1 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen:Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von Amts wegen
Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen: Der an der Nordseite auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aufgestellte Hühnerkäfig ist abzubrechen und die vorhandenen Hühner sind zu entfernen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass es sich beim zu beseitigenden „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion handle, welche auf 4 ca. 80 cm hohen Vierhanthölzern (ca. 6 x 6 cm) stehe. Der „Hühnerkäfig“ selbst sei 1,80 m breit, 1,20 m hoch und 1,0 m tief. An der rechten Seite sei eine Holzkiste angebracht. Die Gesamthöhe der Holzkonstruktion sei laut Mitteilung der Grundeigentümerin vom 08.03.2016 auf 1,60 m reduziert worden. In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass eingangs festzuhalten sei, dass sie auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen „Hühnerkäfig“ in Holzbauweise mit einem Ausmaß von 180 cm (Länge) x 100 cm (Breite) x 120 cm (Höhe) errichtet habe, wobei dieser auf vier Stelzen (Vierkanthölzern) stehe. Darin würden insgesamt drei Hühner, sohin kein Hahn, gehalten. Ursprünglich habe es sich um vier Hühner gehandelt, wobei eines verstorben sei, welches aber nicht „nachbesetzt“ worden sei. Die Hühner würden nachts in den „Hühnerkäfig“ eingesperrt und könnten sich tagsüber in einem eingezäunten Bereich frei bewegen. Der Bereich der Hühner werde täglich mehrfach gepflegt/betreut. Diese Tiere würden von der Beschwerdeführerin sowie ihrem im selben Haushalt lebenden und ebenfalls bereits betagten Lebensgefährten hobbymäßig gehalten. Die Tiere würden teilweise bereits ein Alter aufweisen, dass nicht mehr alle Tiere Eier legen würden. Diese (wenigen) Eier würden sodann dem Eigenbedarf dienen. Der Grund der Hühnerhaltung sei darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage seien, einen Hund zu halten. Die Betreuung und Beobachtung dieser Tiere wirke sich – wie aktuelle Studien belegen würden – für die Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensgefährten positiv auf deren Gesundheit aus. Festgehalten werde daher, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Nutztierhaltung, sondern vielmehr um eine Heimtierhaltung handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführerin der Abbruch des Hühnerkäfigs und die Entfernung der vorhandenen Hühner aufgetragen worden. Dazu sei auszuführen, dass der errichtete „Hühnerkäfig“, welchen es ua. bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen gebe, eine Grundfläche von rund 2 bis 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 m aufweise. Der „Hühnerkäfig“ sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs“ sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig“ keine „bauliche Anlage“ im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs“ kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig“ mit dem Boden nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Zur Definition Gebäude sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher dann, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten würden, ein Gebäude vorliege (VwGH 23.01.1990, 89/06/0042). Nachdem nahezu nichts dieser Definition auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ Anwendung finde und dieser aufgrund der geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei der „Hühnerkäfig“ auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Der verfahrensgegenständliche „Hühnerkäfig“ stelle daher kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 K-BO 1996 dar. Nachdem es sich beim „Hühnerkäfig“ auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde erster Instanz vorgenommen worden. Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan weise für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die Baubehörde I. Instanz stütze nunmehr den angefochtenen Bescheid auf § 36 Abs. 1 K-BO 1996, lasse aber im angefochtenen Bescheid vollkommen offen und unbegründet, warum die Errichtung des „Hühnerkäfigs“ genehmigungspflichtig gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem erheblichen Begründungsmangel. Der bekämpfte Bescheid stütze sich zudem auf eine Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.
4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion mit einer Breite von 1,80 m, einer Länge von 1,0 m und einer Höhe von 1,20 m handle. Diese sei auf vier Vierkanthölzern (ca. 6 x 6 cm) mit einer nunmehr verkürzten Höhe von ca. 60 cm angebracht. Zu prüfen sei, ob die Holzkonstruktion als Gebäude oder bauliche Anlage qualifiziert werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide sich ein Gebäude von einem gebäudeähnlichen Bauvorhaben dadurch, dass dieses von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Beim verfahrensgegenständlichen Hühnerstall sei davon auszugehen, dass der Begriff Gebäude nicht zutreffe. Zum Begriff der baulichen Anlage werde festgestellt, dass die Kärntner Bauordnung keine Definition enthalte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstehe man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen (z.B. Ortsbild, Standsicherheit, Gesundheit) zu berühren.
der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zur Herstellung gebäudeähnlicher Vorhaben, welche eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe aufweisen, ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Stand-, Sturm- und Kippsicherheit. Das Vorliegen des Kriteriums der Notwendigkeit der bautechnischen Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften jedoch einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Bei der Holzkonstruktion handle es sich
der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 um eine bauliche Anlage, da das Vorhaben mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen seiner Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren und sei zu dessen Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.
der Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung liege kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 K-BO 1996 vor und sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Hühnerstall eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 darstelle. Die Behörde I. Instanz wie auch die Berufungsbehörde würden der Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung folgen. Nachdem sowohl mitteilungspflichtige als auch bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen hätten, sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes sei „Bauland-Wohngebiet“. In der rechtlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 werde die Haltung der Hühner im Bauland-Wohngebiet pauschal verneint. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, sei die zitierte Judikatur jedoch nur teilweise mit berufungsgegenständlichem Fall vergleichbar, da diese die Haltung von Hühnern und Schafen im Bauland-Wohngebiet betreffe. Die Haltung von Haustieren erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und sei diese im Bauland-Wohngebiet erlaubt. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob es sich bei Hühnern um Haus- oder Nutztiere handle bzw. ob es sich bei einem „Hühnerkäfig“ um eine bauliche Anlage handle, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes diene. Des Weiteren müssten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes eine gegenseitige Beeinträchtigung durch örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie sonstige Luftverunreinigungen und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Die Qualifikation eines Tieres als „Haustier“ oder „Nutztier“ sei
einer telefonischen Auskunft des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017 darin begründet, ob sich dieses Tier in der ersten Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz wiederfinde. Diese Verordnung regle die Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren. Tiere, die in dieser Verordnung angeführt seien, würden als „Nutztiere“ gelten. In Anlage 6 zu dieser ersten Tierhaltungsverordnung werde „Hausgeflügel“ genannt. Ein Huhn gehöre zur Kategorie „Hausgeflügel“. Es handle sich daher, unabhängig von der Intention des Tierhalters, um ein „Nutztier“ und nicht um ein „Haustier“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hühner als „Haustiere“ und nicht als „Nutztiere“ gehalten würden und demgemäß keine widmungsgemäße Verwendung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Hühnerkäfig um eine baubewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage nach § 6 K-BO 1996 handle, welche im Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet stehe.Aufgrund seines Beschlusses vom 19.06.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.06.2017, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2017, Zahl: xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“ um eine Holzkonstruktion mit einer Breite von 1,80 m, einer Länge von 1,0 m und einer Höhe von 1,20 m handle. Diese sei auf vier Vierkanthölzern (ca. 6 x 6 cm) mit einer nunmehr verkürzten Höhe von ca. 60 cm angebracht. Zu prüfen sei, ob die Holzkonstruktion als Gebäude oder bauliche Anlage qualifiziert werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide sich ein Gebäude von einem gebäudeähnlichen Bauvorhaben dadurch, dass dieses von Menschen betreten werden könne und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen werde und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Beim verfahrensgegenständlichen Hühnerstall sei davon auszugehen, dass der Begriff Gebäude nicht zutreffe. Zum Begriff der baulichen Anlage werde festgestellt, dass die Kärntner Bauordnung keine Definition enthalte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstehe man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen (z.B. Ortsbild, Standsicherheit, Gesundheit) zu berühren.
der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zur Herstellung gebäudeähnlicher Vorhaben, welche eine mit begehbaren Gebäuden vergleichbare Höhe aufweisen, ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Stand-, Sturm- und Kippsicherheit. Das Vorliegen des Kriteriums der Notwendigkeit der bautechnischen Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften jedoch einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Bei der Holzkonstruktion handle es sich
der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 um eine bauliche Anlage, da das Vorhaben mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen seiner Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren und sei zu dessen Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.
der Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung liege kein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 vor und sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Hühnerstall eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 darstelle. Die Behörde römisch eins. Instanz wie auch die Berufungsbehörde würden der Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung folgen. Nachdem sowohl mitteilungspflichtige als auch bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen hätten, sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes sei „Bauland-Wohngebiet“. In der rechtlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.01.2016 werde die Haltung der Hühner im Bauland-Wohngebiet pauschal verneint. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, sei die zitierte Judikatur jedoch nur teilweise mit berufungsgegenständlichem Fall vergleichbar, da diese die Haltung von Hühnern und Schafen im Bauland-Wohngebiet betreffe. Die Haltung von Haustieren erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und sei diese im Bauland-Wohngebiet erlaubt. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob es sich bei Hühnern um Haus- oder Nutztiere handle bzw. ob es sich bei einem „Hühnerkäfig“ um eine bauliche Anlage handle, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes diene. Des Weiteren müssten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes eine gegenseitige Beeinträchtigung durch örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie sonstige Luftverunreinigungen und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Die Qualifikation eines Tieres als „Haustier“ oder „Nutztier“ sei
einer telefonischen Auskunft des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017 darin begründet, ob sich dieses Tier in der ersten Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz wiederfinde. Diese Verordnung regle die Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren. Tiere, die in dieser Verordnung angeführt seien, würden als „Nutztiere“ gelten. In Anlage 6 zu dieser ersten Tierhaltungsverordnung werde „Hausgeflügel“ genannt. Ein Huhn gehöre zur Kategorie „Hausgeflügel“. Es handle sich daher, unabhängig von der Intention des Tierhalters, um ein „Nutztier“ und nicht um ein „Haustier“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hühner als „Haustiere“ und nicht als „Nutztiere“ gehalten würden und demgemäß keine widmungsgemäße Verwendung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Hühnerkäfig um eine baubewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage nach Paragraph 6, K-BO 1996 handle, welche im Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet stehe. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen aufrecht erhielt und ausführte, dass der von ihr errichtete „Hühnerkäfig" (derartige Hühnerkäfige gebe es bereits als Bausatz in diversen Baumärkten zu kaufen) eine Grundfläche von rund 2,00 - 2,5 m² und eine Höhe von 1,2 Metern aufweise. Der „Hühnerkäfig" sei nicht begehbar. Die Kubatur des „Hühnerkäfigs" sei geringer als jene einer Hundehütte. Es sei daher festzuhalten, dass der „Hühnerkäfig" keine "bauliche Anlage" im Sinne der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, dies zumal für die Herstellung des „Hühnerkäfigs" kein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich sei. Zudem sei der „Hühnerkäfig" mit dem Boden baulich nicht in Verbindung gebracht, sondern lediglich auf vier Holzstelzen aufgestellt. Da der Hühnerkäfig aufgrund seiner geringen Dimensionierung nicht von Menschen betreten werden könne, sei er auch nicht als Gebäude zu qualifizieren. Festgehalten könne daher werden, dass der verfahrensgegenständliche "Hühnerkäfig" kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 K-BO 1996 darstelle. Nachdem es sich bei dem „Hühnerkäfig" auch um keine bauliche Anlage handle (dieser sei vergleichbar mit dem Bausatz eines IKEA-Möbelstücks), sei dieser grundsätzlich auch nicht mitteilungspflichtig. Ungeachtet dessen sei jedoch von der Beschwerdeführerin eine Mitteilung an die Baubehörde I. Instanz erstattet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung des Hühnerkäfigs sowie das Halten der drei Hühner nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Betätigung durch die Rechtsmittelwerberin stünden. Aus diesem Grund sei auch die Widmung des Grundstückes der Berufungswerberin mit Bauland-Wohngebiet vollkommen irrelevant. § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz finde verfahrensgegenständlich keine Anwendung, beziehe sich diese Bestimmung doch ausschließlich auf Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Zudem sei die spruchmäßige und pauschal ausgesprochene Untersagung des Haltens von Hühnern ohne Rechtsgrundlage erfolgt und sei zu weit gefasst. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der angefochtene Bescheid stütze sich zudem auf eingeholte Informationen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerberin diese Informationen vorenthalten worden seien und diese sich daher nicht äußern habe können. Der angefochtene Bescheid leidet daher infolge der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Übrigen sei auszuführen, dass auch die
O eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-) Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (VwGH v. 15.05.2014, GZ: Ro 2014/05/0022).“Auch die nachfolgend zitierte Judikatur zur Wiener Bauordnung nimmt darauf Bezug und stellt zudem einen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit des Betretens und dem Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen her: „Für die Frage, ob für ein Bauwerk
Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-) Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (VwGH v. 15.05.2014, GZ: Ro 2014/05/0022).“ Im § 10 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, wird normiert, dass „für die Ermittlung von Abständen bei (sonstigen) baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, die §§ 4 bis 9 sinngemäß gelten.“Im Paragraph 10, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, wird normiert, dass „für die Ermittlung von Abständen bei (sonstigen) baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß gelten.“ Das Kärntner Baurecht kennt keine Definition des Begriffes „Gebäudeähnliche Bauliche Anlage“. Der § 10 Abs. 2 legt lediglich fest, das für (sonstige) bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäude ähnlich ist, die Abstandsfestlegungen der §§ 4 bis 9 der K-BV sinngemäß anzuwenden sind. Es wird im § 10 Abs. 2 K-BV nicht darauf eingegangen, welche weiteren Eigenschaften solche (sonstigen) baulichen Anlagen aufweisen müssen. Aus ha. Sicht sind daher weitere Vergleiche mit Gebäudeeigenschaften - außer jener des äußeren Erscheinungsbildes - aus dem § 10 Abs. 2 nicht abzuleiten, so auch nicht Eigenschaften bezüglich Mindestabmessungen, Begehbarkeit oder Tragwerkseigenschaften. Um den Bestimmungen des § 10 K-BV gerecht zu werden, muss sichergestellt sein, dass einerseits das Bauwerk kein Gebäude ist, sehr wohl aber eine (sonstige) bauliche Anlage. Beispielhaft werden in den erläuternden Bemerkungen zum § 10 K-BV ein Aussichtsturm oder ein Silo genannt.Das Kärntner Baurecht kennt keine Definition des Begriffes „Gebäudeähnliche Bauliche Anlage“. Der Paragraph 10, Absatz 2, legt lediglich fest, das für (sonstige) bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäude ähnlich ist, die Abstandsfestlegungen der Paragraphen 4 bis 9 der K-BV sinngemäß anzuwenden sind. Es wird im Paragraph 10, Absatz 2, K-BV nicht darauf eingegangen, welche weiteren Eigenschaften solche (sonstigen) baulichen Anlagen aufweisen müssen. Aus ha. Sicht sind daher weitere Vergleiche mit Gebäudeeigenschaften - außer jener des äußeren Erscheinungsbildes - aus dem Paragraph 10, Absatz 2, nicht abzuleiten, so auch nicht Eigenschaften bezüglich Mindestabmessungen, Begehbarkeit oder Tragwerkseigenschaften. Um den Bestimmungen des Paragraph 10, K-BV gerecht zu werden, muss sichergestellt sein, dass einerseits das Bauwerk kein Gebäude ist, sehr wohl aber eine (sonstige) bauliche Anlage. Beispielhaft werden in den erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 10, K-BV ein Aussichtsturm oder ein Silo genannt. Das Kärntner Baurecht kennt auch keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH v. 31.07.2007, GZ 2006/05/0236). Öffentliche Interessen im Sinne dieser Definition sind z.B. das Ortsbild, das Landschaftsbild, die Standsicherheit, die Gesundheit, der Verkehr und der Fremdenverkehr. Nach § 2 Abs. 1 lit. f Vorarlberger BauG (LGBl. Nr. 52/2001) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke (vgl. dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996).
a K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
1 K-BO 1996 bedürfen folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:
Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 bedürfen folgende Vorhaben keiner Baubewilligung: „
3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt. Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen (z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage auf Grund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Auch für den Begriff des „Gebäudes“ enthält die K-BO 1996 keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Gebäude sind in diesem Sinne bauliche Anlagen mit der speziellen Eigenschaft, dass durch sie ein abgeschlossener Raum gebildet wird. Dh für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anm. 4 zu § 6 K-BO 1996).Auch für den Begriff des „Gebäudes“ enthält die K-BO 1996 keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Gebäude sind in diesem Sinne bauliche Anlagen mit der speziellen Eigenschaft, dass durch sie ein abgeschlossener Raum gebildet wird. Dh für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 6, K-BO 1996). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass ein Gebäude dann vorliegt, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten (VwGH 23.01.1990, 89/06/0042). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin
1 K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch den Abbruch des an der Nordseite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, aufgestellten Hühnerkäfigs und Entfernung der vorhandenen Hühner herzustellen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch den Abbruch des an der Nordseite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, aufgestellten Hühnerkäfigs und Entfernung der vorhandenen Hühner herzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmen, war zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen durch die Beschwerdeführerin errichteten Hühnerkäfig um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt.Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmen, war zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen durch die Beschwerdeführerin errichteten Hühnerkäfig um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des xxx geht hervor, dass bauliche Anlagen, die betreten werden können und die ein Mindestmaß an Witterungsschutz im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bieten, unter den Begriff „Gebäude“ fallen. Damit aber ein Gebäude betreten werden könne, erfordere es ein Mindestmaß an Höhe. Laut OIB-Richtlinie 4 sei das Mindestmaß von Türen für Gebäude mit 0,80 x 2,00 m festgelegt. Das sei auch das Mindestmaß, das zum (aufrechten) Betreten eines Gebäudes erforderlich sei. Geringere Durchgangslichten seien denkbar, aber unter Berücksichtigung der Anforderung nach einer ordnungsgemäßen Ausführung laut OIB-Richtlinie 4 für Gebäude nicht zulässig. Bauwerke (nicht: „Bauliche Anlagen“!), welche nicht betreten werden könnten, würden folglich – ungeachtet des Witterungsschutzes – auch nicht unter den Begriff „Gebäude“ fallen, können aber sehr wohl „sonstige bauliche Anlagen“ darstellen. Hätten diese Bauwerke eine Höhe, bei der unter der Voraussetzung, dass sie von Menschen betreten werden könnten – wobei der Witterungseinfluss außer Betracht bleibe –, Gebäude vorliegen würden und damit die Forderung nach bautechnischen Kenntnissen für deren Errichtung unbestritten wäre, so wäre diese Anforderung aus Sicht des Sachverständigen auch für derartige Bauwerke vorauszusetzen und wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob eine feste Verbindung mit dem Boden gegeben sei und öffentliche Interessen berührt würden, um dem Begriff „sonstige bauliche Anlage“ zu entsprechen. In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“, welcher eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweist, führte der genannte bautechnische Amtssachverständige schlüssig aus, dass zu dessen Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV erforderlich seien und sich diese auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen würden. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig seien, würden keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 2 K-BV oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen „Hühnerkäfig“, welcher eine Gesamthöhe von 1,47 m aufweist, führte der genannte bautechnische Amtssachverständige schlüssig aus, dass zu dessen Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der bautechnischen Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV erforderlich seien und sich diese auf Grund der geringen Höhe auch nicht aus dem Vergleich mit einem Gebäude ableiten lassen würden. Technische Kenntnisse bzw. handwerkliches Geschick im Umgang mit Werkzeug, welche/s zur fachgerechten Herstellung bzw. zur Errichtung eines solchen Käfigs notwendig seien, würden keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2, K-BV oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. Des Weiteren führt der bautechnische Amtssachverständige in Bezug auf das Erfordernis einer Verbindung mit dem Boden aus, dass der gegenständliche Hühnerkäfig mit vier Beinen auf dem natürlichen Gelände bzw. im unmittelbaren Auflagebereich auf Querhölzern stehe. Es sei bei dem geschätzten Eigengewicht der Konstruktion von ca. 200 kg ein Überheben für vier Personen unter Umständen möglich. Eine zusätzliche Verankerung mit dem Untergrund bestehte nicht. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur sei somit nicht von einer Verbindung mit dem Boden auszugehen. Zusammenfassend wird daher durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das gegenständliche Bauwerk weder eine ausreichende Höhe aufweise, welche zwingend bautechnische Kenntnisse zu dessen Errichtung voraussetzen würden, noch ein Gewicht, aus welchem von sich aus bereits eine feste Verbindung mit dem Boden resultiere. Es erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der gegenständliche „Hühnerkäfig“ geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren. Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass das gegenständliche Bauwerk in Form eines Hühnerkäfigs, wie er beim Ortsaugenschein vom 07.03.2018 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgefunden wurde, weder als Gebäude noch als sonstige bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO 1996 bzw. eine Mitteilungspflicht nach § 7 K-BO 1996 nur für bauliche Anlagen oder Gebäude besteht, war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Form abzuändern.Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass das gegenständliche Bauwerk in Form eines Hühnerkäfigs, wie er beim Ortsaugenschein vom 07.03.2018 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgefunden wurde, weder als Gebäude noch als sonstige bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, K-BO 1996 bzw. eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 7, K-BO 1996 nur für bauliche Anlagen oder Gebäude besteht, war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Form abzuändern. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1479.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.