1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG,
GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx / xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den vom Magistrat der xxx für den xxx erlassenen Bescheid vom 6.2.2017, Mag. Zahl: xxx, betreffend Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem bekämpften Bescheid wurde
1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts der Beschwerdeführerin (geboren am xxx, xxx) festgestellt. In Begründung dieser Entscheidung wurde folgendes ausgeführt:Mit dem bekämpften Bescheid wurde
Paragraph 28, Absatz eins, NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts der Beschwerdeführerin (geboren am xxx, xxx) festgestellt. In Begründung dieser Entscheidung wurde folgendes ausgeführt: „…§ 28 Abs. 1 NAG lautet: Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen (Rückstufung). „…§ 28 Absatz eins, NAG lautet: Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen (Rückstufung). Am 18.01.2017 wurde der ho. Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in einem Schreiben des xxx (Zahl xxx) gem. § 28 Abs. 1 NAG idgF. mitgeteilt, dass aufgrund von neun rechtkräftigen Verurteilungen wegen §§ 88
F der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind. Gem. Paragraph 41, a Absatz 5, NAG idgF ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung
Paragraph 28, NAG idgF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind. Gem. § 11 Abs. 1 bis 7 sind die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt, wenn Gem. Paragraph 11, Absatz eins bis 7 sind die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt, wenn
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht; gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3,5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,,5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBI. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ilung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. Schluss Es war auf Basis der geltenden Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes festzustellen.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 7.3.2017 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „…
F ist eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" verfügt, zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
F die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen
F liegen klar vor, da
F eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. „…
Paragraph 52, Absatz 5, FPG idgF ist eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" verfügt, zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, Zi 1 FPG idgF liegen klar vor, da
Paragraph 53, Absatz 3, Zi 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Frau xxx ist bereits mehrmals für die gleichen schädlichen, strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, konkret viermal wegen Körperverletzung
GB:Frau xxx ist bereits mehrmals für die gleichen schädlichen, strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, konkret viermal wegen Körperverletzung
Paragraph 83, StGB: • am 08.11.2006 vom BG xxx (GZ: xxx) • am 09.09.2008 vom LG xxx (GZ: xxx) • am 12.12.2014 vom BG xxx (GZ: xxx) • und zuletzt am 01.09.2015 vom LG xxx (GZ: xxx) Daher kann das xxx, xxx, fundiert und berechtigt davon ausgehen, dass die Voraussetzungen
F gegeben sind, da Frau xxx nicht nur viermal wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde (gleiche schädliche Neigung), sondern im Urteil des LG xxx vom 01.09.2015 auch zu einer bedingten Haftstrafe zu sieben Monaten verurteilt wurde (bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) und am 11.01.2017 vom BG xxx zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde (unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten). Somit wären die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot klar gegeben. Allerdings stehen die Verurteilungen
F in ihrem Ausmaß und einer grundsätzlich durchsetzbaren Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Falle von Frau xxx nicht im Verhältnis zum langjährigen Aufenthalt und den Anbindungen von Frau xxx in Österreich, da hier bei einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben wäre, die Rückstufung des Aufenthaltstitels erscheint allerdings als angemessen. Daher kann das xxx, xxx, fundiert und berechtigt davon ausgehen, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, Zi 1 FPG idgF gegeben sind, da Frau xxx nicht nur viermal wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde (gleiche schädliche Neigung), sondern im Urteil des LG xxx vom 01.09.2015 auch zu einer bedingten Haftstrafe zu sieben Monaten verurteilt wurde (bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) und am 11.01.2017 vom BG xxx zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde (unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten). Somit wären die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot klar gegeben. Allerdings stehen die Verurteilungen
Paragraph 9, BFA-VG idgF in ihrem Ausmaß und einer grundsätzlich durchsetzbaren Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Falle von Frau xxx nicht im Verhältnis zum langjährigen Aufenthalt und den Anbindungen von Frau xxx in Österreich, da hier bei einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben wäre, die Rückstufung des Aufenthaltstitels erscheint allerdings als angemessen. Zu dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass Frau xxx durch die Rückstufung ihres Aufenthaltstitels ihre Mobilitätsrechte im EU - Raum verlieren würde, ist anzumerken, dass sich Frau xxx,
vorgesehenem Strafende, noch bis 27.10.2017 im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, somit ihre Reisefreiheit im direkten Sinn zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Dass Frau xxx noch eine offene Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, geht aus dem Beschwerdeschreiben vom 07.03.2017 nicht hervor, sondern wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin verschwiegen. Weiters entspricht die Angabe des Rechtsvertreters von Frau xxx, dass Frau xxx bereits seit 24 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig wäre nicht den Tatsachen. Vielmehr hat Frau xxx von 1999 bis 2002 nachweislich und auch laut ihren Angaben im Zuge der Einvernahme beim xxx, xxx, am 13.01.2017, im xxx gelebt. Daher besteht in ihrem Fall ein durchgehender Aufenthalt in Österreich von 15 Jahren und nicht wie behauptet von bereits 24 Jahren. Die im Beschwerdeschreiben angeführten § 67 FPG (Aufenthaltsverbot) und § 66 FPG (Ausweisung), welche mehrfach erwähnt wurden, hätten im Falle von Frau xxx keine Anwendung finden können, da Frau xxx keine EWR- Bürgerin oder Staatsangehörige der Schweiz ist. Sie ist auch keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Frau xxx ist Drittstaatsangehörige, da sie Staatsangehörige des xxx ist. Somit würden bei ihr die §§ 52 und 53 FPG Anwendung finden.Zu dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass Frau xxx durch die Rückstufung ihres Aufenthaltstitels ihre Mobilitätsrechte im EU - Raum verlieren würde, ist anzumerken, dass sich Frau xxx,
vorgesehenem Strafende, noch bis 27.10.2017 im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, somit ihre Reisefreiheit im direkten Sinn zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Dass Frau xxx noch eine offene Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, geht aus dem Beschwerdeschreiben vom 07.03.2017 nicht hervor, sondern wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin verschwiegen. Weiters entspricht die Angabe des Rechtsvertreters von Frau xxx, dass Frau xxx bereits seit 24 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig wäre nicht den Tatsachen. Vielmehr hat Frau xxx von 1999 bis 2002 nachweislich und auch laut ihren Angaben im Zuge der Einvernahme beim xxx, xxx, am 13.01.2017, im xxx gelebt. Daher besteht in ihrem Fall ein durchgehender Aufenthalt in Österreich von 15 Jahren und nicht wie behauptet von bereits 24 Jahren. Die im Beschwerdeschreiben angeführten Paragraph 67, FPG (Aufenthaltsverbot) und Paragraph 66, FPG (Ausweisung), welche mehrfach erwähnt wurden, hätten im Falle von Frau xxx keine Anwendung finden können, da Frau xxx keine EWR- Bürgerin oder Staatsangehörige der Schweiz ist. Sie ist auch keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Frau xxx ist Drittstaatsangehörige, da sie Staatsangehörige des xxx ist. Somit würden bei ihr die Paragraphen 52 und 53 FPG Anwendung finden. Das xxx, xxx, vertritt weiterhin begründet die Auffassung, dass die Rückstufung des Aufenthaltstitels von Frau xxx („Daueraufenthalt EU“ auf „Rot-Weiß-Rot-Plus") aufgrund ihres nachweislichen mehrfachen Fehlverhaltens angemessen und auch zweckdienlich ist.“ Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin für 17.5.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt und wurde unter einem mit der Ladung eine Ablichtung der eingeholten Stellungnahme des xxx vom 28.4.2017 übermittelt. Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 8.5.2017 in einer Pension in xxx als Hausmeisterin beschäftigt sei. Durch die Vertreterin der belangten Behörde wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit 8.5.2017 wiederum zur Sozialversicherung angemeldet ist. Durch die Vertreterin der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass nach Kenntnisstand der Behörde die Beschwerdeführerin keine Obsorge für ihr leibliches Kind, den xxx, geboren am xxx, habe. Dieser lebe in Deutschland bei der damaligen Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Dazu wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entgegnet, dass diese das Kind ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin mitgenommen habe, wobei sich diese aber einen Großteil der Zeit mit dem Kind in xxx aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe derzeit auch ein Besuchsrecht in xxx und gebe es ein laufendes Obsorgeverfahren beim BG xxx. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.8.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, wobei begründend folgendes ausgeführt wurde: „I. Der Entscheidung war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen:Der Entscheidung war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde , zu legen: Die am xxx im xxx geborene Beschwerdeführerin ist erstmals im Juli 1993 mit ihrer Familie nach Österreich eingereist und war durchgehend bis 23.11.1999im Inland gemeldet. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt war sie mit ihrer Familie bis 7.8.2002 wiederum im xxx. Seither ist wie wiederum durchgehend in Kärnten gemeldet. Ihre Kernfamilie lebt ebenfalls in Kärnten. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines mj. Sohnes, geboren am xxx, wobei die Obsorge jedoch zurzeit nicht ihr zusteht; ein Obsorgeverfahren ist beim BG xxx anhängig. Seit 8.5.2017 ist die Beschwerdeführerin in xxx in einer Pension als Hausmeisterin tätig und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Bis voraussichtlich 27.10.2017 befindet sie sich noch im elektronisch überwachten Hausarrest.Die am xxx im xxx geborene Beschwerdeführerin ist erstmals im Juli 1993 mit ihrer Familie nach Österreich eingereist und war durchgehend bis 23.11.1999, im Inland gemeldet. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt war sie mit ihrer Familie , bis 7.8.2002 wiederum im xxx. Seither ist wie wiederum durchgehend in Kärnten gemeldet. Ihre Kernfamilie lebt ebenfalls in Kärnten. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines mj. Sohnes, geboren am xxx, wobei die Obsorge jedoch zurzeit nicht ihr zusteht; ein Obsorgeverfahren ist beim BG xxx anhängig. Seit 8.5.2017 ist die Beschwerdeführerin in xxx in einer Pension als Hausmeisterin tätig und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Bis voraussichtlich 27.10.2017 befindet sie sich noch im elektronisch überwachten Hausarrest. Am 9.11.2016 hat sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“
NAG gestellt.Am 9.11.2016 hat sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG gestellt. Mit Schreiben vom 18.1.2017 wurde der belangten Behörde seitens des xxx, xxx, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 NAG folgendes mitgeteilt:Mit Schreiben vom 18.1.2017 wurde der belangten Behörde seitens des xxx, xxx, unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, NAG folgendes mitgeteilt: „Im Hinblick auf § 28 Abs. 1 NAG wird mitgeteilt, dass oa. Fremder bereits mehrere KPA Eintragungen (die letzte für die Tat vom 15.10.2016) und neun rechtskräftige Verurteilungen (zuletzt am 01.06.2016 vom BG xxx wegen §§ 88
Vm § 53 Abs. 3 FPG liegen zwar vor, jedoch kann diese Maßnahme im Hinblick auf § 9 BFA-VG zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhängt werden. Frau xxx geht seit 17.01.2017 wieder einer geregelten, legalen Arbeit nach (xxx). Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG liegen zwar vor, jedoch kann diese Maßnahme im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhängt werden. Frau xxx geht seit 17.01.2017 wieder einer geregelten, legalen Arbeit nach (xxx). Bezüglich des Verlängerungsantrages (Aufenthaltszweck - Daueraufenthalt EU) von Frau xxx beim Magistrat xxx (GZ: xxx) wird von ha. angeregt, die do. Behörde möge
1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid feststellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausstellen (Rückstufung).“Bezüglich des Verlängerungsantrages (Aufenthaltszweck - Daueraufenthalt EU) von Frau xxx beim Magistrat xxx (GZ: xxx) wird von ha. angeregt, die do. Behörde möge
Paragraph 28, Absatz eins, NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid feststellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausstellen (Rückstufung).“ Basierend auf dieser Stellungnahme bzw. mit der sich daraus ergebenden Begründung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Rückstufung
1 NAG ausgesprochen. Basierend auf dieser Stellungnahme bzw. mit der sich daraus ergebenden Begründung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, NAG ausgesprochen.
1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
Paragraph 28, Absatz eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FPG (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG ersetzt wurde. Im Unterschied zur bis dahin geltenden Rechtslage enthält § 9 BFA-VG aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Abs. 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Abs. 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG auf den gesamten § 9 BFA-VG ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt somit den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber
GH vom 27.4.2017, Ra 2016/22/0094). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FPG (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG ersetzt wurde. Im Unterschied zur bis dahin geltenden Rechtslage enthält Paragraph 9, BFA-VG aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absatz eins bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absatz 4 bis 6). Aus dem Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt somit den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber
Paragraph 9, BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig vergleiche hiezu VwGH vom 27.4.2017, Ra 2016/22/0094). Folglich war daher lediglich zu prüfen, ob seitens der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 5 FPG) zu Recht bejaht werden durfte.
5 FPG hat das xxx gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Folglich war daher lediglich zu prüfen, ob seitens der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 5, FPG) zu Recht bejaht werden durfte.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das xxx gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
1 FPG kann vom xxx mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom xxx mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; … Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Eine solche lässt jedoch der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 31.3.2008, 2007/21/0533) hat die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf die Mitteilung des xxx vom 18.1.2017 abgestellt, in welcher jedoch nur ausgeführt wurde, dass aufgrund von neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen §§ 88 Abs. 1, 136 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme jedoch derzeit nicht verhängt werde. Maßgeblich ist aber die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Das den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegende Verhalten wurde weder dargestellt noch einer Beurteilung im vorstehenden Sinne unterzogen. Dem bekämpften Bescheid kann somit nicht entnommen werden, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen bzw. Erwägungen die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Eine solche lässt jedoch der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 31.3.2008, 2007/21/0533) hat die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf die Mitteilung des xxx vom 18.1.2017 abgestellt, in welcher jedoch nur ausgeführt wurde, dass aufgrund von neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen Paragraphen 88, Absatz eins, 136, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme jedoch derzeit nicht verhängt werde. Maßgeblich ist aber die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Das den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegende Verhalten wurde weder dargestellt noch einer Beurteilung im vorstehenden Sinne unterzogen. Dem bekämpften Bescheid kann somit nicht entnommen werden, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen bzw. Erwägungen die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Auch das erkennende Verwaltungsgericht vermag ausgehend von den wider die Beschwerdeführerin aufscheinenden und nachstehend angeführten gerichtlichen Verurteilungen eine solche Prognose nicht zu begründen. Wider die Beschwerdeführerin scheinen folgende gerichtliche Verurteilungen auf: ● Mit Urteil des LG xxx vom 13.7.2006, GZ: xxx, wurde sie wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (§ 136 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt;Mit Urteil des LG xxx vom 13.7.2006, GZ: xxx, wurde sie wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (Paragraph 136, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt; ● mit Urteil des BG xxx vom 8.11.2006, GZ: xxx, wegen Körperverletzung
GB ebenfalls zu einer Geldstrafe;mit Urteil des BG xxx vom 8.11.2006, GZ: xxx, wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB ebenfalls zu einer Geldstrafe; ● mit Urteil des LG xxx vom 9.9.2008, GZ: xxx, wegen der Vergehen nach § 83/1 und 105/1 StGB (Körperverletzung, Nötigung) neuerlich zu einer Geldstrafe;mit Urteil des LG xxx vom 9.9.2008, GZ: xxx, wegen der Vergehen nach Paragraph 83 /, eins und 105 /, eins StGB (Körperverletzung, Nötigung) neuerlich zu einer Geldstrafe; ● mit Urteil des LG xxx vom 18.3.2010, GZ: xxx, wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall (81/1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten;mit Urteil des LG xxx vom 18.3.2010, GZ: xxx, wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (81/1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten; ● mit Urteil des LG xxx vom 21.12.2010, GZ: xxx, wegen des Vergehens
GB (Widerstand gegen die Amtsgewalt) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten; mit Urteil des LG xxx vom 21.12.2010, GZ: xxx, wegen des Vergehens
Paragraph 269 /, eins, erster Fall StGB (Widerstand gegen die Amtsgewalt) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten; ● mit Urteil des BG xxx vom 4.11.2013, GZ: xxx, wegen zweier am 17.1.2013 begangener Vergehen der Urkundenunterdrückung (missbräuchliche Verwendung von Kennzeichen) zu einer Geldstrafe; ● mit Urteil des BG xxx vom 12.12.2014, GZ: xxx, wegen Körperverletzung
GB, zu einer bedingt bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten; mit Urteil des BG xxx vom 12.12.2014, GZ: xxx, wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten; ● mit Urteil des LG xxx vom 1.9.2015, GZ: xxx, wurde sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei sie der Vergehen
GB (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) für schuldig befunden wurde. Angelastet wurde ihr dabei konkret, dass sie am 27.1.2015 eine namentlich angeführte weibliche Person durch das Versetzen von mehreren Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt habe (blutende Kratzwunde im Nasenbereich) und dass sie am 29.1.2015 dieselbe Person durch die gegenüber einer namentlich genannten anderen Person geäußerte Ankündigung, dass sie sich das nächste Mal nicht wehren, sondern … schlagen werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. mit Urteil des LG xxx vom 1.9.2015, GZ: xxx, wurde sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei sie der Vergehen
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) für schuldig befunden wurde. Angelastet wurde ihr dabei konkret, dass sie am 27.1.2015 eine namentlich angeführte weibliche Person durch das Versetzen von mehreren Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt habe (blutende Kratzwunde im Nasenbereich) und dass sie am 29.1.2015 dieselbe Person durch die gegenüber einer namentlich genannten anderen Person geäußerte Ankündigung, dass sie sich das nächste Mal nicht wehren, sondern … schlagen werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. ● Mit Urteil des BG xxx vom 1.6.2016, GZ: xxx, wurde sie für schuldig befunden am 7.11.2015 einen PKW unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, mit diesem einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung
GB verursacht zu haben und weiters am 27.9.2015 durch missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichentafel das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Für diese Vergehen wurde über sie eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des BG xxx vom 1.6.2016, GZ: xxx, wurde sie für schuldig befunden am 7.11.2015 einen PKW unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, mit diesem einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins, StGB verursacht zu haben und weiters am 27.9.2015 durch missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichentafel das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Für diese Vergehen wurde über sie eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt. ● Zuletzt wurde sie mit Urteil des BG xxx vom 11.1.2017, GZ: xxx, rechtskräftig wegen versuchten Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten verurteilt. Den Strafbemessungsgründen ist zu entnehmen, dass dabei neun Vorverurteilungen (darunter drei einschlägige Vorstrafen) als erschwerend gewertet wurden. Konkret wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 15.10.2016 in xxx fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Cars-Figuren, ein HDMI-Kabel, eine Dreive Mini Light, einen elektrischen Haarschneider, einen Nagelhärter, eine Packung Sarotti Pralinen, ein Pedal, einen Mascara, ein Make-Up und eine Zahnbürste im Gesamtwert von € 175,60 den Verfügungsberechtigten …. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Zuletzt wurde sie mit Urteil des BG xxx vom 11.1.2017, GZ: xxx, rechtskräftig wegen versuchten Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten verurteilt. Den Strafbemessungsgründen ist zu entnehmen, dass dabei neun Vorverurteilungen (darunter drei einschlägige Vorstrafen) als erschwerend gewertet wurden. Konkret wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 15.10.2016 in xxx fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Cars-Figuren, ein HDMI-Kabel, eine Dreive Mini Light, einen elektrischen Haarschneider, einen Nagelhärter, eine Packung Sarotti Pralinen, ein Pedal, einen Mascara, ein Make-Up und eine Zahnbürste im Gesamtwert von € 175,60 den Verfügungsberechtigten …. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei den ersten beiden Verurteilungen handelt es sich um Jugendstraftaten. Was die Körperverletzungsdelikte anlangt, so liegt die letzte diesbezügliche Tat zudem bereits mehr als 2 ½ Jahre zurück und ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es zu dieser Körperverletzung im Zuge eines Raufhandels gekommen ist, wobei die von der Beschwerdeführerin verletzte Person ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung der Beschwerdeführerin verurteilt wurde. Die dem Urteil vom 12.12.2014 zugrunde liegende Körperverletzung resultiert aus einer am 28.6.2014 erfolgten Rangelei der Beschwerdeführerin mit einer Rivalin (Freundin ihres Exfreundes). Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der beiden entwickelte sich eine gegenseitige Stoßerei, im Rahmen welcher die Kontrahentin mehrere oberflächliche Verletzungen am Kopf und im Gesicht, sowie eine Prellung der Hüfte erlitt. Was den versuchten Diebstahl vom 15.10.2016 anlangt, so vermag dieser auch zusammen mit den übrigen Verurteilungen das Vorliegen einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung/Sicherheit nicht zu begründen; dies bereits in Würdigung des anhängigen Obsorgeverfahrens, des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 einer bezahlten Beschäftigung nachgeht und seitens des Gerichtes hinsichtlich der Verbüßung der letzten Haftstrafe die Voraussetzungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest bejaht wurden. Aus den dargelegten Erwägungen war daher in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben.“ Gegen dieses Erkenntnis wurde durch den xxx eine Amtsrevision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung derselben das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.8.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; dies mit nachstehender Begründung: „... 7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Amtsrevision mit näherer Begründung, das LVwG habe die Gefährdungsprognose nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen und sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065; 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Amtsrevision mit näherer Begründung, das LVwG habe die Gefährdungsprognose nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen und sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065; 20.6.2017, , Ra 2017/01/0029). 8 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch begründet: 9 § 28 Abs. 1 NAG, BGBI. I Nr. 100/2005, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBI. I Nr. 68/2013 lautet: Paragraph 28, Absatz eins, NAG, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2013, lautet: „Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels § 28.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ § 53 Abs. 3 FPG, BGBI. I Nr. 100/2005, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBI. I Nr. 68/2013, lautet auszugsweise: Paragraph 53, Absatz 3, FPG, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Einreiseverbot §53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist(vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ra 2016/22/0094, Rn. 11).
Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist, vergleiche VwGH vom 27.4.2017, Ra 2016/22/0094, Rn. 11). 11 Die Mitbeteiligte wurde unbestritten zwischen 2006 und 2017 insgesamt zehnmal - mehrmals auch wegen Delikten gegen die körperliche Integrität - verurteilt. Bei der Gefährdungsprognose ist daher die wiederholte Straffälligkeit der Mitbeteiligten über einen langen Zeitraum maßgeblich, wobei sowohl die zunächst bedingt verhängten Freiheitsstrafen als auch 2016 die unbedingte Freiheitsstrafe die Mitbeteiligte nicht davon abhalten konnten, 2017 (innerhalb der fünfjährigen Probezeit der vorherigen Verurteilung) abermals straffällig zu werden (vgl. dazu VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0041). Darüber hinaus wurde sie zuletzt mit Urteil vom
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden
GG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Folglich war daher über die Beschwerde unter Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung neuerlich zu entscheiden. Demnach war davon auszugehen, dass aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis vom 22.3.2018, Zahl: xxx, xxx, angeführten Gründe, die Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. An dieser Prognose würde auch der Umstand nichts ändern, wenn man davon ausginge,dass sich die Beschwerdeführerin seit Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Erkenntnisses vom 11.8.2017 wohlverhalten hat, zumal die diesbezügliche Zeitspanne des Wohlverhaltens ob der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen vermag (vgl. VwGH vom 6.7.2004, Zl. 2002/11/0163).Demnach war davon auszugehen, dass aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis vom 22.3.2018, Zahl: xxx, xxx, angeführten Gründe, die Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. An dieser Prognose würde auch der Umstand nichts ändern, wenn man davon ausginge,, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Erkenntnisses vom 11.8.2017 wohlverhalten hat, zumal die diesbezügliche Zeitspanne des Wohlverhaltens ob der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen vermag vergleiche , VwGH vom 6.7.2004, Zl. 2002/11/0163). Damit liegen nun aber die Voraussetzungen für eine Rückstufung
1 NAG vor und war die Beschwerde daher aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.Damit liegen nun aber die Voraussetzungen für eine Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, NAG vor und war die Beschwerde daher aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/22/0194-7, geäußerten Rechtsauffassung entsprochen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/22/0194-7, geäußerten Rechtsauffassung entsprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.897.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.