G zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2018, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2018, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten, dies entspricht 20 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch € 10,--. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten, dies entspricht 20 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch € 10,--. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die xxx, Einsatzstelle xxx meldete der belangten Behörde mit einer Verwaltungsstrafanzeige vom 19.10.2017, dass eine Werbeanlage in der Form eines Werbeplakates angebracht auf einer Metallkonstruktion beidseitig in der freien Landschaft am 19.10.2017 um 11.00 Uhr mit der Aufschrift „xxx“ und auf der anderen Seite „xxx“ im Bereich der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, xxx, auf der linken Straßenseite Richtung xxx, aufgestellt ist. Der Anzeige waren Bilder sowie eine KAGIS-Abfrage des Standortes, KG xxx, Parzelle xxx, angeschlossen. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und stellte nach Anfrage bei der xxx fest, dass die Firma „xxx“ des Herrn xxx für die Aufstellung der Plakatierung verantwortlich war. Mit Strafverfügung vom 24.11.2017, Zahl: xxx, wurde daraufhin dem nunmehrigen Beschwerdeführer als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx, xxx, zur Last gelegt, dass die vorhin genannte Werbeanlage in Form eines Werbeplakates ohne naturschutzrechtliche Bewilligung in der freien Landschaft zur genannten Tatzeit auf dem genannten Tatort aufgestellt war. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 1 lit. k iVm § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz verletzt. Mit Strafverfügung vom 24.11.2017, Zahl: xxx, wurde daraufhin dem nunmehrigen Beschwerdeführer als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx, xxx, zur Last gelegt, dass die vorhin genannte Werbeanlage in Form eines Werbeplakates ohne naturschutzrechtliche Bewilligung in der freien Landschaft zur genannten Tatzeit auf dem genannten Tatort aufgestellt war. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz verletzt. Mit Schreiben vom 13.12.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 24.11.2017 eine Berufung, ohne diese zu begründen. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde daraufhin der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.12.2017 zugestellt. Nachdem innerhalb von 14 Tagen keine Rechtfertigung einlangte, wurde mit nunmehr bekämpftem Straferkenntnis vom 18.01.2018, xxx, dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1: Sie haben als gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma xxx, xxx, zu verantworten, dass in der freien Landschaft eine Werbeanlage in Form eines Werbeplakates, angebracht auf einer Metallkonstruktion, beidseitig, mit der Aufschrift "xxx" und "xxx" ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt wurde „1: Sie haben als gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma xxx, xxx, zu verantworten, dass in der freien Landschaft eine Werbeanlage in Form eines Werbeplakates, angebracht auf einer Metallkonstruktion, beidseitig, mit der Aufschrift "xxx" und "xxx" ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt wurde Tatzeit: Datum: 19.10.2017 , Uhrzeit: 11 :00 Uhr Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx Straße xxx, auf der linken Straßenseite Richtung xxx Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1: § 5 Abs. 1 lit. k iVm. § 67 Abs. 1 lit. a Naturschutzgesetz 1: Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Naturschutzgesetz Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 200,00 § 67 Abs. 1 NaturschutzgesetzParagraph 67, Absatz eins, Naturschutzgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 220,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Schreiben vom 06.02.2018 erhob daraufhin der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin hält er Folgendes fest: „Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen das Straferkenntnis vom 18.1.2018 ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Ich werde durch das Straferkenntnis in subjektiven Rechten verletzt und bin daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Beschwerdegründe: Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig: Die Ausführungen der Behörde stützen sich auf ein verfassungswidriges Gesetz und hätte dieses Gesetz nicht angewendet werden dürfen. § 5 Abs. 1 lit. k iVm § 67 Abs. 1 lit. a Naturschutzgesetz widerspricht mehreren Grundrechten und die Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzrecht für die Aufstellung von Wahlplakaten ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive kritisch zu überprüfen, da mit der Werbung verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verbunden sind. Einerseits bezieht sich Werbung auf das Grundrecht der Erwerbsfähigkeit andererseits ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit davon betroffen. Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Naturschutzgesetz widerspricht mehreren Grundrechten und die Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzrecht für die Aufstellung von Wahlplakaten ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive kritisch zu überprüfen, da mit der Werbung verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verbunden sind. Einerseits bezieht sich Werbung auf das Grundrecht der Erwerbsfähigkeit andererseits ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit davon betroffen. Die Bewilligungspflichten stellen eine Beschränkung meiner grundrechtlichen Rechte dar, die in diesem Fall nicht gerechtfertigt sind. Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu Wahlen und dem demokratischen Grundprinzip sind Gesetzgeber angeleitet, Wahlen und deren Vorbereitung zu gewährleiten und nicht unsachlich zu erschweren, wie dies hier mit der besagten Bestimmung im Naturschutzgesetz erfolgt. Die Durchführung von Wahlen bedingt auch die Präsentation der Kandidaten. Wahlwerbung ist demokratiepolitisch notwendig und vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst. Demgegenüber schützt das Naturschutzgesetz das Landschaftsbild vor nachhaltigen Beeinflussungen und davor, dass der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Das zeitlich auf wenige Wochen vor Wahl beschränkte Aufstellen von Wahlplakaten greift nicht nachhaltig in das Landschaftsbild ein. Auch unterlässt die belangte Behörde jede Abwägung dahingehend, wie das besagte Plakat sich störend auf das Landschaftsbild auswirkt und wo Landschaftsinteressen beeinträchtigt werden. Es erfolgte keine gutachterliche Auseinandersetzung. Die Behörde stützt sich nur auf eine Anzeige. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Interessen des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes sehr wohl öffentliche Interessen, die Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art10 Abs2 EMRK rechtfertigen können. Voraussetzung allerdings ist, dass die Ein- schränkungen verhältnismäßig sind. Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Interessen des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes sehr wohl öffentliche Interessen, die Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art10 Abs2 EMRK rechtfertigen können. Voraussetzung allerdings ist, dass die Ein- schränkungen verhältnismäßig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nach § 5 Naturschutzgesetz führt zu einer sinn- widrigen Beschränkung der Wahlwerbung, sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht. Es wird für die wahlwerbenden Parteien eine sinnlose Bürokratie erzeugt, ohne dass schützenswerte Interessen im Hintergrund stehen. Die Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nach Paragraph 5, Naturschutzgesetz führt zu einer sinn- widrigen Beschränkung der Wahlwerbung, sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht. Es wird für die wahlwerbenden Parteien eine sinnlose Bürokratie erzeugt, ohne dass schützenswerte Interessen im Hintergrund stehen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann durch kurzfristiges Aufstellen von Tafeln nicht erfolgen und das Bewilligungsverfahren dauert lange, bringt auch Kosten und behindert dadurch die Meinungs-und Wahlfreiheit. Die Angaben der Behörden, dass Wahlankündigungen für die Nationalratswahl 2017, nach § 5 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, bewilligungspflichtig seien, ist nicht rechtens. Die Angaben der Behörden, dass Wahlankündigungen für die Nationalratswahl 2017, nach Paragraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, bewilligungspflichtig seien, ist nicht rechtens. Hierfür wird angegeben, dass die Kärntner Landesregierung mit dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 rechtlich nicht konform geht, da Wahlankündigungen It. Verfassungsgesetz von Ortsbildverordnungen, Baubewilligungen, Naturschutzgesetz und StVO ausgenommen sind. Deshalb dürfen Wahlankündigungen 6 Wochen vor Wahlbeginn und 2 Wochen nach Wahlende ohne diese Bewilligungen aufgestellt werden. So wie es einst auch möglich gewesen ist. Hierfür wird angegeben, dass die Kärntner Landesregierung mit dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 rechtlich nicht konform geht, da Wahlankündigungen römisch eins t. Verfassungsgesetz von Ortsbildverordnungen, Baubewilligungen, Naturschutzgesetz und StVO ausgenommen sind. Deshalb dürfen Wahlankündigungen 6 Wochen vor Wahlbeginn und 2 Wochen nach Wahlende ohne diese Bewilligungen aufgestellt werden. So wie es einst auch möglich gewesen ist. Exkurs zur StVO: Grundsätzlich wird festgehalten, dass "Wahlwerbung" nicht unter dem Begriff des § 84 StVO 1960 subsumiert werden kann. Dies bedeutet, dass Wahlwerbungen keiner Ausnahmegenehmigung
VO bedürfen. Grundsätzlich wird festgehalten, dass "Wahlwerbung" nicht unter dem Begriff des Paragraph 84, StVO 1960 subsumiert werden kann. Dies bedeutet, dass Wahlwerbungen keiner Ausnahmegenehmigung
Paragraph 84, StVO bedürfen. Die Regelungen
VO - insbesondere die Vermeidung einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - sind sowohl von der wahlwerbenden Parteien, als auch von dessen Beauftragten einzuhalten. Die Regelungen
Paragraph 35, StVO - insbesondere die Vermeidung einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - sind sowohl von der wahlwerbenden Parteien, als auch von dessen Beauftragten einzuhalten. Das Kärntner Naturschutzgesetz vom Jahre 2002 ist völlig rechtswidrig beschlossen worden. In ganz Österreich haben die Landesregierungen dies akzeptiert, nur Kärnten hat bei der letzten Wahl, wo noch xxx und xxx kandidiert haben, rechtswidrig ein Naturschutzgesetz erlassen. Die Kärntner Landesregierung hat die Verfassung ignoriert und diese Gesetzesbestimmung rechtswidrig erlassen. Wir haben mit Verfassungsjuristen aus Wien diese Sache genauestens überprüft sowie auch die Parteien, dass dieses Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, für Wahlankündigungen (NRW Oktober 2017) nicht gültig ist. Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Anregung Das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 5 Abs 1 lit k iVm § 67 Abs 1 lit a Naturschutzgesetz im Zusammenhang mit Wahlwerbung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“Das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Naturschutzgesetz im Zusammenhang mit Wahlwerbung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“ Mit Schreiben vom 22.02.2018, eingelangt am 28.02.2018, wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit Verfügung vom
5, 57f Abs. 4 oder 57g Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt,l) die ihn
Paragraphen 57 e, Absatz 5, 57 f, Absatz 4, oder 57g Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 43, Absatz eins, werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er an der im Straferkenntnis genannten Stelle und zur Tatzeit durch die von ihm zu verantwortende Werbefirma eine Werbeanlage in Form eines Werbeplakates aufgestellt hatte. Er bestreitet auch nicht, dass für diese Werbeanlage zuvor keine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt wurde. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Werbeanlage in Form eines Werbeplakates um Wahlwerbung im Rahmen des Nationalratswahlkampfes 2017 gehandelt hatte. Wahlwerbung würde aus seiner Sicht nicht unter die Begriffsdefinition des § 5 Abs. 1 lit. k Kärntner Naturschutzgesetz fallen, zumal sie keine Werbung für Verkaufsprodukte des täglichen Alltages beinhalte, sondern wahlwerbenden Parteien zur Bekanntmachung von Kandidaten und des Wahltermins diene. Wahlwerbende Parteien wären zur Wahlwerbung verfassungsrechtlich aus seiner Sicht verpflichtet. Es würde daher § 5 Abs. 1 lit. k Kärntner Naturschutzgesetz verfassungsrechtlichen Grundrechten widersprechen und auch Art. 10 Abs. 1 EMRK, wonach Jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung habe. Die Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nach § 5 Kärntner Naturschutzgesetz führe zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht. Sie würde für die wahlwerbenden Parteien eine sinnlose Bürokratie erzeugen, ohne dass schützenswerte Interessen im Hintergrund stehen würden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne durch kurzfristiges Aufstellen von Tafeln nicht erfolgen. Ein Bewilligungsverfahren würde lange dauern, Kosten verursachen und dadurch die Meinungs- und Wahlfreiheit behindern. Die Angaben der Behörde, dass Wahlankündigungen bewilligungspflichtig wären, sei nicht rechtens. Weiters hält der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung fest, dass in anderen Bundesländern das Aufstellen von Wahlplakaten vor und nach Wahlen bewilligungsfrei wäre. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Werbeanlage in Form eines Werbeplakates um Wahlwerbung im Rahmen des Nationalratswahlkampfes 2017 gehandelt hatte. Wahlwerbung würde aus seiner Sicht nicht unter die Begriffsdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, Kärntner Naturschutzgesetz fallen, zumal sie keine Werbung für Verkaufsprodukte des täglichen Alltages beinhalte, sondern wahlwerbenden Parteien zur Bekanntmachung von Kandidaten und des Wahltermins diene. Wahlwerbende Parteien wären zur Wahlwerbung verfassungsrechtlich aus seiner Sicht verpflichtet. Es würde daher Paragraph 5, Absatz eins, Litera k, Kärntner Naturschutzgesetz verfassungsrechtlichen Grundrechten widersprechen und auch Artikel 10, Absatz eins, EMRK, wonach Jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung habe. Die Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nach Paragraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz führe zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht. Sie würde für die wahlwerbenden Parteien eine sinnlose Bürokratie erzeugen, ohne dass schützenswerte Interessen im Hintergrund stehen würden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne durch kurzfristiges Aufstellen von Tafeln nicht erfolgen. Ein Bewilligungsverfahren würde lange dauern, Kosten verursachen und dadurch die Meinungs- und Wahlfreiheit behindern. Die Angaben der Behörde, dass Wahlankündigungen bewilligungspflichtig wären, sei nicht rechtens. Weiters hält der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung fest, dass in anderen Bundesländern das Aufstellen von Wahlplakaten vor und nach Wahlen bewilligungsfrei wäre. Zu diesen Ausführungen ist rechtlich auszuführen, dass das Kärntner Naturschutzgesetz keine eigenen Regelungen bzw. Ausnahmeregelungen für das Aufstellen, Errichten oder Anbringen von Werbeanlagen im Rahmen von Wahlen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen, kennt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass in sämtlichen anderen Bundesländern der Republik Österreich entsprechende Ausnahmebestimmungen in den jeweiligen Naturschutzgesetzen normiert sind, im Salzburger Naturschutzgesetz jedoch nur innerhalb des Ortsgebietes. Im Bereich des Bundeslandes Kärnten zeigt sich, dass mit LGBl. Nr. 12/2002 (Gesetz vom 13.12.2001, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz geändert wird) § 5 Abs. 2 lit. c wie folgt novelliert wurde: Im Bereich des Bundeslandes Kärnten zeigt sich, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002, (Gesetz vom 13.12.2001, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz geändert wird) Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, wie folgt novelliert wurde: § 5 Abs 2: Von den Bestimmungen des Abs 1 sind ausgenommen:Paragraph 5, Absatz 2 :, Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen: „
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,-- vor. Der Strafrahmen des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,-- vor. Die hier vorgenommene Bestrafung in der Höhe von € 200,-- liegt somit im unteren Strafrahmen. Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vier einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 aufweist, somit wusste, dass das Aufstellen von Werbeanlagen in der freien Landschaft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Zugleich mit dem gegenständlichen Akt wurden fünf weitere Straferkenntnisse vom erkennenden Gericht verhandelt. In keinem dieser Erkenntnisse wurde beim Strafrahmen der Wiederholungsfall berücksichtigt, sondern fanden sich die Strafhöhen immer in unteren Bereich. Eine Herabsetzung der Strafe war auf Grund der einschlägigen Vorstrafen und auch auf Grund des angegebenen Einkommens des Beschwerdeführers nicht möglich. Die verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und vermögensangemessen und wurden spezial- und generalpräventive Effekte berücksichtigt. Weiters langte mit 16.04.2018 ein weiterer Strafakt mit gesamt sechs Übertretungen nach dem K-NSG durch bewilligungsloses Aufstellen von Werbeanlagen in der freien Landschaft, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, beim erkennenden Gericht ein. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit dem Grundeigentümer der jeweiligen Flächen, an denen die Werbetafeln aufgestellt waren, der xxx, ein Übereinkommen habe, dass auf ihren Grundflächen die Werbetafeln aufgestellt werden dürfen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dies den Beschwerdeführer nicht von der Einholung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung befreit. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.495.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.