GVG als unbegründet Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau xxx, die Tochter von xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), unterzog sich vom
3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten abzüglich des Anteils der Pflichtversicherung und allfälliger Leistungen aus anderen Versicherungen anhand des im Leistungsblatt enthaltenen Tarifs in der Höhe von € 4.158,24 rückersetzt.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2017 nach vorhergehender inhaltlicher Beratung den Beschluss gefasst, den Antrag des Beschwerdeführers auf vollen Kostenersatz abzuweisen. Die gegenständlichen Krankenhauskosten wurden
Paragraph 15, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten abzüglich des Anteils der Pflichtversicherung und allfälliger Leistungen aus anderen Versicherungen anhand des im Leistungsblatt enthaltenen Tarifs in der Höhe von € 4.158,24 rückersetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben oder dahingehend abändern, dass ihm der volle Kostenersatz für die Behandlungskosten seiner Tochter zugesprochen werden. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wurde der Bescheid fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben oder dahingehend abändern, dass ihm der volle Kostenersatz für die Behandlungskosten seiner Tochter zugesprochen werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten sowie des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom
dem Tarifmodell der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten dargelegt und die geforderten Unterlagen übermittelt.Mit Schreiben vom 16. Jänner 2018 hat das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage der gegenständlichen Kostenberechnung anhand des Leistungsblattes
Paragraph 15, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten sowie des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom
dem Tarifmodell der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten dargelegt und die geforderten Unterlagen übermittelt. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer verweist auf den letzten Satz der Bestimmung, nach dem die belangte Behörde in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen kann. Er ist der Meinung, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und der Notwendigkeit, den Eingriff an einer phoniatrischen Spezialabteilung durchführen zu lassen, es sich um einen begründeten Einzelfall handle. Es hätten sich mehrere Fachärzte von solch ausgeprägten Granulome als Komplikation einer Intubation überrascht gezeigt und einen derartigen Schweregrad des Befundes noch nie gesehen. Der Abteilungsvorstand der HNO-Abteilung des Landeskrankenhauses xxx habe auf Anfrage der Ärztekammer mitgeteilt, dass die Operation auch an seiner Abteilung durchgeführt werden könne; dies ohne die Krankengeschichte seiner Tochter zu kennen und ohne jemals seine Tochter untersucht und einen Befund erhoben zu haben. Er habe somit nicht erkennen können, ob es sich um einen Routineeingriff oder um einen schwierigen Spezialfall mit der Notwendigkeit von umfangreichen phoniatrischen Behandlungen gehandelt habe.Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und moniert,
Paragraph 15, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer verweist auf den letzten Satz der Bestimmung, nach dem die belangte Behörde in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen kann. Er ist der Meinung, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und der Notwendigkeit, den Eingriff an einer phoniatrischen Spezialabteilung durchführen zu lassen, es sich um einen begründeten Einzelfall handle. Es hätten sich mehrere Fachärzte von solch ausgeprägten Granulome als Komplikation einer Intubation überrascht gezeigt und einen derartigen Schweregrad des Befundes noch nie gesehen. Der Abteilungsvorstand der HNO-Abteilung des Landeskrankenhauses xxx habe auf Anfrage der Ärztekammer mitgeteilt, dass die Operation auch an seiner Abteilung durchgeführt werden könne; dies ohne die Krankengeschichte seiner Tochter zu kennen und ohne jemals seine Tochter untersucht und einen Befund erhoben zu haben. Er habe somit nicht erkennen können, ob es sich um einen Routineeingriff oder um einen schwierigen Spezialfall mit der Notwendigkeit von umfangreichen phoniatrischen Behandlungen gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern entgegenzutreten, als die Ärztekammer für Kärnten mit E-Mail vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus § 15 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds ergibt sich, dass bei Krankenhausaufenthalten außerhalb Kärntens die Kosten zunächst vom Kammerangehörigen selbst zu leisten sind. Die dafür anerlaufenen Kosten werden abzüglich des Anteils der Pflichtversicherung und allfälliger Leistungen aus anderen Versicherungen anhand des im Leistungsblatt enthaltenen Tarifes auf Antrag gegen Übermittlung der Originalrechnung und Zahlungsbestätigung rückersetzt. Wurde bei Anspruchsberechtigten mit Hauptwohnsitz oder Dienstort in Kärnten ein derartiger Krankenhausaufenthalt durch eine akute Erkrankung, einen Unfall oder dadurch notwendig, dass die Behandlung in Kärnten nicht durchführbar ist, werden die Kosten in 1,8-facher Höhe dieses Tarifes, maximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe, rückersetzt. Der Verwaltungsausschuss kann in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen.Aus Paragraph 15, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds ergibt sich, dass bei Krankenhausaufenthalten außerhalb Kärntens die Kosten zunächst vom Kammerangehörigen selbst zu leisten sind. Die dafür anerlaufenen Kosten werden abzüglich des Anteils der Pflichtversicherung und allfälliger Leistungen aus anderen Versicherungen anhand des im Leistungsblatt enthaltenen Tarifes auf Antrag gegen Übermittlung der Originalrechnung und Zahlungsbestätigung rückersetzt. Wurde bei Anspruchsberechtigten mit Hauptwohnsitz oder Dienstort in Kärnten ein derartiger Krankenhausaufenthalt durch eine akute Erkrankung, einen Unfall oder dadurch notwendig, dass die Behandlung in Kärnten nicht durchführbar ist, werden die Kosten in 1,8-facher Höhe dieses Tarifes, maximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe, rückersetzt. Der Verwaltungsausschuss kann in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen. Nach den durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde war der Krankenhausaufenthalt von xxx nicht durch einen Unfall oder eine akute Behandlung notwendig geworden. Der Eingriff wird nach Auskunft des Abteilungsvorstandes der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde am Klinikum xxx (sowie an allen derartigen Abteilungen in Österreich) angeboten und hätte daher auch in Kärnten durchgeführt werden können. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angeforderten Auszug des Protokolls des Verwaltungsausschusses vom 26. September 2017 ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers 24 Jahre alt ist und Studentin an der Universität in xxx. Diese ist beitragsfrei mitversichert. Ebenso ergibt sich, dass wegen massiver Intubationsgranulome, die nach 2-maliger Nasenoperation im Krankenhaus xxx aufgetreten sind, die Tochter am 11. Mai 2017 von der Leiterin der Abteilung für Phoniatrie der HNO-Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt xxx operiert wurde. Es wurde an beiden Stimmbändern mittels Mikrolargyngoskopie eine Laseroperation in Intubationsnarkose durchgeführt. Die Gesamtkosten betrugen abzüglich Einzelzimmerzuschlag € 6.739,09, als Kostenrückersatz wurde laut Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten € 4.158,24 gewährt. Es ergibt sich somit ein (vom Beschwerdeführer begehrter) Differenzbetrag in der Höhe von € 2.580,85. Die Berechnung des Rückersatzes erfolgte
dem Tarifmodell der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten. Nach dem von der belangten Behörde nachgereichten Leistungsblatt „Punkt 8 - Tarifmodell für den Ersatz von Krankenhauskosten“ sowie „Anlage I - Anstaltsgebühren“, Punkt 1.2 und „Verrechnungstarife 2017“ der OP Gruppe V ergibt sich folgende Berechnung: Es ergibt sich ein Tagsatz von € 200,88 (für jeden stationär verbrachten Tag in der Sonderklasse 180 % der im Vertrag zwischen xxx und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs festgelegten Anstaltsgebühr für das Klinikum xxx, Aufzahlungssatz auf die Sonderklasse/Zweibettzimmer) mal 3 Tage, in Summe somit € 602,
dem Tarifmodell der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten. Nach dem von der belangten Behörde nachgereichten Leistungsblatt „Punkt 8 - Tarifmodell für den Ersatz von Krankenhauskosten“ sowie „Anlage römisch eins - Anstaltsgebühren“, Punkt 1.2 und „Verrechnungstarife 2017“ der OP Gruppe römisch fünf ergibt sich folgende Berechnung: Es ergibt sich ein Tagsatz von € 200,88 (für jeden stationär verbrachten Tag in der Sonderklasse 180 % der im Vertrag zwischen xxx und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs festgelegten Anstaltsgebühr für das Klinikum xxx, Aufzahlungssatz auf die Sonderklasse/Zweibettzimmer) mal 3 Tage, in Summe somit € 602,
3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten kann nur dann (maximal) der volle Kostenersatz geleistet werden, wenn ein derartiger Krankenhausaufenthalt durch akute Erkrankung oder einen Unfall oder dadurch notwendig war, dass die Behandlung in Kärnten nicht durchführbar ist. Alle drei Varianten lagen nach den vorhin getätigten Feststellungen iVm der Beweiswürdigung nicht vor.
Paragraph 15, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten kann nur dann (maximal) der volle Kostenersatz geleistet werden, wenn ein derartiger Krankenhausaufenthalt durch akute Erkrankung oder einen Unfall oder dadurch notwendig war, dass die Behandlung in Kärnten nicht durchführbar ist. Alle drei Varianten lagen nach den vorhin getätigten Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung nicht vor.
3 letzter Satz der Satzung kann die belangte Behörde “in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen“. Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung und weiters im Schreiben vom 31. Jänner 2018 ausführt, würdigten die Mitglieder der belangten Behörde die im Antrag vorgebrachten Gründe nicht als Grund für einen höheren Kostenersatz, zumal für die Mitglieder der Ärztekammer und deren Angehörige, wie den Beschwerdeführer, die Möglichkeit besteht, durch Abschluss von Ergänzungstarifen bei externen Anbietern das Leistungsspektrum zB auf eine österreichweite Deckung auszuweiten. Eine generelle Übernahme von nicht durch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten gedeckten Kosten würde daher jene Kollegen bevorzugen, die diesen Ergänzungstarif nicht abschließen.
Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz der Satzung kann die belangte Behörde “in begründeten Fällen einen höheren oder den vollen Kostenersatz beschließen“. Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung und weiters im Schreiben vom 31. Jänner 2018 ausführt, würdigten die Mitglieder der belangten Behörde die im Antrag vorgebrachten Gründe nicht als Grund für einen höheren Kostenersatz, zumal für die Mitglieder der Ärztekammer und deren Angehörige, wie den Beschwerdeführer, die Möglichkeit besteht, durch Abschluss von Ergänzungstarifen bei externen Anbietern das Leistungsspektrum zB auf eine österreichweite Deckung auszuweiten. Eine generelle Übernahme von nicht durch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten gedeckten Kosten würde daher jene Kollegen bevorzugen, die diesen Ergänzungstarif nicht abschließen. Ausgehend vom vorgelegten Verwaltungsakt, der nachvollziehbaren Bescheidbegründung und den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergibt sich aus rechtlicher Sicht somit keine Notwendigkeit durch die belangte Behörde, den vollen Kostenersatz zu gewähren, zumal sie zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass eine generelle Übernahme von nicht durch die Satzung gedeckten Kosten jene Kollegen bevorzugen würde, die keinen Ergänzungstarif abschließen. Ausgehend vom vorgelegten Verwaltungsakt, der nachvollziehbaren Bescheidbegründung und den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergibt sich aus rechtlicher Sicht somit keine Notwendigkeit durch die belangte Behörde, den vollen Kostenersatz zu gewähren, zumal sie zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass eine generelle Übernahme von nicht durch die Satzung gedeckten Kosten jene Kollegen bevorzugen würde, die keinen Ergänzungstarif abschließen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, der Sachverhalt geklärt ist und selbst unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Somit konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, der Sachverhalt geklärt ist und selbst unter Bedachtnahme auf Artikel 6, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Somit konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung entfallen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.23.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.