RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-834/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch seinen Sohn xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom19.02.2018, Zahl: xxx, wegen Abschluss des Regelungsverfahrens gemäß § 94 K-FLG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch seinen Sohn xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom19.02.2018, Zahl: xxx, wegen Abschluss des Regelungsverfahrens gemäß Paragraph 94, K-FLG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, wurde das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, eingeleitet. Mit Bescheid der xxx vom 28.07.2009, Zahl: xx, wurde der Regelungsplan für den Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft xxx erlassen. Mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Berufung von xxx gegen den Bescheid der xxx vom 28.07.2009 zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Bescheid der xxx vom 28.07.2009 insofern abgeändert, als der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Regelungsplan geändert wurde.Mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Berufung von xxx gegen den Bescheid der xxx vom 28.07.2009 zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Bescheid der xxx vom 28.07.2009 insofern abgeändert, als der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Regelungsplan geändert wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, xxx, erfolgte die Richtigstellung des Grundbuchs, mit Ausnahme der Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide für die Einlagezahlen xxx und xxx (Allein- bzw. Hälfteeigentümer xxx) in der EZ xxx, je xxx. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.01.2016, Zahl: xxx, wurde der mit Bescheid der xxx vom 28.07.2009 erlassene und mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012 abgeänderte Regelungsplan ergänzt bzw. dahingehend klargestellt, dass die zugunsten der Einlagezahlen EZ xxx und EZ xxx, je GB xxx, einverleibte Dienstbarkeit der Weide in Anteilsrechte umgewandelt wurde und daher untergegangen ist und wurden Grundbuchshandlungen betreffend die Löschung der Weiderechte angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 28.02.2017, xxx, erfolgte die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide für die Einlagezahlen xxx und xxx in der EZ xxx, je KG xxx. Der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 28.02.2017, xxx, erhobene Revisionsrekurs des xxx wurde vom xxx mit Beschluss vom 20.11.2017, Zahl: xxx, zurückgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des xxx xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, Zahl: xxx, wurde das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, eingeleitete Regelungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, GB xxx, gemäß § 94 K-FLG abgeschlossen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zuständigkeit der xxx somit beendet ist. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des xxx xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, Zahl: , xxx, wurde das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, eingeleitete Regelungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, GB xxx, gemäß Paragraph 94, K-FLG abgeschlossen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zuständigkeit der xxx somit beendet ist. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass das gegenständliche Regelungsverfahren bereits mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012 abgeschlossen wurde. Eine Richtigstellung des Grundbuches erfolgte endgültig mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx zu xxx. Ein dagegen erhobener Rekurs bzw. in weiterer Folge Revisionsrekurs des xxx wurde letztendlich mit Beschluss des xxx zur Zahl xxx, zurückgewiesen. Da der Regelungsplan in Rechtskraft erwachsen sei und das Grundbuch auch berichtigt wurde, war das gegenständliche Verfahren mit Bescheid abzuschließen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, erhob xxx mit Eingabe vom 14.03.2018 Beschwerde. In der Beschwerde wurden „Verfahrensmangel, falsche rechtliche Beurteilung, Begründungsmangel sowie Verfahrensfehler“ geltend gemacht. Ausgeführt wurde unter anderem, dass es nicht zulässig und somit rechtswidrig sei, das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962 eingeleitete Regulierungsverfahren abzuschließen, da es dem Regelungsplan an einem gültigen Wirtschaftsplan fehle. Weiters wurde ausgeführt, dass entgegen § 86 K-FLG kein Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie die Vorgaben des § 87 K-FLG, betreffend Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan, missachtet wurden. Es fehle gänzlich die Regelung über den Abspruch auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung. Agrargemeinschaftliche Grundstücke hätten der Stammsitzliegenschaft zu dienen. Dies werde im gegenständlichen Regelungsplan gänzlich missachtet. Erst nach Klarstellung der Verhältnisse (§ 88 K-FLG) sei der Regelungsplan zu verfassen. Da es dem Regelungsplan an den rechtlich vorgegebenen Normen der §§ 86, 87, 90 K-FLG fehle, sei dieser nicht rechtskräftig. Somit sei auch der Abschluss des Regulierungsverfahrens rechtswidrig und müssten zuerst die Vorgaben des K-FLG berücksichtigt werden. Da im Regelungsplan somit rechtliche Vorgaben des K-FLG überhaupt fehlten, könne § 94 K-FLG zum jetzigen Zeitpunkt nicht angewendet werden. Gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, erhob xxx mit Eingabe vom 14.03.2018 Beschwerde. In der Beschwerde wurden „Verfahrensmangel, falsche rechtliche Beurteilung, Begründungsmangel sowie Verfahrensfehler“ geltend gemacht. Ausgeführt wurde unter anderem, dass es nicht zulässig und somit rechtswidrig sei, das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962 eingeleitete Regulierungsverfahren abzuschließen, da es dem Regelungsplan an einem gültigen Wirtschaftsplan fehle. Weiters wurde ausgeführt, dass entgegen Paragraph 86, K-FLG kein Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie die Vorgaben des Paragraph 87, K-FLG, betreffend Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan, missachtet wurden. Es fehle gänzlich die Regelung über den Abspruch auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung. Agrargemeinschaftliche Grundstücke hätten der Stammsitzliegenschaft zu dienen. Dies werde im gegenständlichen Regelungsplan gänzlich missachtet. Erst nach Klarstellung der Verhältnisse (Paragraph 88, K-FLG) sei der Regelungsplan zu verfassen. Da es dem Regelungsplan an den rechtlich vorgegebenen Normen der Paragraphen 86, 87, 90, K-FLG fehle, sei dieser nicht rechtskräftig. Somit sei auch der Abschluss des Regulierungsverfahrens rechtswidrig und müssten zuerst die Vorgaben des K-FLG berücksichtigt werden. Da im Regelungsplan somit rechtliche Vorgaben des K-FLG überhaupt fehlten, könne Paragraph 94, K-FLG zum jetzigen Zeitpunkt nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde statt zu geben und den Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018 aufzuheben. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 94 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG lautet:Paragraph 94, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG lautet: Abschluss des Verfahrens Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz eins, zu Ende zu führen und abzuschließen. § 63 Abs 1 K-FLG lautet:Paragraph 63, Absatz eins, K-FLG lautet: Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Vermarkung, Abschluss des Verfahrens; nachträgliche Wertausgleichungen Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen.Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß Paragraph 110, zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen. IV.römisch vier. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der EZ xxx und Hälfteeigentümer der EZ xxx, je KG xxx. Miteigentümer der letztgenannten Liegenschaft ist xxx. Mit beiden Liegenschaften ist der Beschwerdeführer (hinsichtlich der EZ xxx gemeinsam mit xxx) mit je 5 Anteilen Teilhaber am Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx. Mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, wurde das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der Agrargemeinschaft „xxx“ eingeleitet. Mit Bescheid der xxx vom 28.07.2009, Zahl: xxx, wurde der Regelungsplan für den Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft xxx erlassen. Der Regelungsplan beinhaltet 1.) das Operationsgebiet, 2.) Teilhaber und deren Anteilsrechte, 3.) Wirtschaftsvorschriften und 4.) die Verwaltung. In den Wirtschaftsvorschriften des Regelungsplanes ist ausgeführt, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung des Besitzes der Agrargemeinschaft nicht stattfindet. Über die jeweilige Art der Bewirtschaftung entscheidet die Vollversammlung. Mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Berufung von xxx gegen den Bescheid der xxx vom 28.07.2009 zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters wurde der Bescheid der xxx vom 28.07.2009 insofern abgeändert, als der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Regelungsplan geändert wurde (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Berufung von xxx gegen den Bescheid der xxx vom 28.07.2009 zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde der Bescheid der xxx vom 28.07.2009 insofern abgeändert, als der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Regelungsplan geändert wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid der xxx vom 28.07.2009, mit dem der Regelungsplan für die Agrargemeinschaft xxx erlassen wurde, ist daher mit Änderungen in Form des Erkenntnisses des xxx vom 05.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, TZ xxx, erfolgte die Richtigstellung des Grundbuchs, mit Ausnahme der Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide für die Einlagezahlen xxx und xxx in der EZ xxx, je KG xxx. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.01.2016, Zahl: xxx, wurde der mit Bescheid der xxx vom 28.07.2009 erlassene und mit Erkenntnis des xxx vom 05.12.2012 abgeänderte Regelungsplan ergänzt bzw. dahingehend klargestellt, dass die zugunsten der Einlagezahlen EZ xxx und EZ xxx, je KG xxx, einverleibte Dienstbarkeit der Weide in Anteilsrechte umgewandelt wurde und daher untergangen ist und wurden Grundbuchshandlungen betreffend die Löschung der Weiderechte angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 28.02.2017, TZ xxx, erfolgte die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide für die Einlagezahlen xxx und xxx in der EZ xxx, je KG xxx. Der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 28.02.2017, TZ xxx, erhobene Revisionsrekurs des xxx wurde vom xxx mit Beschluss vom 20.11.2017, Zahl: xxx, zurückgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des xxx xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, Zahl: xxx, wurde das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, eingeleitete Regelungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, gemäß § 94 K-FLG abgeschlossen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zuständigkeit der xxx somit beendet ist. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des xxx xxx, Dienststelle xxx, vom 19.02.2018, Zahl: xxx, wurde das mit Bescheid der xxx vom 30.04.1962, Zahl: xxx, eingeleitete Regelungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 94, K-FLG abgeschlossen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zuständigkeit der xxx somit beendet ist. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abschluss des Regelungsverfahrens, da seiner Meinung nach der Regelungsplan nicht rechtskräftig sei, da diesem ein Wirtschaftsplan fehle und überdies der Regelungsplan nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 86 bis 90 K-FLG entsprechend zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abschluss des Regelungsverfahrens, da seiner Meinung nach der Regelungsplan nicht rechtskräftig sei, da diesem ein Wirtschaftsplan fehle und überdies der Regelungsplan nicht gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 86 bis 90 K-FLG entsprechend zustande gekommen sei. Hiezu ist zunächst auszuführen, dass bereits der xxx in seinem Erkenntnis vom 05.12.2012 ausgeführt hat, dass gegenständlich keine übliche Agrargemeinschaft sondern der Individualfall einer Agrargemeinschaft vorliegt, die als „Städter-Agrargemeinschaft“ umschrieben werden kann. Im Erkenntnis wurde ua. ausgeführt: „Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind nahezu ausnahmslos „Städter“, entsprechend dem landwirtschaftlichen Gutachten der xxx vom 12.05.2009 „bewirtschaften lediglich 2 der insgesamt 81 Agrargemeinschaftsmitglieder überhaupt noch eine Landwirtschaft“. Was die grundsätzliche Größenordnung der Nutzungsrechte betrifft, wurde festgehalten, dass auf dem agrargemeinschaftlichen Besitz von insgesamt rund 22 ha heute rein formal 68 Weiderechte lasten, was rein rechnerisch bloß rund 1/3 ha je weideberechtigter Stammsitzliegenschaft ergibt. Das heißt, der Gemeinschaftsweide kann im Hinblick auf die geringe Fläche und die starke Beanteilung keine tragende Rolle als Futtergrundlage zukommen… Das der heutigen Agrargemeinschaft zugrunde liegende Übereinkommen aus 1898 war offenkundig ganz individuell auf den historischen Bedarf der Bürger in xxx unter den damaligen Rahmenbedingungen – Nutzviehhaltung im damaligen Marktgebiet und heutigen Stadtgebiet – zugeschnitten. Diese Urkunde stellt auf eine gemeinschaftliche Weidenutzung und eine zwischen den Weideperioden liegende bevorzugt an die Gemeinschaft zu versteigernde Heunutzung (Heunutzungspacht) ab. Diese beiden historischen Nutzungsformen der xxx existieren heute nicht mehr… So gibt es bereits seit Jahrzehnten keine gemeinschaftliche landwirtschaftliche Nutzung, geschweige denn die urkundliche gemeinschaftliche Beweidung und Heunutzungspacht mehr. Vielmehr wird die Fläche bereits seit über 40 Jahren von der Agrargemeinschaft verpachtet und liegt gemäß dem Gutachten vom 12.05.2009 eine Ackernutzung vor, hingegen eine Grünlandnutzung, wenn überhaupt, dann nur als Fruchtfolgeglied der Ackernutzung. Es erscheint auch für die Zukunft denklogisch ausgeschlossen, dass die Weidenutzung und Heunutzungspacht der Gemeinschaft in der urkundlichen Sinnhaftigkeit – nämlich die jeweils berechtigten Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaftsmitglieder damit wirtschaftlich zu stärken – überhaupt jemals wieder aufleben könnte. Dies, weil der Stadtstrukturwandel auch hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und Möglichkeit einer Nutzviehhaltung für die Stammsitzliegenschaften naturgemäß unumkehrbar ist, von der Auflage gemäß § 3 der Urkunde 1898 – zwingende Überwinterung des Weideviehs der Gemeinschaften in der KG xxx – ganz zu schweigen. Somit ist offenkundig die Verpachtung an Agrargemeinschaftsmitglieder oder Dritte zur Ackernutzung und nicht die urkundliche Weidenutzung oder Heunutzungspacht der urkundlichen Berechtigten schon seit Jahrzehnten die erforderliche zweckmäßige agrargemeinschaftliche Bewirtschaftung bzw. bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.Das der heutigen Agrargemeinschaft zugrunde liegende Übereinkommen aus 1898 war offenkundig ganz individuell auf den historischen Bedarf der Bürger in xxx unter den damaligen Rahmenbedingungen – Nutzviehhaltung im damaligen Marktgebiet und heutigen Stadtgebiet – zugeschnitten. Diese Urkunde stellt auf eine gemeinschaftliche Weidenutzung und eine zwischen den Weideperioden liegende bevorzugt an die Gemeinschaft zu versteigernde Heunutzung (Heunutzungspacht) ab. Diese beiden historischen Nutzungsformen der xxx existieren heute nicht mehr… So gibt es bereits seit Jahrzehnten keine gemeinschaftliche landwirtschaftliche Nutzung, geschweige denn die urkundliche gemeinschaftliche Beweidung und Heunutzungspacht mehr. Vielmehr wird die Fläche bereits seit über 40 Jahren von der Agrargemeinschaft verpachtet und liegt gemäß dem Gutachten vom 12.05.2009 eine Ackernutzung vor, hingegen eine Grünlandnutzung, wenn überhaupt, dann nur als Fruchtfolgeglied der Ackernutzung. Es erscheint auch für die Zukunft denklogisch ausgeschlossen, dass die Weidenutzung und Heunutzungspacht der Gemeinschaft in der urkundlichen Sinnhaftigkeit – nämlich die jeweils berechtigten Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaftsmitglieder damit wirtschaftlich zu stärken – überhaupt jemals wieder aufleben könnte. Dies, weil der Stadtstrukturwandel auch hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und Möglichkeit einer Nutzviehhaltung für die Stammsitzliegenschaften naturgemäß unumkehrbar ist, von der Auflage gemäß Paragraph 3, der Urkunde 1898 – zwingende Überwinterung des Weideviehs der Gemeinschaften in der KG xxx – ganz zu schweigen. Somit ist offenkundig die Verpachtung an Agrargemeinschaftsmitglieder oder Dritte zur Ackernutzung und nicht die urkundliche Weidenutzung oder Heunutzungspacht der urkundlichen Berechtigten schon seit Jahrzehnten die erforderliche zweckmäßige agrargemeinschaftliche Bewirtschaftung bzw. bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Die agrargemeinschaftliche Bewirtschaftung besteht daher ausschließlich in der jahrzehntelangen Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Flächen zur Ackernutzung. Folglich besteht an einer Regelung der gemeinsamen Bewirtschaftung in Form eines eigenen Wirtschaftsplans bzw. Weidenutzungsplans derzeit keinerlei objektiver wirtschaftlicher Bedarf und ist ein solcher denklogisch auch in Zukunft nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei teleologischer Reduktion der Bestimmungen der §§ 88 und 90 K-FLG mangels einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaftsmitglieder etwa durch gemeinschaftliche Beweidung die geforderten Wirtschaftsvorschriften per se und insbesondere in der vom Gesetz geforderten Detailliertheit bei der vorliegenden Konstellation kein zwingender Bestandteil des Regelungsplanes sein können, sondern vielmehr überschießend wären. Sollte die Agrargemeinschaft entgegen aller wirtschaftlichen Vernunft in Zukunft doch einmal eine Weidenutzung oder eine Heunutzungspacht zu regeln haben, dann findet die Agrargemeinschaft in der derzeitigen Regelung des Punktes 3 des Regelungsplanes „Wirtschaftsvorschriften“ und dem darin enthaltenen Verweis auf einen allfälligen Vollversammlungsbeschluss jedenfalls ihr Auslangen.“Die agrargemeinschaftliche Bewirtschaftung besteht daher ausschließlich in der jahrzehntelangen Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Flächen zur Ackernutzung. Folglich besteht an einer Regelung der gemeinsamen Bewirtschaftung in Form eines eigenen Wirtschaftsplans bzw. Weidenutzungsplans derzeit keinerlei objektiver wirtschaftlicher Bedarf und ist ein solcher denklogisch auch in Zukunft nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei teleologischer Reduktion der Bestimmungen der Paragraphen 88 und 90 K-FLG mangels einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaftsmitglieder etwa durch gemeinschaftliche Beweidung die geforderten Wirtschaftsvorschriften per se und insbesondere in der vom Gesetz geforderten Detailliertheit bei der vorliegenden Konstellation kein zwingender Bestandteil des Regelungsplanes sein können, sondern vielmehr überschießend wären. Sollte die Agrargemeinschaft entgegen aller wirtschaftlichen Vernunft in Zukunft doch einmal eine Weidenutzung oder eine Heunutzungspacht zu regeln haben, dann findet die Agrargemeinschaft in der derzeitigen Regelung des Punktes 3 des Regelungsplanes „Wirtschaftsvorschriften“ und dem darin enthaltenen Verweis auf einen allfälligen Vollversammlungsbeschluss jedenfalls ihr Auslangen.“ Abgesehen davon, dass sich der xxx in seinem Erkenntnis vom 05.12.2012 wie vorangeführt bereits mit der Frage der Erforderlichkeit eines Wirtschaftsplanes eingehend auseinandergesetzt hat, ist mit der Erlassung des Erkenntnisses des xxx vom 05.12.2012 auch der Bescheid der xxx vom 28.07.2009, mit welcher der Regelungsplan für die Agrargemeinschaft xxx erlassen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Rechtskraftwirkung kann auch keine neuerliche inhaltliche Prüfung dahingehend stattfinden, ob der Regelungsplan gemäß den Bestimmungen des K-FLG erlassen wurde. Aufgrund des Erkenntnisses des xxx vom 05.12.2012 und der damit einhergehenden Abweisung der damaligen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass der Regelungsplan gemäß den Bestimmungen des K-FLG erlassen wurde. Da nunmehr auch sämtliche als Folge des Regulierungsverfahrens notwendigen Berichtigungen des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 K-FLG durchgeführt wurden, war das Verfahren gemäß § 94 K-FLG abzuschließen und hat die xxx dies mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.02.2018 rechtsrichtig ausgesprochen. Da nunmehr auch sämtliche als Folge des Regulierungsverfahrens notwendigen Berichtigungen des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß Paragraph 110, K-FLG durchgeführt wurden, war das Verfahren gemäß Paragraph 94, K-FLG abzuschließen und hat die xxx dies mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.02.2018 rechtsrichtig ausgesprochen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer eine Verhandlung nicht beantragt hat, aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist, sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Rechtskraft des Regelungsplanes und Durchführung der grundbücherlichen Berichtigungen) aus dem Verfahrensakt ergibt und dem Absehen von der mündlichen Verhandlung Art 6 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC nicht entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer eine Verhandlung nicht beantragt hat, aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist, sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Rechtskraft des Regelungsplanes und Durchführung der grundbücherlichen Berichtigungen) aus dem Verfahrensakt ergibt und dem Absehen von der mündlichen Verhandlung Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht entgegenstehen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.834.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.