RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-554/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vom 02.03.2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.02.2018, Zahl: xxx GV Wiederherstellung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.02.2018, Zahl: xxx GV Wiederherstellung, dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.02.2018, Zahl: xxx GV Wiederherstellung, dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: „Der Berufung der xxx vom
- Dezember 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.11.2017, Zahl: xxx Wiederherstellung, wird zu beiden Spruchpunkten stattgegeben und wird der Bescheid des Bürgermeisters behoben.“ II. Eine ordentliche Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Eine ordentliche Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Aus einem E-Mail datiert mit 17.11.2015 des Herrn xxx, Baumeister, xxx, xxx, ist zu entnehmen, dass dieser am 13.11.2015 die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, besichtigt hatte. Konkret ging es dabei um eine Stützmauer im nördlichen Bereich der Grundgrenze zum Grundstück Parzelle Nr. xxx. Im Zuge von Sanierungsarbeiten wäre an der nördlichen Seite das Urgelände abgetragen und die dort bestehende Stützmauer untergraben worden. Dadurch wäre die ursprüngliche statische Situation durch den Wegfall des passiven Erddruckes verändert worden. Bei dieser Besichtigung hätte visuell festgestellt werden können, dass eine Art Fundamentbalken betoniert und die Mauer unterfangen worden sei. Sollte die ursprüngliche Geländesituation nicht wieder hergestellt werden (passiver Erddruck), müsse die hergestellte Mauerunterfangung kraftschlüssig mit der bestehenden Mauer verbunden sein, um eine Standsicherheit der Stützmauer zu gewährleisten. Beim Ortsaugenschein hätte dies nicht festgestellt werden können. Aus einer Rechtsauskunft der Abteilung xxx des xxx vom 19.11.2015 geht hervor, dass es sich bei den gegenständlich getätigten Bauarbeiten um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Mit Schreiben vom 21.12.2015 brachte Frau xxx (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) die von ihr geplanten baulichen Tätigkeiten zur Bewilligung bei der Gemeinde ein. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, entsprechende Einreichunterlagen hinsichtlich der Geländeveränderungen und den damit verbundenen baulichen Maßnahmen vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte die Beschwerdeführerin Pläne vor. Am 07.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein zum Bauansuchen durchgeführt. Dieser Verhandlung war auch ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen. In der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016 gab der anwesende Anrainer xxx eine Stellungnahme zu Protokoll, welche für das erkennende Gericht leider auf Grund des Schriftbildes nicht deutlich lesbar ist. Der beigezogene Sachverständige hielt fest, dass die vorgelegten Planunterlagen nicht der Bauansuchenverordnung entsprechen und ergänzt werden müssten. Zugleich gab er Auflagenvorschläge zu Protokoll. Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ergänzend Einreichunterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 31.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Bauansuchen weitere Unterlagen ein. Diese waren von Baumeister xxx, Bausachverständiger, xxx, erstellt. Diesen Unterlagen sind zwei Pläne sowie fünf Bilder der Baustelle, ein Lageplan sowie ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.03.1984 beigehängt. In zwei Aktennotizen vom
- und
- Juni 2016 hielt die Baubehörde fest, dass nach Durchsicht der Unterlagen durch den Bautechniker xxx weitere Unterlagen fehlen. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage dieser Unterlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.06.2016 legte die Beschwerdeführerin verbesserte Unterlagen vor, welche erneut von Baumeister xxx erstellt wurden. Aus dem Anschreiben ist zu entnehmen, dass die gegenständlich vorgelegten Unterlagen wie auch die vom 31.05.2016 kein neues Bauansuchen darstellen, sondern zum Ansuchen vom 21.12.2015 dazugehören. Weiters ist vermerkt, dass laut statischem Attest vom 31.05.2016 keine Ankerung der Mauer im Bereich der Fundamentierung-Neu (2015 errichtet) zusätzlich nötig sei. Diese Unterlagen wurden dem direkt nördlich angrenzenden Anrainer xxx zum Parteiengehör übermittelt. In einer Stellungnahme vom 12.06.2016 brachte Herr xxx vor, dass die freigegrabene Mauer Nord wieder aufgeschüttet werden solle, um den passiven Erddruck wieder herzustellen. Einer Ankerung der Mauer in sein Grundstück hinein stimme er nicht zu. In einem Schreiben vom 22.07.2016 teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass auch die Nachreichung vom 29.06.2016 nicht den Anforderungen der Bauansuchenverordnung entspreche. Die Darstellung des Grenzverlaufes sei unvollständig, da kein Kotierungen, kein Grenzverlauf bei den Schnitten, etc. angeführt sei. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, einen amtlichen Verbesserungsplan beizulegen. Zugleich wurde ihr die Stellungnahme des Anrainers xxx vom 12.06.2016 zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom 23.11.2016 gab die Beschwerdeführerin an die Baubehörde bekannt, dass der strittige Grenzverlauf in der Zwischenzeit außer Streit gestellt wurde. Die Grenzvermessung hätte ergeben, dass die gegenständliche Hangstützmauer vom Rechtsvorgänger des Anrainers xxx errichtet worden sei. Sie würde sich auf Eigengrund des Herrn xxx befinden. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht aktiv legitimiert, ein Bauansuchen hinsichtlich einer allfälligen Unterfangung des Mauerwerkes zu stellen und ziehe sie daher ihr Ansuchen diesbezüglich zurück. In einer Aktennotiz vom 01.12.2016 wurde daraufhin von der Baubehörde festgehalten, dass nunmehr die eingereichten Unterlagen ausreichend wären. Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von den bereits durchgeführten bzw. begonnenen baubewilligungspflichtigen Maßnahmen noch die Geländeabsenkung und Traufenpflasterung nördlich des Hauses sowie eine Terrassenbefestigung südlich des Hauses übrig bleiben würden. Weitere beschriebene aber nicht näher präzisierte Vorhaben im Bereich der Hauszufahrt und im Bereich der Dacheindeckung wären mangels entsprechender Planunterlagen nicht verhandlungs- bzw. bewilligungsfähig. Es wurde ich nochmals eine Nachfrist zur Einrichtung von Unterlagen gewährt. Mit Schreiben vom 13.01.2017 zog die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen hinsichtlich der Erneuerung der Dacheindeckung/Kaltdach sowie von Geländeveränderungen und Befestigung der Hauszufahrt (Asphalt/Pflasterung) zurück. In einer Aktennotiz vom 17.01.2017 wurde durch die Baubehörde festgehalten, dass aus ihrer Sicht noch folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben verbleiben würden: Mauertrockenlegung und Drainagierung bergseitige Umfassungswand Kellergeschoß; Geländeabsenkung bergseitig des Hauses und Verlegung eines Traufenpflasters; Traufenpflaster und befestigte Terrasse an der Südseite des Hauses. Es möge nochmals überprüft werden, ob die eingereichten Pläne diesen Vorgaben entsprechen. In einer Aktennotiz vom 07.02.2017 wurde festgehalten, dass der bautechnische Amtssachverständige xxx angab, das auf Grund des vorliegenden Planes vom 16.01.2017 vom bautechnischen Sachverständigen nicht festgestellt werden könne, um welche baulichen Maßnahmen es sich handle, zumal das Bauansuchen hinsichtlich Unterfangung der Stützmauer und die Geländeveränderung und Befestigung der Hauszufahrt zurückgezogen worden wären; im Lageplan wären Höhenangaben einkotiert, deren Bedeutung (Urgelände oder projektiertes Gelände) unklar seien; die für die Beurteilung erforderlichen und von der Baubehörde nachgeforderten Unterlagen (Schnitte mit Darstellung der Grundstücksgrenzen) nicht vorhanden wären. Der mit 16.01.2017 nachgereichte Lageplan würde im Übrigen dem bereits am 29.06.2016 vorgelegten entsprechen. Mit Schreiben vom 13.02.2017 an die Beschwerdeführerin wurde ihr bekanntgegeben, dass im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens (§ 34 bis 36 K-BO) ein bautechnischer Amtssachverständiger am 23.02.2017 einen Ortsaugenschein vornehmen werde. Mit Schreiben vom 13.02.2017 an die Beschwerdeführerin wurde ihr bekanntgegeben, dass im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens (Paragraph 34 bis 36 K-BO) ein bautechnischer Amtssachverständiger am 23.02.2017 einen Ortsaugenschein vornehmen werde. In einer Aktennotiz vom 23.02.2017 wurde durch die Baubehörde wie auch durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass folgender Umfang des baubehördlichen Auftrages an den bautechnischen Amtssachverständigen besprochen und festgelegt worden sei: Unter der Annahme, dass die in der Natur ersichtlichen, in die Hangstützmauer eingemauerten Grenzsteine die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken xxx, KG xxx (xxx) und xxx, KG xxx (xxx) bilden, wären folgenden Erhebungen vorzunehmen: Sachverhalt: Frau xxx hätte Betonarbeiten unterhalb dieser Stützmauer (Unterfangung des Fundamentes) getätigt und talseitig durch das Absenken des Geländeniveaus in die Statik der bestehenden Hangstützmauer eingegriffen. Auftrag: Erstellung eines bautechnischen Gutachtens über die konsenslos durchgeführten und gemäß Stellungnahme der Abteilung xxx vom 19.11.2015 bewilligungspflichtigen Arbeiten: → Absenken des Geländeniveaus (wie hoch bzw. wie tief – an mehreren Koten eruieren); → Errichtung des Mauerwerkes (Unterfangung Stützmauer); → allfällige sonstige, getätigte bauliche Maßnahmen zwischen der Hangstützmauer und bergseitiger Wohnhausaußenmauer – mit Ausnahme der Anbringung der Gebäudeisolierung), wie z.B. Errichtung eines Traufenpflasters; Es möge eine hinreichend konkretisierte Beschreibung der auszuführenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (in Form von ausreichend präzisierten, vollstreckbaren Vorschreibungen), getätigt werden. Mit Schreiben vom 15.05.2017 legte Herr xxx vom Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde des politischen Bezirkes xxx eine Stellungnahme der Baubehörde vor. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass von bautechnischer Seite Bedenken gegen den Rückbau der Unterfangung (Mauerfundierung) bestehen, zumal die Standsicherheit der Hangstützmauer ansonsten nicht mehr gewährleistet wäre. Es werde empfohlen, die bestehende Mauer mit der Unterfangung von einem Statiker überprüfen zu lassen, welcher daraufhin etwaig erforderliche Maßnahmen bekanntgeben könnte. Nach Abklärung mit dem Statiker wäre der ursprüngliche Zustand zwischen Wohnhaus und Hangstützmauer wieder herzustellen und das Gelände wieder anzuschütten. Diese Anschüttung hätte, wie im Schnitt 1-1 Plan xxx dargestellt, zu erfolgen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2017 zur Kenntnis gebracht. Nach einem Wechsel des Rechtsanwaltes brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2017 eine Stellungnahme ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der unterfangenen Stützmauer die Verlegung von Platten bzw. eine Pflasterung plane. Diese Pflasterung soll eine Höhe von ca. 20 cm aufweisen und wäre für die statische Sicherheit der Mauer nicht notwendig. Dies würde sich auf Basis der Unterlagen des Baumeisters xxx ergeben, aber dessen ungeachtet eine zusätzliche Verbesserung darstellen, sodass sich eine Auflage in Form einer Anschüttung erübrige. Es wäre im Bereich, in welchem die Bauarbeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden wären, nicht zu einer statischen Verschlechterung der Stützmauer gekommen. Im Gegenteil wäre durch die Baumaßnahmen der Bauwerberin die statische Sicherheit der Stützmauer im Bereich dieser Baumaßnahmen verbessert worden. Eine punktuelle Überprüfung der Statik im Bereich dieser Baumaßnahmen sei nicht sinnvoll. Wenn die Baubehörde Zweifel an der Statik hätte, müsse sie dem Eigentümer der Stützmauer, Herrn xxx, auftragen, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Dieser Stellungnahme war ein Schreiben des Baumeisters xxx vom 26.06.2017 beigelegt. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich aus seiner Sicht die statische Situation durch die Unterfangung wesentlich verbessert habe, da – wie man am weiteren Verlauf in östlicher Richtung sehen könne – die Fundamentierung der gegenständlichen Stützmauer mangelhaft sei und eine Gefahr für den südlichen Nachbarn (Beschwerdeführerin) darstelle. Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass durch die Zurückziehung des nachträglichen Bauansuchens die Baubehörde ein baupolizeiliches Auftragsverfahren zu führen habe. Den Verfahrensgegenstand stelle die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (durch Rückbau der getätigten konsenslosen Baumaßnahmen) dar. Da der Wiederherstellungsauftrag ausreichend zu konkretisieren sei, würde die Baubehörde Herrn xxx als nichtamtlichen Sachverständigen hinsichtlich eines statischen Gutachtens beauftragen. Der Stundensatz betrage € 80,-- netto. Der Ortsaugenschein des Statikers erfolge am 23.08.
- Mit E-Mail vom 09.08.2017 wurde Herr xxx mit der Erstellung eines Gutachtens von der Baubehörde I. Instanz beauftragt. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 11.09.2017 führte Herr xxx Folgendes aus: Mit E-Mail vom 09.08.2017 wurde Herr xxx mit der Erstellung eines Gutachtens von der Baubehörde römisch eins. Instanz beauftragt. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 11.09.2017 führte Herr xxx Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Wie vereinbart, wurde die Sanierungsbaustelle der Fam. xxx am 23/08/2017 von uns begutachtet, und die besagte Stützkonstruktion an drei Stellen aufgenommen (siehe Fotodokumentation in Anlage 02) und statisch beurteilt. Geometrie der Stützmauern (Anlage 01) Wie wir eruieren konnten, betrug die ursprüngliche Höhe der Stützkonstruktion 1,50 m und wurde aus 30 cm breiten ausgegossenen Kellerschalsteinen hergestellt. Die vordere Einschüttung wurde im Zuge der Sanierung entfernt und ein neues, be-wehrtes Stahlbetonfundament mit einem Querschnitt von ca. 0,50 x 0,50 m (rot ge- kennzeichnet im Regelblatt) hergestellt. Dazu wurde von uns ein Regeldetail (Anlage 01) mit den Anlagenverhältnissen erstellt. Bezüglich der ursprüngl. Urgeländehöhe an der Luftseite der Mauer gab es wider- sprüchliche Ansätze, und wurden beide Höhenkoten im Regeldetail eingetragen. Statische Beurteilung Dazu sei festzuhalten, dass es für die Standsicherheit des alten Mauertyps belang- los ist, ob die Einschüttungshöhe 0,99 m oder 1 ,19 m beträgt; die alte Mauer ist je- denfalls als standsicher zu beurteilen! Bezüglich der neu hergestellten Stützwand mit Stahlbetonfundament ist festzuhal- ten, dass diese in der vorliegenden Größenordnung mit der geplanten Einschüttung von 1 ,35 m ebenfalls als standsicher einzustufen ist. Die erforderlichen Sicherheiten sind beim Mauertyp "neu" sogar noch etwas erhöht. Eine erdstatische Berechnung der beiden Mauertypen wurde von uns zur Untermauerung des Gesagten durchgeführt! Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Nach unseren bisherigen Erfahrungen, müssen wir von solchen Rückbaumaßnah- men dringend abraten. Diese sehen vor, dass das Stahlbetonfundament wiederum zu entfernen ist. Dies wäre theoretisch nur Abschnittsweise in ca. 1,0 m Abschnitten möglich. Der entstehende Hohlraum muss mit Erdmaterial gefüllt und von der Luft- seite aus Lageweise verdichtet werden! Dabei kommt es in vielen Fällen während der aufwendigen Verdichtungsarbeiten durch die auftretenden Vibrationen bereits zu Schäden in Form von Setzungen und oberflächigen Rissbildungen im Nachbargrundstück. Abgesehen davon, ist eine vollständige Unterfangungsverdichtung sprich kraftschlüssige Verbindung vom Erd- reich zur ursprünglichen Mauerunterkante praktisch nicht erreichbar. Die Konsolidie- rung von frisch verdichteten Böden dauert oft mehrere Monate, und führt dieser Um- stand in diesem Zeitraum mit 100 % -iger Wahrscheinlichkeit zu weiteren Nachset- zungen und Verdrehungen der Mauer! Zudem müssen in solchen Fällen zur exak- ten Erfassung der Beweislage, die Mauerkontrollen über ein geodätisches Beweis- sicherungsverfahren abgewickelt werden! Unter diesen Umständen ist eine exakte Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- standes (mit Abschnittsweisem Rückbau des Stahlbetonfundamentes und kraft- schlüssiger Verdichtung des Erdreiches) nach unserer fachlichen Beurteilung nicht möglich!“ Diesem Gutachten war eine Fotodokumentation vom 23.08.2017 sowie eine Profil der gegenständlichen Mauer samt nachträglich errichtetem STB-Fundament beigelegt. Mit Schreiben vom 13.09.2017 legte Herr xxx die entsprechende Honorarnote für das Gutachten in der Höhe von € 1.146,96 brutto vor. Mit Schreiben vom 18.09.2017 wurde die gutachterliche Stellungnahme des Herrn xxx sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Anrainer xxx zum Parteiengehör übermittelt. Aus den Schreiben an Herrn xxx ist zu entnehmen, dass der baupolizeiliche Auftrag unabhängig davon, wer die Bautätigkeiten ausgeführt hat, an den jeweiligen Grundstückseigentümer zu richten sei. Mit Schreiben vom 21.09.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich auf Grund der Ausführungen des Statikers ergebe, dass der exakte Rückbau ein Nachteil für die Standsicherheit der Mauer wäre. Die von ihr durchgeführten baulichen Maßnahmen der Errichtung eines Stahlbetonfundamentes hätten die Sicherheit der Mauer erhöht. Sie stelle daher den Antrag, das Wiederherstellungsverfahren betreffend des Rückbaus der Stützmauer einzustellen und die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlich zu bewilligen. Herr xxx führte in einer Stellungnahme vom 29.09.2017 aus, dass er das Gutachten des Herr xxx anerkenne. Er würde das Zufahrtsrecht über die Parzelle xxx bestimmen. Die Mauer würde auf Eigengrund stehen, daher könne er wegen des Wegfalles des passiven Erddruckes Abgrabungen der restlichen Mauer nicht gestatten. Außer es würden gegenmaßliche Maßnahmen getroffen werden aber keine Ankerungen in seinem Grundstück. Die freigegrabene Mauer Nord solle wieder aufgeschüttet werden, um den passiven Erddruck wieder herzustellen. Das alte Fundament hätte eine Höhe der Aufschüttung von 46 – 50 cm. Eine Vermessung der Grenze sei von ihm 2004 nicht akzeptiert worden. In einem Aktenvermerk vom 04.10.2017 wurde durch die Baubehörde festgehalten, dass Herr xxx in einer Vorsprache erklärt habe, er würde auf die Forderung, dass die Beschwerdeführerin talseitig der Mauer das Urgelände durch eine Aufschüttung wieder herstelle, verzichten, wenn ihm die Gemeinde ein statisches Attest vorlege, das die Standfestigkeit der Mauer ohne die Aufschüttung auch in vollem Umfang garantiere. Die gutachterliche Stellungnahme des Herrn xxx würde ihm als statischer Nachweis nicht reichen. Mit Bescheid vom 23.10.2017 wurde durch die Baubehörde I. Instanz das Bauansuchen der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 21.12.2015, Bauansuchen vom 31.05.2016) betreffend Außengestaltung Wohnhaus xxx auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bezogen auf die nach der Zurückziehung von Teilen des Bauansuchens als baubewilligungspflichtig verbliebenen Teilvorhaben „Geländeveränderungen und Traufenpflaster nördlich des Hauses; Terrassenbefestigung südlich des Hauses“ als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23.10.2017 wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz das Bauansuchen der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 21.12.2015, Bauansuchen vom 31.05.2016) betreffend Außengestaltung Wohnhaus xxx auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bezogen auf die nach der Zurückziehung von Teilen des Bauansuchens als baubewilligungspflichtig verbliebenen Teilvorhaben „Geländeveränderungen und Traufenpflaster nördlich des Hauses; Terrassenbefestigung südlich des Hauses“ als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.11.2017 führt die Baubehörde I. Instanz Folgendes aus: Mit Bescheid vom 10.11.2017 führt die Baubehörde römisch eins. Instanz Folgendes aus: „Von Amts wegen ergeht folgender S p r u c h: I. Alternativauftrag: römisch eins. Alternativauftrag: Frau xxx wird als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx KG xxx aufgetragen, → entweder innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die getätigten Geländeveränderungen (Geländeabsenkungen entlang der nordseitigen (Anrainer-)Stützmauer zwischen der nordöstlichen Wohnhaus ecke und dem westlichen Mauerende) allenfalls im Zusammenhang mit geplanten Oberflächenbefestigungen anzusuchen; → oder innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides, den rechtmäßigen Zustand entlang der nordseitigen (Anrainer-)Stützmauer zwischen der nordöstlichen Wohnhausecke (= Station 0,00 - Mauerknick Richtung Nordwesten) und dem westlichen Mauerende (= Station 11,20) durch folgende Maßnahmen wiederherzustellen: → Das Gelände ist wieder aufzuschütten. Diese Anschüttung hat, wie in der bautechnische Stellungnahme Baudienst 15.5.2017 beschrieben und im Plan "Schnitt 1-1 Plan xxx dargestellt", zu erfolgen. → Im Bereich der Stützmauer ist geeignetes Material lagenweise einzubauen und zu verdichten. Der Betonsockel ist 35 bis 40 cm zu überschütten. D. h. die Hangstützmauer ist an ihrer Südseite 1,05 m - 1,10 m, gemessen von Oberkante Mauer bis Oberkante fertige Böschung, einzuschütten (mit Ausnahme bei Station 11,20 mind. 0,80 m). → Von der Stützmauer bis hin zum Wohnhaus ist eine leicht geneigte Böschung herzustellen, wobei zu beachten ist, dass anfallendes Wasser nicht zum Wohnhaus gelangt. Nach dem Anschütten und Verdichten ist die Fläche zu begrünen. → Die detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der Wiederherstellungsmaßnahmen i. Schnitt 1-1 Plan xxx" samt bautechnische Stellungnahme Baudienst 15.5.2017) sind integrierender Bestandteil des gegenständlichen Bescheides. II. Gebühren: römisch zwei. Gebühren: An Gebühren sind von Frau xxx binnen 4 Wochen zu entrichten: Barauslagen: Gutachterliche Stellungnahme Statiker xxx € 1.146,96 Kommissionsgebühren (Ortsaugenschein 23.08.2017) 1 Behördenvertreter 1/2 Stunde a € 12 € 12,-- Summe: € 1.158,96 Gesetzliche Grundlagen: Hinsichtlich baupolizeilicher Auftrag: §§ 6 lit. b) und § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 52/1997, in der Fassung von LGBl.Nr. 66/
- Paragraphen 6, Litera b,) und Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 52 aus 1997,, in der Fassung von LGBl.Nr. 66 aus 2017,. Hinsichtlich Gebühren: § 74 bis 78 A VG 1991, zuletzt geändert durch BGBI I Nr. 161/2013, in Verbindung mit der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013 und der Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, in der Fassung LGBl.Nr. 109/2005 und dem Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr. 267/1957, in der Fassung von BGBl. I Nr. 163/2015.“Paragraph 74 bis 78 A VG 1991, zuletzt geändert durch BGBI römisch eins Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, und der Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, in der Fassung LGBl.Nr. 109 aus 2005, und dem Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr. 267 aus 1957,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,.“ Mit Schreiben vom 30.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10.11.2017 eine Berufung ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Punkt 1: Alternativauftrag: Betreff Bauansuchen halte ich fest, dass von mir bereits 3 Bauansuchen (1stes Ansuchen mit Herrn xxx erstellt – restliche durch Herrn xxx erstellt!) eingebracht wurden, 2 Atteste die eine Verbesserung der baulichen Situation der Mauer bestätigen, vorliegen, daher kann ich diese Vorgangsweise nicht verstehen. Da von mir aber ein positiver Abschluss dieser Causa angestrebt wird, werde ich wie von Ihnen in Punkt 1 vorgeschlagen, nochmals ein Bauansuchen erstellen. Punkt 2 Gebühren: Hinsichtlich der angeführten Gebühren gutachterliche Stellungnahme Statiker xxx bitte ich, um Abklärung auf welcher Rechtsgrundlage eine Verrechnung dieser Gebühren mit gegenüber erfolgen soll, zumal eine Beauftragung für dieses 2te Gutachten von xxx erfolgte, obwohl das Attest von xxx vom 31.05.2016 – von mir bezahlt, bereits vorlag.“ Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend zu ergänzen, dass sie binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen begründeten Berufungsantrag nachreiche. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Berufung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend zu ergänzen, dass sie binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen begründeten Berufungsantrag nachreiche. Mit Schreiben vom 08.01.2016 führte die Beschwerdeführerin daraufhin aus, dass sie zu Punkt
- Alternativantrag das gewünschte Bauansuchen vorlege sowie zu Punkt
- Gebühren festhalte, dass sie den Berufungsantrag stelle, den Bescheid bezüglich der vorgeschriebenen Kosten aufzuheben. Diese wären auf keiner Rechtsgrundlage erfolgt, zumal bereits von ihr ein Attest von Baumeister xxx, datiert mit 31.05.2016, vorgelegt wurde. Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Baubewilligung datiert mit 10.01.2018 und waren diesem Unterlagen des Herrn xxx, datiert mit 10.01.2018, beigelegt. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 02.02.2018, Zahl: xxx GV Wiederherstellung, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend den baupolizeilichen Alternativauftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Alternativauftrages die Beschwerdeführerin ein neuerliches Bauansuchen eingebracht habe. Hinsichtlich der Gebühren (Spruchteil II.) werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein mit 31.05.2016 datiertes statisches Attest des Baumeisters xxx vorgelegt habe. Darin würde bestätigt werden, dass durch die konsenslosen Baumaßnahmen aus statischer und fachlicher Sicht eine Verbesserung der Situation eingetreten sei und die Standsicherheit der Hangstützmauer des Herrn xxx gegeben sei. Die Beschwerdeführerin würde dabei übersehen, dass die Behörde im baupolizeilichen Auftragsverfahren auf Grund der Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom
- Mai 2017 nicht die Standfestigkeit der Hangstützmauer zu beurteilen hatte, sondern dass durch einen Fachmann aus dem Bereich der Statik zu prüfen war, ob und in welcher Weise der Rückbau der konsenslos ausgeführten Unterfangung der Hangstützmauer möglich sei und zu erfolgen habe. Bei den Ausgaben für dieses Gutachten des Privatsachverständigen (ein amtlicher Sachverständiger aus dem Bereich Statik stehe der Baubehörde nicht zur Verfügung), sowie den Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein am 23.08.2017 handle es sich um Barauslagen der Behörde bzw. um Kommissionsgebühren iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Die Barauslagen und Kommissionsgebühren der Behörde wären unzweifelhaft durch die konsenslosen Bauführungen der Beschwerdeführerin im Bereich der gegenständlichen Hangstützmauer ausgelöst bzw. verursacht worden. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 02.02.2018, Zahl: xxx GV Wiederherstellung, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend den baupolizeilichen Alternativauftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Alternativauftrages die Beschwerdeführerin ein neuerliches Bauansuchen eingebracht habe. Hinsichtlich der Gebühren (Spruchteil römisch zwei.) werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein mit 31.05.2016 datiertes statisches Attest des Baumeisters xxx vorgelegt habe. Darin würde bestätigt werden, dass durch die konsenslosen Baumaßnahmen aus statischer und fachlicher Sicht eine Verbesserung der Situation eingetreten sei und die Standsicherheit der Hangstützmauer des Herrn xxx gegeben sei. Die Beschwerdeführerin würde dabei übersehen, dass die Behörde im baupolizeilichen Auftragsverfahren auf Grund der Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom
- Mai 2017 nicht die Standfestigkeit der Hangstützmauer zu beurteilen hatte, sondern dass durch einen Fachmann aus dem Bereich der Statik zu prüfen war, ob und in welcher Weise der Rückbau der konsenslos ausgeführten Unterfangung der Hangstützmauer möglich sei und zu erfolgen habe. Bei den Ausgaben für dieses Gutachten des Privatsachverständigen (ein amtlicher Sachverständiger aus dem Bereich Statik stehe der Baubehörde nicht zur Verfügung), sowie den Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein am 23.08.2017 handle es sich um Barauslagen der Behörde bzw. um Kommissionsgebühren iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Die Barauslagen und Kommissionsgebühren der Behörde wären unzweifelhaft durch die konsenslosen Bauführungen der Beschwerdeführerin im Bereich der gegenständlichen Hangstützmauer ausgelöst bzw. verursacht worden. Mit Schreiben vom 02.03.2018 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser führt sie Folgendes aus: „Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom
- Feber 2018, Zahl: xxx, GV Wiederherstellung, der Beschwerdeführerin am
- Februar 2018 zugestellt und begründe dies wie folgt (siehe dazu unter Punkt 2). Die Beschwerde wurde von mir fristgerecht innerhalb offener Beschwerdefrist erhoben. 1) Ich beantrage diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. 2) Zur Begründung meiner Beschwerde führe ich aus: Mit gegenständlich bekämpften Bescheid wurde unter anderem meine Berufung gegen die mir vorgeschriebenen Gebühren für die gutachterliche Stellungnahme xxx, sowie 1 Behördenvertreters in Höhe von gesamt 1.158,96 bzw. als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist ein Verschulden meinerseits erforderlich, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal war, sowie, dass die amtswegig angeordnete Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Ein- kausales- Verschulden meinerseits liegt gegenständlich nicht vor und war die Beiziehung des Privatsachverständigen xxx durch die Baubehörde in keinster Weise notwendig und zweckentsprechend. Der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes xxx hat in seiner bautechnischen Stellungnahme vom
- Mai 2017 Bedenken gegen einem Rückbau der Unterfangung (Mauerfundierung) vorgebracht, da die Standsicherheit der Mauer ansonsten nicht mehr gewährleistet wäre. Weiters hat Baumeister und Bausachverständiger xxx in seiner Eingabe an die Gemeinde xxx datiert mit 31.05.2016 bestätigt, dass durch die Unterfangung der Mauer die Standsicherheit aus fachlich statischer Sicht gegeben ist. Damit war die Frage die dem Auftrag der Gemeinde xxx an Herrn xxx zugrunde lag, bereits fachlich zweifelsfrei im Verfahren festgestellt und dokumentiert. Die Beauftragung von Herrn xxx vom xxx durch die Gemeinde xxx erfolgte somit unnotwendigerweise. Insbesondere entgegen § 18 Abs. 1 AVG der unmissverständlich ausführt, dass jedes Verfahren nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu führen ist.Die Beauftragung von Herrn xxx vom xxx durch die Gemeinde xxx erfolgte somit unnotwendigerweise. Insbesondere entgegen Paragraph 18, Absatz eins, AVG der unmissverständlich ausführt, dass jedes Verfahren nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu führen ist. Beweise: Zeugen samt ladungsfähiger Anschrift, Urkunden, Atteste, Fotodokumentationen, etc . Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die nachstehende Anträge Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
- den angefochtenen Bescheid der Gemeinde xxx vom
- Feber 2018, Zahl: xxx ersatzlos aufheben; sowie
- eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Mit Verfügung vom 19.03.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 11.04.2018 vom Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. In dieser Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Beschwerdeführerin: xxx, geboren am 29.8.1978, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll: B e w e i s v e r f a h r e n Die Beschwerdeführerin legt das statische Attest des xxx vom 31.05.2016 vor, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Weiters wird das Schreiben des xxx vom 10.04.2018 vorgelegt, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wird sowie das Schreiben des Baumeister xxx vom 24.02.2018, welches als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gemeinde xxx vom 08.01.2018 wird als Beilage ./D zum Akt genommen. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass wenn die Gemeinde weitere statische Daten von einem befugten Statiker gebraucht hätte, dies von ihr vorgelegt worden wären. Das von der Gemeinde eingeholte Gutachten des Herrn xxx war aus ihrer Sicht unnötig. Ich hatte in weiterer Folge mit xxx guten Kontakt und hat er auch in seiner Stellungnahme vom 10.04.2018, welche von mir bezahlt wurde, bestätigt, dass Gefahr in Verzug war und die im Fundamentbereich die von mir verstärkte Mauer zu einer Verbesserung der Standsicherheit geführt hat. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx. Auf dieser Parzelle befindet sich ein Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 mit Bautätigkeiten begonnen, welche unter anderem auch zu einer Abgrabung einer Anschüttung bei einer bestehenden Grenzmauer an der Nordseite zur Parzelle xxx (Eigentümer xxx) hin, sowie zur Errichtung einer Unterfangung dieser Grenzmauer geführt haben. Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung der Baubehörde I. Instanz nachträglich um baurechtliche Genehmigung angesucht. Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung der Baubehörde römisch eins. Instanz nachträglich um baurechtliche Genehmigung angesucht. Im Rahmen der Vorlage von Einreichunterlagen wurde von der Beschwerdeführerin ein statisches Attest des Baumeisters xxx, Bausachverständiger, xxx, datiert mit 31.05.2016 vorgelegt. Diesem statischen Attest ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Mauer nicht auf Frosttiefe fundiert und auch nur leicht armiert im Rahmen der baulichen Tätigkeiten vorgefunden wurde. Die Unterfangung dieser Mauer erfolgte auf Frosttiefe mittels Stahlbeton, entsprechend mit Baustallgitter armiert. Die Mauerlänge beträgt ca. 11 m, Höhe an höchster Stelle 1,55 m. Aus statischer und fachlicher Sicht ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Standsicherheit gegeben ist. Durch die Baubehörde I. Instanz wurde die Verbesserung der vorliegenden Einreichunterlagen vor allem im Hinblick der Darstellung des Grenzverlaufes aufgetragen. Durch die Baubehörde römisch eins. Instanz wurde die Verbesserung der vorliegenden Einreichunterlagen vor allem im Hinblick der Darstellung des Grenzverlaufes aufgetragen. Mit Schreiben vom 23.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Grenzverlauf mittlerweile vermessen wurde und unstrittig ist. Es ist dabei festgestellt worden, dass sich die gegenständliche Hangstützmauer auf Eigengrund des Herrn xxx befindet und die Stützmauer die nördliche Grenze darstellt. Da sich die Mauer ausschließlich im Eigentum des Herrn xxx befindet, wurde zugleich mit diesem Schreiben vom 23.11.2016 das Bauansuchen der Beschwerdeführerin dahingehend reduziert, dass sie den Antrag auf Bewilligung für die Unterfangung des Mauerwerkes zurückzog. Der übrige Antrag auf baurechtliche Bewilligung blieb aufrecht. In einer Aktennotiz vom 01.12.2016 wurde von der Baubehörde I. Instanz festgehalten, dass, da nunmehr die vorhandenen Grenzmarken als Grundstücksgrenze anerkannt sind, die vorliegenden Einreichunterlagen (Lageplan) für die Beurteilung der verbleibenden Baumaßnahmen (ohne Mauerunterfangung) ausreichend sind und daher ein Verbesserungsauftrag bzw. die Nachforderung eines Vermessungsplanes nicht mehr notwendig ist. In einer Aktennotiz vom 01.12.2016 wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz festgehalten, dass, da nunmehr die vorhandenen Grenzmarken als Grundstücksgrenze anerkannt sind, die vorliegenden Einreichunterlagen (Lageplan) für die Beurteilung der verbleibenden Baumaßnahmen (ohne Mauerunterfangung) ausreichend sind und daher ein Verbesserungsauftrag bzw. die Nachforderung eines Vermessungsplanes nicht mehr notwendig ist. Es wurde daher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2016 mitgeteilt, dass als baubewilligungspflichtige Maßnahmen die Geländeabsenkung und Traufenpflasterung nördlich des Hauses sowie die Terrassenbefestigung südlich des Hauses verbleiben. In einer weiteren Aktennotiz vom 17.01.2017 wurde von der Baubehörde I. Instanz erneut festgehalten, dass sie die vorliegenden Pläne hinsichtlich der noch zu bewilligenden baulichen Maßnahmen von einem Bautechniker prüfen lassen wird. Dieser hält in einer Aktennotiz vom 07.02.2017 entgegen der Aktennotiz der Baubehörde I. Instanz vom 01.12.2016 fest, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen. In einer weiteren Aktennotiz vom 17.01.2017 wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz erneut festgehalten, dass sie die vorliegenden Pläne hinsichtlich der noch zu bewilligenden baulichen Maßnahmen von einem Bautechniker prüfen lassen wird. Dieser hält in einer Aktennotiz vom 07.02.2017 entgegen der Aktennotiz der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 01.12.2016 fest, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen. Mit Schreiben vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass ein baupolizeiliches Auftragsverfahren eingeleitet wird. Der beigezogene Amtssachverständige der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes xxx Herr xxx erstellte daraufhin mit
- Mai 2017 eine bautechnische Stellungnahme. Diese wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör gegeben und verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung vom 31.07.2017 auf das von ihr mit Schreiben vom 31.05.2016 vorgelegte statische Attest des Baumeisters xxx. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Baumeisters xxx vom 26.06.2017 vor, aus welcher zu entnehmen ist, dass er zur derzeitigen statischen Situation sein statisches Attest vom
- Mai 2017 (gemeint wohl 2016) erstellt hat. In einem Gespräch am
- Juni 2017 hatte er die statische Situation der Mauer vor der Herstellung einer Unterfangung dargelegt. Ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, bestellte die Baubehörde I. Instanz im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens Herrn xxx mit der Erstellung eines statischen Gutachtens, in dem ausgeführt wird, inwieweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Unterfangung und Wiederaufschüttung des Geländes auf Seiten der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht machbar erscheint. Diese Bestellung erfolgte ohne Bescheid (§ 52 AVG; VwGH 12.03.1991, 91/07/0017).Ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, bestellte die Baubehörde römisch eins. Instanz im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens Herrn xxx mit der Erstellung eines statischen Gutachtens, in dem ausgeführt wird, inwieweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Unterfangung und Wiederaufschüttung des Geländes auf Seiten der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht machbar erscheint. Diese Bestellung erfolgte ohne Bescheid (Paragraph 52, AVG; VwGH 12.03.1991, 91/07/0017). In der Stellungnahme vom 11.09.2017 hielt der beigezogene statische Sachverständige zusammenfassend fest, dass eine exakte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (mit abschnittsweisem Rückbau des Stahlbetonfundamentes und kraftschlüssiger Verdichtung des Erdreiches) nach fachlicher Beurteilung nicht möglich ist. In der statischen Beurteilung wird festgehalten, dass es für die Standsicherheit des alten Mauertyps belanglos ist, ob die Einschüttungshöhe 0,99 m oder 1,19 m beträgt. Die alte Mauer ist jedenfalls als standsicher zu beurteilen. Bezüglich der neu hergestellten Stützwand mit Stahlbetonfundament ist festzuhalten, dass diese in der vorliegenden Größenordnung mit der geplanten Einschüttung von 1,35 m ebenfalls als standsicher einzustufen ist. Die erforderlichen Sicherheiten sind beim Mauertyp „neu“ sogar noch etwas erhöht. Mit Schreiben vom 13.09.2017 legte Herr xxx eine Honorarnote in der Höhe von € 1.146,96 brutto für die Erstellung seines Gutachtens vor. Dieses Gutachten wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch Herrn xxx im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt. In der von der Beschwerdeführerin daraufhin ergangenen Stellungnahme von 21.09.2017 stellte sie den Antrag, das Wiederherstellungsverfahren betreffend den Rückbau der Stützmauer einzustellen und die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlich zu bewilligen. In der Stellungnahme vom 29.09.2017 führte der Anrainer xxx aus, dass er der Abgrabung auf Grund des Wegfalls des passiven Erddruckes nicht zustimmen kann, außer es werden gegenmaßliche Maßnahmen getroffen, jedoch keine Ankerungen in seinem Grundstück. In einer Vorsprache am 04.10.2017 hielt Herr xxx bei der Baubehörde I. Instanz fest, dass er auf eine Aufschüttung des Urgeländes dann verzichtet, wenn ihm durch ein statisches Attest bewiesen wird, dass die Standfestigkeit der Mauer gegeben ist. Das Gutachten des Herrn xxx reicht ihm nicht. In der Stellungnahme vom 29.09.2017 führte der Anrainer xxx aus, dass er der Abgrabung auf Grund des Wegfalls des passiven Erddruckes nicht zustimmen kann, außer es werden gegenmaßliche Maßnahmen getroffen, jedoch keine Ankerungen in seinem Grundstück. In einer Vorsprache am 04.10.2017 hielt Herr xxx bei der Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass er auf eine Aufschüttung des Urgeländes dann verzichtet, wenn ihm durch ein statisches Attest bewiesen wird, dass die Standfestigkeit der Mauer gegeben ist. Das Gutachten des Herrn xxx reicht ihm nicht. Mit Bescheid vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin mittels Alternativauftrag aufgetragen, innerhalb von vier Wochen um Baubewilligung für die getätigten Geländeveränderungen (Geländeabsenkungen entlang der nordseitigen Anrainerstützmauer zwischen der nordöstlichen Wohnhausecke und dem westlichen Mauerende) allenfalls im Zusammenhang mit geplanten Oberflächenbefestigungen anzusuchen oder einen näher definierten ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wobei aus den Wiederherstellungsmaßnahmen hervorgeht, dass die errichtete Unterfangung nicht zu beseitigen ist. Bei diesem in Spruchpunkt I. ausgeführten Alternativauftrag blieb unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2017 den Antrag gestellt hat, die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlich zu bewilligen. Es lag somit zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Alternativauftrages mit 10.11.2017 bereits ein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung vor. Bei diesem in Spruchpunkt römisch eins. ausgeführten Alternativauftrag blieb unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2017 den Antrag gestellt hat, die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlich zu bewilligen. Es lag somit zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Alternativauftrages mit 10.11.2017 bereits ein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung vor. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Gebühr für die gutachterliche Stellungnahme des Statikers xxx in der Höhe von € 1.146,96 sowie die Kommissionsgebühren für einen Ortsaugenschein am 23.08.2017 in der Höhe von € 12,-- vorgeschrieben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen erfolgte zuvor nicht.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Gebühr für die gutachterliche Stellungnahme des Statikers xxx in der Höhe von € 1.146,96 sowie die Kommissionsgebühren für einen Ortsaugenschein am 23.08.2017 in der Höhe von € 12,-- vorgeschrieben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen erfolgte zuvor nicht. In der Berufung vom 30.11.2017 verweist die Beschwerdeführerin auf das statische Attest des Baumeisters xxx vom 31.05.2016 und auf die Unnotwendigkeit der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Statikers xxx. Hinsichtlich des Alternativauftrages hält sie fest, dass erneut um baurechtliche Bewilligung ansuchen wird. Im nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.02.2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Aus dem Spruch geht nicht hervor, zu welchem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides die Berufung als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wird. Erst aus der Begründung des Bescheides lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des Spruchpunktes I. „Alternativauftrag“ die Beschwerdeführerin bereits ein neues Bauansuchen eingebracht hat. Unberücksichtigt dabei bleibt immer noch das bereits mit Eingabe vom 21.09.2017 gestellte Bauansuchen, die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlichen zu bewilligen. Im nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.02.2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Aus dem Spruch geht nicht hervor, zu welchem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides die Berufung als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wird. Erst aus der Begründung des Bescheides lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. „Alternativauftrag“ die Beschwerdeführerin bereits ein neues Bauansuchen eingebracht hat. Unberücksichtigt dabei bleibt immer noch das bereits mit Eingabe vom 21.09.2017 gestellte Bauansuchen, die Stützmauer in der vorliegenden Form baubehördlichen zu bewilligen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 10.11.2017, welcher die Vorschreibung von Gebühren betraf, ist dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid zu entnehmen, dass ein ergänzendes statisches Gutachten daher in Auftrag gegeben wurde, um zu ermitteln, ob und in welcher Weise der Rückbau der konsenslos ausgeführten Unterfangung der Hangstützmauer möglich ist und zu erfolgen hat. Diese Beurteilung hat sich der Amtssachverständige xxx nicht zugetraut und gab es keinen dazu befähigten Amtssachverständigen. Es wird diesbezüglich auf § 76 Abs. 2 AVG sowie hinsichtlich der Kommissionsgebühren auf § 77 Abs. 1 AVG verwiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 10.11.2017, welcher die Vorschreibung von Gebühren betraf, ist dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid zu entnehmen, dass ein ergänzendes statisches Gutachten daher in Auftrag gegeben wurde, um zu ermitteln, ob und in welcher Weise der Rückbau der konsenslos ausgeführten Unterfangung der Hangstützmauer möglich ist und zu erfolgen hat. Diese Beurteilung hat sich der Amtssachverständige xxx nicht zugetraut und gab es keinen dazu befähigten Amtssachverständigen. Es wird diesbezüglich auf Paragraph 76, Absatz 2, AVG sowie hinsichtlich der Kommissionsgebühren auf Paragraph 77, Absatz eins, AVG verwiesen. Es kann somit festgehalten werden, dass rechtlich zu beurteilen ist, inwieweit sich der Alternativauftrag des Bescheides vom 10.11.2017 als korrekt erweist, zumal bereits vor Erlassung dieses Bescheides ein Antrages auf baurechtlich Bewilligung der Mauer mit 21.09.2017 gestellt wurde. Weiters ist zu beurteilen, wer die Kosten des beigezogenen statischen Sachverständigen sowie die Kommissionsgebühren zu zahlen hat. Darauf bezieht sich auch die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin. Sie betont in ihrer Beschwerde, dass sie die Beauftragung des Statikers nicht verursacht hat, zumal sie durch einen qualifizierten Baumeister ein statisches Attest auch hinsichtlich der Unterfangung der Mauer und der Standsicherheit derselben vorgelegt hat. Dieses statische Attest ist bereits von ihr bezahlt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten untermauerte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen, die Behörde war persönlich nicht erschienen und hielt an ihren Ausführungen in der Berufung fest (E-Mail vom 28.03.2018). Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. III. Gesetzliche Grundlagen:römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Sachverständige
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Paragraph 77, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. § 36 Kärntner Bauordnung 1996Paragraph 36, Kärntner Bauordnung 1996 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
(4)Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Grundsätzlich normiert § 75 Abs. 1 AVG, dass, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind. Gemäß Abs. 2 ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 – 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Grundsätzlich normiert Paragraph 75, Absatz eins, AVG, dass, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind. Gemäß Absatz 2, ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76, – 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Im hier vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorgeschrieben, sohin im Rahmen eines baupolizeilichen amtswegigen Verfahrens unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin dieses Verfahren und die Notwendigkeit zur Beiziehung eines nichtamtlichen statischen Sachverständigen verschuldet hat. Im hier vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgeschrieben, sohin im Rahmen eines baupolizeilichen amtswegigen Verfahrens unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin dieses Verfahren und die Notwendigkeit zur Beiziehung eines nichtamtlichen statischen Sachverständigen verschuldet hat. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Erst wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Erst wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die belangte Behörde führt aus, dass im hier gegenständlichen Fall die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Statik daher notwendig war, da ihr kein entsprechend ausgebildeter Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass Herr xxx von der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes xxx, Baudienst, dem Verfahren beigezogen war. Dieser führte in einer Stellungnahme vom 15.05.2017 aus, dass er Bedenken gegen den Rückbau der Unterfangung (Mauerfundierung) hat, da die Standsicherheit der Hangstützmauer ansonsten nicht mehr gewährleistet ist. Er empfahl der belangten Behörde, die bestehende Mauer mit der Unterfangung von einem Statiker überprüfen zu lassen. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Mai 2017 mit, dass sie plant, einen statischen Sachverständigen mit der Prüfung einer etwaigen Rückbaumöglichkeit der Fundamentunterfangung zu beauftragen. Das von der Beschwerdeführerin zuvor vorgelegte statische Attest des Baumeisters xxx bliebt dabei außer Acht, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 nochmals ausdrücklich darauf hinwies. In einem Aktenvermerk vom 07.08.2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass Baumeister xxx, welcher die Baustelle der Beschwerdeführerin bereits im November 2015 besichtigt hatte, für die Erstellung eines Gutachtens nicht zur Verfügung steht. Weitere Erkundungen der belangten Behörde dahingehend, ob nicht doch ein amtlicher Sachverständiger vorhanden ist, welcher ihr „zur Verfügung stehen“ könnte, wurden durch die belangte Behörde nicht getätigt. Mit E-Mail vom
- August 2017 wurde Herr xxx vom xxx von der belangen Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beauftragt. Eine formelle Bestellung mit Bescheid erfolgte, wie festgehalten, nicht. Die Bestellung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Wie aus § 52 Abs. 1 und 2 AVG zu entnehmen ist, ist die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur in Ausnahmefällen geboten, zumal dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind amtliche Sachverständige, die einer Behörde „zur Verfügung stehen“, im Regelfall solche, die einer anderen Behörde „beigegeben“ sind, aber auf Grund der Stellung dieser anderen Behörde im hierarchischen Verwaltungsaufbau und deren Zugehörigkeit zum selben Verband in Anspruch genommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass auch ein in ein xxx eingegliederter Sachverständiger Amtssachverständiger nicht nur in einem gemeindebehördlichen Verfahren sein kann, in dem der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches als Landesbehörde im funktionellen Sinn auftritt, sondern sollen den Gemeinden auch dann, wenn sie im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, Amtssachverständige des xxx „zur Verfügung“ stehen (VwSlg 9370A/1977; VwGH 17.09.1996, 95/05/0231; 26.09.2002, 2000/06/0075). Wie aus Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG zu entnehmen ist, ist die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur in Ausnahmefällen geboten, zumal dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind amtliche Sachverständige, die einer Behörde „zur Verfügung stehen“, im Regelfall solche, die einer anderen Behörde „beigegeben“ sind, aber auf Grund der Stellung dieser anderen Behörde im hierarchischen Verwaltungsaufbau und deren Zugehörigkeit zum selben Verband in Anspruch genommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass auch ein in ein xxx eingegliederter Sachverständiger Amtssachverständiger nicht nur in einem gemeindebehördlichen Verfahren sein kann, in dem der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches als Landesbehörde im funktionellen Sinn auftritt, sondern sollen den Gemeinden auch dann, wenn sie im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, Amtssachverständige des xxx „zur Verfügung“ stehen (VwSlg 9370A/1977; VwGH 17.09.1996, 95/05/0231; 26.09.2002, 2000/06/0075). Bei Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat die Behörde aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebot (VwGH 12.05.1992, 91/05/0139). Im hier vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, auch bei den beim xxx beschäftigten Amtssachverständigen aus dem Bereich des Hoch- und Tiefbaues anzufragen, ob diese zu Erstellung des benötigten Gutachtens zur Verfügung stehen. Weiters gibt es in den anderen Kärntner Bezirken ebenfalls Verwaltungsgemeinschaften, bei denen bautechnische Sachverständige beschäftigt sind, ebenso bei den Bezirkshauptmannschaften. Erst nach einer solchen Abklärung und etwaigen negativen Auskünften der bautechnischen Amtssachverständigen wäre die belangte Behörde dazu ermächtigt gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines statischen Gutachtens zu bestellen. Da somit die unabdingbare Erforderlichkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen werden kann, kann auch eine etwaige Kostenvorschreibung nach § 76 Abs. 2 zweiter Fall AVG nicht vorgenommen werden, ebenso wenig die Vorschreibung einer Kommissionsgebühr. Im hier vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, auch bei den beim xxx beschäftigten Amtssachverständigen aus dem Bereich des Hoch- und Tiefbaues anzufragen, ob diese zu Erstellung des benötigten Gutachtens zur Verfügung stehen. Weiters gibt es in den anderen Kärntner Bezirken ebenfalls Verwaltungsgemeinschaften, bei denen bautechnische Sachverständige beschäftigt sind, ebenso bei den Bezirkshauptmannschaften. Erst nach einer solchen Abklärung und etwaigen negativen Auskünften der bautechnischen Amtssachverständigen wäre die belangte Behörde dazu ermächtigt gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines statischen Gutachtens zu bestellen. Da somit die unabdingbare Erforderlichkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen werden kann, kann auch eine etwaige Kostenvorschreibung nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Fall AVG nicht vorgenommen werden, ebenso wenig die Vorschreibung einer Kommissionsgebühr. Hinsichtlich der Kostenvorschreibung darf ergänzend angemerkt werden, dass gemäß § 53a Abs. 2 AVG die Gebühr, die einem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen zusteht, von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Eine solche bescheidmäßige Festsetzung hinsichtlich der Kosten für das vorliegende Gutachten des xxx ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Der Behörde erwachsende Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 AVG sind allerdings nur solche, die nicht nur bezahlt wurden, sondern vielmehr auch dem Sachverständigen gegenüber iSd § 53a AVG festgesetzt wurden (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033). Der Behörde erwachsene Barauslagen iSd § 76 Abs 1 AVG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren gem § 53a AVG in Form der Erlassung eines Bescheides zu erfolgen hat (die bloße Unterfertigung der Honorarnote eines SV durch das zuständige Organ ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen iSd § 53a AVG; diese setzt jedenfalls eine rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus) (VwGH 18.09.1996, 95/03/0209; 18.09.1996, 95/03/0230). Eine Vorschreibung wie im hier gegenständlichen Fall getätigt, wäre somit nicht rechtskonform ergangen.Hinsichtlich der Kostenvorschreibung darf ergänzend angemerkt werden, dass gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG die Gebühr, die einem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen zusteht, von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Eine solche bescheidmäßige Festsetzung hinsichtlich der Kosten für das vorliegende Gutachten des xxx ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Der Behörde erwachsende Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind allerdings nur solche, die nicht nur bezahlt wurden, sondern vielmehr auch dem Sachverständigen gegenüber iSd Paragraph 53 a, AVG festgesetzt wurden (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033). Der Behörde erwachsene Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd Paragraph 53 a, AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren gem Paragraph 53 a, AVG in Form der Erlassung eines Bescheides zu erfolgen hat (die bloße Unterfertigung der Honorarnote eines SV durch das zuständige Organ ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen iSd Paragraph 53 a, AVG; diese setzt jedenfalls eine rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus) (VwGH 18.09.1996, 95/03/0209; 18.09.1996, 95/03/0230). Eine Vorschreibung wie im hier gegenständlichen Fall getätigt, wäre somit nicht rechtskonform ergangen. Hinsichtlich des Alternativauftrages (Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.11.2017 ist folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Alternativauftrages (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.11.2017 ist folgendes auszuführen: Der grundsätzlich vorgesehene Auftrag dem § 36 Abs 1 K-BO mit der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung um Erteilung der Baubewilligung ist dann nicht (mehr) erforderlich, wenn der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung für ein bereits errichtetes baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 6 K-BO bei der zuständigen Behörde bereits beantragt hat. In einem solchen Fall ist nämlich der vom Auftrag gem § 36 Abs 1 K-BO Betroffene bereits der Verpflichtung, nachträglich die Baubewilligung des bereits errichteten Vorhabens zu beantragen, (vorweg) nachgekommen. Seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist nicht mehr notwendig. Der diesbezügliche Ausspruch im Bauauftrag belastet den Verpflichteten diesfalls nicht, weil er ins Leere geht (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446).Der grundsätzlich vorgesehene Auftrag dem Paragraph 36, Absatz eins, K-BO mit der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung um Erteilung der Baubewilligung ist dann nicht (mehr) erforderlich, wenn der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung für ein bereits errichtetes baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem Paragraph 6, K-BO bei der zuständigen Behörde bereits beantragt hat. In einem solchen Fall ist nämlich der vom Auftrag gem Paragraph 36, Absatz eins, K-BO Betroffene bereits der Verpflichtung, nachträglich die Baubewilligung des bereits errichteten Vorhabens zu beantragen, (vorweg) nachgekommen. Seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist nicht mehr notwendig. Der diesbezügliche Ausspruch im Bauauftrag belastet den Verpflichteten diesfalls nicht, weil er ins Leere geht (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.554.7.2018