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{'item': 'KLVwG-1479/9/2017'}

Obsah (7)§ 36§ 66§ 60Art. 130§ 28§ 6§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-1479/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 36Abs.

1 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen:Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von Amts wegen

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen: Der an der Nordseite auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aufgestellte Hühnerkäfig ist abzubrechen und die vorhandenen Hühner sind zu entfernen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass es sich beim zu beseitigenden „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion handle, welche auf 4 ca. 80 cm hohen Vierhanthölzern (ca. 6 x 6 cm) stehe. Der „Hühnerkäfig“ selbst sei 1,80 m breit, 1,20 m hoch und 1,0 m tief. An der rechten Seite sei eine Holzkiste angebracht. Die Gesamthöhe der Holzkonstruktion sei laut Mitteilung der Grundeigentümerin vom 08.03.2016 auf 1,60 m reduziert worden. In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass eingangs festzuhalten sei, dass sie auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen „Hühnerkäfig“ in Holzbauweise mit einem Ausmaß von 180 cm (Länge) x 100 cm (Breite) x 120 cm (Höhe) errichtet habe, wobei dieser auf vier Stelzen (Vierkanthölzern) stehe. Darin würden insgesamt drei Hühner, sohin kein Hahn, gehalten. Ursprünglich habe es sich um vier Hühner gehandelt, wobei eines verstorben sei, welches aber nicht „nachbesetzt“ worden sei. Die Hühner würden nachts in den „Hühnerkäfig“ eingesperrt und könnten sich tagsüber in einem eingezäunten Bereich frei bewegen. Der Bereich der Hühner werde täglich mehrfach gepflegt/betreut. Diese Tiere würden von der Beschwerdeführerin sowie ihrem im selben Haushalt lebenden und ebenfalls bereits betagten Lebensgefährten hobbymäßig gehalten. Die Tiere würden teilweise bereits ein Alter aufweisen, dass nicht mehr alle Tiere Eier legen würden. Diese (wenigen) Eier würden sodann dem Eigenbedarf dienen. Der Grund der Hühnerhaltung sei darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage seien, einen Hund zu halten. Die Betreuung und Beobachtung dieser Tiere wirke sich – wie aktuelle Studien belegen würden – für die Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensgefährten positiv auf deren Gesundheit aus. Festgehalten werde daher, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Nutztierhaltung, sondern vielmehr um eine Heimtierhaltung handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführerin der Abbruch des Hühnerkäfigs und die Entfernung der vorhandenen Hühner aufgetragen worden. Dazu sei auszuführen, dass der errichtete „Hühnerkäfig“, welchen es ua. bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen gebe, eine Grundfläche von rund 2 bis 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 m aufweise. Der „Hühnerkäfig“ sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs“ sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig“ keine „bauliche Anlage“ im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs“ kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig“ mit dem Boden nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Zur Definition Gebäude sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher dann, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten würden, ein Gebäude vorliege (VwGH 23.01.1990, 89/06/0042). Nachdem nahezu nichts dieser Definition auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ Anwendung finde und dieser aufgrund der geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei der „Hühnerkäfig“ auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Der verfahrensgegenständliche „Hühnerkäfig“ stelle daher kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 K-BO 1996 dar. Nachdem es sich beim „Hühnerkäfig“ auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde erster Instanz vorgenommen worden. Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan weise für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die Baubehörde I. Instanz stütze nunmehr den angefochtenen Bescheid auf § 36 Abs. 1 K-BO 1996, lasse aber im angefochtenen Bescheid vollkommen offen und unbegründet, warum die Errichtung des „Hühnerkäfigs“ genehmigungspflichtig gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem erheblichen Begründungsmangel. Der bekämpfte Bescheid stütze sich zudem auf eine Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.

  1. Hiezu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu der besagten Rechtsauskunft eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen werde zu der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass selbst diese davon ausgehe, dass es sich bei dem „Hühnerkäfig“ um kein Gebäude handle. Von einer baulichen Anlage werde – siehe obige Ausführungen – wohl ebenso nicht auszugehen sein. Würde man dem verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ unterstellen, eine „gebäudeähnliche bauliche Anlage“ zu sein, für dessen Herstellung „ein gewisses Maß an bautechnischer Kenntnis“ erforderlich sei, müsste es sich bei jeder Hundehütte bzw. einem Holz-Komposter um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne der Kärntner Bauordnung handeln. Des Weiteren weise das Amt der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme darauf hin, dass bei besagten „gebäudeähnlichen baulichen Anlagen“ eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe vorhanden sein müsse. Auch dies sei bei dem verfahrensgegenständlichen Käfig nicht vorhanden. Im Übrigen basiere die rechtliche Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung ausschließlich „auf vorliegenden Informationen“, nicht jedoch auf Stellungnahmen von Amtssachverständigen. Als seriös könne eine rechtliche Stellungnahme wohl ausschließlich dann bezeichnet werden, wenn dieser ein ordnungsgemäß festgestellter Sachverhalt zu Grunde liege. Im Hinblick darauf sei der bekämpfte Bescheid jedenfalls auch mit dem geltend gemachten Beschwerdegrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes behaftet, da der Sachverhalt mangels ausreichender Feststellungen auf jeden Fall ergänzungsbedürftig sei. Zusammenfassend sei daher darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Hühnerkäfig weder ein Gebäude noch eine gebäudeähnliche bauliche Anlage darstelle, dieser daher weder baubewilligungspflichtig noch meldepflichtig sei. Aus diesem Grund sei auch die Widmung des Grundstückes der Berufungswerberin mit Bauland-Wohngebiet vollkommen irrelevant. § 3 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes finde verfahrensgegenständlich überhaupt keine Anwendung, beziehe sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Letztlich erfolge die spruchmäßige und pauschal ausgesprochene Untersagung des Haltens von Hühnern – im Übrigen handle es sich bei dem Huhn um das Haustier des Jahres 2016 – ohne Rechtsgrundlage und sei zu weit gefasst. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass eingangs festzuhalten sei, dass sie auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen „Hühnerkäfig“ in Holzbauweise mit einem Ausmaß von 180 cm (Länge) x 100 cm (Breite) x 120 cm (Höhe) errichtet habe, wobei dieser auf vier Stelzen (Vierkanthölzern) stehe. Darin würden insgesamt drei Hühner, sohin kein Hahn, gehalten. Ursprünglich habe es sich um vier Hühner gehandelt, wobei eines verstorben sei, welches aber nicht „nachbesetzt“ worden sei. Die Hühner würden nachts in den „Hühnerkäfig“ eingesperrt und könnten sich tagsüber in einem eingezäunten Bereich frei bewegen. Der Bereich der Hühner werde täglich mehrfach gepflegt/betreut. Diese Tiere würden von der Beschwerdeführerin sowie ihrem im selben Haushalt lebenden und ebenfalls bereits betagten Lebensgefährten hobbymäßig gehalten. Die Tiere würden teilweise bereits ein Alter aufweisen, dass nicht mehr alle Tiere Eier legen würden. Diese (wenigen) Eier würden sodann dem Eigenbedarf dienen. Der Grund der Hühnerhaltung sei darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage seien, einen Hund zu halten. Die Betreuung und Beobachtung dieser Tiere wirke sich – wie aktuelle Studien belegen würden – für die Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensgefährten positiv auf deren Gesundheit aus. Festgehalten werde daher, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Nutztierhaltung, sondern vielmehr um eine Heimtierhaltung handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführerin der Abbruch des Hühnerkäfigs und die Entfernung der vorhandenen Hühner aufgetragen worden. Dazu sei auszuführen, dass der errichtete „Hühnerkäfig“, welchen es ua. bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen gebe, eine Grundfläche von rund 2 bis 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 m aufweise. Der „Hühnerkäfig“ sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs“ sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig“ keine „bauliche Anlage“ im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs“ kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig“ mit dem Boden nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Zur Definition Gebäude sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher dann, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten würden, ein Gebäude vorliege (VwGH 23.01.1990, 89/06/0042). Nachdem nahezu nichts dieser Definition auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ Anwendung finde und dieser aufgrund der geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei der „Hühnerkäfig“ auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Der verfahrensgegenständliche „Hühnerkäfig“ stelle daher kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 6, K-BO 1996 dar. Nachdem es sich beim „Hühnerkäfig“ auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde erster Instanz vorgenommen worden. Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan weise für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die Baubehörde römisch eins. Instanz stütze nunmehr den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996, lasse aber im angefochtenen Bescheid vollkommen offen und unbegründet, warum die Errichtung des „Hühnerkäfigs“ genehmigungspflichtig gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem erheblichen Begründungsmangel. Der bekämpfte Bescheid stütze sich zudem auf eine Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.
  2. Hiezu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu der besagten Rechtsauskunft eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen werde zu der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass selbst diese davon ausgehe, dass es sich bei dem „Hühnerkäfig“ um kein Gebäude handle. Von einer baulichen Anlage werde – siehe obige Ausführungen – wohl ebenso nicht auszugehen sein. Würde man dem verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ unterstellen, eine „gebäudeähnliche bauliche Anlage“ zu sein, für dessen Herstellung „ein gewisses Maß an bautechnischer Kenntnis“ erforderlich sei, müsste es sich bei jeder Hundehütte bzw. einem Holz-Komposter um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne der Kärntner Bauordnung handeln. Des Weiteren weise das Amt der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme darauf hin, dass bei besagten „gebäudeähnlichen baulichen Anlagen“ eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe vorhanden sein müsse. Auch dies sei bei dem verfahrensgegenständlichen Käfig nicht vorhanden. Im Übrigen basiere die rechtliche Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung ausschließlich „auf vorliegenden Informationen“, nicht jedoch auf Stellungnahmen von Amtssachverständigen. Als seriös könne eine rechtliche Stellungnahme wohl ausschließlich dann bezeichnet werden, wenn dieser ein ordnungsgemäß festgestellter Sachverhalt zu Grunde liege. Im Hinblick darauf sei der bekämpfte Bescheid jedenfalls auch mit dem geltend gemachten Beschwerdegrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes behaftet, da der Sachverhalt mangels ausreichender Feststellungen auf jeden Fall ergänzungsbedürftig sei. Zusammenfassend sei daher darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Hühnerkäfig weder ein Gebäude noch eine gebäudeähnliche bauliche Anlage darstelle, dieser daher weder baubewilligungspflichtig noch meldepflichtig sei. Aus diesem Grund sei auch die Widmung des Grundstückes der Berufungswerberin mit Bauland-Wohngebiet vollkommen irrelevant. Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes finde verfahrensgegenständlich überhaupt keine Anwendung, beziehe sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Letztlich erfolge die spruchmäßige und pauschal ausgesprochene Untersagung des Haltens von Hühnern – im Übrigen handle es sich bei dem Huhn um das Haustier des Jahres 2016 – ohne Rechtsgrundlage und sei zu weit gefasst. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu die mit 09.06.2017 datierte Stellungnahme ab. Aufgrund seines Beschlusses vom 19.06.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.06.2017, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2017, Zahl: xxx,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion mit einer Breite von 1,80 m, einer Länge von 1,0 m und einer Höhe von 1,20 m handle. Diese sei auf vier Vierkanthölzern (ca. 6 x 6 cm) mit einer nunmehr verkürzten Höhe von ca. 60 cm angebracht. Zu prüfen sei, ob die Holzkonstruktion als Gebäude oder bauliche Anlage qualifiziert werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide sich ein Gebäude von einem gebäudeähnlichen Bauvorhaben dadurch, dass dieses von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Beim verfahrensgegenständlichen Hühnerstall sei davon auszugehen, dass der Begriff Gebäude nicht zutreffe. Zum Begriff der baulichen Anlage werde festgestellt, dass die Kärntner Bauordnung keine Definition enthalte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstehe man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen (z.B. Ortsbild, Standsicherheit, Gesundheit) zu berühren.

der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zur Herstellung gebäudeähnlicher Vorhaben, welche eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe aufweisen, ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Stand-, Sturm- und Kippsicherheit. Das Vorliegen des Kriteriums der Notwendigkeit der bautechnischen Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften jedoch einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Bei der Holzkonstruktion handle es sich

der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 um eine bauliche Anlage, da das Vorhaben mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen seiner Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren und sei zu dessen Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

der Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung liege kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 K-BO 1996 vor und sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Hühnerstall eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 darstelle. Die Behörde I. Instanz wie auch die Berufungsbehörde würden der Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung folgen. Nachdem sowohl mitteilungspflichtige als auch bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen hätten, sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes sei „Bauland-Wohngebiet“. In der rechtlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 werde die Haltung der Hühner im Bauland-Wohngebiet pauschal verneint. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, sei die zitierte Judikatur jedoch nur teilweise mit berufungsgegenständlichem Fall vergleichbar, da diese die Haltung von Hühnern und Schafen im Bauland-Wohngebiet betreffe. Die Haltung von Haustieren erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und sei diese im Bauland-Wohngebiet erlaubt. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob es sich bei Hühnern um Haus- oder Nutztiere handle bzw. ob es sich bei einem „Hühnerkäfig“ um eine bauliche Anlage handle, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes diene. Des Weiteren müssten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes eine gegenseitige Beeinträchtigung durch örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie sonstige Luftverunreinigungen und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Die Qualifikation eines Tieres als „Haustier“ oder „Nutztier“ sei

einer telefonischen Auskunft des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017 darin begründet, ob sich dieses Tier in der ersten Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz wiederfinde. Diese Verordnung regle die Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren. Tiere, die in dieser Verordnung angeführt seien, würden als „Nutztiere“ gelten. In Anlage 6 zu dieser ersten Tierhaltungsverordnung werde „Hausgeflügel“ genannt. Ein Huhn gehöre zur Kategorie „Hausgeflügel“. Es handle sich daher, unabhängig von der Intention des Tierhalters, um ein „Nutztier“ und nicht um ein „Haustier“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hühner als „Haustiere“ und nicht als „Nutztiere“ gehalten würden und demgemäß keine widmungsgemäße Verwendung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Hühnerkäfig um eine baubewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage nach § 6 K-BO 1996 handle, welche im Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet stehe.Aufgrund seines Beschlusses vom 19.06.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.06.2017, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2017, Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion mit einer Breite von 1,80 m, einer Länge von 1,0 m und einer Höhe von 1,20 m handle. Diese sei auf vier Vierkanthölzern (ca. 6 x 6 cm) mit einer nunmehr verkürzten Höhe von ca. 60 cm angebracht. Zu prüfen sei, ob die Holzkonstruktion als Gebäude oder bauliche Anlage qualifiziert werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide sich ein Gebäude von einem gebäudeähnlichen Bauvorhaben dadurch, dass dieses von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Beim verfahrensgegenständlichen Hühnerstall sei davon auszugehen, dass der Begriff Gebäude nicht zutreffe. Zum Begriff der baulichen Anlage werde festgestellt, dass die Kärntner Bauordnung keine Definition enthalte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstehe man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen (z.B. Ortsbild, Standsicherheit, Gesundheit) zu berühren.

der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zur Herstellung gebäudeähnlicher Vorhaben, welche eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe aufweisen, ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Stand-, Sturm- und Kippsicherheit. Das Vorliegen des Kriteriums der Notwendigkeit der bautechnischen Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften jedoch einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Bei der Holzkonstruktion handle es sich

der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 um eine bauliche Anlage, da das Vorhaben mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen seiner Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren und sei zu dessen Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

der Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung liege kein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 vor und sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Hühnerstall eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 darstelle. Die Behörde römisch eins. Instanz wie auch die Berufungsbehörde würden der Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung folgen. Nachdem sowohl mitteilungspflichtige als auch bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen hätten, sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes sei „Bauland-Wohngebiet“. In der rechtlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 werde die Haltung der Hühner im Bauland-Wohngebiet pauschal verneint. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, sei die zitierte Judikatur jedoch nur teilweise mit berufungsgegenständlichem Fall vergleichbar, da diese die Haltung von Hühnern und Schafen im Bauland-Wohngebiet betreffe. Die Haltung von Haustieren erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und sei diese im Bauland-Wohngebiet erlaubt. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob es sich bei Hühnern um Haus- oder Nutztiere handle bzw. ob es sich bei einem „Hühnerkäfig“ um eine bauliche Anlage handle, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes diene. Des Weiteren müssten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes eine gegenseitige Beeinträchtigung durch örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie sonstige Luftverunreinigungen und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Die Qualifikation eines Tieres als „Haustier“ oder „Nutztier“ sei

einer telefonischen Auskunft des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017 darin begründet, ob sich dieses Tier in der ersten Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz wiederfinde. Diese Verordnung regle die Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren. Tiere, die in dieser Verordnung angeführt seien, würden als „Nutztiere“ gelten. In Anlage 6 zu dieser ersten Tierhaltungsverordnung werde „Hausgeflügel“ genannt. Ein Huhn gehöre zur Kategorie „Hausgeflügel“. Es handle sich daher, unabhängig von der Intention des Tierhalters, um ein „Nutztier“ und nicht um ein „Haustier“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hühner als „Haustiere“ und nicht als „Nutztiere“ gehalten würden und demgemäß keine widmungsgemäße Verwendung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Hühnerkäfig um eine baubewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage nach Paragraph 6, K-BO 1996 handle, welche im Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet stehe. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen aufrecht erhielt und ausführte, dass der von ihr errichtete „Hühnerkäfig" (derartige Hühnerkäfige gebe es bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen) eine Grundfläche von rund 2,00 - 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 Metern aufweise. Der „Hühnerkäfig" sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs" sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig" keine "bauliche Anlage" im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs" kein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig" mit dem Boden baulich nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Da der Hühnerkäfig aufgrund seiner geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei er auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Festgehalten könne daher werden, dass der verfahrensgegenständliche "Hühnerkäfig" kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 K-BO 1996 darstelle. Nachdem es sich bei dem „Hühnerkäfig" auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde I. Instanz erstattet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung des Hühnerkäfigs sowie das Halten der drei Hühner nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Betätigung durch die Rechtsmittelwerberin stünden. Aus diesem Grund sei auch die Widmung des Grundstückes der Berufungswerberin mit Bauland-Wohngebiet vollkommen irrelevant. § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz finde verfahrensgegenständlich keine Anwendung, beziehe sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Zudem sei die spruchmäßige und pauschal ausgesprochene Untersagung des Haltens von Hühnern ohne Rechtsgrundlage erfolgt und sei zu weit gefasst. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der angefochtene Bescheid stütze sich zudem auf eingeholte Informationen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerberin diese Informationen vorenthalten worden seien und diese sich daher nicht äußern habe können. Der angefochtene Bescheid leidet daher infolge der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Übrigen sei auszuführen, dass auch die

  1. Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz nicht zwischen Nutztierhaltung und Haustierhaltung unterscheide. Die sohin bezeichnete Verordnung regele ausschließlich die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, unterscheide aber nicht zwischen Nutztierhaltung und Haustierhaltung. Das Halten weniger einzelner Hühner in einem ländlichen Wohngebiet sowie die Errichtung eines kleinen Hühnerkäfigs könnten als gebietstypisch bezeichnet werden. Darüber hinaus entstehe durch den Hühnerkäfig bzw. durch die drei Hühner keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner. Ob nämlich durch den Hühnerkäfig bzw. von den Hühnern eine Belästigung der Anrainer ausgehe, sei von der Behörde überhaupt nicht geprüft worden bzw. seien auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen worden. Ebenso sei von der Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen worden, dass verfahrensgegenständlich ein unmittelbar neben einem Wald liegendes Wohngebiet mit dörflich-ländlichem Charakter vorliege, welches von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken umgeben sei. Selbst für den Fall, dass man – wider Erwarten – dem verfahrensgegenständlichen Hühnerkäfig eine bewilligungspflichtige Gebäudeeigenschaft unterstellen könne, habe es die Behörde unterlassen, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob diese sonstige bauliche Anlage den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner dienen würde. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen aufrecht erhielt und ausführte, dass der von ihr errichtete „Hühnerkäfig" (derartige Hühnerkäfige gebe es bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen) eine Grundfläche von rund 2,00 - 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 Metern aufweise. Der „Hühnerkäfig" sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs" sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig" keine "bauliche Anlage" im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs" kein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig" mit dem Boden baulich nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Da der Hühnerkäfig aufgrund seiner geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei er auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Festgehalten könne daher werden, dass der verfahrensgegenständliche "Hühnerkäfig" kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 6, K-BO 1996 darstelle. Nachdem es sich bei dem „Hühnerkäfig" auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde römisch eins. Instanz erstattet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung des Hühnerkäfigs sowie das Halten der drei Hühner nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Betätigung durch die Rechtsmittelwerberin stünden. Aus diesem Grund sei auch die Widmung des Grundstückes der Berufungswerberin mit Bauland-Wohngebiet vollkommen irrelevant. Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz finde verfahrensgegenständlich keine Anwendung, beziehe sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Zudem sei die spruchmäßige und pauschal ausgesprochene Untersagung des Haltens von Hühnern ohne Rechtsgrundlage erfolgt und sei zu weit gefasst. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der angefochtene Bescheid stütze sich zudem auf eingeholte Informationen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerberin diese Informationen vorenthalten worden seien und diese sich daher nicht äußern habe können. Der angefochtene Bescheid leidet daher infolge der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Übrigen sei auszuführen, dass auch die
  2. Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz nicht zwischen Nutztierhaltung und Haustierhaltung unterscheide. Die sohin bezeichnete Verordnung regele ausschließlich die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, unterscheide aber nicht zwischen Nutztierhaltung und Haustierhaltung. Das Halten weniger einzelner Hühner in einem ländlichen Wohngebiet sowie die Errichtung eines kleinen Hühnerkäfigs könnten als gebietstypisch bezeichnet werden. Darüber hinaus entstehe durch den Hühnerkäfig bzw. durch die drei Hühner keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner. Ob nämlich durch den Hühnerkäfig bzw. von den Hühnern eine Belästigung der Anrainer ausgehe, sei von der Behörde überhaupt nicht geprüft worden bzw. seien auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen worden. Ebenso sei von der Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen worden, dass verfahrensgegenständlich ein unmittelbar neben einem Wald liegendes Wohngebiet mit dörflich-ländlichem Charakter vorliege, welches von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken umgeben sei. Selbst für den Fall, dass man – wider Erwarten – dem verfahrensgegenständlichen Hühnerkäfig eine bewilligungspflichtige Gebäudeeigenschaft unterstellen könne, habe es die Behörde unterlassen, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob diese sonstige bauliche Anlage den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner dienen würde. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 04.04.2018 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist: „Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten xxx xxx 2) Betreff: xxx, xxx; Verfahren nach der K-BO Zahl: xxx 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 23.06.2017, Zahl: xxx - Bescheidbeschwerde der xxx vom 26.07.2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 23.06.2017, Zahl: xxx - Gutachten des xxx vom 23.06.2017, erstellt für die Rechtssache am Bezirksgericht xxx, Zahl xxx. - Ortsaugenschein vom 07.03.
  3. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1.) Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauwerk um eine bauliche Anlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes? In diesem Zusammenhang möge geprüft werden, inwieweit für die Herstellung dieses „Hühnerkäfigs“ ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und ob dieses Bauwerk mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wurde. Sollte für die Errichtung des gegenständlichen „Hühnerkäfigs“ in der vorgenommenen Form kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sein, so möge auch dazu Stellung genommen werden, ob ein solches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die ordnungsgemäße Errichtung eines solchen „Hühnerkäfigs“ notwendig ist, bzw. auch dessen Verbindung mit dem Boden. 2.) Welche Abmessungen weist der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete „Hühnerkäfig“ konkret auf? 3.) Sollte die unter Punkt 1.) gestellte Frage bejaht werden, wäre zu klären, ob es sich beim gegenständlichen „Hühnerkäfig“ um ein bewilligungsfreies oder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Befund: Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Hühnerkäfig auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Dieser besteht aus Holzprofilen und Brettern mit eingesetztem Glas-Plexiglasstegplatten-Element an einem Teil der Vorderseite und einer schrägen Abdeckung mit einer aufgenagelten Abdichtung (bituminöse Pappe) und Wellplexiglasabdeckung. Beim Ortsaugenschein am 07.03.2018 wurden die Abmessungen des Käfigs mit 1,77 x 0,96 x 1,02 m (LxBxH) persönlich festgestellt. Seitlich an den Käfig ist ein Holzkasten mit den Abmessungen 0,87 x 0,44 x 0,70 m (LxBxH) angebracht, welcher den Hühnern zur Eiablage dient. Der Käfig ist auf vier Vierkantstehern mit der Dimension 8,5 x 8,5 cm und mit der Länge von 0,18 m aufgeständert, welche ihrerseits auf Querhölzern mit einer Gesamthöhe von 15 cm stehen, sodass sich eine maximale Gesamthöhe der schrägen Abdeckung über dem Gelände von 1,47 m ergibt. Hühner oder eine Umzäunung waren zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines nicht vorhanden. Das Gesamtgewicht des Käfigs (inkl. Stehern, ohne Tiere) wird mit ca. 200 kg geschätzt. Gutachten: Das Kärntner Baurecht, im Speziellen die Kärntner Bauvorschriften, spricht - im Gegensatz zu anderen Baugesetzen, die den Begriff „Bauwerk“ verwenden - von „Gebäuden“ und „Sonstigen Baulichen Anlagen“ und fasst diese beiden Begriffe unter dem Begriff „Bauliche Anlagen“ zusammen. Das Kärntner Baurecht kennt aber keine Definition des Begriffes „Gebäude“, jedoch liegt nach der Rechtsprechung des VwGH, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten, ein Gebäude iSd § 2 lit g Vlbg BauG vor (VwGH v. 23.01.1990, GZ 89/06/0042).Das Kärntner Baurecht kennt aber keine Definition des Begriffes „Gebäude“, jedoch liegt nach der Rechtsprechung des VwGH, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten, ein Gebäude iSd Paragraph 2, Litera g, Vlbg BauG vor (VwGH v. 23.01.1990, GZ 89/06/0042). Das Oberösterreichische Bautechnikgesetz 2013 (OÖ-BautG 2013), LGBl.Nr. 35/2013, definiert im § 2 - Begriffsbestimmungen unter Z. 12: „Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“.Das Oberösterreichische Bautechnikgesetz 2013 (OÖ-BautG 2013), LGBl.Nr. 35 aus 2013,, definiert im Paragraph 2, - Begriffsbestimmungen unter Ziffer 12 :, „Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“. Der Gebäudebegriff des § 4 Z. 15 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ-BauO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017, verlangt nur „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“Der Gebäudebegriff des Paragraph 4, Ziffer 15, Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ-BauO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, verlangt nur „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“ Daneben gibt es in der Niederösterreichischen Bauordnung noch den Begriff „Bauwerk“, der sinngemäß dem Begriff „Bauliche Anlage“ im Kärntner Baurecht entspricht, welcher definiert ist als ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Sowohl in der Judikatur des VwGH, als auch in den Begriffsbestimmungen der NÖ-BauO und des OÖ-BautG wird im Zusammenhang mit dem Begriff „Gebäude“ auf die Betretbarkeit und den Witterungsschutz der baulichen Anlage abgestellt. Auch die nachfolgend zitierte Judikatur zur Wiener Bauordnung nimmt darauf Bezug und stellt zudem einen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit des Betretens und dem Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen her: „Für die Frage, ob für ein Bauwerk

§ 60Abs. 1 lit. b Wr Bau

O eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-) Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (VwGH v. 15.05.2014, GZ: Ro 2014/05/0022).“Auch die nachfolgend zitierte Judikatur zur Wiener Bauordnung nimmt darauf Bezug und stellt zudem einen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit des Betretens und dem Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen her: „Für die Frage, ob für ein Bauwerk

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-) Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (VwGH v. 15.05.2014, GZ: Ro 2014/05/0022).“ Im § 10 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, wird normiert, dass „für die Ermittlung von Abständen bei (sonstigen) baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, die §§ 4 bis 9 sinngemäß gelten.“Im Paragraph 10, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, wird normiert, dass „für die Ermittlung von Abständen bei (sonstigen) baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß gelten.“ Das Kärntner Baurecht kennt keine Definition des Begriffes „Gebäudeähnliche Bauliche Anlage“. Der § 10 Abs. 2 legt lediglich fest, das für (sonstige) bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäude ähnlich ist, die Abstandsfestlegungen der §§ 4 bis 9 der K-BV sinngemäß anzuwenden sind. Es wird im § 10 Abs. 2 K-BV nicht darauf eingegangen, welche weiteren Eigenschaften solche (sonstigen) baulichen Anlagen aufweisen müssen. Aus ha. Sicht sind daher weitere Vergleiche mit Gebäudeeigenschaften - außer jener des äußeren Erscheinungsbildes - aus dem § 10 Abs. 2 nicht abzuleiten, so auch nicht Eigenschaften bezüglich Mindestabmessungen, Begehbarkeit oder Tragwerkseigenschaften. Um den Bestimmungen des § 10 K-BV gerecht zu werden, muss sichergestellt sein, dass einerseits das Bauwerk kein Gebäude ist, sehr wohl aber eine (sonstige) bauliche Anlage. Beispielhaft werden in den erläuternden Bemerkungen zum § 10 K-BV ein Aussichtsturm oder ein Silo genannt.Das Kärntner Baurecht kennt keine Definition des Begriffes „Gebäudeähnliche Bauliche Anlage“. Der Paragraph 10, Absatz 2, legt lediglich fest, das für (sonstige) bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäude ähnlich ist, die Abstandsfestlegungen der Paragraphen 4 bis 9 der K-BV sinngemäß anzuwenden sind. Es wird im Paragraph 10, Absatz 2, K-BV nicht darauf eingegangen, welche weiteren Eigenschaften solche (sonstigen) baulichen Anlagen aufweisen müssen. Aus ha. Sicht sind daher weitere Vergleiche mit Gebäudeeigenschaften - außer jener des äußeren Erscheinungsbildes - aus dem Paragraph 10, Absatz 2, nicht abzuleiten, so auch nicht Eigenschaften bezüglich Mindestabmessungen, Begehbarkeit oder Tragwerkseigenschaften. Um den Bestimmungen des Paragraph 10, K-BV gerecht zu werden, muss sichergestellt sein, dass einerseits das Bauwerk kein Gebäude ist, sehr wohl aber eine (sonstige) bauliche Anlage. Beispielhaft werden in den erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 10, K-BV ein Aussichtsturm oder ein Silo genannt. Das Kärntner Baurecht kennt auch keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH v. 31.07.2007, GZ 2006/05/0236). Öffentliche Interessen im Sinne dieser Definition sind z.B. das Ortsbild, das Landschaftsbild, die Standsicherheit, die Gesundheit, der Verkehr und der Fremdenverkehr. Nach § 2 Abs. 1 lit. f Vorarlberger BauG (LGBl. Nr. 52/2001) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke (vgl. dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz

(2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden (vgl. das hg. E vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047), (VwGH v. 14.12.2007, GZ: 2003/10/0273).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, Vorarlberger BauG Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke vergleiche dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz
(2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden vergleiche das hg. E vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047), (VwGH v. 14.12.2007, GZ: 2003/10/0273). Mit dem Boden verbundene Anlagen sind dann als bauliche Anlagen anzusehen, wenn zu ihrer fachgerechten Herstellung (lediglich) bautechnische, nicht jedoch wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wobei es unerheblich ist, ob diese Kenntnisse auf schulisch-theoretischem oder autodidaktisch-praktischem Wege erworben wurden. Ein Flachsilo stellt eine bauliche Anlage dar (VwGH v. 11.09.1986, GZ: 84/06/0151). Aus ha. Sicht ist festzuhalten, dass bauliche Anlagen, die betreten werden können und die ein Mindestmaß an Witterungsschutz im Sinne der Judikate des VwGH bzw. der landesrechtlichen Bestimmungen bieten, laut der Judikatur des VwGH unter den Begriff „Gebäude“ fallen. Damit aber ein Gebäude betreten werden kann, erfordert es ein Mindestmaß an Höhe. Laut OIB-Richtlinie 4 ist das Mindestmaß von Türen für Gebäude mit 0,80 x 2,00 m festgelegt. Das ist auch das Mindestmaß, das zum (aufrechten) Betreten eines Gebäudes erforderlich ist. Geringere Durchgangslichten sind denkbar, aber unter Berücksichtigung der Anforderung nach einer ordnungsgemäßen Ausführung laut OIB-Richtlinie 4 für Gebäude nicht zulässig. Bauwerke (nicht „Bauliche Anlagen“!), welche nicht betreten werden können, fallen folglich - ungeachtet des Witterungsschutzes - auch nicht unter den Begriff „Gebäude“, können aber sehr wohl „sonstige bauliche Anlagen“ darstellen. Haben diese Bauwerke eine Höhe, bei der unter der Voraussetzung, dass sie von Menschen betreten werden könnten - wobei der Witterungsschutz außer Acht bleibt -, Gebäude vorliegen würden und damit die Forderung nach bautechnischen Kenntnissen für deren Errichtung unbestritten wäre, so wäre diese Anforderung aus ha. Sicht auch für derartige Bauwerke vorauszusetzen und es wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob eine feste Verbindung mit dem Boden gegeben ist und öffentliche Interessen berührt werden, um dem Begriff „sonstige bauliche Anlage“ zu entsprechen. Bautechnische Kenntnisse: Bautechnische Kenntnisse zur Herstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017, sind aus ha. Sicht im Zusammenhang mit den im § 1 Abs. 2 K-BV aufgezählten bautechnischen Anforderungen zu sehen. Diese sind:Bautechnische Kenntnisse zur Herstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, sind aus ha. Sicht im Zusammenhang mit den im Paragraph eins, Absatz 2, K-BV aufgezählten bautechnischen Anforderungen zu sehen. Diese sind:
  1. a)Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
  2. b)Brandschutz;
  3. c)Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
  4. d)Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
  5. e)Schallschutz;
  6. f)Energieeinsparung und Wärmeschutz. Aus ha. Sicht ist festzustellen, dass zur Errichtung des gegenständlichen Hühnerkäfigs, der eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweiset, keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV erforderlich sind und diese sich auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig sind/ist, stellen keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV oder im Sinne der Judikatur des VwGH dar.Aus ha. Sicht ist festzustellen, dass zur Errichtung des gegenständlichen Hühnerkäfigs, der eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweiset, keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV erforderlich sind und diese sich auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig sind/ist, stellen keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV oder im Sinne der Judikatur des VwGH dar. Verbindung mit dem Boden: Der gegenständliche Hühnerkäfig steht mit vier Beinen auf dem natürlichen Gelände bzw. im unmittelbaren Auflagebereich auf Querhölzern. Es ist bei dem geschätzten Eigengewicht der Konstruktion von ca. 200 kg ein Überheben für vier Personen unter Umständen möglich. Eine zusätzliche Verankerung mit dem Untergrund besteht nicht. Aus ha. Sicht und auch im Sinne der Judikatur zum Vorarlberger Baugesetz (VwGH v. 14.12.2007, GZ: 2003/10/0273) ist somit nicht von einer Verbindung mit dem Boden auszugehen. Bezüglich Standfestigkeit wären, sofern es sich um bauliche Anlagen - und somit auch um Gebäude - handelte, laut OIB-Richtlinie 1 (in Kärnten verbindlich durch die Bautechnikverordnung idgF.) die Normen der EUROCODE-Reihe (ÖNORM EN 1090 ff und ÖNORM B 1090-1
  7. ff)anzuwenden und wären für die Festigkeit und Standsicherheit sämtliche auftretenden Einwirkungen zu berücksichtigen, so auch Windeinwirkungen. Aus dem Nationalen Anhang zur ÖNORM EN 1091-1-4, der ÖNORM B 1091-1-4, anzuwenden für Gebäude und ingenieurtechnische Bauwerke mit einer Höhe bis 200 m (Pkt. 1.1
(2)der Norm) wäre z.B. für den Raum xxx für die Windeinwirkung eine Basiswindgeschwindigkeit von 18,0 m/s anzusetzen, was einem „stürmischen Wind“ mit 64,8 km/h entspräche. Sturmsichere Bemessungen sind normativ nicht vorgesehen. Zusammenfassung: Da das gegenständliche Bauwerk weder eine ausreichende Höhe aufweist, welche zwingend bautechnische Kenntnisse zu dessen Errichtung voraussetzt, noch ein Gewicht, aus welchem von sich aus bereits eine feste Verbindung mit dem Boden resultiert, und da die drei Anforderungen - Bautechnische Kenntnisse, Verbindung mit dem Boden, Berührung von öffentlichen Interessen - kumulativ eintreten müssen, um eine bauliche Anlage zu bedingen, ist auch nicht weiter zu prüfen, ob öffentliche Interessen berührt werden könnten. Das gegenständliche Bauwerk in Form eines Hühnerkäfigs, wie er beim Ortsaugenschein vom 07.03.2018 vorgefunden wurde, stellt somit aus ha. Sicht keine bauliche Anlage dar. Aus diesem Grund ist auch eine Beantwortung der Frage 3 des Landesverwaltungsgerichtes somit nicht erforderlich.“ Am 24.04.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben dem Vertreter der belangten Behörde sowie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurde. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das gegenständliche Grundstück weist nach dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ auf. Die Beschwerdeführerin hat auf dem soeben genannten Grundstück einen „Hühnerkäfig“ errichtet, welcher aus Holzprofilen und Brettern mit eingesetztem Glas-Plexiglasstegplatten-Element an einem Teil der Vorderseite und einer schrägen Abdeckung mit einer aufgenagelten Abdichtung (bituminöse Pappe) und Wellplexiglasabdeckung besteht. Bei dem durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen am 07.03.2018 durchgeführten Ortsaugenschein wurden die Abmessungen des Käfigs mit 1,77 x 0,96 x 1,02 m (LxBxH) festgestellt. Seitlich an den Käfig ist ein Holzkasten mit den Abmessungen 0,87 x 0,44 x 0,70 m (LxBxH) angebracht, welcher den Hühnern zur Eiablage dient. Der Käfig ist auf vier Vierkantstehern mit der Dimension 8,5 x 8,5 cm und mit der Länge von 0,18 m aufgeständert, welche ihrerseits auf Querhölzern mit einer Gesamthöhe von 15 cm stehen, sodass sich eine maximale Gesamthöhe der schrägen Abdeckung über dem Gelände von 1,47 m ergibt. Für die Ausführung des „Hühnerkäfigs“ ist „handwerkliches Geschick“ im Umgang mit Werkzeug ausreichend. Bautechnische Kenntnisse oder gar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne der bautechnischen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zur fachgerechten Herstellung bzw. Errichtung eines solchen Käfigs nicht erforderlich und lassen sich auf Grund der geringen Höhe der Konstruktion auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten. Für die Ausführung des „Hühnerkäfigs“ ist „handwerkliches Geschick“ im Umgang mit Werkzeug ausreichend. Bautechnische Kenntnisse oder gar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne der bautechnischen Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zur fachgerechten Herstellung bzw. Errichtung eines solchen Käfigs nicht erforderlich und lassen sich auf Grund der geringen Höhe der Konstruktion auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten. Der „Hühnerkäfig“ steht mit vier Beinen auf dem natürlichen Gelände bzw. im unmittelbaren Auflagebereich auf Querhölzern. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden alleine, auf Grund des Gewichtes der gegenständlichen Konstruktion, ist nicht gegeben. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 24.04.2018 durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertreterin der belangten Behörde und der beigezogene bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden. In der gegenständlichen Verhandlung wurde das Gutachten des xxx vom 04.04.2018 erörtert. Die durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich des am 07.03.2018 durchgeführten Ortsaugenscheines ermittelten Abmessungen des verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfigs“ wurden durch die Verfahrensparteien nicht bestritten. Das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 04.04.2018 ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde dies auch in der mündlichen Erörterung bestätigt. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, so hat es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und hat allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 66/2017, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Anwendung zu finden haben.

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996).

§ 6lit.

a K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

§ 7Abs.

1 K-BO 1996 bedürfen folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:

Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 bedürfen folgende Vorhaben keiner Baubewilligung: „

  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; …
  2. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  3. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; …“.

§ 7Abs.

3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt. Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen (z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage auf Grund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Auch für den Begriff des „Gebäudes“ enthält die K-BO 1996 keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Gebäude sind in diesem Sinne bauliche Anlagen mit der speziellen Eigenschaft, dass durch sie ein abgeschlossener Raum gebildet wird. Dh für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anm. 4 zu § 6 K-BO 1996).Auch für den Begriff des „Gebäudes“ enthält die K-BO 1996 keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Gebäude sind in diesem Sinne bauliche Anlagen mit der speziellen Eigenschaft, dass durch sie ein abgeschlossener Raum gebildet wird. Dh für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 6, K-BO 1996). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass ein Gebäude dann vorliegt, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten (VwGH 23.01.1990, 89/06/0042). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch den Abbruch des an der Nordseite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, aufgestellten Hühnerkäfigs und Entfernung der vorhandenen Hühner herzustellen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch den Abbruch des an der Nordseite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, aufgestellten Hühnerkäfigs und Entfernung der vorhandenen Hühner herzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmen, war zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen durch die Beschwerdeführerin errichteten Hühnerkäfig um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt.Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmen, war zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen durch die Beschwerdeführerin errichteten Hühnerkäfig um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des xxx geht hervor, dass bauliche Anlagen, die betreten werden können und die ein Mindestmaß an Witterungsschutz im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bieten, unter den Begriff „Gebäude“ fallen. Damit aber ein Gebäude betreten werden könne, erfordere es ein Mindestmaß an Höhe. Laut OIB-Richtlinie 4 sei das Mindestmaß von Türen für Gebäude mit 0,80 x 2,00 m festgelegt. Das sei auch das Mindestmaß, das zum (aufrechten) Betreten eines Gebäudes erforderlich sei. Geringere Durchgangslichten seien denkbar, aber unter Berücksichtigung der Anforderung nach einer ordnungsgemäßen Ausführung laut OIB-Richtlinie 4 für Gebäude nicht zulässig. Bauwerke (nicht: „Bauliche Anlagen“!), welche nicht betreten werden könnten, würden folglich – ungeachtet des Witterungsschutzes – auch nicht unter den Begriff „Gebäude“ fallen, können aber sehr wohl „sonstige bauliche Anlagen“ darstellen. Hätten diese Bauwerke eine Höhe, bei der unter der Voraussetzung, dass sie von Menschen betreten werden könnten – wobei der Witterungseinfluss außer Betracht bleibe –, Gebäude vorliegen würden und damit die Forderung nach bautechnischen Kenntnissen für deren Errichtung unbestritten wäre, so wäre diese Anforderung aus Sicht des Sachverständigen auch für derartige Bauwerke vorauszusetzen und wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob eine feste Verbindung mit dem Boden gegeben sei und öffentliche Interessen berührt würden, um dem Begriff „sonstige bauliche Anlage“ zu entsprechen. In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“, welcher eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweist, führte der genannte bautechnische Amtssachverständige schlüssig aus, dass zu dessen Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV erforderlich seien und sich diese auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen würden. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig seien, würden keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“, welcher eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweist, führte der genannte bautechnische Amtssachverständige schlüssig aus, dass zu dessen Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV erforderlich seien und sich diese auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen würden. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig seien, würden keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. Des Weiteren führt der bautechnische Amtssachverständige in Bezug auf das Erfordernis einer Verbindung mit dem Boden aus, dass der gegenständliche Hühnerkäfig mit vier Beinen auf dem natürlichen Gelände bzw. im unmittelbaren Auflagebereich auf Querhölzern stehe. Es sei bei dem geschätzten Eigengewicht der Konstruktion von ca. 200 kg ein Überheben für vier Personen unter Umständen möglich. Eine zusätzliche Verankerung mit dem Untergrund bestehte nicht. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur sei somit nicht von einer Verbindung mit dem Boden auszugehen. Zusammenfassend wird daher durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das gegenständliche Bauwerk weder eine ausreichende Höhe aufweise, welche zwingend bautechnische Kenntnisse zu dessen Errichtung voraussetzen würden, noch ein Gewicht, aus welchem von sich aus bereits eine feste Verbindung mit dem Boden resultiere. Es erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der gegenständliche „Hühnerkäfig“ geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren. Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass das gegenständliche Bauwerk in Form eines Hühnerkäfigs, wie er beim Ortsaugenschein vom 07.03.2018 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgefunden wurde, weder als Gebäude noch als sonstige bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO 1996 bzw. eine Mitteilungspflicht nach § 7 K-BO 1996 nur für bauliche Anlagen oder Gebäude besteht, war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Form abzuändern.Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass das gegenständliche Bauwerk in Form eines Hühnerkäfigs, wie er beim Ortsaugenschein vom 07.03.2018 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgefunden wurde, weder als Gebäude noch als sonstige bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, K-BO 1996 bzw. eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 7, K-BO 1996 nur für bauliche Anlagen oder Gebäude besteht, war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Form abzuändern. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1479.9.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.