RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-2462/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 5Abs.
5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien. Dies würde bedeuten, dass in der gegenständlichen Widmung „Grünland-Bad“ bauliche Anlagen möglich seien, in denen Sanitäranlagen, Umkleiden und Abstellräume untergebracht werden würden. Nicht jedoch würde die Widmung „Grünland-Bad“ die Errichtung von Wohnräumen erlauben. Die gegenständliche Planung würde „Kabinen“-Größen von ca. 20 m² aufweisen. Aufgrund dieser Größe hätten sie das Ausmaß von Kleinstwohnungen und könnten insbesondere durch ihre Ausstattung mit Balkon und eigenen Sanitärbereichen als Zweitwohnsitze dienen. In seiner Stellungnahme vom 18.12.2012 führte der planungstechnische Amtssach-verständige im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 5, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien. Dies würde bedeuten, dass in der gegenständlichen Widmung „Grünland-Bad“ bauliche Anlagen möglich seien, in denen Sanitäranlagen, Umkleiden und Abstellräume untergebracht werden würden. Nicht jedoch würde die Widmung „Grünland-Bad“ die Errichtung von Wohnräumen erlauben. Die gegenständliche Planung würde „Kabinen“-Größen von ca. 20 m² aufweisen. Aufgrund dieser Größe hätten sie das Ausmaß von Kleinstwohnungen und könnten insbesondere durch ihre Ausstattung mit Balkon und eigenen Sanitärbereichen als Zweitwohnsitze dienen. Mit dem Bescheid vom 26.08.2013, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der xxx den Antrag der xxx vom 30.11.2012 gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Bade- und Sanitäreinrichtungen sowie PKW-Abstellplätzen auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingeschränkten Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland nach Maßgabe der Regelung § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 der spezifischen Festlegung im Grünland eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Grünland zukommen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es keinesfalls so, dass § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Errichtung eines beliebigen Gebäudes im Grünland gestatten würde; vielmehr dürften lediglich solche Gebäude errichtet werden, die für eine Nutzung des Grünlandes bzw. für die festgelegte Nutzung erforderlich und spezifisch seien. Als spezifisch sei eine Einrichtung nur dann anzusehen, wenn sie ihrer Art nach für die festgelegte Grünlandnutzung charakteristisch bzw. wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sei. Erforderlich sei eine Einrichtung bzw. bauliche Anlage dann, wenn sie nach objektiven Maßstäben notwendig bzw. nicht wegzudenken sei. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen die Errichtung von 15 „Kabinen“ samt Dusche, WC und Handwaschbecken, von 15 „Kellern“, 9 „Lager“, 1 „Ruheraum“, 1 „Spielraum“, 1 „Gemeinschaftsraum“, sowie jeweils 1 „Waschraum“ für Damen und Herren samt WC, Umkleide und Dusche, vorgesehen. Bei einem Kabinenbau würde es sich grundsätzlich um ein Objekt handeln, welches Dusche, WC, Umkleideraum (eventuell mit abschließbaren Kästchen) und allenfalls einen Abstellraum für verschiedene Geräte, wie Sonnenschirme, Liegen usw. umfassen würde, wobei die bautechnische Ausgestaltung der eingeschränkten Nutzung während der Badesaison Rechnung tragen müsse. Ein Kabinenbau bzw. ein Badehaus sei weder für eine dauernde noch für eine vorübergehende Unterkunft bestimmt und diene überhaupt keiner Wohnnutzung. Mit dem Bescheid vom 26.08.2013, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der xxx den Antrag der xxx vom 30.11.2012 gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Bade- und Sanitäreinrichtungen sowie PKW-Abstellplätzen auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingeschränkten Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland nach Maßgabe der Regelung Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 der spezifischen Festlegung im Grünland eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Grünland zukommen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es keinesfalls so, dass Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Errichtung eines beliebigen Gebäudes im Grünland gestatten würde; vielmehr dürften lediglich solche Gebäude errichtet werden, die für eine Nutzung des Grünlandes bzw. für die festgelegte Nutzung erforderlich und spezifisch seien. Als spezifisch sei eine Einrichtung nur dann anzusehen, wenn sie ihrer Art nach für die festgelegte Grünlandnutzung charakteristisch bzw. wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sei. Erforderlich sei eine Einrichtung bzw. bauliche Anlage dann, wenn sie nach objektiven Maßstäben notwendig bzw. nicht wegzudenken sei. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen die Errichtung von 15 „Kabinen“ samt Dusche, WC und Handwaschbecken, von 15 „Kellern“, 9 „Lager“, 1 „Ruheraum“, 1 „Spielraum“, 1 „Gemeinschaftsraum“, sowie jeweils 1 „Waschraum“ für Damen und Herren samt WC, Umkleide und Dusche, vorgesehen. Bei einem Kabinenbau würde es sich grundsätzlich um ein Objekt handeln, welches Dusche, WC, Umkleideraum (eventuell mit abschließbaren Kästchen) und allenfalls einen Abstellraum für verschiedene Geräte, wie Sonnenschirme, Liegen usw. umfassen würde, wobei die bautechnische Ausgestaltung der eingeschränkten Nutzung während der Badesaison Rechnung tragen müsse. Ein Kabinenbau bzw. ein Badehaus sei weder für eine dauernde noch für eine vorübergehende Unterkunft bestimmt und diene überhaupt keiner Wohnnutzung. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeister der Stadt xxx vom 26.08.2013, Zahl: xxx, erhob die Antragstellerin xxx rechtzeitig die Berufung. Aufgrund seines Beschlusses vom 23.04.2014 wies der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Bauwerberin xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.08.2013, Zahl: xxx, als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Badehaus weder für die dauernde noch für die vorübergehende Unterkunft bestimmt sei, sondern überhaupt keiner Wohnnutzung dienen würde. Auch wenn im gegenständlichen Fall die einzelnen Nutzungseinheiten als Kabinen bezeichnet seien, würde sich aus der Zusammenschau der damit jeweils verknüpften Funktionen ein tatsächlich möglicher Verwendungszweck ergeben, der eine Freizeitnutzung zu Aufenthaltszwecken einschließen würde, mag diese Nutzung auch in der Baubeschreibung und in den Planunterlagen nicht dargestellt sein. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gab dieses mit dem Beschluss vom 24.07.2014, Zahl: xxx, Folge und hob den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 23.04.2014, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt xxx zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als „Grünland-Bad“ gewidmet sei.
§ 5Abs. 2 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 i
Vm § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei diese Widmung nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien. Zutreffend sei, dass die Widmung „Grünland-Bad“ die Erteilung einer Baubewilligung für eine private – Erholungszwecken – im Besonderen Badezwecken dienende, Bauführung nicht ausschließen würde; jedoch sei nicht jede dem Erholungszweck dienende Bauführung zulässig. Ob das projektierte Gebäude, welches Bad- und Sanitäreinrichtungen sowie KFZ-Stellplätze aufnehmen solle, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erfüllen würde, insbesondere ob dieses Gebäude für die Nutzung als Bad erforderlich und spezifisch sei, könne abschließend nicht beurteilt werden, weil die Baubehörde die vorgesehenen Bewilligungserfordernisse nicht abschließend geprüft habe. Ob die geplante Baulichkeit nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die Situierung für den festgelegten Erholungszweck „Bad“ erforderlich und spezifisch sei, könne erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung abschließend beurteilt werden.Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gab dieses mit dem Beschluss vom 24.07.2014, Zahl: xxx, Folge und hob den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 23.04.2014, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt xxx zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als „Grünland-Bad“ gewidmet sei.
Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei diese Widmung nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien. Zutreffend sei, dass die Widmung „Grünland-Bad“ die Erteilung einer Baubewilligung für eine private – Erholungszwecken – im Besonderen Badezwecken dienende, Bauführung nicht ausschließen würde; jedoch sei nicht jede dem Erholungszweck dienende Bauführung zulässig. Ob das projektierte Gebäude, welches Bad- und Sanitäreinrichtungen sowie KFZ-Stellplätze aufnehmen solle, die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erfüllen würde, insbesondere ob dieses Gebäude für die Nutzung als Bad erforderlich und spezifisch sei, könne abschließend nicht beurteilt werden, weil die Baubehörde die vorgesehenen Bewilligungserfordernisse nicht abschließend geprüft habe. Ob die geplante Baulichkeit nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die Situierung für den festgelegten Erholungszweck „Bad“ erforderlich und spezifisch sei, könne erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung abschließend beurteilt werden. Mit dem Bescheid vom 17.09.2014, Zahl: xxx, hob der Stadtsenat der Stadt xxx den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.08.2013, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück. Die Baubehörde erster Instanz erteilte der Bauwerberin einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf die Vorlage eines Betriebskonzeptes. Die Bauwerberin legte in der Folge die Betriebsbeschreibung vom 20.11.2014 vor. Die Baubehörde erster Instanz holte Gutachten aus den Fachbereichen Stadt- und Verkehrsplanung sowie Schwimmbäderbau ein. Mit dem Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der Stadt xxx das Bauansuchen vom 30.11.2012 in der Fassung der Eingabe vom 20.11.2014 gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Bade- und Sanitäreinrichtungen sowie PKW-Abstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ab. Begründet hat die Baubehörde erster Instanz diese Entscheidung damit, dass sich auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung sowie der eingeholten Gutachten ergeben würde, dass das projektierte Bauvorhaben nicht betriebstypisch und damit nicht erforderlich sei, weshalb es im Widerspruch zur rechtskräftigten Widmung „Grünland-Bad“ stehen würde. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid vom 19.10.2016, Zahl: xxx, keine Folge, wies diese ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Inhaltlich schloss sich die Berufungsbehörde der Beurteilung der Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen an, wonach das projektierte Vorhaben im Widerspruch zur Flächenwidmung „Grünland-Bad“ stehen würde. Im Berufungsverfahren erstattete der Amtssachverständige folgendes Gutachten vom 03.06.2016: „
- Befund 2.1 Allgemeines Betreffend dieser Bauangelegenheit liegen bereits ein Gutachten sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des mit Bescheid vom
- Mai 2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen 01 (FH) xxx vor. Unbenommen der darin ausgeführten Beurteilung und der darin ausgeführten Begründungen erfolgt nunmehr ein Vergleich von derzeit betriebenen Seebad betrieben ähnlichen Ausmaßes wie gem. Gutachtensauftrag gefordert. In diesem Sinne wurden nachstehende Seebadbetriebe gewählt: • xxx, xxx, xxx (Befund 12.5.2016) • xxx, xxx, xxx (Befund 20.5.2016) 2.2 Übersicht Betriebsflächen: Nach vorliegendem Auszug aus dem Kagis /1/ werden nachstehende Flächen ausgewiesen: Strandbad xxx Grundstück Nutzung (m²) 72110 – 806 Bauflächen Gebäude 1133 m² Sonstige Freizeitflächen 9615 m² Gewässer Stehende Gewässer 264 m² Bauflächen Gebäudenebenflächen 137 m² Gesamt: 11149 m² Strandbad xxx Grundstück Nutzung (m²) 75002 – 523 Sonstige Freizeitflächen 10935 m² Gewässer Stehende Gewässer 2393 m² Bauflächen Gebäude 370 m² Gesamt: 13698 m² Geplantes Bauvorhaben xxx: Grundstück Nutzung (m²) 75452 – 331 landwirtschaftlich genutzte Grundflächen 6587 m² verbauschte Flächen Bauflächen 807 m² Gebäudenebenflächen Bauflächen Gebäude 69 m² Gesamt: 7463 m² Grundstück Nutzung (m²) 75452 – 329 Wald Wälder 2597 m² Gesamt: 2597 m² 2.3 Lage- und Widmungsinformation (Auszug Kagis /1/) 2.3.1 Strandbad xxx xxx 2.3.2 Strandbad xxx xxx 2.3.
- geplantes Bauvorhaben xxx xxx 2.4 Betriebsbeschreibung 2.4.1 Allgemeine Beschreibung Strandbad xxx Das Strandbad liegt in xxx und wird von einem Pächter (xxx) betrieben, das Bad ist im Eigentum der STW Klagenfurt. Die Kabinen und Kästchen werden zum überwiegenden Teil für das ganze Jahr an Privatpersonen und/oder Vereine bzw. Firmen vermietet. Das Bad verfügt über einen am Betriebsareal situierten Gastronomiebereich, welcher auch ohne Badekarte erreicht werden kann. Die restliche Infrastruktur ist nur mit Badekarte verfügbar. Übersicht – Kabinentrakt, rechts Gastonomiebereich; Kabinentrakt 2-geschossig xxx Ausstattung - Zusammenfassung: Umkleiden, Kästchen Länge Breite Fläche Anzahl [m] [m] [m2] Ausstattung Mietkabinen klein im 272 1,7 1,0 1,7 Sitzbank Freien Gesamtfläche Mietkabinen 462,4 Kästchen Tagesgäste 90 versperrbare Kästchen EG, situiert in einem 1 11,9 3,6 42,8 Raum mit Kästchen und Sitzbänken Raum im EG 2 3,6 1,5 10,8 Umkleiden Kästchen Miete, 73 versperrbare Kästchen situiert in einem Raum 1 16,5 3,6 59,4 Raum mit Kästchen und Sitzbänken imOG 2 3,6 1,5 10,8 Umkleiden Länge Breite Fläche Anzahl [m] [m] [m2] Ausstattung 40 versperrbare Kästchen mietbare Raum mit Kästchen und Sitzbänken u. Gruppenumkleide, mit 7 6,4 3,6 Je 23,0 Umkleiden Kästchen (Vereine, Gesamtfläche Firmen) Gruppenkabine 161 2 1,5 1 3 Umkleiden Summe Fläche Umkleiden, Kästchen 750,5 Sanitärausstattung Länge Ausstattu ng Anzahl [m] Breite [m] Fläche [m2] Anmerkung Duschen im Freien nahe Kabinen 3 Urinalstände 7 Sitzzelle 6 Waschbecken 2 Sanitäranlage Herren Duschen 2 Raumgröße 1 12 3,5 42 inkl. kleiner Technikraum Sitzzelle 8 Waschbecken . 2 Sanitäranlage Damen Duschen 2 Raumgröße 1 7,8 3,5 1 2,4 3,8 36,4 Behinderten WC 1 2 1,5 3 Summe Fläche Sanitärräume in Gebäuden - allgemein zugänglich 81,4 Gastronomiebereich Gastronomiebereich verfügt über ca. 240 Verabreichungsplätze, wird nicht beurteilt, da auch extern zugänglich Kassenhäuschen, Bademeister Kassenhäuschen mit Nebenräumen Drehkreuzen, Gesamtfläche ca. 55 m2 plus kleines Gebäude hinter Restaurant Lager, Werkstätte Jeweils ca. 70 m2 als Lager bzw. Werkstättenbereich genutzt (im Kabinentrakt) KFZ-Stellplätze(nicht am Betriebsgrundstück angeordnet) PKW ca. 80 Behinderten- steIlplätze 2 Bus 1 Anbindung an öffentlichen Verkehr gegeben (Linie der xxx) 2.4.2 Allgemeinde Beschreibung Strandbad xxx Das Strandbad liet am xxx und wird von einer Pächtergemeinschaft geführt. Neben den ca. 100 Stellplätzen für Kfz verfügt das Bad auch über mit Gastronomiebetrieb im Eingangsbereich, wo auch die Zugangskontrolle Die kleinen Kabinen werden zum überwiegenden Teil für das ganze Jahr an Privatpersonen vermietet. Die Mietkabinen sind in einem separaten Holz situiert, zusätzliche Kabinen befinden sich in einem separaten Massivbau mit anschließendem Lagerbereich für den Pächter. Das Bad verfügt über einen am Betriebsareal situierten Gastronomiebereich nur Badekarte erreicht werden kann. Sanitärgebäude mit Umkleiden und Gastronomiegebäude sowie Kabinentrakt Holzbauweise: xxx Ausstattung - Zusammenfassung: Umkleiden, Kästchen Länge Breite Fläche Anzahl [m] [m] [m2] Ausstattu ng Kabinentrakt gesamt ca. 4,50 x 30 m = 135 Mietkabinen klein 46 1,7 1,1 1,87 m2 im Freien Gesamtfläche Mietkabinen 86,02 Umkleiden Gebäude gesamt ca. 6,8 x 9,0 = 61,2 m2 inkl. Gebäude 1 11 1,5 1 16,5 Sanitär Umkleiden Gebäude gesamt ca. 6,5 x 8,0 = 52 m2 inkl. Gebäude 2 10 1;5 2 30 Überdachung Kästchen 10 Abstellraum 1 2 1 2 Summe Fläche Umkleiden, Kästchen I römisch eins Sanitärausstattung Länge Ausstattung Anzahl [m] Breite [m] Fläche [m2] Anmerkung Duschen im Freien (Steg) 2 Umkleiden im Freien 2 1 1 2 Urinalstände 4 Sitzzelle 2 Sanitäranlage Waschbecken 2 Herren Duschen 0 Raumgröße 1 1,7 3,6 6,12 1 1,3 4 5,2 Sitzzelle 3 Waschbecken 2 Sanitäranlage Duschen 0 Damen Raumgröße 1 1 3,6 3,6 , inkl. Wickelbereic 1 1,7 4 6,8 h Bediensteten WC 1 1,2 1,5 1,8 Summe Fläche Sanitärräume in Gebäuden -allgemein zugänglich 25,S Gastronomiebereich Gastronomiebereich verfügt gesamt über ca. 120 Verabreichungsplätze, wird nicht beurteilt, über Bad zugänglich, mit WC-Anlage; Sanitärräume werden auch von der Gastronomie gemeinsam genutzt; Kassenhäuschen, Bademeister Kassenhäuschen Eingangsbereich, Gesamtfläche ca. 1,20 x 3,50 = 4,2 m2 Lager, Werkstätte Lager, Werkstätte, Raum ca. 6,0 x 2,40 = 14,4 m2 + 6,5 x 9 = 58,S m2 (Gebäude Holz); Gesamt 72,9 m2 KFZ-Stellplätze(am Betriebsgrundstück angeordnet) ca. PKW 100 Behindertenstellpl nicht ausgewiesen, keine Stellplatzmarklierung ätze 0 nicht ausgewiesen, keine Stellplatzmarklierung Bus 0 Anbindung an öffentlichen Verkehr bedingt gegeben (Haltestelle ca. 200 Meter entfernt) 2.4.3 Allgemeine Beschreibung Badeanlage xxx (gem. Betriebsbeschreibung) Es soll eine entgeltliche Nutzung - vorrangig in Form von längerfristiger Vermietung erfolgen - auch die Nutzung durch Einzelpersonen, Klein- und Großfamilien soll möglich sein (Betriebsbeschreibung datiert mit 20.11.2016). Die großen Kabinen (je zwischen 18 und 31 m2 zuzüglich DuschelWC mit ca. 2,8 m2 sowie Balkon zwischen 13 und 21 m²) sollen an Vereine usw. vermietet werden. Der Balkon dient als "Erweiterung der Bewegungsfläche" bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Personen. Diese Kabinen verfügen It. Plan über keine räumlich abgeteilte Umkleide. Die vorhandene Sanitäreinheit je Kabine verfügt über Dusche, WC und Waschbecken (nicht getrennt). Entsprechende Anzahl von Kästchen usw. soll vorgesehen werden. Die großen Kabinen (je zwischen 18 und 31 m2 zuzüglich DuschelWC mit ca. 2,8 m2 sowie Balkon zwischen 13 und 21 m²) sollen an Vereine usw. vermietet werden. Der Balkon dient als "Erweiterung der Bewegungsfläche" bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Personen. Diese Kabinen verfügen römisch eins t. Plan über keine räumlich abgeteilte Umkleide. Die vorhandene Sanitäreinheit je Kabine verfügt über Dusche, WC und Waschbecken (nicht getrennt). Entsprechende Anzahl von Kästchen usw. soll vorgesehen werden. Für Einzelpersonen und Kleinfamilien sollen die Lagerbereiche Keller 1 - 15 zur Verfügung gestellt werden (zwischen ca. 3,6 und 5,2 m²). Sanitärbereiche und Umkleiden sind im KeIlergeschoß situiert. Die 9 Lagerräume im Anschluss an die Parkplätze sollen für "sperrige" Gegenstände dienen (ca. 6,4 m2 je Raum). Umkleiden, Kästchen Fläche Beschreibung Keller Balkon [m2] Ausstattung/Anmerkung Kabine 1 20,63 31,54 Mit Dusche und v«: 2,76 m2 Kabine 2 14,03 18,62 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 3 13,34 18,62 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 4 14,03 20,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 5 13,38 20,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 6 13,38 21,01 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 7 14,71 23,51 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 8 13,52 21,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 9 13,38 20,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 10 13,38 18,85 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 11 22,40 31,54 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 12 13,38 21,01 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 13 14,71 23,51 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 14 13,52 21,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Kabine 15 16,04 20,26 Mit Dusche und WC 2,76 m2 Keller 1 5,16 Keller 2 5,2 Keller 3 5,02 Keller 4 5,1 Keller 5 5,1 Keller 6 5,25 Keller 7 3,6 Keller 8 3,6 Keller 9 3,6 Keller 10 3,6 Keller 11 3,6 Keller 12 3,8 Keller 13 3,8 Keller 14 - 3,8 Keller 15 3,8 Ruheraum 13,62 21,26 Spielraum 33,39 31,56 Fläche Beschreibung Keller Balkon [m2] Ausstattu ng/ An merku ng Gemeinschaftsraum 18,87 Summe Fläche Kellerabteile Balkone(Kabinen),Kabinen,Spiel- raum Ruheraum etc. 109,03 223,83 403,48 Sanitärflächen zugeordnet 41,4 m2 Sanitär Ausstattung Anzahl Länge [m] Breite [m] Fläche [m2] Anmerkung Duschen im Freien nahe Kabinen 0 Urinalstände 3 Sitzzelle 2 Waschbecken 2 Sanitäranlage Herren - Duschen 1 allgemein zugänglich Umkleide 1 Raumgröße 1 3,5 5,15 18,0 Sitzzelle 2 Waschbecken 2 Sanitäranlage Damen- Duschen 1 allgemein zugänglich Raumgröße 1 3,5 5,15 18,0 Behinderten WC 0 Summe Fläche Sanitärräume allgemein zugänglich 36,1 Gastronomiebereich kein Gastronomiebereich Kassenhäuschen , Bademeister kein Kassenbereich, kein Bademeisterbereich Lager, Werkstätte Hausmeister/Haustechnikraum ca. 9 m2 KFZ-Stellplätze am Betriebsgrundstück PKW 9 je 6,4 m2 durchschnittlich; PKW Stellplatz mit Lager 9 zugeordnetes Lager Fläche zugeordnetes Lager 57,S Behindertenstellplätze 0 Bus 0 Anbindung an öffentlichen Verkehr gegeben Anmerkung: Hinsichtlich der Fenster/Terrassentüren ist festzustellen, dass sämtliche großen "Umkleidekabinen" über fast raumhohe Verglasungsflächen mit einem Glasflächenanteil von> 60% ausgestatten sind, jedoch über keine abgetrennte Umkleide verfügen.
- Gutachterliche Stellungnahme 3.1 Allgemeine Hinweise Gemäß den vorliegenden Planunterlagen ist kein Raum explizit als Erste-Hilfe-Raum ausgewiesen (§ 95 BHygV). Der Raum Hausmeister/Technik It. Beschreibung ist nur für Lagerung diverser Geräte und Materialien gedacht. Gemäß den vorliegenden Planunterlagen ist kein Raum explizit als Erste-Hilfe-Raum ausgewiesen (Paragraph 95, BHygV). Der Raum Hausmeister/Technik römisch eins t. Beschreibung ist nur für Lagerung diverser Geräte und Materialien gedacht. Die Türbreite der WC's im Keller unterschreitet die mindesterforderliche Breite von 80 cm gem. der gültigen OIB-Richtlinie /3/. Ein barrierefreies WC ist nicht vorhanden. Die Türbreite der Dusch/WC Räume der großen Kabinen weisen ebenso nicht die erforderliche Türbreite auf. Grundsätzlich sollen WC - und Duschbereiche getrennt ausgeführt werden und über einen Vorraum erreichbar sein (wie im KeIlergeschoß geplant); /2/33.00 ff. In den großen Kabinen ist dies nicht der Fall. Aus hygienischer Sicht wird festgestellt, dass der Lagerbereich im Kellergeschoss (Keller 1 -15) nicht belüftbar ist, wobei davon auszugehen ist, dass dies durch die Nutzung bedingt feuchtebelastete Räume sind. . Werden Dienstnehmer beschäftigt, so ist auch die Arbeitsstättenverordnung udgl. zu berücksichtigen. 3.2 Betriebstypizität - Raum- und Ausstattungsbezogen Stellplätze Kfz Bei den verglichenen Anlagen ist festzustellen, dass auch bei Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz wesentlich mehr Stellplätze vorhanden sind (Faktor 4-5 mehr). Im geplanten Bauvorhaben ist kein Behindertenstellplatz vorgesehen. Mietkabinen/klein Die besichtigten Mietkabinen im xxx und xxx weisen eine erheblich geringere Fläche auf als die im geplanten Projekt vorgesehenen (1,5-1,7 m2 statt 3,6-5,2 m²). Den 15 Kabinen im Keller (Keller 1 - 15) stehen 272 im xxx bzw. 46 im xxx gegenüber (Faktor 18 sowie 3 mehr). Zusätzlich wurde festgestellt, dass Tagesgästen noch 90 "Kästchen" in einem Raum mit 2 Umkleiden zur Verfügung stehen, als auch langfristig mietbare Kästchen (73 Stück). Das xxx verfügt über 46 mietbare Kabinen, wovon It. Auskunft des Pächters ca. 40 fix vermietet sind. Zusätzlich wurde festgestellt, dass Tagesgästen noch 90 "Kästchen" in einem Raum mit 2 Umkleiden zur Verfügung stehen, als auch langfristig mietbare Kästchen (73 Stück). Das xxx verfügt über 46 mietbare Kabinen, wovon römisch eins t. Auskunft des Pächters ca. 40 fix vermietet sind. Mietkabinen/groß Im Vergleich zu den geplanten großen Mietkabinen weisen die besichtigten Kabinen im xxx keine Sanitäreinheiten auf, sehr wohl aber zwei abgetrennte Umkleidebereiche je Kabine. Gegenüber den 15 beim geplanten Bauvorhaben sind es nur 7 im xxx, das xxx verfügt über keine dieser Kabinen. Infrastruktur Die besichtigten Badeanlagen verfügen über einen entsprechenden Bereich zur Zugangskontrolle. Weiters verfügen diese Bäder über größere Lager- und Werkstättenbereiche. Diese fehlen bei dem geplanten Bauvorhaben. Sanitäre Ausstattung Da die großen Kabinen des Bauvorhabens jeweils mit WC/Dusche ausgestattet sind, wird die Anzahl der verfügbaren WC's, Duschen und Waschbecken gegenüber den verglichenen Bädern überschritten bzw. erheblich überschritten (xxx). Balkone Keine der besichtigten Anlagen verfügt über Balkone. Bademeisterbereich, Kassenbereich Beide besichtigten Seebadanlagen verfügen über Bademeister- und Kassenbereich 3.3 Gegenüberstellung - Schlussfolgerung Nachstehend die Gegenüberstellung der Basisdaten/Ausstattungen: xxx xxx xxx Parkplätze PKW-Stellplätze gesamt 18 82 100 PKW-Stellplätze ohne Lager 9 82 100 PKW-Stellplatz mit Lager 9 0 0 Lagerfläche KG zugeordnet 57,S 0 0 o /nicht Behindertenstellplätze 0 2 ausgewiesen o jnicht Busparkplatz 0 1 ausgewiesen Mitkabine klein 0 272 j 462 m2 46 / 102,5 Kästchen, Tagesgäste 0 90 10 Kästchen fixe Miete in großer Kabine 0 73 0 Fläche Mietkästchen Tagesgäste + fixe Miete 0 123,8 ca.4 m2 Gruppenumkleidejgroße Kabine 15 7 0 Fläche Gruppenumkleide m2 (Durchschnitt) 22 23 0 Gruppenumkleide mit BadjWC Ja nein nein xxx xxx xxx Gruppenumkleide mit geschl. Umkleide nein ja nein Umkleide im Freien Nein nein 2 Gesamtfläche Einzel- und Gruppenumkleide, Mietkästchen 332 750 132,5 Sanitärräume allgemein zugänglich Dusche im Freien 0 3 2 Urinalstände 3 7 4 Sitzzellen Herren 2 6 2 Waschbecken Herren 2 2 2 Dusche Herren 1 2 0 Sitzzellen Damen 4 8 3 Waschbecken Damen 2 2 2 Dusche Damen 1 2 0 Sanitärräume allgemein Herren Fläche [m2] 18 42 11,3 Sanitärräume allgemein Damen Fläche [m2] 18 36,4 10,4 Sanitärräume in den großen Kabinen Waschbecken gesamt 10 0 0 WC's gesamt . 10 0 0 Duschen gesamt 10 0 0 Umkleide nein ja 0 Sonstige Infrastruktur Kassenbereich, Bademeister nein ja / 55 mH ja /4,2 m2 Lager Badbetreiber nein ja /70 m2 ja / 58,S m2 Werkstätte Badbetreiber nein ja /70 m2 ja / 14,4 m2 Ruheraum ja nein nein Spielraum ja nein nein Balkonflächen ja / 224 m2 nein nein Kellerabteile (kleine Kabinen) ja / 109 m2 nein nein "inkl. Nebenräume Gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhob die xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „BESCHWERDE gegen Bescheid der Rechtsmittelstelle, xxx vom 19.10.2016, Zahl: xxx, Stadtsenat der Stadt xxx Der Bescheid der Rechtsmittelstelle xxx vom 19.10.2016, Zahl: xxx wurde am 25.10.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wird auf Grund zulässigem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Rechtsmittelstelle, xxx vom 19.10.2016, Zahl: xxx Beschwerde eingebracht. Es wird die Rechtswidrigkeit aus nachstehenden Gründen behauptet: Beschwerdegründe Die Berufungsbehörde gibt im bezeichneten Bescheid irrtümlich wieder, dass das ggst. Grundstück seit 15 Jahren als Freizeitbereich, Liegewiese und Zugang zum Gewässer genutzt wird; richtig sind jedoch mindestens 50 Jahre wie wir es darstellten. Davon rd. 35 Jahre im Zusammenhang mit dem ehemaligen Beherbergungsbetrieb „xxx“. Die Behörde baut ihre Begründung für eine Versagung der Baubewilligung ausschließlich in die Richtung „Badnutzung“ auf und drängt die ganze Argumentation dort hin. Im Hinblick auf die Flächenwidmung „xxx“ wird nicht argumentiert; wobei auch diese Widmungskategorie mit weit größerem Flächenanteil ihre spezifischen Bauten aufweisen kann. Es wird uns als Bauwerber von der Behörde vorgegeben, welche Qualitätsstufe die Infrastruktur auf einer modernen Liegenschaft mit gültigen Flächenwidmungen „xxx“ und „xxx“ haben darf, Mindeststandards – von veralterten Betrieben abgeleitet – werden als zulässiger Maßstab angesehen. Eine Weiterentwicklung im Qualitätsstandard wird grundlos verhindert. Der vom Amt zugezogene Privatsachverständige argumentiert wiederholt in die Richtung Schwimmbadtechnik- und bau. Ausführungen über Detailangelegenheiten wie Innentürbreiten, Vorräume zu Duschen udgl. werden genauestens analysiert. Es wird übersehen, dass es ein Grundstück mit widmungsgemäßer Nutzung gibt, es wird kein neues Schwimmbad errichtet. Jede bauliche Maßnahme für die Schaffung von notwendiger Infrastruktur die gesetzt wird, stellt eine Verbesserung der gegebenen Situation dar und dient dem Schutz des von uns bestens gepflegten Naturbereichs. Der bekämpfte Bescheid beinhaltet Unterstellungen und keine präzisen Argumente weshalb eine Rechtswidrigkeit angesehen wird. Begehren Es wird im konkreten begehrt, den bezeichneten Bescheid der Rechtsmittelstelle, Stadtsenat der xxx, xxx vom 19.10.2016, Zahl: xxx aufzuheben und den ursprünglichen Antrag der xxx vom 27.11.2012 hinsichtlich Erteilung der Baubewilligung stattzugeben oder den bezeichneten Bescheid der Rechtsmittelstelle, Stadtsenat der xxx, xxx vom 19.10.2016, Zahl: xxx aufzuheben und Zurückverweisung des Antrages in die erste Instanz.“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist überwiegend als „xxx“ ausgewiesen und zu einem kleinen Teil weist sie die Widmung „xxx“ (521 m²) auf. Die Größe dieser Parzelle beträgt 6.726 m². Die Fläche die die Widmung „xxx“ aufweist, ist rechteckig und vollständig von Flächen umschlossen, die die Widmung „xxx“ aufweisen. Die Baulichkeit wird über die südwestlich unmittelbar angrenzende Seestraße mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden. Östlich und zum See hin unmittelbar angrenzend befindet sich die ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin stehende Parz.Nr. xxx, KG xxx. Mit Eingabe vom 27.11.2012 (eingelangt am 30.11.2012) ersuchte die Beschwerdeführerin xxx den Bürgermeister der xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Bade- und Sanitäreinrichtungen sowie PKW-Abstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Gegenstand des eingereichten Projektes ist ein viergeschoßiger Baukörper mit Flachdach. Die Raumnutzung erfolgt so, dass dieses Gebäude 15 Einheiten, die als Kabine 1 bis Kabine 15 bezeichnet sind, aufnehmen soll. Eine solche Einheit besteht aus einem einheitlichen Raum sowie einer von diesem abgetrennten Sanitäreinheit, bestehend aus WC, Dusche und Waschbecken. Die Einheiten haben Größen von 31,54 m² bis 18,62 m², wobei die Sanitäreinheit eine Größenordnung von 2,76 m² aufweist. Diesen Einheiten vorgelagert sind jeweils Balkone in den Größenordnungen von 13 bis 21 m². Im Erdgeschoß befinden sich 18 überwiegend überdachte Stellplätze für PKW´s und 13 Lagerräumlichkeiten mit einer Größenordnung von rund 6,4 m² pro Raum. Die PKW-Stellplätze werden teils asphaltiert und teils mit Rasengittersteinen ausgeführt. Die Zufahrtsrampe, die von der Grundstücksgrenze zum Vorhaben führt, wird asphaltiert, und befindet sich auch auf einer Fläche die die Widmung „Grünland – Erholungsfläche“ trägt. Im Kellergeschoß werden 15 Kellerräume untergebracht. Diese Räume haben eine Größe von ca. 3,6 bzw. 5,2 m². In diesem Geschoß sind auch Waschräume für Damen und Herren jeweils getrennt sowie WC-Anlagen vorgesehen. Das Gebäude wird so situiert, dass es im Nordosten und im Südosten jeweils geringfügig auf einer Fläche zur Ausführung gelangt, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist. Der überwiegende Teil des Gebäudes kommt auf einer Fläche zur Ausführung, der die Widmung „Grünland-Bad“ aufweist. Im Nahbereich des gegenständlichen Vorhabens befinden sich zwei Wohnanlagen (xxx sowie xxx und xxx). Diese Wohnanlagen beinhalten 15 Wohnungen. Den jeweiligen Eigentümern dieser Wohnungen wurde die grundbücherliche Sicherstellung des Nutzungsrechtes an der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eingeräumt. Das projektierte Gebäude mit insgesamt 15 Kabinen dient der Nutzung durch die obigen Wohnungseigentümer samt entsprechenden Infrastruktureinrichtungen. Die geplanten Kabinen sollen nicht ganzjährig verwendet werden und sind nicht beheizt. Die Warmwassererzeugung soll über elektrische Warmwasserspeicher in den einzelnen Kabinen erfolgen. Das gegenständliche Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich am Südwestufer des xxx. Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde in den 50iger Jahren der gewerbliche Badebetrieb aufgenommen und bis ca. 1994 ausgeübt. In Bezug auf die gegenständliche Parzelle gab es einen Betriebsstillstand von etwa 18 Jahren. Seit 2 Jahren erfolgt eine gewerbliche Vermietung an einen Personenkreis von rund 150 Personen. Eine Ausweitung der Personenanzahl ist derzeit nicht möglich, weil es an ausreichenden Sanitäranlagen sowie Umkleidekabinen und Lagermöglichkeiten für Badeutensilien fehlt. Beabsichtigt ist ein hochwertiger Badebetrieb ohne Gastronomie mit einem Betriebszeitraum zwischen Mai und September eines jeden Jahres. Der Betrieb soll einem uneingeschränkten Nutzerkreis dienen. Die Nutzung ist entgeltlich und wird vorrangig für die Dauer von jeweils einem Jahr mit der Möglichkeit einer Vertragsverlängerung eingeräumt. Tagesnutzungen sind ebenfalls vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen Einzelpersonen, Kleinfamilien, Großfamilien und Personenkreise oder sonstige Personengruppen (wie Sportvereine, Interessensgemeinschaften) angesprochen werden. Gedacht ist, die großen Kabinen jährlich an Vereine zu vergeben, sodass diese zusätzlich zu Trainingszwecken im Rahmen ihres Vereines auch Bademöglichkeiten anbieten können. Für die Betreuung der Liegenschaft sind ein bis zwei Arbeitnehmer vorgesehen. Diesen obliegt die Pflege des Außenbereiches (Badebucht, Steg, Wiesenflächen, Bewuchs) sowie des Innenbereiches des Gebäudes mit den Sanitäranlagen. Alle Badegäste erhalten nach Bezahlung des Entgelts eine Berechtigungskarte, die dem Kontrollpersonal das Nutzungsrecht ausweist. Die Badegäste werden zu Saisonbeginn die von ihnen benötigten Gegenstände anliefern und im Gebäude für die gesamte Badesaison deponieren. Größere Personenkreise und Familien werden dies in den Kabinen lagern, Einzelpersonen und Kleinfamilien sollen die Lagerbereiche mit den Bezeichnungen „Keller 1“ bis „Keller 15“ nutzen. Für sperrige Gegenstände wurden 9 Lagerräume im Anschluss an die Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in der Erdgeschoßebene angeordnet. Im Zusammenhang mit dem Badebetrieb werden nun die Personenkreise und sonstige Personengruppen (Sportverein, Interessensgemeinschaften) sowie Großfamilien, die Einheiten zum Zweck des Umkleidens und für sanitäre Angelegenheiten verwenden. Die angeschlossenen Balkone dienen der Erweiterung der Bewegungsfläche im Zuge von Umkleidetätigkeiten bei der gleichzeitigen Verwendung von einem größeren Personenkreis in der Kabine. Alle anderen Badegäste werden die sanitären Räumlichkeiten im Untergeschoß verwenden. Dem Betreuungspersonal steht im Kellergeschoß ein Hausmeisterraum zur Unterbringung von diversen Geräten und Materialien zur Gebäudebetreuung und –reinigung zur Verfügung. In diesem Raum ist auch die Haustechnik (Wasseruhr, Fäkalhebeanlage) zugänglich. An Gemeinschaftsräumlichkeiten sind ein Spielraum, ein Gemeinschaftsraum und ein Ruheraum vorgesehen. Dort können Spieltätigkeiten von Kindern oder auch andere Freizeitaktivitäten wie Tischtennisspielen ausgeübt werden. Die als Kabine bezeichneten Einheiten weisen zwei- bzw. vierteilige verglaste Fassadenöffnungen auf, die bis zum Boden geführt werden und wovon zwei Teile jeweils öffenbar ausgeführt werden sollen. Die verglaste Fläche nimmt etwa 60 % der Außenwand einer Einheit ein. Der Vergleich des geplanten Projektes mit den beiden xxx (xxx und xxx) zeigt nachstehende wesentliche Unterschiede: - nur ein Bruchteil der Kfz-Stellplätze geplant *) - die „Kleinkabinen" (Kellerabteil 1-15) sind zumindest noch doppelt so groß wie vergleichbare Mietkabinen; nur ein Bruchteil der im Vergleich vorhandenen Kabinen - Die Anzahl der großen Mietkabinen ist im Vergleich zum des xxx zum xxx etwa doppelt so groß; sie weisen jedoch keinen Umkleidebereich auf sondern eine Sanitäreinheit (Duschen/WC in einem Raum) und für Umkleidebereiche - unüblich große (fast raumhohe) Verglasungsflächen bei den großen Kabinen - fast keine Lager- und Werkstättenflächen für den Betreiber (lediglich kleiner Haustechnikraurn) - kein Kassenbereich/ZutrittskontroIle - überdurchschnittliche Ausstattung mit Sanitäreinheiten (große Kabinen mit Sanitäreinheit) - keiner der Vergleichsbetriebe verfügt über Balkone (je Kabine 13-22 m²), Ruheraum oder Indoor- Spielraum - keiner der Vergleichsbetriebe verfügt über Stellplätze mit Lagerflächen Für das gegenständliche Vorhaben müssten ca. 40 PKW Stellplätze und ca. 80 Stellplätze für Fahrräder vorgesehen werden. Das Projekt beinhaltet lediglich 50% der PKW-Stellplätze
(18)und keine Stellplätze für Fahrräder. Aus bädertechnischer Sicht wird festgestellt, dass sich das geplante Vorhaben wesentlich (Stellplätze, Balkone, Verglasungsflächen, keine Gastronomie, Kabine mit Sanitäreinheit) von den zwei verglichenen Seebadbetrieben unterscheidet. Eine „Überausstattung" (z. B. Sanitäreinheiten, Balkone... ) ist nach dem Stand der Technik oder den Richtlinien nicht untersagt. Das geplante Bauvorhaben weicht betreffend die Betriebstypizität von den beiden unabhängig voneinander verglichenen Seebadbetrieben xxx und xxx See ab. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum geplanten Projekt konnten dem Akt der belangten Behörde entnommen werden. Die Feststellungen zum Zweck des geplanten Vorhabens, wonach dieses aufgrund eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechtes den Wohnungseigentümern der nahegelegenen zwei Wohnanlagen zustehen soll, ergibt sich aus dem technischen Bericht vom 20.11.2014 sowie der insoweit bestätigten Angabe der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.01.
- Die Feststellungen zum Inhalt des geplanten Vorhabens konnten den eingereichten Projektsunterlagen entnommen werden. Die Feststellungen zur Betriebstypizität stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 03.06.
- Dieser Amtssachverständige hat sich mit dem geplanten Vorhaben beschäftigt, hat Vergleichsbetriebe herangezogen und diese auch in seinem Gutachten detailliert beschrieben. Dieser Sachverständige hat auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichsbetriebe einen typischen Badebetrieb und die dazu erforderlichen Baulichkeiten untersucht und schlussfolgernd ausgeführt, dass aufgrund der im vorliegenden Fall geplanten Baulichkeit nicht von für einen Badebetrieb typischen Baulichkeit ausgegangen werden kann. Dies stützt der Sachverständige nachvollziehbar unter anderem auf die projektierten Glasflächen, die vorgesehenen Balkone, die Größe der Einheiten, die Anordnung der Sanitäreinheiten und die geringe Anzahl der PKW-Abstellplätze. Völlig logisch ist die Schlussfolgerung, dass für die Verwendung eines Bades eine Baulichkeit mit einem Balkon nicht erforderlich ist. Das Gutachten ist in den Befund und die Schlussfolgerung, das Gutachten im eigentlichen Sinn, gegliedert, ist schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Es wurde im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Verhandlung mit den Parteien erörtert und bestehen keinerlei Bedenken an der Vollständigkeit dieses ausführlichen Gutachtens, weshalb die Feststellungen zur Betriebstypizität auf dieses gestützt wurden. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück und am unmittelbar anrainenden Grundstück xxx, KG xxx, stützen sich auf das offene Grundbuch. Auf der Grundlage des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes waren die Feststellungen zur Widmung des Baugrundstückes zu treffen. Die Feststellungen zur Situierung des Vorhabens und der Überschreitung der Widmungsgrenze waren auf der Grundlage des Lageplanes vom 28.11.2012 und des Grundriss-/Schnittplanes vom 28.11.2012, jeweils erstellt von der Beschwerdeführerin, zu treffen. Darin ist in gelber Farbe die Widmungsgrenze und mit roter Farbe der Baukörper dargestellt. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass das Bauvorhaben die Widmungsgrenze überschreitet. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996 idF LGBl Nr. 66/2017, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, lauten (auszugsweise): § 6 Paragraph 6, Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach dem § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach dem Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 13Paragraph 13 Vorprüfung
(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
- a)der Flächenwidmungsplan,
- b)der Bebauungsplan,
- c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
- d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
- e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
- f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. § 15Paragraph 15 Abschluss
(1)Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.Steht dem Vorhaben einer der Gründe des Paragraph 13, Absatz 2, entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPG 1995, LGBl Nr. 23/1995 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, idgF, lauten (auszugsweise): § 5Paragraph 5 Grünland
(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für … c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä., …
(5)Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
(5)Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar …
- b)für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
- b)für eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6)Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(6)Flächen im Grünland, die aus Gründen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis Litera d, von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Absatz 2, Litera c,), sind, soweit sich aus Absatz 7, nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Fläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, auf welcher das gegenständliche Vorhaben ausgeführt werden soll, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx überwiegend als „xxx“ ausgewiesen. Die Festlegung dieser Widmung stützt sich auf die Bestimmung § 5 Abs. 2 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz.
§ 15Abs. 1 i
Vm § 13 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauordung 1996 hat die Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.Die Fläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, auf welcher das gegenständliche Vorhaben ausgeführt werden soll, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx überwiegend als „xxx“ ausgewiesen. Die Festlegung dieser Widmung stützt sich auf die Bestimmung Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz.
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, Kärntner Bauordung 1996 hat die Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung war daher zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben mit der Widmung „xxx“ vereinbar ist. Für im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 2 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 festgelegte Widmungen ordnet Abs. 5 dieses Paragrafen an, dass diese Widmungskategorie nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch für die festgelegte Nutzungsart, im vorliegenden Fall: Bad, sind. Für im Sinne der Bestimmung Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 festgelegte Widmungen ordnet Absatz 5, dieses Paragrafen an, dass diese Widmungskategorie nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch für die festgelegte Nutzungsart, im vorliegenden Fall: Bad, sind. Die Bestimmung § 5 Abs. 5 lit. b K-GplG 1995 stellt eine Ausnahmebestimmung dar. Allgemein sind solche Regelungen restriktiv auszulegen (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Zahl: Ra 2014 2014/03/0054 und vom 29.09.2016, Zahl: 2013/05/0193). Auch in Bezug auf die Regelung § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese Norm restriktiv auszulegen ist. Die Errichtung von Bauwerken im Grünland muss somit nach objektiven Maßstäben erforderlich und spezifisch sein (dazu VwGH 19.03.2015, Zahl: 2013/06/0192).Die Bestimmung Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, K-GplG 1995 stellt eine Ausnahmebestimmung dar. Allgemein sind solche Regelungen restriktiv auszulegen vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Zahl: Ra 2014 2014/03/0054 und vom 29.09.2016, Zahl: 2013/05/0193). Auch in Bezug auf die Regelung Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese Norm restriktiv auszulegen ist. Die Errichtung von Bauwerken im Grünland muss somit nach objektiven Maßstäben erforderlich und spezifisch sein (dazu VwGH 19.03.2015, Zahl: 2013/06/0192). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 05.10.2016, Zahl: Ra 2016/06/0102).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 05.10.2016, Zahl: Ra 2016/06/0102). Es ist daher zu beurteilen, ob der für den Badebetrieb vorgesehene Bau einen Zweckbau darstellt, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den Badebetrieb notwendig ist (dazu wiederum VwGH vom 05.10.2016, Zahl: Ra 2016/06/0102). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das projektierte Vorhaben im Hinblick auf seine Art (Balkone, Fenstergrößen bzw. Größen der Fassadenöffnungen, Ruheraum, Indoor-Spielraum) und Größe (doppelt so große Kabinen wie bei einem typischen Badebetrieb, geringe Lager- und Werkstättenfläche für den Betreiber, kein Bereich für die Kasse bzw. Zutrittskontrolle, geringe Anzahl an PKW-Stellplätzen, keine Stellfläche für Fahrräder) für den festgelegten Erholungszweck „Bad“ nicht erforderlich und auch nicht spezifisch ist. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 21.12.2010, Zahl: 2009/05/0143) zu verweisen. Dieser ist Folgendes zu entnehmen:Im Zusammenhang mit der Prüfung der Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 21.12.2010, Zahl: 2009/05/0143) zu verweisen. Dieser ist Folgendes zu entnehmen: „Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist für die Baubehörde – anders als für die Gewerbebehörde – nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der in einem solchen Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen.“ Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wurde daher unter Heranziehung von zwei typischen Badebetrieben untersucht, wie ein solcher Betrieb ausgestaltet ist und welche Baulichkeiten Verwendung finden. Der im vorliegenden Fall beabsichtigte Badebetrieb stellt keinen typischen Badebetrieb dar, weshalb auch aus diesem Blickwinkel ein Versagungsgrund vorliegt. Im Hinblick auf die Widmung stellt sich noch ein weiteres Problemfeld: Im Nordwesten und im Südwesten ist jeweils ein kleiner Gebäudeteil auf einer Fläche geplant, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ trägt. Die asphaltierte Zufahrtsrampe kommt ebenfalls teilweise auf einer Fläche zu liegen die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist.
§ 5Abs 6 K-Gpl
G 1995 sind Flächen für Erholungszwecke für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde, soweit sich aus Abs 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. Die asphaltierte Zufahrtsrampe, die teilweise auf einer Fläche liegt, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist, stellt auch bloß für sich gesehen – unabhängig davon, dass sie Bestandteil des Gesamtprojektes ist – eine bauliche Anlage dar. Weil zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Die Verbindung mit dem Boden liegt auf der Hand, wesentliche bautechnische Kenntnisse ergeben sich daraus, dass der Aufbau (Unterbau und Oberbau) der Zufahrtsrampe so ausgestaltet werden muss, dass er die beabsichtigte Verwendung (die Fahrzeuge) tragen kann, damit werden die öffentlichen Interessen der Standsicherheit aber auch der Abwasserbeseitigung berührt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit Rasengittersteinen befestigte Parkplätze eine bauliche Anlage darstellen (dazu VwGH 27.09.2005, 2005/06/0079). Die Errichtung einer asphaltierten Zufahrtsrampe auf einer Fläche die die Widmung „Grünland - Erholungsfläche“ aufweist, ist daher nicht zulässig. Die Anwendung der Bestimmung § 5 Abs 7 K-GplG 1995 ist auszuschließen. Diese Regelung soll die Errichtung von Vorhaben ermöglichen, die eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa elektrische Leitungsanlagen, Wartehäuschen, Abwasserbeseitigungsanlgen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im "Grünland - Erholungsfläche" errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen. Die Errichtung einer Zufahrtsrampe dient keinem zuvor angführten Zweck, weshalb deren Errichtung in der Widmungskategorie „Grünland - Erholungsfläche“ auch nach § 5 Abs 7 iVm § 5 Abs 6 K-GplG 1995 unzulässig ist. Im Nordwesten und im Südwesten ist jeweils ein kleiner Gebäudeteil auf einer Fläche geplant, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ trägt. Die asphaltierte Zufahrtsrampe kommt ebenfalls teilweise auf einer Fläche zu liegen die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist.
Paragraph 5, Absatz 6, K-GplG 1995 sind Flächen für Erholungszwecke für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde, soweit sich aus Absatz 7, nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. Die asphaltierte Zufahrtsrampe, die teilweise auf einer Fläche liegt, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist, stellt auch bloß für sich gesehen – unabhängig davon, dass sie Bestandteil des Gesamtprojektes ist – eine bauliche Anlage dar. Weil zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Die Verbindung mit dem Boden liegt auf der Hand, wesentliche bautechnische Kenntnisse ergeben sich daraus, dass der Aufbau (Unterbau und Oberbau) der Zufahrtsrampe so ausgestaltet werden muss, dass er die beabsichtigte Verwendung (die Fahrzeuge) tragen kann, damit werden die öffentlichen Interessen der Standsicherheit aber auch der Abwasserbeseitigung berührt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit Rasengittersteinen befestigte Parkplätze eine bauliche Anlage darstellen (dazu VwGH 27.09.2005, 2005/06/0079). Die Errichtung einer asphaltierten Zufahrtsrampe auf einer Fläche die die Widmung „Grünland - Erholungsfläche“ aufweist, ist daher nicht zulässig. Die Anwendung der Bestimmung Paragraph 5, Absatz 7, K-GplG 1995 ist auszuschließen. Diese Regelung soll die Errichtung von Vorhaben ermöglichen, die eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa elektrische Leitungsanlagen, Wartehäuschen, Abwasserbeseitigungsanlgen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im "Grünland - Erholungsfläche" errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen. Die Errichtung einer Zufahrtsrampe dient keinem zuvor angführten Zweck, weshalb deren Errichtung in der Widmungskategorie „Grünland - Erholungsfläche“ auch nach Paragraph 5, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, K-GplG 1995 unzulässig ist. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung definitiv erklärt, das Vorhaben so wie es eingereicht worden ist, ausführen zu wollen. Aus diesem Grund hat sich ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf die Anpassung des Gebäudes an die Widmungsfläche erübrigt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2462.7.2016