RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-822-824/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1.) xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx in xxx, xxx, xxx, und 3.) des xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 01.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, und zwarDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1.) xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx in xxx, xxx, xxx, und 3.) des xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 01.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, und zwar
- für eine Mengensteigerung der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (Altholz rein) um 28.500 to/Jahr,
- von gefährlichen Abfällen (Eisenbahnschwellen, Altöl, Lack- und Farbschlamm) um 3.965 to/Jahr und
- eine Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkatalogs um die Abfallschlüsselnummern 92201 (kommunale Qualitätsklärschlämme) und die Abfallschlüsselnummer 54703 (Schlamm aus Öltrennanlagen), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird e r s a t z l o s a u f g e h o b e n und das Verfahren e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Eingabe vom 04.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, beantragte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG
- Mit Eingabe vom 04.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, beantragte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.07.2017, Zahl: xxx, wurde der AWG-Genehmigungsbescheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes sowie zu einer Neuentscheidung an die zuständige Behörde zurückverwiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zahl: xxx, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, Zahl: xxx, aufgehoben. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 19.04.2018, ha. eingelangt am 23.04.2018, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass parallel zum Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der xxx als Abfallwirtschaftsbehörde das Verfahren fortgeführt hat und zwischenzeitlich ein neuer Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AWG erlassen wurde. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 19.04.2018, ha. eingelangt am 23.04.2018, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass parallel zum Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der xxx als Abfallwirtschaftsbehörde das Verfahren fortgeführt hat und zwischenzeitlich ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG erlassen wurde. Mit Bescheid des xxx vom 06.03.2018, Zahl: xxx, basierend auf einem Teil des Antrages vom 10.06.2014, ergänzt durch Eingaben vom 04.08.20017, 20.11.2017 und 23.01.2018 wurde nachstehendes einer abfallrechtlichen Genehmigung zugeführt:
- eine Mengensteigerung der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (Altholz rein) um 28.500 t/Jahr bzw. 81,4 to/Tag, sowie
- eine Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkatalogs um die ASN 92201 (kommunale Qualitätsklärschlämme) und die ASN 54703 (Schlamm aus Öltrennanlagen. Weiters wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass vorerst auf die beantragte Erweiterung der thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 3.965 to/Jahr (siehe Genehmigungsantrag vom 10.06.2014) verzichtet und dass der diesbezügliche Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung zurückgezogen werde. Abschließend wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei der Antrag gestellt, die verfahrensgegenständlichen Beschwerden aufgrund des vollständigen Wegfalles der Beschwer mit Beschluss zurückzuweisen. Rechtslage: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, idF. BGBl. I. Nr. 161/2013 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 161 aus 2013, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Mit Antrag vom 04.06.2014 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gem. § 37 Abs. 1 AWG
- Folglich handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Mit Antrag vom 04.06.2014 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AWG
- Folglich handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens sondern ist dieser auch gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend begrenzt der Inhalt eines solchen Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, würde diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens, bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 11.12.2002, 2002/03/0248). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens, bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 11.12.2002, 2002/03/0248). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen eines angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. [VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at); VwGH 16.08.2017, Ra 2017/22/0005]. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen eines angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. [VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at); VwGH 16.08.2017, Ra 2017/22/0005]. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hinsichtlich der gefährlichen Abfälle ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt für die mitbeantragte Mengensteigerung von nichtgefährlichen Abfälle sowie die Erweiterung der Schlüsselnummern, da der ursprüngliche Antrag vom 10.06.2014 – modifiziert durch weitere Eingaben und ergänzt hinsichtlich Tagesmengenbeschränkung – durch die Entscheidung des xxx vom 06.03.2018, Zahl: xxx, zwischenzeitlich einer, wenn auch aufgrund der Erhebung einer Beschwerde nicht rechtskräftigen, Entscheidung zugeführt worden. Eine im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Zurückziehung des Antrages sowie die neuerliche Entscheidung des xxx vom 06.03.2018 durch den Bescheid vom 01.06.2016, Zahl: xxx, auch nicht mehr gegeben (VwGH 14.12.1995, 95/07/0192). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie Literatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie Literatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.822.824.5.2018