Obsah (8)
§ 4a§ 7§ 6§§ 50a§ 50§ 8§ 8a§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-1854/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 4aK-ISG (gemeint § 9 K-ISG) auszustellen.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass es sich dabei um relevante Umweltinformationen handle, da diese Naturschutzabgabe (der „xxx“) zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden sei und diese Informationen in der Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ohnehin in aufbereiteter Form vorliegen müssten. Sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ersuche er den Leiter der Unterabteilung xxx der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung (AKL), ihm diesbezüglich einen Bescheid
Paragraph 4 a, K-ISG (gemeint Paragraph 9, K-ISG) auszustellen. Daraufhin erteilte die zuständige Sachbearbeiterin des AKL mit Schreiben vom 08.06.2016 und 11.07.2016 dem Beschwerdeführer die unter Ad
- lit. a begehrten Umweltinformationen in Form einer Liste mit 241 Titeln inklusive der Gesamtsumme der für die Projekte eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und
- Daraufhin erteilte die zuständige Sachbearbeiterin des AKL mit Schreiben vom 08.06.2016 und 11.07.2016 dem Beschwerdeführer die unter Ad
- Litera a, begehrten Umweltinformationen in Form einer Liste mit 241 Titeln inklusive der Gesamtsumme der für die Projekte eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und
- Hinsichtlich des restlichen Informationsbegehrens teilte der Leiter der Unterabteilung xxx der zuständige Sachbearbeiterin des AKL mit E-Mail vom 11.07.2016 auf deren Anfrage mit, dass die begehrten Informationen in der beantragten Form nicht vorlägen und erst erstellt werden müssten, was bei einem Anfall in den letzten drei Jahren von ca. 150 Projekten einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die dem Beschwerdeführer bekanntgegebene jährliche Gesamtsumme spiegle jedenfalls alle Teilzahlungsbeträge wider. Die Budgetmittel seien allesamt zweckgebunden
der Richtlinie über die Verwendung der Mittel aus der Kärntner Naturschutzabgabe und der Ersatzgelder
der §§ 50a ff und 12 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz mit folgender Zielsetzung: Hinsichtlich des restlichen Informationsbegehrens teilte der Leiter der Unterabteilung xxx der zuständige Sachbearbeiterin des AKL mit E-Mail vom 11.07.2016 auf deren Anfrage mit, dass die begehrten Informationen in der beantragten Form nicht vorlägen und erst erstellt werden müssten, was bei einem Anfall in den letzten drei Jahren von ca. 150 Projekten einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die dem Beschwerdeführer bekanntgegebene jährliche Gesamtsumme spiegle jedenfalls alle Teilzahlungsbeträge wider. Die Budgetmittel seien allesamt zweckgebunden
der Richtlinie über die Verwendung der Mittel aus der Kärntner Naturschutzabgabe und der Ersatzgelder
der Paragraphen 50 a, ff und 12 Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz mit folgender Zielsetzung: Mit den Mitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe sowie den Ersatzgeldern (§ 12 K-NSG) könnten Maßnahmen und Projekte zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen sowie der sonstigen naturschutzrelevanten Rechtsvorschriften und Übereinkommen auf Landes-, Bundes- und EU- bzw. internationaler Ebene gefördert bzw. finanziert werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aus den dem Beschwerdeführer bereits vorliegenden Unterlagen (Einzelprojekte mit Bezeichnung) ersichtlich sei, dass die Projekte allesamt Naturschutzbezug hätten und welchen finanziellen jährlichen Aufwand sie verursacht hätten. Zu Ziel, Zweck und Inhalt der Projekte sei zu sagen, dass diese regelmäßig von einem eigens mit Geschäftsordnung eingerichteten Projektbeirat auf Naturschutzbezug bewertet und den jeweiligen Referenten zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Sämtliche Projekte dienten der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräumen sowie eines ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushaltes der Natur sowie deren nachhaltiger Sicherung. Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten würden damit vorrangig erhalten. Inhaltsangaben zu den einzelnen (ca. 150) Projekten lägen der Abteilung xxx nicht vor. Eine Erstellung solcher würde einen enormen und unnotwendigen Aufwand bedeuten. Auch wenn zu einzelnen Projekten Abschlussberichte vorlägen, müssten diese erst von der Behörde gesichtet und zusammengefasst werden. Jene Projekte, die keiner Abschlussberichte bedürften (zB Maßnahmenumsetzungen, Kärntner Vertragsnaturschutzprogramme) müssten ebenfalls erst gesichtet und jeweils ein eigener Bericht erstellt werden. Zu den Projektträgern sei zu erwähnen, dass personenbezogene Daten nicht dem K-ISG unterlägen. Mit den Mitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe sowie den Ersatzgeldern (Paragraph 12, K-NSG) könnten Maßnahmen und Projekte zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen sowie der sonstigen naturschutzrelevanten Rechtsvorschriften und Übereinkommen auf Landes-, Bundes- und EU- bzw. internationaler Ebene gefördert bzw. finanziert werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aus den dem Beschwerdeführer bereits vorliegenden Unterlagen (Einzelprojekte mit Bezeichnung) ersichtlich sei, dass die Projekte allesamt Naturschutzbezug hätten und welchen finanziellen jährlichen Aufwand sie verursacht hätten. Zu Ziel, Zweck und Inhalt der Projekte sei zu sagen, dass diese regelmäßig von einem eigens mit Geschäftsordnung eingerichteten Projektbeirat auf Naturschutzbezug bewertet und den jeweiligen Referenten zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Sämtliche Projekte dienten der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräumen sowie eines ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushaltes der Natur sowie deren nachhaltiger Sicherung. Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten würden damit vorrangig erhalten. Inhaltsangaben zu den einzelnen (ca. 150) Projekten lägen der Abteilung xxx nicht vor. Eine Erstellung solcher würde einen enormen und unnotwendigen Aufwand bedeuten. Auch wenn zu einzelnen Projekten Abschlussberichte vorlägen, müssten diese erst von der Behörde gesichtet und zusammengefasst werden. Jene Projekte, die keiner Abschlussberichte bedürften (zB Maßnahmenumsetzungen, Kärntner Vertragsnaturschutzprogramme) müssten ebenfalls erst gesichtet und jeweils ein eigener Bericht erstellt werden. Zu den Projektträgern sei zu erwähnen, dass personenbezogene Daten nicht dem K-ISG unterlägen. Mit Eingabe vom 11.07.2016 präzisierte der Antragsteller sein Auskunftsbegehren vom 09.05.2016 dahingehend, dass er die unter Ad
- lit b bis e aufgelisteten begehrten Informationen spezifisch für die jeweiligen Projekte/Maßnahmen anforderte. Dem Informationsbegehren „Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalt des Projektes/der Maßnahme“ fügte er in Klammer die Wortfolge „Stichworte würden genügen“ hinzu. Dazu verwies er auf Art. 6 iVm Anhang I Punkt
- Naturschutzprotokoll der xxx, wonach die Republik Österreich verpflichtet gewesen sei, im Jahr 2015 einen Bericht über die Naturschutzmaßnahmen zu erarbeiten. Mit Eingabe vom 11.07.2016 präzisierte der Antragsteller sein Auskunftsbegehren vom 09.05.2016 dahingehend, dass er die unter Ad
- Litera b bis e aufgelisteten begehrten Informationen spezifisch für die jeweiligen Projekte/Maßnahmen anforderte. Dem Informationsbegehren „Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalt des Projektes/der Maßnahme“ fügte er in Klammer die Wortfolge „Stichworte würden genügen“ hinzu. Dazu verwies er auf Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch eins Punkt
- Naturschutzprotokoll der xxx, wonach die Republik Österreich verpflichtet gewesen sei, im Jahr 2015 einen Bericht über die Naturschutzmaßnahmen zu erarbeiten. In der Folge erließ der Landeshauptmann von Kärnten den abweisenden Bescheid vom 19.07.2016, Zahl: xxx, dessen Spruchpunkt I. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.06.2017, Zahl: KLVwG-1862/4/2016, wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufgehoben wurde. In der Folge erließ der Landeshauptmann von Kärnten den abweisenden Bescheid vom 19.07.2016, Zahl: xxx, dessen Spruchpunkt römisch eins. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.06.2017, Zahl: KLVwG-1862/4/2016, wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufgehoben wurde. Daraufhin erließ die Kärntner Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den am 10.05.2016 bei ihr eingegangenen Antrag des Beschwerdeführers in der konkretisierten Fassung vom 11.07.2016 auf Grund
- des Nichtvorliegens von Teilen dieser Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle gem. §§ 1 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 K-ISG und des Nichtvorliegens von Teilen dieser Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle gem. Paragraphen eins, Absatz 3, 8, Absatz eins und 9 Absatz eins, K-ISG und
- des Vorliegens von Mitteilungsschranken iSd § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG des Vorliegens von Mitteilungsschranken iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG abwies. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kurzbeschreibung des Zieles, Zweckes und Inhaltes so bei der Behörde nicht vorläge und aus 241 Einzelakten herausgearbeitet werden müsse. Auch der Überlegung, die gewünschten Informationen dem Antragsteller auf andere Weise zugänglich zu machen, könne nicht nachgekommen werden, da dies bedeuten würde, dass 241 Akte mit beträchtlichem Umfang kopiert und einzeln geschwärzt werden müssten. Im Übrigen lägen Mitteilungsschranken vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde vom 21.09.2016, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass es gegenständlich um aus den „xxx“ geförderte Naturschutzprojekte gehe, die zur Erhaltung der Biodiversität und zum Stopp des Artenverlustes vorgesehen seien. Informationen über die Verteilung der dem Naturschutz durch den xxx zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die unterschiedlichen Ziel- und Handlungsfelder des Naturschutzes seinen essentielle Informationen über die gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kärntner Naturschutz. Die Bezeichnung der jeweiligen Projektträger sei zur Verifizierung deren fachlicher Qualifikation erforderlich und sei die Qualität der Naturschutzmaßnahmen davon abhängig. An der Bekanntgabe der begehrten Informationen bestehe daher hohes öffentliches Interesse. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten sei keine Interessensabwägung vorgenommen worden und seien die Mitteilungsschranken des § 8 K-ISG eng auszulegen. Der Verlust der Biodiversität gehöre zu den größten Zukunftsbedrohungen und seien alle Naturschutzaktivitäten von höchster Relevanz. Auf der Transparenzdatenbank der Agrarmarkt Austria könne beispielsweise jedermann erfahren, in welcher Höhe einzelne Landwirte Agrarförderungen bezögen. Auch stelle die Bekanntgabe der Durchführung von Naturschutzprojekten im Auftrag der öffentlichen Hand und der dafür erhaltenen finanziellen Mittel keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar, die einen relevanten wirtschaftlichen Nachteil für ein Unternehmen (oder einen Verein) bewirken könnten. Die Mitteilung der Höhe der einzelnen bewilligten Projektbudgets sei außerdem keinesfalls von den Mitteilungsschranken erfasst, weil es sich dabei um keine personenbezogenen Daten handle. Der angefochtene Bescheid leide daher an schweren Mängeln. Die Kurzbeschreibungen könnten mit zumutbarem Aufwand erstellt werden und beziehe sich das Recht auf Umweltinformation nicht nur auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle sofort abrufbar vorlägen. Aus den bekanntgegebenen Projekttiteln seien wesentliche Informationen (Gegenstand, Örtlichkeit …) nicht zu entnehmen. Mit ein paar Stichworten könne dieses Defizit ohne großen Aufwand behoben werden. Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangte moderne EDV-gestützte Rechnungswesensystem (SAP) erlaube es, ohne großen Aufwand verschiedene Auswertungen nach relevanten Merkmalen vorzunehmen. Es könne somit ohne weiters den einzelnen Projekten ihre Gesamtfördersumme zugeordnet werden. Im Übrigen könnten die Mitarbeiten der xxx, die bei den jeweiligen Projektbeiratssitzungen anwesend gewesen seien, den jeweiligen Projekttiteln der Projektliste ohne großen Aufwand ein paar erläuternde Stichworte hinzufügen, und könne so die begehrte Kurzerläuterung zu den einzelnen Projekten geliefert werden. Im Notfall genügten auch lückenhafte Kurzerläuterungen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde vom 21.09.2016, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass es gegenständlich um aus den „xxx“ geförderte Naturschutzprojekte gehe, die zur Erhaltung der Biodiversität und zum Stopp des Artenverlustes vorgesehen seien. Informationen über die Verteilung der dem Naturschutz durch den xxx zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die unterschiedlichen Ziel- und Handlungsfelder des Naturschutzes seinen essentielle Informationen über die gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kärntner Naturschutz. Die Bezeichnung der jeweiligen Projektträger sei zur Verifizierung deren fachlicher Qualifikation erforderlich und sei die Qualität der Naturschutzmaßnahmen davon abhängig. An der Bekanntgabe der begehrten Informationen bestehe daher hohes öffentliches Interesse. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten sei keine Interessensabwägung vorgenommen worden und seien die Mitteilungsschranken des Paragraph 8, K-ISG eng auszulegen. Der Verlust der Biodiversität gehöre zu den größten Zukunftsbedrohungen und seien alle Naturschutzaktivitäten von höchster Relevanz. Auf der Transparenzdatenbank der Agrarmarkt Austria könne beispielsweise jedermann erfahren, in welcher Höhe einzelne Landwirte Agrarförderungen bezögen. Auch stelle die Bekanntgabe der Durchführung von Naturschutzprojekten im Auftrag der öffentlichen Hand und der dafür erhaltenen finanziellen Mittel keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar, die einen relevanten wirtschaftlichen Nachteil für ein Unternehmen (oder einen Verein) bewirken könnten. Die Mitteilung der Höhe der einzelnen bewilligten Projektbudgets sei außerdem keinesfalls von den Mitteilungsschranken erfasst, weil es sich dabei um keine personenbezogenen Daten handle. Der angefochtene Bescheid leide daher an schweren Mängeln. Die Kurzbeschreibungen könnten mit zumutbarem Aufwand erstellt werden und beziehe sich das Recht auf Umweltinformation nicht nur auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle sofort abrufbar vorlägen. Aus den bekanntgegebenen Projekttiteln seien wesentliche Informationen (Gegenstand, Örtlichkeit …) nicht zu entnehmen. Mit ein paar Stichworten könne dieses Defizit ohne großen Aufwand behoben werden. Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangte moderne EDV-gestützte Rechnungswesensystem (SAP) erlaube es, ohne großen Aufwand verschiedene Auswertungen nach relevanten Merkmalen vorzunehmen. Es könne somit ohne weiters den einzelnen Projekten ihre Gesamtfördersumme zugeordnet werden. Im Übrigen könnten die Mitarbeiten der xxx, die bei den jeweiligen Projektbeiratssitzungen anwesend gewesen seien, den jeweiligen Projekttiteln der Projektliste ohne großen Aufwand ein paar erläuternde Stichworte hinzufügen, und könne so die begehrte Kurzerläuterung zu den einzelnen Projekten geliefert werden. Im Notfall genügten auch lückenhafte Kurzerläuterungen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Mit Schreiben vom 02.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 04.04.2018 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verwies in einer schriftlichen Stellungnahme auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandung vom 13.04.
- Zur Frage seiner persönlichen Betroffenheit verwies der Beschwerdeführer auf die Auswirkungen der Naturschutzmaßnahmen auf seine Lebensqualität. Auf Befragung gab er an, mit Projektlaufzeit, die Zeit ab Auftragserteilung an den Projektträger bis zum Abschluss der Tätigkeiten des Projektträgers (Abschlussbericht), zu meinen. Aus dem Ausmaß der Laufzeit seien die Auswirkungen des Projektes ableitbar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
- Feststellungen: Unter Ad
- seines Antrages vom 09.05.2016 auf Übermittlung von Umweltinformationen
§ 7Abs.
1 K-ISG ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung um eine vollständige Aufstellung sämtlicher „xxxt“-Projekte und Maßnahmen, die in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen positiven Förderentscheid erhalten haben. Unter Ad 2. seines Antrages vom 09.05.2016 auf Übermittlung von Umweltinformationen
Paragraph 7, Absatz eins, K-ISG ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung um eine vollständige Aufstellung sämtlicher „xxxt“-Projekte und Maßnahmen, die in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen positiven Förderentscheid erhalten haben. Ersucht wurde um:
- a)Titel des Projektes / der Maßnahme
- b)Summe der eingesetzten Budgetmittel in Euro
- c)Laufzeit des Projektes / der Maßnahme
- d)Name des Projektträgers
- e)Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalte des Projektes / der Maßnahme Zudem ersuchte er in seiner Eingabe vom 09.05.2016, sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ihm diesbezüglich einen Bescheid auszustellen. Die Informationen zu lit. a und b des Informationsbegehrens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, wobei die Summen der eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und 2015, nicht jedoch für die einzelnen Projekte ausgewiesen wurden. Die Informationen zu Litera a und b des Informationsbegehrens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, wobei die Summen der eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und 2015, nicht jedoch für die einzelnen Projekte ausgewiesen wurden. Mit seiner Eingabe vom 11.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu lit. b bis lit. e mit dem Hinweis darauf, dass er die begehrten Informationen (Bezeichnung des Projektes, Gesamtbudget, Kurzbeschreibung zu Ziel, Zweck und Inhalte, Projektträger) spezifisch für das jeweilige Projekt bzw. die jeweilige Maßnahme fordere. Mit seiner Eingabe vom 11.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu Litera b bis Litera e, mit dem Hinweis darauf, dass er die begehrten Informationen (Bezeichnung des Projektes, Gesamtbudget, Kurzbeschreibung zu Ziel, Zweck und Inhalte, Projektträger) spezifisch für das jeweilige Projekt bzw. die jeweilige Maßnahme fordere. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen abweisenden Bescheid vom 22.08.2017. Die Behörde stellte dazu fest, dass die begehrten Informationen in der gewünschten Form teilweise nicht vorhanden sind und Mitteilungsschranken wegen Vertraulichkeit personenbezogener Daten vorliegen. Dazu verwies sie in ihrer Bescheidbegründung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, gab jedoch nicht bekannt, welches schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung seitens welcher Person besteht und führte auch keinerlei Abwägung etwaiger Geheimhaltungsinteressen gegen die Informationsinteressen durch. Auch eine Prüfung, inwieweit die Mitteilung der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf etwaige schutzwürdige Interessen haben kann, nahm sie nicht vor. Zur Erteilung der unter lit. e des Informationsbegehrens geforderten Informationen ist es erforderlich, 241 Kurzbeschreibungen von Naturschutzmaßnahmen über Ziel, Zweck und Inhalt (zumindest stichwortartig) aus den in den jeweiligen 241 Verwaltungsakten aufscheinenden Angaben zu verfassen. Die Kurzbeschreibungen sind bei der Kärntner Landesregierung nicht vorhanden und müssen erst erstellt werden. Durch die Erstellung von 241 Kurzbeschreibungen würde der ordnungsgemäße Betrieb der Behörde gestört werden. Die finanziellen Mittel (Budgetmittel), die in Form von Förderungen für die jeweiligen Projekte seitens der Kärntner Landesregierung aufgewendet wurden, ergeben sich aus den Aufzeichnungen über die jeweiligen Projekte bzw. die Auszahlungen an die jeweiligen Projektträger. Informationen über die Gesamtbudgets für die einzelnen Naturschutzmaßnahmen sind somit bei der Kärntner Landesregierung vorhanden. Die Laufzeit der jeweiligen Naturschutzmaßnahmen ergibt sich aus den jeweiligen Natutschutzprojektunterlagen sowie aus den jeweiligen Aufträgen an die Projektträger. Die Projektträger der einzelnen Naturschutzmaßnahmen sind der Kärntner Landesregierung ebenfalls bekannt und ergeben sich diese ebenfalls jeweils aus den Aufträgen zur Durchführung der Naturschutzmaßnahmen. Zur Erteilung der unter Litera e, des Informationsbegehrens geforderten Informationen ist es erforderlich, 241 Kurzbeschreibungen von Naturschutzmaßnahmen über Ziel, Zweck und Inhalt (zumindest stichwortartig) aus den in den jeweiligen 241 Verwaltungsakten aufscheinenden Angaben zu verfassen. Die Kurzbeschreibungen sind bei der Kärntner Landesregierung nicht vorhanden und müssen erst erstellt werden. Durch die Erstellung von 241 Kurzbeschreibungen würde der ordnungsgemäße Betrieb der Behörde gestört werden. Die finanziellen Mittel (Budgetmittel), die in Form von Förderungen für die jeweiligen Projekte seitens der Kärntner Landesregierung aufgewendet wurden, ergeben sich aus den Aufzeichnungen über die jeweiligen Projekte bzw. die Auszahlungen an die jeweiligen Projektträger. Informationen über die Gesamtbudgets für die einzelnen Naturschutzmaßnahmen sind somit bei der Kärntner Landesregierung vorhanden. Die Laufzeit der jeweiligen Naturschutzmaßnahmen ergibt sich aus den jeweiligen Natutschutzprojektunterlagen sowie aus den jeweiligen Aufträgen an die Projektträger. Die Projektträger der einzelnen Naturschutzmaßnahmen sind der Kärntner Landesregierung ebenfalls bekannt und ergeben sich diese ebenfalls jeweils aus den Aufträgen zur Durchführung der Naturschutzmaßnahmen. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Dass der ordnungsgemäße Betrieb der Behörde durch die Ausarbeitung von 241 Kurzbeschreibungen gestört wird, ergibt sich aus der großen Anzahl der zu erstellenden Kurzbeschreibungen und dem hohen Ausmaß des dafür erforderlichen Arbeitsaufwandes, welcher vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.04.2017 mit (maximal) einer Woche eingeschätzt wurde. Im Übrigen ist der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Abs.
2 lit. c K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter lit. a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich beim Gegenstand der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur
§§ 50aff und 12 Abs.
2 Kärntner Naturschutzgesetz, und damit um Projekte mit Naturschutzbezug handelt, gelten laut dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahmen als Umweltinformationen, wobei weder die Namen der Projektträger, noch die dafür aufgewendeten Budgetmittel, noch die Laufzeit der Projekte explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind die gegenständlich begehrten Informationen allesamt als Umweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG zu verstehen, was aber ohnehin nicht strittig ist.
Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter Litera a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich beim Gegenstand der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur
Paragraphen 50 a, ff und 12 Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz, und damit um Projekte mit Naturschutzbezug handelt, gelten laut dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahmen als Umweltinformationen, wobei weder die Namen der Projektträger, noch die dafür aufgewendeten Budgetmittel, noch die Laufzeit der Projekte explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind die gegenständlich begehrten Informationen allesamt als Umweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG zu verstehen, was aber ohnehin nicht strittig ist. Da sich das gegenständliche Informationsbegehren auf Umweltinformationen aus dem Bereich des Naturschutzes bezieht, ist die informationspflichtige Stelle im gegenständlichen Fall die Kärntner Landesregierung.
§ 6Abs.
1 K-ISG haben die informationspflichtigen Stellen bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.
Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG haben die informationspflichtigen Stellen bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. 3.
- Zu Spruchpunkt I.1.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.1.: Das Recht auf Informationszugang besteht nur insoweit, als die Daten bei der Behörde entweder vorhanden sind, oder für sie bereitgehalten werden. Beides ist bezüglich der geforderten Kurzbeschreibungen nicht der Fall. Als „vorhanden“ gelten Informationen in zwei Fällen: Zum einen, wenn sie bei der Behörde physisch vorhanden sind, die die Informationen erstellt hat. Zum anderen, wenn sie sich bei der informationspflichtigen Stelle befinden, bei der das Ansuchen um Bekanntgabe eingelangt ist, auch wenn die Informationen nicht unmittelbar von dieser selbst stammen. Da eine Kurzbeschreibung, welche den Inhalt der jeweiligen Naturschutzmaßnahme sowie deren Ziel und Zweck enthalten soll, für die vom Informationsbegehren umfassten 241 Naturschutzmaßnahmen weder von der Kärntner Landesregierung erstellt wurden, noch sich diese bei der informationspflichtigen Stelle befinden, ist nicht davon auszugehen, dass die verlangten Kurzbeschreibungen als „vorhanden“ iSd § 6 Abs. 1 K-ISG einzustufen sind. Das Recht auf Informationszugang besteht nur insoweit, als die Daten bei der Behörde entweder vorhanden sind, oder für sie bereitgehalten werden. Beides ist bezüglich der geforderten Kurzbeschreibungen nicht der Fall. Als „vorhanden“ gelten Informationen in zwei Fällen: Zum einen, wenn sie bei der Behörde physisch vorhanden sind, die die Informationen erstellt hat. Zum anderen, wenn sie sich bei der informationspflichtigen Stelle befinden, bei der das Ansuchen um Bekanntgabe eingelangt ist, auch wenn die Informationen nicht unmittelbar von dieser selbst stammen. Da eine Kurzbeschreibung, welche den Inhalt der jeweiligen Naturschutzmaßnahme sowie deren Ziel und Zweck enthalten soll, für die vom Informationsbegehren umfassten 241 Naturschutzmaßnahmen weder von der Kärntner Landesregierung erstellt wurden, noch sich diese bei der informationspflichtigen Stelle befinden, ist nicht davon auszugehen, dass die verlangten Kurzbeschreibungen als „vorhanden“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG einzustufen sind. Der Auskunftsbegriff iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG ist laut Verwaltungsgerichtshof im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffes „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41, BlgNR 17.GP, 3; VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021 u.a.). In diesem Sinne sprengen die vom Beschwerdeführer geforderten 241 von der Kärntner Landesregierung erst anzufertigenden Kurzbeschreibungen den Rahmen der Auskunftspflicht der Behörde. Der Auskunftsbegriff iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist laut Verwaltungsgerichtshof im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffes „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41, BlgNR 17.GP, 3; VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021 u.a.). In diesem Sinne sprengen die vom Beschwerdeführer geforderten 241 von der Kärntner Landesregierung erst anzufertigenden Kurzbeschreibungen den Rahmen der Auskunftspflicht der Behörde. Da es sich bei Ziel, Zweck und Inhalt von Naturschutzmaßnahmen jedoch um Umweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG handelt, wären dem Beschwerdeführer auf Antrag die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Unterlagen (Projektbeschreibungen), welche Informationen über Ziel, Zweck und Inhalt der dem Informationsbegehren zu Grunde liegenden Naturschutzprojekte auf andere Weise zugänglich zu machen (Gewährung der Einsichtnahme in die vorhandenen Projektbeschreibungen nach Unkenntlichmachung der der Informationspflicht nicht unterliegenden Daten). Dies unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 K-ISG, wonach die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen haben, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass
§ 7Abs.
4 lit b K-ISG Informationen in einer anderen Form zugänglich zu machen sind, wenn der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes unangemessen ist. Da es sich bei Ziel, Zweck und Inhalt von Naturschutzmaßnahmen jedoch um Umweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG handelt, wären dem Beschwerdeführer auf Antrag die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Unterlagen (Projektbeschreibungen), welche Informationen über Ziel, Zweck und Inhalt der dem Informationsbegehren zu Grunde liegenden Naturschutzprojekte auf andere Weise zugänglich zu machen (Gewährung der Einsichtnahme in die vorhandenen Projektbeschreibungen nach Unkenntlichmachung der der Informationspflicht nicht unterliegenden Daten). Dies unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 3, K-ISG, wonach die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen haben, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass
Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, K-ISG Informationen in einer anderen Form zugänglich zu machen sind, wenn der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes unangemessen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt I.2.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.2.: Dem Informationsbegehren bezüglich der Laufzeit der Naturschutzprojekte ist in Anbetracht des § 6 Abs. 1 K-ISG auf Grund des für deren Eintragung in die Projektliste weit geringen erforderlichen Aufwandes als zur Erstellung einer Kurzbeschreibung zu entsprechen. Zur Bekanntgabe der Laufzeiten der Naturschutzmaßnahmen bedarf es lediglich der Ausweisung des Datums der jeweiligen Auftragserteilung an die Projektträger und des Abschlusses der Tätigkeit der Projektträger (Datum des Abschlussberichtes). Dem Informationsbegehren bezüglich der Laufzeit der Naturschutzprojekte ist in Anbetracht des Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG auf Grund des für deren Eintragung in die Projektliste weit geringen erforderlichen Aufwandes als zur Erstellung einer Kurzbeschreibung zu entsprechen. Zur Bekanntgabe der Laufzeiten der Naturschutzmaßnahmen bedarf es lediglich der Ausweisung des Datums der jeweiligen Auftragserteilung an die Projektträger und des Abschlusses der Tätigkeit der Projektträger (Datum des Abschlussberichtes). In der Beschwerdeverhandlung am 13.04.2017 hat die Vertreterin der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Laufzeit der einzelnen Projekte angegeben, dass die jeweilige Laufzeit den Projektakten entnommen werden könne, die Zuordnung der jeweiligen Laufzeit zu den Projektnamen jedoch ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand wäre. Dass die Behörde aufgrund der Mitteilung der Laufzeiten jedoch übermäßig belastet, und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben gehindert wäre, hat sie nicht behauptet. Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Laufzeiten geht das Verwaltungsgericht somit davon aus, dass der Verwaltungsaufwand für die diesbezügliche Informationserteilung keiner unzumutbaren Ausarbeitung bedarf und im Hinblick auf die Informationspflicht
§ 6Abs.
1 K-ISG der diesbezüglich erforderliche Verwaltungsaufwand vertretbar ist. Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Laufzeiten geht das Verwaltungsgericht somit davon aus, dass der Verwaltungsaufwand für die diesbezügliche Informationserteilung keiner unzumutbaren Ausarbeitung bedarf und im Hinblick auf die Informationspflicht
Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG der diesbezüglich erforderliche Verwaltungsaufwand vertretbar ist. 3.
- Zu Spruchpunkt II.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Hinsichtlich der Erteilung der begehrten Umweltinformationen betreffend die Projektträger und die Budgetmittel für die einzelnen Naturschutzprojekte ist ebenfalls auf die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zu verweisen, diese Informationen für jedermann zugänglich zu machen. Wie die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 13.04.2017 angegeben hat, werden 20 % der xxx (xxx) den jeweiligen Abgabengemeinden für Naturschutzzwecke bzw. Naturschutzprojekt zur Verfügung gestellt. Die bekanntgegebene Gesamtsumme weist jenen Betrag aus, welcher jährlich als xxx (Abgabe zur Inanspruchnahme der Natur
§ 50K-NSG) über die Abgabestelle an die Behörde geflossen ist.
Wie die Gesamtsumme auf die einzelnen Projekte aufgeteilt wird, wird über die Finanzabteilung geregelt. Dafür müssen die einzelnen Projektdaten ausgehoben und die zugewiesenen Zahlungen recherchiert werden. Es gibt ein SPA (Rechnungswesen-Programm), in welchem die jeweiligen Zahlungen mit Titel der Projekte ausgewiesen sind. Die geforderten Informationen sind bei der Kärntner Landesregierung demnach vorhanden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, dem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, sofern diesem die Mitteilungsschranken des § 8 K-ISG nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Erteilung der begehrten Umweltinformationen betreffend die Projektträger und die Budgetmittel für die einzelnen Naturschutzprojekte ist ebenfalls auf die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zu verweisen, diese Informationen für jedermann zugänglich zu machen. Wie die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 13.04.2017 angegeben hat, werden 20 % der xxx (xxx) den jeweiligen Abgabengemeinden für Naturschutzzwecke bzw. Naturschutzprojekt zur Verfügung gestellt. Die bekanntgegebene Gesamtsumme weist jenen Betrag aus, welcher jährlich als xxx (Abgabe zur Inanspruchnahme der Natur
Paragraph 50, K-NSG) über die Abgabestelle an die Behörde geflossen ist. Wie die Gesamtsumme auf die einzelnen Projekte aufgeteilt wird, wird über die Finanzabteilung geregelt. Dafür müssen die einzelnen Projektdaten ausgehoben und die zugewiesenen Zahlungen recherchiert werden. Es gibt ein SPA (Rechnungswesen-Programm), in welchem die jeweiligen Zahlungen mit Titel der Projekte ausgewiesen sind. Die geforderten Informationen sind bei der Kärntner Landesregierung demnach vorhanden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, dem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, sofern diesem die Mitteilungsschranken des Paragraph 8, K-ISG nicht entgegenstehen. Da es sich bei den Namen der Projektträger und der ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln um personenbezogene Daten handelt, hat die Behörde jedoch zu prüfen, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000) berührt, weshalb § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG (sowie auch § 6 Abs. 2 Z 3 UIG) die Vertraulichkeit solcher Daten sichert, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Definition des Begriffes „personenbezogene Daten“ findet sich in § 4 Z 1 DSG
- Danach sind dies Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als „Betroffener“ gilt jede vom Auftraggeber einer Datenanwendung verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ erfasst daher nicht nur die Namen der Personen sondern alle Informationen, durch die etwas über die Bezugsperson ausgesagt werden kann. Der Personenbezug von Daten endet erst dort, wo die Daten anonymisiert sind. Das heißt, dass sie auf keine bestimmten Personen mehr zurückgeführt werden können. Bei Umweltdaten ist das etwa dann der Fall, wenn Informationen derart gestaltet werden, sodass ein Bezug zu bestimmten Personen nicht mehr möglich ist. Da es sich bei den Namen der Projektträger und der ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln um personenbezogene Daten handelt, hat die Behörde jedoch zu prüfen, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Paragraph eins, DSG 2000) berührt, weshalb Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG (sowie auch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG) die Vertraulichkeit solcher Daten sichert, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Definition des Begriffes „personenbezogene Daten“ findet sich in Paragraph 4, Ziffer eins, DSG
- Danach sind dies Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als „Betroffener“ gilt jede vom Auftraggeber einer Datenanwendung verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ erfasst daher nicht nur die Namen der Personen sondern alle Informationen, durch die etwas über die Bezugsperson ausgesagt werden kann. Der Personenbezug von Daten endet erst dort, wo die Daten anonymisiert sind. Das heißt, dass sie auf keine bestimmten Personen mehr zurückgeführt werden können. Bei Umweltdaten ist das etwa dann der Fall, wenn Informationen derart gestaltet werden, sodass ein Bezug zu bestimmten Personen nicht mehr möglich ist. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist jedoch noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information getroffen. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zu prüfen gewesen, ob durch die Mitteilung der Namen der Projektträger und der projektbezogenen Budgetmittel schutzwürdige Interessen verletzt werden. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das Datenschutzgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Informationswerbers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Umweltinformationen auf Grund „überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten“ iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 zulässig ist. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist jedoch noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information getroffen. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zu prüfen gewesen, ob durch die Mitteilung der Namen der Projektträger und der projektbezogenen Budgetmittel schutzwürdige Interessen verletzt werden. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das Datenschutzgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Informationswerbers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Umweltinformationen auf Grund „überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 zulässig ist. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann auch im Falle des § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG (bzw. § 6 Abs. 2 Z 3 UIG) nur dann abgelehnt werden, wenn die Mitteilung auf die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt sind oder die betroffene Person der Bekanntgabe der Information an die Öffentlichkeit zugestimmt hat. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann auch im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG (bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG) nur dann abgelehnt werden, wenn die Mitteilung auf die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt sind oder die betroffene Person der Bekanntgabe der Information an die Öffentlichkeit zugestimmt hat. Im gegenständlichen Fall wäre demnach der jeweilige betroffene Projektträger nach seinem Geheimhaltungsinteresse zu befragen, und dieses dann gegen die Interessen des Informationswerbers abzuwägen gewesen. Außerdem wäre zu prüfen gewesen, ob die Mitteilung der begehrten Informationen für dessen etwaige schutzwürdige Interessen negative Auswirkungen hat. Auch eine Klarstellung, welche Wirtschaftsdaten verfahrensgegenständlich betroffen sein sollen bzw. erhoben werden sollen, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, ist die Behörde in ihrer Bescheidbegründung schuldig geblieben und wäre dies nachzuholen.
§ 8Abs.
4 lit. d K-ISG darf ein Antrag auf Zugang der Umweltinformationen (nur) dann abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen. Wäre die Behörde der Ansicht, dass bei Stattgebung des Informationsbegehrens schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse iSd § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a K-ISG berührt sein könnten, hätte sie
§ 8a
K-ISG vorzugehen und die Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach ihren Geheimhaltungsinteresse zu befragen und eine Interessensabwägung vorzunehmen. Auch eine Klarstellung, welche Wirtschaftsdaten verfahrensgegenständlich betroffen sein sollen bzw. erhoben werden sollen, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, ist die Behörde in ihrer Bescheidbegründung schuldig geblieben und wäre dies nachzuholen.
Paragraph 8, Absatz 4, Litera d, K-ISG darf ein Antrag auf Zugang der Umweltinformationen (nur) dann abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen. Wäre die Behörde der Ansicht, dass bei Stattgebung des Informationsbegehrens schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera d und Absatz 4 a, K-ISG berührt sein könnten, hätte sie
Paragraph 8 a, K-ISG vorzugehen und die Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach ihren Geheimhaltungsinteresse zu befragen und eine Interessensabwägung vorzunehmen. Im Übrigen ist
§ 8Abs.
4a K-ISG das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Es genügt somit nicht, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Erhebung von Wirtschaftsdaten zu verweisen. Im Übrigen ist
Paragraph 8, Absatz 4 a, K-ISG das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Es genügt somit nicht, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Erhebung von Wirtschaftsdaten zu verweisen. Im Übrigen sind die in § 8 Abs. 4 K-ISG genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen und ist im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter § 8 Abs. 4 K-ISG sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können (§ 8 Abs. 5 und 6 K-ISG).Im Übrigen sind die in Paragraph 8, Absatz 4, K-ISG genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen und ist im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Paragraph 8, Absatz 4, K-ISG sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können (Paragraph 8, Absatz 5 und 6 K-ISG). Die Beurteilung der Berechtigung des Informationsbegehrens betreffend die jeweiligen Projekts-Budgetmittel unabhängig vom Informationsbegehren betreffend die Namen der Projektträger kann erst dann erfolgen, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Namen der Projektträger gerechtfertigterweise nicht bekanntzugeben sind. Da die belangte Behörde sämtliche diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat, steht der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser mangels Kenntnis des Verwaltungsgerichtes über die betroffenen Projektträger auch nicht ermittelt werden.
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren betreffend die Namen der betroffenen Projektträger und die Budgetmittel pro Projekt liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf Grund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich bzw. konnte das erforderliche Ermittlungsverfahren vom Verwaltungsgericht mangels Kenntnis über die betroffenen Personen gar nicht geführt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend die Namen der Projektträger und die Budgetmittel der einzelnen Projekte aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauf folgender neuerlicher Bescheiderlassung im Fall der Nichtmitteilung der Umweltinformationen an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren betreffend die Namen der betroffenen Projektträger und die Budgetmittel pro Projekt liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf Grund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich bzw. konnte das erforderliche Ermittlungsverfahren vom Verwaltungsgericht mangels Kenntnis über die betroffenen Personen gar nicht geführt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend die Namen der Projektträger und die Budgetmittel der einzelnen Projekte aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauf folgender neuerlicher Bescheiderlassung im Fall der Nichtmitteilung der Umweltinformationen an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte I. und II.:4. Zur Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1854.6.2017