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{'item': 'KLVwG-828-829/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-828-829/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates und der Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates, beide vertreten durch xxx, xxx, Abt. 8, Geschäftsstelle Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.02.2018, Zahl: xxx zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde des xxx als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde des xxx als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates wird als unzulässig römisch zwei. Die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 14.09.2017 stellte xxx als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates (in der Folge Erstbeschwerdeführer) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei führt er unter Anderem Folgendes aus: „Ich war an der fristgerechten Erhebung von Einwendungen gegen den Bescheidentwurf der BH xxx, Zahl: xxx, vorgelegt per E-Mail vom 13.02.2107, wegen eines Irrtums über die Formerfordernisse für das Vorbringen von Einwendungen im Anhörungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG, welcher für mich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis darstellt, gehindert.“„Ich war an der fristgerechten Erhebung von Einwendungen gegen den Bescheidentwurf der BH xxx, Zahl: xxx, vorgelegt per E-Mail vom 13.02.2107, wegen eines Irrtums über die Formerfordernisse für das Vorbringen von Einwendungen im Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG, welcher für mich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis darstellt, gehindert.“ In weiterer Folge des Schreibens legt er dar, warum er nicht fristgerecht Einwendungen erheben konnte und legte zugleich seine Einwendungen gegen den Bescheidentwurf der belangten Behörde zur Zahl: xxx, vor. Das gegenständliche Schreiben vom 14.09.2017 ist durch den Erstbeschwerdeführer als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates persönlich unterfertigt. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 21.02.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Einwendungen gegen den Bescheidentwurf zur Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird in der Begründung des Bescheides festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer als einzelnes Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur von einer Partei des Verfahrens gestellt werden. Mit Schreiben vom 26.03.2018 brachte daraufhin der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 61 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schreiben vom 26.03.2018 brachte daraufhin der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Zugleich erhob der Kärntner Naturschutzbeirates, Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 8, Geschäftsstelle Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt ebenfalls eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018 (in Folge Zweitbescherdeführer). In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen begründet, warum aus Sicht beider Beschwerdeführer sowohl der Erstbeschwerdeführer als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates als auch der Zweitbeschwerdeführer selbst Parteistellung im Verfahren innehaben und sohin der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht gestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.03.2018, eingelangt am 03.04.2018, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates. Er stellte mit Schreiben vom 14.09.2017 als Einzelmitglied des Kärntner Naturschutzbeirates einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Einwendungen im Anhörungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz betreffend eines Bescheidentwurfes der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, vorgelegt per E-Mail vom 13.02.2017. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates. Er stellte mit Schreiben vom 14.09.2017 als Einzelmitglied des Kärntner Naturschutzbeirates einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Einwendungen im Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz betreffend eines Bescheidentwurfes der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, vorgelegt per E-Mail vom 13.02.2017. In dem dazugehörigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wurden zwar vom Kärntner Naturschutzbeirat Einwendungen an die belangten Behörde übermittelt, es wurde jedoch nicht namentlich ausgeführt, von welchem Mitglied des Naturschutzbeirates diese Einwendungen gekommen waren. Mit Schreiben vom 14.09.2017 möchte der Erstbeschwerdeführer als nunmehr namentlich genanntes Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates diese Einwendungen gegen den Bescheidentwurf der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, nachholen und begehrt eben dafür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz idF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 14.09.2017 lautet: Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 14.09.2017 lautet: § 54 – Prüfung durch den NaturschutzbeiratParagraph 54, – Prüfung durch den Naturschutzbeirat

(1)Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letzterer hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten iS von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören. Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder g, letzterer hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten iS von Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören. Mit LGBl. Nr. 57/2017 wurde das Kärntner Naturschutzgesetz novelliert, wobei auch § 54 Abs. 1 novelliert wurde. In Art. II zu LGBl. Nr. 57/2017 wird in Abs. 7 jedoch festgehalten, dass Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden ist. Die gegenständliche Novelle LGBl. Nr. 57/2017 trat mit 01.10.2017 in Kraft. Mit Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, wurde das Kärntner Naturschutzgesetz novelliert, wobei auch Paragraph 54, Absatz eins, novelliert wurde. In Artikel römisch zwei, zu Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, wird in Absatz 7, jedoch festgehalten, dass Artikel römisch eins, Ziffer 27, (betreffend Paragraph 54, Absatz eins,) auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren nicht anzuwenden ist. Die gegenständliche Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, trat mit 01.10.2017 in Kraft. § 71 AVGParagraph 71, AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Novelle LGBl. Nr. 57/2017 betreffend § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, da der verfahrenseinleitende Antrag mit 14.09.2017 datiert und gemäß Art. II des LGBl. Nr. 57/2017 die Novellierung des § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden ist. LGBl. Nr. 57/2017 trat mit 01.10.2017 in Kraft. Unabhängig davon würde sich durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2017 keine andere Entscheidung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall ergeben. Vorweg ist festzuhalten, dass die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, betreffend Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, da der verfahrenseinleitende Antrag mit 14.09.2017 datiert und gemäß Artikel römisch zwei, des Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, die Novellierung des Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden ist. Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, trat mit 01.10.2017 in Kraft. Unabhängig davon würde sich durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, keine andere Entscheidung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall ergeben. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Erstbeschwerdeführer hat als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates mit Schreiben vom 14.09.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Frist des § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates mit Schreiben vom 14.09.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Frist des Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz gestellt. In § 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung wird normiert, dass vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen bestimmte Bewilligungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erteilt werden, die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates zu hören sind. In Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung wird normiert, dass vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen bestimmte Bewilligungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erteilt werden, die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates zu hören sind. Eine konkrete Frist für dieses Anhörungsrecht (z.B. binnen zwei Wochen, binnen eines Monats, etc.) wird in § 54 Abs. 1 K-NSG nicht normiert. Eine konkrete Frist für dieses Anhörungsrecht (z.B. binnen zwei Wochen, binnen eines Monats, etc.) wird in Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG nicht normiert. Üblicherweise wird ein Bescheidentwurf, welcher den Mitgliedern des Kärntner Naturschutzbeirates iSd § 54 Abs. 1 K-NSG vorzulegen ist, mittels E-Mail durch die jeweilige Behörde dem Kärntner Naturschutzbeirates und seinen Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesen Schreiben wird dann auch die jeweilige Frist hinsichtlich des Anhörungsrechtes und zur Erhebung etwaiger Einwendungen von der Behörde individuell festgelegt. Üblicherweise wird ein Bescheidentwurf, welcher den Mitgliedern des Kärntner Naturschutzbeirates iSd Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG vorzulegen ist, mittels E-Mail durch die jeweilige Behörde dem Kärntner Naturschutzbeirates und seinen Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesen Schreiben wird dann auch die jeweilige Frist hinsichtlich des Anhörungsrechtes und zur Erhebung etwaiger Einwendungen von der Behörde individuell festgelegt. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann eine Partei eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn sie durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Vorliegen gewisser gesetzlich normierter Bedingungen zu gewähren. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG kann eine Partei eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn sie durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Vorliegen gewisser gesetzlich normierter Bedingungen zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur wegen Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist, zu bewilligen (VwGH 15.03.1995, 95/01/0035; 14.03.1995, 94/20/0528; 27.09.2013, 2010/05/0202). In § 54 Abs. 1 K-NSG wird es der Behörde überlassen, hinsichtlich des Anhörungsrechtes der Mitglieder des Naturschutzbeirates von Fall zu Fall eine Frist festzulegen. Im Rahmen dieses Anhörungsrechtes können die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates Einwendungen vorbringen. Wurden solche Einwendungen vorgebracht, kann der Naturschutzbeirat als Organisation selbst nach § 54 Abs. 2 gegen den jeweiligen Bewilligungsbescheid dann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, wenn den Einwendungen des einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbeirates, welche dieser im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs. 1 K-NSG getätigt hat, nicht Rechnung getragen wurde. In Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG wird es der Behörde überlassen, hinsichtlich des Anhörungsrechtes der Mitglieder des Naturschutzbeirates von Fall zu Fall eine Frist festzulegen. Im Rahmen dieses Anhörungsrechtes können die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates Einwendungen vorbringen. Wurden solche Einwendungen vorgebracht, kann der Naturschutzbeirat als Organisation selbst nach Paragraph 54, Absatz 2, gegen den jeweiligen Bewilligungsbescheid dann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, wenn den Einwendungen des einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbeirates, welche dieser im Rahmen der Anhörung nach Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG getätigt hat, nicht Rechnung getragen wurde. Somit kann durch das Einbringen von Einwendungen im Rahmen des Anhörungsrechtes durch einzelne Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates iSd des § 54 Abs. 1 K-NSG das Beschwerderecht des Kärntner Naturschutzbeirates als Gremium begründet werden. Werden keine Einwendungen im Rahmen der von der Behörde festgelegten Anhörungsfrist eingebracht, so kommt dem Kärntner Naturschutzbeirates auch kein Beschwerderecht nach § 54 Abs. 2 K-NSG zu. Somit kann durch das Einbringen von Einwendungen im Rahmen des Anhörungsrechtes durch einzelne Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates iSd des Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG das Beschwerderecht des Kärntner Naturschutzbeirates als Gremium begründet werden. Werden keine Einwendungen im Rahmen der von der Behörde festgelegten Anhörungsfrist eingebracht, so kommt dem Kärntner Naturschutzbeirates auch kein Beschwerderecht nach Paragraph 54, Absatz 2, K-NSG zu. Ein Vergleich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen zeigt auf, dass die Fristsetzung der Behörde im Rahmen des § 54 Abs. 1 K-NSG den materiell-rechtlichen Fristen zuzuordnen ist (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Ein Vergleich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen zeigt auf, dass die Fristsetzung der Behörde im Rahmen des Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG den materiell-rechtlichen Fristen zuzuordnen ist vergleiche ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Es kann somit rechtlich festgehalten werden, dass die von der Behörde im Rahmen des § 54 Abs. 1 K-NSG zur Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates gewährte Frist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Es kann somit rechtlich festgehalten werden, dass die von der Behörde im Rahmen des Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG zur Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates gewährte Frist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zugänglich ist. Unabhängig von einer etwaigen Parteistellung des Erstbeschwerdeführers als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2017 auf Grund der getätigten Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der belangten Behörde ist jedoch auch zuzustimmen, dass der Erstbeschwerdeführer als Einzelperson keine Parteistellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz im gegenständlichen Verfahren hatte. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2017 wurde ausdrücklich und unzweifelhaft ausschließlich durch den Erstbeschwerdeführer gestellt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018 behandelte auch ausschließlich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Erstbeschwerdeführers und ist dieser Bescheid auch nur ihm gegenüber ergangen. Dem Kärntner Naturschutzbeirat als Gremium wurde der Bescheid vom 21.02.2018 gegenüber nicht erlassen. Somit war die mit Schreiben vom 26.03.2018 erhobene Beschwerde durch den Zweitbeschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der rein formalrechtlichen Entscheidung konnte auf eine öffentlich-mündliche Verhandlung verzichtet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.828.829.2.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.