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{'item': 'KLVwG-534/6/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 42§ 66§ 23§ 62§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-534/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx – xxx – xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx, vom 20.10.2017, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Magistrates xxx, xxx, vom 08.08.2017 (Baubewilligung für die Änderung des Mehrfamilienwohnhauses durch Zu- und Umbau, Errichtung von 7 PKW-Abstellplätzen sowie Errichtung einer Stützwand mit Absturzsicherung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch den Bauwerber xxx) als unzulässig zurückgewiesen wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018 mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 08.08.2018 ( Bewilligung zur Änderung des Mehrfamilienhauses auf Parz.Nr. xxx, KG xxx ), an Stelle der Zurückweisung, abgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx, vom 08.08.2017, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Bewilligung zur Änderung des Mehrfamilienwohnhauses durch Zu- und Umbau, Errichtung von 7 PKW-Abstellplätzen sowie die Errichtung einer Stützwand mit Absturzsicherung in xxx, xxx, auf Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides vom 08.08.2017, mit welchem dem Bauwerber, xxx, die Bewilligung für die Änderung des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx, vom 20.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 08.08.2017 zurückgewiesen und verwies die Erstbehörde diesbezüglich darauf, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen nicht wirksam erhoben hätte und dadurch der Verlust der Parteistellung

§ 42Abs.

1 AVG eingetreten sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx, vom 20.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 08.08.2017 zurückgewiesen und verwies die Erstbehörde diesbezüglich darauf, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen nicht wirksam erhoben hätte und dadurch der Verlust der Parteistellung

Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und führte diesbezüglich aus, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin in keiner Weise allgemeine Formulierungen zu Protokoll gegeben habe, sondern vielmehr aus der Stellungnahme abzuleiten sei, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Grenzpunkte die Absteckarbeiten und die einzuhaltenden Mindestabstände auf die Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken abgestellt habe. Nach ständiger Rechtsprechung reiche es für die Erhebung von tauglichen Einwendungen aus, dass die Verletzung von entsprechenden Bestimmungen behauptet werde, wie eben im gegenständlichen Fall jene der Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücke. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstoße, sei nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, sondern bleibe vielmehr die Beantwortung dieser Frage dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar müsse nämlich das Recht, in dem er sich verletzt erachte, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stütze. Er müsse seine Einwendung auch nicht begründen. Es müsse lediglich aus seinem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet werde. Es reiche demnach bereits die Erkennbarkeit aus, welche im gegenständlichen Fall zweifelsohne gegeben sei. Zusammenfassend seien die in der Stellungnahme vom 19.07.2017 protokollierten Ausführungen der Berufungswerberin sehr wohl als Einwendungen im Sinne der aufgezeigten Judikatur zu qualifizieren, sodass keine Präklusion vorliege und die Beschwerdeführerin als Partei Anspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 08.08.2017 habe. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 31.01.2018, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und begründete die belangte Behörde diese Abweisung im Wesentlichen wie folgt: „Die Berufungsbehörde hat in sachlicher und rechtlicher Hinsicht folgendes festgestellt und erwogen:

§ 66Abs.

4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Im vorliegenden Fall ist nun unstrittig, dass der BW als Miteigentümerin des an das Baugrundstück Nr. xxx angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, beide KG xxx, bei Einleitung des mit Bescheid vom

  1. August 2017, Zahl: xxx abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) zunächst ParteisteIlung zukam. Die BW wurde als Anrainerin zu der von der Baubehörde erster Instanz für
  2. Juli 2017 anberaumten mündlichen Bauverhandlung rechtzeitig geladen, wobei auch der ausdrückliche Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der ParteisteIlung, soweit nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden, in der Kundmachung vom
  3. Juli 2017 enthalten ist. Die BW ist zur Verhandlung erschienen und wurde von ihr folgendes Vorbringen erhoben: Im vorliegenden Fall ist nun unstrittig, dass der BW als Miteigentümerin des an das Baugrundstück Nr. xxx angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, beide KG xxx, bei Einleitung des mit Bescheid vom
  4. August 2017, Zahl: xxx abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) zunächst ParteisteIlung zukam. Die BW wurde als Anrainerin zu der von der Baubehörde erster Instanz für
  5. Juli 2017 anberaumten mündlichen Bauverhandlung rechtzeitig geladen, wobei auch der ausdrückliche Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der ParteisteIlung, soweit nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden, in der Kundmachung vom
  6. Juli 2017 enthalten ist. Die BW ist zur Verhandlung erschienen und wurde von ihr folgendes Vorbringen erhoben: Der nordwestlich gelegene Grenzpunkt zu meiner Parzelle xxx (siehe Lageplan xxx) ist im Zuge der Absteckarbeiten für das Bauvorhaben von einem hiezu befugten Vermesser herzustellen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Mindestabstände zu meinem Grundstück xxx nachweislich eingehalten werden. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Projekt lediglich um eine Erweiterung der bestehenden fünf Wohneinheiten handelt und keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden. Bezüglich des Servitutes Bauparzelle xxx angrenzend an das Grundstück xxx (Fahren der Mieter) wird darauf hingewiesen, dass der Umfang des Servitutes rechtlich geprüft wird. Die BW vertritt nun die Auffassung, mit diesem Vorbringen Einwendungen erhoben zu haben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben. In keiner Weise seien allgemeine Formulierungen zu Protokoll gegeben worden, sondern habe sie unter Hinweis auf die Grenzpunkte, die Absteckarbeiten und die einzuhaltenden Mindestabstände auf die Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken abgestellt. Wie die Baubehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt Anrainern - sohin (Mit)Eigentümern der an das Baugrund- stück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke -

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 das Recht zu, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die Ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes ein- geräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Wie die Baubehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt Anrainern - sohin (Mit)Eigentümern der an das Baugrund- stück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke -

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 das Recht zu, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die Ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes ein- geräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Die von der BW begehrte und nach ihrer Auffassung von der Baubehörde erster Instanz zu Unrecht unterlassene Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 8. August 2017 setzt somit deren (nicht verloren gegangene) Parteiensteilung durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne der vorzitierten Bestimmung voraus. Die Berufungsbehörde stimmt mit der BW insoweit überein, dass der Nachbar im Bauverfahren das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben muss, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (siehe Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2012, Zahl: 2009/05/0054). Ebenso ist ein tatsächlicher Verstoß gegen eine (nachbarrechtlich relevante) Bestimmung des Baurechts nicht Voraussetzung für eine taugliche Einwendung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht, dass einer Einwendung des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (Erkenntnisse des VwGH vom 9. Dezember 1986, Zahl: 86/05/0126, 26. März 1996, Zahl: 95/05/0056, 3. Juli 2001, Zahl: 2000/05/0063 u.a.). Die BW hat nun vorgebracht, dass sie besonders darauf hinweise, dass die Mindestabstände zu ihrem Grundstück Nr. xxx nachweislich eingehalten werden. Weiters wurde von ihr gefordert, dass der nordwestlich gelegene Grenzpunkt zu ihrem Grundstück Nr. xxx (siehe Lageplan xxx) im Zuge der Absteckarbeiten für das Bauvorhaben von einem hiezu befugten Vermesser herzustellen ist. Nach vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von (vermeintlichen) Einwendungen darauf an, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird: Dieses hat zwar das konkrete Thema "Mindestabstandsfreihaltung" zum Grundstück der BW zum Gegenstand, ist allerdings dem Sinn nach offenkundig darauf gerichtet, einer Projektsausführung, die zu einer Abstandsverletzung führen könnte, vorzubeugen. Der Hinweis auf eine (erwünschte) nachweisliche Einhaltung des Mindestabstandes ist einerseits an den Bauwerber als Antragsteller und andererseits an die Baubehörde gerichtet. Wie der Nachweis erfolgen soll, wurde nicht näher ausgeführt, ist jedoch sinnentsprechend als einerseits Aufforderung an den Bauwerber, den nordwestlich gelegenen - offensichtlich nicht sichtbaren - Grenzpunkt durch einen befugten Vermesser herzustellen und andererseits als Aufforderung an die Baubehörde auf Vornahme baupolizeilicher Kontrollen zur Einhaltung der (Mindest)abstandsflächen zu ihrem Grundstück zu verstehen. Damit wird aber nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (nämlich auf Einhaltung der Regelungen über den Seitenabstand) durch das Bauprojekt selbst - wozu das Vorbringen, dass durch das Bauvorhaben "die Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden" ausreichen würde - geltend gemacht, sondern die Bauausführung thematisiert. Das hat auch die Baubehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt. Dass Fragen der Bau- ausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen dargetan (siehe VwGH-Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zahl: 95/05/206, 23. März 1999, Zahl: 95/05/0001 u.a.). Zulässige Einwendungen setzen eine drohende Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung voraus. Für diese Phase leisten die Bestimmungen der §§ 29 (Pflichten der Unternehmer) und 34 (baupolizeiliche Überwachungstätigkeit) Vorsorge. Die BW hat nun vorgebracht, dass sie besonders darauf hinweise, dass die Mindestabstände zu ihrem Grundstück Nr. xxx nachweislich eingehalten werden. Weiters wurde von ihr gefordert, dass der nordwestlich gelegene Grenzpunkt zu ihrem Grundstück Nr. xxx (siehe Lageplan xxx) im Zuge der Absteckarbeiten für das Bauvorhaben von einem hiezu befugten Vermesser herzustellen ist. Nach vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von (vermeintlichen) Einwendungen darauf an, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird: Dieses hat zwar das konkrete Thema "Mindestabstandsfreihaltung" zum Grundstück der BW zum Gegenstand, ist allerdings dem Sinn nach offenkundig darauf gerichtet, einer Projektsausführung, die zu einer Abstandsverletzung führen könnte, vorzubeugen. Der Hinweis auf eine (erwünschte) nachweisliche Einhaltung des Mindestabstandes ist einerseits an den Bauwerber als Antragsteller und andererseits an die Baubehörde gerichtet. Wie der Nachweis erfolgen soll, wurde nicht näher ausgeführt, ist jedoch sinnentsprechend als einerseits Aufforderung an den Bauwerber, den nordwestlich gelegenen - offensichtlich nicht sichtbaren - Grenzpunkt durch einen befugten Vermesser herzustellen und andererseits als Aufforderung an die Baubehörde auf Vornahme baupolizeilicher Kontrollen zur Einhaltung der (Mindest)abstandsflächen zu ihrem Grundstück zu verstehen. Damit wird aber nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (nämlich auf Einhaltung der Regelungen über den Seitenabstand) durch das Bauprojekt selbst - wozu das Vorbringen, dass durch das Bauvorhaben "die Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden" ausreichen würde - geltend gemacht, sondern die Bauausführung thematisiert. Das hat auch die Baubehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt. Dass Fragen der Bau- ausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen dargetan (siehe VwGH-Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zahl: 95/05/206, 23. März 1999, Zahl: 95/05/0001 u.a.). Zulässige Einwendungen setzen eine drohende Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung voraus. Für diese Phase leisten die Bestimmungen der Paragraphen 29, (Pflichten der Unternehmer) und 34 (baupolizeiliche Überwachungstätigkeit) Vorsorge. Dass die BW mit ihren weiteren Ausführungen in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen im Rechtssinne erhoben hätte, wurde auch von ihr selbst nicht behauptet. Weder der Hinweis, dass es mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zu keiner Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten, sondern lediglich zur Erweiterung bestehender komme noch die von ihr beabsichtigte zivilrechtliche Überprüfung einer allfälligen Servitutsüberschreitung (Umfang des Geh- und Fahrrechts über ihr Grundstück) sind als subjektiv-öffentlich rechtlich relevantes Vorbringens zu werten. Aufgrund der in der mündlichen Bauverhandlung vom 19. Juli 2017 verloren gegangenen ParteisteIlung der BW kommt ihr das ausschließlich Parteien des Bauverfahrens zustehende Recht auf Zustellung des Baubescheides

§ 62AVG auch nicht zu. Aufgrund der in der mündlichen Bauverhandlung vom 19. Juli 2017 verloren gegangenen Parteiste

Ilung der BW kommt ihr das ausschließlich Parteien des Bauverfahrens zustehende Recht auf Zustellung des Baubescheides

Paragraph 62, AVG auch nicht zu. Unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war somit spruch-

zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründete, dass die Behörde den unrichtigen Standpunkt vertrete, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung vom 19.07.2017 nicht die Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht worden sei. Die Behörde führe dazu Judikatur an, welche im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. In dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.1987, GZ: 86/04/0181, sei vom dortigen Beschwerdeführer beantragt worden, alle Auflagen zu erteilen die notwendig seien, um die Liegenschaft sowie deren Bewohner und Benutzer vor Beeinträchtigung jeglicher Art zu schützen. Zweifelsohne handle es sich dabei um eine als zu allgemein angesehene Äußerung, welche wohl nicht als essentielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes qualifiziert werden könne. Diese Formulierung habe jedoch in dieser Allgemeinheit nicht stattgefunden. Vielmehr sei aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuleiten, dass unter Hinweis auf die Grenzpunkte, die Absteckarbeiten und die einzuhaltenden Mindestabstände ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken abgestellt werde. Die Argumentation der Behörde, die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Bauverhandlung auch nicht behauptet, dass sie Einwendungen im Rechtssinne erhoben hätte, sei vollkommen irrelevant und müsse auch nicht gefordert werden. Nach ständiger Rechtsprechung reiche es für die Erhebung von tauglichen Einwendungen aus, dass die Verletzung von entsprechenden Bestimmungen behauptet werde, wie eben im gegenständlichen Fall jene der Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstoße, sei nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, sondern bleibe vielmehr die Beantwortung dieser Frage dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar müsse nämlich das Recht, in dem er verletzt erachtet sei, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stütze, er müsse seine Einwendung auch nicht begründen. Es müsse lediglich aus seinem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet werde. Es reiche demnach bereits die Erkennbarkeit aus, welche im gegenständlichen Fall zweifelsohne gegeben sei. Zusammenfassend seien die in der Stellungnahme vom 19.07.2017 protokollierten Ausführungen der Berufungswerberin sehr wohl als Einwendungen im Sinne der aufgezeigten Judikatur zu qualifizieren, sodass keine Präklusion vorliege und die Beschwerdeführerin als Partei Anspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 08.08.2017 habe. Demzufolge sei keine Präklusion erfolgt und die Beschwerdeführerin nach wie vor als einwendungsberechtigte Partei anzusehen. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache habe, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt werde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolge, habe nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall als übergangene Partei zu qualifizieren und habe einen Rechtsanspruch auf neuerliche Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 08.08.2017. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst durch Aufhebung des bekämpften Bescheides zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter Folge zu geben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Baubewilligungsansuchen vom 05.10.2016 wurde seitens des xxx, xxx, xxx, die Erteilung der Baubewilligung zur Änderung des Mehrfamilienwohnhauses durch Zu- und Umbau, Errichtung von 7 PKW-Abstellplätzen sowie die Errichtung einer Stützwand mit Absturzsicherung auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, xxx, angesucht. Am 19.07.2017, um 10:30 Uhr, wurde an Ort und Stelle eine Bauverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß (Zustellung der Ladung am 11.07.2017 durch Hinterlegung) geladen wurde. Die gegenständliche Ladung wies auch nachstehenden Hinweis auf: „Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass die Kundmachung zur Bauverhandlung zur Folge hat, dass Sie Ihre Stellung als Partei verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde (Magistrat xxx, xxx, xxx, xxx, Fax-Nr.: xxx bzw. e-Mail: xxx) oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Wenn Sie jedoch durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendung zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Wir müssen Sie allerdings darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber an Einwendungen auch inhaltliche Anforderungen stellt. So müssen Sie konkret behaupten, dass eine Beeinträchtigung bestimmter Ihnen zustehender Rechte gegeben sein kann.“ Vor der Abfassung der Verhandlungsschrift stellte der Verhandlungsleiter das Projekt vor und erklärte den bei der Verhandlung Anwesenden insbesondere die Darstellung der Abstandsflächen auf dem, dem Projekt zugrunde liegenden Plan, wie auch in der Natur, zumal bereits die Rohbauaußenkante auf welcher der Zubau errichtet werden soll ( zuzüglich Vollwärmeschutz ) in der Natur ersichtlich ist. Der Verhandlungsleiter wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass Anrainer allfällige Einwendungen in der Verhandlung erheben müssen, anderenfalls sie für das verhandlungsgegenständliche Projekt präkludiert sind. Die Beschwerdeführerin nahm an der gegenständlichen Bauverhandlung teil und brachte vor wie folgt: „Der nordwestlich gelegene Grenzpunkt zu meiner Parzelle xxx (siehe Lageplan xxx) ist im Zuge der Absteckarbeiten für das Bauvorhaben von einem hiezu befugten Vermesser herzustellen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Mindestabstände zu meinem Grundstück xxx nachweislich eingehalten werden. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Projekt lediglich um eine Erweiterung der bestehenden fünf Wohneinheiten handelt und keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden. Bezüglich des Servitutes Bauparzelle xxx angrenzend an das Grundstück xxx (Fahren der Mieter) wird darauf hingewiesen, dass der Umfang des Servitutes rechtlich geprüft wird.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für das gegenständliche Bauprojekt erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 19.04.2018 und 25.04.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge, xxx, gehört wurden. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass sie auch ihre Bedenken, wonach der Lichteinfall auf ihr Haus durch das Bauvorhaben verschlechtert werde, bei der Bauverhandlung geäußert habe, so scheint dies nicht nachvollziehbar, zumal dies in der Beschwerdeverhandlung geäußert wurde und weder im Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung noch in der Erhobenen Berufung oder der verfahrensgegenständlichen Beschwerde festgehalten wurde. Darüber hinaus geht auch aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen xxx hervor, dass er sich an diese Bedenken der Beschwerdeführerin nicht erinnern könne. Diesbezüglich ist auch in der Verhandlungsschrift nichts festgehalten und wurde vom Zeugen xxx nachvollziehbar festgehalten, dass den Anwesenden ihr Vorbringen auch vorgelesen wird und diese gefragt werden, ob das Vorbringen in der schriftlich festgehaltenen Form und hinsichtlich der Formulierung den Interessen des Vorbringenden entspricht. Auch wurde vom Zeugen xxx nachvollziehbar festgehalten, dass er auf allfällige Präklusionsfolgen zu Beginn der Verhandlung immer hinweist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 19.04.2018 ins Treffen geführten Höhe des Daches ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen von der Beschwerdeführerin weder in ihrem Zustellantrag, noch in ihrer Berufung und Beschwerde vorgebracht wurde und auch in der Verhandlungsschrift als Vorbringen der Beschwerdeführerin vermerkt ist. Das in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin erhobene Vorbringen geht aus der im erstinstanzlichen Instanzenzug erliegenden Verhandlungsschrift hervor und weist diese Verhandlungsschrift auch die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf. Wenngleich es ungewöhnlich erscheint, dass auf Seite 3 der Niederschrift eine Rubrik „ Von folgenden Nachbarn wurden keine Einwendungen vorgebracht“ gegeben ist, so ist doch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin genau unter dieser Rubrik unterschrieben hat. Selbst wenn der Zeuge xxx, entgegen seiner Aussage, nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, unter welcher Rubrik die Beschwerdeführerin unterschreibt, so ist von der Beschwerdeführerin jedenfalls zu erwarten, dass sie sich vor Unterschriftsleistung davon überzeugt welchen Inhaltes das Schriftstück ist, das sie unterfertigt, insbesondere dann, wenn das von ihr erhobene Vorbringen ausdrücklich als Einwendung gegen das gegenständliche Bauvorhaben verstanden werden sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben auch nicht die gewählte Formulierung bestritten hat, sondern jeweils angeführt hat, dass es sich hierbei um konkrete Einwendungen gehandelt habe. Hinsichtlich des Vorbringens auf Einhaltung der Mindestabstände hat die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vom 19.04.2018 angeführt, dass sie festgehalten habe, dass die Abstandsflächen genau zu überprüfen sind. Die Beschwerdeführerin hat weder im Zustellantrag, noch in der Berufung oder Beschwerde und auch nicht in ihrer mündlichen Einvernahme festgehalten, durch das eingereichte Projekt hinsichtlich der Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt zu sein. Rechtliche Beurteilung:

§ 23Abs.

1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

3 K-BO sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 42Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. § 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer-Leukauf AVG 42 Anm. 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 18.09.2002, Zahl: 2001/07/0149). Nur eine Einwendung in diesem Sinn (vgl. VwGH 18.11.2003, Zahl: 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert

§ 42Abs.

1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts, also eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Die Einwendung muss sich somit auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwendenden

materiellrechtlicher Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt (VwGH 18.09.2002, Zahl: 2001/07/0149). Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein, ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzung aufgezählt werden (VwGH 23.01.1996, Zahl: 94/05/0133). Paragraph 42, AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer-Leukauf AVG 42 Anmerkung 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 18.09.2002, Zahl: 2001/07/0149). Nur eine Einwendung in diesem Sinn vergleiche VwGH 18.11.2003, Zahl: 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert

Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts, also eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Die Einwendung muss sich somit auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwendenden

materiellrechtlicher Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt (VwGH 18.09.2002, Zahl: 2001/07/0149). Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein, ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzung aufgezählt werden (VwGH 23.01.1996, Zahl: 94/05/0133). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Grenzpunkt ersichtlich zu machen sei und darüber hinaus die Servitutsberechtigung hinsichtlich der Zufahrt der Mieter geprüft werde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um reine privatrechtliche Einwendungen handelt, welche im gegenständlichen Fall unzulässig sind. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anführt, sie habe die Einhaltung des Mindestabstandes nicht prüfen können, da in der Natur ein Grenzpunkt gefehlt habe und daher der Grenzverlauf nicht ersichtlich sei, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es sich bei einem Bauvorhaben um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, welches am Plan so projektiert sein muss, dass es hinsichtlich der Abstände den gesetzlichen oder durch Verordnung gegeben Vorgaben entspricht. Der Bauwerber hat sein Bauvorhaben auch so auszuführen, wie dies anhand der eingereichten Pläne bewilligt wurde. Dass der Grenzverlauf in der Natur zum Zeitpunkt der Bauverhandlung nicht ersichtlich war ist daher im Bewilligungsverfahren unerheblich, zumal auch eine Grenzstreitigkeit als solche nicht behauptet wurde. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach das gegenständliche Bauvorhaben sich lediglich auf 5 Wohneinheiten beziehe und keine weiteren Wohneinheiten geschaffen werden dürften, ist festzuhalten, dass es sich im konkreten Fall ebenfalls um eine unzulässige Einwendung handelt, zumal ein Bauvorhaben ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt und im Gegenstand die Erweiterung des bestehenden Projektes von 5 Wohneinheiten auf 7 Wohneinheiten nicht Antragsgegenstand war, sondern ausschließlich die Erweiterung der bestehenden 5 Wohneinheiten. Einwendungen, die sich nicht auf den Projektsgegenstand beziehen sind daher nicht beachtlich. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach darauf hingewiesen werde, dass die Mindestabstände zu ihrem Grundstück xxx nachweislich eingehalten werden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar in ihrem Beschwerdevorbringen, wonach der Nachbar das Recht in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen muss und auch nicht angegeben muss, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, beizupflichten ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin auch darin beizupflichten, dass die Einwendung nicht begründet werden muss. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch in diesem Zusammenhang, dass dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 18.10.2001, Zahl: 2001/07/0074). Der Verwaltungsgerichtshof führt auch in seiner Entscheidung vom 18.09.2002, Zahl: 2001/07/0149, aus, dass Einwendungen spezialisiert sein müssen und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend gemacht werden muss; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2001, Zahl: 2000/05/0063, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festhält, dass eine Einwendung im Rechtssinn nur dann erhoben wird, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, dass die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Im gegenständlichen Fall verweist nunmehr die Beschwerdeführerin darauf, dass die Mindestabstände zu ihrem Grundstück eingehalten werden. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Projekt, dessen Einreichpläne der Beschwerdeführerin aufgrund der Beiziehung als Anrainerin zugänglich waren, hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände zu ihrem Grundstück verletzt erachtet bzw., dass diese Mindestabstände nicht eingehalten würden, hat die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Bauverhandlung nicht vorgebracht, ebenso wenig, wie die Beschwerdeführerin bislang, also in der Berufung bzw. der Beschwerde und auch nicht im Beschwerdeverfahren festgehalten hat, dass sie durch das gegenständlichen Projekt hinsichtlich der Abstände zu ihrem Grundstück in irgendeiner Weise verletzt sei. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es hinsichtlich der Einwendungen nicht wesentlich sei, ob tatsächlich eine Verletzung der Mindestabstände vorliegt, so ist ihr diesbezüglich durchaus beizupflichten, ändert dies jedoch nichts daran, dass eine konkrete Verletzung der in § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet werden muss. Diesem Erfordernis entspricht der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Mindestabstände eingehalten werden, nicht. Dem Begriff der Einwendung ist nämlich die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung ( VwGH vom 09.12.1986, 86/05/0126, VwGH vom 23.01.1996, 94/05/0133 ).Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es hinsichtlich der Einwendungen nicht wesentlich sei, ob tatsächlich eine Verletzung der Mindestabstände vorliegt, so ist ihr diesbezüglich durchaus beizupflichten, ändert dies jedoch nichts daran, dass eine konkrete Verletzung der in Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet werden muss. Diesem Erfordernis entspricht der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Mindestabstände eingehalten werden, nicht. Dem Begriff der Einwendung ist nämlich die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung ( VwGH vom 09.12.1986, 86/05/0126, VwGH vom 23.01.1996, 94/05/0133 ). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl: 2008/05/0130, verweist, so geht aus dieser Entscheidung zwar hervor, dass das tatsächliche Vorliegen von Verletzungen nicht ausschlaggebend für eine rechtswirksame Einwendung ist, geht aus dieser Entscheidung aber auch hervor, dass die hierbei erhobenen Einwendungen die Behauptung konkreter Rechtsverletzungen zum Inhalt hat, was im Gegenstand durch die Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin verweist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2006, Zahl: 2005/05/0345, in welcher der Verwaltungsgerichtshof konkret erhobene Einwendungen als gegeben angesehen hat. Aus dieser Entscheidung geht jedoch ebenfalls klar hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einwendung im Rechtssinne

§ 42Abs.

1 AVG nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbar zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH 14.10.2005, Zahl: 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.Die Beschwerdeführerin verweist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2006, Zahl: 2005/05/0345, in welcher der Verwaltungsgerichtshof konkret erhobene Einwendungen als gegeben angesehen hat. Aus dieser Entscheidung geht jedoch ebenfalls klar hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einwendung im Rechtssinne

Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbar zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH 14.10.2005, Zahl: 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr hat der Nachbar konkrete Einwendungen dahingehend erhoben, in welcher Weise er durch das beantragte Projekt hinsichtlich der Abstände verletzt ist bzw. konkret anführt, in welcher Weise die Abstände durch das gegenständliche Projekt verkürzt erscheinen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, sie sei seitens des Verhandlungsleiters nicht ausreichend angeleitet worden und nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Formulierung allenfalls keine Einwendung darstellen würde, so ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Zeuge xxx einen solchen Hinweis in der Bauverhandlung nicht gemacht hätte, was jedoch dessen Aussage in der Beschwerdeverhandlung widerspricht, die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

§ 42Abs.

1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (VwGH 16.05.2013, Zahl: 2012/06/0121 sowie VwGH 14.05.2014, Zahl: Ro 2014/06/0011). Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, sie sei seitens des Verhandlungsleiters nicht ausreichend angeleitet worden und nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Formulierung allenfalls keine Einwendung darstellen würde, so ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Zeuge xxx einen solchen Hinweis in der Bauverhandlung nicht gemacht hätte, was jedoch dessen Aussage in der Beschwerdeverhandlung widerspricht, die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (VwGH 16.05.2013, Zahl: 2012/06/0121 sowie VwGH 14.05.2014, Zahl: Ro 2014/06/0011). Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass die belangte Behörde berechtigt dem Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 08.08.2017 keine Folge gegeben hat. Aufgrund des Umstandes, dass dieser Antrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre sondern abzuweisen war, war die entsprechende Änderung vorzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erstbehörde, wie sich dies aus der Begründung ihres Bescheides ergibt, inhaltlich entschieden hat und sich nur im Ausdruck vergriffen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.534.6.2018

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