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{'item': 'KLVwG-1708-1720/21/2016'}

Obsah (18)§ 13§ 15§ 24§ 28§ 100§ 27§ 9§ 12§ 4§ 102§ 8§ 41§ 42§ 44b§ 14Art. 130§ 17§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-1708-1720/21/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über d

Einreichunterlagen vom 21.08.2014 sowie vom 10.10.2014 sowohl für die Abstauregelung (Wehrbetriebsordnung - WBO) als auch für die Betriebs- und Überwachungsordnungen - BÜOs - der xxxkraftwerke xxx – xxx, xxx – xxx, xxx – xxx, xxx, xxx, xxx und xxx mit Abänderungen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der xxx unter Spruchpunkt römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung

Einreichunterlagen vom 21.08.2014 sowie vom 10.10.2014 sowohl für die Abstauregelung (Wehrbetriebsordnung - WBO) als auch für die Betriebs- und Überwachungsordnungen - BÜOs - der xxxkraftwerke xxx – xxx, xxx – xxx, xxx – xxx, xxx, xxx, xxx und xxx mit Abänderungen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Bedingung Nr. 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für das KW xxx vom xxx, xxx, gem. § 21b WRG aufgehoben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Bedingung Nr. 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für das KW xxx vom xxx, xxx, gem. Paragraph 21 b, WRG aufgehoben. Unter Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I.I und II

§ 13Abs.3 Vw

GVG ausgeschlossen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.I und römisch zwei

Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass den Fischereiberechtigten

§ 15Abs.

1 WRG 1959 keine Entschädigung gebühre. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass den Fischereiberechtigten

, Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 keine Entschädigung gebühre. Begründet wurde die Entscheidung mit den eingeholten Gutachten und den daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen. Des Weiteren wurde, soweit von Belang, ausgeführt, dass durch die beantragte Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung - Stand vor der temporären Bewilligung - nur Rechte der Antragstellerin und der Fischereiberechtigten berührt sein könnten. Aus dem Ermittlungsverfahren gehe hervor, dass für nachbarliche Liegenschaftseigentümer entlang der xxx durch die gegenständliche Änderung ausschließlich Vorteile und keine Nachteile erwachsen könnten. Ziel des eingereichten Projekts sei die Verhinderung von Aufhöhungen natürlicher Hochwässer aufgrund Bestand und Betrieb der Kraftwerke durch rechtzeitiges Vorabstauen der Stauräume. Zum Vorbringen des xxx u.a. (Eingabe am Tag vor der Verhandlung, aber nach Ende der Amtsstunden), und zur Stellungnahme des xxx als bevollmächtigter Vertreter des xxx wurde formalrechtlich festgestellt, dass das Vorbringen als verspätet und daher als unzulässig zu werten sei. Die Stellungnahme des xxx in der mündlichen Verhandlung sei ausschließlich xxx zuzurechnen, da eine Vollmacht für weitere Personen weder behauptet noch vorgelegt worden sei. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem Wasserrechtsgesetz relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein solcher sei im eingereichten Projekt jedoch nicht enthalten. Da die zur Bewilligung beantragten Regelungen ausschließlich Verbesserungen für die Liegenschaftseigentümer in xxx im Hinblick auf die Hochwassergefährdung von Liegenschaften unterliegend des Kraftwerkes xxx darstellten, und andere Nachteile nicht behauptet worden seien, und die Genannten in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet hätten, in einem subjektiv-öffentlichen Recht konkret verletzt zu sein, komme ihnen auch keine Parteisteilung im Verfahren zu. Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleihe keine ParteisteIlung nach § 12 Abs. 2 WRG.Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleihe keine ParteisteIlung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Zum Vorbringen der Marktgemeinde xxx heißt es im Bescheid vom xxx im Ergebnis, dass diese nach dem WRG 1959 nur zur Wahrung der ihr nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 WRG zustehenden Ansprüche berechtigt sei. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung

§ 13Abs.

3 WRG durch das gegenständliche Projekt könne aufgrund des ausschließlichen Inhaltes des Projekts, nämlich Abänderung der Abstauregelungen und BÜOs, ausgeschlossen werden. Soweit die Gemeinde als Liegenschaftseigentümerin in Betracht komme, fehle ein konkretes Vorbringen betreffend einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Es sei kein solcher ins Treffen geführt worden. Wegen der ausschließlichen Verbesserung der Hochwassersituation durch die beantragte Bewilligung sei eine Beeinträchtigung von Liegenschaften ausgeschlossen.Zum Vorbringen der Marktgemeinde xxx heißt es im Bescheid vom xxx im Ergebnis, dass diese nach dem WRG 1959 nur zur Wahrung der ihr nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, WRG zustehenden Ansprüche berechtigt sei. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung

Paragraph 13, Absatz 3, WRG durch das gegenständliche Projekt könne aufgrund des ausschließlichen Inhaltes des Projekts, nämlich Abänderung der Abstauregelungen und BÜOs, ausgeschlossen werden. Soweit die Gemeinde als Liegenschaftseigentümerin in Betracht komme, fehle ein konkretes Vorbringen betreffend einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Es sei kein solcher ins Treffen geführt worden. Wegen der ausschließlichen Verbesserung der Hochwassersituation durch die beantragte Bewilligung sei eine Beeinträchtigung von Liegenschaften ausgeschlossen. Ungeachtet dessen seien jedoch die von der Marktgemeinde aufgeworfenen Punkte umfangreich in der Verhandlung erörtert worden. Seitens der Marktgemeinde sei den erstatteten Gutachten in weiten Bereichen überhaupt nicht und in den verbleibenden Punkten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Vorbringen sei auch inhaltlich nicht geeignet gewesen, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die beantragte Bewilligung aufzuzeigen und sei auch weit über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen. Zum Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde, wonach den Fischereiberechtigten

§ 15Abs.

1 WRG 1959 keine Entschädigung gebühre, wurde festgestellt, dass keiner der Fischereiberechtigten, die im Verfahren Stellungnahmen erstattet hätten, im Stauraum des Kraftwerks xxx fischereiberechtigt sei, und seien deshalb Entschädigungen für diesen Stauraum (xxx) nicht zu beurteilen. Zum Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde, wonach den Fischereiberechtigten

Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 keine Entschädigung gebühre, wurde festgestellt, dass keiner der Fischereiberechtigten, die im Verfahren Stellungnahmen erstattet hätten, im Stauraum des Kraftwerks xxx fischereiberechtigt sei, und seien deshalb Entschädigungen für diesen Stauraum (xxx) nicht zu beurteilen. Im Vergleich zur relevanten Rechtslage vor der temporären Abstauregelung mit der nun bewilligten, erfolgten lediglich im Stauraum des Kraftwerks xxx (xxx) tiefere Absenkungen als solche, die schon bisher allgemein durch den Schwellbetrieb erlaubt gewesen seien. Eine zu entschädigende Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 15 WRG könne gegenständlich nur für Fischereirechte in diesem Stauraum (xxx) vorliegen. Aus dem Kreis der Fischereiberechtigten seien ausschließlich xxx und xxx Inhaber des Fischereirechtes im Stauraum des Kraftwerks xxx.Im Vergleich zur relevanten Rechtslage vor der temporären Abstauregelung mit der nun bewilligten, erfolgten lediglich im Stauraum des Kraftwerks xxx (xxx) tiefere Absenkungen als solche, die schon bisher allgemein durch den Schwellbetrieb erlaubt gewesen seien. Eine zu entschädigende Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 15, WRG könne gegenständlich nur für Fischereirechte in diesem Stauraum (xxx) vorliegen. Aus dem Kreis der Fischereiberechtigten seien ausschließlich xxx und xxx Inhaber des Fischereirechtes im Stauraum des Kraftwerks xxx. Als Grundlage für die Beeinträchtigung von Fischereirechten sei der jeweilige stauraumbezogene Rechtsbestand vor Rechtskraft der „temporären Abstauregelung“ jenem durch die vorliegende Bewilligung erreichten gegenüberzustellen und zu erörtern, ob eine Rechtsbeeinträchtigung im Vergleich zum vormaligen Rechtsbestand erfolge. Eine Rechtsbeeinträchtigung iSd § 15 WRG 1959 könne nur für Fischereiberechtigte im Stauraum dieses Kraftwerks vorliegen, nicht aber für jene in den übrigen Stauräumen. Eine Rechtsbeeinträchtigung iSd Paragraph 15, WRG 1959 könne nur für Fischereiberechtigte im Stauraum dieses Kraftwerks vorliegen, nicht aber für jene in den übrigen Stauräumen. Die seitens der beiden oben genannten Fischereiberechtigten im Verfahren der belangten Behörde gestellten Forderungen auf Aussetzung des Schwellbetriebs, auf lückenlose Dokumentation der trockenfallenden und weiterer Bereiche, auf Vorschreibung der Anlandungsentfernung, Wasserführung über die Wehrklappen und Einbau von Fischeinständen im Staubereich seien insgesamt keine zulässigen Forderungen

§ 15Abs.

1 WRG, da nur die Abstauregelung geändert werde, nicht jedoch der allgemeine Schwellbetrieb.Die seitens der beiden oben genannten Fischereiberechtigten im Verfahren der belangten Behörde gestellten Forderungen auf Aussetzung des Schwellbetriebs, auf lückenlose Dokumentation der trockenfallenden und weiterer Bereiche, auf Vorschreibung der Anlandungsentfernung, Wasserführung über die Wehrklappen und Einbau von Fischeinständen im Staubereich seien insgesamt keine zulässigen Forderungen

Paragraph 15, Absatz eins, WRG, da nur die Abstauregelung geändert werde, nicht jedoch der allgemeine Schwellbetrieb. Die Forderung nach Einbau von Fischeinständen im Staubereich sei nicht näher spezifiziert worden. Der Forderung der Wasserführung über die Wehrklappen werde durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen, stelle jedoch die übliche Betriebsweise für die gegenständlichen Kraftwerke dar. Die Fischereiberechtigten müssten dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG dazu eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.Die Fischereiberechtigten müssten dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen begegnen, welche sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG dazu eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Da keine einzige Maßnahme zum Schutz der Fischerei iSd § 15 Abs. 1 WRG 1959 gefordert worden sei, deren Umsetzung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorgeschrieben hätte werden können, gebühre auch keine Entschädigung

§ 15Abs. 1, letzter Satz, WRG 1959. Da keine einzige Maßnahme zum Schutz der Fischerei i

Sd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gefordert worden sei, deren Umsetzung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorgeschrieben hätte werden können, gebühre auch keine Entschädigung

Paragraph 15, Absatz eins,, letzter Satz, WRG

  1. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer Entschädigung sei nämlich nur dann gegeben, wenn die Behörde zum Ergebnis komme, dass die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschweren der anderweitigen Wasserbenutzung verursachen würden. Schließlich stellte die Behörde fest, dass aufgrund der Verfahrensergebnisse die beantragte Bewilligung samt Abänderungen und vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu erteilen gewesen sei, da keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, der Stand der Technik eingehalten werde, durch das Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse erzielt würden und fremde Rechte – mit Ausnahme der genannten Fischereirechte – nicht berührt würden.
  2. Beschwerden: Gegen den oben zitierten Bescheid erhoben die Fischereiberechtigten, die Marktgemeinde xxx, xxx, xxx und xxx sowie der Landeshauptmann von Kärnten als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Beschwerde. Beschwerde der Fischereiberechtigten: Die Fischereiberechtigten wendeten innerhalb offener Frist im Wesentlichen ein, dass alle Fischereiberechtigten aller Stauräume betroffen seien und nicht nur jene der Stauräume xxx und xxx. Weiters, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Vorschreibung der Anlandungsentfernung eine zulässige Forderung zum Schutz der Fischerei sei. Im Bewilligungsbescheid für das Kraftwerk xxx vom xxx seien unter Auflage
  3. Abgrabungen vorgeschrieben und würde diese Bedingung im Kollaudierungsbescheid vom xxx als Betriebsbedingung aufrechterhalten werden. Des Weiteren wurden eine Untersagung bzw. Einschränkung des Schwellbetriebes, eine Dokumentation der Wassertiefen, Information der Fischereiberechtigten über die Situation bei Abstauvorgängen sowie der Einbau von Fischeinständen im Staubereich zur Minimierung des Abschwemmens von Fischen gefordert. Schließlich wurde eingewendet, dass der Bescheid die geltend gemachten Maßnahmen nicht beachte und daher zur rechtswidrigen Feststellung, dass keine Entschädigung gebühre, gelange. Es sei jeder Fischereiberechtigte vor nachteiligen Folgen zu schützen, zumal nach der Judikatur (VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071) dem § 15 Abs. 1 WRG keine Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Beeinträchtigung zu entnehmen sei.Schließlich wurde eingewendet, dass der Bescheid die geltend gemachten Maßnahmen nicht beachte und daher zur rechtswidrigen Feststellung, dass keine Entschädigung gebühre, gelange. Es sei jeder Fischereiberechtigte vor nachteiligen Folgen zu schützen, zumal nach der Judikatur (VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071) dem Paragraph 15, Absatz eins, WRG keine Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Beeinträchtigung zu entnehmen sei. Daher wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides dahin gestellt, dass näher angeführte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorgeschrieben würden; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Gemeinsame Beschwerde von xxx, xxx und xxx. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf rechtskonforme Entscheidung und Bescheiderlassung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Zunächst wurden unrichtige Feststellungen hinsichtlich der ParteisteIlung eingewendet. Die Beschwerdeführer seien grundbücherliche Eigentümer von Liegenschaften, welche in der gegenständlichen Hochwasserzone lägen. Dies werde auch mit Grundbuchsauszügen und durch die beiliegende Karte belegt. Der belangten Behörde werden zunächst unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Vorabsenkung vorgehalten. Die Wehrbetriebsordnung sehe beispielsweise Vorabsenkungen der Stauseen vor, welche jedoch bei zu hoher Prognose problematisch wären, weil viel mehr Wasser durchgelassen werde, als das natürliche Hochwasser ausmache. Dadurch komme es für die Beschwerdeführer eben zu einer Verschlechterung und nicht zu einer ausschließlichen Verbesserung laut Bescheid. Des Weiteren werden unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Spitzendämpfung von Hochwässern eingewendet. Fakt sei, dass eine Spitzendämpfung von Hochwässern durch eine rechtzeitige Vorabsenkung in Verbindung mit kontrolliertem Wiederaufstau bei Durchgang der Hochwasserwelle erreicht werden könne. Die gegenständliche Wehrbetriebsordnung enthalte diesbezüglich keinerlei Maßnahmen. Es sei in der Vergangenheit das Staubecken des Kraftwerks xxx als Auffangbecken genutzt worden, was jedoch in der neuen Wehrbetriebsordnung nicht mehr vorgesehen sei. Daher stelle dies eine Verschlechterung zum Nachteil der Beschwerdeführer gegenüber der bisherigen Praxis dar. Daher wäre ein erweitertes Vorabsenken zum Zweck der Pufferung bzw. Dämpfung zweckmäßig. Die neue Wehrbetriebsordnung sehe eine max. Absenkung von 1 m (ohne Prognose) beim Stauraum xxx vor. Eine Absenkung um 2 m ergebe bei der Fläche des gegenständlichen Stauraums von mehr als 10 km2 ein Puffervolumen von ca. 20 Millionen m
  4. Das bedeute, dass der Durchfluss über einen Zeitraum von 9 Stunden um mehr als 600 m3/s gedämpft werden könne und könne auf diese Art und Weise ein HQ 100 auf HQ 30 gedämpft werden. Der xxx Stausee stehe als Puffer bzw. Abfangmöglichkeit einer Hochwasserspitze - wie laut temporärer Abstauregelung - nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren wurden unrichtige Feststellungen hinsichtlich der bestehenden und bisherigen Betriebsweise eingewendet. Die tatsächliche Betriebsweise der Kraftwerke sei teils über Jahrzehnte eine andere gewesen als diejenige, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt habe. Die Behörde gehe daher nicht von tatsächlichen Verhältnissen, sondern von fiktiven Zuständen aus. Es habe schon 1995 eine Dienstanweisung bestanden, Vorabsenkungen so durchzuführen, dass der Durchfluss xxx 1.500 m3/s nicht überschreite. Des Weiteren werden unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Referenzgröße für Absenkvorgänge eingewendet. Dies deshalb, als in der neuen Wehrbetriebsordnung mehrfach der „prognostizierte Scheitelzufluss zum Kraftwerk xxx“ als Referenzgröße genannt werde, mit dem der Abfluss des Kraftwerkes xxx und damit der Durchfluss in der Gemeinde xxx limitiert werden sollte. Dieser sei laut Bescheid als der „natürliche HW-Abfluss“ näher definiert. Diese Begriffsdefinition sei keinesfalls präzise und sei der Bescheid hinsichtlich dieses Punktes unklar bzw. widersprüchlich. Diese Vorgaben seien jedenfalls verschlechternd und wenn im Hochwasserfall von einer deutlich höheren Prognose ausgegangen werde, als das tatsächliche Hochwasser, würde die gegenständliche Wehrbetriebsordnung im Zuge des Vorabsenkens Durchflüsse ermöglichen, die durchaus höher seien als das tatsächlich eintretende Hochwasser. Eingewendet werden auch unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Vorabsenkung im Zusammenhang mit dem prognostizierten Scheitel. Fakt sei, dass der Abschluss einer Vorabsenkung vor dem prognostizierten Scheitel am sinnvollsten sei. Falls der Scheitel im Vergleich zur Prognose früher eintrete und die Vorabsenkung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei, könne es zu einer Überlagerung der Hochwasser- und der Absenkwelle kommen. Dadurch komme es zu einer massiven künstlichen Verstärkung des Hochwasserereignisses. Des Weiteren werden noch unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Prognosen eingewendet, da es mehrmals vorgekommen sei, dass die Prognosen der xxx von den Prognosen des hydrographischen Dienstes zum Teil massiv abgewichen seien. Die grundlegende Fehleinschätzung sei eine der wesentlichen Ursachen für die katastrophalen Folgen des Hochwassers im Jahr 2012 gewesen. Es wäre sinnvoll, die höheren Prognosewerte zugrunde zu legen und diese und weitere Betriebsdaten zu veröffentlichen. Zu einer weiteren Verschlechterung zum Nachteil der Beschwerdeführer sei es durch die Einführung eines Zentralwartenbetriebes gekommen. Der Betrieb des Kraftwerkes xxx sollte mit dem Betrieb des Kraftwerkes xxx abgestimmt werden. Es fehle die Vorschreibung einer Reihenfolge für die Absenkung. Gleiches gelte für die Geschwindigkeit, mit der die Stauräume abgesenkt würden. Auch diesbezüglich finde sich keine Regelung im angefochtenen Bescheid. Des Weiteren wurden noch Verletzungen von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführt. Fakt sei, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer nach Abschluss der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt seien, Herr xxx habe jedoch im Rahmen der Verhandlung am 6.
  5. die Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer wiederholt und seien diese deshalb als rechtzeitig anzusehen gewesen, weil die Einwendungen von sämtlichen Beschwerdeführern unterfertigt gewesen seien. Schließlich wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG sowie Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG und Entscheidung in der Sache selbst gestellt, und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben; Schließlich wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG sowie Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Entscheidung in der Sache selbst gestellt, und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben; in eventu

§ 28Abs. 3 Vw

GVG die Sache mit Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen und zu erkennen, dass die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. in eventu

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Sache mit Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen und zu erkennen, dass die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde der Marktgemeinde xxx: Mit Beschwerde der Marktgemeinde xxx werde der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochten. Insbesondere entspreche die bewilligte Wehrbetriebsordnung nicht dem erforderlichen Stand der Technik und dem Schutz der öffentlichen Interessen, es komme dadurch zu einer Gefährdung und sogar faktischen Verschlechterung der Hochwasserabflussbedingungen für das Gemeindegebiet, die Gemeindeeinrichtungen und das Gemeindeeigentum mitsamt Grund und Boden. Des Weiteren sei die Marktgemeinde durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und durch die unzureichende Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens, in dem sämtliche für den Sachverhalt maßgeblichen Punkte festgestellt und alle dafür notwendigen Untersuchungen durchgeführt würden, in ihrer geschützten Rechtsposition, insbesondere im Recht auf substantielle Unversehrtheit aller im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Liegenschaften, Objekte und Anlagen verletzt. Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch die Nichtzuerkennung ihrer uneingeschränkten Parteistellung im Recht, durch die Kraftwerke der xxx nicht nachteilig beeinträchtigt zu werden, verletzt. In der Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Abstauregelung bzw. Betriebs- und Überwachungsordnung in der bewilligten Form bei richtiger gesetzlicher Beurteilung nicht zu genehmigen (gewesen) wäre. Darüber hinaus wurde Folgendes eingewendet: Soweit von Belang, wurde zunächst die Unzuständigkeit des BMLFUW ins Treffen geführt, da

§ 100Abs.

1 lit. d WRG die Zuständigkeit lediglich bei Wasserkraftwerken, durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen m3 zurückgehalten werde, gegeben wäre. Da das Kraftwerk xxx ein Stauvolumen von dieser Größe nicht erreiche, wäre die Zuständigkeit des Kärntner Landeshauptmannes gegeben. Genauso wenig sei im vorliegenden Verfahren eine Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 lit. e WRG gegeben. Es handle sich zwar bei der xxx um ein Grenzgewässer, dies allein reiche jedoch für eine Begründung der Zuständigkeit des Bundesministeriums nicht aus, solange nicht erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten, in diesem Fall xxx, vorlägen. Einer diesbezüglich notwendigen fachkundig belegten Begründung sei die Behörde nicht nachgekommen. Soweit von Belang, wurde zunächst die Unzuständigkeit des BMLFUW ins Treffen geführt, da

Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG die Zuständigkeit lediglich bei Wasserkraftwerken, durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen m3 zurückgehalten werde, gegeben wäre. Da das Kraftwerk xxx ein Stauvolumen von dieser Größe nicht erreiche, wäre die Zuständigkeit des Kärntner Landeshauptmannes gegeben. Genauso wenig sei im vorliegenden Verfahren eine Zuständigkeit nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG gegeben. Es handle sich zwar bei der xxx um ein Grenzgewässer, dies allein reiche jedoch für eine Begründung der Zuständigkeit des Bundesministeriums nicht aus, solange nicht erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten, in diesem Fall xxx, vorlägen. Einer diesbezüglich notwendigen fachkundig belegten Begründung sei die Behörde nicht nachgekommen. Im Weiteren wurde die Nichtberücksichtigung der ParteisteIlung moniert. Die ParteisteIlung begründe sich mit § 12 Abs. 2 WRG und bestehe bei Bewilligung der geänderten Abstauregelung die Gefahr eines massiven Eingriffs in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines substantiellen Eingriffs in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, wie dies die Hochwasserkatastrophe 2012 bewiesen habe. In das vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nachteilig beeinflusste Gebiet fielen gleich mehrere Grundstücke und Gebäude der Beschwerdeführerin, beispielsweise das Gemeindeamt, die Gemeindewohnhäuser xxx Nr. xxx, xxx bis xxx, das Kulturhaus xxx, die Garagen der Gemeindewohnungen, diverse Parkflächen und Straßen. Im Konkreten werde in die Substanz des Eigentums dadurch eingegriffen, dass die in Auflage 1 des Bescheides bewilligte Vorabsenkung so durchzuführen sei, dass der max. Abfluss des Kraftwerks xxx den prognostizierten Scheitelzufluss zum Kraftwerk xxx nicht überschreite. Wenn es auch nur zu einer geringfügigen Fehlprognose komme, liege zwangsläufig eine künstliche Überflutung des Gemeindeeigentums vor. Im Weiteren wurde die Nichtberücksichtigung der ParteisteIlung moniert. Die ParteisteIlung begründe sich mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG und bestehe bei Bewilligung der geänderten Abstauregelung die Gefahr eines massiven Eingriffs in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines substantiellen Eingriffs in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, wie dies die Hochwasserkatastrophe 2012 bewiesen habe. In das vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nachteilig beeinflusste Gebiet fielen gleich mehrere Grundstücke und Gebäude der Beschwerdeführerin, beispielsweise das Gemeindeamt, die Gemeindewohnhäuser xxx Nr. xxx, xxx bis xxx, das Kulturhaus xxx, die Garagen der Gemeindewohnungen, diverse Parkflächen und Straßen. Im Konkreten werde in die Substanz des Eigentums dadurch eingegriffen, dass die in Auflage 1 des Bescheides bewilligte Vorabsenkung so durchzuführen sei, dass der max. Abfluss des Kraftwerks xxx den prognostizierten Scheitelzufluss zum Kraftwerk xxx nicht überschreite. Wenn es auch nur zu einer geringfügigen Fehlprognose komme, liege zwangsläufig eine künstliche Überflutung des Gemeindeeigentums vor. Darüber hinaus bestehe ParteisteIlung zum Schutz der lokalen Wasserversorgung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG. Die neue Abstauregelung bedeute andauernde Gefahr für die lokale Wasserversorgung. Es reiche aus, dass die Beeinträchtigung des Schutzes der lokalen Wasserversorgung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Betreiberin der Kraftwerke habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass im Fall der Bewilligung des Antrages weder mit einer Beeinträchtigung der Qualität noch der Quantität des Wassers gerechnet werden könne. Des Weiteren gäbe es keine abschließende Regelung der wasserrechtlichen ParteisteIlung durch § 102 WRG. Darüber hinaus bestehe ParteisteIlung zum Schutz der lokalen Wasserversorgung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG. Die neue Abstauregelung bedeute andauernde Gefahr für die lokale Wasserversorgung. Es reiche aus, dass die Beeinträchtigung des Schutzes der lokalen Wasserversorgung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Betreiberin der Kraftwerke habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass im Fall der Bewilligung des Antrages weder mit einer Beeinträchtigung der Qualität noch der Quantität des Wassers gerechnet werden könne. Des Weiteren gäbe es keine abschließende Regelung der wasserrechtlichen ParteisteIlung durch Paragraph 102, WRG. Zudem sei ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die mit bekämpftem Bescheid erlassene Abstauregelung kein adäquates und zeitgemäßes Schutzniveau für das Gemeindegebiet sowie die im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen biete. Die Abstauregelung gewähre hinsichtlich der Entschärfung von durch den Bestand und Betrieb der Kraftwerkskette verursachte Hochwässer kein ausreichendes Schutzniveau, welches den öffentlichen Interessen und dem Stand der Technik entspreche. Es sei auch nicht auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend tragbaren Hochwasserschutz (insbesondere die Vorabsenkung mit Hochwasserspitzendämpfung zur Gewährleistung eines max. Durchflusses der Marktgemeinde xxx von ca. 1.400 bis 1.500 m3/s) eingegangen worden. Die bewilligte Regelung bringe keine Entschärfung der Hochwasserabflussverhältnisse gegenüber dem Naturzustand. Es seien vor allem die wasserbautechnischen Fragen ergänzungsbedürftig, weil durch das Gutachten xxx neu hervorgekommene Aspekte jedenfalls einer zusätzlichen fachlichen Prüfung zu unterziehen sein werden und der Amtssachverständige der belangten Behörde wegen seiner langjährigen Vortätigkeiten, u.a. auch bei den Untersuchungen nach der Hochwasserkatastrophe 2012, kein unvoreingenommenes Bild habe. Besonders gravierende Rechtsverletzungen werden betreffend Vorabsenkung mit Hochwasserspitzendämpfung, Verlandung, Retentionsraum, Hochwasserabfuhr beim Kraftwerk xxx, Gefährdung der Dämme, xxx Stausee, Besetzung vor Ort und Verständigung bzw. Verständigungskette ins Treffen geführt. Zunächst wird eine Vorabsenkung mit Hochwasserspitzendämpfung gefordert, um das Grundeigentum und die lokale Wasserversorgung der Gemeinde vor einem erneuten, durch die xxxkraftwerke verursachten Hochwasser zu schützen. In diesem Zusammenhang werde u.a. auf die kurzzeitige Abänderung der Abstauregelung verwiesen, mit der aufgrund der besonderen Hochwassergefahrensituation am 6.11.2014 verfügt worden sei, über Q = 1.500 m3/s Zufluss zum KW xxx die Abgabe KW xxx auf möglichst konstant 1.500 m3/s zu halten, bis die Lamelle (3,5 bis 1,5 m unter Stauziel) aufgebraucht sei. Damit habe der abgesenkte Oberwasserspiegel von KW xxx mit OW ca. -300 cm bis OW -150 cm wegen Gefahr im Verzug als Hochwasserrückhaltemöglichkeit genutzt werden können. Dieser geringfügige Aufstau des OW vom KW xxx habe die für xxx extrem kritische Hochwassersituation entschärft. Es hätten jedenfalls weitere Untersuchungen veranlasst bzw. sachverständige Berechnungen durchgeführt werden müssen. Es handle sich bei der Vorabsenkung auf mindestens -250 cm beim Kraftwerk xxx mit Hochwasserspitzendämpfung um eine dem Stand der Technik entsprechende und gefahrenvermeidende Abstauregelung, die jedenfalls erforderlich sei, um das Schutzniveau der Gemeinde abzusichern. Eine Reduktion auf nur OW -150 cm in der Vorabsenkphase stelle aus der Sicht der Beschwerdeführerin eine besondere Verschlechterung dar. Dieses Potential beim Kraftwerk xxx zur Bekämpfung einer konkreten Hochwassergefahr könne und dürfe für das erforderliche Schutzniveau der Anlagen nicht außer Acht gelassen werden. Eine massive Verschlechterung gegenüber der temporären Abstauregelung werde auch darin gesehen, dass die Vorabsenkphase lediglich auf eine Zielerreichung des OW-Pegels (z.B. xxx OW -100 cm ohne Prognose bzw. OW -150 cm mit Prognose) abziele und nicht mehr auf den max. Durchfluss von 1.400 m3/s für xxx. Damit könne die Zeit von der Prognose bis zum Hochwasserereignis nicht bestmöglich zur Durchflussminderung der Hochwasserspitze genutzt werden, weil es nicht mehr Ziel sei, auch für xxx auf sichere Weise „Platz“ zu schaffen, sondern lediglich eine Quote zu erreichen und blieben dadurch wertvolle Abstaupotentiale ungenützt. Die im Bescheid vorgesehene Vorabsenkung könnte für das Gemeindegebiet xxx und somit für deren Grundstücke sogar eine „künstlich“ geschaffene Überflutung bedeuten. Laut Auflage 1 wäre die Vorabsenkung so durchzuführen, dass der max. Abfluss des KW xxx den prognostizierten Scheitelzufluss (= der natürliche Hochwasserabfluss) zum Kraftwerk xxx nicht überschreite. Die prognostizierten Werte würden jedoch meistens zu hoch angelegt werden und würde eine den Prognosen entsprechende Vorabsenkung, wenn die Prognose nicht eintrete, zwangsläufig zu einer künstlich erzeugten Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführerin führen. Betreffend einen kritischen Wert von 1.100 m3/s für xxx wurde vorgebracht, dass im Verfahren weder ein solches Vorbringen erstattet, noch eine solche Einwendung getätigt worden sei. Auch lägen keine Untersuchungen dazu vor und wären diese erforderlich. Des Weiteren sei auch die Verlandung des xxx Stausees beim Kraftwerk xxx wegen der Bedeutung für das Stauvolumen einer ergänzenden Prüfung zu unterziehen. Es werde insbesondere die Situation in xxx vom Verlandungsgrad des Stausees, der daraus resultierenden Abstaukurve und der dadurch freigesetzten Durchflussmenge wesentlich beeinflusst. Die unzureichende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde manifestiere sich in der unterlassenen Untersuchung eines möglicherweise äußerst wertvollen, bisher ungenutzten Retentionsraumes von 4 Millionen m3. Des Weiteren liege eine unzureichende Beurteilung bzw. mangelnde Untersuchung der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen betreffend Hochwasserabfuhr beim Kraftwerk xxx

wasserrechtlichem Bescheid aus dem Jahr 1991 vor. Solange kein ausreichender Beleg dafür vorliege, dass die HQ-Durchgängigkeit in der Form einer Abfuhr von 5.000 m3/s auf Basis aktueller Werte durch drei Wehrfelder bei einer Spiegelabsenkung von ca. 1 m möglich wäre, dürfe keine Bewilligung erteilt werden. Bei einer Umspülung des Kraftwerks im Falle eines HQ5.000 könnte es sonst zu einer unberechenbaren Entleerung des xxx Stausees kommen, was eine extreme Gefährdung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin bedeuten würde. Die Dämme beim xxx Stausee seien nicht untersucht worden bzw. sei nicht sichergestellt worden, dass bei einem HQ5.000 keine Gefahr (etwa durch Überbordung) möglich sei. Befürchtet werde bei Absenkziel OW-100 cm aus Angst vor Überbordung eine zusätzliche Absenkung in einem für xxx ungünstigen Zeitpunkt in Form einer „künstlichen Welle“, um das Überlaufen der Dämme abzuwehren. Gefordert werde auch eine Besetzung der Kraftwerke vor Ort, vor allem xxx als Zentralwarte rund um die Uhr, um eine entsprechende Verständigung sowie Verständigungskette zu gewährleisten. Es bestehe ein Schutzanspruch für alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaften, Objekte und Anlagen. Daher wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, insoweit eine Zuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde nicht gegeben sei; sowie in Stattgebung der Beschwerde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren den angefochtenen Bescheid im Sinne dieser Beschwerdeausführungen zur bestmöglichen Gefahrenvermeidung für xxx abzuändern und dabei insbesondere sicherzustellen, dass im Hochwasserfall eine für das Gemeindegebiet von xxx gefahrlos tragbare Vorabsenkung mit Hochwasserspitzendämpfung vorzunehmen sei; sowie festzustellen, dass aufgrund der geänderten und bewilligenden Betriebsführung mit keinen Schäden für xxx und den im Gemeindeeigentum befindlichen Liegenschaften, Objekten und Anlagen zu rechnen sei, oder aber eine Entschädigung in Höhe von € 10.000.000,- festzusetzen.

  1. Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx wurden unter Spruchpunkt I. der Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom xxx, xxx, betreffend Zuständigkeit des Bundesministers, sowie die Nebenbestimmung B) 5 und einige Daten in der Bescheidbegründung abgeändert bzw. berichtigt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom xxx, xxx, betreffend Zuständigkeit des Bundesministers, sowie die Nebenbestimmung B) 5 und einige Daten in der Bescheidbegründung abgeändert bzw. berichtigt. Die Abänderung begründete die belangte Behörde mit § 62 Abs. 4 AVG, wonach sie Schreib- und Rechenfehler von amtswegen berichtigen könne.Die Abänderung begründete die belangte Behörde mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG, wonach sie Schreib- und Rechenfehler von amtswegen berichtigen könne. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan teilweise zurück-, teilweise abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan teilweise zurück-, teilweise abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, unter Spruchpunkt IV. die Beschwerde der
  2. xxx,
  3. xxx und
  4. xxx als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, unter Spruchpunkt römisch vier. die Beschwerde der
  5. xxx,
  6. xxx und
  7. xxx als unzulässig zurückgewiesen. xxx sei kein Grundeigentümer, xxx habe bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben und sei präkludiert, die Grundstücke des xxx lägen im Ortsgebiet von xxx und sei eine projektsgemäße substantielle Beeinträchtigung

Einreichunterlagen ausgeschlossen. Zur in der Beschwerde erstmals aufgestellten Behauptung, der Gemeinde käme ParteisteIlung auch zum Schutz der lokalen Wasserversorgung zu, sei Präklusion festgestellt worden, weil diesbezüglich kein Vorbringen bis zum Ende der Verhandlung erstattet worden sei. Über die Beschwerde der Fischereiberechtigten wurde nicht abgesprochen.

  1. Vorlageanträge: Gegen diesen Bescheid wandten sich die Marktgemeinde xxx, xxx, xxx und xxx sowie die Fischereiberechtigten, jeweils mit Vorlageanträgen und wurden diese samt Stellungnahme der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 09.06.2015 vorgelegt. In der zugleich erstatteten Beschwerdebeantwortung nahm die belangte Behörde zunächst Stellung zu den Beschwerden des xxx, der xxx und des xxx und brachte im Ergebnis vor, dass die Parteistellung des xxx mangels Grundeigentums und jene der xxx wegen Präklusion nicht gegeben sei. Die Eingabe des xxx nach Ende der Amtsstunden am Tag vor der Verhandlung enthalte keine Darlegung einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes. Voraussetzung jeder Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei aber die Erhebung solcher Einwendungen, mit denen die Verletzung eines von der einwendenden Person gesetzlich verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben behauptet werde. Wenn jedoch ein im betroffenen Verfahren zu schützendes Recht durch das Vorhaben nicht als konkret gefährdet behauptet werde, dann werde mit solchen Einwendungen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erworben. Weder aus der verspäteten Eingabe von xxx u.a. noch aus der Stellungnahme des xxx für xxx in der mündlichen Verhandlung sei ein zu schützendes Recht durch das Vorhaben konkret als gefährdet behauptet worden. Darüber hinaus wäre die Beschwerde bei Vorliegen einer Parteistellung in jenem Umfang unzulässig, in dem die Beschwerdeführer öffentliche Interessen, deren Wahrnehmung alleine der Wasserrechtsbehörde zukomme, geltend machen wollten. Nach der Rechtsprechung verleihe die bloße Grundnachbarschaft noch keine Parteistellung. Der Vorlageantrag des Landeshauptmannes von Kärnten als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom xxx wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten zog im ersten Verfahrensgang weitere Amtssachverständige des Landes Kärnten zur Gutachtenserstellung bei. Mit Stellungnahme vom 17.03.2016 wendete die belangte Behörde im Kern ein, dass Verfahrensgegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ausschließlich das eingereichte und in der Verhandlung ergänzte Projekt der Antragstellerin, nicht aber von diesem Projekt Abweichendes, sei (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045). Nicht Gegenstand seien Überlegungen über die Verwendung des Stauraumes xxx zur Retention von Hochwasserwellen und auch nicht Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Potentials. Parteien vor dem Landesverwaltungsgericht seien nur private Parteien, weil gegenständlich ausschließlich über deren Vorlagenanträge abzusprechen sei. Die Frage der Vereinbarkeit bzw. des Widerspruchs eines konkreten Vorhabens zu öffentlichen Interessen dürfe dann, wenn nur private Parteien Beschwerden erheben, in zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden (vlg. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Das Landesverwaltungsgericht sei somit auf die Prüfung von Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer beschränkt und könne folglich (unbeschadet der von diesen Rechtsausführungen zu unterscheidenden Nichtpräklusionsregelungen betreffend Amtsparteien) auch eine Parteistellung des ausschließlich zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses befugten Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im konkreten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht gegeben sein. Es sei auch eine vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Präklusion wahrzunehmen und werde die Parteistellung verloren, sobald nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten nur die neun Fischereiberechtigten vor der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben, die den Präklusionseintritt verhinderten. Mit Beschluss vom 18.4.2016 hob das Landesverwaltungsgericht die Bescheide der belangten Behörde vom xxx und vom xxx auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw

GVG an die belangte Behörde zurück.Mit Beschluss vom 18.4.2016 hob das Landesverwaltungsgericht die Bescheide der belangten Behörde vom xxx und vom xxx auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. 6. Revisionen und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes: Mit Erkenntnis des VwGH vom 3.8.2016, Zahl: Ro 2016/07/0008-5, 0009-6, wurde nach Erhebung von Revisionen durch die belangte Behörde und die Antragstellerin der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.4.2016, womit die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der VwGH berief sich auf die ständige Rechtsprechung zur begrenzten Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte

§ 27Vw

GVG und traf Feststellungen zur „Sache“ des bekämpften Bescheides, als äußerstem Rahmen der Prüfbefugnis. Der VwGH berief sich auf die ständige Rechtsprechung zur begrenzten Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte

Paragraph 27, VwGVG und traf Feststellungen zur „Sache“ des bekämpften Bescheides, als äußerstem Rahmen der Prüfbefugnis. Eingeschränkt werde die „Sache“ z.B. bei Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung, innerhalb welcher noch einmal eine weitere Einschränkung insofern stattfinde, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen seien, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand sei. Eingeschränkt werde die „Sache“ z.B. bei Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung, innerhalb welcher noch einmal eine weitere Einschränkung insofern stattfinde, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen seien, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand sei. Das Verwaltungsgericht könne daher etwa aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen nicht vornehmen. Zu beachten sei vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der ParteisteIlung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Person mit einer beschränkten ParteisteIlung sei auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem dieser Partei ein Mitsprachrecht zustehe. In diesem verbliebenen Rahmen sei das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht worden seien. Im Gegenstand sei es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt gewesen, auf Grundlage der Beschwerde öffentliche Interessen aufzugreifen und habe das Landesverwaltungsgericht die Sache des Verfahrens überschritten. Die Fischereiberechtigten seien durchaus im Stande gewesen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde inhaltliche Forderungen zu stellen. Des Weiteren komme xxx und xxx im Verfahren keine ParteisteIlung zu und erweise sich ihre meritorische Erledigung als rechtswidrig. Dahingegen erweise sich die meritorische Erledigung der Beschwerden der Marktgemeinde xxx und des xxx durch das Landesverwaltungsgericht als rechtskonform. Beide hätten sich auf eine Beeinträchtigung ihres Liegenschaftseigentums durch unmittelbare Auswirkungen bei Umsetzung der zu bewilligenden Regelungen bezogen. Im Ergebnis liege aber kein Zurückverweisungsgrund vor, weil der belangten Behörde weder vorgeworfen werden könne, die erforderlichen Ermittlungen unterlassen noch ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder schwierige Ermittlungen vermieden zu haben. Eine eventuelle Vorlage von ergänzenden Unterlagen könne vom Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden. Schließlich wurde noch festgestellt, dass eine Befangenheit näher genannter Amtssachverständiger des Landes Kärnten nicht vorliege. 7. Fortgesetztes Verfahren: Im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der Marktgemeinde xxx mit Schriftsatz vom 13.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben und ein Gutachten der Privatsachverständigen xxx (Modellierung der xxx zwischen xxx und xxx - Analyse des Hochwassers 2012, vom Jänner 2017) vorgelegt. Es handelt sich um ein von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend das Hochwasser 2012, welches die Abläufe im Jahr 2012 analysiert sowie das Potential zur Vermeidung solcher Hochwasserverschärfungen untersucht und die dafür wesentlichen Faktoren beschreibt. Im Besonderen enthält es Ausführungen zur Hochwasserneutralität, zum Stauziel sowie zu prognosegesteuerten Vorabsenkungen. Die belangte Behörde wendete mit Schriftsatz vom 05.04.2017 unter anderem ein, dass das Gutachten in einem gänzlich anderen Zusammenhang als dem gegenständlichen Verfahren erstellt worden sei, und gehe folglich das Gutachten mit keinem Wort auf die neue Abstauregelung ein. Schlussfolgerungen für das gegenständliche Verfahren könnten sich allenfalls mittelbar ergeben. Im Übrigen würden Forderungen und Behauptungen des bisherigen Verfahrens wiederholt werden. Die geforderte Untersuchung betreffend Hochwasserspitzendämpfung durch Anpassung des Betriebes des Kraftwerkes xxx finde im Wasserrecht keine Deckung und handle es sich diesbezüglich um eine Rechtsfrage. Die geforderte Untersuchung betreffend Nutzung von Retentionsräumen bei Rakollach überschreite die Sache des Verfahrens und finde im Wasserrecht keine Deckung. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass eine Nutzung des Stauraumes xxx als Retentionsraum empfohlen werde. Vielmehr sei die zentrale Aussage des Gutachtens, dass eine Absenkung des Oberwasserstandes im Hochwasserfall nur insoweit erfolgen sollte, als dies auch tatsächlich im Hinblick auf die Dämme der Stauanlage erforderlich sei. Ebendies sei mit der gegenständlichen Abstauregelung vorgesehen. Zum Vorbringen bezüglich fehlender Ermittlungen der Hochwasserneutralität wurde festgehalten, dass in der Stellungnahme nicht konkretisiert worden sei, welche Erhebungen noch erforderlich wären und warum. Im Übrigen seien die Forderungen des Amtssachverständigen im Verfahren betreffend Unterlagen nicht „Sache“ des Verfahrens, weil die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr aufzugreifen sei. Außerdem beziehe sich das Gutachten auf die bereits seit 14.06.2013 obsoleten Betriebsvorschriften. Es gehe um das subjektiv-öffentliche Recht der Marktgemeinde, dass keine Verschlechterung der Hochwassersituation hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften eintrete. Eine solche Verschlechterung sei auch in der nunmehrigen Stellungnahme bzw. im Gutachten nicht aufgezeigt worden. Die Möglichkeit der Verbesserung der alten Abstauregelung sei mit der neuen Abstauregelung bereits umgesetzt worden. Der Anspruch, wonach ein hohes Stauziel nur dann genehmigungsfähig sei, wenn die dadurch erforderliche Absenkung die Hochwasserwelle nicht verstärke, spiegle lediglich ein allgemeines wasserrechtliches Prinzip wider und werde diesem Anspruch mit der gegenständlichen Abstauregelung entsprochen. Vereinfacht gesagt, erfolge durch die verfahrensgegenständliche Bewilligung im Ergebnis durch Vorabsenkungen eine Reduktion der bisher bewilligten Stauhöhen für Hochwasserzeiten samt Vorlaufzeiten. Die von der Marktgemeinde xxx geforderte Beschränkung des maximalen Durchflusses mit ca. 1.400 bis 1.500 m3/s würde einen Widerspruch zur von der Marktgemeinde selbst eingeforderten Hochwasserneutralität darstellen. Dies sei auch fachgutachtlich seitens des wbt. ASV festgestellt worden. Die eingereichte Abstauregelung stelle eine klare Verbesserung der Hochwassersituation in xxx dar (auch gegenüber jener vor der temporären). Eine darüber hinausgehende Forderung sei rechtlich nicht zulässig, da es auf eine Verbesserung der Hochwassersituation keinen Anspruch gäbe. Dem Vorbringen der mangelnden Objektivität des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde im Kern entgegengehalten, dass die intensive Beschäftigung mit der Materie seit dem Hochwasser 2012 keine mangelnde Objektivität belege. Die Beurteilungen des Amtssachverständigen zum Ablauf des Hochwassers 2012 und zur Verbesserung der Abstauregelung würden durch das Gutachten xxx bestätigt werden. Außerdem müsse ein Befangenheitsgrund im Verfahren bei erster Gelegenheit erstattet werden, und vermöge schließlich die Beschwerdeführerin mit ihrem abstrakten Vorbringen den intersubjektiv nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der Amtssachverständige gab dazu folgende Stellungnahme vom 15.03.2017 ab: „Es wird zum vorgelegten Gutachten xxx vom Jänner 2017 nur insoweit Stellung genommen, als Fragen vor dem Landesverwaltungsgericht, d.h. die künftige Wehrbetriebsordnung der xxxkraftwerke, angesprochen werden. Die übrigen weit überwiegenden Teile des Gutachtens werden erforderlichenfalls in dem dafür vorgesehenen Strafverfahren zu behandeln sein. Die Stellungnahme von xxx enthält folgende unzutreffende, unbegründete und widersprüchliche Aussagen: ● „Auch aus dem Gutachten xxx ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren Untersuchungen bzw. sachverständige Erhebungen und Festlegungen fehlen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde eine Abstauregelung erlassen, welche kein adäquates und zeitgemäßes Schutzniveau für das Gemeindegebiet bietet.“ ● "Wesentliche Ermittlungen (wie insbesondere die Untersuchungen zur Hochwasserspitzendämpfung zur Gewährleistung eines max. Durchflusses der Marktgemeine xxx von ca. 1400-1500 m3/

  1. s)sind unterblieben und müssen im nachfolgenden Verfahren nachgeholt bzw. ergänzt werden.“ ● "Bei der Gestaltung der BÜOs muss die Hochwasserneutralität unbedingt eingehalten werden. Beim Unterlieger - in dem Fall die Gemeinde xxx - darf es durch den Betrieb der xxxkraftwerke zu keiner Hochwasserverschärfung gegenüber dem Naturzustand ohne Kraftwerke kommen.“ Es liegt auf der Hand, dass nicht zur gleichen Zeit Hochwasserneutralität und eine Beschränkung auf einen Absolutwert (1400 bis 1500 m3/
  2. s)weit unter HQ100 umgesetzt werden kann. Auffällig am Gutachten xxx ist, dass dieses Gutachten vom Jänner 2017, deutlich nach dem Bewilligungsbescheid des BMLFUW vom xxx, in keiner Weise auf die konkreten Festlegungen des Bescheides eingeht, sondern nur in allgemeiner Weise Möglichkeiten zur Verbesserung der alten, wenig geeigneten Wehrbetriebsordnungen angibt. Die Verbesserungsvorschläge aus dem Gutachten xxx - früher Abstau unter Benutzung von Hochwasserprognosen, Abstau nur so tief wie es unbedingt erforderlich ist, um das freigesetzte Wasservolumen aus dem Stauraum zu minimieren, keine größere Vorwelle im Zuge des Abstaues als die natürliche Hochwasserwelle ausmacht - wurden im Bescheid des BMLFUW vollinhaltlich erfüllt. Im Bescheid vom xxx (Seite 67) wird festgestellt: "Das grundsätzliche Ziel der Neufassung der Wehrbetriebsordnungen ist, die Hochwassersicherheit in den Stauräumen zu gewährleisten, das heißt beim Bemessungshochwasser HQ 100 einen ausreichenden Freibord für alle Rückstaudämme zu erzielen, andererseits möglichst gering und möglichst früh abzusenken, damit der zusätzliche Abfluss durch Abgabe einer Lamelle des Stauraumvolumens möglichst gering ist und vor dem Auftreten der Hochwasserspitze auftritt, sodass die natürliche Hochwasserwelle im Regelfall - mit aus fachlicher Sicht einhaltbaren Prognosevorlaufzeiten - nicht aufgehöht wird. Selbst bei dem nicht realistischen „worst case" einer fehlenden Prognose bleibt die Durchflussaufhöhung zufolge des Kraftwerksbestandes und Betriebes ganz gering. Diese Zielvorgabe wurde mit der vorgelegten Wehrbetriebsordnung und den vorgenommenen Ergänzungen im Bescheid erreicht. Die speziell von xxx angesprochene Aussage des wbt. ASV "Die Sicherheit der Dämme gegen Überströmung ist prioritär gegenüber der Hochwasserverschärfung im Unterwasser, da ein Überströmen der Dämme zu Dammbrüchen und Flutwellen führen würde." wurde aus dem Zusammenhang gerissen. Tatsächlich war in der Stellungnahme vom 13.5.2013 beabsichtigt klarzustellen, dass bei laufendem Hochwassergeschehen die Gefahr für Leib und Leben bei Überströmen von Rückstaudämmen und dann drohenden Erosionsbreschen und Flutwellen wesentlich größer ist, als die Gefahr eines langsamen Anstieges des Wasserspiegels im Kraftwerksunterwasser - Größenordnung beim HW November 2012 1 cm pro Minute. Diese Überlegung war gedacht für eine Bewertung, wie man während des Hochwassers reagiert hat bzw. ob es dem Krisenstab zumutbar war, kurzfristig weitreichende Änderungen anzuordnen. Bezüglich der wasserwirtschaftlichen Planung, die basierend auf ausführlichen Berechnungen ohne Zeitdruck erstellt werden kann, gelten die Grundsätze, dass die Hochwassersituation weder für die Oberlieger noch für die Anrainer noch für die Unterlieger verschlechtert werden darf. Dieser Grundsatz kommt auch unmittelbar nach dem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz im Gutachten vom 13.05.2013 vor und ausführlicher in der oben zitierten Zielvorgabe im Bescheid vom xxx.“ 8. Verhandlung: Am 19.5.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer, die Antragstellerin, die belangte Behörde und der wasserbautechnische Amtssachverständige gehört wurden. Dem eingangs gestellten Antrag der Beschwerde führenden Marktgemeinde auf Ablehnung des wbt. Amtssachverständigen wurde nicht stattgegeben. Dem weiteren Antrag der Gemeinde, der Amtssachverständige möge eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der gegenständlichen Wehrbetriebsordnung sowie Betriebs- und Überwachungsordnung auf die geschützte Rechtsposition der Marktgemeinde xxx, Grundeigentumsflächen und lokale Wasserversorgung, bezogen auf den Naturzustand ohne Kraftwerke unter Berücksichtigung der in der in Verhandlung vorgelegten Masterarbeit: „xxx-Hochwasser gestern und heute“ abgeben, wurde ebenfalls keine Folge gegeben. Auf entsprechendes Befragen ist hervorgekommen, dass es in den letzten zwei Jahren aufgrund von Vorabsenkungen wegen Hochwasserprognosen nach der verfahrensgegenständlichen Abstauregelung weder zu Schäden für die Fischereiberechtigten noch für die Grundeigentümer gekommen sei. Soweit von Belang, führte der wbt. Amtssachverständige zur Frage, ob die neue Abstauregelung im Vergleich zur alten (vor der temporären) keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung für die Liegenschaftseigentümer unterhalb des Kraftwerks xxx darstelle, aus, dass - da sich durch die Änderung der Wehrbetriebsordnung an den Querschnitten und der Topographie nichts ändere - sich die Frage auf eine Änderung des Durchflusses im Querschnitt xxx reduziere. Die neue Wehrbetriebsordnung sehe eine deutlich geringere Absenkung im Stauraum xxx vor, statt mehreren Metern in der alten Fassung, jetzt bei ungünstigen Hochwasserverhältnissen (geringe Vorlaufzeit der Prognose) nur mehr 1 Meter und werde durch die deutlich vor die Hochwasserspitze des natürlichen Ereignisses vorgezogene Vorabsenkung an allen Kraftwerken der Durchfluss im Querschnitt xxx im Vergleich zur alten Regelung (vor der temporären Wehrbetriebsordnung) deutlich verbessert. Am klarsten sehe man das an der Gegenüberstellung des HW November 2012. Unter Anwendung der alten Wehrbetriebsordnungen habe sich ein Abfluss von ca. 2500 m3/s, bei Anwendung der neuen Wehrbetriebsordnung würde sich ein Abfluss von ca. 1850 m3/s ergeben. Gleichartige Verbesserungen würden auch bei allen anderen Hochwasserereignissen aus den oben genannten, stets wirksamen Gründen – Vorabstau und geringere Staulegung – auftreten. Des Weiteren entspreche die gültige Wehrbetriebsordnung aus fachlicher Sicht dem Stand der Technik, da die besten Niederschlagsprognosen und Prognosemodelle zugrunde gelegt würden, bereits entsprechend der Niederschlagsprognose frühzeitig abgesenkt werde und in allen Stauräumen nur soweit abgesenkt werde, wie es unbedingt erforderlich sei, um die Sicherheit der Rückstaudämme gegen Überströmung und Bruch sicherzustellen und werde dadurch die zwangsläufig freizugebende Wassermenge im Abstaufall bestmöglich reduziert. Die Prämisse für diese Beurteilung seien die seit Jahrzehnten bestehenden und wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile, wie Rückstaudämme und Wehre. Ob ein Vergleich mit dem Naturzustand maßgeblich sei, sei rechtlich zu beurteilen und zu entscheiden. Im Zuge der Verhandlung schlug der Vertreter der xxx, xxx, nachdem sich die Bedenken der Marktgemeinde insbesondere auf die Abänderung unter A.) Punkt 1. des Bescheides bezögen, folgende Präzisierung dieses Punktes vor: „Unmittelbar nach Vorliegen einer HW-Prognose ist mit der Vorabsenkung in Abhängigkeit des prognostizierten Zuflusses zum Kraftwerk … zu beginnen. … Die Vorabsenkung erfolgt mit einer Absenkgeschwindigkeit von maximal 0,3 m pro Stunde und der maximale Abfluss des Kraftwerks xxx darf den prognostizierten Scheitelzufluss zum Kraftwerk xxx (unter prognostiziertem Scheitelzufluss ist der natürliche Hochwasserabfluss zu verstehen) nicht überschreiten. Die Vorabsenkung ist im Zeitraum bis 6 Stunden vor dem prognostizierten Hochwasserscheitel dosiert so durchzuführen, dass ein Abfluss im Querschnitt xxx von 1400 m3/s nicht überschritten wird, in den letzten 6 Stunden vor dem prognostizierten Hochwasserscheitel ist die zulässige zusätzliche Wasserabgabe erforderlichenfalls vollständig auszunützen, wenn dies zum Erreichen der festgelegten Absenkziele erforderlich ist. Die Obergrenze – der maximale Abfluss des Kraftwerks xxx darf den prognostizierten Scheiteldurchfluss zum Kraftwerk xxx nicht überschreiten – gilt für den gesamten Abstau zur Erreichung der Abstauziele der Vorabsenkung.“ Der Amtssachverständige gab dazu an, dass diese Änderung der Auflage für alle Kraftwerke gelten sollte, wobei diese Präzisierung hilfreich sei, aber aus fachlicher Sicht bereits mit der ursprünglichen Formulierung in dieser Form anwendbar gewesen sei. Da in den Berechnungen zum Bescheid 2014 nachgewiesen worden sei, dass mit einer Vorlaufzeit der Prognose von 6 Stunden die Abstauziele erreicht werden können, könne bei einem moderaten Vorabstau vor dieser Zeit – bei längerer Vorlaufzeit – das Abstauziel erst recht erreicht werden und es ergäbe sich durch die Präzisierung keine Gefährdung der Erreichung der festgelegten Abstauziele. Andererseits sei die Präzisierung für xxx wichtig, da derzeit ab ca. 1.400 m3/s bis 1500 m3/s erste Hochwasserschäden auftreten würden. Auf die Frage, ob der Staudamm des Kraftwerks xxx eine dementsprechende HQ5000 Sicherheit aufweise, wurde auf die von der xxx entsprechend der diesbezüglichen Auflage vorgelegte HQ5000 Berechnung für den Stauraum xxx verwiesen, welche der Marktgemeinde übermittelt worden sei. Der Amtssachverständige ergänzte, dass in Anbetracht der extremen Seltenheit des Ereignisses – HQ5000 trete im Mittel nur einmal in 5000 Jahren auf – diese Hochwassergefährdung für zulässig gehalten werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Schutzwasserbau in Österreich das HQ100 als maßgebliches Bemessungshochwasser gelte und nur bis zu diesem Hochwasser ein Schutz der Objekte erwartet und verlangt werde. Eine Gefährdung von Menschenleben sei bei vorauszusetzendem Katastrophenschutz und Vorwarnung jedenfalls auszuschließen, da die wenigen gefährdeten Objekte zeitgerecht geräumt werden könnten, zumal die Anlaufzeit eines HQ5000 viele Stunden betrage. Zum Abstau Kraftwerk xxx führte der Amtssachverständige noch aus, dass bereits in der Wasserrechtsverhandlung zum Bescheid 2014, festgelegt im wasserbautechnischen Gutachten, eine Begrenzung des Abstaus auf Stauziel minus 1 m festgelegt worden sei, wenn die Vorlaufzeit gering sei und anderenfalls die Hochwasserspitze xxx über der natürlichen Hochwasserspitze liegen würde. Diese Vorgabe könnte als eigene Auflage formuliert werden und im Abstaudiagramm der Wehrbetriebsordnung speziell vermerkt werden. Es wurde folgende zusätzliche Auflage vorgeschlagen: „Wenn die Absenkphase II xxx bis nahe zur Hochwasserspitze reichen würde, bzw. der Vorabstau eine größere Welle erzeugen würde als die prognostizierte Welle, ist der Abstau im Kraftwerk xxx nicht weiter als auf die Absenkkote 389,8 fortzusetzen. Diese Vorgabe ist im Abstaudiagramm der Wehrbetriebsordnung dezidiert anzugeben.“„Wenn die Absenkphase römisch zwei xxx bis nahe zur Hochwasserspitze reichen würde, bzw. der Vorabstau eine größere Welle erzeugen würde als die prognostizierte Welle, ist der Abstau im Kraftwerk xxx nicht weiter als auf die Absenkkote 389,8 fortzusetzen. Diese Vorgabe ist im Abstaudiagramm der Wehrbetriebsordnung dezidiert anzugeben.“ Dies könnte als Auflage 6. in den Spruchpunkt A.) des Bescheides vom xxx aufgenommen werden. Die Frage, ob durch die gegenständliche Bewilligung der Abänderung der Wehrbetriebsordnung eine Zweckänderung am bestehenden genehmigten Schwellbetrieb erfolge, wurde vom Amtssachverständigen verneint. Am genehmigten Schwellbetrieb ändere sich durch das gegenständliche Projekt nichts. Ein Schwellbetrieb entspreche dem Stand der Technik und gäbe es bei zahlreichen Laufkraftwerken in Österreich derzeit wasserrechtlich bewilligte Schwellbetriebe, u.a. an der Enns, an der Saalach, selbst an der Donau seien vermehrte Wasserabgaben bei Energienotstand zulässig. Es könne nach dem derzeitigen Wissensstand nicht festgestellt werden, dass ein Schwellbetrieb dem Stand der Technik widerspreche. Der Frage des Rechtsvertreters der Fischereiberechtigten, ob der Zweck des Schwellbetriebs ein anderer sei, als die Vorabsenkung bei Hochwasser, entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass der Zweck der Wasserkraftanlagen iSd§ 21 WRG 1959 durch den gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht berührt werde.Der Frage des Rechtsvertreters der Fischereiberechtigten, ob der Zweck des Schwellbetriebs ein anderer sei, als die Vorabsenkung bei Hochwasser, entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass der Zweck der Wasserkraftanlagen iSd, Paragraph 21, WRG 1959 durch den gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht berührt werde. Wenn man inhaltlich die Ausführungen der Fischereiberechtigten näher betrachten möchte, komme man zum Ergebnis, dass durch den angefochtenen Bescheid genau jene Forderung der Fischereiberechtigten erreicht werde (nämlich Aussetzung des Schwellbetriebes), da in Hochwasserzeiten samt Vorlaufzeiten der Schwellbetrieb untersagt werde. An den Stauhöhen für Nichthochwasserzeiten samt Vorlaufzeiten ändere die gegenständliche Entscheidung nichts. Darüber hinaus wären Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Verfahren überhaupt nur forderbar, wenn im Verfahren hervorgekommen wäre, dass mit Nachteilen für die Fischerei zu rechnen wäre. Mit solchen Nachteilen seit jedoch nicht zu rechnen, weil einerseits trotz Anwendung der gegenständlichen Bewilligung seit xxx von keiner Seite Schäden gemeldet worden seien, andererseits, weil bei Zusammenlesen der Gutachten aus dem Bereich Fischereiwirtschaft des Verfahrens erster Instanz, und dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu entnehmen sei, dass Schäden für die Fischereiwirtschaft im Wesentlichen in den ersten Dezimetern der Absenkung des Wasserspiegels unter das Stauziel auftreten, nicht jedoch bei noch tieferen Absenkungen. Nur die noch tieferen Absenkungen, die bisher noch nicht Anlagenkonsens gewesen seien, könnten formalrechtlich jedoch Grundlage für eine weitere Entschädigung sein, zumal anderenfalls der vor vielen Jahren bewilligte Schwellbereich in diesem Bereich nochmals entschädigt werden würde. Zur Frage, ob für alle repräsentativen Klassen von Hochwässern keine Verschlechterung der alten Wehrbetriebsordnung durch die neue Wehrbetriebsordnung auftrete, führte der wbt. Amtssachverständige aus: „Es ist auf die Stellungnahme vom 11.1.2016 zu verweisen. Darin wird für drei Klassen von Hochwässern A – Extremhochwässer, HQ100, Normwelle steil B – extrem rasch ansteigende Hochwässer mittlerer Größe, maßgeblich Hochwasser 11/2012 C – kleine Hochwässer bis ca. 1500 m3/s belegt, dass es durch die neue Wehrbetriebsordnung zu keiner Verschärfung der Hochwassersituation im Querschnitt xxx kommt. Dies liegt daran, dass nach der neuen Wehrbetriebsordnung im Stauraum xxx wesentlich weniger tief abgestaut wird und deshalb ein wesentlich geringeres Wasservolumen während des Hochwasserereignisses zusätzlich in den Unterlauf abgegeben wird. Weiters wird diese zusätzliche Abgabe durch den Vorabstau nach Niederschlagsprognose zeitlich von der natürlichen Hochwasserspitze getrennt, sodass es zu keiner Überlagerung kommt. Die Wirksamkeit der Maßnahme wurde mit der Durchrechnung von zahlreichen Hochwasserwellen im Einreichoperat zum Bescheid 2014 belegt. Die Gefahr, dass bei einer wesentlich überschätzenden Hochwasserprognose und einer extrem kurzen Vorlaufzeit der Prognose im Zuge des Vorabstaus größere Hochwasserwellen generiert werden, als sie tatsächlich im natürlichen Ablauf des Hochwassers auftreten würden, wird nicht gesehen. Zum einen ist das Zusammentreffen von zwei extrem ungünstigen Umständen – sehr späte Prognose und wesentlich überhöhte Prognose – als unrealistischer, nicht mehr der Beurteilung zugrunde zu legender Extremfall zu werten. Weiters wurde in den jetzt schon vier Jahren mit Vorabstau jedes Hochwasser rechtzeitig erkannt und es muss nicht von einem zu späten Erkennen relevanter Hochwässer ausgegangen werden. Diese hohe Treffsicherheit beim Erkennen von drohenden Hochwässern wurde auch durch die Überprüfung des Zeitraums 2010 bis 2013 (hydrologische Unterlagen zur Bewilligung 2014) belegt. Weiters wurde jetzt in einer Auflagenpräzisierung klargestellt, dass bei entsprechend großer Vorlaufzeit der Prognose in den Stunden vor dem kritischen Zeitraum (6 Stunden minimal erforderlich zur Absenkung) mit einer Obergrenze von 1400 m3/s Querschnitt xxx abgesenkt wird. Ein weiterer Beleg für das nicht vorhandene Risiko von überhöhten Vorwellen ist die Auswertung des durchgerechneten Abflussfalls November 2012; es zeigt sich, dass auch bei diesem extrem rasch ansteigenden Hochwasser mit Ansatz einer geringen Vorlaufzeit der Prognose von 6 Stunden die Vorwelle nicht größer als die Hauptwelle ist.“ Zur Frage, welche Unterschiede zwischen temporärer Wehrbetriebsordnung und aktuell gültiger Wehrbetriebsordnung bestehen und wie sich diese Änderungen auf den Hochwasserabfluss auswirken, stellte der Amtssachverständige fest: „Im Bewilligungsbescheid xxx sind diese Änderungen auf Seite 66 im Detail beschrieben. Eindeutig vorteilhaft bei der aktuellen Wehrbetriebsordnung ist die Untersuchung eines weiteren hydrologischen Lastfalls (Auslösung durch xxxkenbäche), die frühere Auslösung des Abstaus und der geringere Abstau im Stauraum xxx (statt 2,5 m jetzt bei geringer Vorlaufzeit nur mehr 1,0 m). Die einzig evtl. kritisch zu sehende Änderung ist, dass in der temporären Wehrbetriebsordnung ein max. Abfluss in xxx von 1400 m3/s vorgesehen war, in der gültigen Wehrbetriebsordnung wird der Abfluss in xxx aber mit der natürlichen Hochwasserspitze gedeckelt. Es ist allerdings festzustellen, dass auch die 1400 m3/s Vorgabe in der temporären Wehrbetriebsordnung nur für den Beginn des Hochwassers - Hochwasserphase 1 und Hochwasserphase 2 - gegolten hat, im späteren Verlauf war die Obergrenze 1600 m3/s vorgesehen und zuletzt, wenn nach den Abstaukurven zu fahren war, war überhaupt keine Deckelung mehr vorgesehen. Bei der gültigen Wehrbetriebsordnung wird sich in der Praxis, nach den bisherigen Erfahrungen bestätigt – extrem frühes Erkennen der Hochwässer und moderates Abstauen am Beginn der Hochwasserwelle – keine merkliche Verschärfung bezüglich Vorwellen ergeben. Insgesamt wirkt sich bei den wirklich schadensbringenden Hochwässern, typisch ist dafür das Hochwasser im November 2012, der geringere Abstau im Kraftwerk xxx eindeutig positiv aus. Bei der temporären Wehrbetriebsordnung war für diesen Lastfall noch ein Abfluss xxx von 2000 m3/s berechnet worden, nach der gültigen Wehrbetriebsordnung kann der Abfluss auf 1850 m3/s, d.h. überhaupt keine Aufhöhung mehr, gedrückt werden.“ Die Rechtsvertreterin der Marktgemeinde xxx beantragte, dass die xxx, die Marktgemeinde xxx auf die Verständigungsliste setze. Der Vertreter der xxx, xxx, sagte zu, dass die Marktgemeinde xxx in die Verständigungsliste „Vorabstau“ aufgenommen werde, sofern sie nicht schon aufgenommen worden sei. Abschließend hielt der Vertreter der belangten Behörde die bisherigen Anträge aufrecht. Der Rechtsvertreter der Fischereiberechtigten wiederholte anschließend im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass eine Konkretisierung der Maßnahmen im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis über die aktuelle Verlandungssituation nicht einmal dem diesbezüglich fachlich berufenen Sachverständigen möglich sei, umso weniger natürlich den Fischereiberechtigten. Nach dem aktuellen Stand sei den Fischereiberechtigten nach wie vor keine weitergehende Konkretisierung möglich und zuzumuten. Die in der Beschwerde gestellten Anträge würden mit der Modifizierung in der Stellungnahme vom 5.1.2015, Seite 3, drittletzter Absatz, aufrecht erhalten werden. II. Anzuwendende Rechtsvorschriften:römisch zwei. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Wasserrechtsgesetz – WRG 1959:

§ 9Abs.

1 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Paragraph 9, Absatz eins, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

§ 12Abs.

1 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12Abs.

2 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz 2, sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Inwiefern (jedoch)

§ 12Abs.

3 bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.Inwiefern (jedoch)

Paragraph 12, Absatz 3, bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

§ 12Abs.

4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Paragraph 12, Absatz 4, steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.

§ 13Abs.

3 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. § 15 Abs. 1 Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15, Absatz eins, Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). § 21 b WRG Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Paragraph 21, b WRG Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. § 100.Paragraph 100,

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig … c)Litera c für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die

§ 4Abs.

5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die

Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, als Großkraftwerk erklärt wurden; d)Litera d für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen; e)Litera e für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten; § 101.

(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.Paragraph 101,
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99, 100,) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

§ 102Abs.

1 sind Parteien:

Paragraph 102, Absatz eins, sind Parteien:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; fernerb) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
  4. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  5. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
  6. d)Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches; …
  7. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,

§ 102Abs.

2 sind Beteiligte im Sinne des § 8 AVG – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

Paragraph 102, Absatz 2, sind Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären. § 117.

(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117,
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. …
(4)Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991:

§ 8

sind Beteiligte, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, sind Beteiligte, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 41Abs.

1 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Paragraph 41, Absatz eins, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

§ 42Abs.

2 ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Paragraph 42, Absatz 2, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 44bAbs.

1 hat, wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 44 b, Absatz eins, hat, wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 14Abs.

1 steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 14Abs.

2 hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 2, hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 14Abs.

3 hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 3, hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Abs.

1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

§ 15Abs.

3 sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17

sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 17, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 27

hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs.

1 hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. III.römisch drei. Festgestellter Sachverhalt: Die xxx (im Weiteren: xxx) betreibt an der xxx von xxx bis zur Staatsgrenze zu xxx eine Staustufenkette mit zehn Kraftwerken. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Wasserrechtsbehörde hat auf Antrag der xxx mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Abstauregelung (Wehrbetriebsordnung – WBO) sowie der Betriebs- und Überwachungsordnungen von sieben xxxkraftwerken von xxx – xxx bis xxx unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Nach dem Hochwasserereignis 2012 wurde die xxx von der nunmehr belangten Behörde aufgefordert, ihre Betriebsvorschriften zu überarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Nach den bisherigen Regelungen war im Kern festgelegt, dass bei steigenden Zuflüssen der jeweilige Wasserspiegel zum sicheren Hochwasserdurchgang durch den Stauraum abzusenken war. Von den bisher durchflussgesteuerten Wehrbetriebsordnungen (Abstauregelungen) geht man auf wasserstandsgesteuerte in den großen Stauräumen über, in den einzelnen Stauräumen ist eine Vorabsenkung aufgrund von Niederschlagsprognosen vorgesehen. Der wasserrechtliche Konsens sieht bei den betreffenden Kraftwerken einen Schwellbetrieb vor. Durch die neue Abstauregelung wird der Zweck der Wasserkraftanlage nicht geändert. Die neue Abstauregelung stellt auch eine Verbesserung im Vergleich zur vor der temporär geltenden Abstauregelung dar. Es kommt durch die neue Wehrbetriebsordnung zu keiner Verschärfung der Hochwassersituation im Querschnitt xxx. Dies liegt daran, dass nach der neuen Wehrbetriebsordnung im Stauraum xxx wesentlich weniger tief abgestaut wird und deshalb während des Hochwasserereignisses ein wesentlich geringeres Wasservolumen zusätzlich in den Unterlauf abgegeben wird. Durch die geringere Absenkung im Stauraum xxx, statt mehreren Metern in der alten Fassung, jetzt bei ungünstigen Hochwasserverhältnissen (geringe Vorlaufzeit der Prognose) nur mehr ein Meter, wird durch die vor die Hochwasserspitze des natürlichen Ereignisses vorgezogene Vorabsenkung an allen Kraftwerken der Durchfluss im Querschnitt xxx im Vergleich zur alten Regelung (vor der temporären Wehrbetriebsordnung) deutlich verbessert. Diese zusätzliche Abgabe durch den Vorabstau wird nach der Niederschlagsprognose zeitlich von der natürlichen Hochwasserspitze getrennt, sodass es zu keiner Überlagerung kommt. Die Wirksamkeit der Maßnahme wurde mit der Durchrechnung von zahlreichen Hochwasserwellen im Einreichoperat zum Bescheid 2014 belegt und vom wbt. ASV in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Insgesamt wirkt sich bei den wirklich schadensbringenden Hochwässern, typisch ist dafür das Hochwasser im November 2012, der geringere Abstau im Kraftwerk xxx eindeutig positiv aus. Die nunmehr gültige Wehrbetriebsordnung (Abstauregelung) entspricht auch dem Stand der Technik, da die besten Niederschlagsprognosen und Prognosemodelle zugrunde gelegt werden, bereits entsprechend der Niederschlagsprognose frühzeitig abgesenkt wird und in allen Stauräumen nur soweit abgesenkt wird, wie es unbedingt erforderlich ist, um die Sicherheit der Rückstaudämme gegen Überströmung und Bruch sicherzustellen und dadurch die zwangsläufig freizugebende Wassermenge im Abstaufall bestmöglich zu reduzieren. Im Verfahren der belangten Behörde wurden über den Stand der Technik hinaus wissenschaftliche Untersuchungen der Entscheidung zugrunde gelegt, die in diesem Umfang und Detailliertheit den üblichen Standard bei Wasserkraftwerken weit übersteigen (dies betrifft insbesondere Vorabsenkungen im Hochwasserfall). Bewilligungsgegenstand ist sohin der Betrieb der Anlagen im Hochwasserfall und werden dadurch naturgemäß neben öffentlichen Interessen, auch bestehende, im Wasserrechtsverfahren zu schützende, subjektiv-öffentliche Rechte tangiert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind aber öffentliche Interessen deshalb nicht mehr wahrzunehmen, da der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan aufgrund des verspäteten Vorlageantrages nicht mehr Partei des Verfahrens ist. Daher sind vom angerufenen Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich subjektiv-öffentliche Rechte privater Parteien zu beurteilen. Die Beschwerdeführer xxx sowie xxx haben bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben und sind daher präkludiert und keine Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehr. Die Marktgemeinde xxx sowie xxx als Grundeigentümer haben rechtzeitig bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben und sind

§ 12Abs.

2 WRG Parteien des Verfahrens. Die Marktgemeinde xxx sowie xxx als Grundeigentümer haben rechtzeitig bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben und sind

Paragraph 12, Absatz 2, WRG Parteien des Verfahrens. Die Beschwerdeführer Marktgemeinde xxx sowie xxx sind jedoch durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts, d.h. die vorgesehene Abänderung der Wehrbetriebsordnung in ihren subjektiven Rechten auf einen projektsgemäß vorgesehenen Nichteingriff in die Substanz des Grundeigentums nicht verletzt. Eine Verschlechterung der Rechte dieser beiden Parteien durch die bewilligte Abstauregelung im Vergleich zur alten Abstauregelung wird ausgeschlossen. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. Der Einwand befürchteter Fehlprognosen über das zu erwartende Hochwasser im Zusammenhang mit der damit verbundenen bewilligten Vorabsenkung in Auflage 1 und damit der nachfolgenden zwangsläufigen Überflutung ihres Grundeigentums stellt eben keinen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz ihres Eigentums dar. Für Grundeigentümer besteht jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation. Die Marktgemeinde xxx ist zudem in ihrer Parteistellung

§ 13Abs.

3 WRG (Gewährleistung der lokalen Trink- und Nutzwasserversorgung) deshalb präkludiert, weil sie bis zum Ende der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat.Die Marktgemeinde xxx ist zudem in ihrer Parteistellung

Paragraph 13, Absatz 3, WRG (Gewährleistung der lokalen Trink- und Nutzwasserversorgung) deshalb präkludiert, weil sie bis zum Ende der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat. Die Fischerbeiberechtigten sind zufolge § 15 Abs. 1 WRG Parteien des Verfahrens. Sie sind aber – obwohl sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durchaus im Stande waren - dem projektierten Vorhaben mit keinen so konkretisierten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begegnet, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Deshalb gebührt ihnen auch keine Entschädigung. Die Fischerbeiberechtigten sind zufolge Paragraph 15, Absatz eins, WRG Parteien des Verfahrens. Sie sind aber – obwohl sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durchaus im Stande waren - dem projektierten Vorhaben mit keinen so konkretisierten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begegnet, welche sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Deshalb gebührt ihnen auch keine Entschädigung. Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sind im Verfahren überhaupt nur forderbar, wenn im Verfahren hervorkommt, dass mit Nachteilen für die Fischerei zu rechnen ist. Seit Anwendung der gegenständlichen Bewilligung vom xxx sind von keiner Seite Schäden gemeldet worden. Schäden für die Fischereiwirtschaft treten im Wesentlichen in den ersten Dezimetern der Absenkung des Wasserspiegels unter das Stauziel auf, nicht jedoch bei noch tieferen Absenkungen. Nur die noch tieferen Absenkungen, die bisher noch nicht Anlagenkonsens waren, könnten formalrechtlich Grundlage für eine weitere Entschädigung sein, zumal anderenfalls der vor vielen Jahren bewilligte Schwellbereich in diesem Bereich nochmals entschädigt werden würde. Lediglich im Stauraum xxx (xxx) kommt es zu tieferen Absenkungen, als solchen, die schon bisher allgemein durch den Schwellbetrieb erlaubt waren. Inhaber der Fischereirechte im Stauraum des KW xxx sind xxx und xxx. Von diesen beiden Fischereiberechtigten wurden jedoch im gesamten Verfahren keine so konkretisierten Maßnahmen vorgeschlagen, dass sie sich dafür eigneten, in die Wasserrechtsbewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Daher gebührt auch ihnen keine Entschädigung. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war die Abstauregelung seit über zwei Jahren in Kraft, es wurden Abstauvorgänge durchgeführt und sind im Zusammenhang mit deren Durchführung keiner der Parteien Schäden entstanden. Die von den Fischereiberechtigten in der Verhandlung ins Treffen geführten Schäden stammen aus dem Zeitraum, als die temporäre Abstauregelung in Geltung war. Zur im Verfahren eingewendeten Befangenheit des wbt. ASV wird schließlich festgestellt, dass eine solche nicht vorliegt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf das Verfahren vor der belangten Behörde samt den dort abgegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowie auf die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige, welcher bereits dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogen war, zu den wesentlichen beschwerdegegenständlichen Einwänden befragt. Seine Ausführungen erweisen sich für das erkennende Verwaltungsgericht als überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen seitens der Beschwerdeführer entweder nicht mit auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten oder mit in anderen Verfahren verfassten begegnet. Das von der Marktgemeinde xxx vorgelegte Gutachten xxx vom Jänner 2017 erging nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im strafgerichtlichen Verfahren betreffend das Hochwasser 2012. Es geht auch mit keinem Wort auf das gegenständliche Bewilligungsverfahren ein. Im gesamten Gutachten xxx kommt an keiner Stelle die Forderung vor, durch einen Wiederaufstau knapp vor der Hochwasserspitze den Abfluss zu dämpfen und es wird auch an keiner Stelle die Forderung gestellt, den vor Jahrzehnten geopferten Retentionsraum kompensierend wiederherzustellen oder durch technische Maßnahmen zu kompensieren. Die von der Marktgemeinde xxx in der Verhandlung vorgelegte Masterarbeit betreffend Untersuchung der Hochwasserereignisse von 1903 bis 2012 an der xxx wurde auch nicht im bzw. zum gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegeben und geht auch am Gegenstand des Verfahrens vorbei, da der Zustand ohne Kraftwerke bzw. Naturzustand für die zur Bewilligung beantragte Änderung der bisherigen Abstauregelung rechtlich nicht relevant ist. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: a) Zur Zuständigkeit des BMLFUW: Die Zuständigkeit des (vormaligen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nunmehr der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, ist für die Erteilung gegenständlicher Wasserrechtsbewilligung gegeben. Diese liegt im § 100 Abs. 1 lit. c, d, e sowie im § 101 Abs.2 WRG begründet.Die Zuständigkeit des (vormaligen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nunmehr der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, ist für die Erteilung gegenständlicher Wasserrechtsbewilligung gegeben. Diese liegt im Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, d, e, sowie im Paragraph 101, Absatz 2, WRG begründet. Wie bereits seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ergibt sich diese Zuständigkeit aus mehreren Umständen. Zunächst steht fest, dass die Abstauregelung nicht nur auf das in unmittelbarer Grenznähe liegende Kraftwerk xxx, sondern vor allem erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten, hier auf xxx, hat. Dies ist jedenfalls durch die Folgen des Hochwasserereignisses 2012 für xxx als erwiesen anzunehmen. Des Weiteren hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, wieso zudem noch die Zuständigkeit

§ 100Abs.

1 lit. c und d sowie § 101 Abs. 2 WRG gegeben ist. Des Weiteren hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, wieso zudem noch die Zuständigkeit

Paragraph 100, Absatz eins, Litera c und d sowie Paragraph 101, Absatz 2, WRG gegeben ist. Fachgutachtlich wurde festgestellt (Stellungnahme wbt. ASV v. 9.12.2015), dass für die Wehrbetriebsordnung der xxxkraftwerke xxx bis xxx entscheidend ist, dass nur im Zusammenwirken aller Wehrbetriebsordnungen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann. Das maßgebliche Kriterium für den Abstauvorgang ist, dass im Bereich xxx, d.h. im Unterwasser des KW xxx, keine größeren Abflüsse als bei natürlichem Hochwasserabfluss auftreten. Der Vorabstau der einzelnen Kraftwerke ist aufeinander abzustimmen und scheidet daher eine Abtrennung der Wehrbetriebsordnung xxx von den Wehrbetriebsordnungen der oberliegenden xxxkraftwerke aus. Schließlich erreicht das KW xxx auch ein Stauraumvolumen von ca. 5 Mio m³. b) Zur Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerdevorentscheidung ist im § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist im Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft, sondern hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und diese von der Behörde nicht ausgeschlossen wurde. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Antrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich ausschließlich auf die Vorlage der Beschwerde, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten, die nur für die Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist. Dem entspricht insbesondere § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auch auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Dem entspricht insbesondere Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auch auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes anstelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Bescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische (den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde) Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. Ist die Beschwerde nicht berechtigt, die Beschwerdevorentscheidung hat aber den Ausgangsbescheid abgeändert, so ist die Beschwerde abzuweisen (unter Umständen auch mit Maßgabebestätigung) und wird der Ausgangsbescheid wieder hergestellt. Im Gegenstand hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter dem Titel der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern

§ 62Abs.

4 AVG auch inhaltliche Änderungen des Bescheides vorgenommen, wozu jedoch § 62 Abs. 4 AVG nicht herangezogen werden kann. Durch eine inhaltliche Entscheidung hat sie anstelle einer eventuell gebotenen Zurückweisung bzw. Bestätigung oder Präzisierung ihre Zuständigkeit überschritten, was das Gericht nach § 27 VwGVG wahrzunehmen hat. Bei der Wahrnehmung der Unzuständigkeit handelt es sich um eine Sachentscheidung, welche notwendigerweise ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Dies waren im vorliegenden Fall zweifellos die zulässigen Vorlageanträge, bis auf den verspäteten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.Im Gegenstand hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter dem Titel der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern

Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch inhaltliche Änderungen des Bescheides vorgenommen, wozu jedoch Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht herangezogen werden kann. Durch eine inhaltliche Entscheidung hat sie anstelle einer eventuell gebotenen Zurückweisung bzw. Bestätigung oder Präzisierung ihre Zuständigkeit überschritten, was das Gericht nach Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen hat. Bei der Wahrnehmung der Unzuständigkeit handelt es sich um eine Sachentscheidung, welche notwendigerweise ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Dies waren im vorliegenden Fall zweifellos die zulässigen Vorlageanträge, bis auf den verspäteten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

§ 15Abs.3 Vw

GVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen und kann gegen den Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Soweit ersichtlich, hat der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Organ gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages keine Beschwerde erhoben und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Nur insoweit wurde die Beschwerdevorentscheidung im Spruchpunkt II. nicht aufgehoben, weil ansonsten das nach der Beschwerdevorentscheidung eingetrete

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