Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 5§ 17§ 4§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlKLVwG-57/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxxx, über die Beschwe
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 06.06.2017 suchte der Beschwerdeführer um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schafhütte auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bei der belangten Behörde an. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 08.06.2017 hielt die Gemeinde xxx hinsichtlich des gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages fest, dass eine Genehmigung des Gebäudes nicht befürwortet wird, da diese Hütte für den Betrieb einer Schaftzucht nicht notwendig sei und ihres Wissens nach auch keine Schafzucht betrieben werde. Es würde sich dabei um ein Objekt handeln, das in der Natur bereits vorhanden ist und zu dem es negative Bescheide nach dem Naturschutzgesetz und nach der Kärntner Bauordnung gäbe. Auch eine Rodungsbewilligung wurde verweigert. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Land- und Forstwirtschaft hielt in seinem Gutachten vom 17.08.2017 zusammenfassend fest, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers EZ xxx, KG xxx, mit einer Gesamtfläche von 1,7045 ha nicht als landwirtschaftlicher Betrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung bezeichnet werden könne. Nach Überprüfung der Unterlagen und nach örtlicher Besichtigung sei aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft die Errichtung einer Schafhütte auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx unter dem Gesichtspunkt des Existenzsicherung und der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes nicht notwendig und nicht spezifisch. Diesem Gutachten lag ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Betriebskonzept zugrunde. Im Rahmen des zu diesem Gutachten dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs gab dieser an, dass es ihm grundsätzlich um die Sicherheit gehe, da auf Grund der im Winter bestehenden akuten Lawinengefahr für drei Wohnhäuser (Lawinenabgang 2008 und 2014) es im eigenen Interesse sei, die Grünflächen zu bewirtschaften. Die landwirtschaftliche Nutzfläche, welche steil nach Süden abfalle, sei bis 2013 von einem ortsansässigen Landwirt gepachtet und bewirtschaftet gewesen. Seit damals versuche er, einen neuen Pächter zu finden, was nicht gelungen sei, da die Bewirtschaftung sehr beschwerlich sei. Da er keine landwirtschaftlichen Maschinen besitze, könne er die steile Leitn nicht mähen. Eine Nichtbewirtschaftung würde die Lawinengefahr massiv erhöhen und hätte er sich daher für die Schafhaltung entschieden. Um eine artgerechte Tierhaltung zu gewährleisten, sei jedoch ein Laufschafstall notwendig und würde er zu diesem Zweck das bestehende Gartenhaus umbauen. Der dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Sachverständige gab in seiner Stellungnahme vom 27.09.2017 an, dass das geplante Bauvorhaben außerhalb einer geschlossenen Siedlung liege und sich somit in der freien Landschaft befinde. Die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, wären laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 09.11.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schafhütte abgewiesen. Mit Schreiben vom 12.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt er Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2017, Zhl.:xxx, betreffend der Abweisung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Schafhütte auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und begründe diese wie folgt: Die sogenannte "xxxleitn" Gp.Nr. xxx, KG xxx, ist eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,95 ha und bildet in der Natur ein steil nach Süden abfallendes Grünlandfeldstück. Im Süden angrenzend der Gp.Nr. xxx, befinden sich auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, drei Wohnhäuser. Da aufgrund der im Winter bestehenden akuten Lawinengefahr für diese 3 Wohnhäuser (Lawinenabgang 2008 und 2014 sogar mit Personen- und Sachschaden) wurde mir als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 16.06.2015, Zhl.: xxx, Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Meiner Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx ersatzlos aufgehoben. Es ist jedoch in meinem eigenen Interesse dieses abfallende Grünlandfeldstück aufgrund der Lawinengefahr zu bewirtschaften. Diese landwirtschaftliche Nutzfläche wurde bis 2013 von einem ortsansässigen Landwirt gepachtet und bewirtschaftet. Seit damals versuche ich nun einen neuen Pächter zu finden, was leider nicht gelungen ist, da die Bewirtschaftung äußerst beschwerlich ist. Aufgrund dieser Gegebenheit habe ich mich für die Bewirtschaftung der Steilfläche durch eine eigene Schafhaltung entschieden um der Lawinengefahr entgegen zu wirken. Obwohl die Wirtschaftlichkeit für eine nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung nicht gegeben ist geht es mir aber grundsätzlich um die Sicherheit nicht nur meines eigenen Wohnhauses, sondern auch der angrenzenden 2 Nachbar-Wohnhäuser. In dem im Betreff angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wird der Begriff "Zersiedelung" erläutert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk eine Zersiedlung eingeleitet oder fortgesetzt wird ist entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient. Um eine ganzjährige, artgerechte Tierhaltung zu gewährleisten ist jedoch ein Schaflaufstall notwendig, und mit einem Umbau des bestehenden Gartenhauses dient das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis. Ich beantrage daher den Bescheid der BH xxx/ Zhl.: xxx aufzuheben. Außerdem beantrage ich eine mündliche Verhandlung und eine mündliche Stellungnahme als Partei.“ Mit Schreiben vom 28.12.2017, eingelangt am 10.01.2018, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde sowohl die Gemeinde xxx als auch die Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, etwaige vorhandene baurechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bescheide betreffend das gegenständliche Gebäude auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, anher vorzulegen. Mit E-Mail vom 24.01.2018 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx Unterlagen betreffend des gegenständlichen Gebäudes, mit Schreiben vom
- Jänner 2018 ebenso die Gemeinde xxx. Mit Verfügung vom 22.01.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 25.04.2018 mit dem Beginn um 10.00 Uhr vom Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Beschwerdeführer: xxx, geboren am xxx, österr. Staatsbürger, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll: Die Hütte wurde errichtet mit einer ordentlichen Baugenehmigung für die Parz. xxx, KG xxx. Hinterher musste ich eine Vermessung durchführen. Daraufhin hat sich ergeben, dass die Hütte nicht auf der Parz. xxx steht. Die gesamten Parzellen auch die Parz. xxx und xxx waren alle als Bauland gewidmet. Die Richterin hält fest, dass eine Nachschau im KAGIS hinsichtlich der Flächenwidmung ergibt, dass zumindest seit dem 30.
- 2006 die Flächenwidmung Grünland vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde xxx vom 28.02.1983 vorlegt, aus der sich ergibt, dass unter Anderem die Parz. xxx als Dorfgebiet gewidmet wurde, so ist dies zwar korrekt, es hat sich jedoch wie aus dem KAGIS zu entnehmen, diese Widmung spätestens im Jahr 2006 geändert. B e w e i s v e r f a h r e n Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt- und Wasser Naturschutz, UA Naturschutz und Nationalparkrecht, xxx Straße xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Aus naturschutzfachlicher Sicht wird festgehalten, dass ich eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zur Zahl KLVwG-xxx, abgegeben habe, worin ich festgehalten habe, dass die besagte Fläche in der freien Landschaft sich befindet und keine spezifische Widmung vorhanden ist. In der Verhandlung wurde besprochen, dass es entweder eine spez. Widmung für die Hütte gibt oder die Hütte aus landwirtschaftlicher Sicht benötigt werden muss, i.S. von spezifische und erforderlich. Ansonsten stellt das Bauwerk generell eine Verhüttelung i.S. Zersiedelung in der Landschaft dar und ist aus naturschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, xxx Straße xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Ich halte meine Stellungnahme vom 17.08.2017 aufrecht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ xxx, GB xxx mit einem Gesamtausmaß von 1,7 ha. Davon landwirtschaftliche genutzte Flächen 1,2 ha und Wald 0,59 ha. Laut Nachfrage beim stat. Zentralamt besitzt der Beschwerdeführer 6 Schafe, die die Flächen beweiden. Vom Tierschutzgesetz aus ist es notwendig, dass bei einer Ganzjahreshaltung ein Unterstand errichtet wird, dieser muss nach drei Seiten geschlossen sein. Die Weide, die im Rahmen der gegenständlichen Parzellen zur Verfügung steht (1,02 ha) bringt nicht den Ertrag landwirtschaftliche genutzter Fläche, um ganzjährig auf der Weide Schafe zu halten. Es muss dementsprechend Futter zugekauft werden, dies mindert den Ertrag. Es ist somit der Aufwand für die Bewirtschaftung höher als der Ertrag und auch mit der vorhandenen landwirtschaftlicher Nutzfläche steht kein landwirtschaftlicher Betrieb im Hintergrund, auch nicht als Nebenerwerb. Die notwendigen Schafe können im Frühjahr zugekauft und im Herbst verkauft werden. Es ist somit ein Unterstand für die Bewirtschaftung nicht notwendig und nicht spezifische, da auch die vorhandene Waldausstattung den Schafen Unterstand bei Wetterkapriolen bietet. Amtssachverständiger: xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, Abt. 10 – Bau- und Umweltwesen, xxx Straße xxx, xxx gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Ich halte meine Stellungnahme aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufrecht. Herr xxx hat diese untermauert. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist auf ihre Ausführungen im bekämpften Bescheid und hält ergänzend fest, dass es bereits einen rechtskräftigen baurechtlichen Abbruchbescheid (KLVwG-xxx) gibt, der sich im Stadium der Vollstreckung befindet sowie einen rk. naturschutzrechtlichen Abrissbescheid (KVwG-xxx, damals betreffend eine Gerätehütte für Fischzucht). Mit Zustimmung der Parteien wird der Verwaltungsakt xxx sowie der Gesamtakt verlesen. Schluss des Beweisverfahrens Die Vertreterin der belangten Behörde hält ihren Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält sein Schlusswort und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und hält ergänzend fest, dass er Schafe nur auf Grund der vorherrschenden Lawinensituation hält. Wenn er diese nunmehr wieder weggeben muss, verweist er darauf, dass er für etwaige Vorkommnisse nicht haftet.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Beide Parzellen weisen im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Flächenwidmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ auf. Diese Flächenwidmung besteht seit zumindest 30.06.2006, Bescheid Zahl: xxx. Weiters besitzt der Beschwerdeführer südlich dieser beiden Flächen die Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Parzellen sind alle als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet. Mit Schreiben vom 06.06.2017 hat der Beschwerdeführer um naturschutzrechtliche Bewilligung einer bereits bestehenden Hütte auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, angesucht. Die Hütte soll der Haltung von Schafen dienen. Der Beschwerdeführer ist nicht Landwirt und betreibt auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Unter der Zahl: KLVwG-xxx, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ein baurechtlicher Entfernungsauftrag für das Bauvorhaben „Gerätehütte für die Fischzucht“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, rechtskräftig bestätigt. Aus diesem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor eine baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Hütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, erhalten hat, welche die Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet aufweist. Die Hütte war jedoch auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, errichtet worden. Diese Flächen weisen, wie bereits festgehalten, eine Grünlandwidmung auf und war aus diesen Gründen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes der baurechtliche Beseitigungsauftrag korrekt. In einem weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl: KLVwG-xxx, wurde ein Beseitigungsauftrag der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx für eine „Gerätehütte für die Fischzucht“ auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, rechtskräftig bestätigt. Im baurechtlichen Verfahren der Gemeinde xx wurde in der Zwischenzeit ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der auch im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden Hütte um ein und dieselbe Hütte auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, handelt. Der Unterschied zu den vorherigen Verfahren besteht darin, dass der Beschwerdeführer diesmal die Hütte für die Haltung von Schafen beantragt hatte. Es lag somit kein identer Sachverhalt vor. Im gegenständlichen Verfahren hat der beigezogene land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzeptes in seinem Gutachten wie auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Er ist auch nicht als Nebenerwerbsbauer tätig. Dem hat der Beschwerdeführer auch nicht widersprochen. Die gegenständlich beantragte Hütte für Schafe ist aus Sicht des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht erforderlich und nicht spezifisch. Die Grundflächen des Beschwerdeführers sind selbst zu gering, um die Schafe komplett zu versorgen. Es muss daher entsprechend Futter zugekauft werden. Der Aufwand für die Bewirtschaftung ist höher als der Ertrag und mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen steht kein landwirtschaftlicher Betrieb im Hintergrund. Als Alternative könnte der Beschwerdeführer die Schafe im Frühjahr zukaufen und im Herbst verkaufen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde durch zwei Amtssachverständige festgehalten, dass die gegenständliche Hütte unzweifelhaft in der freien Landschaft zu liegen kommt. Dies wird auch durch die vorliegenden amtlichen Karten und Luftbildaufnahmen im KAGIS entsprechend belegt. Die Haltung von sechs Schafen zur Bewirtschaftung der Wiesenflächen des Beschwerdeführers dient ihm als Erleichterung, da ihm die Bewirtschaftung selbst aus körperlichen Gründen nicht möglich ist. Einen Pächter hat er nach 2013 zur Bewirtschaftung nicht mehr finden können. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 5 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
- a)die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
- b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
- c)die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
- d)die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
- e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
- f)die Anlage von Schitrassen;
- g)die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
- h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung
§ 5Abs.
2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung
Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
- i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
- k)die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
- l)das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;
- m)die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;
- n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die
§ 17Abs.
2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.n) die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die
Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:
- a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
- a)von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
- b)von lit.
- ib)von Litera i 1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; 2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; 3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen
§ 5Abs.
2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen
- c)von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
- c)von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
- d)von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
- d)von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
- e)von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.
- e)von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen. § 9 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
- Bauland oder
- Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern
§ 4lit.
d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
§ 5Abs.
1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern
Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht
§ 5Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
- a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
- b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: In § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz wird normiert, dass in der freien Landschaft, d.i. der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung bedürfen. In Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz wird normiert, dass in der freien Landschaft, d.i. der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung bedürfen.
§ 9Abs.
1 K-NSG darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach § 9 Abs. 3 leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde oder der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes gestört wird.
Paragraph 9, Absatz eins, K-NSG darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde oder der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes gestört wird. Im hier zu Grunde zu legenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sind die gegenständlichen Parzellen xxx und xxx, KG xxx, als „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen und liegen sie unbestritten in der freien Landschaft. Die gegenständliche Flächenwidmung liegt seit zumindest 30.06.2006, Bescheid xxx, vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte alte Flächenwidmung vom 28.02.1983 kann somit nicht mehr herangezogen werden und ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass damals lediglich die Parzelle xxx, KG xxx als Dorfgebiet gewidmet war, nicht aber auch die Parzelle xxx, auf welcher sich ein Teil der Hütte befindet. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Ausführungen von zwei naturschutzfachlichen Amtssachverständigen unzweifelhaft festgestellt, dass die beantragte Hütte für die Schaftierhaltung auf den Parzellen xxx und xxx, eine Zersiedelung iSd Kärntner Naturschutzgesetzes darstellt. Die Hütte ist eine bauliche Anlage, die einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht im Rahmen des Kärntner Naturschutzgesetzes für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft mit einer Widmung „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ strenge Kriterien dahingehend vor, dass ein solches Objekt einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und für die konkrete Nutzung unbedingt erforderlich und spezifisch sein muss. Eine entsprechende Prüfung hat anhand eines Betriebskonzeptes zu erfolgen und unterliegt wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im gegenständlichen Fall ergab die Prüfung des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Fall die beantragte Hütte für die Schaftierhaltung aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht weder erforderlich noch spezifisch ist. Der Beschwerdeführer betreibt selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb, auch nicht im Nebenerwerb. Weiters sind die Kosten der von ihm gehaltenen sechs Schafe auf Grund der Tatsache, dass die Weideflächen des Beschwerdeführers selbst für die Ernährung der Tiere nicht ausreichen und somit Futter zugekauft werden muss, nicht einmal kostendeckend. Es sind keine nachhaltigen Erträge aus der Schaftierhaltung zu erwarten. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht und führt selbst aus, dass er die Tiere nur deshalb halte, um die Wiesenflächen bewirtschaften zu können. Diese Flächen wären sehr steil und wäre er selbst körperlich dazu nicht in der Lage. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine diesbezügliche Ausnahme weder durch das Kärntner Naturschutzgesetz noch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festgelegt ist. Der Beschwerdeführer besitzt neben den beiden genannten Parzellen südlich von diesen im direkten Anschluss gelegen die Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx. All diese Parzellen sind als Bauland-Dorfgebiet gewidmet und wäre es möglich, auf diesen Parzellen eine Hütte für seine Schafe zu errichten. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers befindet sich dabei auf der Parzelle xxx. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Hütte, welche der Schaftierhaltung dienen soll, auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, in der freien Landschaft auf der Flächenwidmung „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ nicht erteilt werden kann. Die Beschwerde war daher abzuweisen. V. Unzulässigkeit der Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.57.7.2018