der Gemeinde xxx in den Jahren 2011 und 2012 auf das Erträgnis der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer konkret messbaren Weise keine Auswirkungen haben konnte bzw. hatte, da die Durchführung des Projektes und die Beauftragung der Beschwerdeführerin davon unabhängig bereits zuvor erfolgt ist. Weiters wird davon auszugehen sein, daß bei Beschlußfassung des Projektes xxx der durch Tourismus bedingte bzw. prognostizierte Stromverbrauch in xxx in 2011 und 2012 zufolge dessen geringen Anteiles am inländischen Stromverbrauch unbedeutend war. In diesem Sinne wird im angefochtenen Bescheid auch nur auf den Strombedarf in Kärnten hingewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.346.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.