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{'item': 'KLVwG-547/7/2018'}

Obsah (5)§ 25a§ 2§ 1§ 3§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-547/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 05.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Parteienfinanzierung 2018 sowie anteilsmäßig für das Jahr 2017. Die Bestätigung über eine erfolgte Neugründung der Partei „xxx“ bzw. eine Bestätigung der Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres (10.11.2017) lag diesem Schreiben bei. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 18.12.2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Landesförderung

§ 2Abs.

1 des Kärntner Parteiförderungsgesetzes für das Jahr 2018 sowie anteilsmäßig für das Jahr 2017 nicht stattgegeben. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 18.12.2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Landesförderung

Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Parteiförderungsgesetzes für das Jahr 2018 sowie anteilsmäßig für das Jahr 2017 nicht stattgegeben. Aus der Begründung geht hervor, dass die politische Partei „xxx“ erst mit Satzungshinterlegung beim Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Sie hätte sich weder der letzten Landtagswahl zur Wahl gestellt und wäre auch nicht auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten. Es würden daher die Voraussetzungen nach § 1 K-PFG nicht vorliegen. Aus der Begründung geht hervor, dass die politische Partei „xxx“ erst mit Satzungshinterlegung beim Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Sie hätte sich weder der letzten Landtagswahl zur Wahl gestellt und wäre auch nicht auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten. Es würden daher die Voraussetzungen nach Paragraph eins, K-PFG nicht vorliegen. Der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zustehe. Es könne innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Mit Schreiben vom 26.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2017 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Bescheid vom 02.03.2018 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, zumal die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.12.2017 nicht korrekt war. Mit Schreiben vom 02.03.2018 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung der Beschwerde übermittelt. In der Beschwerde vom 26.01.2018 wird Folgendes vorgebracht: „1. Sachverhalt Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2017, zugestellt am 20.12.2017, zu GZ xxx wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Landesförderung

§ 2Abs.

4 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes für das Jahr 2018 sowie anteilsmäßig für das Jahr 2017 vom 05.12.2017 nicht stattgegeben. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2017, zugestellt am 20.12.2017, zu GZ xxx wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Landesförderung

Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Parteienförderungsgesetzes für das Jahr 2018 sowie anteilsmäßig für das Jahr 2017 vom 05.12.2017 nicht stattgegeben. Begründend führt die Landesregierung aus, eine im Landtag vertretene Partei sei eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sei, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekenne. Die "xxx" habe erst mit Satzungshinterlegung beim Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt, sich somit weder bei der letzten Landtagswahl zur Wahl gestellt, noch stellen können und ist auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 K-PFG könne sohin über die Eingabe der "Partei der freien Abgeordneten" nicht positiv abgesprochen werden und war dem Antrag nicht stattzugeben. Begründend führt die Landesregierung aus, eine im Landtag vertretene Partei sei eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sei, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekenne. Die "xxx" habe erst mit Satzungshinterlegung beim Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt, sich somit weder bei der letzten Landtagswahl zur Wahl gestellt, noch stellen können und ist auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, K-PFG könne sohin über die Eingabe der "Partei der freien Abgeordneten" nicht positiv abgesprochen werden und war dem Antrag nicht stattzugeben. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. „

  1. Beschwerdeausführungen Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdewerberin in ihren subjektiven und verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wegen Verletzung des demokratischen Prinzips und wegen des Widerspruches zu den Verfassungsbestimmungen § § 1, 3 Parteiengesetz
  2. Sollte die Auslegung der belangten Behörde jedoch dem Gesetz entsprechen, wird die Beschwerdewerberin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und regt die Stellung eines Antrages nach Art 140 B-VG an des Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 Kärntner Parteienförderungsgesetz an. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdewerberin in ihren subjektiven und verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wegen Verletzung des demokratischen Prinzips und wegen des Widerspruches zu den Verfassungsbestimmungen Paragraph Paragraph eins, 3, Parteiengesetz
  3. Sollte die Auslegung der belangten Behörde jedoch dem Gesetz entsprechen, wird die Beschwerdewerberin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und regt die Stellung eines Antrages nach Artikel 140, B-VG an des Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Kärntner Parteienförderungsgesetz an. Dies aus folgenden Gründen:

§ 1

Parteiengesetz 2012 sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Verfassungsbestimmung).

Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Verfassungsbestimmung).

§ 3

Parteiengesetz 2012 können Bund, Länder und Gemeinden politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden (Verfassungsbestimmung).

Paragraph 3, Parteiengesetz 2012 können Bund, Länder und Gemeinden politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden (Verfassungsbestimmung).

§ 1

K-PFG gebührt im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.

Paragraph eins, K-PFG gebührt im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt als im Landtag vertretene Partei eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange es sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt.Nach Absatz 2, leg. cit. gilt als im Landtag vertretene Partei eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange es sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Diese Bestimmung wurde mit Artikel 11 des Gesetzes vom 18.07.2013, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntnerparteienförderungsgesetz geändert werden, neu eingefügt und hat rückwirkend mit 01.07.2017 Geltung erlangt. Vor Einfügen des Abs 2 hat der gesamte § 1 K-PFG wie folgt gelautet: Diese Bestimmung wurde mit Artikel 11 des Gesetzes vom 18.07.2013, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntnerparteienförderungsgesetz geändert werden, neu eingefügt und hat rückwirkend mit 01.07.2017 Geltung erlangt. Vor Einfügen des Absatz 2, hat der gesamte Paragraph eins, K-PFG wie folgt gelautet: "Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung." In der ursprünglichen und zu Beginn der Gesetzgebungsperiode geltenden Regelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährung der Parteienförderung sohin auf die Tatsache der Vertretung im Landtag, also darauf abgestellt, wer tatsächlich die im Parteiengesetz 2012 angesprochenen und im § 1 K-PFG genauer beschriebenen Aufgaben, nämlich die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit, durchführt und die hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwendungen tätigt bzw. zu tragen hat. Eine andere Auslegung bzw. Regelung kann aber ausgehend von der Verfassungsbestimmungen der §§ 1 und 3 Parteiengesetz 2012 nicht verfassungsgemäß sein. Wendet man den § 1 Abs 2 K- PFG wie von der belangten Behörde an, hat weder das bei der Landtagswahl angetretene xxx (mangels Abgeordneter im Landtag) noch die neu gegründete Partei der freien Abgeordneten trotz Vertretung im Landtag Anspruch auf Parteienförderung, dies, obwohl von den Abgeordneten weiterhin dieselbe Arbeit verrichtet wird und diese dieselben Aufwendungen zu tätigen haben wie zuvor. Die übrigen "großen“ Parteien haben aber weiterhin Anspruch auf die Parteienförderung und besteht bei diesen bei der aktuellen Regelung auch nicht die Gefahr, dass diese jemals den Anspruch auf Parteienförderung verlieren.In der ursprünglichen und zu Beginn der Gesetzgebungsperiode geltenden Regelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährung der Parteienförderung sohin auf die Tatsache der Vertretung im Landtag, also darauf abgestellt, wer tatsächlich die im Parteiengesetz 2012 angesprochenen und im Paragraph eins, K-PFG genauer beschriebenen Aufgaben, nämlich die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit, durchführt und die hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwendungen tätigt bzw. zu tragen hat. Eine andere Auslegung bzw. Regelung kann aber ausgehend von der Verfassungsbestimmungen der Paragraphen eins und 3 Parteiengesetz 2012 nicht verfassungsgemäß sein. Wendet man den Paragraph eins, Absatz 2, K- PFG wie von der belangten Behörde an, hat weder das bei der Landtagswahl angetretene xxx (mangels Abgeordneter im Landtag) noch die neu gegründete Partei der freien Abgeordneten trotz Vertretung im Landtag Anspruch auf Parteienförderung, dies, obwohl von den Abgeordneten weiterhin dieselbe Arbeit verrichtet wird und diese dieselben Aufwendungen zu tätigen haben wie zuvor. Die übrigen "großen“ Parteien haben aber weiterhin Anspruch auf die Parteienförderung und besteht bei diesen bei der aktuellen Regelung auch nicht die Gefahr, dass diese jemals den Anspruch auf Parteienförderung verlieren. Mit der geltenden Regelung werden daher jedenfalls kleinere Parteien bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stark benachteiligt und verstößt dies sohin gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und verletzt das demokratischen Prinzips. Ausgehend von dieser Auslegung des Gesetzes wäre es einem Abgeordneten nie möglich, in Ausübung des Grundsatzes des freien Mandates gegen die eigene Parteilinie zu stimmen, aus Furcht, aus der Partei ausgeschlossen zu werden, da im Falle einer neu gegründeten Partei nach der Auslegung des aktuellen § 1 K-PFG eine Förderung nicht zusteht und dadurch die Arbeit massiv beeinträchtigt wird. Mit der geltenden Regelung werden daher jedenfalls kleinere Parteien bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stark benachteiligt und verstößt dies sohin gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und verletzt das demokratischen Prinzips. Ausgehend von dieser Auslegung des Gesetzes wäre es einem Abgeordneten nie möglich, in Ausübung des Grundsatzes des freien Mandates gegen die eigene Parteilinie zu stimmen, aus Furcht, aus der Partei ausgeschlossen zu werden, da im Falle einer neu gegründeten Partei nach der Auslegung des aktuellen Paragraph eins, K-PFG eine Förderung nicht zusteht und dadurch die Arbeit massiv beeinträchtigt wird. Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar prinzipiell im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Kriterien der Parteienförderung in sachlicher Weise zu differenzieren. Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die "Spielregeln" für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese Periode geändert werden. Damit soll die faktische Chancengleichheit politischer Parteien durch die Vergabe finanzieller Unterstützung der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes des Bekenntnisses des zur Vielfalt politischer Parteien und des demokratischen Baugesetz gesichert werden. Durch diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist zwar grundsätzlich nicht jegliche Änderung der Rechtslage während laufender Gesetzesperiode unzulässig, jedenfalls aber dann, wenn es dadurch zur Entziehung wirtschaftlicher Subsidien der öffentlichen Hand und damit zur Verunmöglichung bzw. nicht unbeträchtlichen Erschwerung oder Behinderung der politischen Arbeit einzelner Parteien kommt. Für die Sachlichkeit der Regelung kommt es darauf an, ob ausreichende Mittel für eine angemessene politische Arbeit verbleiben, unabhängig davon, ob es für die einzelne politische Partei zu einer Änderung der Förderungshöhe im Laufe der Gesetzgebungsperiode gekommen ist. Diese Sachlichkeit der Regelung liegt aber im konkreten Fall nicht vor. Durch die getroffene Regelung haben sowohl das xxx als auch die neu gegründete Partei xxx keinen Anspruch auf eine Parteienförderung, weder auf den Sockel- noch auf dem Steigerungsbetrag. Dies unabhängig davon, dass die Landtagsabgeordneten xxx und xxx als Mitglieder der neu gegründeten "xxx" zur Interessenswahrnehmung im Landtag und die damit zusammenhängende Arbeit Aufwendungen zu tätigen haben und durch Nichtgewährung zumindest eines Sockel- bzw. Grundbetrages in der Ausübung ihres Mandates unsachlich bzw. in einem unvertretbaren Maß benachteiligt werden. Dies widerspricht jedenfalls dem Sachlichkeitsgebot des Artikels 7 B-VG, aber auch dem Demokratieprinzip des Artikels 1 B-VG. Die Beschwerdewerberin wiederholt daher die Anregung auf Vorlage des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 K-PFG bzw. Aufhebung desselben. auf Vorlage des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, K-PFG bzw. Aufhebung desselben. Sollte das Landesverwaltungsgericht der Anregung nicht folgen, stellt die Beschwerdewerberin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

  1. eine mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchführen; und 2a. in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdewerberin die Parteienförderung für das Jahr 2018 und anteilsmäßig für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Höhe zuerkennen; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ In der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „B e w e i s v e r f a h r e n Die belangte Behörde gibt auf Befragen der Richterin an: Die Kärntner Parteienförderung ist gem. § 2 Abs. 1 K-PFG eine Jahresförderung. Sie wird von uns nach den Kriterien des § 1 jährlich gewährt und vierteljährlich ausbezahlt. Eine etwaige Änderung unter dem Jahr findet nicht statt, sofern sie nicht auf Grund einer Landtagswahl vorzunehmen ist gem. § 3 Abs. 7 und 8 und werden von uns so verstanden, dass er dann zur Anwendung kommt, wenn direkt zuvor eine Landtagswahl stattgefunden hat, d.h. eine Anpassung der Landesförderung findet nur im Rahmen einer Landtagswahl statt. Die Kärntner Parteienförderung ist gem. Paragraph 2, Absatz eins, K-PFG eine Jahresförderung. Sie wird von uns nach den Kriterien des Paragraph eins, jährlich gewährt und vierteljährlich ausbezahlt. Eine etwaige Änderung unter dem Jahr findet nicht statt, sofern sie nicht auf Grund einer Landtagswahl vorzunehmen ist gem. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 und werden von uns so verstanden, dass er dann zur Anwendung kommt, wenn direkt zuvor eine Landtagswahl stattgefunden hat, d.h. eine Anpassung der Landesförderung findet nur im Rahmen einer Landtagswahl statt. Es müssen seit der Novelle 2013 drei Voraussetzungen für die Parteienförderung vorhanden sein. Sie müssen sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben, auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten sein und es muss sich zumindest ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennen. Das xxx hat 2017 die gesamte Jahresförderung bekommen, da das Gesetz keine andere Vorgangsweise zulässt. Es regelt abschließend, wann Anpassungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen sind, dies richtet sich eben nach § 3 Abs. 7 und 8 für eine bereits zugesagte Jahresförderung. Das xxx hat 2017 die gesamte Jahresförderung bekommen, da das Gesetz keine andere Vorgangsweise zulässt. Es regelt abschließend, wann Anpassungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen sind, dies richtet sich eben nach Paragraph 3, Absatz 7 und 8 für eine bereits zugesagte Jahresförderung. Die Parteienförderung ist kein Anspruch einzelner Abgeordneter sondern ein Anspruch einer wahlwerbenden Partei. Es muss der jeweilige Obmann und Finanzreferent einen entsprechenden Antrag stellen. Dies können unterschiedliche Personen sein zu den im Landtag sitzenden Abgeordneten. In anderen Bundesländern kann es anders geregelt sein. Die Abgeordneten der xxx waren bei der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 beim xxx und haben beide der Novellierung des § 1 Abs. 2 zugestimmt. Als Beleg dafür wird das stenografische Protokoll der
  2. Sitzung des Ktn. Landestages,
  3. Gesetzgebungsperiode, vom
  4. Juli 2013 und
  5. Juli 2013 als Beilage./A zu Protokoll genommen. Diese wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegt. Die Abgeordneten der xxx waren bei der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, beim xxx und haben beide der Novellierung des Paragraph eins, Absatz 2, zugestimmt. Als Beleg dafür wird das stenografische Protokoll der
  6. Sitzung des Ktn. Landestages,
  7. Gesetzgebungsperiode, vom
  8. Juli 2013 und
  9. Juli 2013 als Beilage./A zu Protokoll genommen. Diese wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegt. Wenn ich dazu befragt werde, dass in den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetze, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert werden, Regierungsvorlage Juni 2013, zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 zu § 1 Abs. 2 formuliert wird, dass „eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei nicht schadet“ gebe ich an, dass der Begriff idente Rechtspersönlichkeit bezogen auf die Partei zu sehen ist und sich nicht auf die einzelnen Abgeordneten bezieht. Die weitere Formulierung „das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt“ belegt diese Rechtsauslegung. Wenn ich dazu befragt werde, dass in den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetze, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert werden, Regierungsvorlage Juni 2013, zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 zu Paragraph eins, Absatz 2, formuliert wird, dass „eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei nicht schadet“ gebe ich an, dass der Begriff idente Rechtspersönlichkeit bezogen auf die Partei zu sehen ist und sich nicht auf die einzelnen Abgeordneten bezieht. Die weitere Formulierung „das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt“ belegt diese Rechtsauslegung. Auf Basis dieser gesetzlichen Normierung wurde der Antrag der xxx auf Gewährung einer Ktn. Parteienförderung abgelehnt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bringt dazu vor: Die Anspruchsvoraussetzungen für die Parteienförderung in Kärnten sind jedenfalls nicht mit den Voraussetzungen des § 1 und 3 Parteiengesetz in Einklang zu bringen. Zweck der Parteienförderung ist, Aufwendungen, die Parteien im Landtag haben, abzudecken. Mit der Änderung LGBl. Nr. 57/2013 wird hier eine Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, welche während laufender Legislaturperiode Rechtspersönlichkeit erlangen, vorgenommen. Auch diese Abgeordneten haben den gleichen Aufwand wie alle anderen Parteien und wären im Rahmen der Gleichbehandlung ebenfalls mit einer Landesförderung auszustatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen, insbesondere, dass auch hier ein Antrag nach Art. 140 B-VG zur Stellung angeregt wird. Es würde nach unserer Rechtauffassung zumindest eine Parteiförderung für das Jahr 2018 anteilig bestehen, wobei auch nach den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde nur eine Änderung der jährlichen Parteiförderung nur im Jahr einer Landtagswahl nicht gefolgt werden kann. Unserer Ansicht nach kann eine Änderung bei der Parteienförderung auch in jedem Jahr nach einer Landtagswahl stattfinden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Parteienförderung in Kärnten sind jedenfalls nicht mit den Voraussetzungen des Paragraph eins und 3 Parteiengesetz in Einklang zu bringen. Zweck der Parteienförderung ist, Aufwendungen, die Parteien im Landtag haben, abzudecken. Mit der Änderung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, wird hier eine Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, welche während laufender Legislaturperiode Rechtspersönlichkeit erlangen, vorgenommen. Auch diese Abgeordneten haben den gleichen Aufwand wie alle anderen Parteien und wären im Rahmen der Gleichbehandlung ebenfalls mit einer Landesförderung auszustatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen, insbesondere, dass auch hier ein Antrag nach Artikel 140, B-VG zur Stellung angeregt wird. Es würde nach unserer Rechtauffassung zumindest eine Parteiförderung für das Jahr 2018 anteilig bestehen, wobei auch nach den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde nur eine Änderung der jährlichen Parteiförderung nur im Jahr einer Landtagswahl nicht gefolgt werden kann. Unserer Ansicht nach kann eine Änderung bei der Parteienförderung auch in jedem Jahr nach einer Landtagswahl stattfinden. Über Befragen durch die Richterin: Für das Jahr 2018 geht es theoretisch um einen Betrag von rund € 186.163,-- für das erste Quartal. Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor: Dem Ansinnen der Gegenpartei halte ich Folgendes entgegen: Meine Abteilung wird zur Einhaltung und Vollziehung von beschlossenen Gesetzen angehalten. Der Landesgesetzgeber hat seinen verfassungsrechtlich eingeräumten Spielraum für die Gewährung von Zuwendungen an politische Parteien eingehalten. Eine Gleichbehandlung aller wahlwerbenden im Landtag vertretenen Parteien ist aus meiner Sicht gegeben. Es ist zu keiner rückwirkenden Beseitigung von Ansprüchen durch die Novelle 2013 gekommen, wie dies im Anlassfall zum Erkenntnis G255/07 vom 09.10.2008 des Verfassungsgerichtshofes der Fall war. Es liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor und ich vertreten die Meinung, dass es bei einer Auszahlung der Parteienförderung für das Jahr 2018 für eine neue Partei, die erst seit 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt hat, die sich auch nicht an der Landtagswahl 2018 als neue wahlwerbende Partei beteiligt hat, zu einer Benachteiligung anderer wahlwerbender politischer Parteien kommen würde. Es darf darauf hingewiesen werden, dass durch die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen an die xxx auf Grund des Kärntner Klubfinanzierungsgesetzes für die entsprechenden Abgeordneten die personellen und sachlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeiten auch im ersten Quartal 2018 weiter bestanden haben. Auch für die restlichen Monate des Jahres 2017, nach Ausschluss aus dem xxx, wurde die Klubfinanzierung ausgezahlt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bringt vor: Nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz ist die Landesförderung den im Landtag vertretenen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes zu gewähren. Auch die Beschwerdeführerin hat diese Leistungen, wie jede andere im Landtag vertretene Partei, erbracht. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die xxx hat ihre Satzung mit Schreiben vom 05.11.2017, beim Bundesministerium für Inneres eingelangt am 10.11.2017, nach § 1 Abs. 4 Parteiengesetz 2012 (PartG) hinterlegt und somit als politische Partei mit 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt. Die xxx hat ihre Satzung mit Schreiben vom 05.11.2017, beim Bundesministerium für Inneres eingelangt am 10.11.2017, nach Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz 2012 (PartG) hinterlegt und somit als politische Partei mit 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Beschwerdeführerin war vom 10.11.2017 bis zur konstituierenden Sitzung des am
  10. März 2018 neu gewählten Kärntner Landtages am 12.04.2018 mit den Landtagsabgeordneten xxx und xxx vertreten. Beide Abgeordneten haben bei der Landtagswahl 2013 für die politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit „xxx“ kandidiert. Das xxx bekam bei der Landtagswahl 2013 6,4 % der Stimmen und somit den Anspruch für zwei Mandatare im Kärntner Landtag. Welche Personen als Mandatare in den Landtag einziehen, wird grundsätzlich von der Partei durch Reihung der Kandidaten auf Listen (Wahlkreis- und Landeslisten) bestimmt, bzw nach Wahlen auch durch diverse Verzichte beeinflusst. Für das xxx sind nach der Landtagswahl 2013 xxx und xxx in den Landtag eingezogen und haben sie die Partei xxx auch bis Juli 2017 im Landtag vertreten. Beide Abgeordnete sind im Juli 2017 aus der politischen Partei xxx ausgetreten und waren als „xxx“ bis zur Gründung der „xxx“ mit 10.11.2017 im Landtag vertreten. Die „xxx“ hat bei der Landtagswahl am
  11. März 2018 nicht kandidiert. Das „xxx“ ist bei der Landtagswahl am
  12. März 2018 als wahlwerbende Partei angetreten. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt und die durchgeführte Verhandlung. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) idF LGBl. Nr. 80/2015: Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) in der Fassung LGBl. Nr. 80/2015: § 1Paragraph eins Förderung der Landtagsparteien:

(1)Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
(2)Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Personen einem Klub oder einer Interessensgemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört. § 2Paragraph 2 Landesförderung …
(3)Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 – soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist – vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(3)Die Landesregierung hat die Landesförderung nach Paragraph 3, – soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist – vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen. … § 1 Parteiengesetz 2012Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 Politische Parteien und Rechenschaftspflicht Gründung, Satzung, Transparenz (Verfassungsbestimmung)
(1)Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
(1)Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).
(2)Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
(3)Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
(4)Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die 1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen, 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder, 3. Gliederung der Partei, 4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.
(5)Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.
(6)Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
  1. Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,
  2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,
  3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und
  4. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Landtagswahl im Jahr 2013 als wahlwerbende Partei nicht angetreten ist, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierte. Die Beschwerdeführerin existiert als Rechtspersönlichkeit seit ihrer Hinterlegung der Satzung nach § 1 Abs. 4 Parteiengesetz, sohin seit 10.11.

  1. Die Beschwerdeführerin hatte von diesem Zeitpunkt an bis zur konstituierenden Sitzung des Kärntner Landtages nach der Wahl vom
  2. März 2018 am 12.04.2018 zwei Landtagsabgeordnete im Kärntner Landtag sitzen. Es handelte sich dabei um Frau xxx und Herrn xxx. Diese beiden Abgeordneten sind bei der Landtagswahl im Jahr 2013 für die politische Partei xxx angetreten. Im Juli 2017 haben beide die politische Partei xxx verlassen und verblieben als freie Abgeordnete im Kärntner Landtag. Dies bis zur Gründung der Partei der freien Abgeordneten mit 10.11.
  3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Landtagswahl im Jahr 2013 als wahlwerbende Partei nicht angetreten ist, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierte. Die Beschwerdeführerin existiert als Rechtspersönlichkeit seit ihrer Hinterlegung der Satzung nach Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz, sohin seit 10.11.
  4. Die Beschwerdeführerin hatte von diesem Zeitpunkt an bis zur konstituierenden Sitzung des Kärntner Landtages nach der Wahl vom
  5. März 2018 am 12.04.2018 zwei Landtagsabgeordnete im Kärntner Landtag sitzen. Es handelte sich dabei um Frau xxx und Herrn xxx. Diese beiden Abgeordneten sind bei der Landtagswahl im Jahr 2013 für die politische Partei xxx angetreten. Im Juli 2017 haben beide die politische Partei xxx verlassen und verblieben als freie Abgeordnete im Kärntner Landtag. Dies bis zur Gründung der Partei der freien Abgeordneten mit 10.11.
  6. § 1 Abs. 2 K-PFG normiert drei Voraussetzungen, die vorhanden sein müssen, um als eine im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) zu gelten. Diese Voraussetzungen sind, dass die politische Partei sich durch einen Wahlvorschlag an der letzten Landtagswahl beteiligt hat, auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist und dass sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Paragraph eins, Absatz 2, K-PFG normiert drei Voraussetzungen, die vorhanden sein müssen, um als eine im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) zu gelten. Diese Voraussetzungen sind, dass die politische Partei sich durch einen Wahlvorschlag an der letzten Landtagswahl beteiligt hat, auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist und dass sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Bei der Landtagswahl 2013 ist die Beschwerdeführerin nicht als wahlwerbende Partei angetreten. Sie war nicht existent. Ihre Abgeordneten sind bei der Wahl 2013 für die wahlwerbende Partei xxx angetreten. Sie saßen bis Juli 2017 auch für das xxx im Kärntner Landtag. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Juni 2013, zu Zl. xxx, zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert werden, ist zur Novellierung des § 1 Abs. 2 Kärntner Parteienförderungsgesetz Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Juni 2013, zu Zl. xxx, zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz und das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert werden, ist zur Novellierung des Paragraph eins, Absatz 2, Kärntner Parteienförderungsgesetz Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 des Entwurfes intendiert eine Definition des Kreises jener im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien), denen – unabhängig von einem Anspruch auf Klubfinanzierung – Förderungsmittel des K-PFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebühren, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.„§ 1 Absatz 2, des Entwurfes intendiert eine Definition des Kreises jener im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien), denen – unabhängig von einem Anspruch auf Klubfinanzierung – Förderungsmittel des K-PFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebühren, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes. § 1 Abs. 2 des Entwurfes betrifft politische Parteien, die sich der Landtagswahl gestellt haben und auf Grund der Wahl mit ihm Landtag vertreten sind. Dies gilt jedoch nur so lange, als sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennt. Eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei schadet nicht. Paragraph eins, Absatz 2, des Entwurfes betrifft politische Parteien, die sich der Landtagswahl gestellt haben und auf Grund der Wahl mit ihm Landtag vertreten sind. Dies gilt jedoch nur so lange, als sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennt. Eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei schadet nicht. Das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt. Der Ausdruck „bekennen“ wird schon in anderen Landesrechtsvorschriften verwendet (siehe § 8 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes und § 73 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes).“ Das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt. Der Ausdruck „bekennen“ wird schon in anderen Landesrechtsvorschriften verwendet (siehe Paragraph 8, Absatz eins, des Kärntner Schulgesetzes und Paragraph 73, Absatz eins, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes).“ Es ist sowohl dem Gesetzestext des § 1 Abs. 2 K-PFG als auch den Erläuterungen zum Entwurf dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber darauf abstellt, dass eine politische Partei, um in den Genuss der Parteienförderung zu kommen, sich der letzten Landtagswahl gestellt haben muss und auf Grund der Wahl im Landtag vertreten sein muss. Weiters muss sich zumindest ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Es ist sowohl dem Gesetzestext des Paragraph eins, Absatz 2, K-PFG als auch den Erläuterungen zum Entwurf dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber darauf abstellt, dass eine politische Partei, um in den Genuss der Parteienförderung zu kommen, sich der letzten Landtagswahl gestellt haben muss und auf Grund der Wahl im Landtag vertreten sein muss. Weiters muss sich zumindest ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Im hier vorliegenden Fall trat bei der Landtagswahl 2013 unzweifelhaft das xxx als wahlwerbende Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit an und war mit zwei Mandataren im Landtag vertreten, wobei – wie festgehalten – die jeweiligen Personen von der Partei selbst durch die entsprechende Reihung auf den Kandidatenlisten bestimmt werden. Die beiden vom xxx in den Landtag entsendeten Personen, xxx und xxx, haben mit Juli 2017 das xxx als Partei verlassen. Somit war das xxx nach Juli 2017 nicht mehr im Kärntner Landtag vertreten, da sich kein Mitglied des Landtages mehr zum xxx bekannt hatte. xxx und Herrn xxx saßen in weiterer Folge in einer xxx, bis zur Gründung der Partei mit dem Namen „xxx“ mit 10.11.2017, im Landtag. Wenn in den Erläuterungen formuliert ist, dass eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei nicht schadet, so wird darauf abgezielt, dass sich eine bei der Wahl zum Landtag angetretene und gewählte Partei einen anderen Namen geben kann, wenn ihre Rechtspersönlichkeit als Partei ident bleibt. So hätte sich z.B. das xxx als politische Partei mit Rechtspersönlichkeit iSd § 1 Abs. 4 Parteiengesetz einen anderen Namen geben können, ohne die Parteienförderung zu verlieren, solange sich noch ein Abgeordneter zu ihr bekannt hätte. Wenn in den Erläuterungen formuliert ist, dass eine Namensänderung bei identer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei nicht schadet, so wird darauf abgezielt, dass sich eine bei der Wahl zum Landtag angetretene und gewählte Partei einen anderen Namen geben kann, wenn ihre Rechtspersönlichkeit als Partei ident bleibt. So hätte sich z.B. das xxx als politische Partei mit Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz einen anderen Namen geben können, ohne die Parteienförderung zu verlieren, solange sich noch ein Abgeordneter zu ihr bekannt hätte. Dies war im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die beiden zuvor dem xxx zuzurechnenden Abgeordneten sind aus dem xxx mit Juli 2017 ausgetreten und waren als freie Abgeordnete im Landtag vertreten. Erst mit 10.11.2017 haben diese beiden Landtagsabgeordneten eine neue politische Partei mit Rechtspersönlichkeit gegründet. Diese neue politische Partei hat keine idente Rechtspersönlichkeit mit der zur Landtagswahl 2013 angetretenen politischen Partei xxx. Somit liegt aber die gesetzliche Voraussetzung, dass sich die Beschwerdeführerin als Partei mit Rechtspersönlichkeit bei der letzten Landtagswahl (Wahl 2013) hätte durch einen Wahlvorschlag beteiligen müssen und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten sein müssen, nicht vor. Es liegen somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 K-PFG, welche einen Anspruch auf Parteienförderung erst begründen, nicht vor. Es liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 K-PFG, welche einen Anspruch auf Parteienförderung erst begründen, nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus ihrer Sicht § 1 Abs. 2 K-PFG nicht verfassungskonform ist und in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreift, zumal die Beschwerdeführerin als politische Partei § 1 Abs. 1 Parteiengesetz erfüllt und ihr durch die Nichtzuerkennung der Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz die finanziellen Mittel für ihre demokratische Arbeit, welche sie im Zeitraum ihrer Tätigkeit durch die beiden Abgeordneten im Kärntner Landtag ausgeführt hat, in unsachlicher Weise entzogen sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber die Förderungsmittel des Kärntner Parteienförderungsgesetzes an ausdrückliche, in § 1 Abs. 2 K-PFG normierte Bedingungen geknüpft hat. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus ihrer Sicht Paragraph eins, Absatz 2, K-PFG nicht verfassungskonform ist und in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreift, zumal die Beschwerdeführerin als politische Partei Paragraph eins, Absatz eins, Parteiengesetz erfüllt und ihr durch die Nichtzuerkennung der Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz die finanziellen Mittel für ihre demokratische Arbeit, welche sie im Zeitraum ihrer Tätigkeit durch die beiden Abgeordneten im Kärntner Landtag ausgeführt hat, in unsachlicher Weise entzogen sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber die Förderungsmittel des Kärntner Parteienförderungsgesetzes an ausdrückliche, in Paragraph eins, Absatz 2, K-PFG normierte Bedingungen geknüpft hat. Die beiden Abgeordneten der Beschwerdeführerin haben der Gesetzesnovelle LGBl Nr 57/2013 im Jahr 2013 damals noch als Abgeordnete der politischen Partei xxx ausdrücklich zugestimmt. Die beiden Abgeordneten der Beschwerdeführerin haben der Gesetzesnovelle Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2013, im Jahr 2013 damals noch als Abgeordnete der politischen Partei xxx ausdrücklich zugestimmt. Sie können somit nicht vorbringen, dass sie überraschend von dieser Novelle getroffen und in ihren zustehenden Rechten beeinträchtigt wurden. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2008, G 255/07, zu Grunde lag, ist im hier vorliegenden Fall von der bei der Landtagswahl 2013 angetretenen wahlwerbenden Partei xxx durch den Austritt von xxx und xxx mit Juli 2017 kein Mandatar mehr im Landtag verblieben. Die mit 10.11.2017 neu gegründete Partei ist allerdings nicht bei der Landtagswahl 2013 angetreten. Sie besitzt erst seit 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit iSd Parteigesetzes. Es haben sich somit ihr gegenüber die Spielregeln während einer laufenden Gesetzgebungsperiode durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2013 nicht geändert. Auch den beiden Abgeordneten gegenüber hat die Novelle LGBl. Nr. 57/2013 keine Rechtsbeeinträchtigung bewirkt, zumal diese beiden Abgeordneten der genannten Novelle zugestimmt haben (stenographisches Protokoll,
  7. Sitzung des Kärntner Landtages –
  8. Gesetzgebungsperiode, Donnerstag
  9. Juli 2013 und Freitag
  10. Juli 2013). Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2008, G 255/07, zu Grunde lag, ist im hier vorliegenden Fall von der bei der Landtagswahl 2013 angetretenen wahlwerbenden Partei xxx durch den Austritt von xxx und xxx mit Juli 2017 kein Mandatar mehr im Landtag verblieben. Die mit 10.11.2017 neu gegründete Partei ist allerdings nicht bei der Landtagswahl 2013 angetreten. Sie besitzt erst seit 10.11.2017 Rechtspersönlichkeit iSd Parteigesetzes. Es haben sich somit ihr gegenüber die Spielregeln während einer laufenden Gesetzgebungsperiode durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, nicht geändert. Auch den beiden Abgeordneten gegenüber hat die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, keine Rechtsbeeinträchtigung bewirkt, zumal diese beiden Abgeordneten der genannten Novelle zugestimmt haben (stenographisches Protokoll,
  11. Sitzung des Kärntner Landtages –
  12. Gesetzgebungsperiode, Donnerstag
  13. Juli 2013 und Freitag
  14. Juli 2013). Da somit vom erkennenden Gericht keine Unsachlichkeit in der Formulierung der Voraussetzungen zur Erlangung der Parteienförderung in der Novelle LGBl NR 57/2013 gesehen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit vom erkennenden Gericht keine Unsachlichkeit in der Formulierung der Voraussetzungen zur Erlangung der Parteienförderung in der Novelle Landesgesetzblatt NR 57 aus 2013, gesehen wird, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.547.7.2018

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