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{'item': 'KLVwG-S4-102/7/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-102/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 15. November 2017, Zahl: xxx wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 15. November 2017, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt 1. die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 18.04.2017, gegen den (

  1. zu)Tagesordnungspunkt 8. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 09.04.2017 (gefassten Beschluss) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Minderheitsbeschwerde des xxx vom 18.04.2017 gegen den (
  2. zu)Tagesordnungspunkt 9. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 09.04.2017 (gefassten Beschluss) Folge gegeben und wurde der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9. ersatzlos behoben. Soweit von Belang, wurde in der Begründung ausgeführt, dass am 09.04.2017 eine ordentliche Vollversammlung der AG stattgefunden habe und unter Tagesordnungspunkt 8. (Wasserversorgung xxx – Vorschreibung bzw. Anpassung des Wasserzinses) beschlossen worden sei, dass ab 01.01.2017 Nichtmitgliedern ein Wasserzins in der Höhe des Wasserzinses der Gemeinde xxx verrechnet werde und den Mitgliedern ein Wasserzins in der Höhe von 50 % des Wasserzinses der Gemeinde xxx. Unter Tagesordnungspunkt 9. – Allfälliges, sei über Antrag eines Mitgliedes auf Nutzung der Halterhütte als Jagdpächter auch während der Almperiode ein Mehrheitsbeschluss gefasst worden. In der Minderheitsbeschwerde führte der nunmehrige Beschwerdeführer zu Tagesordnungspunkt 8. aus, dass der Beschluss nicht den Vorgaben der Beschlüsse vom 10.04. und 28.04.2007 entspreche. Die Nachbarschaft habe den Beschluss gefasst, dass die Kosten der neuen Wasserleitung nur vorfinanziert würden und bei weiteren Baumaßnahmen für die Kosten nicht mehr aufzukommen sei. Die Kosten müssten von allen Wasserbeziehern anteilsmäßig bezahlt werden und hätten sich Nichtmitglieder bei der Wasserversorgungsanlage einzukaufen. Dieser Beschluss habe nur den fixen Wasserzins pro Haus für den Verbrauch für Nichtmitglieder und Mitglieder verändert, und sei er mit dem Beschluss für Mitglieder nicht einverstanden, solange die Wasserbezieher für die vorfinanzierten Kosten nicht aufkämen. Seine Liegenschaft hätte bei einem Wasserbezug über die Vorfinanzierung 2007 von gut € 30.000,-- mit einem Betrag von ca. € 5.000,-- schon eine Vorleistung als Mitglied erbracht. Für sie gäbe es für die Ortswasserleitung auch eine Sonderstellung. Es gäbe 15 Mitglieder und 8-10 Nichtmitglieder als Wasserbezieher. Zu Tagesordnungspunkt 9. hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass unter Allfälliges keine Beschlüsse gefasst werden könnten. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Neben Ausführungen zu Angelegenheiten, welche nicht spruchgegenständlich waren, erhob xxx am 12.12.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid und führte zu Punkt 8. „Wasserversorgung xxx“ aus, dass er gegen den Mehrheitsbeschluss gestimmt habe, weil der Beschluss nicht den Vorgaben zu den Beschlüssen aus dem Jahr 2007 entspreche. Es gäbe hier genaue Beschlüsse, wer für die vorfinanzierten Geldleistungen aufzukommen habe, es seien das die Wasserbezieher als Wassergenossenschaft oder als eigener Wasserhaushalt mit einem eigenen Ausschuss, aber nicht die Nachbarschaft. Die Erneuerung der Leitung sei nur gemacht worden, weil sich die Wasserbezieher verpflichtet hätten, für die Kosten aufzukommen. Bei der Gemeinde werde der verbrauchsabhängige Wasserzins nicht nur für das Haus, sondern auch für den Garten, Stall, usw. vorgeschrieben. Für seine Liegenschaft gäbe es für die Ortswasserleitung eine Sonderstellung, da sich die Quelle in ihrem Eigentum befinde. Es werde der Antrag gestellt, Punkt 3. und 8. aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Agrargemeinschaft, vertreten durch xxx, replizierte in der Beschwerdebeantwortung vom 5. Februar 2018 dahingehend, dass auf den Inhalt der Stellungnahme im Rahmen der Verhandlungen vor der belangten Behörde verweisen wurde. Zur Frage der Wasserversorgungsanlage wurde angemerkt, dass der AG seitens der belangten Behörde der Auftrag erteilt worden sei, die seinerzeitige Vorfinanzierung der Wasserleitung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen und den Beschluss vom 10. April 2007 („Anschlussgebühr“ für Nichtmitglieder) umzusetzen. Dieser Auftrag werde Gegenstand eines Tagesordnungspunktes der nächsten ordentlichen Vollversammlung sein. III.römisch drei. Verhandlung: Am 19.04.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Agrargemeinschaft, vertreten durch den xxx, gehört wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich durch den Beschluss in seinen Mitgliedschaftsrechten deshalb verletzt erachte, weil der Besitz vlg. Waffen Eigentümer der Quelle sei und er es nicht einsehe, überhaupt einen Wasserzins bezahlen zu müssen. Bis zum verfahrensgegenständlichen Beschluss habe keines der Mitglieder einen Wasserzins bezahlt. Er habe als Mitglied schon eine Vorleistung dadurch erbracht, dass die Agrargemeinschaft die Erneuerung der Wasserleitung vorfinanziert habe. Es sei im Jahr 2007 die Gründung einer Wassergenossenschaft beschlossen worden, um den damals von der Agrargemeinschaft vorfinanzierten Betrag von den Mitgliedern der Wassergenossenschaft bzw. von den Wasserbeziehern retourniert zu bekommen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Das Wasserbezugsrecht für die Agrargemeinschaft sei nicht strittig, aber auf Basis der Vereinbarung aus dem Jahr 1923. Diese Vereinbarung sei nach Mitteilung seines Vaters im Protokollbuch der Agrargemeinschaft niedergeschrieben. Einen schriftlichen Nachweis darüber könne er nicht vorlegen, weil alle Unterlagen im Haus vlg. xxx, xxx, verwahrt seien. Nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1923 stünden ihm ein freier Wasserbezug sowie die Nichterschwernis in der Bewirtschaftung der Flächen im Quellbereich zu. Außerdem sollte es zu keiner zusätzlichen Belastung der Flächen im Bereich der Quelle kommen. Der Obmann gab zu den Ausführungen des Beschwerdeführers an, dass ältere Mitglieder der Agrargemeinschaft davon überzeugt seien, dass die Quelle in der Vergangenheit von der AG vom Besitz vlg. Waffen erworben worden sei. Des Weiteren seien die im Zusammenhang mit der Erneuerung der Wasserleitung angefallenen Kosten nach Anteilen von allen Mitgliedern beglichen worden. Bis heute sei von den Mitgliedern kein Wasserzins bezahlt worden. Nichtmitglieder hätten keine Anschlussgebühr bezahlt, sondern lediglich pro Haus € 50,-- im Jahr, die letzten drei Jahre € 100,--. IV.römisch vier. Festgestellter Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft „xxx“ wurde mit Regelungsplan vom 18.05.2016, Zahl: xxx neu reguliert und betreibt unter anderem auch eine Wasserversorgungsanlage. Am 10.04.2007 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 3. der Beschluss gefasst, dass Nichtmitglieder der Agrargemeinschaft, welche jedoch Wasserbezieher sind, eine Anschlussgebühr von € 1.000,-- zu bezahlen haben und ihnen dies vorgeschrieben wird. In der Vollversammlung vom 28.04.2007 wurde unter Tagesordnungspunkt 2. die Errichtung der Ortswasserleitung im Zuge des Kanalbaues an die Firma xxx vergeben. Weiters wurde beschlossen, dass die Agrargemeinschaft die Kosten der Wasserleitung vorfinanziert, welche von der noch zu gründenden „Wassergesellschaft“ zur Gänze retourniert werden müssten. Die Kosten sind im Vollversammlungsbeschluss mit € 28.370,-- netto minus 3 % Nachlass angeführt. Am 09.04.2017 fand eine ordentliche Vollversammlung der AG „xxx“ statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 8. beschlossen, dass ab 01.01.2017 Nichtmitgliedern ein verbrauchsabhängiger Wasserzins in der Höhe des Wasserzinses der Gemeinde xxx verrechnet wird und den Mitgliedern in der Höhe von 50% des Wasserzinses der Gemeinde xxx. Der Agrargemeinschaft „xxx“ steht – wie unbestritten in der Verhandlung festgestellt – jedenfalls ein Wasserbenutzungsrecht an der am Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Quelle zu. Ob die Quelle von der Agrargemeinschaft im Jahr 1923 erworben wurde, kann wegen des in Verlust geratenen Protokollbuchs der AG nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers dafür entschädigt wurde. Die Agrargemeinschaft hat im Jahr 2007 im Zuge des Kanalbaus die Wasserleitung der Wasserversorgungsanlage xxx erneuert und vorerst die dafür angefallenen Kosten, bis zur Gründung einer Wassergenossenschaft, bezahlt. Die Agrargemeinschaftsmitglieder zahlten eine Anschlussgebühr im Ausmaß ihrer Beanteilung, die an die Wasserleitung angeschlossenen Nichtmitglieder zahlten keine Anschlussgebühr. Bis zum verfahrensgegenständlichen Beschluss zahlten Nichtmitglieder einen jährlichen Pauschalbeitrag von zuletzt € 100,--, Mitglieder nichts. Nun wurde beschlossen, dass Nichtmitglieder ab 2017 verbrauchsabhängig den Wasserzins der Gemeinde xxx zu zahlen haben, die Mitglieder die Hälfte davon. V.römisch fünf. Rechtsgrundlagen: § 51 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-LandesgesetzParagraph 51, Absatz 2, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. Satzung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx: Nach § 1 Abs. 2 bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Nach Paragraph eins, Absatz 2, bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. § 8 Abs. 1 der Satzung normiert, dass, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht hat, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung normiert, dass, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht hat, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. Diese Satzung wurde mit Bescheid vom 18.06.2014, Zahl: xxx, für die Agrargemeinschaft eingerichtet. Nach Punkt 4.1 (Erhaltung der Baulichkeiten und Anlagen) des Generalaktes der AG, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 15.09.2015, Zahl: xxx, beschließt die Vollversammlung die zur Erhaltung und Errichtung der gemeinschaftlichen Gebäude und Anlagen (Stallgebäude, Halter-/Hirtenhütte, Wasser- und Stromversorgungsanlagen usw.) sowie die für gemeinschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schaffung neuer Weideflächen etc.) vorzunehmenden Arbeiten. Nach Punkt 4.2. sind für die Errichtung und Erhaltung von Baulichkeiten und aller nicht den Weidebetrieb umfassenden Anlagen alle Agrargemeinschaftsmitglieder nach ihren Anteilen verantwortlich. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Zunächst zur Beschwerdelegitimation des Minderheitsbeschwerdeführers: Verwaltungsbehörden sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die genehmigten Satzungen der Gemeinschaft gebunden, auch wenn diese möglicherweise rechtswidrig sind (lediglich sittenwidrige Satzungsbestimmungen wären von Amts wegen aufzugreifen, VfGH B 2083/93, B 1545/94, VwGH 2000/07/0067 u.a.). Die Behörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Nach diesem Grundsatz wäre die Beschwerde nach der geltenden Satzung (5,5 von 30 anwesenden Anteilen waren dagegen) zurückzuweisen gewesen. Da jedoch der § 93 Abs. 2 a K-FLG, idF LGBl. 60/2013, mit welchem die 20 % Hürde für Minderheitsbeschwerdeführer eingeführt wurde, zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde und diese Entscheidung im K-FLG auch bereits mit LGBl. Nr. 60/2015 umgesetzt wurde, wird die verfassungswidrige Satzungsbestimmung des § 8 Abs 1. einer sittenwidrigen gleichzusetzen und daher als nicht beigesetzt zu werten sein. Daher ist im Gegenstand die 20 % -Hürde nicht zu berücksichtigen und die Minderheitsbeschwerde zulässig gewesen.Die Behörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Nach diesem Grundsatz wäre die Beschwerde nach der geltenden Satzung (5,5 von 30 anwesenden Anteilen waren dagegen) zurückzuweisen gewesen. Da jedoch der Paragraph 93, Absatz 2, a K-FLG, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, mit welchem die 20 % Hürde für Minderheitsbeschwerdeführer eingeführt wurde, zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde und diese Entscheidung im K-FLG auch bereits mit Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015, umgesetzt wurde, wird die verfassungswidrige Satzungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, einer sittenwidrigen gleichzusetzen und daher als nicht beigesetzt zu werten sein. Daher ist im Gegenstand die 20 % -Hürde nicht zu berücksichtigen und die Minderheitsbeschwerde zulässig gewesen. In der Sache: Eine Minderheitsbeschwerde ist der von der Satzung vorgesehene Rechtsbehelf des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen vom Organ „Vollversammlung“ gesetzte Rechtsakte (in der Regel Beschlüsse). Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied der Agrargemeinschaft die Streitigkeit in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen. Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob der Verstoß gegen ein solches Recht rechtlich relevant ist, ist in der Regel im Ermittlungsverfahren zu klären. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist § 1 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft, wonach die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bezweckt, die maßgebliche Norm.Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft, wonach die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bezweckt, die maßgebliche Norm. Es ist angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften nicht die Aufgabe von Behörden, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben der Satzung entsprechen oder nicht (vgl. VwGH v. 1.6.2006, 2005/07/0036).Es ist angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften nicht die Aufgabe von Behörden, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben der Satzung entsprechen oder nicht vergleiche VwGH v. 1.6.2006, 2005/07/0036). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 3.2.2000, 99/07/0152; VwGH 13.12.2007, 2007/07/0135; VwGH 30.09.2010, 2009/07/0075; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0231).Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche VwGH 3.2.2000, 99/07/0152; VwGH 13.12.2007, 2007/07/0135; VwGH 30.09.2010, 2009/07/0075; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0231). Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie zB Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte) stellen keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (vgl. VwGH 24.03.1992, 89/07/0198). Die Frage, ob und in welcher Form ein Vertrag zwischen der Agrargemeinschaft und einzelnen ihrer Mitglieder zustande gekommen ist, stellt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2017/07/0004).Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie zB Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte) stellen keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar vergleiche VwGH 24.03.1992, 89/07/0198). Die Frage, ob und in welcher Form ein Vertrag zwischen der Agrargemeinschaft und einzelnen ihrer Mitglieder zustande gekommen ist, stellt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2017/07/0004). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Frage, ob das Wassernutzungsrecht der Agrargemeinschaft an der sich am Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Quelle bereits entschädigt wurde bzw. ob die Quelle von der AG nicht bereits in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erworben wurde, keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt, sondern zivilrechtlich zu lösen ist. Daher kann dieser Umstand vom Beschwerdeführer als Beschwerdegrund auch nicht rechtswirksam gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss ins Treffen geführt werden. Streitgegenstand ist ausschließlich der Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung, dass ab 1. Jänner 2017 Nichtmitgliedern ein verbrauchsabhängiger Wasserzins in der Höhe des Wasserzinses der Gemeinde xxx verrechnet wird, Mitgliedern hingegen 50 % des Gemeindewasserzinses. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Beschluss dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt, dass er als Eigentümer der Quelle überhaupt nichts zahlen müsse und dass bisher keines der Mitglieder einen Wasserzins bezahlte. Des Weiteren habe er als Mitglied eine Vorleistung durch anteilsmäßige Vorfinanzierung der Erneuerung der agrargemeinschaftlichen Wasserleitung bereits erbracht. Weil nach Punkt 4.2. des Generalaktes für die Errichtung und Erhaltung aller nicht den Weidebetrieb umfassenden Anlagen alle Agrargemeinschaftsmitglieder nach ihren Anteilen verantwortlich sind, kann der Beschwerdeführer durch seinen anteilsmäßigen Beitrag zur Erneuerung der Wasserleitung nicht in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt sein. Daher greift dieser Einwand im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschluss nicht. Durch den Umstand, dass bisher kein Mitglied einen Wasserzins zahlte, ist er in seinem Mitgliedschaftsverhältnis (anderen Mitgliedern gegenüber) auch nicht verletzt. Durch den Beschluss, dass Nichtmitglieder einen höheren Wasserzins zu zahlen haben, ist er in seinem Mitgliedschaftsverhältnis schon gar nicht verletzt, im Gegenteil. Es ist aber auch nicht hervorgekommen, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Beschluss, dass Mitglieder nunmehr für die agrargemeinschaftliche Zurverfügungstellung von Trink- und Nutzwasser einen verbrauchsabhängigen Wasserzins zu zahlen haben, in seinem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt ist. Es werden diesbezüglich alle Mitglieder gleich behandelt. Schließlich kann auch der Umstand, dass die im Jahr 2007 gefassten Beschlüsse über die Gründung einer Wassergenossenschaft und damit zusammenhängend die Bezahlung einer Anschlussgebühr für Nichtmitglieder als Beitrag für die Vorfinanzierung der Wasserleitung durch die AG bisher noch nicht umgesetzt wurden, deshalb nicht rechtswirksam als Bedingung für die Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Beschluss eingewendet werden, da den im Jahr 2007 gefassten Beschlüssen nicht zu entnehmen ist, dass die Mitglieder der AG bei Umsetzung der Beschlüsse keinen Wasserzins zu zahlen hätten. Daher wurden die genannten Beschlüsse durch den verfahrensgegenständlichen auch nicht geändert. Ungeachtet dessen hat jedoch der Obmann aufgrund der Satzung für den Vollzug rechtskräftiger Beschlüsse der Vollversammlung Sorge zu tragen und ist bezüglich der Umsetzung der Beschlüsse aus dem Jahr 2007 bereits ein entsprechender Auftrag an den Obmann von der Agrarbehörde ergangen. Im Ergebnis konnte jedoch nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens eine Verletzung subjektiver Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers durch den in Beschwerde gezogenen Beschluss nicht festgestellt werden. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.102.7.2018

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