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{'item': 'KLVwG-154/13/2018'}

Obsah (12)Art 130§ 12§ 23§ 54§ 61§ 44§ 13§ 8§ 10§ 51§ 63Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-154/13/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwe

Art 130Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 5 B-VG i

Vm § 61 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 1. Zum Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017, ZI.: xxx (029/2017), übermittelt per E-Mail am 15.12.2017, mit dem der xxx, mit Sitz in xxx unter Heranziehung der §§ 5 Abs. 1 lit e, 6 Abs. 1 lit a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 lit b et al. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung, für die beabsichtigte Sanierung und Erweiterung der Beschneiungsanlage am xxx erteilt wird, erhebt der Kärntner Naturschutzbeirat

Art 130Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 5 B-VG i

Vm § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017, ZI.: xxx (029 aus 2017,), übermittelt per E-Mail am 15.12.2017, mit dem der xxx, mit Sitz in xxx unter Heranziehung der Paragraphen 5, Absatz eins, Litera e,, 6 Absatz eins, Litera a,, 8 Absatz eins, 10, Absatz 3, Litera b, et al. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung, für die beabsichtigte Sanierung und Erweiterung der Beschneiungsanlage am xxx erteilt wird, erhebt der Kärntner Naturschutzbeirat

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und erklärt die Anfechtung des Bescheides in vollem Umfang. 2. Zum Sachverhalt: Über Antrag hat der xxx die BH xxx als Naturschutzbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, u. a. gestützt auf § 10 Abs. 3 lit b K-NSG eine naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung zur Durchführung von Grabungsarbeiten in der Alpinzone für die teilweise Sanierung (Verstärkung) und Neuerrichtung von Rohrleitungen für die bestehende Beschneiungsanlage am xxx erteilt. Über Antrag hat der xxx die BH xxx als Naturschutzbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, u. a. gestützt auf Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, K-NSG eine naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung zur Durchführung von Grabungsarbeiten in der Alpinzone für die teilweise Sanierung (Verstärkung) und Neuerrichtung von Rohrleitungen für die bestehende Beschneiungsanlage am xxx erteilt. Im Zuge der geplanten Erneuerung der Leitung und Änderung der xxx kommt es auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, zwischen der Pumpstation und dem Viehunterstand zu einer Inanspruchnahme einer Feuchtfläche im Ausmaß von ca. 330 m². Bereits im Anhörungsverfahren hat ein Mitglied des Naturschutzbeirates (und nicht die Geschäftsstelle des Beirates, wie auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides fälschlich angegeben) Einwendungen vorgebracht, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Insbesondere wurde eingewendet, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung

10 Abs. 3 lit b K-NSG zwingend eine Ersatzmaßnahme

§ 12K-NSG vorzuschreiben ist.

Bereits im Anhörungsverfahren hat ein Mitglied des Naturschutzbeirates (und nicht die Geschäftsstelle des Beirates, wie auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides fälschlich angegeben) Einwendungen vorgebracht, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Insbesondere wurde eingewendet, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung

10 Absatz 3, Litera b, K-NSG zwingend eine Ersatzmaßnahme

Paragraph 12, K-NSG vorzuschreiben ist. Dabei wurde kritisiert, dass unter Spruchpunkt II. des Bescheid-Entwurfes zwar eine Ersatzfläche für die zerstörten § 8-Flächen „vorgeschrieben“ wird, nicht aber ihr tatsächliches Ausmaß definiert und auch keine Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum auf Seiten des Antragstellers entweder nicht vorhanden oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist, festgelegt wird. Dabei wurde kritisiert, dass unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheid-Entwurfes zwar eine Ersatzfläche für die zerstörten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, „vorgeschrieben“ wird, nicht aber ihr tatsächliches Ausmaß definiert und auch keine Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum auf Seiten des Antragstellers entweder nicht vorhanden oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist, festgelegt wird. Dem Spruchpunkt II. des Entwurfes wäre kein eigener normativer Gehalt zugekommen, sondern stellte lediglich eine Wiederholung der geltenden Rechtslage (§ 12 K-NSG) dar. Dem Spruchpunkt römisch zwei. des Entwurfes wäre kein eigener normativer Gehalt zugekommen, sondern stellte lediglich eine Wiederholung der geltenden Rechtslage (Paragraph 12, K-NSG) dar. Es wurde daher vorgeschlagen, die Behörde möge dem Antragsteller die Vorlage eines naturschutzfachlichen Projekts mitsamt einer ökologischen Begleitplanung auftragen, und auf dieser Grundlage neuerlich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auf der Grundlage eines umfassenden Ermittlungsergebnisses, das das genaue Ausmaß der beanspruchten bzw. zerstörten Feuchtflächen beinhaltet, wäre unter einem über die Vorschreibung von konkreten Ersatzmaßnahmen abzusprechen. Diese Vorschläge bzw. Einwendungen eines Mitglieds des Naturschutzbeirates wurden jedoch seitens der Naturschutzbehörde nicht berücksichtigt bzw. wurde ihnen keine Rechnung getragen. Im Gegensatz dazu wurde eine ergänzende Stellungnahme der naturschutzfachlichen ASV eingeholt, die im Wesentlichen ihre nicht schlüssigen Aussagen des dem Bescheidentwurf zugrundeliegenden Gutachtens hinsichtlich der Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der Feuchtflächen wiederholt. Der einzig ersichtliche Unterschied ist die Begrenzung des Gesamtausmaßes der möglichen beanspruchten Feuchtflächen von ursprünglich „ca.“ 330 m² auf „maximal“ bzw. „nicht mehr als“ 330 m². Anstelle des Spruchteil II. des Entwurfes findet sich nunmehr im angefochtenen Bescheid lediglich der Hinweis auf eine allfällige bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzmaßnamen, wenn „durch die bewilligten Maßnahmen der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird“.Anstelle des Spruchteil römisch zwei. des Entwurfes findet sich nunmehr im angefochtenen Bescheid lediglich der Hinweis auf eine allfällige bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzmaßnamen, wenn „durch die bewilligten Maßnahmen der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird“. Dadurch wird die gesetzlich gebotene Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes bzw. einer Ersatzgeldleistung in unzulässiger Weise auf einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (Überprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten) verschoben und soll mit gesondertem Bescheid erfolgen. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 normiert: Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 normiert: „Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen 1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden; 1. Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder f, erteilt werden; 2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt; Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz eins, erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt; 3. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;3. Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 10 und 31 Absatz eins, erteilt werden; 4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen

§ 23Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzste

Ilung verfolgten Ziele zu erwarten ist; Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen

Paragraph 23, Absatz eins, erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der UnterschutzsteIlung verfolgten Ziele zu erwarten ist; 5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.“

Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Zu dem per E-Mail vom 27.10.2017 vorgelegten Bescheidentwurf der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: ZI.: xxx, wurden von einem Mitglied des Naturschutzbeirates, xxx, gegen diesen Bescheidentwurf - in seinem vollen Umfang - Einwendungen erhoben, diesen wurde jedoch im

§ 54Abs.

2 K-NSG vorgelegten Bescheid keine Rechnung getragen. Zu dem per E-Mail vom 27.10.2017 vorgelegten Bescheidentwurf der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: ZI.: xxx, wurden von einem Mitglied des Naturschutzbeirates, xxx, gegen diesen Bescheidentwurf - in seinem vollen Umfang - Einwendungen erhoben, diesen wurde jedoch im

Paragraph 54, Absatz 2, K-NSG vorgelegten Bescheid keine Rechnung getragen. Der Naturschutzbeirat hat in seiner 12. (Sonder-)Sitzung am 08.01.2017 unter Top 2 das Thema „xxx, Sanierung der Beschneiungsanlage und Inanspruchnahme einer Feuchtfläche“ behandelt und den einstimmigen Beschluss gefasst, Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017 ZI.: xxx zu erheben.

§ 61Abs 3, letzter Satz leg.

cit. beginnt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben.

Paragraph 61, Absatz 3,, letzter Satz leg. cit. beginnt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der BH xxx wurde den Mitgliedern des Kärntner Naturschutzbeirates und der ho. Geschäftsstelle am 15.12.2017 per E-Mail zugestellt. Da frühestens zu diesem Zeitpunkt alle Mitglieder vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt haben konnten, ist die vorliegende Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden.

  1. Beschwerdegründe: Der Bescheid wird angefochten wegen der Rechtswidrigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 4.
  2. Zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens: Das Verfahren ist insbesondere deshalb rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben ist. Die Behörde hat es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt eindeutig und zweifelsfrei zu erheben, obwohl es im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime ihre Pflicht gewesen wäre. Die von der naturschutzfachlichen ASV eingeholten Stellungnahmen sind nicht schlüssig und widersprechen sich. So wurde nicht zweifelsfrei festgestellt, ob durch das Vorhaben das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird. Der Naturschutzbeirat kann die genauen Gründe für das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren nur erahnen. Es ist jedoch vorstellbar, dass die zur Bewilligung eingereichten Projektunterlagen diesbezüglich wenig aussagekräftig und daher für die Sachverständige nur schwer beurteilbar sind. Ganz offensichtlich mangelt es dem Einreichoperat an einer ökologischen Begleitplanung, die einerseits eine genaue Erhebung der beeinträchtigten Lebensraumtypen beinhaltet und andererseits die Minderungsmaßnahmen und für allenfalls nicht kompensierbare Eingriffe Ersatzmaßnahmen beschreibt und verbindlich festlegt. Auf Grundlage der Einreichunterlagen und ungefähren, mündlichen Angaben der Antragstellerin, kommt die Sachverständige in beiden Stellungnahmen zum Schluss, dass durch die beantragten Maßnahmen das Gefüge des Haushaltes der Natur nachhaltig nachteilig beeinträchtigt wird und auch geschützte Arten vernichtet werden. Nur unter besonders günstigen Umständen - wie beispielsweise Nichtüberschreiten der projektgemäßen Leitungslänge (?) - könnte sich möglicherweise wieder ein Feuchtflächenbestand einstellen (sic!). In der ergänzenden Stellungnahme der ASV, die grundsätzlich auf die erstere verweist, verschieben sich lediglich die Konjunktive. Insgesamt sind beide Stellungnahmen in sich unschlüssig und widersprechen sich gegenseitig. Dem Naturschutzbeirat, der durch die Einwendungen ParteisteIlung erlangt hat, wären die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen gewesen. Damit hätte zu einem früheren Zeitpunkt auf den Widerspruch hingewiesen werden können. Eines ist den bei den Stellungnahmen jedoch gemeinsam, sie beantworten die Frage des genauen Ausmaßes der nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung bzw. Zerstörung nicht. In diesem entscheidenden Punkt ist das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig: Entweder durch Vorlage von beurteilungsfähigen detaillierten Projektunterlagen oder Einholung eines widerspruchsfreien Sachverständigengutachten. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, und hätte die belangte Behörde bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. 4.
  3. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes: 4.2.1 Inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Begründungsmangels: Wie vorstehend ausgeführt werden im angefochtenen Bescheid keine verbindlichen Feststellungen über die Baumaßnahmen und die dadurch unvermeidlichen Zerstörungen bzw. irreversiblen Beeinträchtigungen von sensiblen, ex lege geschützten Lebensräumen, und das genaue Ausmaß der vom Antragsteller für die Sanierung und teilweise Neuerrichtung der Beschneiungsanlage beanspruchten Flächen getroffen. Indem sich die Behörde auf ein mangelhaftes Gutachten stützt, leidet der Bescheid an einem schweren Begründungsmangel. Im Übrigen werden die haltlosen Alternativbegründungen hinsichtlich der Einwendungen des Mitglieds des Naturschutzbeirates („kein Anhörungsrecht hinsichtlich § 12 K-NSGU“) und der behaupteten Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen

§ 12K-NSG zum jetzigen Zeitpunkt zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die haltlosen Alternativbegründungen hinsichtlich der Einwendungen des Mitglieds des Naturschutzbeirates („kein Anhörungsrecht hinsichtlich Paragraph 12, K-NSGU“) und der behaupteten Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen

Paragraph 12, K-NSG zum jetzigen Zeitpunkt zurückgewiesen. Der Naturschutzbeirat hat als Formalpartei in Verfahren, in denen er ParteisteIlung erlangt, die Einhaltung des objektiven Rechts zu gewährleisten. Als Formalpartei hat er von Verfassungs wegen auch keine Beschwerdepunkte zu relevieren sondern den Umfang der Anfechtung zu erklären. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entwicklung der Judikatur der Verwaltungsgerichte, wonach sogar nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten aufgegriffen werden dürfen/müssen, hingewiesen. 4.2.2 Inhaltliche Rechtswidrigkeit durch mangelhafte Interessensabwägung und unrichtige rechtliche Beurteilung: Darüber hinaus wurde keine Ersatzfläche für die unweigerlich zerstörten § 8-Flächen vorgeschrieben, nicht einmal das tatsächliche Ausmaß festgestellt und auch keine Ersatzgeldleistung alternativ vorgeschrieben für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist. Darüber hinaus wurde keine Ersatzfläche für die unweigerlich zerstörten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, vorgeschrieben, nicht einmal das tatsächliche Ausmaß festgestellt und auch keine Ersatzgeldleistung alternativ vorgeschrieben für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist. Zu den Rechtsgrundlagen: § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF: Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF: Schutz der Feuchtgebiete

(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. § 10 Paragraph 10, Ausnahmen von den Verboten …
(3)Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
(3)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
  1. a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst ^ würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  2. b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. § 12 Paragraph 12, Ersatzlebensräume
(1)Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzen arten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(1)Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzen arten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2)Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der
(2)Ist eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirate ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen. Zur Interessenabwägung: Der Verbotstatbestand des § 8 Abs. 1 K-NSG lautet: „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“Der Verbotstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG lautet: „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“ Ausnahmen von den Verboten können daher nur nach einer lege artis durchgeführten Interessenabwägung bewilligt werden. Voraussetzung für die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Vornahme einer Interessenabwägung ist stets das Vorliegen eines (oder mehrerer) Versagungsgrundes. Dies ist hier unstrittig der Fall. Bevor es jedoch an die Abwägung der öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles kommt, muss erst das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme festgestellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dafür stets Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die eine Quantifizierung dieser im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen erlauben. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer Maßnahme darf nicht einfach angenommen, sondern muss geprüft werden. Ebenso rechtfertigt ein Planungsakt, wie zum Beispiel der Flächenwidmungsplan oder ein Masterplan, noch nicht die Annahme des Vorliegens eines öffentlichen Interesses, sondern liefert bloß einen Anhaltspunkt dafür. Erst wenn die Behörde ein öffentliches Interesse an der Durchführung der beantragten Maßnahme festgestellt hat, hat sie die gegeneinander abzuwägenden Interessen zu gewichten. Im Bescheid-Entwurf der Naturschutzbehörde werden beispielsweise die Aufrechterhaltung des Skibetriebs am xxx und der Tourismuswirtschaft als öffentliches Interesse für die Sanierung und Erweiterung der Beschneiungsanlage ins Treffen geführt. Insgesamt bleiben die Ausführungen dazu sehr vage. Für das Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen können folgende Faktoren bestimmend sein: Schutzbedürftigkeit des betroffenen Lebensraumes (Feuchtgebiet, Alpinzone!), Vorkommen seltener Pflanzen und Tiere, Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche, Einsehbarkeit, Entfernungsverhältnisse udgl. mehr. Wiederum lässt sich die Judikatur des VwGH dahingehend zusammenfassen, dass von den Behörden hohe Anforderungen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Begründung zu erfüllen sind. Die Interessenabwägung ist - so der VwGH - letztlich eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und daher nicht an Hand von zahlenmäßigen Größen vergleichbar sind. Deshalb müssen die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise erfasst werden, um diese Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung wird daher davon abhängen, ob das Abwägungsmaterial umfassend und vollständig erfasst wurde und dass die Abwägung im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt (vgl. dazu Hattenberger, Die naturschutzrechtliche Bewilligung, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht
(1999)93ff). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung wird daher davon abhängen, ob das Abwägungsmaterial umfassend und vollständig erfasst wurde und dass die Abwägung im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt vergleiche dazu Hattenberger, Die naturschutzrechtliche Bewilligung, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht
(1999)93ff). Nach Ansicht des Naturschutzbeirates ist gerade die genaue Kenntnis darüber, welches konkrete Ausmaß die Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der geschützten Lebensräume durch die Verwirklichung der beantragten Maßnahmen haben wird, eine unverzichtbare Grundlage für eine gesetzeskonforme Interessenabwägung. Mit anderen Worten: Je intensiver und großflächiger der Eingriff in gesetzlich geschützte Lebensräume, desto größer muss das öffentliche Interesse an der Durchführung beantragten Maßnahme sein, um als höher bewertet werden zu können als das Interesse an der Bewahrung der Feuchtflächen in der Alpinregion vor (zer-)störenden Eingriffen. Zur Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bzw. Vorschreibung einer Ersatzgeldleistung: Hat die Behörde eine Bewilligung aufgrund überwiegend öffentlicher Interessen erteilt, so sind weitere Pflichten zu beachten. Zum einen hat die Behörde Auflagen vorzuschreiben, die bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden (§ 9 Abs. 8 K-NSG). Zum anderen ist die Bestimmung des § 12 K-NSG zu beachten. Wird nämlich durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener Tiere und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben. Hat die Behörde eine Bewilligung aufgrund überwiegend öffentlicher Interessen erteilt, so sind weitere Pflichten zu beachten. Zum einen hat die Behörde Auflagen vorzuschreiben, die bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden (Paragraph 9, Absatz 8, K-NSG). Zum anderen ist die Bestimmung des Paragraph 12, K-NSG zu beachten. Wird nämlich durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener Tiere und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben. Unter dem Begriff des Ersatzlebensraumes kann mit Bedachtnahme auf den Wortlaut („Ersatz“) nur eine ökologisch wertlose oder geringwertige Fläche verstanden werden, die dann entsprechend auszugestalten ist. Der Ersatz durch eine gleichwertige, ökologisch hochwertige und sensible Fläche kann schon deshalb nicht gemeint sein, weil solche Flächen ohnedies geschützt sind. Folgte man dem zuletzt dargelegten Verständnis, so wäre durch die Bereitstellung des Ersatzlebensraumes nichts gewonnen. Durch die Bewilligung geht eine wertvolle Fläche verloren. Durch die bereitgestellte (hochwertige) Fläche würde aber nichts „ersetzt“ werden, weil diese Fläche auch unabhängig von Bereitstellung einem besonderen Schutz unterworfen ist. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes weder möglich noch zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten. Zu entrichten ist jener Betrag, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. ( ... ) Die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes bzw. eines Ersatzbetrages ist unter den zitierten Voraussetzungen verpflichtend. (Vergleiche dazu aaO). Zusammenfassung: Die von der Behörde - ohne eine genaue Erhebung und ohne Kenntnis der konkreten Eingriffsintensität - vorgenommene Interessenabwägung ist rechtswidrig; ebenso die „Auslagerung“ der Vorschreibung zur Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bzw. einer Ersatzgeldleistung in einen gesonderten, erst in ferner Zukunft zu erlassenden Bescheid. Der angefochtene Bescheid leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, rechtswidriger Interessenabwägung und schweren Begründungsmangels, sowie Rechtswidrigkeit des Verfahrens im Hinblick auf die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung. Damit ist der gesamte Ausnahmebewilligungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Beweis: - Verwaltungsakt der BH xxx, ZI.: xxx. 5. Beschwerdeanträge: Aus den oben dargelegten Gründen stellt der Kärntner Naturschutzbeirat die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der xxx abweisen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der xxx abweisen, in eventu nach Vorlage und Maßgabe beurteilungsfähiger Projektunterlagen und unter Vorschreibung geeigneter Ersatzmaßnahmen iSd § 12 K-NSG 2002 eine Ausnahmebewilligung für die von der xxx beantragten Maßnahmen erteilen.nach Vorlage und Maßgabe beurteilungsfähiger Projektunterlagen und unter Vorschreibung geeigneter Ersatzmaßnahmen iSd Paragraph 12, K-NSG 2002 eine Ausnahmebewilligung für die von der xxx beantragten Maßnahmen erteilen. Für den Kärntner Naturschutzbeirat: xxx“.

  1. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und erstattete folgende Gegenäußerung: „Gegenäußerung der belangten Behörde zur Beschwerde des Naturschutzbeirates: Zulässigkeit der Beschwerde: 1.) Mit Schreiben vom 11.01.2018, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Eingabe wurde von xxx „Für den Kärntner Naturschutzbeirat“ gefertigt. xxx ist Bediensteter des Landes Kärnten und der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirates zur Dienstleistung zugeteilt. Er ist nicht Mitglied des Naturschutzbeirates. Die Eingabe weist mit dieser Textierung auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zwischen xxx und dem Naturschutzbeirat hin. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde - wie es § 10 Abs. 1 AVG verlangt - war der Beschwerde nicht angeschlossen. In einem derartigen Fall liegt ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor. Dem Vertreter ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 24.02.2005, GZ 2004/07/0170), und von ihm eine schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt von dem den Naturschutzbeirat nach außen vertretungsbefugten Organ, vorzulegen. 1.) Mit Schreiben vom 11.01.2018, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Eingabe wurde von xxx „Für den Kärntner Naturschutzbeirat“ gefertigt. xxx ist Bediensteter des Landes Kärnten und der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirates zur Dienstleistung zugeteilt. Er ist nicht Mitglied des Naturschutzbeirates. Die Eingabe weist mit dieser Textierung auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zwischen xxx und dem Naturschutzbeirat hin. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde - wie es Paragraph 10, Absatz eins, AVG verlangt - war der Beschwerde nicht angeschlossen. In einem derartigen Fall liegt ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Dem Vertreter ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 24.02.2005, GZ 2004/07/0170), und von ihm eine schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt von dem den Naturschutzbeirat nach außen vertretungsbefugten Organ, vorzulegen. 2.) Die Erhebung von Beschwerden an das LVG setzt eine Beschlussfassung im Naturschutzbeirat voraus, bei der die im § 63 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Regeln (Präsenz - und Beschlussquorum) zu beachten sind. Darüber hinaus muss der gefasste Beschluss den Inhalt der Beschwerde abdecken. Eine über den Inhalt des Beschlusses hinausgehende Beschwerde macht sie unzulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Beschlussfassung „nicht einmal in den Grundzügen“ mit dem Inhalt der Beschwerde auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich gibt es - vor allem zu den Kollegialorganen auf Gemeindeebene - eine umfangreiche, strenge Judikatur des Höchstgerichtes. Exemplarisch wird auf VwGH vom 20.03.1984, GZ 83/05/0137 und 12.12.1988, GZ 88/12/002, verwiesen. Die Fragen, ob eine Beschwerde von einer vertretungsbefugten Person eines Kollegialorgans erhoben wurde, ob der Beschluss rechtskonform zustande gekommen ist und mit dem Inhalt der Beschwerde im Einklang steht, sind von Amts wegen zu prüfen. 2.) Die Erhebung von Beschwerden an das LVG setzt eine Beschlussfassung im Naturschutzbeirat voraus, bei der die im Paragraph 63, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Regeln (Präsenz - und Beschlussquorum) zu beachten sind. Darüber hinaus muss der gefasste Beschluss den Inhalt der Beschwerde abdecken. Eine über den Inhalt des Beschlusses hinausgehende Beschwerde macht sie unzulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Beschlussfassung „nicht einmal in den Grundzügen“ mit dem Inhalt der Beschwerde auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich gibt es - vor allem zu den Kollegialorganen auf Gemeindeebene - eine umfangreiche, strenge Judikatur des Höchstgerichtes. Exemplarisch wird auf VwGH vom 20.03.1984, GZ 83/05/0137 und 12.12.1988, GZ 88/12/002, verwiesen. Die Fragen, ob eine Beschwerde von einer vertretungsbefugten Person eines Kollegialorgans erhoben wurde, ob der Beschluss rechtskonform zustande gekommen ist und mit dem Inhalt der Beschwerde im Einklang steht, sind von Amts wegen zu prüfen. 3.) Ähnliches gilt für die Erhebung der Einwendungen gegen den Bescheidentwurf mit Schreiben vom 08.11.2017: Darin werden „von einem Mitglied des Naturschutzbeirates, Herrn xxx, gegen den Bescheidentwurf Einwendungen erhoben“. Gefertigt ist dieses Schreiben „i.A. xxx“. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt von xxx, wurde nicht vorgelegt. Die Erteilung eines Auftrages ist von der Bevollmächtigung streng zu unterscheiden. Er wirkt ausschließlich im Innenverhältnis und berechtigt nicht zu Vertretungshandlungen (vgl. Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht, Band 1,
  2. Aufl., RZ 640). Es ist daher von Amts wegen zu prüfen, ob xxx zur Erhebung von Einwendungen durch das genannte Naturschutzbeiratsmitglied bevollmächtigt wurde. Darin werden „von einem Mitglied des Naturschutzbeirates, Herrn xxx, gegen den Bescheidentwurf Einwendungen erhoben“. Gefertigt ist dieses Schreiben „i.A. xxx“. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt von xxx, wurde nicht vorgelegt. Die Erteilung eines Auftrages ist von der Bevollmächtigung streng zu unterscheiden. Er wirkt ausschließlich im Innenverhältnis und berechtigt nicht zu Vertretungshandlungen vergleiche Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht, Band 1,
  3. Aufl., RZ 640). Es ist daher von Amts wegen zu prüfen, ob xxx zur Erhebung von Einwendungen durch das genannte Naturschutzbeiratsmitglied bevollmächtigt wurde. Es werden daher die Anträge gestellt, xxx

§ 13Abs.

3 AVG aufzutragen, innerhalb einer festzusetzenden Frist gestellt, xxx

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, innerhalb einer festzusetzenden Frist

  1. eine zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigende, schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt vom Naturschutzbeirat,
  2. das Protokoll der Sitzung des Naturschutzbeirates, in der die gegenständliche Beschwerde beschlossen wurde und
  3. eine zur Erhebung der Einwendungen vom 08.11.2017 berechtigende, schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt von xxx, beizubringen. Interessensabwägung:

§ 8Abs.

1 K-NSG 2002 ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

§ 10Abs.

3 leg.cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, bewilligt werden, wenn

  1. a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  2. b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Im gesamten Verfahren ist unstrittig, dass durch die beabsichtigten Grabungen im Zuge der Sanierung der Beschneiungsanlage der Verbotstatbestand

§ 8Abs.

1 K-NSG 2002 erfüllt wird. Unzweifelhaft ist auch, dass durch die Baumaßnahmen nachhaltig das Gefüge des Haushaltes der Natur beeinträchtigt wird. Es war daher zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme jenes an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. b leg.cit. übersteigt. Im Zuge dieser Interessensabwägung wurde von der naturschutzfachlichen ASV das Ausmaß der beeinträchtigten Fläche mit maximal 330 m² ermittelt. Die Antragstellerin führte aus, dass die Sanierung der Beschneiungsanlage notwendig sei, um die aufgrund des Klimawandels immer schwieriger werdende Herstellung einer Schipiste zu gewährleisten. Von der Aufrechterhaltung des Betriebes des Schigebietes seien unmittelbar die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Arbeitsplätze bei der Antragstellerin und mittelbar jene bei den bestehenden Beherbergungsbetrieben betroffen. Im gesamten Verfahren ist unstrittig, dass durch die beabsichtigten Grabungen im Zuge der Sanierung der Beschneiungsanlage der Verbotstatbestand

Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 erfüllt wird. Unzweifelhaft ist auch, dass durch die Baumaßnahmen nachhaltig das Gefüge des Haushaltes der Natur beeinträchtigt wird. Es war daher zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme jenes an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, leg.cit. übersteigt. Im Zuge dieser Interessensabwägung wurde von der naturschutzfachlichen ASV das Ausmaß der beeinträchtigten Fläche mit maximal 330 m² ermittelt. Die Antragstellerin führte aus, dass die Sanierung der Beschneiungsanlage notwendig sei, um die aufgrund des Klimawandels immer schwieriger werdende Herstellung einer Schipiste zu gewährleisten. Von der Aufrechterhaltung des Betriebes des Schigebietes seien unmittelbar die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Arbeitsplätze bei der Antragstellerin und mittelbar jene bei den bestehenden Beherbergungsbetrieben betroffen. Der Naturschutzbeirat kritisiert, dass einerseits die Auswirkungen des Projektes auf die Natur unzureichend erhoben und andererseits das öffentliche Interesse an der Durchführung der beantragten Maßnahmen nicht ausreichend ermittelt worden wären. Hinsichtlich der ersten Fragestellung hätte der Antragstellerin eine ökologische Begleitplanung aufgetragen werden müssen.

§ 51Abs.

3 K-NSG 2002 sind dem Antrag die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Nach Abs. 4 kann die Behörde die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.

Paragraph 51, Absatz 3, K-NSG 2002 sind dem Antrag die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Nach Absatz 4, kann die Behörde die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind. Beide Bestimmungen regeln, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind. Projektunterlagen sind vom Antragsteller in jenem Umfang beizubringen, die für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzziele des K-NSG erforderlich sind. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob es dem naturschutzfachlichen ASV möglich ist, die Projektauswirkungen anhand der beigebrachten Unterlagen zu beurteilen. Unterlagen, die aus dieser Sicht nicht erforderlich sind, dürfen vom Antragsteller nicht eingefordert werden. Die naturschutzfachliche ASV hat im gegenständlichen Ermittlungsverfahren vor Ort die Vegetation erhoben und mittels Fotos dokumentiert. Sie hat die geplanten Grabungen in ihrer Länge und Tiefe in dem betroffenen Gebiet genau geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. a leg. cit. vorliegt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und wurden daher bei der Interessensabwägung zugrunde gelegt. Nicht schlüssig ist daher die Forderung des Naturschutzbeirates, warum der Antragstellerin eine Projektergänzung durch Vorlage einer ökologischen Begleitplanung vorgeschrieben werden soll, wenn ohnehin feststeht, dass der Ausnahmebewilligungstatbestand des § 10 Abs. 3 lit. a leg.cit. nicht vorliegt. Beide Bestimmungen regeln, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind. Projektunterlagen sind vom Antragsteller in jenem Umfang beizubringen, die für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzziele des K-NSG erforderlich sind. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob es dem naturschutzfachlichen ASV möglich ist, die Projektauswirkungen anhand der beigebrachten Unterlagen zu beurteilen. Unterlagen, die aus dieser Sicht nicht erforderlich sind, dürfen vom Antragsteller nicht eingefordert werden. Die naturschutzfachliche ASV hat im gegenständlichen Ermittlungsverfahren vor Ort die Vegetation erhoben und mittels Fotos dokumentiert. Sie hat die geplanten Grabungen in ihrer Länge und Tiefe in dem betroffenen Gebiet genau geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, leg. cit. vorliegt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und wurden daher bei der Interessensabwägung zugrunde gelegt. Nicht schlüssig ist daher die Forderung des Naturschutzbeirates, warum der Antragstellerin eine Projektergänzung durch Vorlage einer ökologischen Begleitplanung vorgeschrieben werden soll, wenn ohnehin feststeht, dass der Ausnahmebewilligungstatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, leg.cit. nicht vorliegt. Auch bei der Frage des Vorliegens und der Gewichtung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. b leg. cit. sieht die Behörde keinen Grund, weitergehende Unterlagen vom Antragsteller einzufordern: Es ist allgemein bekannt und somit eine notorische Tatsache, dass in den letzten beiden Jahrzehnten aufgrund des Klimawandels natürliche Schneedecken in den Schigebieten immer seltener vorzufinden sind. Die Kunstschneebeschneiung ist in den Alpen Standard geworden und für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebes über die gesamte Wintersaison unumgänglich. Zusätzlich müssen aufgrund der Abnahme von Tagen/Nächten mit ausreichenden Minustemperaturen in den Wintermonaten die vorhandenen Beschneiungsanlagen in ihrer Kapazität erweitert werden, um in kürzerer Zeit ausreichend Schnee erzeugen können. Es ist daher nachvollziehbar, dass eine verbesserte Wasserversorgung der Beschneiungsanlage am xxx durch Verlegung eines stärkeren Zuflussrohres notwendig ist, um befahrbare Pisten in der Schisaison herzustellen. In den letzten zehn Jahren war aufgrund des Schneemangels von der Naturschutzbehörde mehrmals zu beobachten, dass die Schipisten am xxx nur eingeschränkt bzw. gar nicht befahrbar waren. Es ist auch amtsbekannt, dass die vom Antragsteller angeführten Arbeitsplätze bei Einstellung des Liftbetriebes direkt oder indirekt gefährdet sind. Die Rüge des Naturschutzbeirates, der Nachweis des öffentlichen Interesses an den beantragten Maßnahmen wäre nicht ausreichend, ist daher nicht nachvollziehbar: Ein Rundruf bei den Kärntner Naturschutzbehörden hat ergeben, dass in den letzten zehn Jahren hunderte neue Beschneiungsanlagen in den Schigebieten des Landes Kärnten errichtet wurden und der Naturschutzbeirat in keinem einzigen dieser Fälle das öffentliche Interesse in Zweifel gezogen oder deren Nichtgenehmigung gefordert hätte. Im vorliegenden Fall wird keine neue Beschneiungsanlage errichtet, sondern lediglich eine bestehende Anlage saniert bzw. leistungsstärker gemacht. Sie ist im Vergleich mit einer Neuanlage ökologisch weniger eingriffsintensiv, sodass ihre Auswirkungen auf die Natur bei der Interessensabwägung geringer zu gewichten ist. Die Kritik des Naturschutzbeirates an der Interessensabwägung ist daher unverständlich. Auch bei der Frage des Vorliegens und der Gewichtung des öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, leg. cit. sieht die Behörde keinen Grund, weitergehende Unterlagen vom Antragsteller einzufordern: Es ist allgemein bekannt und somit eine notorische Tatsache, dass in den letzten beiden Jahrzehnten aufgrund des Klimawandels natürliche Schneedecken in den Schigebieten immer seltener vorzufinden sind. Die Kunstschneebeschneiung ist in den Alpen Standard geworden und für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebes über die gesamte Wintersaison unumgänglich. Zusätzlich müssen aufgrund der Abnahme von Tagen/Nächten mit ausreichenden Minustemperaturen in den Wintermonaten die vorhandenen Beschneiungsanlagen in ihrer Kapazität erweitert werden, um in kürzerer Zeit ausreichend Schnee erzeugen können. Es ist daher nachvollziehbar, dass eine verbesserte Wasserversorgung der Beschneiungsanlage am xxx durch Verlegung eines stärkeren Zuflussrohres notwendig ist, um befahrbare Pisten in der Schisaison herzustellen. In den letzten zehn Jahren war aufgrund des Schneemangels von der Naturschutzbehörde mehrmals zu beobachten, dass die Schipisten am xxx nur eingeschränkt bzw. gar nicht befahrbar waren. Es ist auch amtsbekannt, dass die vom Antragsteller angeführten Arbeitsplätze bei Einstellung des Liftbetriebes direkt oder indirekt gefährdet sind. Die Rüge des Naturschutzbeirates, der Nachweis des öffentlichen Interesses an den beantragten Maßnahmen wäre nicht ausreichend, ist daher nicht nachvollziehbar: Ein Rundruf bei den Kärntner Naturschutzbehörden hat ergeben, dass in den letzten zehn Jahren hunderte neue Beschneiungsanlagen in den Schigebieten des Landes Kärnten errichtet wurden und der Naturschutzbeirat in keinem einzigen dieser Fälle das öffentliche Interesse in Zweifel gezogen oder deren Nichtgenehmigung gefordert hätte. Im vorliegenden Fall wird keine neue Beschneiungsanlage errichtet, sondern lediglich eine bestehende Anlage saniert bzw. leistungsstärker gemacht. Sie ist im Vergleich mit einer Neuanlage ökologisch weniger eingriffsintensiv, sodass ihre Auswirkungen auf die Natur bei der Interessensabwägung geringer zu gewichten ist. Die Kritik des Naturschutzbeirates an der Interessensabwägung ist daher unverständlich. Es werden daher die Anträge gestellt, 1. die Beschwerde des Naturschutzbeirates, in der die Interessensabwägung der belangten Behörde bekämpft wird, abzuweisen oder 2. erforderlichenfalls die naturschutzfachliche ASV, xxx, in Hinblick auf die Frage der ökologischen Eingriffsintensität der beantragten Maßnahmen und der Erforderlichkeit der ökologischen Begleitplanung zu befragen. Vorschreibung von Ersatzlebensräumen: Ein Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 10Abs.

3 leg.cit. läuft in zwei Stufen ab: Ein Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. läuft in zwei Stufen ab:

  1. In Stufe 1 ist zu prüfen, ob die geplante Maßnahme vom Verbotstatbestand des § 8 Abs. 1 leg.cit. erfasst ist. Verboten sind Grabungen in Feuchtgebieten generell, und zwar auch dann, wenn sie lediglich potenzielle, d.h. nicht konkrete Auswirkungen auf die Schutzziele des K-NSG haben.
  2. In Stufe 1 ist zu prüfen, ob die geplante Maßnahme vom Verbotstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. erfasst ist. Verboten sind Grabungen in Feuchtgebieten generell, und zwar auch dann, wenn sie lediglich potenzielle, d.h. nicht konkrete Auswirkungen auf die Schutzziele des K-NSG haben.
  3. In Stufe 2 ist im Verfahren zur Ausnahmebewilligung

§ 10Abs.

3 lit. a leg.cit. zuerst zu prüfen, ob die dort genannten Schutzziele tatsächlich (konkret) nachhaltig beeinträchtigt werden. Zutreffendenfalls ist anschließend eine Interessensabwägung

lit. b leg.eit. durchzuführen. Nach positiver Interessensabwägung ist der Bewilligungsbescheid zu erlassen, der Parteienantrag ist damit erledigt. In Stufe 2 ist im Verfahren zur Ausnahmebewilligung

Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, leg.cit. zuerst zu prüfen, ob die dort genannten Schutzziele tatsächlich (konkret) nachhaltig beeinträchtigt werden. Zutreffendenfalls ist anschließend eine Interessensabwägung

Litera b, leg.eit. durchzuführen. Nach positiver Interessensabwägung ist der Bewilligungsbescheid zu erlassen, der Parteienantrag ist damit erledigt.

§ 12Abs.

1 leg.cit ist in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit ist in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben. Nachdem eine Ausnahme

§ 10Abs.

3 leg.cit. bereits bewilligt wurde - ist in einem eigenen, amtswegigen Verfahren

§ 12Abs.

1 leg.cit. zu prüfen, ob die Maßnahme den Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet. Die Meinung, dass die Vorschreibung des Ersatzlebensraumes nach erteilter Bewilligung - und nicht gleichzeitig mit (oder überhaupt vor) ihr - erfolgen muss, wird auch vom Naturschutzbeirat in seiner Beschwerde (Seite 10, erster Absatz) geteilt. Nachdem eine Ausnahme

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. bereits bewilligt wurde - ist in einem eigenen, amtswegigen Verfahren

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, ob die Maßnahme den Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet. Die Meinung, dass die Vorschreibung des Ersatzlebensraumes nach erteilter Bewilligung - und nicht gleichzeitig mit (oder überhaupt vor) ihr - erfolgen muss, wird auch vom Naturschutzbeirat in seiner Beschwerde (Seite 10, erster Absatz) geteilt. Die Sinnhaftigkeit der vom Gesetz vorgegebenen Trennung von Bewilligungsverfahren und amtswegigem Verfahren zur Vorschreibung des Ersatzlebensraumes wird insbesondere dann klar ersichtlich, wenn etwa die festgestellte nachhaltige Beeinträchtigung unwesentlich im Sinne des § 12 Abs. 1 leg.cit. ist. In diesem Fall darf dem Bewilligungsinhaber kein Ersatzlebensraum vorgeschrieben werden. Die Sinnhaftigkeit der vom Gesetz vorgegebenen Trennung von Bewilligungsverfahren und amtswegigem Verfahren zur Vorschreibung des Ersatzlebensraumes wird insbesondere dann klar ersichtlich, wenn etwa die festgestellte nachhaltige Beeinträchtigung unwesentlich im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. ist. In diesem Fall darf dem Bewilligungsinhaber kein Ersatzlebensraum vorgeschrieben werden. Eine in einem Bewilligungsverfahren festgestellte nachhaltige Beeinträchtigung

§ 10Abs.

3 lit. a leg.cit. muss daher nicht zwangsläufig zu einer amtswegigen Vorschreibung von Ersatzlebensräumen in einem seperaten Verfahren

§ 12Abs.

1 leg.cit. führen. Eine in einem Bewilligungsverfahren festgestellte nachhaltige Beeinträchtigung

Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, leg.cit. muss daher nicht zwangsläufig zu einer amtswegigen Vorschreibung von Ersatzlebensräumen in einem seperaten Verfahren

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. führen. In vielen Fällen ist es der Behörde bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung möglich zu beurteilen, ob die Umsetzung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des betroffenen Lebensraumes im Sinne des § 12 Abs. 1 leg.cit. herbeiführt (z.B. Errichtung eines Lagerplatzes oder Teiches im Feuchtgebiet). Die amtswegige Vorschreibung des Ersatzlebensraumes erfolgt dann im Bewilligungsbescheid, aber trotzdem unter Spruchpunkt 2. nach Erteilung der Ausnahmebewilligung im Spruchpunkt 1 .. Auch in diesen Fällen wäre es rechtlich zulässig, einen eigenen Bescheid zu erlassen, zum al es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt. Es kommt aber immer wieder vor, dass es - wie im gegenständlichen Fall - zum Zeitpunkt der Bewilligung fachlich noch nicht abschätzbar ist, ob und in welchem Ausmaß eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzen arten

§ 12Abs.

1 leg.cit. gegeben ist. Die Ausführungen der naturschutzfachlichen ASV sind schlüssig, dass es erst nach der Verlegung des Wasserleitungsrohres, der Verfüllung der Künette, dem auflagenkonformen Wiederaufbringen der Humusschicht und nach Ablauf einer Vegetationsperiode abgeschätzt werden kann, ob und in welchem Ausmaß die dortige Vegetation Schaden genommen hat. Es ist somit zum Zeitpunkt der Bewilligung gar nicht möglich, rechtskonform über das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 12Abs.

1 leg.cit. abzusprechen. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf das Verfahren vor dem LVG Kärnten, Zahl: KLVwG-2430/4/2015, in dem das Gericht auf Basis des Gutachtens des naturschutzfachlichen ASV, xxx, bei bewilligungslos verlegten Drainagerohren auf einer Länge von ca. 270 m zur Entscheidung kam, dass es erst nach zwei Jahren beurteilbar ist, ob die Drainagerohre die Feuchtflächen tatsächlich schädigen. Wenn schon Drainagen, deren Zweck es ist, ein Feuchtgebiet trocken zu legen, hinsichtlich ihres Einflusses auf die Feuchtfläche erst nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Verlegung beurteilbar sind, so ist es unverständlich, dass für Wasserleitungen ohne Entwässerungsfunktion nicht dieselben Überlegungen gelten sollen. In vielen Fällen ist es der Behörde bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung möglich zu beurteilen, ob die Umsetzung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des betroffenen Lebensraumes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. herbeiführt (z.B. Errichtung eines Lagerplatzes oder Teiches im Feuchtgebiet). Die amtswegige Vorschreibung des Ersatzlebensraumes erfolgt dann im Bewilligungsbescheid, aber trotzdem unter Spruchpunkt 2. nach Erteilung der Ausnahmebewilligung im Spruchpunkt 1 .. Auch in diesen Fällen wäre es rechtlich zulässig, einen eigenen Bescheid zu erlassen, zum al es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt. Es kommt aber immer wieder vor, dass es - wie im gegenständlichen Fall - zum Zeitpunkt der Bewilligung fachlich noch nicht abschätzbar ist, ob und in welchem Ausmaß eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzen arten

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. gegeben ist. Die Ausführungen der naturschutzfachlichen ASV sind schlüssig, dass es erst nach der Verlegung des Wasserleitungsrohres, der Verfüllung der Künette, dem auflagenkonformen Wiederaufbringen der Humusschicht und nach Ablauf einer Vegetationsperiode abgeschätzt werden kann, ob und in welchem Ausmaß die dortige Vegetation Schaden genommen hat. Es ist somit zum Zeitpunkt der Bewilligung gar nicht möglich, rechtskonform über das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. abzusprechen. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf das Verfahren vor dem LVG Kärnten, Zahl: KLVwG-2430/4/2015, in dem das Gericht auf Basis des Gutachtens des naturschutzfachlichen ASV, xxx, bei bewilligungslos verlegten Drainagerohren auf einer Länge von ca. 270 m zur Entscheidung kam, dass es erst nach zwei Jahren beurteilbar ist, ob die Drainagerohre die Feuchtflächen tatsächlich schädigen. Wenn schon Drainagen, deren Zweck es ist, ein Feuchtgebiet trocken zu legen, hinsichtlich ihres Einflusses auf die Feuchtfläche erst nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Verlegung beurteilbar sind, so ist es unverständlich, dass für Wasserleitungen ohne Entwässerungsfunktion nicht dieselben Überlegungen gelten sollen. Der Naturschutzbeirat hat in ähnlich gelagerten Verfahren die Vorschreibung von Ersatzlebensräumen in einem zukünftigen, nach der Bewilligung zu erlassenden Bescheid, akzeptiert. Im Verfahren xxx, wurde etwa unter Spruchpunkt 2. ausgesprochen, dass eine Entscheidung

§ 12Abs.

1 leg.cit. in einem gesonderten Bescheid erfolge (siehe Beilage). Warum diese Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren nicht akzeptiert wird, ist nicht nachvollziehbar.Der Naturschutzbeirat hat in ähnlich gelagerten Verfahren die Vorschreibung von Ersatzlebensräumen in einem zukünftigen, nach der Bewilligung zu erlassenden Bescheid, akzeptiert. Im Verfahren xxx, wurde etwa unter Spruchpunkt 2. ausgesprochen, dass eine Entscheidung

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. in einem gesonderten Bescheid erfolge (siehe Beilage). Warum diese Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren nicht akzeptiert wird, ist nicht nachvollziehbar. Anhörungs- und Mitwirkungsrecht des Naturschutzbeirates in Verfahren

§ 12Abs.

1 leg. cit.:Anhörungs- und Mitwirkungsrecht des Naturschutzbeirates in Verfahren

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit.:

§ 54Abs.

2 leg.cit. sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 (Ausnahmebewilligungen nach § 10 sind dort ausdrücklich angeführt) genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.

Paragraph 54, Absatz 2, leg.cit. sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, (Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, sind dort ausdrücklich angeführt) genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Absatz 3 und 4 sinngemäß. Das LVG Kärnten hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2017, Zahl: KLVwG -640/8/2017, gestützt auf die Rechtssprechung des VwGH vom 15.12.2011, Zahl: 2007/10/0291, entschieden, „dass sich das Mitspracherecht des Naturschutzbeirates in Bewilligungsverfahren auf folgende Einwendemöglichkeiten bezieht:

  1. es werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst;
  2. das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum werde nachhaltig beeinträchtigt;
  3. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes werde nachhaltig beeinträchtigt;
  4. das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme sei unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinne des § 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.“Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinne des Paragraph eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.“ Die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte des Naturschutzbeirates beziehen sich ausschließlich auf Bewilligungsverfahren im Umfang der dargestellten Rechtssprechung. Die amtswegige Vorschreibung von Ersatzflächen

§ 12Abs.

1 leg.cit. nach erteilter Ausnahmebewilligung zählt

§ 54Abs. 2 i

Vm. Abs. 1 leg.cit. ausdrücklich nicht dazu und erfolgt somit ohne ein Anhörungs- und Mitwirkungsrecht des Naturschutzbeirates.Die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte des Naturschutzbeirates beziehen sich ausschließlich auf Bewilligungsverfahren im Umfang der dargestellten Rechtssprechung. Die amtswegige Vorschreibung von Ersatzflächen

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. nach erteilter Ausnahmebewilligung zählt

Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, leg.cit. ausdrücklich nicht dazu und erfolgt somit ohne ein Anhörungs- und Mitwirkungsrecht des Naturschutzbeirates. Der Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 10Abs.

3 leg.cit. definiert die „Sache“ im verfahrensrechtlichen Sinn und begrenzt damit sowohl die Entscheidungsbefugnis der Naturschutzbehörde, als auch die des LVG Kärnten als Rechtsmittelbehörde. Über die „Sache“ hinausgehende Entscheidungen sind vom Gesetz nicht gedeckt (VwGH vom 30.03.2017, GZ. Ro 2015/03/0036). Im gegenständlichen Fall hat die xxx um Ausnahmebewilligung

§ 10Abs.

3 leg.cit. angesucht. Darüber hat die Naturschutzbehörde bescheidmäßig abgesprochen. Eine amtswegige Entscheidung

§ 12Abs.

1 leg.cit. kann - wie bereits dargestellt - niemals Teil des Bewilligungsverfahrens sein und wurde von der belangten Behörde deshalb auch nicht getroffen. Aus diesem Grund ist es daher auch im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, eine Entscheidung über die Vorschreibung eines allenfalls erforderlichen Ersatzlebensraumes zu treffen. Der Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. definiert die „Sache“ im verfahrensrechtlichen Sinn und begrenzt damit sowohl die Entscheidungsbefugnis der Naturschutzbehörde, als auch die des LVG Kärnten als Rechtsmittelbehörde. Über die „Sache“ hinausgehende Entscheidungen sind vom Gesetz nicht gedeckt (VwGH vom 30.03.2017, GZ. Ro 2015/03/0036). Im gegenständlichen Fall hat die xxx um Ausnahmebewilligung

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. angesucht. Darüber hat die Naturschutzbehörde bescheidmäßig abgesprochen. Eine amtswegige Entscheidung

Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. kann - wie bereits dargestellt - niemals Teil des Bewilligungsverfahrens sein und wurde von der belangten Behörde deshalb auch nicht getroffen. Aus diesem Grund ist es daher auch im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, eine Entscheidung über die Vorschreibung eines allenfalls erforderlichen Ersatzlebensraumes zu treffen. Es werden daher die A n t r ä g e gestellt, 1. den Antrag des Naturschutzbeirates, einen Ersatzlebensraum im gegenständlichen Verfahren

§ 12Abs.

1 leg. cit. vorzuschreiben, zurückzuweisen oder in eventuden Antrag des Naturschutzbeirates, einen Ersatzlebensraum im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. vorzuschreiben, zurückzuweisen oder in eventu

  1. diesen Antrag abzuweisen.“
  2. Am 20.04.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter des Naturschutzbeirates, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
  3. Am 18.09.2017 langte bei der belangten Behörde ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Beschneiungsanlage xxx samt Lageplan und Baubeschreibung, gestellt von der mitbeteiligten Partei, ein.
  4. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein, beauftragte eine Naturschutzsachverständige mit Erstattung einer Stellungnahme und holte im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme der Gemeinde xxx ein.
  5. Zum Akt genommen wurde weiters ein Dienstbarkeitsvertrag vom 27.01.1986, aktualisiert am 22.05.
  6. Nach weiteren Ermittlungen verfasste die naturschutzfachliche Amtssachverständige am
  7. Oktober 2017 eine naturschutzfachliche Stellungnahme.
  8. Nach weiteren Ermittlungsschritten durch die belangte Behörde übermittelte diese im Rahmen des Anhörungsrechtes des Kärntner Naturschutzbeirates

§ 54Abs.

1 K-NSG einen Bescheidentwurf an die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx). Nachrichtlich wurde dieser Bescheidentwurf an die Geschäftsstelle Naturschutzbeirat/Umweltanwalt beim Amt der Kärntner Landesregierung mit E-Mail versendet. Angemerkt wurde unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 K-NSG, dass dieser Bescheidentwurf samt naturschutzfachlicher Stellungnahme und Lageplan den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Anhörung binnen zwei Wochen nach Zustellung vorgelegt wird. 5. Nach weiteren Ermittlungsschritten durch die belangte Behörde übermittelte diese im Rahmen des Anhörungsrechtes des Kärntner Naturschutzbeirates

Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG einen Bescheidentwurf an die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx). Nachrichtlich wurde dieser Bescheidentwurf an die Geschäftsstelle Naturschutzbeirat/Umweltanwalt beim Amt der Kärntner Landesregierung mit E-Mail versendet. Angemerkt wurde unter Hinweis auf Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG, dass dieser Bescheidentwurf samt naturschutzfachlicher Stellungnahme und Lageplan den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Anhörung binnen zwei Wochen nach Zustellung vorgelegt wird.

  1. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx erstattete ein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines öffentlichen Interesses.
  2. Am 08.11.2017 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz des Leiters der Geschäftsstelle des Kärntner Naturschutzbeirates/Umweltanwaltes, xxx, folgenden Inhaltes ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Zu dem am 27.10.2017 per E-Mail vorgelegten Bescheidentwurf der BH xxx, ZI.: xxx, werden von einem Mitglied des Naturschutzbeirates, Herrn xxx, gegen diesen Bescheidentwurf - in seinem vollen Umfang - Einwendungen erhoben. Begründend wird dazu ausgeführt, wie folgt: Es wurde im Bescheid-Entwurf für die im Zuge der auf § 8-Flächen durchzuführenden Baumaßnahmen und dadurch unvermeidlichen Zerstörungen bzw. irreversiblen Beeinträchtigungen von sensiblen, ex lege geschützten Lebensräumen, keine verbindlichen Angaben über die Größe der vom Betreiber für den Bau beanspruchten Flächen gemacht. Es wurde im Bescheid-Entwurf für die im Zuge der auf Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, durchzuführenden Baumaßnahmen und dadurch unvermeidlichen Zerstörungen bzw. irreversiblen Beeinträchtigungen von sensiblen, ex lege geschützten Lebensräumen, keine verbindlichen Angaben über die Größe der vom Betreiber für den Bau beanspruchten Flächen gemacht. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt II. des Bescheid-Entwurfes eine Ersatzfläche für die zerstörten § 8-Flächen „vorgeschrieben“, nicht aber ihr tatsächliches Ausmaß definiert und auch keine definierte Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist.Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheid-Entwurfes eine Ersatzfläche für die zerstörten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, „vorgeschrieben“, nicht aber ihr tatsächliches Ausmaß definiert und auch keine definierte Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist. Diesem Spruchpunkt II. kommt somit kein eigener normativer Gehalt zu, sondern stellt lediglich eine Wiederholung der geltenden Rechtslage (§ 12 K-NSG) dar. Die gesetzlich gebotene Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes wird dadurch in unzulässiger Weise auf einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben und soll mit gesondertem Bescheid erfolgen. Diesem Spruchpunkt römisch zwei. kommt somit kein eigener normativer Gehalt zu, sondern stellt lediglich eine Wiederholung der geltenden Rechtslage (Paragraph 12, K-NSG) dar. Die gesetzlich gebotene Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes wird dadurch in unzulässiger Weise auf einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben und soll mit gesondertem Bescheid erfolgen. Zu den Rechtsgrundlagen § 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF Paragraph 10, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF Ausnahmen von den Verboten …

(3)Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
(3)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
  1. a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  2. b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. § 12 Paragraph 12, Ersatzlebensräume
(1)Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 Iit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzen arten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(1)Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Iit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzen arten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2)Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben.
(2)Ist eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. … Zur Interessenabwägung Der Verbotstatbestand des § 8 Abs. 1 K-NSG lautet: „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“Der Verbotstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG lautet: „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“ Ausnahmen von den Verboten können daher nur nach einer lege artis durchgeführten Interessenabwägung bewilligt werden. Voraussetzung für die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Vornahme einer Interessenabwägung ist stets das Vorliegen eines (oder mehrerer) Versagungsgrundes. Dies ist hier unstrittig der Fall. Bevor es jedoch an die Abwägung der öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles kommt, muss erst das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme festgestellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dafür stets Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die eine Quantifizierung dieser im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen erlauben. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer Maßnahme darf nicht einfach angenommen, sondern muss geprüft werden. Ebenso rechtfertigt ein Planungsakt, wie zum Beispiel der Flächenwidmungsplan oder ein Masterplan, noch nicht die Annahme des Vorliegens eines öffentlichen Interesses, sondern liefert bloß einen Anhaltspunkt dafür. Erst wenn die Behörde ein öffentliches Interesse an der Durchführung der beantragten Maßnahme festgestellt hat, hat sie die gegeneinander abzuwägenden Interessen zu gewichten. Im Bescheid-Entwurf der Naturschutzbehörde werden beispielsweise die Aufrechterhaltung des Skibetriebs am xxx und der Tourismuswirtschaft als öffentliches Interesse für die Sanierung und Erweiterung der Beschneiungsanlage ins Treffen geführt. Insgesamt bleiben die Ausführungen dazu sehr vage. Für das Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen können folgende Faktoren bestimmend sein: Schutzbedürftigkeit des betroffenen Lebensraumes (Feuchtgebiet, Alpinzone!), Vorkommen seltener Pflanzen und Tiere, Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche, Einsehbarkeit, Entfernungsverhältnisse udgl. mehr. Wiederum lässt sich die Judikatur des VwGH dahingehend zusammenfassen, dass von den Behörden hohe Anforderungen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Begründung zu erfüllen sind. Die Interessenabwägung ist - so der VwGH - letztlich eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und daher nicht an Hand von zahlenmäßigen Größen vergleichbar sind. Deshalb müssen die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise erfasst werden, um diese Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung wird daher davon abhängen, ob das Abwägungsmaterial umfassend und vollständig erfasst wurde und dass die Abwägung im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt (vgl. dazu Hattenberger, Die naturschutzrechtliche Bewilligung, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht
(1999)93ff). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung wird daher davon abhängen, ob das Abwägungsmaterial umfassend und vollständig erfasst wurde und dass die Abwägung im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt vergleiche dazu Hattenberger, Die naturschutzrechtliche Bewilligung, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht
(1999)93ff). Nach Ansicht des Naturschutzbeirates ist gerade die genaue Kenntnis darüber, welches konkrete Ausmaß die Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der geschützten Lebensräume durch die Verwirklichung der beantragten Maßnahmen hervorgerufen wird, unverzichtbare Grundlage für eine gesetzeskonforme Interessenabwägung. Mit anderen Worten: Je intensiver und großflächiger der Eingriff in gesetzlich geschützte Lebensräume, desto größer muss das öffentliches Interesse an der Durchführung beantragten Maßnahme sein, um als höher bewertet werden zu können als das Interesse an der Bewahrung der Feuchtflächen in der Alpinregion vor (zer-)störenden Eingriffen. Zur Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bzw. Vorschreibung einer Ersatzgeldleistung Hat die Behörde eine Bewilligung aufgrund überwiegend öffentlicher Interessen erteilt, so sind weitere Pflichten zu beachten. Zum einen hat die Behörde Auflagen vorzuschreiben, die bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden (§ 9 Abs. 8 K-NSG). Zum anderen ist die Bestimmung des § 12 K-NSG zu beachten. Wird nämlich durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener Tiere und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben. Hat die Behörde eine Bewilligung aufgrund überwiegend öffentlicher Interessen erteilt, so sind weitere Pflichten zu beachten. Zum einen hat die Behörde Auflagen vorzuschreiben, die bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden (Paragraph 9, Absatz 8, K-NSG). Zum anderen ist die Bestimmung des Paragraph 12, K-NSG zu beachten. Wird nämlich durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener Tiere und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben. Unter dem Begriff des Ersatzlebensraumes kann mit Bedachtnahme auf den Wortlaut („Ersatz“) nur eine ökologisch wertlose oder geringwertige Fläche verstanden werden, die dann entsprechend auszugestalten ist. Der Ersatz durch eine gleichwertige, ökologisch hochwertige und sensible Fläche kann schon deshalb nicht gemeint sein, weil solche Flächen ohnedies geschützt sind. Folgte man dem zuletzt dargelegten Verständnis, so wäre durch die Bereitstellung des Ersatzlebensraumes nichts gewonnen. Durch die Bewilligung geht eine wertvolle Fläche verloren. Durch die bereitgestellte (hochwertige) Fläche würde aber nichts „ersetzt“ werden, weil diese Fläche auch unabhängig von Bereitstellung einem besonderen Schutz unterworfen ist. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes weder möglich noch zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten. Zu entrichten ist jener Betrag, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. ( ... ) Die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes bzw. eines Ersatzbetrages ist unter den zitierten Voraussetzungen verpflichtend. (Vergleiche dazu aaO). Zusammenfassung Die von der Behörde - ohne eine genaue Erhebung und ohne Kenntnis der konkreten Eingriffsintensität - vorgenommene Interessenabwägung ist rechtswidrig; ebenso wie die „Auslagerung“ der Vorschreibung zur Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bzw. einer Ersatzgeldleistung in einen gesonderten, erst in ferner Zukunft zu erlassenden Bescheid. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antragsteller die Vorlage eines naturschutzfachlichen Projekts mitsamt einer ökologischen Begleitplanung aufzutragen, und auf dieser Grundlage neuerlich eine Interessenabwägung vorzunehmen. In den auf gesicherter Grundlage eines umfassenden Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls zu erstellenden Bescheid-Entwurf wäre unter einem über die Vorschreibung von Ersatzmaßnahmen abzusprechen. Mit freundlichen Grüßen i. A. xxx Leiter der Geschäftsstelle Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt.“
  1. Nach weiteren Ermittlungen der belangten Behörde bei der mitbeteiligten Partei, dem Bürgermeister der Gemeinde xxx und der Naturschutzsachverständigen und Vorlage einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme wurde der nunmehr angefochtene und oben bereits wiedergegebene Bescheid erlassen.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte den Geschäftsstellenleiter des Kärntner Naturschutzbeirates unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG auf, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Vollmachtsurkunde vorzulegen und langten am 31.01.2018 Ermächtigungen vom 30.09.2015 und 12.01.2018 sowie ein Protokollauszug der 12.(Sonder)Sitzung des Naturschutzbeirates vom 08.01.2018 über die einstimmige Beschlussfassung, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, Beschwerde erhoben werden sollte, vor.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte den Geschäftsstellenleiter des Kärntner Naturschutzbeirates unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Vollmachtsurkunde vorzulegen und langten am 31.01.2018 Ermächtigungen vom 30.09.2015 und 12.01.2018 sowie ein Protokollauszug der 12.(Sonder)Sitzung des Naturschutzbeirates vom 08.01.2018 über die einstimmige Beschlussfassung, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, Beschwerde erhoben werden sollte, vor. 9.
  4. Das Resümee-Protokoll hatte folgenden Inhalt: „ZI: xxx R E S Ü M E E P R O T O K O L L über die
  5. (Sonder)Sitzung des Naturschutzbeirates am 08.01.2018 im Besprechungsraum xxx (xxx) des xxx, xxx, xxx: Beginn: 15.35 Uhr Stv. Vorsitz: xxx Mitglieder des Naturschutzbeirates: xxx xxx xxx xxx Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates: xxx Entschuldigt: xxx An der Sitzung nahmen weiters teil: xxx xxx - Abteilung xxx xxx. - Büro xxx An der Sitzung nahmen als Auskunftspersonen teil: xxx, xxx. - Abteilung xxx- zu TOP 2 und 3 Schriftführerin: xxx
  6. xxx; Sanierung der Beschneiungsanlage und Inanspruchnahme einer Feuchtfläche; Bewilligungsbescheid der BH xxx vom 13.12.2017; Beratung und Abstimmung über die weitere Vorgehensweise Beschluss: einstimmig Der Naturschutzbeirat beschließt in seiner
  7. (Sonder)Sitzung am 08.01.2018 unter Top 2 „xxx, Sanierung der Beschneiungsanlage und Inanspruchnahme einer Feuchtfläche“ einstimmig, gegen den Bescheid der BH xxx vom 13.12.2017, ZI.: xxx, Beschwerde zu erheben. Unter einem wird beschlossen, Herrn Bezirkshauptmann xxx zur nächsten NSB Sitzung am 22.01.2018 einzuladen.“ 9.
  8. Die mit 12.01.2018 datierte Ermächtigung zu Zahl: xxx, hatte folgenden Inhalt: „Der Naturschutzbeirat hat in seiner
  9. Sitzung am 11.12.2017 den einstimmigen Beschluss gefasst, dass Herr xxx, Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirates/Umweltanwalts, den Kärntner Naturschutzbeirat, diesen auch in seiner Funktion als xxx nach Landes- und Bundesgesetzen, in Verwaltungsverfahren vor Behörden, Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts rechtsgültig vertreten darf“. 9.
  10. Laut Ermächtigung vom 30.09.2015, Zahl: xxx, zum Betreff: „Kärntner Naturschutzbeirat; Vertretung durch xxx in Verfahren nach dem K-NSG bzw. K-NBG“ hat der Naturschutzbeirat in seiner
  11. Sitzung am 14.09.2015 beschlossen, dass Herr xxx den Naturschutzbeirat in den im Betreff genannten Materiengesetzen, insbesondere auch bei mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten darf.
  12. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 20.04.2018 führte xxx aus, die Einwendungen im Auftrag von xxx an die belangte Behörde weitergeleitet zu haben. In diesem Zusammenhang legte er als Beilage ./A das E-Mail des xxx an die Abteilung xxx – xxx vom 03.11.2017 folgenden Inhaltes vor: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe Einwendungen gegen den Bescheidentwurf der Bezirkshauptmannschaft xxx „Schilifterweiterung am xxx“. Begründung: Es wurde im Bescheid-Entwurf für die im Zug der auf § 8-Flächen durchzuführenden Baumaßnahmen und dadurch unvermeidliche Zerstörungen bzw. irreversiblen Beeinträchtigungen von sensiblen, ex lege geschützten Lebenräumen, keine verbindliche Angaben über die Größe der vom Betreiber für den Bau beanspruchten Flächen gemacht.Begründung: Es wurde im Bescheid-Entwurf für die im Zug der auf Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, durchzuführenden Baumaßnahmen und dadurch unvermeidliche Zerstörungen bzw. irreversiblen Beeinträchtigungen von sensiblen, ex lege geschützten Lebenräumen, keine verbindliche Angaben über die Größe der vom Betreiber für den Bau beanspruchten Flächen gemacht. Darüber hinaus wurde im Bescheid-Entwurf eine Ersatzfläche für die zerstörten § 8-Flächen vorgeschrieben, nicht aber ihr Ausmaß definiert und auch keine definierte Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist.Darüber hinaus wurde im Bescheid-Entwurf eine Ersatzfläche für die zerstörten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, vorgeschrieben, nicht aber ihr Ausmaß definiert und auch keine definierte Ersatzgeldleistung für den Fall, dass ein Ersatzlebensraum seitens des Betreibers entweder nicht vorhanden ist oder als Ersatz für die vernichteten Flächen nicht geeignet ist. xxx“. xxx erklärte weiters, dieses E-Mail sei die einzige Mitteilung des Beiratsmitgliedes gewesen, um Einwendungen gegen den Bescheidentwurf zu erheben. Er (xxx) habe in diesem E-Mail vom 03.11.2017 einen Auftrag zur Erhebung von Einwendungen erkannt. Dies wurde ihm gegenüber in einem persönlichen Gespräch, ein Telefonat, wiederholt. In weiterer Folge hat er die Einwendungen vom 08.11.2017 verfasst. Erläuternd erklärte xxx zur Ermächtigung vom 30.09.2015, dass dieser Ermächtigung, die mit „für die Kärntner Landesregierung, xxx“ gefertigt ist, eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates vom 14.09.2015 zugrunde liegt. Obiger Sachverhalt wurde nur insoweit wiedergegeben, als er für die nachfolgende formalrechtliche Beurteilung erforderlich ist. Aus diesem Grund wurden die naturschutzfachlichen Stellungnahmen nicht wiedergegeben. Obiger Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt. Rechtliche Beurteilung:
  13. Im Sinn des § 54 Abs. 1 K-NSG, sind vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
  14. Im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG, sind vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
  15. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;
  16. Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder f, erteilt werden;
  17. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden …,
  18. Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz eins, erteilt werden …,
  19. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;
  20. Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 10 und 31 Absatz eins, erteilt werden; : die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.
  21. Nach § 54 Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  22. Nach Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. sind Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  23. Zum Anhörungsrecht im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 1 K-NSG:
  24. Zum Anhörungsrecht im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, K-NSG: Zweifelsfrei steht fest, dass gegenständlich den Mitgliedern des Naturschutzbeirates vor der Erlassung des Bescheides ein Anhörungsrecht zugekommen ist.
  25. Nach § 62 Abs. 1 leg. cit. gehören dem Naturschutzbeirat an:
  26. Nach Paragraph 62, Absatz eins, leg. cit. gehören dem Naturschutzbeirat an: a) das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender; b) fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Land zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt verfügen; ein Mitglied muss eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben.
  27. Im Sinn des § 62 Abs. 5 leg. cit. hat an den Sitzungen des Naturschutzbeirats der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  28. Im Sinn des Paragraph 62, Absatz 5, leg. cit. hat an den Sitzungen des Naturschutzbeirats der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. 6.

§ 63Abs.

2 K-NSG ist der Beirat beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt. 6.

Paragraph 63, Absatz 2, K-NSG ist der Beirat beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.

  1. § 63 Abs. 3 K-NSG normiert, dass dem Geschäftsstellenleiter die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen obliegen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen…
  2. Paragraph 63, Absatz 3, K-NSG normiert, dass dem Geschäftsstellenleiter die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen obliegen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen… 8.

§ 61Abs.

3 leg. cit. darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder

§ 54Abs.

1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.8.

Paragraph 61, Absatz 3, leg. cit. darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder

Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 8, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

  1. § 61 Abs. 5 leg.cit. normiert, dass die Landesregierung nach Anhörung des Naturschutzbeirates einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirates (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen hat. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirates (Umweltanwaltes) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Fall der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.
  2. Paragraph 61, Absatz 5, leg.cit. normiert, dass die Landesregierung nach Anhörung des Naturschutzbeirates einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirates (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen hat. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirates (Umweltanwaltes) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Fall der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.
  3. Vorderhand ist formalrechtlich zu prüfen, ob die gegen den Bescheidentwurf erhobenen Einwendungen vom 08.11.2017 in weiterer Folge zur Beschwerdeerhebung berechtigt haben. 10.
  4. Der Bescheidentwurf wurde am 27.10.2017 per E-Mail an die Mitglieder des Naturschutzbeirates versendet, am 08.11.2017 langten die Einwendungen bei der belangten Behörde ein. Somit wurde die zur Erhebung der Einwendungen mit zwei Wochen bestimmte Frist gewahrt. 10.
  5. Dass der Erhebung der Einwendungen das E-Mail xxx vom 03.11.2017 sowie ein von ihm mit dem Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirates geführtes Telefonat zugrunde lagen, steht fest. Die Einleitung der Beschwerde ist oben wörtlich wiedergegeben. Gefertigt wurden die Einwendungen „Mit freundlichen Grüßen i.A. xxx, Leiter der Geschäftsstelle, Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt“. 10.
  6. Das den Einwendungen zugrundeliegende E-Mail xxx ist an die „Abteilung xxx Umweltanwalt“, somit nicht personifiziert („Sehr geehrte Damen und Herren“), gerichtet, eine Bevollmächtigung des xxx an xxx erliegt nicht im Akt, das weitere Telefonat zwischen xxx und xxx wurde in der Verhandlung datumsmäßig nicht näher umschrieben, ein etwaiger diesbezüglicher Aktenvermerk nicht vorgelegt, xxx als Zeuge vor und in der Verhandlung nicht geführt. Die Fertigung der Einwendungen mit „Mit freundlichen Grüßen i.A. xxx, Leiter der Geschäftsstelle, Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt“ lässt auf keine Bevollmächtigung durch xxx schließen. Zu den Aufgaben des Geschäftsstellenleiters gehört nach § 63 Abs. 3 K-NSG auch nicht die Erhebung von Einwendungen für ein Mitglied des Naturschutzbeirates. Die Fertigung der Einwendungen mit „Mit freundlichen Grüßen i.A. xxx, Leiter der Geschäftsstelle, Kärntner Naturschutzbeirat/Umweltanwalt“ lässt auf keine Bevollmächtigung durch xxx schließen. Zu den Aufgaben des Geschäftsstellenleiters gehört nach Paragraph 63, Absatz 3, K-NSG auch nicht die Erhebung von Einwendungen für ein Mitglied des Naturschutzbeirates. 10.
  7. Des Weiteren ist auf die Ermächtigung vom 30.09.2015 zu verweisen, wonach zufolge Beschlussfassung des Naturschutzbeirates in seiner Sitzung vom 14.09.2015 xxx den Naturschutzbeirat in Verfahren nach dem K-NSG, insbesondere auch bei mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten darf. Aus dieser Ermächtigung geht kein Hinweis auf eine rechtsgültige Beschlussfassung im Naturschutzbeirat im Sinn des § 63 Abs. 2 K-NSG hervor, sie wurde „Mit freundlichen Grüßen, Für die Kärntner Landesregierung: xxx“, also von keinem Mitglied des Naturschutzbeirates gefertigt und stellt keine Vollmacht im Sinn des § 10 AVG dar. Aus dieser Ermächtigung geht kein Hinweis auf eine rechtsgültige Beschlussfassung im Naturschutzbeirat im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, K-NSG hervor, sie wurde „Mit freundlichen Grüßen, Für die Kärntner Landesregierung: xxx“, also von keinem Mitglied des Naturschutzbeirates gefertigt und stellt keine Vollmacht im Sinn des Paragraph 10, AVG dar. Wenngleich unter einer Vollmacht iSd § 10 AVG grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen ist und aus der Ermächtigung vom 30.09.2015 ableitbar sein könnte, dass xxx „in Verfahren nach dem K-NSG“ den Naturschutzbeirat „vertreten darf“, so mangelt es dieser Ermächtigung dennoch am Hinweis auf ihre rechtsgültige Beschlussfassung innerhalb des Naturschutzbeirates und wurde sie zudem nicht von Mitgliedern des Naturschutzbeirates erteilt, sondern „Für die Kärntner Landesregierung“ ausgestellt.Wenngleich unter einer Vollmacht iSd Paragraph 10, AVG grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen ist und aus der Ermächtigung vom 30.09.2015 ableitbar sein könnte, dass xxx „in Verfahren nach dem K-NSG“ den Naturschutzbeirat „vertreten darf“, so mangelt es dieser Ermächtigung dennoch am Hinweis auf ihre rechtsgültige Beschlussfassung innerhalb des Naturschutzbeirates und wurde sie zudem nicht von Mitgliedern des Naturschutzbeirates erteilt, sondern „Für die Kärntner Landesregierung“ ausgestellt. 10.
  8. Im Übrigen erfordert die Formulierung des § 54 Abs. 2 iVm § 61 Abs. 3 in Zusammenhang mit § 63 Abs. 2 K-NSG die Erhebung von Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates. Um dem gesetzlichen Auftrag zur Erhebung rechtsgültiger Einwendungen zu entsprechen, wäre eine Beschlussfassung im Beirat erforderlich gewesen. Diese wurde nicht einmal behauptet. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Vollmacht xxx an den Geschäftsstellenleiter zum Vorbringen von Einwendungen

§ 54Abs.

2 K-NSG handelte es sich nicht um rechtsgültige Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates.10.5. Im Übrigen erfordert die Formulierung des Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, in Zusammenhang mit Paragraph 63, Absatz 2, K-NSG die Erhebung von Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates. Um dem gesetzlichen Auftrag zur Erhebung rechtsgültiger Einwendungen zu entsprechen, wäre eine Beschlussfassung im Beirat erforderlich gewesen. Diese wurde nicht einmal behauptet. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Vollmacht xxx an den Geschäftsstellenleiter zum Vorbringen von Einwendungen

Paragraph 54, Absatz 2, K-NSG handelte es sich nicht um rechtsgültige Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitglieder des Naturschutzbeirates keine rechtsgültigen Einwendungen gegen den Bescheidentwurf erhoben haben und somit in weiterer Folge ihre Beschwerdelegitimation und auch Legitimation zur Erhebung einer Revision verwirkt haben. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Ausschließliche Aufgabe des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist die rechtliche Überprüfung eines vorgelegten Aktes. Das Landesverwaltungsgericht trifft keine Manuduktionspflicht hinsichtlich der möglicherweise erfolgversprechenden Erhebung von Einwendungen.
  3. Aufgrund des im Anschluss an die Verhandlung vorgelegten Schriftsatzes des Geschäftsstellenleiters des Naturschutzbeirates/Umweltanwaltes wird dem Antrag auf Berichtigung auf Seite 2,
  4. Absatz, der Verhandlungsschrift vom 20.04.2018 Folge geleistet und das Wort „schriftliche“ in das Originalprotokoll eingefügt. Das Vorbringen zur Ergänzung des Protokolls wird abgewiesen, da es sich um ein nach Schluss der Beweisaufnahme gestelltes Begehren handelt. Im Übrigen wird unter Verweis auf obige rechtliche Beurteilung festgehalten, dass auch diese Ergänzung an der inhaltlichen Entscheidung nichts geändert hätte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.154.13.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.