GG. Begründend führte die revisionswerbende Partei hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus wie folgt:Die revisionswerbende Partei begehrt nunmehr in ihrer ordentlichen Revision neben der Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auch die Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Begründend führte die revisionswerbende Partei hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus wie folgt: „8. Antrag auf Zuerkennung
GG „8. Antrag auf Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2,, VwGG Das LVwG Kärnten bzw der VwGH haben einer Revision mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller öffentlichen Interessen und Interessen Dritter mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG). Das LVwG Kärnten bzw der VwGH haben einer Revision mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller öffentlichen Interessen und Interessen Dritter mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). 8.1 Zur Vollzugstauglichkeit Bei der Beurteilung der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist zu beachten, dass das angefochtene Erkenntnis den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin vom 07.12.2017 in seinem Spruchpunkt II. zurückweist und damit eine inhaltliche Sachentscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsunterlagen, des Vorliegens eines Widerrufsgrundes sowie des Ausscheidenstatbestandes des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin verweigert wird. Das LVwG Kärnten vertritt in diesem Zusammenhang unter anderem die Ansicht, dass das Unterlassen der Fragenbeantwortung mit der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen bekämpft werden hätte müssen, dass eine Mangelhaftigkeit der Ausschreibung, die dazu führen würde, dass eine Bestbieterermittlung gänzlich unmöglich ist, nicht besteht sowie weiters, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses entfaltet dieses daher eindeutig nachteilige Rechtsfolgen für die Revisionswerberin (vgl. VfGH 27.02.1996, B 396/96; VfGH 11.12.2007, B 2298/07 sowie VfGH 17.12.2007 B 2335/07), wobei dem auch nicht entgegensteht, dass eine Bindung nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung durch den Auftraggeber als verfahrenseinleitenden Antrag begrenzt. Dies war im konkreten Fall ua die Ausschreibungsunterlage und die Unterlassung der Fragebeantwortung. Diesbezüglich hat das LVwG Kärnten festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag wegen Verfristung unzulässig war. In diesem Umfang ist daher Bindungswirkung eingetreten. Die Revisionswerberin ist auf Grund der von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht Bestbieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren. Sie kann jedoch auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses die von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im Zuge einer neuerlichen Anfechtung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nicht neuerlich geltend machen, da ihr diesfalls wiederum die Verfristung entgegen gehalten werden würde. Bei der Beurteilung der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist zu beachten, dass das angefochtene Erkenntnis den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin vom 07.12.2017 in seinem Spruchpunkt römisch zwei. zurückweist und damit eine inhaltliche Sachentscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsunterlagen, des Vorliegens eines Widerrufsgrundes sowie des Ausscheidenstatbestandes des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin verweigert wird. Das LVwG Kärnten vertritt in diesem Zusammenhang unter anderem die Ansicht, dass das Unterlassen der Fragenbeantwortung mit der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen bekämpft werden hätte müssen, dass eine Mangelhaftigkeit der Ausschreibung, die dazu führen würde, dass eine Bestbieterermittlung gänzlich unmöglich ist, nicht besteht sowie weiters, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses entfaltet dieses daher eindeutig nachteilige Rechtsfolgen für die Revisionswerberin vergleiche VfGH 27.02.1996, B 396/96; VfGH 11.12.2007, B 2298/07 sowie VfGH 17.12.2007 B 2335/07), wobei dem auch nicht entgegensteht, dass eine Bindung nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung durch den Auftraggeber als verfahrenseinleitenden Antrag begrenzt. Dies war im konkreten Fall ua die Ausschreibungsunterlage und die Unterlassung der Fragebeantwortung. Diesbezüglich hat das LVwG Kärnten festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag wegen Verfristung unzulässig war. In diesem Umfang ist daher Bindungswirkung eingetreten. Die Revisionswerberin ist auf Grund der von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht Bestbieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren. Sie kann jedoch auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses die von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im Zuge einer neuerlichen Anfechtung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nicht neuerlich geltend machen, da ihr diesfalls wiederum die Verfristung entgegen gehalten werden würde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin so gestellt werden, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrechtstehende Einstweilige Verfügung anhängig wäre (vgl. Beschluss des LVwG Kärnten vom 15.03.2018, KLVwG-S1-484/5/2018, zugestellt am 22.03.2018). Sie könnte damit jederzeit eine neuerliche Einstweilige Verfügung beantragen, damit wäre der mitbeteiligten Partei entgegen der Ansicht des LVwG Kärnten in seinem Beschluss vom 15.3.2018, KLVwG-S1-484/5/2018 eine Zuschlagserteilung untersagt und das angefochtene Erkenntnis entgegen der Rechtsansicht des LVwG Kärnten sowie des von ihm zitierten VwGH Erkenntnisses in der Rs AW 2012/04/0006 sehr wohl einem Vollzug zugänglich.Der Beschluss des VfGH in der Rs E 416/2018-8 vom 8.3.2018 sollte diesbezüglich nicht maßgeblich sein. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin so gestellt werden, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrechtstehende Einstweilige Verfügung anhängig wäre vergleiche Beschluss des LVwG Kärnten vom 15.03.2018, KLVwG-S1-484/5/2018, zugestellt am 22.03.2018). Sie könnte damit jederzeit eine neuerliche Einstweilige Verfügung beantragen, damit wäre der mitbeteiligten Partei entgegen der Ansicht des LVwG Kärnten in seinem Beschluss vom 15.3.2018, KLVwG-S1-484/5/2018 eine Zuschlagserteilung untersagt und das angefochtene Erkenntnis entgegen der Rechtsansicht des LVwG Kärnten sowie des von ihm zitierten VwGH Erkenntnisses in der Rs AW 2012/04/0006 sehr wohl einem Vollzug zugänglich.Der Beschluss des VfGH in der Rs E 416/2018-8 vom 8.3.2018 sollte diesbezüglich nicht maßgeblich sein. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG kann einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" zugänglich ist (vgl. z.B. VfGH 10.06.2010, B 783/10 und VfGH 17.12.2007, B 2335/07). Unter einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG ist die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091 und VwGH 12.01.1996, AW 95/10/0052). Das gegenständliche Erkenntnis ist einem Vollzug insofern zugänglich, als es auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerberin nicht mehr möglich ist, die von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, in einem neuerlichen Nachprüfungsverfahren gegen die präsumtive Zuschlagsentscheidung ins Treffen zu führen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" zugänglich ist vergleiche z.B. VfGH 10.06.2010, B 783/10 und VfGH 17.12.2007, B 2335/07). Unter einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche z.B. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091 und VwGH 12.01.1996, AW 95/10/0052). Das gegenständliche Erkenntnis ist einem Vollzug insofern zugänglich, als es auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerberin nicht mehr möglich ist, die von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, in einem neuerlichen Nachprüfungsverfahren gegen die präsumtive Zuschlagsentscheidung ins Treffen zu führen. Der VfGH hat wiederholt festgestellt, dass einer Beschwerde dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, das heißt, dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht (vgl. VfGH 27.02.1996, B 396/96 und VfGH 10.06.2010, B 783/10). Der VfGH hat wiederholt festgestellt, dass einer Beschwerde dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, das heißt, dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht vergleiche VfGH 27.02.1996, B 396/96 und VfGH 10.06.2010, B 783/10). Genau das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Das Erkenntnis des LVwG Kärnten wies den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin vom 07.12.2017 in seinem Spruchpunkt Ir. als unzulässig zurück. Die angefochtene präsumtive Zuschlagsentscheidung wurde zwar aus formellen Gründen - wegen mangelnder Begründung - für nichtig erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung gefällt wird. Auf Grund der Bindungswirkung ist es - wie bereits oben erwähnt - der Revisionswerberin nicht mehr möglich, die bereits mit dem ersten und zweiten Nachprüfungsantrag ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlage infolge unterlassener Fragenbeantwortung und krass rechtswidriger Zuschlagskriterien sowie das Unterlassen des Widerrufes auch gegen eine neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung erfolgreich ins Treffen zu führen, dies aus den bereits oben genannten Gründen. Es ist es dann in weiterer Folge zu erwarten, dass der Zuschlag erteilt werden wird, sobald die präsumtive Zuschlagsentscheidung rechtskräftig wird. Das angefochtene Erkenntnis entfaltet somit für die Revisionswerberin nachteilige Rechtwirkungen durch eine daran anschließende neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung und in deren Folge durch die Zuschlagserteilung deren Eintritt durch die Beantragung einer neuerlichen Einstweiligen Verfügung aufgeschoben werden könnte. Die rechtliche Position der Revisionswerberin wäre günstiger, würde die rechtliche Existenz des Erkenntnisses weggedacht. Genau das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Das Erkenntnis des LVwG Kärnten wies den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin vom 07.12.2017 in seinem Spruchpunkt römisch eins r. als unzulässig zurück. Die angefochtene präsumtive Zuschlagsentscheidung wurde zwar aus formellen Gründen - wegen mangelnder Begründung - für nichtig erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung gefällt wird. Auf Grund der Bindungswirkung ist es - wie bereits oben erwähnt - der Revisionswerberin nicht mehr möglich, die bereits mit dem ersten und zweiten Nachprüfungsantrag ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlage infolge unterlassener Fragenbeantwortung und krass rechtswidriger Zuschlagskriterien sowie das Unterlassen des Widerrufes auch gegen eine neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung erfolgreich ins Treffen zu führen, dies aus den bereits oben genannten Gründen. Es ist es dann in weiterer Folge zu erwarten, dass der Zuschlag erteilt werden wird, sobald die präsumtive Zuschlagsentscheidung rechtskräftig wird. Das angefochtene Erkenntnis entfaltet somit für die Revisionswerberin nachteilige Rechtwirkungen durch eine daran anschließende neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung und in deren Folge durch die Zuschlagserteilung deren Eintritt durch die Beantragung einer neuerlichen Einstweiligen Verfügung aufgeschoben werden könnte. Die rechtliche Position der Revisionswerberin wäre günstiger, würde die rechtliche Existenz des Erkenntnisses weggedacht. Die Zuschlagserteilung ist somit als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen, ohne dass eine weitere effektive zwischengeschaltete inhaltliche Rechtschutzmöglichkeit für die Revisionswerberin bestünde. Zwischen dem angefochtenen Erkenntnis und dem nachfolgenden Akt - der Zuschlagserteilung - besteht daher ein derart enger Zusammenhang, dass das angefochtene Erkenntnis die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. VwGH 12.01.1996, AW 95/10/0052). Die Revisionswerberin hat ein Recht auf Teilnahme an einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren sowie ein Recht auf inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen der mitbeteiligten Partei. Diese Rechte gingen mit der teilweisen Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrages verloren. Die Zuschlagserteilung ist somit als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen, ohne dass eine weitere effektive zwischengeschaltete inhaltliche Rechtschutzmöglichkeit für die Revisionswerberin bestünde. Zwischen dem angefochtenen Erkenntnis und dem nachfolgenden Akt - der Zuschlagserteilung - besteht daher ein derart enger Zusammenhang, dass das angefochtene Erkenntnis die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet vergleiche VwGH 12.01.1996, AW 95/10/0052). Die Revisionswerberin hat ein Recht auf Teilnahme an einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren sowie ein Recht auf inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen der mitbeteiligten Partei. Diese Rechte gingen mit der teilweisen Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrages verloren. Im Gegensatz zum Sachverhalt in der Entscheidung des VwGH vom 23.04.2004, AW 2004/04/0005, wurde im vorliegenden Fall der Zuschlag noch nicht erteilt. Die günstigen Rechtsfolgen des beantragten Aufschubs des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses, die darin bestehen würden, dass infolge der Möglichkeit der Beantragung einer neuerlichen Einstweiligen Verfügung keine neuerliche präsumtive Zuschlagsentscheidung und in deren Folge keine Zuschlagserteilung erfolgen dürfte, können daher eintreten. Das angefochtene Erkenntnis ist somit einem Vollzug zugänglich. Der VwGH hat weiters festgestellt, dass ein Vollzug eines Bescheides nur dann ein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG wäre, wenn dadurch der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt würde. Auch das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Rechtsschutz durch den VwGH würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegenständliche Revision leer laufen, wenn nicht auch ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung des VwGH über das angefochtene Erkenntnis wirksam bleibt. Ähnlich hat auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2007, B 2335/07, entschieden. Der VfGH stellte darin fest, dass der Zuschlag sofort erteilt werden kann, wenn die Entscheidung nicht aufgeschoben wird. So werde die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, noch sinnvoll die Ausscheidensentscheidung bekämpfen zu können. Im gegenständlichen Fall wird der Revisionswerberin aus den oben dargelegten Gründen die Möglichkeit genommen, noch sinnvoll die Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen. Der VwGH hat weiters festgestellt, dass ein Vollzug eines Bescheides nur dann ein Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wäre, wenn dadurch der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt würde. Auch das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Rechtsschutz durch den VwGH würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegenständliche Revision leer laufen, wenn nicht auch ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung des VwGH über das angefochtene Erkenntnis wirksam bleibt. Ähnlich hat auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2007, B 2335/07, entschieden. Der VfGH stellte darin fest, dass der Zuschlag sofort erteilt werden kann, wenn die Entscheidung nicht aufgeschoben wird. So werde die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, noch sinnvoll die Ausscheidensentscheidung bekämpfen zu können. Im gegenständlichen Fall wird der Revisionswerberin aus den oben dargelegten Gründen die Möglichkeit genommen, noch sinnvoll die Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen. Im vorliegenden Fall würde das Verfahren vor dem VwGH vereitelt, wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, da die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr wirksam bekämpft werden kann. Es ist daher im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes geboten, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Umgekehrt betrachtet wird der Revisionswerberin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls eine Rechtsposition eingeräumt, die sie vorher nicht besessen hat, sondern vielmehr wird der Verlust der dargestellten Rechtsposition (Recht auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen, Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Recht auf vergaberechtskonforme Angebotsprüfung) so lange aufgeschoben, bis das LVwG Kärnten bzw. der VwGH über die Rechtmäßigkeit des Rechtsverlustes (bewirkt durch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages aus formellen Gründen) entschieden hat. Die beantragte aufschiebende Wirkung muss dazu führen, dass die mitbeteiligte Partei den Zuschlag nicht erteilen darf, da nach der RechtsM-RL die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam nachgeprüft werden können, insbesondere so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern (vgl. Art 2 lit. a der RechtsM-RL). § 30 VwGG ist daher richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision der mitbeteiligten Partei eine Zuschlagserteilung untersagt wird. Umgekehrt betrachtet wird der Revisionswerberin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls eine Rechtsposition eingeräumt, die sie vorher nicht besessen hat, sondern vielmehr wird der Verlust der dargestellten Rechtsposition (Recht auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen, Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Recht auf vergaberechtskonforme Angebotsprüfung) so lange aufgeschoben, bis das LVwG Kärnten bzw. der VwGH über die Rechtmäßigkeit des Rechtsverlustes (bewirkt durch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages aus formellen Gründen) entschieden hat. Die beantragte aufschiebende Wirkung muss dazu führen, dass die mitbeteiligte Partei den Zuschlag nicht erteilen darf, da nach der RechtsM-RL die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam nachgeprüft werden können, insbesondere so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern vergleiche Artikel 2, Litera a, der RechtsM-RL). Paragraph 30, VwGG ist daher richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision der mitbeteiligten Partei eine Zuschlagserteilung untersagt wird. 8.2 Zur Interessensabwägung 8.2.1 Unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin Nach Abwägung aller berührten Interessen sind mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin unverhältnismäßige Nachteile verbunden. Diese Nachteile sind: Sofern der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis vom VwGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, bleibt der bereits eingetretene Rechtsverlust, der die Folge der teilweisen Zurückweisung des Nachprüfungsantrages durch das angefochtene Erkenntnis ist, weiter aufrecht: Die Revisionswerberin hätte keine Möglichkeit mehr, das Unterlassen der Fragenbeantwortung und die Rechtswidrigkeit der Zuschlagskriterien und des Unterlassen des Widerrufes zu bekämpfen. Sie könnte sich auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses damit auch nicht mehr wirksam gegen eine neuerliche Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zur Wehr setzen. Der infolge der Unterlassung der Fragenbeantwortung und der intransparenten Zuschlagskriterien rechtswidrige Zuschlag könnte ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Revisionswerberin nicht mehr verhindert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund eines (zu spät kommenden) Erkenntnisses des VwGH als rechtswidrig erweist. Nach allem steht zwingend zu erwarten, dass während der zwangsläufig längere Zeit in Anspruch nehmenden höchstgerichtlichen Verfahren der Zuschlag erteilt wird und deshalb für die Revisionswerberin nur mehr ein Schadenersatzanspruch zur Verfügung steht (§§ 24 f K-VergRG 2014 iVm §§ 337 ff BVergG 2006). Nach allem steht zwingend zu erwarten, dass während der zwangsläufig längere Zeit in Anspruch nehmenden höchstgerichtlichen Verfahren der Zuschlag erteilt wird und deshalb für die Revisionswerberin nur mehr ein Schadenersatzanspruch zur Verfügung steht (Paragraphen 24, f K-VergRG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 337, ff BVergG 2006). Die Revisionswerberin hätte dann aber keine Möglichkeit mehr, den für sie existenzsichernden Pachtvertrag zu erlangen. Somit entstünde durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zwangsläufig zur Nichtberücksichtigung des Angebotes der Revisionswerberin führt, ein Schaden in Form des Gewinnentganges, der sich mit rund EUR xxx,- jährlich bei der Revisionswerberin und jährlich rund EUR xxx,- bei der Subpächterin der xxx GmbH beziffern lässt. Für die Revisionswerberin und ihre Subpächterin die xxx GmbH ist der gegenständliche Auftrag von existentieller Bedeutung, da der Geschäftsführer der Subpächterin damit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Schließlich ist auch das Angebot der präsumtiven Bestbieterin mangels Plausibilität auszuscheiden. So hat im Falle des Abschlusses des Pachtvertrages mit der präsumtiven Bestbieterin diese sämtliche Mitarbeiter der derzeitigen Subpächterin zu übernehmen, da ein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG vorliegt. Das von ihr angebotene Pachtentgelt von EUR xxx,- pro Jahr ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Nach Ansicht der Revisionswerberin ist die Ausschreibung darüber hinaus auf Grund des laufenden Übergabsverfahrens und des dagegen erfolgten Einspruches des derzeitigen Pächters zu widerrufen. So wurde zuletzt die nächste mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Parteien und der Zeugen auf den
GG vermag sich die mitbeteiligte Partei in mehrfacher Hinsicht nicht anzuschließen: Den Ausführungen der Revisionswerberin zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vermag sich die mitbeteiligte Partei in mehrfacher Hinsicht nicht anzuschließen:
GG stellen. Abgesehen davon: Auch wenn es irgendwann in der Zukunft wider Erwarten doch noch zu einer nachteiligen Rechtsfolge aufgrund des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses käme, so könnte die Revisionswerberin dann - falls die Revision dann überhaupt noch unerledigt sein sollte - einen Antrag auf Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stellen.
GG nur ex nunc wirkt. Auch insoweit ist der angefochtene Spruchpunkt II. keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zugänglich (vgl VwGH 28.2.2011, AW 2011/04/0003, mwN; 29.9.2011, AW 2011104/0027). Die vom LVwG Kärnten im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die „Zuschlagserteilung“ vorläufig untersagt wurde, ist bereits durch das Erkenntnis vom 6.2.2018 außer Kraft getreten (Paragraph 22, Absatz 4, K-VergRG). Die Revisionswerberin würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre vergleiche etwa VwGH 11.8.2008, AW 2008/04/0043; 19.3.2009, AW 2009/04/0012; 23.4.2009, AW 2009/04/0026). Die mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten, zumal die Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur ex nunc wirkt. Auch insoweit ist der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. keinem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich vergleiche VwGH 28.2.2011, AW 2011/04/0003, mwN; 29.9.2011, AW 2011104/0027). Für die von der Revisionswerberin behauptete Möglichkeit der Beantragung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung (Seite 19 der Revision) gibt es keine Rechtsgrundlage; eine einstweilige Verfügung kommt nur bis zur Entscheidung des LVwG Kärnten über den Nachprüfungsantrag in Betracht. So heißt es in § 22 Abs 3 K-VergRG ausdrücklich: „Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden“ (Hervorhebungen durch den Verfasser). Und in § 22 Abs 4 Satz 2 K-VergRG wird bestimmt, dass die einstweilige Verfügung „nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft [tritt], in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird“. Für die von der Revisionswerberin behauptete Möglichkeit der Beantragung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung (Seite 19 der Revision) gibt es keine Rechtsgrundlage; eine einstweilige Verfügung kommt nur bis zur Entscheidung des LVwG Kärnten über den Nachprüfungsantrag in Betracht. So heißt es in Paragraph 22, Absatz 3, K-VergRG ausdrücklich: „Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden“ (Hervorhebungen durch den Verfasser). Und in Paragraph 22, Absatz 4, Satz 2 K-VergRG wird bestimmt, dass die einstweilige Verfügung „nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft [tritt], in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird“. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen könnte daher nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen (vgl VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069); ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz wurde bereits entsprochen: Von seiner - unionsrechtlich gebotenen und landesgesetzlich durch § 22 K-VergRG eingeräumten - Kompetenz zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das LVwG Kärnten im zugrundeliegenden Vergabeverfahren Gebrauch gemacht. Das Unionsrecht zwingt nicht dazu, dass auch noch im Zuge der höchstgerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen eines VwG über einen Nachprüfungsantrag zwingend ein einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden müsste. Mehr noch: Dass die Entscheidung des LVwG Kärnten nach Art 133 B-VG überhaupt einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegt, ist durch keine unionsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des unionsrechtlich geforderten Rechtsschutzes ein einstweiliger Rechtsschutz im höchstgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Entscheidungen des LVwG Kärnten nicht erforderlich (vgl VfGH 6.4.2000, B 508/00; VwGH 17.4.2009, AW 2009/04/0024; 23.7.2009, AW 2009/04/0053). Die Erlassung einstweiliger Anordnungen könnte daher nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069); ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz wurde bereits entsprochen: Von seiner - unionsrechtlich gebotenen und landesgesetzlich durch Paragraph 22, K-VergRG eingeräumten - Kompetenz zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das LVwG Kärnten im zugrundeliegenden Vergabeverfahren Gebrauch gemacht. Das Unionsrecht zwingt nicht dazu, dass auch noch im Zuge der höchstgerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen eines VwG über einen Nachprüfungsantrag zwingend ein einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden müsste. Mehr noch: Dass die Entscheidung des LVwG Kärnten nach Artikel 133, B-VG überhaupt einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegt, ist durch keine unionsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des unionsrechtlich geforderten Rechtsschutzes ein einstweiliger Rechtsschutz im höchstgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Entscheidungen des LVwG Kärnten nicht erforderlich vergleiche VfGH 6.4.2000, B 508/00; VwGH 17.4.2009, AW 2009/04/0024; 23.7.2009, AW 2009/04/0053). 3. Im Ergebnis ist der angefochtene Spruchpunkt II. des LVwG Kärnten einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem vermeintlich unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin erübrigt. Letztlich vermag die Revisionswerberin auch nicht darzutun, worin - abgesehen von der „aktuellen Gefahr der Zuschlagserteilung“, die aber aufgrund des Spruchpunkts I. des angefochtenen Erkenntnisses ohnehin nicht unmittelbar droht - der unverhältnismäßige Nachteil für die Revisionswerberin konkret bestehen soll. 3. Im Ergebnis ist der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des LVwG Kärnten einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem vermeintlich unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin erübrigt. Letztlich vermag die Revisionswerberin auch nicht darzutun, worin - abgesehen von der „aktuellen Gefahr der Zuschlagserteilung“, die aber aufgrund des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses ohnehin nicht unmittelbar droht - der unverhältnismäßige Nachteil für die Revisionswerberin konkret bestehen soll. 4. Mit Hinweis auf die dargelegte Sach- und Rechtslage stellt die mitbeteiligte Partei sohin den Antrag, dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung
GG keine Folge zu geben.“dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge zu geben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die präsumtive Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei vom 30.11.2017 für nichtig erklärt und wurden die Anträge der revisionswerbenden Partei auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom 04.12.2017 sowie Nichtigerklärung der Ausschreibung und des Pachtvertrages als unzulässig zurückgewiesen. Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist nunmehr zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Unter Vollzug einer Entscheidung ist eine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt der Entscheidung entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Entscheidungen, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen aber auch solche, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass die angefochtene Entscheidung die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (VwGH 26.06.2014, Zahl: AW 2013/10/0074). Vollzugsfähigkeit liegt somit auch dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag. Im Gegenstand kommt es aber für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust nicht. Der Hinweis der revisionswerbenden Partei, wonach die Zuschlagserteilung als Vollzug des gegenständlichen angefochtenen Beschlusses anzusehen ist, zumal für die revisionswerbende Partei keine weitere Rechtschutzmöglichkeit bestehe, geht ins Leere. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Zuschlagserteilung nur nach vorhergehender Zuschlagsentscheidung möglich ist, gegen welche der revisionswerbenden Partei ein Rechtschutz offen steht. Diesbezüglich ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.04.2018, Zahl: E 1028/2018-7, zu verweisen, in welchem ebenfalls darauf verwiesen wurde, dass die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei im Vergabeverfahren, aufgrund des Umstandes, dass sie als Bieterin im Verfahren verblieben ist, gewahrt blieben und sie eine neuerlich erlassene Zuschlagsentscheidung bekämpfen kann. Wenn die revisionswerbende Partei darauf verweist, dass Bindungswirkung bestehen würde, zumal hinsichtlich der Nichtigerklärung der Ausschreibung und Nichtigerklärung der Fragebeantwortung bereits entschieden worden sei und daher der revisionswerbenden Partei eine Möglichkeit der Anfechtung der vor der Zuschlagserteilung ergehenden Zuschlagsentscheidung nicht mehr offen stehe, ist festzuhalten, dass eine Bindung nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag begrenzt. Im Gegenstand wurde die präsumtive Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, darüber hinaus aber kein normativer Abspruch über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen, sondern erfolgte eine Zurückweisung der Nachprüfungsanträge hinsichtlich der Ausschreibung bzw. des Pachtvertrages, sowie der Fragebeantwortung, welche als nicht gesondert anfechtbar angesehen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, durch welche der mitbeteiligten Partei die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung ist durch den nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 23.01.2018 außer Kraft getreten. Die Revisionswerberin würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Die mit dem angefochtenen Beschluss außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten, zumal die Zuerkennung
GG ex nunc wirkt. Aus diesem Grunde kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden (VwGH 27.02.2012, Zahl: AW 2012/04/0006). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, durch welche der mitbeteiligten Partei die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung ist durch den nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 23.01.2018 außer Kraft getreten. Die Revisionswerberin würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Die mit dem angefochtenen Beschluss außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten, zumal die Zuerkennung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ex nunc wirkt. Aus diesem Grunde kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden (VwGH 27.02.2012, Zahl: AW 2012/04/0006). In weiterer Folge ist darauf zu verweisen, dass die revisionswerbende Partei auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.02.2018 eingebracht hat und diese Beschwerde ebenfalls mit dem Antrag verbunden hat, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.04.2018 (E 1028/2018-7) dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug nicht zugänglich sei. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher dem Antrag, der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.02.2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S1.702.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.