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{'item': 'KLVwG-76/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-76/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt bzw. fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx & xxx Rechtsanwälte, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2017, Zahl: xxx, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, I.römisch eins. zu Recht: Die Beschwerde wird, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 bekämpft wird, als unbegründetDie Beschwerde wird, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 bekämpft wird, als unbegründet a b g e w i e s e n ; II.römisch zwei. den B e s c h l u s s : im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem am 6.2.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 1.2.2017 beantragte Herr xxx die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung einer neuen Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, Grundstücksnummern: xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, in Form einer Werkstätte und Abstellfläche für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, wobei das Gesamtausmaß der gewerblich genutzten Flächen ca. 130 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung unter 100 kW gelegen ist. Im Rahmen des im § 359 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens erstattete die Beschwerdeführerin, datiert mit 6.7.2017, eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, sie sei als Nachbarin durch das geplante Vorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch Staub, Geruch, erhöhten Lärm und vermehrte bzw. erhöhte Erschütterungen belästigt werde, für ihre Familie und Kinder ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vorliegen würde, eine Verschlechterung der Weganlage zu befürchten sei und das ruhige Wohngebiet nicht für die Errichtung einer Betriebsanlage geeignet sei. Die Betriebszeiten würden nicht akzeptiert werden. Im Rahmen des im Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens erstattete die Beschwerdeführerin, datiert mit 6.7.2017, eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, sie sei als Nachbarin durch das geplante Vorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch Staub, Geruch, erhöhten Lärm und vermehrte bzw. erhöhte Erschütterungen belästigt werde, für ihre Familie und Kinder ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vorliegen würde, eine Verschlechterung der Weganlage zu befürchten sei und das ruhige Wohngebiet nicht für die Errichtung einer Betriebsanlage geeignet sei. Die Betriebszeiten würden nicht akzeptiert werden. Nach Durchführung des im § 359b Abs. 2 GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens und eines Ermittlungsverfahrens, in welchem am 5.7.2017 ein Augenschein abgehalten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Gewerbetechnik sowie Bau- und Brandschutztechnik, unter Beiziehung eines Vertreters des Arbeitsinspektorates, eingeholt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017, Zahl: xxx.Nach Durchführung des im Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens und eines Ermittlungsverfahrens, in welchem am 5.7.2017 ein Augenschein abgehalten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Gewerbetechnik sowie Bau- und Brandschutztechnik, unter Beiziehung eines Vertreters des Arbeitsinspektorates, eingeholt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017, Zahl: xxx. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 333, 359b Abs. 1 Z 2 und 74 Abs. 2 GewO 1994 idgF festgestellt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage „Werkstätte und Abstellflächen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte“ im bestehende Gebäude auf den Parzellen Grundstücksnummer xxx und xxx (xxx), sowie auf Teilflächen der Parzellen Grundstücksnummer xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen, insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Mit diesem Bescheid wurde gemäß Paragraph 333, 359 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 74 Absatz 2, GewO 1994 idgF festgestellt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage „Werkstätte und Abstellflächen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte“ im bestehende Gebäude auf den Parzellen Grundstücksnummer xxx und xxx (xxx), sowie auf Teilflächen der Parzellen Grundstücksnummer xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen, insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx & xxx Rechtsanwälte, xxx Straße xxx, xxx, vom 22.12.2017, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt habe, jedoch durch die Lage der Abstellplätze unmittelbar in der Nähe zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin dieses Vorhaben gemäß § 74 GewO 1994 betriebsanlagengenehmigungspflichtig sei, da von dieser Anlage Abgase, Lärm und Kontaminierungsmöglichkeiten ausgehen würden. Weiters wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin unzumutbar durch Lärm infolge der Manipulationen in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus belästigt werde und auch aufgewirbelter Staub, insbesondere in trockenen Jahreszeiten, zu wesentlichen Belästigungen führe. Auch würde die Genehmigung insoweit bekämpft, als lärmintensive Arbeiten im Inneren des Gebäudes (Werkstätte) genehmigt worden seien. Die Erschließung der Betriebsanlage erfolge über eine öffentliche Straße, die nicht befestigt sei, was naturgemäß zu einer hohen Staubentwicklung führen würde. Es sei aber auch der Lärm und das Gewicht der Fahrzeuge zu beachten. Die Zufahrtsstraße sei für das Befahren von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t nicht geeignet. Die betrieblichen Emissionen sowohl bei der Zufahrt zur Betriebsanlage als auch durch das Abstellen und Reparieren von Lkw und Baggern, würden sich immissionsseitig massiv auf die Beschwerdeführerin auswirken. Zudem sei auf dem Betriebsanlagengrundstück die Flächenwidmung „Dorfgebiet“ ausgewiesen und werde bestritten, dass diese Widmung für das geplante Vorhaben ausreichend sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahin abzuändern, dass die beantragte Bewilligung versagt werde, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx & xxx Rechtsanwälte, xxx Straße xxx, xxx, vom 22.12.2017, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt habe, jedoch durch die Lage der Abstellplätze unmittelbar in der Nähe zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin dieses Vorhaben gemäß Paragraph 74, GewO 1994 betriebsanlagengenehmigungspflichtig sei, da von dieser Anlage Abgase, Lärm und Kontaminierungsmöglichkeiten ausgehen würden. Weiters wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin unzumutbar durch Lärm infolge der Manipulationen in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus belästigt werde und auch aufgewirbelter Staub, insbesondere in trockenen Jahreszeiten, zu wesentlichen Belästigungen führe. Auch würde die Genehmigung insoweit bekämpft, als lärmintensive Arbeiten im Inneren des Gebäudes (Werkstätte) genehmigt worden seien. Die Erschließung der Betriebsanlage erfolge über eine öffentliche Straße, die nicht befestigt sei, was naturgemäß zu einer hohen Staubentwicklung führen würde. Es sei aber auch der Lärm und das Gewicht der Fahrzeuge zu beachten. Die Zufahrtsstraße sei für das Befahren von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t nicht geeignet. Die betrieblichen Emissionen sowohl bei der Zufahrt zur Betriebsanlage als auch durch das Abstellen und Reparieren von Lkw und Baggern, würden sich immissionsseitig massiv auf die Beschwerdeführerin auswirken. Zudem sei auf dem Betriebsanlagengrundstück die Flächenwidmung „Dorfgebiet“ ausgewiesen und werde bestritten, dass diese Widmung für das geplante Vorhaben ausreichend sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahin abzuändern, dass die beantragte Bewilligung versagt werde, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit Ansuchen vom 24.1.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 6.2.2017, ersucht Herr xxx um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer neuen Betriebsanlage in Form einer betriebseigenen Werkstätte im Standort xxx, xxx, auf Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx. Die Betriebsanlage besteht laut Projektsunterlagen aus einem Metall- und Eisenlager, einer Werkstätte für Reparatur- und Schweißarbeiten, einem Lager für Öle und Fette, einer Abstellfläche für Autos, Maschinen und Lkw sowie einem Waschraum und einem WC. Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt nicht mehr als 800 m². Die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt 300 kW nicht. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Zahl: xxx. Die Feststellungen zum Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebsflächen sowie zur elektrischen Anschlussleistung ergeben sich aus dem Ansuchen vom 24.1.2017 sowie den diesem Ansuchen angeschlossenen Projektsunterlagen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 359b Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idgF lautet:

(1)Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
(1)Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
  3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
  4. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
  5. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
  6. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder
  7. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(2)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3)Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(3)Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4)Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(4)Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(5)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(6)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt. § 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zur Abweisung der Beschwerde, soweit damit die Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Nachbarn – aufgrund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (z.B. VwGH 18.3.2015, Zahl: Ro 2014/04/0034, mwH). Die gegenständliche Betriebsanlage wird in Form einer Werkstätte und Abstellfläche für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte errichtet und betrieben und, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und der in diesem zugrundeliegenden Projektsunterlagen ergibt, beträgt das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 123 m² und beträgt die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte weniger als 100 kW. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Nachbarn – aufgrund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (z.B. VwGH 18.3.2015, Zahl: Ro 2014/04/0034, mwH). Die gegenständliche Betriebsanlage wird in Form einer Werkstätte und Abstellfläche für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte errichtet und betrieben und, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und der in diesem zugrundeliegenden Projektsunterlagen ergibt, beträgt das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 123 m² und beträgt die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte weniger als 100 kW. Die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 betreffend das vereinfachte Verfahren – Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² und elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte unter 300 kW – sind daher erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, betreffend das vereinfachte Verfahren – Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² und elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte unter 300 kW – sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat somit für die beantragte Änderung der Betriebsanlage zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendungen des vereinfachten Verfahrens als erfüllt angesehen. In der Beschwerde erfolgt kein Vorbringen, dass die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht vorliegen würden.In der Beschwerde erfolgt kein Vorbringen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht vorliegen würden. Die Beschwerde ist daher – soweit mit ihr überhaupt die Wahl des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird – als unbegründet abzuweisen.
  2. Zur Zurückweisung des über die Wahl des Genehmigungsverfahrens hinausgehenden Beschwerdevorbringens: Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. abermals VwGH vom 18.03.2015, Zl. Ro 2014/04/0034 mit weiteren Nachweisen). Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche abermals VwGH vom 18.03.2015, Zl. Ro 2014/04/0034 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zuträfe, ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen (vgl. zB VwGH 09.09.2015, Zahl: Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß § 27 VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist).Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zuträfe, ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen vergleiche zB VwGH 09.09.2015, Zahl: Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 27, VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist). Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
  3. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt zugrunde zu legen und zu prüfen war (vgl. zB VwGH 07.07.2015, Zahl: Ra 2015/04/0049). Ein davon in der Realität allenfalls abweichender Betrieb würde eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage darstellen, was allenfalls zu einem Verwaltungsstrafverfahren oder auch zu Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 führen könnte. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt zugrunde zu legen und zu prüfen war vergleiche zB VwGH 07.07.2015, Zahl: Ra 2015/04/0049). Ein davon in der Realität allenfalls abweichender Betrieb würde eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage darstellen, was allenfalls zu einem Verwaltungsstrafverfahren oder auch zu Maßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO 1994 führen könnte.
  4. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt. Soweit die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt für das erkennende Gericht eindeutig, schlüssig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Von der Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt. Soweit die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt für das erkennende Gericht eindeutig, schlüssig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Von der Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.76.2.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.