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{'item': 'KLVwG-990/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-990/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 26.02.2018, GZ: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2018 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2018 wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde a u f g e h o b e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 26.01.2017, GZ: xxx, wurde Frau xxx, xxx, xxx, gemäß der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und der Abfallgebührenverordnung 2017 vom 24.11.2016 die Abfallgebühr für das anschlusspflichtige Objekt mit der Adresse xxx, xxx (xxx), gültig ab 01.01.2017 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom

  1. April 2017, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 13.04.2017, brachte xxx (Beschwerdeführerin) eine Berufung gegen den Bescheid vom 26.01.2017 ein. Darin hält sie fest, dass sie Ortsabwesend war und daher die Berufung rechtzeitig sei, weiters dass sie keine Änderungen beantragt hätte, denn es sei bekannt, dass seit 10 Jahren das Haus xxx jedes Jahr mindestens sechs Monate unbewohnbar sei bzw. leer stehe. Weiters gäbe es ein Übereinkommen, dass sie keine Müllgebühr zahle. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2018, GZ: xxx, die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass einerseits die Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx nicht in ihrem Eigentum stehe und sie somit nicht Abgabenschuldnerin sei, weiters sei die Berufung vom
  2. April 2017 verspätet. Mit Schreiben vom 11.04.2018 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerde wegen Ortsabwesenheit rechtzeitig erhoben wurde. Weiters liege eine Vollmacht der beiden Grundeigentümer vor, durch welche die Beschwerdeführerin zur Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten die Liegenschaft xxx betreffend, ermächtigt sei. Diesem Schreiben waren weitere Beilagen angefügt. Mit Vorlagebericht vom 18.04.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx, befindet sich im Eigentum von xxx und xxx, ebenso die im Osten angrenzenden Parzelle xxx, KG xxx. Frau xxx ist an der Adresse xxx, xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet (Grundbuchsauszug vom 24.04.2018; ZMR-Behördenanfrage vom 24.04.2018). Auf diesen Parzellen befindet sich ein Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx, welches an die öffentliche Abfallabfuhr der Gemeinde xxx angeschlossen ist. Es wurde daher mit Bescheid vom 26.01.2017 xxx als Hälfteeigentümerin die Abgabenvorschreibung für Abfallgebühren mit einer Gültigkeit ab 01.01.2017 für die Abgabenart Restmüll 120 l übermittelt. In dem Berufungsschreiben vom
  3. April 2017, eingelangt bei der Behörde am
  4. April 2017, brachte die Beschwerdeführerin, die Mutter von xxx, eine Berufung ein. Sie hält in diesem Schreiben ua eine Ortsabwesenheit fest. Vor Erlassung des nunmehr bekämpften Berufungsbescheides vom 26.02.2016, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurden durch die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen getätigt. Mit der Beschwerde vom 11.04.2018 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ihrer Tochter xxx, datiert mit 09.04.2017 sowie eine Vollmacht ihres Sohnes, xxx, datiert mit 28.08.2016, bei. Aus beiden Vollmachten geht hervor, dass sie ihre Mutter ermächtigen, sie in Angelegenheiten der xxx zu vertreten. Ebenso war eine Ortsabwesenheitsbestätigung der Post mit einer Gültigkeit vom 09.01.2017 bis 10.03.2017 für die Anschrift xxx, xxx, beigelegt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 83 Bundesabgabenordnung (BAO)Paragraph 83, Bundesabgabenordnung (BAO)

(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4)Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 25,), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 85 BAOParagraph 85, BAO
(1)Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(1)Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2)Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Absatz eins, bezeichneten Art entgegenzunehmen,
  1. a)wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
  2. b)wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
  3. c)wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4)Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4)Wird ein Anbringen (Absatz eins, oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass Paragraph 83, Absatz 4, Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
(5)Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
(5)Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Absatz eins, oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 278 BAOParagraph 278, BAO
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Im hier vorliegenden Fall wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz ein Bescheid über die Abfallgebühren unter Berücksichtigung des § 6 abs 1 BAO an einen der beiden Grundeigentümer mit der Adresse xxx, xxx, gerichtet. Im hier vorliegenden Fall wurde durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz ein Bescheid über die Abfallgebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 6, abs 1 BAO an einen der beiden Grundeigentümer mit der Adresse xxx, xxx, gerichtet. Die daraufhin ergangene Berufung vom 10.04.2017, bei der Behörde eingelangt am 13.04.2017, wurde jedoch nicht von der Hälfteeigentümerin xxx erhoben, sondern von ihrer Mutter. Diese bringt zur Rechtzeitigkeit der Berufung Ortsabwesenheit vor. Eine Vollmacht zur Vertretung ihrer Tochter war diesem Schreiben nicht angehängt. Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien eines abgabenrechtlichen Verfahrens durch eigenberechtigte, natürliche Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Eine solche Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden, dann ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Abgabenbehörde kann sogar von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BAO können sich Parteien eines abgabenrechtlichen Verfahrens durch eigenberechtigte, natürliche Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Eine solche Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden, dann ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Abgabenbehörde kann sogar von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 25,), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Nichtvorliegen einer Vollmacht bzw. bei Zweifel an einer solchen (bei Vollmachtsmängeln) gemäß § 83 Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen vorzugehen. Es ist somit ein Mängelbehebungsauftrag einzuleiten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Nichtvorliegen einer Vollmacht bzw. bei Zweifel an einer solchen (bei Vollmachtsmängeln) gemäß Paragraph 83, Absatz 2, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, BAO von Amts wegen vorzugehen. Es ist somit ein Mängelbehebungsauftrag einzuleiten. In § 85 Abs. 4 BAO wird ausdrücklich normiert, dass wenn ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß gelten. In Paragraph 85, Absatz 4, BAO wird ausdrücklich normiert, dass wenn ein Anbringen (Absatz eins, oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass Paragraph 83, Absatz 4, Anwendung findet, für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, BAO sinngemäß gelten. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur sofortigen Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich gefordert inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur sofortigen Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich gefordert inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der Abgabepflichtigen ist, kein Ermittlungsverfahren nach § 85 BAO eingeleitet.Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der Abgabepflichtigen ist, kein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 85, BAO eingeleitet. Sie hat auch keinerlei Festhaltungen darüber getätigt, ob sie iSd § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, zumal es sich um die Vertretung durch eine Angehörige handelt. Sie hat auch keinerlei Festhaltungen darüber getätigt, ob sie iSd Paragraph 83, Absatz 4, BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, zumal es sich um die Vertretung durch eine Angehörige handelt. Weiters hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides vom 26.01.2017 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Ortsabwesenheit durchaus mit Schreiben der Post vom 02.01.2017 belegen. Da somit die belangte Behörde kein erforderliches ergänzendes Verfahren nach § 85 BAO geführt hat, belastet sie den nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.02.2018 mit Rechtswidrigkeit. Da somit die belangte Behörde kein erforderliches ergänzendes Verfahren nach Paragraph 85, BAO geführt hat, belastet sie den nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.02.2018 mit Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise (Vollmacht, Ortsabwesenheit) entsprechend zu überprüfen und zu würdigen. Sie hat darüber abzusprechen, inwieweit die Berufung vom 10.04.2017 zulässig und rechtzeitig war und wird in weiterer Folge, bei Zulässigkeit der Berufung, inhaltlich über die Einwände zu entscheiden haben. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.990.2.2018

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