RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-114/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.12.2017, Zahl: xxx, mit dem im Flurbereinigungsverfahren „xxx“ ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als römisch eins. Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG istDie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.03.2014, Zahl: xxx, wurde das Flurbereinigungsverfahren „xxx“ eingeleitet. Aus der EZ xxx, Grundbuch xxx, Eigentümer: xxx, wurde unter anderem auch das Grundstück xxx (xxx) in das Verfahren einbezogen. Der Beschwerdeführer als in der neuen Flureinteilung vorgesehener Eigentümer dieser Fläche beantragte, unter Beitritt des grundbücherlichen Eigentümers und unter Vorlage eines entsprechenden Projekts, die naturschutzrechtliche Bewilligung „für die Verfüllung eines künstlichen Gerinnes“ auf der Parzelle xxx (alt: xxx), xxx. I.römisch eins. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.12.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die im Verfahren eingeholten Gutachten wurde zunächst festgestellt, dass es sich bei der von der beantragten Verrohrung betroffenen Fläche um eine wasserführende Mulde handle, die auch mit feuchtliebenden Pflanzen besiedelt sei. Sie gehöre zu den wenigen noch vorhandenen ökologisch wertvollen Zonen und sei eindeutig erhaltungswürdig. Sie sei jedenfalls als Feuchtfläche einzustufen und Lebensraum diverser geschützter Tierarten. Dass diese Fläche nicht ständig wasserführend sei, sei für die Beurteilung nicht maßgeblich. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung in Verbindung mit Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz hielt die Behörde fest, dass die beantragte Verrohrung zwar eine Erleichterung für den Landwirt bedeuten würde, aber für die Existenz des Wirtschaftsbetriebes keinesfalls unbedingt notwendig sei. Die vom Antragsteller ins Spiel gebrachte jährliche Ertragssteigerung von Euro 661,-- ändere an dieser Beurteilung nichts. Der Vollständigkeit halber wurde auch noch festgehalten, dass dem Antragsteller von der Behörde im Bereich des Grundstückes xxx bereits die Errichtung einer Überfahrt über das Gerinne (nachträglich) naturschutzrechtlich genehmigt worden sei. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte xxx vor, dass die Bewirtschaftung dieses Grundstückes durch das vorhandene Gerinne erheblich erschwert würde. Eine Verrohrung würde darüber hinaus für die Wassergenossenschaft xxx vorteilhaft sein, weil die jährlichen Instandhaltungsarbeiten am Gerinne entfielen. Die eingeholten Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes würden den Kriterien eines Gutachtens nicht entsprechen; auch die Qualifikation als Feuchtgebiet im Sinne des Gesetzes („Moor- oder Sumpffläche, Schilf- oder Röhrichtbestand, Au- oder Bruchwald“) sei nicht erfüllt. Auf die Kriterien des § 10 Abs. 3 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes sei nicht abgestellt worden; es sei auch nicht ermittelt worden, ob seltene, gefährdete oder geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorhanden seien. Das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung liege überdies bereits dann vor, wenn das Vorhaben für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte xxx vor, dass die Bewirtschaftung dieses Grundstückes durch das vorhandene Gerinne erheblich erschwert würde. Eine Verrohrung würde darüber hinaus für die Wassergenossenschaft xxx vorteilhaft sein, weil die jährlichen Instandhaltungsarbeiten am Gerinne entfielen. Die eingeholten Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes würden den Kriterien eines Gutachtens nicht entsprechen; auch die Qualifikation als Feuchtgebiet im Sinne des Gesetzes („Moor- oder Sumpffläche, Schilf- oder Röhrichtbestand, Au- oder Bruchwald“) sei nicht erfüllt. Auf die Kriterien des Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, des Kärntner Naturschutzgesetzes sei nicht abgestellt worden; es sei auch nicht ermittelt worden, ob seltene, gefährdete oder geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorhanden seien. Das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung liege überdies bereits dann vor, wenn das Vorhaben für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde, wurde beantragt. III.römisch drei. III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 19.04.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung statt, in der ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger sowie ein kulturtechnischer Amtssachverständiger einvernommen wurden; an der Verhandlung nahm der Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter teil. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl. Nr. 79/2002Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, Schutz der Feuchtgebiete
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. ….. § 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 10, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl. Nr. 79/2002Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, Ausnahmen von den Verboten …..
(3)Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
(3)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
- a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4)§ 9 Abs. 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
(4)Paragraph 9, Absatz 8, gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 Litera b, erteilt werden, sinngemäß. § 6 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 6, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Eigentumsbeschränkungen
(1)In der Verordnung nach § 3 kann verfügt werden,
(1)In der Verordnung nach Paragraph 3, kann verfügt werden,
- a)…..
- b)dass Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen;
- c)…..
(2)Die Genehmigung nach Abs.. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Eine Genehmigung auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen für Vorhaben im Sinne des Abs.. 1 darf erst dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs.. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).
(2)Die Genehmigung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Eine Genehmigung auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen für Vorhaben im Sinne des Absatz eins, darf erst dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51). …… § 45 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 45, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Verfahren Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuss der Parteien (§ 8) zu besorgen haben.An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (Paragraph 11,) und der Ausschuss der Parteien (Paragraph 8,) zu besorgen haben.
- Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan). § 98 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 98, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Zuständigkeit während eines Verfahrens
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs.. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(2)Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.
(3)Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten der im Abs.. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;Streitigkeiten der im Absatz 2, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;
- b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c)Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
- d)behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs.. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Absatz 4, unter Litera c, erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen. V.römisch fünf. Festzustellender Sachverhalt: Folgender Sachverhalt wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt: Am Grundstück xxx (neu), KG xxx, befindet sich ein ca. 95 m langer, in nördliche Richtung verlaufender Graben mit ungefähr einem Meter Tiefe und einer Breite von ca. 1,40 m. Dieser Graben ist Teil eines vor Jahrzehnten angelegten Entwässerungs- und Drainagensystems, das von der Wassergenossenschaft xxx verwaltet wird. Dieser Graben ist eine wechselfeuchte Sumpfwiese. Die dort aufgefundenen Seggen sind Anzeiger von Feuchtgebieten. Auch die Königslibelle ist dort anzutreffen, diese steht auf der Roten Liste bedrohter Tierarten Kärntens. Feuchtgebiete dienen den Libellenlarven als Jagdgebiet. In näherer Umgebung wird die Landschaft intensiv (als Grünland) genutzt; es sind keine weiteren Biotope vorhanden. Die Verfüllung dieses Gerinnes würde die Bewirtschaftung der Flächen geringfügig erleichtern. Die Parzelle xxx (neu), KG xxx, ist in das Flurbereinigungsverfahren „xxx“ einbezogen; dieses Flurbereinigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. VI.römisch sechs. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt wurde aufgrund der Aussagen der in der Verhandlung befragten Sachverständigen festgestellt. Diese Aussagen blieben auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unwidersprochen; es kommt bei der Feststellung, ob ein Feuchtgebiet vorliegt, nicht darauf an, ob dieses Gebiet ständig wasserführend ist bzw. ob dort Frösche anzutreffen sind. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer den Aussagen der Sachverständigen nicht entgegentreten. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- a)Zur Zuständigkeit der Agrarbehörde: Im Flurbereinigungsverfahren „xxx“ gab es keine Planung von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen („GMA-Planung“). Das Gesetz sieht eine derartige Planung als erste Phase der Projektierung (Neueinteilung) vor. „Anträge“ von Grundeigentümern (z.B. auf Erteilung von Rodungsbewilligungen etc.) sind grundsätzlich als Anregungen zur Berücksichtigung dieser Wünsche in der GMA-Planung zu verstehen (VwGH 88/07/0016; „Anträge“ auf eine bestimmte Gestaltung der gemeinsamen Anlagen sind zurückzuweisen). Bei der begehrten Maßnahme handelt es sich um eine Entwässerung (Drainagierung), die als solche – neben der Wegerrichtung – geradezu typisch für eine „gemeinsame Anlage“ im Sinne der GMA-Planung ist. Eine „gemeinsame“ Anlage muss für eine Mehrheit von Grundeigentümern von Vorteil sein (vgl. § 20 Abs.1 K-FLG). Maßnahmen im Einzelinteresse sind von der GMA-Planung nicht umfasst; daher ist die Auffassung vertretbar, dass für solche, zwar typischerweise der GMA-Planung unterliegenden Anlagen, die aber nicht einer Mehrheit der Grundeigentümer dienen, auch im Flurbereinigungs-(Zusammenlegungs-)Verfahren in Einzelfällen ausnahmsweise ein Antragsrecht des jeweiligen Grundeigentümers besteht. Bei der begehrten Maßnahme handelt es sich um eine Entwässerung (Drainagierung), die als solche – neben der Wegerrichtung – geradezu typisch für eine „gemeinsame Anlage“ im Sinne der GMA-Planung ist. Eine „gemeinsame“ Anlage muss für eine Mehrheit von Grundeigentümern von Vorteil sein vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, K-FLG). Maßnahmen im Einzelinteresse sind von der GMA-Planung nicht umfasst; daher ist die Auffassung vertretbar, dass für solche, zwar typischerweise der GMA-Planung unterliegenden Anlagen, die aber nicht einer Mehrheit der Grundeigentümer dienen, auch im Flurbereinigungs-(Zusammenlegungs-)Verfahren in Einzelfällen ausnahmsweise ein Antragsrecht des jeweiligen Grundeigentümers besteht. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung stellt dann eine Angelegenheit dar, wenn sie zum Zweck der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in das Verfahren „einbezogen“ werden muss (§ 98 Abs. 1 K-FLG); erst diese Erforderlichkeit rechtfertigt die Inanspruchnahme der Generalkompetenz durch die Agrarbehörde. Diese Generalkompetenz ist weit zu verstehen, weil der Sinn dieser Zuständigkeitskonzentration gerade darin liegt, das Verfahren zu beschleunigen; ein möglicher Zuständigkeitsstreit würde diesem Zweck zuwiderlaufen (VfSlg. Nr. 3799). Eine naturschutzrechtliche Genehmigung stellt dann eine Angelegenheit dar, wenn sie zum Zweck der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in das Verfahren „einbezogen“ werden muss (Paragraph 98, Absatz eins, K-FLG); erst diese Erforderlichkeit rechtfertigt die Inanspruchnahme der Generalkompetenz durch die Agrarbehörde. Diese Generalkompetenz ist weit zu verstehen, weil der Sinn dieser Zuständigkeitskonzentration gerade darin liegt, das Verfahren zu beschleunigen; ein möglicher Zuständigkeitsstreit würde diesem Zweck zuwiderlaufen (VfSlg. Nr. 3799).
- b)In der Sache: Eingriffe in Feuchtgebiete sind nach § 8 K-NSG grundsätzlich verboten, es sei denn, sie würden keine nachhaltige Veränderung bewirken oder stünde ein öffentliches Interesse an der Maßnahme – nach behördlicher Abwägung der Interessen - über dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Naturräume.Eingriffe in Feuchtgebiete sind nach Paragraph 8, K-NSG grundsätzlich verboten, es sei denn, sie würden keine nachhaltige Veränderung bewirken oder stünde ein öffentliches Interesse an der Maßnahme – nach behördlicher Abwägung der Interessen - über dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Naturräume. Die Behörde hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung richtig wiedergegeben. Die beantragte Bewilligung muss eine Maßnahme darstellen, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist (VwGH Erkenntnis vom 29.03.2005, 2004/10/0223). Nicht jede Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung ist nach dieser Judikatur bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegen; die vom Antragsteller genannte, gering bezifferte jährliche Ersparnis kann nach dieser Rechtsprechung nicht als öffentliches Interesse ins Gewicht fallen. Die Abwägung der Interessen fällt daher zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Die fachliche Darstellung des Sachverständigen, dass das betroffene Gebiet als „Sumpf“ zu bezeichnen und damit unter „Feuchtgebiet“ zu subsumieren ist, ist nicht anzuzweifeln. Es steht darüber hinaus fest, dass durch die beantragte Verschüttung dieses Grabens der Lebensraum von Tieren (Libellen) und Pflanzen (Seggen) in diesem Bereich nachhaltig gefährdet wird. Auch würde durch die Vernichtung des letzten Biotops im Bereich des Flurbereinigungsgebietes das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt werden. Daher war es nicht möglich, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (iVm § 98 K-FLG) zu erteilen. Daher war es nicht möglich, eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 10, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 98, K-FLG) zu erteilen. VIII. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision: römisch acht. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision: Die hier anzusprechende Rechtsfrage, wann ein öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung vorliegt, das die Anschüttung in einem Feuchtgebiet rechtfertigt und damit das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung überwiegt, ist durch die Rechtsprechung hinlänglich geklärt, und hat sich das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung an dieser im Text wiedergegebenen Rechtsprechung orientiert. Somit liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.114.6.2018