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{'item': 'KLVwG-S4-390-391/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-390-391/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des

  1. xxx, xxx sowie des
  2. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 11.01.2018, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom
  3. Jänner 2018, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx und des xxx gegen Tagesordnungspunkt
  4. der Vollversammlung vom 05.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des § 51 Abs. 2 K-FLG sowie § 7 Abs. 5 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung und des § 52 Kärntner Straßengesetz 2017 führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.07.2016 unter Tagesordnungspunkt
  5. einen rechtswirksamen Beschluss gefasst habe, in welchem die Vorgehensweise hinsichtlich des Einbaues und der Kostenbeteiligung am Weiderost festgelegt worden sei.Nach Wiedergabe des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG sowie Paragraph 7, Absatz 5, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung und des Paragraph 52, Kärntner Straßengesetz 2017 führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.07.2016 unter Tagesordnungspunkt
  6. einen rechtswirksamen Beschluss gefasst habe, in welchem die Vorgehensweise hinsichtlich des Einbaues und der Kostenbeteiligung am Weiderost festgelegt worden sei. Für die Ausführung der Arbeiten seien der Obmann und der Obmann-Stellvertreter ermächtigt worden. Der Weiderost sei in weiterer Folge auch im Auftrag der Gemeinde xxx entsprechend eingebaut worden und sei die Gemeinde xxx, da es sich bei der gegenständlichen Weganlage um eine öffentliche Verbindungsstraße (Winterbrückenweg) handle, verpflichtet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.06.2016 gehe jedenfalls hervor, dass der Weiderost so auszugestalten sei, dass bei Benützung für die Verkehrsteilnehmer keine über das normale Gefahrenpotential hinausgehende Gefahr geschaffen werde. Der eingebaute Weiderost entspreche der ÖNORM B
  7. Hingewiesen wurde noch auf die Bestimmung des § 52 Kärntner Straßengesetzes, wonach das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen verboten sei. Eine Sondernutzung des Straßengrundes bedürfe jedenfalls der Zustimmung der Straßenverwaltung, im gegenständlichen Fall somit der Gemeinde.Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.06.2016 gehe jedenfalls hervor, dass der Weiderost so auszugestalten sei, dass bei Benützung für die Verkehrsteilnehmer keine über das normale Gefahrenpotential hinausgehende Gefahr geschaffen werde. Der eingebaute Weiderost entspreche der ÖNORM B
  8. Hingewiesen wurde noch auf die Bestimmung des Paragraph 52, Kärntner Straßengesetzes, wonach das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen verboten sei. Eine Sondernutzung des Straßengrundes bedürfe jedenfalls der Zustimmung der Straßenverwaltung, im gegenständlichen Fall somit der Gemeinde. Am 05.05.2017 habe eine weitere Vollversammlung der Agrargemeinschaft stattgefunden und sei unter Tagesordnungspunkt
  9. ein Bericht des Obmannes bezüglich des Weiderostes erfolgt. Unter Tagesordnungspunkt
  10. sei unter Aktenvermerk von xxx und xxx festgehalten worden, dass die von der Gemeinde vorgelegte statische Berechnung als Nachweis für eine Weidetauglichkeit nicht ausreiche und sie nur dann mitzahlen würden, wenn dieses durch ein Fachgutachten nachgewiesen werde. Solange die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne ein Abtrieb der Tiere nicht verlangt werden. Außerdem sei gegenüber der Gemeinde klarzustellen, dass sich die Agrargemeinschaft am Weiderost freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einmalig beteilige. Bei dieser Formulierung handle es sich laut belangter Behörde offensichtlich um eine Stellungnahme von xxx und xxx. Ein Bericht des Obmannes sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 erhoben xxx und xxx Minderheitsbeschwerde gegen den unter Tagesordnungspunkt
  11. der Vollversammlung vom 05.05.2017 gefassten Beschluss, dies mit der Begründung, dass in der Vollversammlung vom 16.07.2016 ausführlich über die Ausgestaltung des Weiderostes diskutiert worden sei. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe xxx dagegen gestimmt, weil die Ausgestaltung des Weiderostes nicht schriftlich fixiert worden sei, da die Gemeinde keine Bauunterlagen oder genauere Beschreibungen vorgelegt habe. Die Mitbeteiligung dürfe nicht dazu führen, dass die Agrargemeinschaft künftig für den Weiderost verantwortlich sei. Unter Tagesordnungspunkt
  12. der Vollversammlung vom 05.05.2017 sei die Errichtung des Weiderostes und die Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft behandelt worden. Die Beschwerdeführer hätten eine solche abgelehnt, weil der Weiderost ihres Erachtens die Weideanforderungen nicht erfülle. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  13. der Vollversammlung vom 05.05.2017 gerichtet hätten. Unter Tagesordnungspunkt
  14. sei jedoch kein Beschluss gefasst worden, sondern seien lediglich die Bedenken des xxx und des xxx, welche die Weidetauglichkeit des Weiderostes betreffen, vermerkt worden. Eine Minderheitsbeschwerde sei jedoch nur gegen Beschlüsse der Vollversammlung zulässig, und sei sohin die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Schließlich stellte die belangte Behörde noch fest, dass im gegenständlichen Fall kein Fehlverhalten des Obmannes oder des Obmann-Stellvertreters erblickt werden könne und hätten diese den Vollversammlungsbeschluss vom 16.07.2016 ordnungsgemäß umgesetzt. Dass die Agrargemeinschaft im gegenständlichen Fall keine autonome Entscheidung über den Einbau des Weiderostes habe treffen können, sondern diesbezüglich an die Vorgaben der Gemeinde xxx bzw. an die sicherheitspolizeilichen Vorgaben gebunden sei, ergebe sich aus den Bestimmungen des K-StrG, da es sich bei der gegenständlichen Weganlage um eine öffentliche Verbindungsstraße handle. Auch obliege es der Gemeinde als Straßenverwaltung über eine Duldung der Viehweide auf der Verbindungsstraße zu entscheiden, und sei die Agrargemeinschaft, wenn sie die Weide im gegenständlichen Bereich aufrechterhalten wolle, auf die Zustimmung der Gemeinde angewiesen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Gegen den oben im wesentlichen wiedergegebenen Bescheid der belangten Behörde erhoben xxx und xxx innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der wesentlichen Begründung, dass sich ihre Minderheitsbeschwerde vom 11.05.2017 nicht gegen den tatsächlich nicht gefassten Vollversammlungsbeschluss vom 05.05.2017 richte, sondern vom Inhalt her eindeutig gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 16.07.
  15. Sie führten aus, dass eine Minderheitsbeschwerde innerhalb von acht Tagen einzubringen sei. Wenn aber – wie in ihrem Fall – die Umsetzung des Beschlusses erst später erfolge und somit die Auswirkungen erst dann sichtbar würden, sei eine Minderheitsbeschwerde auch noch nachträglich zulässig. Soweit ihnen bekannt sei, gäbe es dazu entsprechende Judikatur. Im Weiteren wendet sich die Beschwerde umfassend gegen den Einbau des neuen Weiderostes, welcher aus näher angeführten Gründen nicht nur den bautechnischen und verkehrsrechtlichen Erfordernissen, sondern insbesondere auch den Weideanforderungen entsprechen sollte. Daher wurde abschließend begehrt, den neuen Weiderost so nachzubessern, dass die Anforderungen für den Weidebetrieb der Rinder und Pferde gemäß Empfehlungen der Landwirtschaftskammer erfüllt würden. Nur unter dieser Voraussetzung beteiligten sich die Beschwerdeführer einmalig und auf freiwilliger Basis mit 50 Prozent an den Gestehungskosten. Der Agrargemeinschaft dürften aus dieser Mitbeteiligung für die Zukunft auch keine weiteren rechtlichen Verpflichtungen entstehen und müsste dieses mit der Gemeinde schriftlich vereinbart werden. Es wurde daher beantragt, den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 11.01.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 51 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-LandesgesetzParagraph 51, Absatz 2, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 7 Abs. 5 der rechtsgültigen VerwaltungssatzungParagraph 7, Absatz 5, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen. § 52 Kärntner Straßengesetz 2017, K-STrG:Paragraph 52, Kärntner Straßengesetz 2017, K-STrG: Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten. IV.römisch vier. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft „xxx, xxx, xxx, xxx“, welche mit Generalakt vom 28.01.1931, Zl: xxx, sowie mit diversen Anhängen geregelt wurde. Anlässlich der Vollversammlung am 05.05.2017 wurde unter Tagesordnungspunkt 3.): „Bericht des Obmannes bezüglich des Weiderostes (Winterbrücke)“, kein Beschluss gefasst. Die Satzung sieht vor, dass überstimmte Mitglieder der AG – binnen acht Tagen - aus triftigen Gründen gegen Mehrheitsbeschlüsse bei der Agrarbehörde Beschwerde führen können, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen. Die Beschwerdeführer haben an der am 05.05.2017 stattgefundenen Vollversammlung teilgenommen und ist im Protokoll unter Tagesordnungspunkt 3.) nur ein „Aktenvermerk von xxx und xxx“ protokolliert. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenvorgang der belangten Behörde. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Zufolge der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen. Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§51 Abs 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform.Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§51 Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform. Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (VwGH 2011/07/0131). Im Gegenstand ist jedoch die nunmehr in Beschwerde gezogene zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, wurde in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 05.05.2017 kein Beschluss gefasst. Eine Beschlussfassung ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass überstimmte Mitglieder dagegen Beschwerde erheben können. Mangels Beschlussfassung wurde daher die Minderheitsbeschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer in Einklang mit den in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen von der belangten Behörde richtigerweise zurückgewiesen. Zum Beschwerdevorbringen, dass sich die Minderheitsbeschwerde vom Inhalt her eindeutig gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 16.07.2016 richte und eine solche in Fällen der erst später erfolgten Umsetzung des Beschlusses und der erst dann sichtbar werdenden Auswirkungen auch nachträglich zulässig sei, wird festgestellt, dass § 7 Abs. 5 der Satzung unmissverständlich eine Beschwerdeführung von überstimmten Mitgliedern der AG bei der Agrarbehörde aus triftigen Gründen binnen acht Tagen vorschreibt.Zum Beschwerdevorbringen, dass sich die Minderheitsbeschwerde vom Inhalt her eindeutig gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 16.07.2016 richte und eine solche in Fällen der erst später erfolgten Umsetzung des Beschlusses und der erst dann sichtbar werdenden Auswirkungen auch nachträglich zulässig sei, wird festgestellt, dass Paragraph 7, Absatz 5, der Satzung unmissverständlich eine Beschwerdeführung von überstimmten Mitgliedern der AG bei der Agrarbehörde aus triftigen Gründen binnen acht Tagen vorschreibt. Eine anderslautende Vorschrift bzw. Judikatur ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht bekannt. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies alleine bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Wie bereits oben dargelegt, ist die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt. Daher ist es dem angerufenen Verwaltungsgericht auch verwehrt, die begehrte inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.390.391.5.2018

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