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{'item': 'KLVwG-S5-150/14/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-150/14/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.11.2016, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.11.2016, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n , und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, wies das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 09.09.2016 gegen die Tagesordnungspunkte

  1. und
  2. des Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft „FAW xxx“ vom 07.09.2016 als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  3. und
  4. der Vollversammlung vom 07.09.2016 die Inhaber von mehr als 80 % der anwesenden Anteile für den gefassten Beschluss ausgesprochen hätten, weshalb entsprechend der Bestimmung § 15 Abs. 7 K-GSLG die Minderheitenbeschwerde des xxx, der gegen den Beschluss gestimmt habe, unzulässig sei.Mit dem Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, wies das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 09.09.2016 gegen die Tagesordnungspunkte
  5. und
  6. des Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft „FAW xxx“ vom 07.09.2016 als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  7. und
  8. der Vollversammlung vom 07.09.2016 die Inhaber von mehr als 80 % der anwesenden Anteile für den gefassten Beschluss ausgesprochen hätten, weshalb entsprechend der Bestimmung Paragraph 15, Absatz 7, K-GSLG die Minderheitenbeschwerde des xxx, der gegen den Beschluss gestimmt habe, unzulässig sei. Beim Tagesordnungspunkt
  9. ging es um die Beschlussfassung über die Neuaufnahme und den Austritt von Mitgliedern/Grundstücken aus der Bringungsgemeinschaft und die Beanteilung, Festlegung der Einkaufsbeiträge und Erweiterung/Verlängerung der Weganlage aufgrund der Erläuterungen des Amtssachverständigen. Beim Tagesordnungspunkt
  10. ging es um die Beschlussfassung über die Aufteilung der Kosten der Wegsanierung der Weganlage 2015 und
  11. Mit dem Erkenntnis vom 07.03.2018, Zahl: G 283/2017-9, hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 7“ in § 15 Abs. 1 lit. e sowie § 15 Abs. 7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Erkenntnis vom 07.03.2018, Zahl: G 283/2017-9, hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Wortfolge „nach Maßgabe des Absatz 7, in Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, sowie Paragraph 15, Absatz 7, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. II. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idF LGBl. Nr. 28/2018 lauten auszugsweise:Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018, lauten auszugsweise: „§ 15 Satzung, Organe

(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in der Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in der Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über .... e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben; … § 16 MitgliedschaftParagraph 16, Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden. § 18 AufsichtParagraph 18, Aufsicht
(1)Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. …
(5)Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit. …
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs. 7) bescheidmäßig zu entscheiden.
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (Paragraph 15, Absatz 7,) bescheidmäßig zu entscheiden. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde hat ihre angefochtene Entscheidung vom 21.11.2016, Zahl: xxx, auf die Bestimmung § 15 Abs. 7 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz gestützt. In Anwendung dieser Regelung hat sie die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers xxx gegen die Tagesordnungspunkte
  1. und
  2. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „FAW xxx“ vom 07.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens in der Minderheitenbeschwerde hat die belangte Behörde daher nicht vorgenommen. Die belangte Behörde hat ihre angefochtene Entscheidung vom 21.11.2016, Zahl: xxx, auf die Bestimmung Paragraph 15, Absatz 7, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz gestützt. In Anwendung dieser Regelung hat sie die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers xxx gegen die Tagesordnungspunkte
  3. und
  4. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „FAW xxx“ vom 07.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens in der Minderheitenbeschwerde hat die belangte Behörde daher nicht vorgenommen. Mit der Aufhebung der Bestimmung § 15 Abs. 7 K-GSLG des Verfassungsgerichthofes durch sein Erkenntnis vom 07.03.2018, Zahl: G 283/2017-9, und der zwischenzeitig erfolgten Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt ist diese Bestimmung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden, was zur Folge hat, dass die gegenständliche Minderheitenbeschwerde nunmehr inhaltlich zu prüfen ist.Mit der Aufhebung der Bestimmung Paragraph 15, Absatz 7, K-GSLG des Verfassungsgerichthofes durch sein Erkenntnis vom 07.03.2018, Zahl: G 283/2017-9, und der zwischenzeitig erfolgten Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt ist diese Bestimmung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden, was zur Folge hat, dass die gegenständliche Minderheitenbeschwerde nunmehr inhaltlich zu prüfen ist. Aufgrund der angefochtenen zurückweisenden Entscheidung ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Minderheitenbeschwerde verwehrt, weshalb im vorliegenden Fall lediglich die Anwendung der Bestimmung § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Betracht kommt und die Entscheidung zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat.Aufgrund der angefochtenen zurückweisenden Entscheidung ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Minderheitenbeschwerde verwehrt, weshalb im vorliegenden Fall lediglich die Anwendung der Bestimmung Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Betracht kommt und die Entscheidung zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat. Die belangte Behörde wird eine inhaltliche Prüfung der Minderheitenbeschwerde vorzunehmen und darüber abzusprechen haben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.150.14.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.