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{'item': 'KLVwG-911/10/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-911/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2017, Zahl: xxx, wegen der Parteistellung in einem forstrechtlichen Verfahren betreffend den Windpark xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n , und gleichzeitig der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.und gleichzeitig der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl: xxx, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass das von der Windpark xxx beabsichtigte Vorhaben, für welches eine Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha erforderlich ist, nämlich für die Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 Z 46 lit. b und Z 6 lit. a iVm § 3 UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. Mit dem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl: xxx, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass das von der Windpark xxx beabsichtigte Vorhaben, für welches eine Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha erforderlich ist, nämlich für die Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera b und Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 02.12.2015, Zahl: W193 2008108-2/16E, keine Folge und wies die Beschwerde der Bürgerinitiative xxx in Steiermark als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl: xxx, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Windpark xxx die Rodungsbewilligung für den „Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung“ im Gesamtausmaß von 18,108 ha auf Grundflächen in der KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Pläne sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer xxx nicht beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten entschied mit seinem Erkenntnis vom 09.02.2017, Zahl: KLVwG-2132-2133/12/2016, über eine Beschwerde von zwei Waldanrainern und schrieb zum Schutze ihres Waldbestandes einen Deckungsschutz im Ausmaß von 40 m vor. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit seinem Beschluss vom 27.06.2017, Zahl: Ra 2017/10/0055, zurück. Mit der Eingabe vom 21.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer xxx ihm aufgrund der räumlichen Nähe zum Rodungsvorhaben die Parteistellung zuzuerkennen. In der Folge holte die belangte Behörde ein forstfachliches Gutachten ein. Diesem Gutachten vom 08.02.2017 ist Folgendes zu entnehmen: „Grundlagenerhebung: Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Kataster überwiegend der Nutzungsart Wald zugeordnet. Auch am Orthofoto ist ersichtlich, dass es sich um bestockte Flächen handelt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, grenzt an keine im Rahmen des Rodungsverfahrens Windpark xxx beantragte Waldfläche (= Rodungsfläche) an. Die in Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nächstgelegene im Rahmen des Rodungsverfahrens Windpark xxx beantragte Rodungsfläche befindet sich östlich des genannten Grundstückes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Auf Basis der digitalen Katastermappe (DKM) und des digitalen Rodungsplanes wurde der geringste horizontale Abstand zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und der genannten Rodungsfläche ermittelt. Dieser beträgt 308 m. Angemerkt wird, dass sich innerhalb dieses genannten Abstandes eine als Nichtwald anzusehende Flächen unter 10m Breite (= konkret eine Straße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), welche nicht einzurechnen wäre, befindet. Dieser Stellungnahme angeschlossen sind zwei Lagepläne im Format A3 auf Orthofoto- und Katasterbasis in denen die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern gelb und die im Rahmen des Projektes Windpark xxx beantragten Rodungsflächen flächig türkis dargestellt sind. Ergebnis: Es handelt sich bei dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, laut Kataster und Orthofoto überwiegend um Wald, jedoch nicht um eine solche Waldfläche, die an die zur Rodung im Rahmen des Rodungsverfahrens Windpark xxx beantragte Waldfläche angrenzt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich nicht innerhalb des gemäß ForstG § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz festgelegten Deckungsschutzbereiches von 40 m.“Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich nicht innerhalb des gemäß ForstG Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz festgelegten Deckungsschutzbereiches von 40 m.“ In seiner Stellungnahme vom 14.03.2017, die er im Rahmen des Parteiengehörs erstattet hat, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die beantragten Flächen für die Errichtung des Windparks xxx nicht vollständig seien. Es seien zusätzliche Flächen hinzuzuzählen, die in der Bauphase benötigt werden würden, wie Materialzwischenlagerplätze und Manipulationsflächen. Dies sei deshalb relevant, weil bereits mit Beginn der Rodungen von einem nachhaltig nachteiligen Eingriff in den Naturhaushalt auszugehen sei, der zu einer Schädigung seines Waldbesitzes führen würde. Der Schaden würde in der Abwanderung und Meidung seiner Waldflächen durch jagbare Tierarten und in der Zerstörung und Vernichtung von Brut- und Aufzuchtstätten liegen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der Flächen, die in der Bauphase zusätzlich benötigt werden würden, sei die Einreichung mangelhaft. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Umgehungsabsicht UVP-relevanter Schwellenwerte vorliegen würde. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Gruber würde keine Bindungswirkung in Bezug auf einen negativen UVP-Feststellungsbescheid bestehen. Im vorliegenden Fall sei wesentlich, dass durch die mit den Rodungen verbundenen Auflichtungen des Waldbestandes jagdlich besonders relevanten Rauhfußhuhnarten, wie Auer- und Birkwild, das Gebiet meiden würden und damit ein großer jagdlicher Schaden für den Beschwerdeführer entstehen würde. Im vorliegenden Fall würde es sich um einen besonderen Lebensraum für Rauhfußhühner handeln. Im Rahmen der Interessensabwägung, die sich allgemein auf den Energiemasterplan Kärnten stützen würde, sei die hohe Wertigkeit des gegenständlichen Lebensraumes nicht berücksichtigt worden. Auch die Alpenkonvention, welche im Energieprotokoll vorsehen würde, dass energietechnische Anlagen in Schutzgebieten samt Pufferzonen, Schon- und Ruhezonen sowie in unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften zu untersagen seien, sei nicht berücksichtigt worden. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass dem geplanten Rodungsvorhaben forstliche, jagdliche und persönliche Interessen entgegenstehen würden. Mit dem Bescheid vom 06.04.2017, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers xxx gerichtet auf Zuerkennung der Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren betreffend den Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung und auf Übermittlung des bezughabenden Bescheides ab. Im Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde des xxx vom 14.03.2017 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Bestimmung § 19 Abs. 4 Forstgesetz 1975 geregelt sei, welchem Personenkreis die Parteistellung im Rodungsverfahren zukommen würde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer einer an die Rodefläche angrenzenden Waldfläche. Mit dem Bescheid vom 06.04.2017, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers xxx gerichtet auf Zuerkennung der Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren betreffend den Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung und auf Übermittlung des bezughabenden Bescheides ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde des xxx vom 14.03.2017 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Bestimmung Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz 1975 geregelt sei, welchem Personenkreis die Parteistellung im Rodungsverfahren zukommen würde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer einer an die Rodefläche angrenzenden Waldfläche. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2017, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer fühlt sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht im forstrechtlichen Verfahren der Windpark xxx betreffend die Rodungsbewilligung für den Zweck "Windpark xxx - Erschließung und Energieleitung" sowie auf Übermittlung des bezughabenden Bescheides in seinem Recht auf Partei in diesem Verfahren zu sein, sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung, verletzt. Dazu führt der Beschwerdeführer folgendes aus: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens dezidiert darauf hingewiesen, dass er aus seiner langjährigen Praxis weiß, dass zur Erwirkung eines Vorhabens nicht nur Flächen einzuberechnen sind, die im Endausbau benötigt werden, sondern in der Bauphase auch eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme zur Manipulation und als Materialzwischenlager in Anspruch genommen werden und daher Berücksichtigung finden müssen. Er brachte vor, dass das deshalb verfahrensrelevant wäre, da bereits mit Beginn der Rodungen von einem nachhaltigen Eingriff in den Naturhaushalt auszugehen ist, der zu einer Schädigung seines Waldbesitzes führen würde, als auch zur Abwanderung und Meidung seiner Waldflächen von jagdbaren Tierarten sowie Zerstörung und Vernichtung von Brut- und Aufzuchtstätten. Konkret wies er darauf hin, dass diese Flächen im vorliegenden Punkt nicht berücksichtigt wurden und sohin von einer mangelnden Einreichung auszugehen ist. In weiterer Folge hätte die Behörde also unbedingt abwägen müssen, ob diese vorgesehene Einreichung auch zur Verwirklichung des gesamten Vorhabens führen wird, oder hier eine Umgehungsabsicht UVP-relevanter Schwellenwerte vorliegt. Zur Voraussetzung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf es der Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs. In Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kumulation bei Wirkung gleichartiger Vorhaben zu berücksichtigen und der räumliche Zusammenhang als schutzbezogen zu beurteilen. Es ist die kumulative Wirkung der in den letzten 10 Jahren genehmigten Rodungsflächen zu berücksichtigen, insbesondere, da die zusätzliche Flächeninanspruchnahme weit mehr als 5 ha beträgt. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde sowohl im Hinblick auf § 3 Abs 2 UVP- G2000 als auch auf Z 46 lit a und b des Anhanges 1 zu UVP-G die ausreichende Prüfung von kumulierenden Auswirkungen unterlassen, dies obwohl nach Kenntnis des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.02.2017 im Hauptverfahren der Amtssachverständige dazu folgendes ausführte: Im gegenständlichen Fall hat die Behörde sowohl im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP- G2000 als auch auf Ziffer 46, Litera a und b des Anhanges 1 zu UVP-G die ausreichende Prüfung von kumulierenden Auswirkungen unterlassen, dies obwohl nach Kenntnis des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.02.2017 im Hauptverfahren der Amtssachverständige dazu folgendes ausführte: "Im Verfahren vor der UVP bzw. Bundesverwaltungsgericht wurden insgesamt 4,87 ha kumuliert. Dies wurde im Gutachten vom 09.03.2015 für das Bundesverwaltungsgericht festgehalten. Zwischenzeitlich wurden 2 weitere Rodungen im Ausmaß von insgesamt 1,29 ha bewilligt. xxx, Rodefläche 0,89 ha; GZ: xxx Rodefläche 0,695 ha. Für diesen Bereich sind jedoch nur 0,4 ha in die Kumulierung miteinzubeziehen, da der restliche Bereich außerhalb des Einzugsgebietes der GLV gelegen ist. Zeitlich sind jedoch 4 Rodungen aufgrund des Bewilligungsdatums nicht mehr dem 10-jährigen Beobachtungszeitraum zuzuordnen. Diese 4 Rodungsfälle umfassen ein Ausmaß von 1,94 ha. Daraus ergibt sich, dass die kumulierte Rodungsfläche um 0,05 ha vergrößert wurde, dies im Hinblick auf das Feststellungsverfahren im Jahr 2015." Wäre der räumliche Zusammenhang schutzbezogen betrachtet worden und wären die Ausführungen des Sachverständigen richtig interpretiert worden, dann hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen (es wird davon ausgegangen, dass diese Kenntnis von den Ergebnissen im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes hat), dass aufgrund des Vorhabens im Zusammenhang mit anderen, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben und bereits genehmigten Rodungen ein Gesamtausmaß von 23,028 ha an Rodeflächen gegeben ist, was im Hinblick auf § 3 Abs 2 UVP Gesetz 2000 bzw. auf Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit a und lit b UVP Gesetz dazu führen hätte müssen, dass die Behörde ihre Unzuständigkeit feststellt und meinem Antrag in meiner Stellungnahme vom 14.03.2017 einerseits stattgibt und andererseits von der Durchführung eines UVP Verfahrens ausgeht. Wäre der räumliche Zusammenhang schutzbezogen betrachtet worden und wären die Ausführungen des Sachverständigen richtig interpretiert worden, dann hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen (es wird davon ausgegangen, dass diese Kenntnis von den Ergebnissen im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes hat), dass aufgrund des Vorhabens im Zusammenhang mit anderen, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben und bereits genehmigten Rodungen ein Gesamtausmaß von 23,028 ha an Rodeflächen gegeben ist, was im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP Gesetz 2000 bzw. auf Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46, Litera a und Litera b, UVP Gesetz dazu führen hätte müssen, dass die Behörde ihre Unzuständigkeit feststellt und meinem Antrag in meiner Stellungnahme vom 14.03.2017 einerseits stattgibt und andererseits von der Durchführung eines UVP Verfahrens ausgeht. Die Rodefläche von 23,028 ha setzt sich nämlich zusammen aus einer Rodefläche im Ausmaß von 18,108 ha im gegenständlichen Verfahren, aus dem im Verfahren der UVP-Behörde und in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgerichthof kumulierten zusätzlichen Fläche von 4,87 ha, sowie die vom forstsachlichen Amtssachverständigen kumulierte Rodefläche von 0,05 ha, der ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich diese Vergrößerung im Hinblick auf das Feststellungsverfahren im Jahr 2015 ergibt, sodass zweifelsfrei die beantragte Fläche im Ausmaß von 18,108 ha, die im Verfahren vor der UVP bzw. Bundesverwaltungsgericht kumulierte Fläche von 4,87 ha und die nunmehr im Hauptverfahren vom Amtssachverständigen kumulierte Fläche von 0,05 ha zusammenzurechnen sind. Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen für eine UVP-Prüfung vorliegen und sich auf Grundlage der Entscheidung des OGH zur Richtlinie 2012/92 Umweltverträglichkeitsprüfung (Urteil vom 16.11.2015 in der Rechtseite C-570/13 Gruber zum Vorabentscheidungsersuchen des VWGH vom 16.10.2013) xxx als Nachbar zu sehen ist, hat die Behörde in der Sache selbst zu Unrecht entschieden. Der Beschwerdeführer muss auch weiters davon ausgehen, dass er als Grundeigentümer unmittelbar durch das Projekt in forstrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt wird. Es kann im gegenständlichen Fall nicht angehen, dass das Gesetz restriktiv ausgelegt wird. Teleologisch reduziert ist Schutzzweck der Norm, dass es zu einem umfangreichen Schutz der Anrainer kommt. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme umfangreich vorgebracht, wobei auf diese Argumente nicht einmal eingegangen wurde. Vielmehr scheint es etwas seltsam, dass die Antragsteller offensichtlich telefonisch über den Antrag in Kenntnis gesetzt wurde und dass das auch Eingang in die Entscheidungsfindung in dieser Form fand. Wenn es auch sein mag, dass das Landesverwaltungsgericht in dieser Sache bereits entschieden hat, ist es als übergangener Nachbar dennoch möglich entsprechend im Verfahren ParteisteIlung zu erlangen und zu agieren.“ II.römisch zwei. Feststellungen: Mit dem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der Windpark xxx die Rodungsbewilligung auf näher bezeichneten Grundflächen in der KG xxx im Gesamtausmaß von 18,108 ha für den Zweck „Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung“. Die von der Rodefläche berührten Wildbacheinzugsgebiete bzw. Wildbachteileinzugsgebiete umfassen eine Gesamtfläche von 2.552,68 ha (im Folgenden auch als: Untersuchungsraum bezeichnet). In den letzten 10 Jahren wurden im zuvor genannten Wildbacheinzugsgebiet bzw. Wildbachteileinzugsgebiet 4,9239 ha Waldflächen gerodet. Der überwiegende Teil dieser Rodungen bezieht sich auf den Rodungszweck „Agrarstrukturverbesserung“, ein kleiner Teil von 0,0673 ha ist dem Rodungszweck „Wasserbau“ zuzuzählen. Die zuvor genannten Rodungen stehen aus forstfachlicher Sicht in einem gewissen räumlichen Zusammenhang mit dem Rodevorhaben betreffend den Windpark xxx, weil sie dieselben Einzugsgebiete betreffen und im Gebirge ein Zusammenwirken von Rodungen über die Abflussverhältnisse vorliegen kann. Von der verfahrensgegenständlichen Rodung ist kein Bannwald betroffen. Auch fallen die Flächen nicht in die Kampfzone des Waldes. Die höchstgelegene Rodefläche bezieht sich auf den Zufahrtsbereich zur Anlage Nr. 1, der in einer Seehöhe von 1.765 m liegt. In diesem Bereich grenzt der Wald unmittelbar an die landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Almfläche an. Die Waldausstattung der Katastralgemeinde xxx beträgt 80 %. Der Bereich des Untersuchungsraumes weist eine Waldausstattung von mehr als 70 % auf und sind in den letzten 10 Jahren Rodungen im Ausmaß von 4,9239 ha zu verzeichnen. Diese Rodungen (sogenannte „Vorbelastung“) liegen im Promillebereich des Untersuchungsraumes und sind aus fachlicher Sicht praktisch vernachlässigbar, weil aus fachlicher Sicht ein messbarer Einfluss auf die Änderung der Abflussverhältnisse bei Rodungen dieser Größenordnung (4,9239 ha) im Verhältnis zur Größe des Untersuchungsgebietes (2.552,68 ha) nicht gegeben ist auch bei Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit der gegenständlichen Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha. Unter Berücksichtigung der Bestandesrodefläche im Ausmaß von 4,9239 ha sowie der Rodefläche für den Windpark xxx im Ausmaß von 18,1079 ha, der Art des Vorhabens – Linienvorhaben – und der hohen Waldausstattung ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Auf der Rodefläche sollen 8 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,872 MW, ein sogenanntes Linienvorhaben, errichtet werden. Die Leistungsgrenze von 19,9 MW wird durch die sog. PITCH-Regelung, die eine jederzeitige Regulierung der Leistung durch elektronische Verstellung des Rotorblattwinkels erlaubt, eingehalten. Im Schutzgerät der Mittelspannungszelle des Windparks kann eine Leistungsgrenze von 19,9 MW als Schutzkriterium hinterlegt werden, wobei bei Überschreitung des Wertes eine unverzügliche Trennung des Windparks vom Netz erfolgt. Zusätzliche Rodungsflächen herrührend aus den naturschutzfachlichen nötigen Ausgleichsflächen für das Auerwild sind nicht erforderlich. Auch für Lagerflächen, die Energieableitung sowie das Einleitungsbauwerk sind keine weiteren Waldflächen notwendig. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist überwiegend als Waldfläche zu qualifizieren und befindet sich in einem geringsten Abstand von 308 m zur Rodefläche und grenzt an keine Rodefläche an. Zwischen der Parzelle des Beschwerdeführers und der Rodefläche befinden sich weitere Waldgrundstücke, welche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Eine offenbare Windgefährdung für die Parz.Nr. xxx, KG xxx, hervorgerufen durch die geplante Rodung für den Windpark xxx ist nicht zu erwarten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die erteilte Rodungsbewilligung betreffend den Windpark xxx stützen sich auf den bezughabenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Umfang der bewilligten Rodemaßnahmen für den Windpark xxx sowie den Umfang der Bestandesrodungen innerhalb der letzten 10 Jahre konnten dem insoweit vollständigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.09.2017 xxx entnommen werden. Auch die Feststellungen zum Abstand der Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx, vom verfahrensgegenständlichen Rodungsvorhaben sowie die Wirkung des Windes auf diese Parzelle konnten der forstfachlichen Beurteilung vom 08.02.2017 sowie den Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 entnommen werden. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 erörtert. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter haben die ihnen gebotene Möglichkeit Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen, genutzt. Der Amtssachverständige konnte die an ihn gestellten Fragen zu seinem Gutachten, die ihm zum Thema Untersuchungsraum, Entfernung der kumulierbaren Flächen von der verfahrensgegenständlichen Fläche und Windgefährdung für die Parz.Nr. xxx, KG xxx, gestellt wurden, beantworten und hatten auch diese Fragen keinerlei Anlass an der Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der forstfachlichen Gutachten vom 27.09.2017 (Vorlageschreiben des Amtssachverständigen vom 29.09.2017) und vom 08.02.2017 (Vorlageschreiben des Amtssachverständigen vom 09.02.2017) zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, an der Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der forstfachlichen Gutachten zu zweifeln, haben sich auch sonst nicht ergeben. Der Amtssachverständige hat den Umfang der Rodefläche auf der Grundlage der dem Rodungsbescheid vom 17.08.2016 zugrundeliegenden Rodungspläne aber auch auf der Grundlage der Projektsunterlagen, die im naturschutzfachlichen Verfahren Gegenstand waren, im Besonderen auch die Ausgleichsfläche für die Rauhfußhühnerarten, geprüft, und nachvollziehbar angegeben, dass mit den geplanten Auflichtungen für diese Wildart keine Eingriffe in einem für die Walderhaltung abträglichen Ausmaß vorliegen, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass sich daraus keine zusätzliche Rodefläche ergibt. Der Vertreter der Windpark xxx hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 ausdrücklich erklärt, dass keine weiteren Rodeflächen (Energieableitung und Einleitungsbauwerk) erforderlich sind, weil die Energieableitung im Wesentlichen in bestehenden Weganlagen erfolgen soll, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass auch in dieser Hinsicht keine weiteren Rodeflächen zu berücksichtigen sind. Die Feststellungen zum auf der Rodefläche geplanten Vorhaben stützen sich auf den Inhalt des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbaren Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015, Zahl: W 193 2008108-2. Die Feststellungen in Bezug auf die Waldgrundstücke, die zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der Rodefläche liegen, stützen sich auf den Plan der dem forstfachlichen Gutachten vom 08.02.2017 angeschlossen ist und das KAGIS. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes RechtParagraph 17, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsge-richt selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF lauten (auszugsweise): § 19 RodungsverfahrenParagraph 19, Rodungsverfahren
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
  4. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
  5. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
  6. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  7. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
  8. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
  9. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
  10. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
  1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
  2. den Rodungszweck,
  3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
  4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
  1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  3. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  4. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  5. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  6. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  7. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
  1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
  2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF lauten (auszugsweise): Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1Paragraph eins
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, … Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3Paragraph 3
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Anhang 1 Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 6Ziffer 6 lit
  1. a)Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.Litera a,) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
  2. b)Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW. … Z 46Ziffer 46
  3. a)Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  4. b)Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; …
  5. e)Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  6. f)Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zuständigkeit der belangten Behörde: Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Im Sinne der Systematik der Bestimmung des § 27 VwGVG steht daher am Beginn der Prüfung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, gleichsam als Vorfrage, die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde. Im Sinne der Systematik der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG steht daher am Beginn der Prüfung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, gleichsam als Vorfrage, die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde. Aus diesem Grund erfolgten daher Ermittlungen zum Umfang der verfahrensgegenständlichen Rodefläche und zur kumulierbaren Rodefläche. Die Kärntner Landesregierung hat mit ihrem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl: xxx, zwar festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 besteht, doch kommt dieser Entscheidung keine Bindungswirkung zu. In diesem Zusammenhang hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13, „Gruber“, auf den Effektivitätsgrundsatz hingewiesen und weiters ausgeführt, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur „betroffenen Öffentlichenkeit“ im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl: Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ – geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder den direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der auch im vorliegenden Fall im Feststellungsverfahren maßgebend gewesenen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl: Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ – geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder den direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der auch im vorliegenden Fall im Feststellungsverfahren maßgebend gewesenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Die zuvor dargestellte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar, da dort die Stellung des „Nachbarn“ und damit der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL zugehörig nicht strittig war. Die zuvor dargestellte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar, da dort die Stellung des „Nachbarn“ und damit der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL zugehörig nicht strittig war. Genau diese Frage, ob dem Beschwerdeführer die Stellung als Partei iSd § 19 Abs. 4 Z 4 Forstgesetz 1974, zukommt, ist jedoch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Genau diese Frage, ob dem Beschwerdeführer die Stellung als Partei iSd Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1974, zukommt, ist jedoch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu prüfen. Korrespondierend dazu kommt der Partei des Verwaltungsverfahrens, im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer, ein Recht darauf zu, dass über seinen Antrag vom 21.11.2016 auch die zuständige Behörde entscheidet (dazu VwGH 09.10.2014, Zahl: 2013/05/0015). Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der ● Einerseits gemäß § 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vorhaben, das im Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oderEinerseits gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vorhaben, das im Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder ● Andererseits mittels einer sog. „Einzelfallprüfung“ als sog. „Grobprüfung“ o Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht („Kumulation“),Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht („Kumulation“), oder o Gem. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll,Gem. Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll, was beidfalls eine UVP-Pflicht auslösen kann. Mit der Rodungsbewilligung vom 17.08.2016 Zahl: xxx, wurde eine Rodung im Gesamtausmaß von 18,108 ha für den Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung erteilt. Die kumulierbaren Flächen innerhalb der letzten 10 Jahre weisen ein Ausmaß von 4,9239 ha auf. Der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 wird im vorliegenden Fall (Rodefläche: 18,108
  7. ha)unterschritten, weshalb dieser Tatbestand ausscheidet.Der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 wird im vorliegenden Fall (Rodefläche: 18,108
  8. ha)unterschritten, weshalb dieser Tatbestand ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung). Das gegenständliche Vorhaben weißt ein Ausmaß von 18,1079 ha auf und die Bestandesrodungen in einem räumlichen Zusammenhang betragen 4,9239 ha, somit beträgt die Gesamtsumme 23,0318 ha. Der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen. Der Kumulierungstatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z 1 die Merkmale des Vorhabens, Z 2 der Standort des Vorhabens und Z 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Ziffer eins, die Merkmale des Vorhabens, Ziffer 2, der Standort des Vorhabens und Ziffer 3, die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergibt sich, dass durch die verfahrensgegenständliche Rodung, auch im Zusammenwirken mit den Bestandesrodungen, insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, im Besonderen die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, und auf den verbleibenden Wald festgestellt werden können. Im Hinblick auf die hohe Waldausstattung (80 %) sind ebenfalls keine schwerwiegenden Veränderungen der Auswirkungen der Rodung auf die Umwelt zu erwarten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht, weshalb die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 zu bejahen ist. 2. Prüfung der Parteistellung des Beschwerdeführers nach dem Forstgesetz 1975 Wem im Rodungsverfahren die Parteistellung zukommt, wird in der Bestimmung § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 festgelegt. Wem im Rodungsverfahren die Parteistellung zukommt, wird in der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 festgelegt. Nach der im vorliegenden Fall sachverhaltsbezogen einzig in Betracht kommenden Regelung des § 17 Abs 4 Z 4 Forstgesetz 1975 ist der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, Partei des Rodungsverfahrens. Nach der im vorliegenden Fall sachverhaltsbezogen einzig in Betracht kommenden Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1975 ist der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, Partei des Rodungsverfahrens. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. xxx, KG xxx. Der geringste Abstand dieser Parzelle von der Rodefläche beträgt 308 m. In seinem Erkenntnis vom 26.04.2010, Zahl: 2004/10/0123, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Wort „angrenzend“ in der Regelung § 17 Abs 4 Z 4 Forstgesetz 1975 beschäftigt und dazu folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 26.04.2010, Zahl: 2004/10/0123, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Wort „angrenzend“ in der Regelung Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1975 beschäftigt und dazu folgendes ausgeführt: „Entsprechend dem Sinn des Wortes „angrenzend“ (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, und vom 21. November 1994, Zl. 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald - wie im Beschwerdefall - eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt. Der dem Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 92/10/0409, zu Grunde liegende Fall, wonach eine Rodung innerhalb des in § 14 Abs. 3 erster Halbsatz ForstG normierten 40 m breiten Schutzstreifens gleichfalls Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG vermittelt, ist im Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. zum Ganzen etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG 1975, 3. Aufl., Anm. 11 zu § 19).“„Entsprechend dem Sinn des Wortes „angrenzend“ (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, und vom 21. November 1994, Zl. 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald - wie im Beschwerdefall - eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt. Der dem Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 92/10/0409, zu Grunde liegende Fall, wonach eine Rodung innerhalb des in Paragraph 14, Absatz 3, erster Halbsatz ForstG normierten 40 m breiten Schutzstreifens gleichfalls Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG vermittelt, ist im Beschwerdefall nicht gegeben vergleiche zum Ganzen etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG 1975, 3. Aufl., Anmerkung 11, zu Paragraph 19,).“ Im vorliegenden Fall grenzt die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an die Rodefläche an. Zwischen diesen Flächen liegt ein Abstand von 308 m, wobei dazwischen Waldgrundstücke in Fremdeigentum liegen. Aus diesem Grund ist daher diese Parzelle des Beschwerdeführers nicht als angrenzende Waldfläche zu sehen und damit eine Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rodungsverfahren auszuschließen. Schließlich ist auch eine offenbare Windgefährdung für die Parzelle des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im vorliegenden Rodungsverfahren zukommt und sich die Beurteilung der belangten Behörde im Spruchpunkt I. als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im vorliegenden Rodungsverfahren zukommt und sich die Beurteilung der belangten Behörde im Spruchpunkt römisch eins. als rechtmäßig erweist. Die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II. hatte zu erfolgen, weil die belangte Behörde einen mit „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdeführers, den dieser im Rahmen des Parteiengehörs erstattet hat, formal zurückgewiesen hat. Der Inhalt dieser Eingabe wurde – soweit relevant – im vorliegenden Erkenntnis behandelt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dezidiert erklärt, dass die Verwendung des Begriffes „Beschwerde“ nicht im Sinne eines Rechtsmittels verstanden werden soll. Die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte zu erfolgen, weil die belangte Behörde einen mit „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdeführers, den dieser im Rahmen des Parteiengehörs erstattet hat, formal zurückgewiesen hat. Der Inhalt dieser Eingabe wurde – soweit relevant – im vorliegenden Erkenntnis behandelt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dezidiert erklärt, dass die Verwendung des Begriffes „Beschwerde“ nicht im Sinne eines Rechtsmittels verstanden werden soll. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.911.10.2017

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