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{'item': 'KLVwG-459-460/4/2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 22§ 23§ 26§ 3Art. 130§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-459-460/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx über die Beschw

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 07.09.2016, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für die Errichtung von Gartenmauern, Bodenplatte und befestigtem Vorplatz sowie den Abbruch der bestehenden Futtersilos mit Stützwanderneuerung auf Gst. Nr. xxx, KG xxx. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Zuge einer Überprüfung an Ort und Stelle am 23.08.2017 stellte die Baubehörde fest, dass mit den Baumaßnahmen begonnen worden war, jedoch abweichend von der erteilten Baubewilligung. Daher verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, die Baueinstellung (Spruchpunkt I.) und trug der mitbeteiligten Partei auf (Spruchpunkt II.), binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids um Erteilung der Änderung der Baubewilligung anzusuchen (oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen). Im Zuge einer Überprüfung an Ort und Stelle am 23.08.2017 stellte die Baubehörde fest, dass mit den Baumaßnahmen begonnen worden war, jedoch abweichend von der erteilten Baubewilligung. Daher verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, die Baueinstellung (Spruchpunkt römisch eins.) und trug der mitbeteiligten Partei auf (Spruchpunkt römisch zwei.), binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids um Erteilung der Änderung der Baubewilligung anzusuchen (oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen). In weiterer Folge wurde über ein entsprechendes (Abänderungs-)Ansuchen der mitbeteiligten Partei erneut ein Bauverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Abänderungsverfahrens fand am 08.11.2017 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die zuvor mit Schriftsatz vom 07.11.2017 von xxx (fortan: Beschwerdeführer) vorgebrachten Einwendungen gegen das abgeänderte Projekt verlesen. Soweit verfahrensgegenständlich relevant, betrafen die Einwendungen die Änderung der Aufschütthöhe am befestigten Vorplatz; sie hatten Lärmemissionen sowie Belästigungen durch Abgase und Lichtquellen der landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand, die zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität führen würden. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der mitbeteiligten Partei die Bewilligung

§ 22

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 für die Abänderung der Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung von Gartenmauern, Bodenplatte und befestigtem Vorplatz sowie des Abbruchs der bestehenden Futtersilos mit Stützwanderneuerung auf Gst. Nr. xxx, KG xxx. Entsprechend dem Spruch dieses Bescheids handelt es sich im Detail um folgende Änderungen:Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der mitbeteiligten Partei die Bewilligung

Paragraph 22, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 für die Abänderung der Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung von Gartenmauern, Bodenplatte und befestigtem Vorplatz sowie des Abbruchs der bestehenden Futtersilos mit Stützwanderneuerung auf Gst. Nr. xxx, KG xxx. Entsprechend dem Spruch dieses Bescheids handelt es sich im Detail um folgende Änderungen: „Änderung der oberen Anschüttungshöhe bei Gartenmauer 3 und 4, Änderung von Bodenplatte auf Pflasterung beim befestigten Vorplatz. Längen- und Höhenänderung der nordseitigen Gartenmauer

  1. Änderung der geplanten Stützwand bei Siloauffahrt. Errichtung eines Stallraumes im EG und Lagerraum im OG als Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude. Errichtung einer Senkgrube, Erdanschüttung um ca. 80 cm im Bereich der südseitigen Wiese.“ Die von den Beschwerdeführern im Zuge des baubehördlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen wurden (implizit) zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 17.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2017 das Rechtsmittel der Berufung, in dem sie – erneut – Emissionen durch Abgase und Lichtquellen der landwirtschaftlichen Maschinen sowie darauf resultierende Beeinträchtigungen ihrer Wohn- und Lebensqualität geltend machten. Nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen durch die belangte Behörde erging daraufhin der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, mit dem die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden. Die Zustellung dieses Bescheids an die Beschwerdeführer erfolgte durch Hinterlegung am 11.01.2018, erster Tag der Abholfrist war der 12.01.
  2. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 31.01.2018 begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie sich aufgrund von Lärm- und Abgasemissionen sowie konzentrierten Lichtquellen aufgrund der zu hohen Anschüttung an der Westgrenze ihres Grundstücks beeinträchtigt erachten. Sie würden ein Recht auf „freies, gesundes Wohnen“ beanspruchen. Zudem entspreche die derzeitige Benützung bzw. Ausführung des Freilaufstalls und des Futterlagers nicht mehr der mit „Bescheid xxx“ geschaffenen Rechtslage, sondern wären bauliche Erweiterungen und Abänderungen ohne behördliche Verhandlung durchgeführt worden. Am 15.03.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die persönlich anwesenden Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde einvernommen und fanden Vergleichsgespräche zwischen den Beschwerdeführern einerseits und dem als Zuhörer anwesenden Ehegatten der mitbeteiligten Partei, die selbst nicht erschienen war, andererseits statt; eine Einigung konnte nicht erzielt werden, auch nicht binnen eines Monats nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde einen Lageplan (Ausdruck aus dem Kärntner Geoinformationssystem – KAGIS) samt Beilage vor, in der die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Umkreis von 100 m von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgezählt, jedoch nicht näher charakterisiert werden. b. Feststellungen Sowohl das Baugrundstück mit der Nr. xxx als auch das Grundstück der Beschwerdeführer mit der Nr. xxx, beide KG xxx, weisen die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an und wird von diesem an drei Seiten (westlich, nördlich, östlich) umfasst. Der befestigte Vorplatz, dessen abgeänderte Ausführung und Aufschüttungshöhe mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.11.2017, Zahl: xxx, bewilligt worden war, grenzt unmittelbar westlich an das Grundstück der Beschwerdeführer an. An der vom Bürgermeister der Gemeinde xxx durchgeführten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 nahm der bautechnische Amtssachverständige Ing. xxx zwar teil, gab jedoch in dieser keine (aktenkundige) Stellungnahme ab. Ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung (LFI) erstattete im Zuge dieser mündlichen Verhandlung die Stellungnahme, dass gegen das Bauvorhaben „kein Einwand erhoben“ werde, wenn die in der Verhandlungsschrift näher genannten Auflagen (die auf einem Formblatt gekennzeichnet sind) zur Vorschreibung gelangen würden. Diese Stellungnahme enthält – nach dem Einleitungssatz, wonach gegen die Erteilung der Baubewilligung kein Einwand erhoben werde – lediglich die Auflagenpunkte, jedoch weder Befund noch Gutachten. Die an den Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gerichtete Fragestellung erschließt sich aus der Verhandlungsschrift nicht. Sachverständige aus den Fachbereichen Umwelttechnik und Medizin wurden vom Bürgermeister der Gemeinde xxx im erstinstanzlichen Bauverfahren nicht beigezogen. Die belangte Behörde holte aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. xxx, datiert mit 04.12.2017, ein. In dieser führt er insbesondere aus: „Durch die Erhöhung der geplanten Aufschüttung von 0 bis 33 cm, mit Schotter, vor bzw. hinter der Gartenmauer 3 (Ansicht West bzw. Ansicht Ost) werden die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit für die Anrainer und auch Ortsbildinteressen nicht nachteilig beeinflusst.“ Die Bewirtschaftung der neugestalteten Flächen mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen kann aufgrund der vorhandenen Widmung Bauland-Dorfgebiet nicht untersagt werden. Dabei erscheint es nicht relevant, ob die Maschinen und Geräte von 0 bis 33 cm höher bzw. tiefer stehen. Sollten sich Anrainer durch Licht oder Abgase beeinträchtigt fühlen, so ist dies baubehördlich nicht relevant (da entsprechende Widmung vorhanden) und wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“ Sachverständige aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Umwelttechnik und Medizin zog die belangte Behörde vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids nicht bei. Eine Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern über die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen konnte weder im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 noch im Zeitraum bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses erzielt werden. Nicht festgestellt werden kann, ob die Gebäude und die dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen der mitbeteiligten Partei für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dienen. Nicht festgestellt werden können darüber hinaus die schall- und lichttechnischen Auswirkungen der Abänderungsmaßnahmen, insbesondere jene der Änderung der Aufschüttungshöhe des Vorplatzes, auf dem landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zum Einsatz gelangen, sowie deren Auswirkungen auf die Luftgüte. Auch allfällige daraus resultierende Auswirkungen auf den menschlichen Organismus können nicht festgestellt werden. Zudem können die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Art, die Struktur und den Umfang der im Umkreis der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht festgestellt werden. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der baubehördlichen Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (als I. Instanz) sowie des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx (als II. Instanz) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 15.03.
  3. Dem im Zuge dieser Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten KAGIS-Ausdruck samt Beilage kann lediglich entnommen werden, dass im näheren Umkreis der verfahrensgegenständlichen Grundstücke land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe bestehen, jedoch enthalten diese Dokumente keine näheren Ausführungen zu Art oder Umfang und Struktur der angeführten Betriebe. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der baubehördlichen Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (als römisch eins. Instanz) sowie des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx (als römisch zwei. Instanz) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 15.03.
  4. Dem im Zuge dieser Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten KAGIS-Ausdruck samt Beilage kann lediglich entnommen werden, dass im näheren Umkreis der verfahrensgegenständlichen Grundstücke land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe bestehen, jedoch enthalten diese Dokumente keine näheren Ausführungen zu Art oder Umfang und Struktur der angeführten Betriebe. III. Rechtliche Beurteilung römisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen

§ 22Abs.

1 K-BO 1996 ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig.

Paragraph 22, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig.

§ 23Abs.

1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer; […]
  3. e)die Anrainer (Abs. 2).
  4. e)die Anrainer (Absatz 2,). Nach § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:Nach Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer:
  5. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  6. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden, Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden, Grundstücke; […]

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a, […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen, baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  7. f)die Bebauungshöhe;
  8. g)die Brandsicherheit;
  9. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  10. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 26

K-BO 1996 müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

Paragraph 26, K-BO 1996 müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. § 1 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV lautet:Paragraph eins, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV lautet:

(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 2,) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2)Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. a)Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
  2. b)Brandschutz;
  3. c)Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
  4. d)Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
  5. e)Schallschutz;
  6. f)Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3)[…]

§ 3Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-Gpl

G 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, […]. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, […]. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung , (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden. Nach § 5 Abs. 2 lit. b K-GplG 1995 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, K-GplG 1995 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. b. Erwägungen

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentliche Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0068 und VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist somit keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. In diesem verbliebenen Rahmen ist das Verwaltungsgericht aber auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Der Wortlaut des § 27 VwGVG – „aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ – stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte. Es verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentliche Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0068 und VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist somit keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. In diesem verbliebenen Rahmen ist das Verwaltungsgericht aber auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG – „aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)“ – stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte. Es verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zählt demonstrativ jene Themenkreise auf, die den Anrainern im Baubewilligungsverfahren jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln, die diese im Wege von Einwendungen geltend machen müssen. Nach § 23 Abs. 3 lit. a, lit. h und lit. i K-BO 1996 zählen Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks, den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz zu jenen Vorschriften, die Anrainern und sonstigen Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln. Die Beschwerdeführer machen die Einhaltung der ursprünglichen „Planvorgaben“ sowie Schall-, Abgas- und Lichtimmissionen und deren negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit geltend und berufen sich somit auf ihnen zumindest abstrakt zukommende subjektiv-öffentliche Rechte. Trotz Unschärfen in der Formulierung haben die zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich noch nicht vertretenen Beschwerdeführer diese Einwendungen bereits vor Durchführung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Zuge des Bauverfahrens und somit rechtzeitig erhoben. Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zählt demonstrativ jene Themenkreise auf, die den Anrainern im Baubewilligungsverfahren jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln, die diese im Wege von Einwendungen geltend machen müssen. Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,, Litera h und Litera i, K-BO 1996 zählen Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks, den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz zu jenen Vorschriften, die Anrainern und sonstigen Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln. Die Beschwerdeführer machen die Einhaltung der ursprünglichen „Planvorgaben“ sowie Schall-, Abgas- und Lichtimmissionen und deren negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit geltend und berufen sich somit auf ihnen zumindest abstrakt zukommende subjektiv-öffentliche Rechte. Trotz Unschärfen in der Formulierung haben die zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich noch nicht vertretenen Beschwerdeführer diese Einwendungen bereits vor Durchführung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Zuge des Bauverfahrens und somit rechtzeitig erhoben.
  2. Der Nachbarn zustehende Immissionsschutz ist je nach Widmungskategorie differenziert zu betrachten, zumal die Kärntner Bauordnung 1996 keinen allgemeinen Immissionsschutz kennt, sondern einem solchen allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zukommt (VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301): So besteht im Bauland-Dorfgebiet zwar kein genereller Immissionsschutz für Nachbarn (VwGH 29.04.2008, 2007/05/0313). Von anderen speziellen Vorschriften abgesehen, räumt die Rechtsprechung Nachbarn im Bauland-Dorfgebiet jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz bezüglich der in § 26 K-BO 1996 – bis zum Außerkrafttreten der Fassung LGBl 2009/16; § 26 K-BO 1996 iVm § 1 K-BV in ihren jeweils aktuellen Fassungen weisen denselben Sinngehalt auf [hiezu Steinwender, Kärntner Baurecht

(2017), § 26 K-BO 1996, Rz 4], weswegen die Rechtsprechung übertragbar ist – an Bauvorhaben gestellte Anforderungen (z.B. Schallschutz

§ 1Abs. 2 lit. e leg. cit.) ein, auch wenn die Flächenwidmung an sich keinen Anspruch vorsieht (Vw

GH 23.11.2009, 2008/05/0111 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0070).So besteht im Bauland-Dorfgebiet zwar kein genereller Immissionsschutz für Nachbarn (VwGH 29.04.2008, 2007/05/0313). Von anderen speziellen Vorschriften abgesehen, räumt die Rechtsprechung Nachbarn im Bauland-Dorfgebiet jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz bezüglich der in Paragraph 26, K-BO 1996 – bis zum Außerkrafttreten der Fassung LGBl 2009/16; Paragraph 26, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, K-BV in ihren jeweils aktuellen Fassungen weisen denselben Sinngehalt auf [hiezu Steinwender, Kärntner Baurecht

(2017), Paragraph 26, K-BO 1996, Rz 4], weswegen die Rechtsprechung übertragbar ist – an Bauvorhaben gestellte Anforderungen (z.B. Schallschutz

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit.) ein, auch wenn die Flächenwidmung an sich keinen Anspruch vorsieht (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0070). Auch in den Anforderungen an die Gesundheit in § 1 Abs. 2 lit. c K-BV (iVm § 26 K-BO 1996 in der aktuellen Fassung seit LGBl 2012/80) ist eine die Anrainer schützende Anordnung zu sehen, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden muss, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht (noch zur alten – im Ergebnis vergleichbaren – Rechtslage VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301).Auch in den Anforderungen an die Gesundheit in Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, K-BV in Verbindung mit Paragraph 26, , K-BO 1996 in der aktuellen Fassung seit LGBl 2012/80) ist eine die Anrainer schützende Anordnung zu sehen, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden muss, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht (noch zur alten – im Ergebnis vergleichbaren – Rechtslage VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301).

  1. Nach § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 steht den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstücks ein Mitspracherecht zu; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt, der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0163).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 steht den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstücks ein Mitspracherecht zu; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt, der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0163). Für die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet normiert § 3 Abs. 4 K-GPlG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.Für die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet normiert Paragraph 3, Absatz 4, K-GPlG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung dürfen im Bauland-Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der vom Gesetzgeber angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Dieser Emissionsvergleich stellt sich zudem als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne von § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 dar. Da sich aber weder aus § 3 Abs. 4 noch aus § 5 Abs. 3 K-GPlG eine konkrete ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltung bzw. eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung gegeben ist, entnehmen lässt, ist diese Frage von der Behörde im Einzelfall konkret zu prüfen. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstands, hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen (VwGH 24.04.2014, 2011/06/0137).Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung dürfen im Bauland-Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der vom Gesetzgeber angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Dieser Emissionsvergleich stellt sich zudem als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne von Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 dar. Da sich aber weder aus Paragraph 3, Absatz 4, noch aus Paragraph 5, Absatz 3, K-GPlG eine konkrete ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltung bzw. eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung gegeben ist, entnehmen lässt, ist diese Frage von der Behörde im Einzelfall konkret zu prüfen. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstands, hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen (VwGH 24.04.2014, 2011/06/0137).
  2. Es werden von den Nachbarn somit mehrere subjektiv-öffentliche Rechte (Immissionsschutz, Gesundheit; Flächenwidmung) geltend gemacht, deren behauptete Verletzung von der Baubehörde zu prüfen gewesen wäre; ein Verweis der Einwendungen auf den Zivilrechtsweg im Sinne von § 23 Abs. 8 K-BO 1996 kommt mangels deren zivilrechtlichen Charakters bereits von vornherein nicht in Betracht. Zudem ist fest zu halten, dass es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, und nicht um eine von einem (Amts-)Sachverständigen zu beantwortende fachliche Frage.Es werden von den Nachbarn somit mehrere subjektiv-öffentliche Rechte (Immissionsschutz, Gesundheit; Flächenwidmung) geltend gemacht, deren behauptete Verletzung von der Baubehörde zu prüfen gewesen wäre; ein Verweis der Einwendungen auf den Zivilrechtsweg im Sinne von Paragraph 23, Absatz 8, K-BO 1996 kommt mangels deren zivilrechtlichen Charakters bereits von vornherein nicht in Betracht. Zudem ist fest zu halten, dass es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, und nicht um eine von einem (Amts-)Sachverständigen zu beantwortende fachliche Frage.
  3. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck von § 28 VwGVG ist zu schließen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben; § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit., der dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einräumt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalt unterlassen hat, ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Eine Zurückverweisung ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken möglich, etwa wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Das Verwaltungsgericht hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung insbesondere dann in der Sache zu entscheiden, wenn

§ 28Abs. 2 Z 2 Vw

GVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, etwa lediglich ein Sachverständigengutachten zu ergänzen oder Einschau in ein Aktenkonvolut zu nehmen wäre, jedoch dann nicht, wenn vor Ort durchzuführende Erhebungen geboten sind (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019).Aus Wortlaut, Systematik und Zweck von Paragraph 28, VwGVG ist zu schließen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben; Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit., der dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einräumt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalt unterlassen hat, ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Eine Zurückverweisung ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken möglich, etwa wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Das Verwaltungsgericht hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung insbesondere dann in der Sache zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, etwa lediglich ein Sachverständigengutachten zu ergänzen oder Einschau in ein Aktenkonvolut zu nehmen wäre, jedoch dann nicht, wenn vor Ort durchzuführende Erhebungen geboten sind (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019). Verfahrensgegenständlich liegen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH vor: Das erst- und das zweitinstanzliche verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gemeinsam betrachtet, existieren lediglich eine (kurze) schriftliche Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen und eine (im Wesentlichen auf Auflagen eines Formblatts beschränkte, im Zuge einer mündlichen Verhandlung abgegebene) Stellungnahme eines Vertreters der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung, wobei weder die jeweils vorangehende Fragestellung der Baubehörde klar ist, noch diese Stellungnahmen den Anforderungen der Verwaltungsverfahrensvorschriften an ein Gutachten (iwS) genügen. Zwar führt der bautechnische Amtssachverständige – ohne nähere Begründung und ohne darzulegen, über welche Kenntnisse er auf diesem Fachgebiet verfügt – unter anderem aus, dass Interessen der Gesundheit der Anrainer durch das abgeänderte Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst werden, jedoch fehlt jegliche Ermittlungstätigkeit zu dieser und den übrigen (im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn) zwingend zu klärenden Fragen, so der vom geänderten Bauvorhaben aus auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen, der daraus unter Umständen resultierenden gesundheitlichen Auswirkungen und ob es sich allenfalls um einen Intensivtierhaltungsbetrieb handelt, dessen Existenz einen Emissionsvergleich erforderlich machen würde, in dessen Rahmen auch das die örtlichen Gegebenheiten prägende übliche Ausmaß von Emissionen einfließen muss, wofür die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde beigebrachte Übersicht aber jedenfalls zu wenig aussagekräftig ist; dass Ermittlungen zu den konkreten ortsüblichen Verhältnissen gepflogen worden wären, lässt sich den Verwaltungsakten zudem ebenfalls nicht entnehmen. Insoweit sind zumindest entsprechende Feststellungen aber auch dann geboten, wenn die örtlichen Verhältnisse für die Verwaltungsbehörde offenkundig, ihr also amtsbekannt sind (vgl. VwGH 30.03.2004, 2002/06/0173).Das erst- und das zweitinstanzliche verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gemeinsam betrachtet, existieren lediglich eine (kurze) schriftliche Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen und eine (im Wesentlichen auf Auflagen eines Formblatts beschränkte, im Zuge einer mündlichen Verhandlung abgegebene) Stellungnahme eines Vertreters der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung, wobei weder die jeweils vorangehende Fragestellung der Baubehörde klar ist, noch diese Stellungnahmen den Anforderungen der Verwaltungsverfahrensvorschriften an ein Gutachten (iwS) genügen. Zwar führt der bautechnische Amtssachverständige – ohne nähere Begründung und ohne darzulegen, über welche Kenntnisse er auf diesem Fachgebiet verfügt – unter anderem aus, dass Interessen der Gesundheit der Anrainer durch das abgeänderte Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst werden, jedoch fehlt jegliche Ermittlungstätigkeit zu dieser und den übrigen (im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn) zwingend zu klärenden Fragen, so der vom geänderten Bauvorhaben aus auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen, der daraus unter Umständen resultierenden gesundheitlichen Auswirkungen und ob es sich allenfalls um einen Intensivtierhaltungsbetrieb handelt, dessen Existenz einen Emissionsvergleich erforderlich machen würde, in dessen Rahmen auch das die örtlichen Gegebenheiten prägende übliche Ausmaß von Emissionen einfließen muss, wofür die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde beigebrachte Übersicht aber jedenfalls zu wenig aussagekräftig ist; dass Ermittlungen zu den konkreten ortsüblichen Verhältnissen gepflogen worden wären, lässt sich den Verwaltungsakten zudem ebenfalls nicht entnehmen. Insoweit sind zumindest entsprechende Feststellungen aber auch dann geboten, wenn die örtlichen Verhältnisse für die Verwaltungsbehörde offenkundig, ihr also amtsbekannt sind vergleiche VwGH 30.03.2004, 2002/06/0173). Da aber nicht nur ein (oder auch mehrere) Sachverständigengutachten zu ergänzen sind, sondern das Ermittlungsverfahren aufgrund der festgestellten krassen Lücken bloß ansatzweise geführt wurde, müsste der gesamte maßgebliche Sachverhalt erst durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt werden. Ein derartig gravierendes Unterlassen von erforderlichen (unter Umständen auch schwierigen) Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde(

  1. n)kommt einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht nahe (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Da es auch nicht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gelegen ist, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten das gesamte Ermittlungsverfahren gewissermaßen an Stelle der verwaltungsbehördlichen Instanzen führt, liegt ein Anwendungsfall von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vor und ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. Da aber nicht nur ein (oder auch mehrere) Sachverständigengutachten zu ergänzen sind, sondern das Ermittlungsverfahren aufgrund der festgestellten krassen Lücken bloß ansatzweise geführt wurde, müsste der gesamte maßgebliche Sachverhalt erst durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt werden. Ein derartig gravierendes Unterlassen von erforderlichen (unter Umständen auch schwierigen) Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde(
  2. n)kommt einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht nahe vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Da es auch nicht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gelegen ist, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten das gesamte Ermittlungsverfahren gewissermaßen an Stelle der verwaltungsbehördlichen Instanzen führt, liegt ein Anwendungsfall von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor und ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. 6. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, sodass Gegenstand des Verfahrens das – und nur das – in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Dies gilt auch für das Abänderungsverfahren nach § 22 K-BO 1996: Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ein anderes, nicht von der angefochtenen Baubewilligung erfasstes Gebäude sei abweichend von den insoweit einschlägigen Bewilligungen errichtet worden und daher nicht rechtskonform, ist im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand von vornherein nicht zu berücksichtigen. Gegebenenfalls werden in diesem Zusammenhang von der Verwaltungsbehörde baupolizeiliche Maßnahmen zu setzen sein.Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, sodass Gegenstand des Verfahrens das – und nur das – in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Dies gilt auch für das Abänderungsverfahren nach Paragraph 22, K-BO 1996: Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ein anderes, nicht von der angefochtenen Baubewilligung erfasstes Gebäude sei abweichend von den insoweit einschlägigen Bewilligungen errichtet worden und daher nicht rechtskonform, ist im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand von vornherein nicht zu berücksichtigen. Gegebenenfalls werden in diesem Zusammenhang von der Verwaltungsbehörde baupolizeiliche Maßnahmen zu setzen sein. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen in der Begründung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen in der Begründung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.459.460.4.2018

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