GVG ) iVm § 3 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das xxx, xxx, xxx, vom 07.12.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2018,
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Schriftsatz des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Antrag vom 3.3.2017 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx feststellen möge, dass das gesamte von der xxx in deren xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) und des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) dargestellt habe; sowie dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterlegen sei. Mit Schriftsatz des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Antrag vom 3.3.2017 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 10, ALSAG gestellt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx feststellen möge, dass das gesamte von der xxx in deren xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) und des Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) dargestellt habe; sowie dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung der Altlastenbeitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG unterlegen sei. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist dazu festzustellen, dass der Bund, vertreten durch das xxx, im Antrag vom 03.03.2017 davon ausgeht, dass das gegenständlich eingebrachte „Gemisch“ von zerkleinerten Holz- und Kunststoffabfällen sowie Bitumenbahnprodukten und Stanzrückständen aus der Bitumenbahnproduktion in seiner Gesamtheit als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu beurteilen sei und verweist diesbezüglich u.a. auf die Rechtsprechung des VwGH vom 01.09.2003, 2003/07/0037, vom 26.04.2013, 2010/07/0238 und vom 24.04.2014, 2013/15/
ALSAG ist „[die] Bemessungsgrundlage […] die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht.“ Gegenständlich sei die Feststellung des Rohgewichts der einzelnen Stoffe durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. Im Sinne des § 5 ALSAG bilde die Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit jedoch nur das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage: „grundsätzlich ist die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant (Erlass des BMLFUW vom 2.7.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, idF vom 8.4.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008; vgl. auch Scheichl/Zauner, ALSAG, § 5 Rz 2). Diejenigen Abfälle oder Brennstoffprodukte, welche getrennt verwogen worden seien und danach zur Optimierung des Verbrennungsvorgangs vermengt worden seien, würden nicht der ALSAG-Beitragspflicht unterliegen. Überdies sei für den Umfang der Altlastenbeitragspflicht allein das „Ausmaß des in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfalls ausschlaggebend“. Der Begriff der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sei viel weiter gefasst als vom Zollamt angeführt. Dafür spreche auch, dass die Masse des ALSAG-beitragspflichtigen Abfalls mit der Abwiegung bestimmt werde, sodass diese Judikatur auch mit der Anlagendefinition in Einklang stehe, da die Abwiegung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage erfolge. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschaffenheit und der Masse der der altlastenbeitragspflichtigen Verbrennung zugeführten Abfälle sei daher bei Berücksichtigung der Anlagendefinition das Verwiegen der Stoffe bzw. Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage, auch da sich eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Zuge des Verbrennungsvorgangs selbst bereits aus technischen Gründen nicht durchführen lasse. Die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich nämlich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, was nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für diese Rechtsfolge wäre. Zudem sei vielmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, 2013/15/0089, zu verweisen. Auch dort habe das Zollamt versucht im Hinblick auf die auch hier angezogene Vermischungsjudikatur des VwGH für die Begründung der ALSAG-Beitragspflicht von Wasser, welches bei der Deponierung zur Staubminimierung eingesetzt werde, heranzuziehen. Dem sei vom VwGH eine klare Abfuhr erteilt worden. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen rege die xxx an, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag des xxx abweisen möge. Mit Schriftsatz vom 2.5.2017 erfolgte seitens der xxx an die ALSAG-Behörde eine Stellungnahme, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die Auslegung des Verbrennungstatbestandes durch das Zollamt verfassungswidrig sei. Es liege in der Natur von Mitverbrennungsanlagen, neben Brennstoffprodukten auch Abfälle mit zu verbrennen. In den meisten Fällen erfolge eine Aufgabe der Brennstoffprodukte und Abfälle über gemeinsame Aufgabeeinrichtungen. Daraus ergebe sich, dass nach der Auslegung des Zollamts jeglicher Brennstoffinput (egal ob Abfall oder Produkt) in eine Mitverbrennungsanlage ALSAG-beitragspflichtig wäre. Verfüge nun eine Anlage, aus welchen Gründen auch immer, und somit „zufällig“ über getrennte Aufgabeeinrichtungen für Abfälle und Brennstoffprodukte, „hätte sie Glück“, da ihre Brennstoffprodukte dann von der ALSAG-Beitragspflicht ausgenommen wären. Zudem würden die einzelnen Fraktionen in einem genau vorabgestimmten Verhältnis in den Ofen aufgegeben werden, um einen für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmix herzustellen, der dem Stand der Technik entspreche. Die dargestellte Praxis sei daher keine Eigenheit der xxx, sondern erfolge aus umwelttechnischen Gesichtspunkten und würde durch die Auslegung des Zollamts verunmöglicht werden. Konsequenz der Auslegung des Zollamts wäre nämlich eine gestaffelte Einbringung der einzelnen Fraktionen, sodass ein umwelttechnisch optimierter Brennstoffmix nicht mehr hergestellt werden könnte. Ebenso erweise sich der Verweis auf die vom xxx angeführten Entscheidungen als völlig unzutreffend. Dies bereits deshalb, zumal die Sachverhalte der VwGH-Judikate und der hier gegenständliche nicht vergleichbar seien. Denn in diesen Fällen liege tatsächlich ein Gemisch von Stoffen vor, bei denen eine gesonderte Feststellung, wonach einzelne Teile nicht Abfall seien, nicht in Betracht komme, zumal ein untrennbares Gemisch vorliege (z.B. Vermischung von Stoffen mit verschiedenen Klärschlämmen). Das xxx verkenne dabei, dass gegenständlich eine völlig andere Ausgangssituation vorliege. Denn anders als in den den VwGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten liege hier gerade kein untrennbares Gemisch vor. Gegenständlich erfolge eine Vermengung von genau definierten Abfällen und Brennstoffprodukten, deren stoffbezogenes Rohgewicht bereits vor dem Zeitpunkt der Vermengung, nämlich durch Verwiegen der einzelnen Stoffe (im Vorhinein), festgestellt worden sei. Dabei würden neben dem Abfall auch die der Verbrennung zugeführten Brennstoffprodukte gewogen werden, wonach sich dann der altlastensanierungsbeitragspflichtige Anteil bemesse. Demgegenüber stütze das Zollamt sein Feststellungsbegehren hingegen auf eine Judikatur-Linie, die ein Gemisch bloß deshalb in seiner Gesamtheit als Abfall qualifiziere, weil eine gesonderte Feststellung, welche Anteile des Gemisches Abfall darstellen, schlichtweg unmöglich sei. Diese Argumentation könne auf den vorliegenden Fall aber keinesfalls umgelegt werden, zumal gegenständlich nicht nur die (einzelnen) Brennstoffprodukte und Abfälle durch vorherige separate Verwiegung eindeutig feststünden, sondern auch deren gewichtsmäßige Anteile festgestellt werden könnten. Weiters verweise das xxx auf ein Erkenntnis des VwGH (VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0129), wonach der beitragspflichtige ALSAG-Tatbestand durch das Verbrennen erfüllt werde, woraus fälschlicherweise gefolgert werde, dass für die Beurteilung der Beitragsschuld das Gemisch zum Zeitpunkt der Verbrennung heranzuziehen sei und nicht jener Zeitpunkt des Verbringens von Abfällen in eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage. Dabei werde verkannt, dass der eine Beitragspflicht auslösende Zeitpunkt nur in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe erfolgen könne, weshalb für das Entstehen der Beitragsschuld das Verwiegen des Materials maßgeblich sei. Die Beitragsschuld iSd ALSAG ergebe sich nur durch die Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit unter Zugrundelegung der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
Paragraph 5, ALSAG ist „[die] Bemessungsgrundlage […] die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht.“ Gegenständlich sei die Feststellung des Rohgewichts der einzelnen Stoffe durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. Im Sinne des Paragraph 5, ALSAG bilde die Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit jedoch nur das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage: „grundsätzlich ist die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant (Erlass des BMLFUW vom 2.7.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, in der Fassung vom 8.4.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008; vergleiche auch Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 5, Rz 2). Diejenigen Abfälle oder Brennstoffprodukte, welche getrennt verwogen worden seien und danach zur Optimierung des Verbrennungsvorgangs vermengt worden seien, würden nicht der ALSAG-Beitragspflicht unterliegen. Überdies sei für den Umfang der Altlastenbeitragspflicht allein das „Ausmaß des in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfalls ausschlaggebend“. Der Begriff der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sei viel weiter gefasst als vom Zollamt angeführt. Dafür spreche auch, dass die Masse des ALSAG-beitragspflichtigen Abfalls mit der Abwiegung bestimmt werde, sodass diese Judikatur auch mit der Anlagendefinition in Einklang stehe, da die Abwiegung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage erfolge. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschaffenheit und der Masse der der altlastenbeitragspflichtigen Verbrennung zugeführten Abfälle sei daher bei Berücksichtigung der Anlagendefinition das Verwiegen der Stoffe bzw. Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage, auch da sich eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Zuge des Verbrennungsvorgangs selbst bereits aus technischen Gründen nicht durchführen lasse. Die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich nämlich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, was nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für diese Rechtsfolge wäre. Zudem sei vielmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, 2013/15/0089, zu verweisen. Auch dort habe das Zollamt versucht im Hinblick auf die auch hier angezogene Vermischungsjudikatur des VwGH für die Begründung der ALSAG-Beitragspflicht von Wasser, welches bei der Deponierung zur Staubminimierung eingesetzt werde, heranzuziehen. Dem sei vom VwGH eine klare Abfuhr erteilt worden. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen rege die xxx an, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag des xxx abweisen möge. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.11.2015, Zahl: xxx, mit welchem im Feststellungsverfahren nach dem AWG 2002 über Antrag der xxx
1 Z 1 AWG 2002 festgestellt wird, dass es sich
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 festgestellt wird, dass es sich
1 Z 2 ALSAG in der maßgeblichen Fassung grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig gewesen sei, stehe wohl außer Zweifel. Maßgeblich für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der von der xxx geschuldeten Altlastenbeiträge sei konkret die Frage, zu welchem Zeitpunkt der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des „Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“ erfüllt sei und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Masse und Beschaffenheit des der Verbrennung zugeführten Abfalls maßgeblich sei. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Ausführungen im Feststellungsantrag vom 3.3.2017 und in der Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 5.4.2017 verwiesen. Mit Stellungnahme vom 29.8.2017 teilte der Bund, vertreten durch das xxx, zu den übermittelten Unterlagen sowie zur Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 1.8.2017 der Bezirkshauptmannschaft xxx im Wesentlichen mit, dass die Stellungnahme des Herrn xxx für das verfahrensgegenständliche Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG keine Relevanz habe. Laut dem 1. Absatz der genannten Stellungnahme habe die BH xxx um eine fachliche Stellungnahme ersucht, ob das in die Mitverbrennungsanlage xxx eingebrachte Gemisch aus Stanzrückständen, zerkleinerten Holzabfällen und Kunststoffabfällen – xxx Fraktion, der Einsparung von anderen Brennstoffen dient bzw. dieses Gemisch unmittelbar als Substitution von Rohstoffen im Verbrennungsprozess eingesetzt werden kann. Ob der Einsatz des vorgenannten Abfallgemisches unmittelbar als Substitution von Rohstoffen im Verbrennungsprozess erfolgen könne bzw. rechtskonform sei oder nicht, sei im verfahrensgegenständlichen Altlastenbeitrags-Erhebungsverfahren und auch im diesbezüglichen Feststellungsverfahren nicht von Bedeutung. Die Zulässigkeit des Einsatzes des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches in der Mitverbrennungs-anlage und das allfällige Erfordernis eines optimierten „Brennstoffmixes“ zur Erzielung eines optimalen Heizwertes würden vom Zollamt xxx nicht bezweifelt werden. Dass das „Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl römisch zwei Nr. 389/2002“,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der maßgeblichen Fassung grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig gewesen sei, stehe wohl außer Zweifel. Maßgeblich für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der von der xxx geschuldeten Altlastenbeiträge sei konkret die Frage, zu welchem Zeitpunkt der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des „Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“ erfüllt sei und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Masse und Beschaffenheit des der Verbrennung zugeführten Abfalls maßgeblich sei. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Ausführungen im Feststellungsantrag vom 3.3.2017 und in der Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 5.4.2017 verwiesen. Von Seiten der xxx erfolgte mit Eingabe vom 21.09.2017 eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Amtssachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der primäre Zweck des Einsatzes der innerbetrieblichen Abfälle bzw. Rückstände im xxx 1 der Einschreiterin die Nutzung der in diesen Stoffen enthaltenen Energie sei und im xxx 1 keine stoffliche Verwertung stattfinde. Dabei würden die Abfälle bzw. Rückstände ausschließlich als Ersatzbrennstoffe eingesetzt werden. Der Amtssachverständige gehe dem folgend darauf ein, welches Material zur Brennstoffoptimierung am Standort xxx im xxx 1 eingesetzt werde und stelle fest, dass es sich eben um eine Optimierung und gerade nicht um ein unzulässiges Vermischen, das nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, handle. Die diesbezüglichen Feststellungen des Zollamtes xxx im Feststellungsantrag vom 03.03.2017 seien daher abzuweisen, zumal weder ein Gemisch vorliege, noch Stoffe unmittelbar miteinander vermischt würden. Dabei beschreibe der Amtssachverständige die Situation im Zeitpunkt der Herstellung eines für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmixes. Hierfür würden, wie auch vom Amtssachverständigen dargelegt, einzelne Fraktionen in einem genau vorabgestimmten Verhältnis in den xxx 1 aufgegeben und damit der sinnvolle Zweck der Optimierung des Verbrennungsprozess verfolgt werden. Die vorliegende Brennstoffoptimierung entspreche dem Stand der Technik. Im Übrigen sei nicht die Stoffzusammensetzung bei Einbringung in den WSO 1 entscheidend. Vielmehr sei für die ALSAG-Beitragspflicht der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens maßgeblich. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme vom 02.05.2017 verwiesen und nochmals festgehalten, dass der eine Betragspflicht auslösende Zeitpunkt nur in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe erfolgen könne. Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit sei das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage; diesbezüglich werde auf den Erlass des BMLFUW vom 02.07.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, idF vom 08.04.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008 sowie auf Scheichl/Zauner, ALSAG, § 5, Rz 2 verwiesen. Bereits aus technischen und rechtlichen Gründen sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage iSd § 5 ALSAG im Zeitpunkt des Verwiegens der Stoffe bzw. der Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrenn-ungsanlage durchzuführen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschaffenheit und der Masse der der altlastenbeitragspflichtigen Verbrennung zugeführten Abfälle sei das Verwiegen der Stoffe bzw. der Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage. Zu diesem für die ALSAG-Beitragspflicht relevanten Zeitpunkt würden gegenständlich die (einzelnen) Brennstoffprodukte und Abfälle durch vorherige separate Verwiegung eindeutig feststehen; auch deren gewichtsmäßige Anteile könnten festgestellt werden. Ein „Gemisch“ liege zu diesem Zeitpunkt gerade nicht vor. Wie gesetzlich vorgegeben, sei die Feststellung des Rohgewichtes der einzelnen Stoffe gegenständlich durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. Welche Materialien dem folgend zur Brennstoffoptimierung eingesetzt werden, sei für die ALSAG-Beitragspflicht nicht relevant. Von Seiten der xxx erfolgte mit Eingabe vom 21.09.2017 eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Amtssachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der primäre Zweck des Einsatzes der innerbetrieblichen Abfälle bzw. Rückstände im xxx 1 der Einschreiterin die Nutzung der in diesen Stoffen enthaltenen Energie sei und im xxx 1 keine stoffliche Verwertung stattfinde. Dabei würden die Abfälle bzw. Rückstände ausschließlich als Ersatzbrennstoffe eingesetzt werden. Der Amtssachverständige gehe dem folgend darauf ein, welches Material zur Brennstoffoptimierung am Standort xxx im xxx 1 eingesetzt werde und stelle fest, dass es sich eben um eine Optimierung und gerade nicht um ein unzulässiges Vermischen, das nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, handle. Die diesbezüglichen Feststellungen des Zollamtes xxx im Feststellungsantrag vom 03.03.2017 seien daher abzuweisen, zumal weder ein Gemisch vorliege, noch Stoffe unmittelbar miteinander vermischt würden. Dabei beschreibe der Amtssachverständige die Situation im Zeitpunkt der Herstellung eines für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmixes. Hierfür würden, wie auch vom Amtssachverständigen dargelegt, einzelne Fraktionen in einem genau vorabgestimmten Verhältnis in den xxx 1 aufgegeben und damit der sinnvolle Zweck der Optimierung des Verbrennungsprozess verfolgt werden. Die vorliegende Brennstoffoptimierung entspreche dem Stand der Technik. Im Übrigen sei nicht die Stoffzusammensetzung bei Einbringung in den WSO 1 entscheidend. Vielmehr sei für die ALSAG-Beitragspflicht der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens maßgeblich. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme vom 02.05.2017 verwiesen und nochmals festgehalten, dass der eine Betragspflicht auslösende Zeitpunkt nur in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe erfolgen könne. Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit sei das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage; diesbezüglich werde auf den Erlass des BMLFUW vom 02.07.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, in der Fassung vom 08.04.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008 sowie auf Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 5,, Rz 2 verwiesen. Bereits aus technischen und rechtlichen Gründen sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 5, ALSAG im Zeitpunkt des Verwiegens der Stoffe bzw. der Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrenn-ungsanlage durchzuführen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschaffenheit und der Masse der der altlastenbeitragspflichtigen Verbrennung zugeführten Abfälle sei das Verwiegen der Stoffe bzw. der Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Verbrennungsanlage. Zu diesem für die ALSAG-Beitragspflicht relevanten Zeitpunkt würden gegenständlich die (einzelnen) Brennstoffprodukte und Abfälle durch vorherige separate Verwiegung eindeutig feststehen; auch deren gewichtsmäßige Anteile könnten festgestellt werden. Ein „Gemisch“ liege zu diesem Zeitpunkt gerade nicht vor. Wie gesetzlich vorgegeben, sei die Feststellung des Rohgewichtes der einzelnen Stoffe gegenständlich durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. Welche Materialien dem folgend zur Brennstoffoptimierung eingesetzt werden, sei für die ALSAG-Beitragspflicht nicht relevant. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, wurde
Vm § 3 Abs. 1 Z 2 und § 21 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, idF BGBl I Nr. 103/2013, festgestellt, dass „I. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit
4 ALSAG kein Abfall ist; II. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit nicht dem Altlastensanierungsregime unterliegt.“Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, wurde
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 21, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, festgestellt, dass „I. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit
Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG kein Abfall ist; römisch zwei. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit nicht dem Altlastensanierungsregime unterliegt.“ In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Im gegenständlichen Fall liege gerade keine untrennbare Vermischung von Abfällen und Nicht-Abfällen vor: vielmehr würden einzeln gewichtsmäßig genau definierte Abfälle und Nicht-Abfälle in einem Prozess „vermengt“ werden und sei zu jedem Zeitpunkt feststellbar, aus welchen konkreten Anteilen von Abfällen und Nicht-Abfällen sich der Brennstoffmix zusammensetze. Da im gegenständlichen Fall somit keine untrennbare Vermischung von Abfällen und Nicht-Abfällen vorliege, stelle das Gemisch in seiner Gesamtheit keinen Abfall dar und sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Da der Verfahrensgegenstand keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 bzw. des ALSAG darstelle, könne der Verfahrensgegenstand somit auch nicht der Altlastenbeitragspflicht
1 Z 2 ALSAG unterliegen.
dem Erlass des BMLFUW vom 02.07.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, idF vom 08.04.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008) sei für die ALSAG-Beitragspflicht der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens maßgeblich. Der Zeitpunkt der Beurteilung der Bemessungsgrundlage müsse in Zusammenschau mit dem die Altlastenbeitragspflicht auslösendem Tatbestand beurteilt werden.
Sd Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr. 389/2002, dem Altlastenbeitrag. Der WSO der xxx stelle eine Mitverbrennungsanlage
Z 33 AVV dar, da der primäre Zweck des Einsatzes der innerbetrieblichen Abfälle/Rückstände im xxx 1 die Nutzung der in diesen Stoffen enthaltenen Energie sei. Die vertretene Ansicht des Zollamtes, wonach der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle frühestens mit der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen erfüllt sei, sei zu eng gegriffen. Gleichzeitig gehe die Auffassung der Rechtsvertreterin der Antragsgegnerin, die sich auf § 2 Abs. 5 AVV beziehe und den Tatbestand damit schon zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle als erfüllt betrachten würde, zu weit. Nach Interpretation des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG umfasse der Begriff der Verbrennung nicht nur den naturwissenschaftlichen Begriff des „Verbrennens“: der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG müsse vielmehr als Behandlungsvorgang gesehen werden, der auch die (zumindest unmittelbar) notwendige Vorbehandlung des zu verbrennenden Materials umfasse. In diesem Sinn sei der Tatbestand des Verbrennens durch die bloße Anlieferung und Lagerung des Abfalls auf dem Betriebsgelände noch nicht erfüllt. Hingegen erfolge die Vermengung der einzelnen Abfälle und Nicht-Abfälle zu einem Brennstoffmix unmittelbar vor der Einbringung bzw. Förderung in die Verbrennungskammer, somit als letzte technische und unmittelbar vor der naturwissenschaftlichen Verbrennung stattfindende (Vor)Behandlung. Dadurch sei nach Rechtsansicht der belangten Behörde das Tatbestandsmerkmal des „Verbrennens“ zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Daher liege auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Masse und Beschaffenheit der Abfälle und Nichtabfälle an dieser Stelle und stehe diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der Judikatur. Zum Zeitpunkt der Vermengung der Materialien würden die gewichtsmäßigen Anteile der einzelnen Inputmaterialien durch separate Verwiegung feststehen bzw. seien diese dadurch bestimmbar. Daraus folge auch aus diesem Gesichtspunkt, dass nicht der „Brennstoffmix“ bzw. das Gemisch in seiner Gesamtheit der Altlastenbeitragspflicht unterliege, sondern die einzelnen Inputmaterialien getrennt zu beurteilen wären. Daher würde im Resultat selbst eine positive Feststellung des gesamten Gemisches als Abfall keine Auswirkungen auf die Altlastenbeitragspflicht haben und wäre die Altlastenbeitragspflicht anhand der einzelnen Inputmaterialien zum oben angeführten Zeitpunkt zu beurteilen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Im gegenständlichen Fall liege gerade keine untrennbare Vermischung von Abfällen und Nicht-Abfällen vor: vielmehr würden einzeln gewichtsmäßig genau definierte Abfälle und Nicht-Abfälle in einem Prozess „vermengt“ werden und sei zu jedem Zeitpunkt feststellbar, aus welchen konkreten Anteilen von Abfällen und Nicht-Abfällen sich der Brennstoffmix zusammensetze. Da im gegenständlichen Fall somit keine untrennbare Vermischung von Abfällen und Nicht-Abfällen vorliege, stelle das Gemisch in seiner Gesamtheit keinen Abfall dar und sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Da der Verfahrensgegenstand keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 bzw. des ALSAG darstelle, könne der Verfahrensgegenstand somit auch nicht der Altlastenbeitragspflicht
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG unterliegen.
dem Erlass des BMLFUW vom 02.07.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, in der Fassung vom 08.04.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008) sei für die ALSAG-Beitragspflicht der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens maßgeblich. Der Zeitpunkt der Beurteilung der Bemessungsgrundlage müsse in Zusammenschau mit dem die Altlastenbeitragspflicht auslösendem Tatbestand beurteilt werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG unterliege das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage iSd Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, dem Altlastenbeitrag. Der WSO der xxx stelle eine Mitverbrennungsanlage
Paragraph 3, Ziffer 33, AVV dar, da der primäre Zweck des Einsatzes der innerbetrieblichen Abfälle/Rückstände im xxx 1 die Nutzung der in diesen Stoffen enthaltenen Energie sei. Die vertretene Ansicht des Zollamtes, wonach der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle frühestens mit der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen erfüllt sei, sei zu eng gegriffen. Gleichzeitig gehe die Auffassung der Rechtsvertreterin der Antragsgegnerin, die sich auf Paragraph 2, Absatz 5, AVV beziehe und den Tatbestand damit schon zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle als erfüllt betrachten würde, zu weit. Nach Interpretation des Tatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG umfasse der Begriff der Verbrennung nicht nur den naturwissenschaftlichen Begriff des „Verbrennens“: der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG müsse vielmehr als Behandlungsvorgang gesehen werden, der auch die (zumindest unmittelbar) notwendige Vorbehandlung des zu verbrennenden Materials umfasse. In diesem Sinn sei der Tatbestand des Verbrennens durch die bloße Anlieferung und Lagerung des Abfalls auf dem Betriebsgelände noch nicht erfüllt. Hingegen erfolge die Vermengung der einzelnen Abfälle und Nicht-Abfälle zu einem Brennstoffmix unmittelbar vor der Einbringung bzw. Förderung in die Verbrennungskammer, somit als letzte technische und unmittelbar vor der naturwissenschaftlichen Verbrennung stattfindende (Vor)Behandlung. Dadurch sei nach Rechtsansicht der belangten Behörde das Tatbestandsmerkmal des „Verbrennens“ zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Daher liege auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Masse und Beschaffenheit der Abfälle und Nichtabfälle an dieser Stelle und stehe diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der Judikatur. Zum Zeitpunkt der Vermengung der Materialien würden die gewichtsmäßigen Anteile der einzelnen Inputmaterialien durch separate Verwiegung feststehen bzw. seien diese dadurch bestimmbar. Daraus folge auch aus diesem Gesichtspunkt, dass nicht der „Brennstoffmix“ bzw. das Gemisch in seiner Gesamtheit der Altlastenbeitragspflicht unterliege, sondern die einzelnen Inputmaterialien getrennt zu beurteilen wären. Daher würde im Resultat selbst eine positive Feststellung des gesamten Gemisches als Abfall keine Auswirkungen auf die Altlastenbeitragspflicht haben und wäre die Altlastenbeitragspflicht anhand der einzelnen Inputmaterialien zum oben angeführten Zeitpunkt zu beurteilen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, ist somit der Ansicht, dass von wesentlicher Bedeutung die Frage sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschaffenheit und Masse des der Verbrennung zugeführten Abfalls zu beurteilen seien. Der VwGH habe diesbezüglich in seiner Rspr. (Erkenntnis vom 24.09.2015, 2013/07/0129) festgestellt, dass die Definition des Begriffes „Verbrennung“ in § 3 Z 44 der AVV für die Frage des Umfanges der Altlastenbeitragspflicht nicht beizutragen vermag, sondern diese genuin aus dem ALSAG selbst zu ermitteln sei. Der beitragspflichtige Tatbestand
1 Z 2 ALSAG in der maßgeblichen Fassung wäre das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV. Der Begriff „Mitverbrennungsanlage“ umfasse
– die Annahme und Lagerung des Abfalls und die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen. Die Verbringung der Abfälle in die Mitverbrennungsanlage der xxx habe jedoch noch kein Verbrennen der Abfälle dargestellt, wie es in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG als beitragspflichtiger Tatbestand genannt sei. Diese Beurteilung habe auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides geteilt. Nicht nachvollziehbar sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Begriff der Verbrennung bzw. der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG umfasse nicht nur den naturwissenschaftlichen Begriff des „Verbrennens“, sondern dieser müsse vielmehr als Behandlungsvorgang gesehen werden, der auch die (zumindest unmittelbar) notwendige Vorbehandlung des zu verbrennenden Materials umfasse. Die Vermengung der einzelnen Abfälle und Nicht-Abfälle zu einem „Brennstoffmix“ erfolge unmittelbar vor der Einbringung bzw. Förderung in die Verbrennungskammer, somit als letzte technische und unmittelbar vor der naturwissenschaftlichen Verbrennung stattfindende (Vor)Behandlung. Dadurch sei nach der Rechtsmeinung der belangten Behörde das Tatbestandsmerkmal des „Verbrennens“ zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. In § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG sei als altlastenbeitragspflichtiger Tatbestand das „Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV,…“ normiert. Aus dem Wortlaut dieses Beitragstatbestandes sei jedenfalls nicht abzuleiten, dass bereits durch eine Vorbehandlung von Abfällen für die Verbrennung der Beitragstatbestand erfüllt werde. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte dieser den gegenständlichen Tatbestand wohl auch dementsprechend formuliert oder unter den Begriffsbestimmungen den Tatbestand des „Verbrennens“ definiert oder zumindest irgendwo erläutert. Dass der Gesetzgeber die vorgenannten Maßnahmen unterlassen habe, lasse darauf schließen, dass der Altlastenbeitrags-Tatbestand „Verbrennen“ dem allgemeinen bzw. landläufigen Begriff des Verbrennens entspreche und daher eine diesbezügliche Definition oder Erläuterung als nicht erforderlich erachtet worden sei. Der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle wäre demnach frühestens mit der Einbringung des Abfallgemisches in den Verbrennungsofen erfüllt gewesen. Somit wären auch die Beschaffenheit des Abfalls und dessen Masse, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt dargestellt haben, für die Altlastenbeitragserhebung maßgeblich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein sich im Gesamten als Abfall darstellendes technisch oder zumindest ökonomisch untrennbares Gemisch von zerkleinerten Holz- und Kunststoffabfällen sowie Bitumenbahnenprodukten zweiter und dritter Wahl und Stanzrückständen aus der Bitumenbahnenproduktion der Verbrennung zugeführt gewesen. Demgemäß wäre und sei eine getrennte Beurteilung der einzelnen Bestandteile des vorgenannten Gemisches hinsichtlich deren Abfalleigenschaft und Beitragsfreiheit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des für das Verbrennen des Abfalls zu entrichtenden Altlastenbeitrages unzulässig gewesen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, ist somit der Ansicht, dass von wesentlicher Bedeutung die Frage sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschaffenheit und Masse des der Verbrennung zugeführten Abfalls zu beurteilen seien. Der VwGH habe diesbezüglich in seiner Rspr. (Erkenntnis vom 24.09.2015, 2013/07/0129) festgestellt, dass die Definition des Begriffes „Verbrennung“ in Paragraph 3, Ziffer 44, der AVV für die Frage des Umfanges der Altlastenbeitragspflicht nicht beizutragen vermag, sondern diese genuin aus dem ALSAG selbst zu ermitteln sei. Der beitragspflichtige Tatbestand
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der maßgeblichen Fassung wäre das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV. Der Begriff „Mitverbrennungsanlage“ umfasse
Paragraph 3, Ziffer 33, AVV den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich – u.a. – die Annahme und Lagerung des Abfalls und die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen. Die Verbringung der Abfälle in die Mitverbrennungsanlage der xxx habe jedoch noch kein Verbrennen der Abfälle dargestellt, wie es in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG als beitragspflichtiger Tatbestand genannt sei. Diese Beurteilung habe auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides geteilt. Nicht nachvollziehbar sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Begriff der Verbrennung bzw. der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG umfasse nicht nur den naturwissenschaftlichen Begriff des „Verbrennens“, sondern dieser müsse vielmehr als Behandlungsvorgang gesehen werden, der auch die (zumindest unmittelbar) notwendige Vorbehandlung des zu verbrennenden Materials umfasse. Die Vermengung der einzelnen Abfälle und Nicht-Abfälle zu einem „Brennstoffmix“ erfolge unmittelbar vor der Einbringung bzw. Förderung in die Verbrennungskammer, somit als letzte technische und unmittelbar vor der naturwissenschaftlichen Verbrennung stattfindende (Vor)Behandlung. Dadurch sei nach der Rechtsmeinung der belangten Behörde das Tatbestandsmerkmal des „Verbrennens“ zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG sei als altlastenbeitragspflichtiger Tatbestand das „Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV,…“ normiert. Aus dem Wortlaut dieses Beitragstatbestandes sei jedenfalls nicht abzuleiten, dass bereits durch eine Vorbehandlung von Abfällen für die Verbrennung der Beitragstatbestand erfüllt werde. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte dieser den gegenständlichen Tatbestand wohl auch dementsprechend formuliert oder unter den Begriffsbestimmungen den Tatbestand des „Verbrennens“ definiert oder zumindest irgendwo erläutert. Dass der Gesetzgeber die vorgenannten Maßnahmen unterlassen habe, lasse darauf schließen, dass der Altlastenbeitrags-Tatbestand „Verbrennen“ dem allgemeinen bzw. landläufigen Begriff des Verbrennens entspreche und daher eine diesbezügliche Definition oder Erläuterung als nicht erforderlich erachtet worden sei. Der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle wäre demnach frühestens mit der Einbringung des Abfallgemisches in den Verbrennungsofen erfüllt gewesen. Somit wären auch die Beschaffenheit des Abfalls und dessen Masse, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt dargestellt haben, für die Altlastenbeitragserhebung maßgeblich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein sich im Gesamten als Abfall darstellendes technisch oder zumindest ökonomisch untrennbares Gemisch von zerkleinerten Holz- und Kunststoffabfällen sowie Bitumenbahnenprodukten zweiter und dritter Wahl und Stanzrückständen aus der Bitumenbahnenproduktion der Verbrennung zugeführt gewesen. Demgemäß wäre und sei eine getrennte Beurteilung der einzelnen Bestandteile des vorgenannten Gemisches hinsichtlich deren Abfalleigenschaft und Beitragsfreiheit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des für das Verbrennen des Abfalls zu entrichtenden Altlastenbeitrages unzulässig gewesen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.12.2017 den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, vor. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit gerichtlichen Schreiben vom 8.1.2018, Zahl: xxx, erfolgte an die Verfahrensparteien die Mitteilung der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 16.1.2018, Zahl: xxx, vom 8.2.2018, Zahl: xxx, vom 23.2.2018, Zahl: xxx und vom 13.3.2018, Zahl: xxx mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde und stattdessen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werde. In Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere bezugnehmend auf die gutachterliche Stellungnahme der ASV, sowie in Hinblick auf die Begründung des Bescheids vom 23.11.2017 werde ersucht, das Landesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Beschwere als unbegründet abweisen und die Nicht-Abfalleigenschaft des Gemisches sowie die Altlastenbeitragsfreiheit des Gemisches in seiner Gesamtheit bestätigen. In der Stellungnahme der xxx vom 30.1.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verweisen auf die Entscheidungen des VwGH zur Mischung von Abfällen und Produkten (VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0037; vom 26.04.2013, 2010/07/0238) verkenne, dass gegenständlich eine völlig andere Ausgangssituation vorliege. Denn anders als in den den VwGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten liege hier gerade kein untrennbares Gemisch vor. Im gegenständlichen Fall würden getrennt verwogene Fraktionen erst kurz vor der („naturwissenschaftlichen“) Verbrennung zur für den Anlagenbetrieb notwendigen Brennstoffoptimierung durch Vermischung/Vermengung konditioniert werden. Das hieße, anders als in den Ausgangssachverhalten der VwGH-Entscheidungen, dass die Produkte und Abfälle erst nach einer getrennten, dem ALSAG entsprechenden Verwiegung vermengt würden. Eine solche Vermengung sei auch durch den Gesetzgeber keine unzulässige Vermischung iSd § 15 AWG 2002. Eine Auslegung der VwGH-Judikate im Sinne des Feststellungsantrages würde dazu führen, dass derartige Vermischungen/Konditionierungen aus anerkannten Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten oder durch den ALSAG-Beitrag belastet würden, weshalb auch aus diesem Grund im gegenständlichen Fall eine derartige Auslegung nicht geboten sei. Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VwGH (vom 24.09.2015, 2013/07/0129), wonach der beitragspflichtige ALSAG-Tatbestand durch das Verbrennen erfüllt werde, woraus fälschlicherweise gefolgert werde, dass für die Beurteilung der Beitragsschuld das Gemisch zum Zeitpunkt der Verbrennung heranzuziehen sei und werfe der belangten Behörde vor, sie habe bereits das Verbringen der Abfälle in die Anlage als Verbrennung beurteilt. Dieser Schluss sei unrichtig, da die belangte Behörde vielmehr ausgeführt habe, dass das Verbringen der Abfälle in die Anlage eben nicht als Verbrennen zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde habe den Verbrennungstatbestand anhand der Definition der Mitverbrennungsanlage und der in § 5 ALSAG normierten Verwiegungspflicht ausgelegt, um unbillige und sogar verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Der eine Beitragspflicht auslösende Zeitpunkt sei nur im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe festzustellen, weshalb für das Entstehen der Beitragsschuld auch das Verwiegen des Materials maßgeblich sei. Bereits aus technischen aber auch aus rechtlichen Gründen sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 ALSAG im Zeitpunkt des Verwiegens der Stoffe bzw. Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Ver-brennungsanlage durchzuführen. Die Beitragsschuld iSd ALSAG ergebe sich nur durch die Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit unter Zugrundelegung der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
ALSAG sei „[die] Bemessungsgrundlage […] die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht.“ Gegenständlich sei die Feststellung des Rohgewichtes der einzelnen Stoffe durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. ISd § 5 ALSAG bilde die Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit jedoch nur das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage: „Grundsätzlich ist die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant“ (Erlass des BMLFUW vom 2.7.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, idF vom 8.4.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008; vgl. auch Scheichl/Zauner, ALSAG, § 5 Rz 2). § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG verweise für den Begriff der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage auf die AVV, somit auch auf die Definition des § 2 Abs. 5 AVV. Danach würden derartige Anlagen nicht nur die Verbrennungslinien umfassen, sondern auch die „Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen“. Diese Ansicht vertrete die belangte Behörde und halte ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer vertretende Ansicht, wonach der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle frühestens mit der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen erfüllt sei, zu eng gegriffen sei. Bezogen auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, 2013/15/0089, sei auszuführen, dass dieses Erkenntnis belege, dass die „Vermischungsjudikatur“, die vom Beschwerdeführer herangezogen worden sei, eben nicht uneingeschränkt und in besonderen Konstellationen wie der hier gegenständlichen eben nicht zur Anwendung komme. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, habe die belangte Behörde die Definition der Mitverbrennungsanlage und den maßgeblichen Wiegezeitpunkt zu Recht zur Interpretation des Verbrennungstatbestandes herangezogen. Diese Rechtsansicht stehe daher auch nicht im Widerspruch zur zitierten VwGH-Judikatur, bei denen diese Aspekte überhaupt nicht zu berücksichtigen gewesen seien, da den Erkenntnissen nicht vergleichbare Ausgangssachverhalte zu Grunde gelegen seien. Die Auslegung des Verbrennungstatbestandes durch den Beschwerdeführer wäre verfassungswidrig. Es liege gerade in der Natur von Mitverbrennungsanlagen, neben Brennstoffprodukten auch Abfälle mit zu verbrennen. In den meisten Fällen erfolge die Aufgabe der Brennstoffprodukte und Abfälle über gemeinsame Aufgabeeinrichtungen. Daraus ergebe sich, dass nach der Auslegung des Zollamtes jeglicher Brennstoffinput (egal ob Abfall oder Produkt) in eine Mitverbrennungsanlage ALSAG-beitragspflichtig wäre, wenn auch nur ein kleiner Teil Abfall wäre. Aber auch Kohlekraftwerke, die zur Konditionierung der Kohle geringfügig Klärschlämme einsetzen, würden nach dieser Auslegung bald mit ihrem gesamten Kohleinput ALSAG-pflichtig sein und wären als Abfallverbrennungsanlagen zu qualifizieren. Dass aber kein Kohlekraftwerk als AWG-Verbrennungsanlage zu qualifizieren sei, belege daher, dass die vom Beschwerdeführer angeführten VwGH-Erkenntnisse so nicht zwangsweise auf Verbrennungsanlagen umgelegt werden könnten. Zudem würden im gegenständlichen Fall die einzelnen Fraktionen in einem genau vorabgestimmten Verhältnis in den Ofen aufgegeben werden, um einen für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmix herzustellen, der dem Stand der Technik entspreche. Aus fachlicher Sicht sei das Herstellen des Brennstoffmixes unabdingbar mit dem Betrieb einer Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV verbunden. Konsequenz der Auslegung des Beschwerdeführers wäre eine gestaffelte Einbringung der einzelnen Fraktionen („Abfall-Produkt-Abfall“), sodass ein umwelttechnisch optimierter Brennstoffmix nicht mehr hergestellt werden könnte. Die Auslegung des Beschwerdeführers führe somit zu haarsträubenden Ergebnissen und sei vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Interpretation des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG abzulehnen, da die Frage der ALSAG-Beitragspflicht von Zufälligkeiten bei der technischen Konzeption einer Anlage abhängig wäre und umwelttechnisch erforderliche Optimierungen nicht mehr möglich wären. Auch vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Interpretation habe die belangte Behörde den Verbrennungstatbestand korrekt ausgelegt. Die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, was nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für diese Rechtsfolge wäre. Weiters könnten die einzelnen Fraktionen leicht ohne großen Aufwand durch einen Windsichter getrennt werden. Somit sei maßgeblicher Zeitpunkt für die einzelnen Fraktionen ihr Verwiegungszeitpunkt gewesen und da die nachträgliche Herstellung eines Brennstoffmixes zur Optimierung der Verbrennung keinen Einfluss mehr auf die ALSAG-Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG gehabt habe, leide der angefochtene Bescheid an keinem (sekundären) Feststellungsmangel, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. In der Stellungnahme der xxx vom 30.1.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verweisen auf die Entscheidungen des VwGH zur Mischung von Abfällen und Produkten (VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0037; vom 26.04.2013, 2010/07/0238) verkenne, dass gegenständlich eine völlig andere Ausgangssituation vorliege. Denn anders als in den den VwGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten liege hier gerade kein untrennbares Gemisch vor. Im gegenständlichen Fall würden getrennt verwogene Fraktionen erst kurz vor der („naturwissenschaftlichen“) Verbrennung zur für den Anlagenbetrieb notwendigen Brennstoffoptimierung durch Vermischung/Vermengung konditioniert werden. Das hieße, anders als in den Ausgangssachverhalten der VwGH-Entscheidungen, dass die Produkte und Abfälle erst nach einer getrennten, dem ALSAG entsprechenden Verwiegung vermengt würden. Eine solche Vermengung sei auch durch den Gesetzgeber keine unzulässige Vermischung iSd Paragraph 15, AWG 2002. Eine Auslegung der VwGH-Judikate im Sinne des Feststellungsantrages würde dazu führen, dass derartige Vermischungen/Konditionierungen aus anerkannten Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten oder durch den ALSAG-Beitrag belastet würden, weshalb auch aus diesem Grund im gegenständlichen Fall eine derartige Auslegung nicht geboten sei. Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VwGH (vom 24.09.2015, 2013/07/0129), wonach der beitragspflichtige ALSAG-Tatbestand durch das Verbrennen erfüllt werde, woraus fälschlicherweise gefolgert werde, dass für die Beurteilung der Beitragsschuld das Gemisch zum Zeitpunkt der Verbrennung heranzuziehen sei und werfe der belangten Behörde vor, sie habe bereits das Verbringen der Abfälle in die Anlage als Verbrennung beurteilt. Dieser Schluss sei unrichtig, da die belangte Behörde vielmehr ausgeführt habe, dass das Verbringen der Abfälle in die Anlage eben nicht als Verbrennen zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde habe den Verbrennungstatbestand anhand der Definition der Mitverbrennungsanlage und der in Paragraph 5, ALSAG normierten Verwiegungspflicht ausgelegt, um unbillige und sogar verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Der eine Beitragspflicht auslösende Zeitpunkt sei nur im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe festzustellen, weshalb für das Entstehen der Beitragsschuld auch das Verwiegen des Materials maßgeblich sei. Bereits aus technischen aber auch aus rechtlichen Gründen sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 5, ALSAG im Zeitpunkt des Verwiegens der Stoffe bzw. Abfälle vor der Verbrennung innerhalb der (Mit-)Ver-brennungsanlage durchzuführen. Die Beitragsschuld iSd ALSAG ergebe sich nur durch die Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit unter Zugrundelegung der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
Paragraph 5, ALSAG sei „[die] Bemessungsgrundlage […] die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht.“ Gegenständlich sei die Feststellung des Rohgewichtes der einzelnen Stoffe durch Verwiegung auf der betriebseigenen Waage erfolgt. ISd Paragraph 5, ALSAG bilde die Bemessungsgrundlage für eine beitragspflichtige Tätigkeit jedoch nur das Rohgewicht von Abfall bei der Abwaage: „Grundsätzlich ist die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant“ (Erlass des BMLFUW vom 2.7.1997, Zl 32 3523/20-III/2/97, in der Fassung vom 8.4.2008, BMLFUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008; vergleiche auch Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 5, Rz 2). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG verweise für den Begriff der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage auf die AVV, somit auch auf die Definition des Paragraph 2, Absatz 5, AVV. Danach würden derartige Anlagen nicht nur die Verbrennungslinien umfassen, sondern auch die „Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen“. Diese Ansicht vertrete die belangte Behörde und halte ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer vertretende Ansicht, wonach der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle frühestens mit der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen erfüllt sei, zu eng gegriffen sei. Bezogen auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, 2013/15/0089, sei auszuführen, dass dieses Erkenntnis belege, dass die „Vermischungsjudikatur“, die vom Beschwerdeführer herangezogen worden sei, eben nicht uneingeschränkt und in besonderen Konstellationen wie der hier gegenständlichen eben nicht zur Anwendung komme. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, habe die belangte Behörde die Definition der Mitverbrennungsanlage und den maßgeblichen Wiegezeitpunkt zu Recht zur Interpretation des Verbrennungstatbestandes herangezogen. Diese Rechtsansicht stehe daher auch nicht im Widerspruch zur zitierten VwGH-Judikatur, bei denen diese Aspekte überhaupt nicht zu berücksichtigen gewesen seien, da den Erkenntnissen nicht vergleichbare Ausgangssachverhalte zu Grunde gelegen seien. Die Auslegung des Verbrennungstatbestandes durch den Beschwerdeführer wäre verfassungswidrig. Es liege gerade in der Natur von Mitverbrennungsanlagen, neben Brennstoffprodukten auch Abfälle mit zu verbrennen. In den meisten Fällen erfolge die Aufgabe der Brennstoffprodukte und Abfälle über gemeinsame Aufgabeeinrichtungen. Daraus ergebe sich, dass nach der Auslegung des Zollamtes jeglicher Brennstoffinput (egal ob Abfall oder Produkt) in eine Mitverbrennungsanlage ALSAG-beitragspflichtig wäre, wenn auch nur ein kleiner Teil Abfall wäre. Aber auch Kohlekraftwerke, die zur Konditionierung der Kohle geringfügig Klärschlämme einsetzen, würden nach dieser Auslegung bald mit ihrem gesamten Kohleinput ALSAG-pflichtig sein und wären als Abfallverbrennungsanlagen zu qualifizieren. Dass aber kein Kohlekraftwerk als AWG-Verbrennungsanlage zu qualifizieren sei, belege daher, dass die vom Beschwerdeführer angeführten VwGH-Erkenntnisse so nicht zwangsweise auf Verbrennungsanlagen umgelegt werden könnten. Zudem würden im gegenständlichen Fall die einzelnen Fraktionen in einem genau vorabgestimmten Verhältnis in den Ofen aufgegeben werden, um einen für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmix herzustellen, der dem Stand der Technik entspreche. Aus fachlicher Sicht sei das Herstellen des Brennstoffmixes unabdingbar mit dem Betrieb einer Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV verbunden. Konsequenz der Auslegung des Beschwerdeführers wäre eine gestaffelte Einbringung der einzelnen Fraktionen („Abfall-Produkt-Abfall“), sodass ein umwelttechnisch optimierter Brennstoffmix nicht mehr hergestellt werden könnte. Die Auslegung des Beschwerdeführers führe somit zu haarsträubenden Ergebnissen und sei vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Interpretation des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG abzulehnen, da die Frage der ALSAG-Beitragspflicht von Zufälligkeiten bei der technischen Konzeption einer Anlage abhängig wäre und umwelttechnisch erforderliche Optimierungen nicht mehr möglich wären. Auch vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Interpretation habe die belangte Behörde den Verbrennungstatbestand korrekt ausgelegt. Die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, was nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für diese Rechtsfolge wäre. Weiters könnten die einzelnen Fraktionen leicht ohne großen Aufwand durch einen Windsichter getrennt werden. Somit sei maßgeblicher Zeitpunkt für die einzelnen Fraktionen ihr Verwiegungszeitpunkt gewesen und da die nachträgliche Herstellung eines Brennstoffmixes zur Optimierung der Verbrennung keinen Einfluss mehr auf die ALSAG-Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG gehabt habe, leide der angefochtene Bescheid an keinem (sekundären) Feststellungsmangel, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Stellungnahme der xxx vom 30.01. 2018 nahm der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, mit Schreiben vom 9.2.2018 wie folgt Stellung: Der Einwand, die Auslegung des Verbrennungstatbestandes
1 Z 2 ALSAG durch den Beschwerdeführer erweise sich als unzulässig und verfassungswidrig, da sie eine ALSAG-Beitragspflicht an Zufälligkeiten der technischen Ausgestaltung der (Mit-)Verbrennungsanlage knüpfe, und maßgeblich für die Beitragspflicht bei einer nachträglichen Verbrennung innerhalb einer Anlage der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens sei, sei nicht nachvollziehbar. Gerade wenn die Erfüllung des beitragspflichtigen Tatbestandes des Verbrennens der Abfälle auf den Zeitpunkt der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen bzw. die Brennkammer abgestellt sei, treffe der Einwand der xxx die Beitragspflicht werde damit an Zufälligkeiten der technischen Ausgestaltung einer (Mit-)Verbrennungsanlage geknüpft, nicht zu, da jede (Mit-)Verbrennungs-anlage gleichermaßen als zentrales Element einen Verbrennungsofen bzw. eine Brennkammer aufweise. Vielmehr treffe der vorgenannte Einwand der xxx auf den von dieser als Zeitpunkt der Erfüllung des Verbrennungstatbestandes
1 Z 2 ALSAG geltend gemachten Zeitpunkt der Verwiegung der Abfälle zu, da der Zeitpunkt der Verwiegung und damit auch der Zeitpunkt der Erfüllung des beitragspflichtigen Tatbestandes vom jeweiligen Anlageninhaber unterschiedlich bestimmt werden könnte. Auch der Hinweis auf die Zulässigkeit des Vermischens oder Vermengens von Abfällen bzw. Materialien zur Erreichung anlagenspezifischer Anforderungen iZm dem Vermischungsverbot
2 AWG 2002 gehe ins Leere, da nicht eine Zuwiderhandlung gegen das Vermischungsverbot für die Feststellung der verfahrensgegenständlichen Beitragspflicht relevant gewesen sei, sondern die Beurteilung des der Verbrennung zugeführten Abfalls/Abfallgemisches hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (Rohmasse). Wie bereits in der Beschwerde vom 07.12.2017 dargelegt, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass bei einer Vermischung von Abfällen und Materialien, die nicht Abfall darstellen, eine gesonderte Feststellung, dass einzelne Teile nicht Abfall seien, nicht in Betracht komme, bzw. dass ein Gemisch, dass (untrennbar) Abfall beinhalte, selbst Abfall darstelle. Bezüglich des Einwandes, die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, werde nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach sich der Begriff der Untrennbarkeit von Abfallgemischen nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen technischen Möglichkeiten, sondern auch auf ökonomische Kriterien beziehe. Die xxx habe in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2018 erklärt, die einzelnen Fraktionen des gg. Abfallgemisches könnten ohne großen Aufwand durch einen Windsichter getrennt werden, eine konkrete Darlegung der Machbarkeit des geltend gemachten Trennungsverfahrens sowie des damit verbundenen technischen und ökonomischen Aufwandes sei jedoch unterblieben. Letztlich sei im gegenständlichen Verfahren festzustellen, zu welchem Zeitpunkt bzw. durch welche konkrete Tätigkeit der Tatbestand des Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
1 Z 2 ALSAG erfüllt sei. Die Verwiegung einzelner Teilmengen eines in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von Abfällen und anderen Brennstoffen, die keine Abfälle darstellen, erfülle den vorgenannten Tatbestand nach Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls. Zur Stellungnahme der xxx vom 30.01. 2018 nahm der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, mit Schreiben vom 9.2.2018 wie folgt Stellung: Der Einwand, die Auslegung des Verbrennungstatbestandes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG durch den Beschwerdeführer erweise sich als unzulässig und verfassungswidrig, da sie eine ALSAG-Beitragspflicht an Zufälligkeiten der technischen Ausgestaltung der (Mit-)Verbrennungsanlage knüpfe, und maßgeblich für die Beitragspflicht bei einer nachträglichen Verbrennung innerhalb einer Anlage der Stoff im Zeitpunkt des Verwiegens sei, sei nicht nachvollziehbar. Gerade wenn die Erfüllung des beitragspflichtigen Tatbestandes des Verbrennens der Abfälle auf den Zeitpunkt der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen bzw. die Brennkammer abgestellt sei, treffe der Einwand der xxx die Beitragspflicht werde damit an Zufälligkeiten der technischen Ausgestaltung einer (Mit-)Verbrennungsanlage geknüpft, nicht zu, da jede (Mit-)Verbrennungs-anlage gleichermaßen als zentrales Element einen Verbrennungsofen bzw. eine Brennkammer aufweise. Vielmehr treffe der vorgenannte Einwand der xxx auf den von dieser als Zeitpunkt der Erfüllung des Verbrennungstatbestandes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG geltend gemachten Zeitpunkt der Verwiegung der Abfälle zu, da der Zeitpunkt der Verwiegung und damit auch der Zeitpunkt der Erfüllung des beitragspflichtigen Tatbestandes vom jeweiligen Anlageninhaber unterschiedlich bestimmt werden könnte. Auch der Hinweis auf die Zulässigkeit des Vermischens oder Vermengens von Abfällen bzw. Materialien zur Erreichung anlagenspezifischer Anforderungen iZm dem Vermischungsverbot
Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 gehe ins Leere, da nicht eine Zuwiderhandlung gegen das Vermischungsverbot für die Feststellung der verfahrensgegenständlichen Beitragspflicht relevant gewesen sei, sondern die Beurteilung des der Verbrennung zugeführten Abfalls/Abfallgemisches hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (Rohmasse). Wie bereits in der Beschwerde vom 07.12.2017 dargelegt, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass bei einer Vermischung von Abfällen und Materialien, die nicht Abfall darstellen, eine gesonderte Feststellung, dass einzelne Teile nicht Abfall seien, nicht in Betracht komme, bzw. dass ein Gemisch, dass (untrennbar) Abfall beinhalte, selbst Abfall darstelle. Bezüglich des Einwandes, die gemeinsam eingebrachten Fraktionen (Holz, Bitumen und Kunststoff) würden sich wieder auftrennen lassen, weshalb kein untrennbares Gemisch vorliegen könne, werde nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach sich der Begriff der Untrennbarkeit von Abfallgemischen nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen technischen Möglichkeiten, sondern auch auf ökonomische Kriterien beziehe. Die xxx habe in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2018 erklärt, die einzelnen Fraktionen des gg. Abfallgemisches könnten ohne großen Aufwand durch einen Windsichter getrennt werden, eine konkrete Darlegung der Machbarkeit des geltend gemachten Trennungsverfahrens sowie des damit verbundenen technischen und ökonomischen Aufwandes sei jedoch unterblieben. Letztlich sei im gegenständlichen Verfahren festzustellen, zu welchem Zeitpunkt bzw. durch welche konkrete Tätigkeit der Tatbestand des Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG erfüllt sei. Die Verwiegung einzelner Teilmengen eines in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von Abfällen und anderen Brennstoffen, die keine Abfälle darstellen, erfülle den vorgenannten Tatbestand nach Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls. Zum Schreiben des Beschwerdeführers führte die xxx mit Schriftsatz vom 2.3.2018 aus, dass klarzustellen sei, dass die xxx für die Erfüllung des ALSAG-Beitragstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nicht die bloße Verwiegung der Abfälle als maßgeblich ansehe. Neben der Definition der Mitverbrennungsanlage sei auch der Wiegezeitpunkt zur Interpretation des Verbrennungstatbestandes heranzuziehen. Die Beitragspflicht sei nur im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe (Verwiegung) zu sehen. Dazu sei auf den Erlass des BMLFUW und die einschlägige Judikatur zu verweisen, dass die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant sei. Wie an dem einfachen, im Schreiben angeführten Beispiel erkenne man, dass es von Zufälligkeiten der technischen Anlagenkonfiguration abhängen würde, ob Produkte ALSAG-beitragspflichtig würden oder nicht. Zudem würden auch die in Kohlekraftwerken eingesetzten Klärschlämme zur Konditionierung der Kohle allesamt mit der Kohle dem ALSAG-Beitrag unterliegen, was enorme volkswirtschaftliche Schäden nach sich ziehen würde, da es den Betrieb von Kohlekraftwerke wahrscheinlich unrentabel machen würde. Es liege auf der Hand, dass der Gesetzgeber derartige Konsequenzen (Härtefälle) bei der Erlassung des Beitragstatbestandes nicht vor Augen gehabt haben konnte. Eine solche Rechtsfolge ergebe sich erst durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umlegung von Judikatur-Einzelfällen, welche allesamt nicht mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar seien, auf den gegenständlichen Fall. In diesem Sinne sei auch der Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zum Vermischungsverbot
2 AWG 2002 zu sehen. Da derselbe Gesetzgeber u.a. die Konditionierung von Abfällen zur Herstellung eines spezifischen Heizwertes nicht dem Vermischungs-verbot unterwerfe, gebe eben dieser Gesetzgeber zu erkennen, dass die Konditionierung von verschiedenen Materialien (Abfälle und Produkte) zu einem bestimmten Zwecke erlaubt bzw. erwünscht sei. Es würde dieser Wertung widersprechen, wenn man § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG so auslege, dass diese Konditionierung zum Nachteil des Anlagenbetreibers gereiche. Aufgrund des Umstandes, dass bei demselben Gesetzgeber von einem einheitlichen Begriffsverständnis auszugehen sei, könne eine gewünschte Ausnahme im AWG 2002 im ALSAG nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen ausgelegt werden. Zudem werde vom Beschwerdeführer behauptet, dass es bei der Untrennbarkeit des Abfalls nicht nur auf technische, sondern auch auf ökonomische Kriterien ankomme. Analysiert man aber die Entscheidungen des VwGH vom 17.02.2010 und vom 26.07.2012 so zeige sich, dass bei der Entscheidung vom 17.02.2010 die damaligen Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Siedlungsabfälle technisch und/oder ökonomisch untrennbar vermischt wären. Im Erkenntnis vom 26.07.2012 verweise der VwGH bloß auf dieses Sach-verhaltselement. Aus keiner der Entscheidungen ergebe sich, dass es für den VwGH entscheidend gewesen sei, ob die Komponenten ökonomisch untrennbar vermischt seien oder nicht. Vielmehr stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auftrennung „ökonomisch“ wäre. Auch der Beschwerdeführer vermöge hier nicht einmal irgendwelche „Vorgaben“ dazu zu machen. Demgegenüber habe die belangte Behörde jedoch festgestellt, dass gerade keine untrennbare Vermischung vorliege. Im gegenständlichen Fall werde innerhalb der Anlage genau die Masse festgestellt, wie sich der Brennstoffmix zusammensetze. Wenn also die Zuführung eines Gemisches, welches „extern“ hergestellt worden sei, ohne ALSAG-Beitragspflicht zulässig sei, müsse das vielmehr dann gelten, wenn innerhalb der Anlage die Mengenanteile genau festgestellt würden und danach erst der Brennstoffmix hergestellt werde. Zum Schreiben des Beschwerdeführers führte die xxx mit Schriftsatz vom 2.3.2018 aus, dass klarzustellen sei, dass die xxx für die Erfüllung des ALSAG-Beitragstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG nicht die bloße Verwiegung der Abfälle als maßgeblich ansehe. Neben der Definition der Mitverbrennungsanlage sei auch der Wiegezeitpunkt zur Interpretation des Verbrennungstatbestandes heranzuziehen. Die Beitragspflicht sei nur im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Bemessung der Beitragshöhe (Verwiegung) zu sehen. Dazu sei auf den Erlass des BMLFUW und die einschlägige Judikatur zu verweisen, dass die physikalische Masse zum Zeitpunkt des Abwiegens relevant sei. Wie an dem einfachen, im Schreiben angeführten Beispiel erkenne man, dass es von Zufälligkeiten der technischen Anlagenkonfiguration abhängen würde, ob Produkte ALSAG-beitragspflichtig würden oder nicht. Zudem würden auch die in Kohlekraftwerken eingesetzten Klärschlämme zur Konditionierung der Kohle allesamt mit der Kohle dem ALSAG-Beitrag unterliegen, was enorme volkswirtschaftliche Schäden nach sich ziehen würde, da es den Betrieb von Kohlekraftwerke wahrscheinlich unrentabel machen würde. Es liege auf der Hand, dass der Gesetzgeber derartige Konsequenzen (Härtefälle) bei der Erlassung des Beitragstatbestandes nicht vor Augen gehabt haben konnte. Eine solche Rechtsfolge ergebe sich erst durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umlegung von Judikatur-Einzelfällen, welche allesamt nicht mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar seien, auf den gegenständlichen Fall. In diesem Sinne sei auch der Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zum Vermischungsverbot
Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 zu sehen. Da derselbe Gesetzgeber u.a. die Konditionierung von Abfällen zur Herstellung eines spezifischen Heizwertes nicht dem Vermischungs-verbot unterwerfe, gebe eben dieser Gesetzgeber zu erkennen, dass die Konditionierung von verschiedenen Materialien (Abfälle und Produkte) zu einem bestimmten Zwecke erlaubt bzw. erwünscht sei. Es würde dieser Wertung widersprechen, wenn man Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG so auslege, dass diese Konditionierung zum Nachteil des Anlagenbetreibers gereiche. Aufgrund des Umstandes, dass bei demselben Gesetzgeber von einem einheitlichen Begriffsverständnis auszugehen sei, könne eine gewünschte Ausnahme im AWG 2002 im ALSAG nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen ausgelegt werden. Zudem werde vom Beschwerdeführer behauptet, dass es bei der Untrennbarkeit des Abfalls nicht nur auf technische, sondern auch auf ökonomische Kriterien ankomme. Analysiert man aber die Entscheidungen des VwGH vom 17.02.2010 und vom 26.07.2012 so zeige sich, dass bei der Entscheidung vom 17.02.2010 die damaligen Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Siedlungsabfälle technisch und/oder ökonomisch untrennbar vermischt wären. Im Erkenntnis vom 26.07.2012 verweise der VwGH bloß auf dieses Sach-verhaltselement. Aus keiner der Entscheidungen ergebe sich, dass es für den VwGH entscheidend gewesen sei, ob die Komponenten ökonomisch untrennbar vermischt seien oder nicht. Vielmehr stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auftrennung „ökonomisch“ wäre. Auch der Beschwerdeführer vermöge hier nicht einmal irgendwelche „Vorgaben“ dazu zu machen. Demgegenüber habe die belangte Behörde jedoch festgestellt, dass gerade keine untrennbare Vermischung vorliege. Im gegenständlichen Fall werde innerhalb der Anlage genau die Masse festgestellt, wie sich der Brennstoffmix zusammensetze. Wenn also die Zuführung eines Gemisches, welches „extern“ hergestellt worden sei, ohne ALSAG-Beitragspflicht zulässig sei, müsse das vielmehr dann gelten, wenn innerhalb der Anlage die Mengenanteile genau festgestellt würden und danach erst der Brennstoffmix hergestellt werde. Zur der Stellungnahme der xxx nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.3.2018 wie folgt Stellung: Zu den von der xxx vorgebrachten Beispielen der getrennten und der vermischten Einbringung von Abfällen und Nichtabfällen in den Verbrennungsofen und dem Einwand, es würde im Fall der Vertretung der Rechtsmeinung des Zollamtes xxx von Zufälligkeiten der technischen Anlagenkonfiguration abhängen, ob Produkte altlastenbeitragspflichtig werden oder nicht, werde bemerkt, dass eine technische Anlagenkonfiguration keinesfalls Zufälligkeiten unterliege, sondern zweifellos unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (z.B. technische, ökonomische, ökologische, usw.) geplant und ausgeführt werde. Auch der von der xxx als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Abfalleigenschaft des der Verbrennung zugeführten Materials und für die Interpretation des Verbrennungstatbestandes geltend gemachte Wiegezeitpunkt sei nicht zwangsläufig in allen Verbrennungsanlagen derselbe, sondern könne je nach Planung und Anlagenkonfiguration unterschiedlich sein. Bei Heranziehung des Wiegezeitpunktes als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung des altlastenbeitragspflichtigen Abfalls wäre die Höhe der Altlastenbeitragsschuld der Willkür des Anlagenbetreibers unterworfen. Auch der Hinweis auf die in Kohlekraftwerken eingesetzten Klärschlämme zur Konditionierung der Kohle bzw. auf die dadurch allenfalls entstehende Altlastenbeitragspflicht für das Gemisch von Kohle und Klärschlämmen gehe ins Leere, da nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern
1a Z 9 ALSAG von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen seien, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit
1 Z 2 ALSAG (Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage) verwendet würden. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gelte jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen iSd Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig sei. Das Vermischungsverbot diene – wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen sei – der Verhinderung der Umgehung umweltrelevanter Maßnahmen, Verbote oder Grenzwerte. Die Befolgung/Nichtbefolgung des Vermischungsverbotes oder eine Ausnahme vom Vermischungsverbot hätten jedoch keinen Einfluss auf die Altlastenbeitragspflicht. Maßgeblich dafür sei die Beurteilung eines Gemisches als Abfall. Auch eine aus technischen oder umweltrelevanten Gründen vorgeschriebene und vorgenommene „Konditionierung“/Konfektionierung von Abfällen vor der Einbringung in eine Mitverbrennungsanlage könne keinen Einfluss auf die Altlastenbeitragspflicht haben. Eine solche Konditionierung zur Erreichung eines bestimmten Heizwertes, wie von der xxx im gegenständlichen Fall geltend gemacht, könnte beispielsweise auch durch das Vermischen von Materialien, die ausschließlich altlastenbeitragspflichtige Abfälle darstellen, erfolgen, sodass dieses Vermischen keinen Einfluss auf die Höhe der Altlastenbeitragsschuld beim Verbrennen des Gemisches hätte, da die Abfälle sowohl als Gemisch als auch in getrenntem Zustand insgesamt demselben Altlastenbeitrag unterlägen. Es bleibe also allein dem Anlageninhaber überlassen, ob er jeweils ausschließlich altlastenbeitragspflichtige Abfälle/Gemische und beitragsfreie Abfälle sowie andere Brennstoffe getrennt oder altlastenbeitragspflichtige Abfälle und beitragsfreie Abfälle sowie andere Brennstoffe vermischt in den Verbrennungsofen einbringe. Den Einwendungen bezüglich der (ökonomischen) Untrennbarkeit des verfahrensgegenständlichen Gemisches von altlastenbeitragspflichtigen und altlastenbeitragsfreien Abfällen und Materialien, die keinen Abfall darstellten, sei entgegenzuhalten, dass die xxx bisher nicht erklärt und nachgewiesen haben, auf welche Art und Weise eine Trennung des in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von zerkleinerten Bitumenabfällen, Holzabfällen und Kunststoffabfällen überhaupt erfolgen könnte und wie hoch im Falle der Machbarkeit einer solchen Trennung der ökonomische Aufwand wäre. Zur der Stellungnahme der xxx nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.3.2018 wie folgt Stellung: Zu den von der xxx vorgebrachten Beispielen der getrennten und der vermischten Einbringung von Abfällen und Nichtabfällen in den Verbrennungsofen und dem Einwand, es würde im Fall der Vertretung der Rechtsmeinung des Zollamtes xxx von Zufälligkeiten der technischen Anlagenkonfiguration abhängen, ob Produkte altlastenbeitragspflichtig werden oder nicht, werde bemerkt, dass eine technische Anlagenkonfiguration keinesfalls Zufälligkeiten unterliege, sondern zweifellos unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (z.B. technische, ökonomische, ökologische, usw.) geplant und ausgeführt werde. Auch der von der xxx als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Abfalleigenschaft des der Verbrennung zugeführten Materials und für die Interpretation des Verbrennungstatbestandes geltend gemachte Wiegezeitpunkt sei nicht zwangsläufig in allen Verbrennungsanlagen derselbe, sondern könne je nach Planung und Anlagenkonfiguration unterschiedlich sein. Bei Heranziehung des Wiegezeitpunktes als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung des altlastenbeitragspflichtigen Abfalls wäre die Höhe der Altlastenbeitragsschuld der Willkür des Anlagenbetreibers unterworfen. Auch der Hinweis auf die in Kohlekraftwerken eingesetzten Klärschlämme zur Konditionierung der Kohle bzw. auf die dadurch allenfalls entstehende Altlastenbeitragspflicht für das Gemisch von Kohle und Klärschlämmen gehe ins Leere, da nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern
Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 9, ALSAG von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen seien, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG (Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage) verwendet würden. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gelte jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen iSd Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig sei. Das Vermischungsverbot diene – wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen sei – der Verhinderung der Umgehung umweltrelevanter Maßnahmen, Verbote oder Grenzwerte. Die Befolgung/Nichtbefolgung des Vermischungsverbotes oder eine Ausnahme vom Vermischungsverbot hätten jedoch keinen Einfluss auf die Altlastenbeitragspflicht. Maßgeblich dafür sei die Beurteilung eines Gemisches als Abfall. Auch eine aus technischen oder umweltrelevanten Gründen vorgeschriebene und vorgenommene „Konditionierung“/Konfektionierung von Abfällen vor der Einbringung in eine Mitverbrennungsanlage könne keinen Einfluss auf die Altlastenbeitragspflicht haben. Eine solche Konditionierung zur Erreichung eines bestimmten Heizwertes, wie von der xxx im gegenständlichen Fall geltend gemacht, könnte beispielsweise auch durch das Vermischen von Materialien, die ausschließlich altlastenbeitragspflichtige Abfälle darstellen, erfolgen, sodass dieses Vermischen keinen Einfluss auf die Höhe der Altlastenbeitragsschuld beim Verbrennen des Gemisches hätte, da die Abfälle sowohl als Gemisch als auch in getrenntem Zustand insgesamt demselben Altlastenbeitrag unterlägen. Es bleibe also allein dem Anlageninhaber überlassen, ob er jeweils ausschließlich altlastenbeitragspflichtige Abfälle/Gemische und beitragsfreie Abfälle sowie andere Brennstoffe getrennt oder altlastenbeitragspflichtige Abfälle und beitragsfreie Abfälle sowie andere Brennstoffe vermischt in den Verbrennungsofen einbringe. Den Einwendungen bezüglich der (ökonomischen) Untrennbarkeit des verfahrensgegenständlichen Gemisches von altlastenbeitragspflichtigen und altlastenbeitragsfreien Abfällen und Materialien, die keinen Abfall darstellten, sei entgegenzuhalten, dass die xxx bisher nicht erklärt und nachgewiesen haben, auf welche Art und Weise eine Trennung des in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von zerkleinerten Bitumenabfällen, Holzabfällen und Kunststoffabfällen überhaupt erfolgen könnte und wie hoch im Falle der Machbarkeit einer solchen Trennung der ökonomische Aufwand wäre. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 7.3.2018, Zahl: xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 10.4.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 10.4.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Richterin führte aus, dass mit Schriftsatz des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx feststellen möge, dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 AWG 2002 und des § 2 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) darstelle; sowie dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterlegen sei. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Richterin führte aus, dass mit Schriftsatz des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 10, ALSAG gestellt wurde. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx feststellen möge, dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung Abfall im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AWG 2002 und des Paragraph 2, Absatz 4, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) darstelle; sowie dass das gesamte von der xxx in deren Wirbelschichtofen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung der Altlastenbeitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG unterlegen sei. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde dazu festgestellt, dass der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, im Antrag vom 03.03.2017 davon ausgeht, dass das gegenständlich eingebrachte „Gemisch“ von zerkleinerten Holz- und Kunststoffabfällen sowie Bitumenbahnprodukten und Stanzrückständen aus der Bitumenbahnproduktion in seiner Gesamtheit als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu beurteilen sei und verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH u.a. vom 01.09.2003, 2003/07/0037, vom 26.04.2013, 2010/07/0238 und vom 24.04.2014, 2013/15/
4 ALSAG kein Abfall ist; II. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit nicht dem Altlastenbeitragsregime unterliegt.“ Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, wurde über Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, vom 03.03.2017 festgestellt, dass „I. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit
Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG kein Abfall ist; römisch zwei. das von der xxx in die Mitverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, zum Zwecke der Produktion von Wärme und elektrischer Energie eingebrachte Gemisch von zerkleinerten Holzabfällen, Kunststoffabfällen und Bitumenbahnen bzw. Produktionsabfällen aus der Bitumenbahnerzeugung in seiner Gesamtheit nicht dem Altlastenbeitragsregime unterliegt.“ Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, wurde durch den Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerdevorlage wird u.a. ausgeführt, dass eine getrennte Beurteilung der einzelnen Bestandteile des verfahrensgegenständlichen Gemisches hinsichtlich deren Abfalleigenschaft und Beitragsfreiheit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des für das Verbrennen des Abfalls zu entrichtenden Altlastenbeitrages unzulässig sei. Weiters wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren festzustellen sei, zu welchem Zeitpunkt bzw. durch welche konkrete Tätigkeit der Tatbestand des Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
1 Z 2 ALSAG erfüllt sei. Die Verwiegung einzelner Teilmengen eines in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von Abfällen und anderen Brennstoffen, die keine Abfälle darstellen, würden den vorgenannten Tatbestand keinesfalls erfüllen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2017, Zahl: xxx, wurde durch den Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerdevorlage wird u.a. ausgeführt, dass eine getrennte Beurteilung der einzelnen Bestandteile des verfahrensgegenständlichen Gemisches hinsichtlich deren Abfalleigenschaft und Beitragsfreiheit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des für das Verbrennen des Abfalls zu entrichtenden Altlastenbeitrages unzulässig sei. Weiters wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren festzustellen sei, zu welchem Zeitpunkt bzw. durch welche konkrete Tätigkeit der Tatbestand des Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG erfüllt sei. Die Verwiegung einzelner Teilmengen eines in den Verbrennungsofen eingebrachten Gemisches von Abfällen und anderen Brennstoffen, die keine Abfälle darstellen, würden den vorgenannten Tatbestand keinesfalls erfüllen. Die Richterin stellte fest: Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 08.01.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei ergingen Stellungnahmen vom 30.01.2018 sowie vom 02.03.2018. Vom Beschwerdeführer wurden die Stellungnahmen vom 09.02.2018 und vom 14.03.2018 übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte die schriftlichen Stellungnahmen vom 16.01.2018, Zahl: xxx, vom 08.02.2018, Zahl: xxx, vom 23.02.2018, Zahl: xxx und vom 13.03.2018, Zahl: xxx. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen bzw. auf die Beschwerdevorlage vom 07.12.2017 sowie auf die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend eingebrachten Stellungnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend eingebrachten Stellungnahmen. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei verwies auf die eingebrachten Stellungnahmen. Vertreter des Beschwerdeführers: xxx, pA Zollamt xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Zum bisherigen Verwaltungsablauf erfolge kein ergänzendes Vorbringen. Auf die Frage der Richterin, auf Grundlage welcher Sachverhalte die Prüfung der Abgabenpflicht
ALSAG bei der xxx vorgenommen worden sei, sagte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass eine Betriebsprüfung vorgenommen worden sei, die mit einer Niederschrift ebenfalls abgeschlossen worden sei. Aus dieser gehe hervor, dass die Vermischung der verwendeten Materialien (sowie der Kunststoffabfälle, Produktionsabfälle und Klärschlämme, wobei die Klärschlämme keinen Abfall darstellen würden) beitragspflichtig sei. Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei: xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Auf die Frage der Richterin, wie im Gegenstand die Vermengung der genau definierten Abfälle und Brennstoffe erfolge, gab der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei an, dass die im gegenständlichen Fall relevanten 4 Stoffströme, nämlich Klärschlamm, Holzabfälle, Produktionsrückstände und Kunststoffe getrennt übernommen und getrennt verwogen würden. In weiterer Folge würden das Holz und die Produktionsrückstände zunächst getrennt zerkleinert, in weiterer Folge nochmals gemeinsam zerkleinert und schließlich mit dem Kunststoff unmittelbar vor der Einbringung in den Ofen vermengt. Der Klärschlamm werde dem Ofen getrennt zugeführt. Jeder einzelne Stoff werde betriebsintern verwogen, sodass die Feststellung des Rohgewichtes der einzelnen Stoffe durch Verwiegung auf den betriebseigenen Waagen erfolge. Die Verwiegung erfolge bei externen Stoffströmen (Holz, Paletten, Kunststoff und Klärschlamm) durch die Brückenwaage beim Betriebseingang. Die Stoffe würden dann gelagert bis zur Aufarbeitung bzw. Vermengung und dann werde innerhalb von 24 bis 48 Stunden das Gemisch in den Ofen eingebracht und verbrannt. Betreffend Dachbahnen werde das Gewicht durch Berechnung über die Rollenwaage beim Ausgang der Produktionslinie und Hochrechnung über die Anzahl der Rollen/m² berechnet. Auf die Frage, aus welchem Grund die Abfälle und Brennstoffe vor der Zufuhr in die Mitverbrennungsanlage vermischt würden, erklärte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei, dass hier in diesem Zusammenhang nicht von einer Vermischung zu sprechen sei, sondern von einer Konditionierung von Brennstoffen, die bei jeder Mitverbrennungsanlage in Österreich üblich sei. Bei dieser Konditionierung gehe es im Wesentlichen um die Verbrennungseigenschaften des Materials und einen optimalen Heizwert, um die Anlage verfahrenstechnisch optimiert betreiben zu können. Insbesondere um auch hinsichtlich Energieeffizienz ein gutes Ergebnis erreichen zu können. Diese Vorgehensweise sei bei anderen in Österreich betriebenen Mitverbrennungsanlagen gängige Vorgehensweise. Auf die Frage, in welcher Weise für die gegebenenfalls dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegenden Abfälle Aufzeichnungen über die in die Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfälle geführt worden seien, und zwar so, dass die Ermittlung der Abgabenschuld einwandfrei durchgeführt werden könne, gab er an, dass es für die externen Stoffströme sehr einfach sei, weil dies über die Lieferscheine und Brückenwaagen-Verwiegungsprotokolle, nachvollzogen werden könne. Bei den internen Strömen erfolge die Aufzeichnung der Mengen über die Qualitätsaufzeichnung in Verbindung mit den Produktionsprotokollen, in denen Ausschussmengen sowie durchschnittliche Flächengewichte nachvollzogen werden könnten. Die internen Produktionsrückstände seien als Nichtabfall anzusehen. Auf die Frage, in welcher Weise eine Trennung der vermischten Abfälle technisch möglich wäre, führte er aus, dass eine Trennung mittels eines Windsichterverfahrens möglich sei. Hier seien die physikalischen Eigenschaften des Materials maßgeblich. Vertreter der belangten Behörde: xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Zum bisherigen Verwaltungsablauf erfolge kein ergänzendes Vorbringen. Auf die Frage, ob der Verbrennungstatbestand anhand der Definition der Mitverbrennungsanlage und der in § 5 ALSAG normierten Verwiegungspflicht ausgelegt worden sei, gab er an, dass dies richtig sei. Zusätzlich werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0195 verwiesen. Auf die Frage, ob der Verbrennungstatbestand anhand der Definition der Mitverbrennungsanlage und der in Paragraph 5, ALSAG normierten Verwiegungspflicht ausgelegt worden sei, gab er an, dass dies richtig sei. Zusätzlich werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0195 verwiesen. Auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach der Tatbestand des Verbrennens der Abfälle frühestens mit der Einbringung der Abfälle in den Verbrennungsofen erfüllt sei, zu eng gegriffen sei, gab er an, dass dies ebenfalls richtig sei und diese Ansicht zu eng gegriffen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf den angefochtenen Bescheid und gab dazu zu Protokoll, dass in der Begründung dieses Bescheides (Seite 5) ausgeführt sei, dass die einzelnen Fraktionen in einem genau vorab bestimmten Verhältnis in den Ofen aufgegeben würden, um einen für den Verbrennungsprozess optimierten Brennstoffmix zu erzeugen. Dazu stellte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei fest, dass es sich hierbei um sein im gegenständlichen Feststellungsverfahren abgegebenes Vorbringen handle. Der Vertreter der belangten Behörde stellte dazu ebenfalls fest, dass es sich dabei um die Wiedergabe des Parteienvorbringens handle, wobei in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt worden sei, dass gewichtsmäßig genau definierte Abfälle und Nichtabfälle in einen Prozess vermengt würden. Amtssachverständiger: xxx, pA Abteilung xxx – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx, fremd zu den Parteien, belehrt im Sinne des AVG, gab, an den Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen zu Protokoll: „Ich halte die Stellungnahme vom 01.08.2017, Zahl: xxx, vollinhaltlich aufrecht. Im gegenständlichen Fall werden getrennt verwogene Fraktionen erst kurz vor der Verbrennung zur für den Anlagenbetrieb notwendigen Brennstoffoptimierung durch Vermischung/Vermengung und Zerkleinerung konditioniert. Das heißt, dass die Produkte und Abfälle erst nach einer getrennten Verwiegung vermengt werden. Die Verwiegung könnte auch, wie heute von der mitbeteiligten Partei vorgebracht, bereits einige Zeit vor der Vermengung vorgenommen werden.“ Auf die Frage der Richterin, zu welchem primären Zweck der Einsatz der innerbetrieblichen Abfälle/Rückstände im Wirbelschichtofen erfolge, führte der Amtssachverständige aus, dass der Einsatzzweck dieser Ersatzbrennstoffe in den Wirbelschichtofen die Energiegewinnung sei. Auf die Frage, ob es sich bei den gegenständlich in die Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfällen und Brennstoffen um in ihrem Verbrennungsverhalten einheitliche oder zumindest vergleichbare Materialien handle, erklärte er, dass entscheidend sei, die Notwendigkeit des Vermengens und Zerkleinerns. Die Rückstände wiesen unterschiedliche Brennwerte und ein unterschiedliches physikalisches Verhalten auf, wenn nun diese Rückstände hintereinander in den Ofen aufgegeben würde, müsste man bei jeder Änderung des Brennstoffes die Regelung ändern und es ergäbe sich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass es bei dem Einbringen des Brennstoffes zu Verklebungen und Verklausungen käme. Man mische diese Inputmaterialien und zerkleinere sie, um 1. einen Brennstoff mit einem einheitlichen Brennwert zu erhalten, 2. einen Brennstoff der sich gut aufbringen lasse und nicht zu Verklausungen oder Verklebungen neige und damit 3. die Regelung bzw. die Brennleistung des Wirbelschichtofens einfacher und besser werde. Auf die Frage der Richterin auf Vorhalt der in den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei geäußerten Ansicht, dass das Zusammenmischen der einzelnen genau definierten Abfälle und auch das Zumischen von Brennstoffen zur Erstellung eines für den Verbrennungsprozess in einem Wirbelschichtofen optimierten „Brennstoffmix“ zur Erzielung konstanter Verbrennungsbedingungen erforderlich sei, ob diese Darstellung dem Stand der Technik entspreche bzw. aus technologischer Sicht die vor-ausgehende Vermischung für die Verbrennung in einem Wirbelschichtofen erforderlich sei, führte der Amtssachverständige aus, dass dies dem Stand der Technik entspreche. Die vorausgehende Vermischung für die Verbrennung im Wirbelschichtofen sei ebenfalls erforderlich. Würden die Brennstoffe nacheinander eingebracht werden, würden höhere Emissionen resultieren. Auf die Frage, welche Auswirkungen es hätte, würden die Abfalle und Brennstoffe getrennt, d.h. etwa batch-weise, dem Wirbelschichtofen zugeführt werden, erklärte er, dass vor jedem Brennstoffwechsel die Regelung neu kalibriert werden müsste. Die Inputmaterialien getrennt würden dazu neigen zu verkleben oder zu verklausen, sodass das Inputmaterial nicht in den Ofen gelänge. Bei solchen Situationen sei mit erhöhten Schadstoffemissionen zu rechnen. Auf die Fr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.