DG iVm Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.02.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG in Verbindung mit Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Straferkenntnis vom 13.02.2018, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last: „Sie haben, wie dies anlässlich einer am 13.09.2017 im biologischen Unternehmen xxx, xxx, Bezirk xxx, durch die anerkannte private Kontrollstelle für den biologischen Landbau, xxx durchgeführten Biobetriebskontrolle feststellt wurde und wie dies aus der Anzeige der Lebensmittel-Aufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2017, Zahl: xxx, hervorgeht, als Verantwortlicher des biologischen Unternehmens xxx, mit Sitz in xxx, Bezirk xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Das konventionelle Tier (Stier) mit der Ohrmarkennummer xxx, geb. am xxx, Zukauf (Zugang) am 06.10.2011, wurde am 20.01.2016 an die xxx, xxx, als BIO Stier verkauft. Die Falschdeklaration wurde durch den Viehverkehrsschein xxx nachgewiesen. Die im Artikel 38 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geforderte Umstellungsfrist von mindestens 12 Monaten und jedenfalls jedoch mindestens ¾ der Lebensdauer des konventionellen Tieres am Biobetrieb wurde nicht eingehalten. Die Umstellungszeit wäre erst am 30.10.2020 abgelaufen.Die im Artikel 38 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, geforderte Umstellungsfrist von mindestens 12 Monaten und jedenfalls jedoch mindestens ¾ der Lebensdauer des konventionellen Tieres am Biobetrieb wurde nicht eingehalten. Die Umstellungszeit wäre erst am 30.10.2020 abgelaufen. Laut Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf bei konventionellen Produkten nicht der Eindruck erweckt werden, dass sie aus biologischer Landwirtschaft stammen.“Laut Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, darf bei konventionellen Produkten nicht der Eindruck erweckt werden, dass sie aus biologischer Landwirtschaft stammen.“ Wegen der Verletzung von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)
DG verhängt.Wegen der Verletzung von Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EU-QuaDG verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.03.2018, in der der Beschwerdeführer – ergänzt durch seinen Schriftsatz vom 30.03.2018 – zusammengefasst vorbringt, dass die Rechtsansicht der Verwaltungsstrafbehörde verfehlt sei; die von den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen geforderten Umstellungszeiträume (mindestens 12 Monate und ¾ der Lebensdauer) wären erfüllt und hätte der Stier daher mit der Deklaration „bio“ vermarktet werden dürfen. Im Zeitraum vom 06.07.2011 bis 06.10.2011 wäre der Stier zum Zweck der Absamung und des Aufbaus einer Genbank der vom Aussterben bedrohten Rinderrasse Kärntner Blondvieh der xxx verliehen gewesen, jedoch sei es für die Dauer der Absamung nicht relevant, ob diese auf einem Bio-Betrieb oder einem Nicht-Bio-Betrieb stattfinde. Zudem wäre der Stier nach Rückkehr von der xxx insgesamt über 51 Monate auf seinem Betrieb gewesen und hätten Betriebe, die neu in die biologische Wirtschaftsweise einsteigen wollten, bereits nach 24 Monaten die Möglichkeit, tierische Produkte als „bio“ zu deklarieren. Es sei nicht ersichtlich, dass und warum die Umstellungsfrist nach der Verleihung an die xxx wieder neu zu laufen beginnen solle. Am 26.04.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx (Kontrollorgan der xxx) und xxx (Verfasser der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige) einvernommen wurden. b. Feststellungen Der Stier mit der Ohrmarkennummer xxx wurde am xxx geboren. Der Beschwerdeführer, der einen Bio-Betrieb führt, kaufte ihn am 15.03.2010 von der landwirtschaftlichen Fachschule xxx, die keinen Bio-Betrieb führt. Am 06.07.2011 wurde der Stier an die xxx verliehen und ist nach der Absamung zum Zweck des Aufbaus einer Genbank am 06.10.2011 wieder auf den Hof des Beschwerdeführers zurückkehrt. Während dieses Zeitraums war die xxx kein Bio-Betrieb. Zum Zeitpunkt des Beginns der Verleihung an die xxx am 06.07.2011 hatte der Stier den Bio-Status noch nicht erreicht. Der im Zuge der Rückkehr auf den Hof des Beschwerdeführers ausgestellte Viehverkehrsschein mit der Nummer xxx vom 06.10.2011 weist in der Spalte „Nähere Angaben“ ebenfalls keine Kennzeichnung des Stiers als „bio“ auf. Am 20.01.2016 verkaufte der Beschwerdeführer den Stier mit der Deklaration „bio“. Eine Rechtsauskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde zu den einschlägigen, ihm bekannten Bestimmungen der verfahrensgegenständlichen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen hat der Beschwerdeführer vor dem Verkauf des Stiers nicht eingeholt. Am 25.05.2016 und am 13.09.2017 fanden Überprüfungen des Betriebs des Beschwerdeführers durch die Kontrollstelle xxx statt. Anders als im Zuge der Überprüfung am 13.09.2017 wurde der Verkaufsvorgang vom 20.01.2016 bei der Kontrolle am 25.05.2016 nicht bemängelt. Mit Strafverfügung vom 13.11.2017, Zahl: xxx legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals zur Last. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen xxx und xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.04.2018 sowie den vom Beschwerdeführer und dem Zeugen xxx im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Dokumenten. Insbesondere stehen die festgestellten Lebensdaten des Stiers mit der Ohrmarkennummer xxx außer Streit sowie die Qualifikation der xxx als Nicht-Bio-Betrieb im Zeitraum vom 06.07.2011 bis zum 06.10.2011, in dem sich der Stier dort aufhielt. Nicht relevant bleibt in diesem Zusammenhang, ob die xxx bereits seit 2016 (Angabe des Beschwerdeführers) oder erst seit 2017 (vom Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 vorgelegtes Zertifikat vom 16.11.2017) als Bio-Betrieb firmiert. Vor dem Hintergrund der ausschlaggebenden Rechtsfrage des Beginns und der Dauer des Umstellungszeitraums bleibt der Kontrollbericht der xxx vom 25.05.2016, der im gegenständlichen Zusammenhang keine Mängel auswies, irrelevant. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen
DG dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, EU-QuaDG dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007 Seite 1, samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften. Nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 20.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer fahrlässig den Anforderungen der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung und den Geschäftspapieren […] zuwiderhandelt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 20.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer fahrlässig den Anforderungen der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung und den Geschäftspapieren […] zuwiderhandelt. Laut § 18 Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zwei Jahre.Laut Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zwei Jahre.
1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 schafft diese Verordnung die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.
834 aus 2007, schafft diese Verordnung die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden. Nach Artikel 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt als „Umstellung“ der Übergang von nichtökologischem/nichtbiologischem auf ökologischen/biologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion angewendet wurden.Nach Artikel 2 Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, gilt als „Umstellung“ der Übergang von nichtökologischem/nichtbiologischem auf ökologischen/biologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion angewendet wurden.
834/2007 ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. […]
834 aus 2007, ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. […] Laut Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:Laut Artikel 14 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften: a) Herkunft der Tiere: i. die ökologische/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein. ii. Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz eins, Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten. […]
1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird, folgende Vorschriften:
834 aus 2007, gelten für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird, folgende Vorschriften: a) Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Unternehmer den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem
[…]
1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-” und „Öko-”, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.
834 aus 2007, gilt im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-” und „Öko-”, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen. Nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben. Nach Artikel 23 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.
889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle können
1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen
den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
889 aus 2008, der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle können
834 aus 2007, und vorbehaltlich der Bedingungen
den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
889/2008 müssen, soweit
1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, die Produktionsvorschriften
den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie
Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, müssen, soweit
834 aus 2007, und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, die Produktionsvorschriften
den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, sowie
Titel römisch zwei Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während zumindest a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- undBisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und, Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; […] Nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. b. Erwägungen
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und ist daher grundsätzlich von der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 VStG auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vertretene Rechtsansicht vorbringt, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben und sich keiner Schuld bewusst zu sein, macht er einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG geltend.Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und ist daher grundsätzlich von der Anwendbarkeit von Paragraph 5, Absatz eins, VStG auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vertretene Rechtsansicht vorbringt, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben und sich keiner Schuld bewusst zu sein, macht er einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, VStG geltend. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Beim Rechts- bzw. Verbotsirrtum verkennt der Täter die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; für die Frage der Strafbarkeit ist entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist [vgl. ausführlich zu § 5 Abs. 2 VStG Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni; VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb. at)]. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass das Unerlaubte des Verhaltens trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; es bedarf einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Behörde (VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052). Den Unternehmer trifft insbesondere die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175).Beim Rechts- bzw. Verbotsirrtum verkennt der Täter die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; für die Frage der Strafbarkeit ist entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist [vgl. ausführlich zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni; VStG2 Paragraph 5, (Stand 1.5.2017, rdb. at)]. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass das Unerlaubte des Verhaltens trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; es bedarf einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Behörde (VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052). Den Unternehmer trifft insbesondere die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung müssen unverschuldet sein; die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141). Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt, wer es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, im Zweifelsfall bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde; solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des VwGH berufen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592). Der Beschwerdeführer stützt sich auf eine Rechtsauffassung, die nicht von vornherein unplausibel erscheint, jedoch im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verworfen wurde. Da er jedoch seiner Erkundigungspflicht bei der zuständigen Behörde trotz Kenntnis der Anwendbarkeit der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht entsprach, ist ihm der Rechtsirrtum vorzuwerfen und vermag dieser ein Verschulden seinerseits nicht auszuschließen. 3. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Begehungs- oder Handlungsdelikte (wie dem vom Beschwerdeführer verwirklichten) beträgt
G grundsätzlich ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des verpönten aktiven Tuns zu laufen (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0300). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung (das Erwecken des Eindrucks, ein konventionelles Erzeugnis stamme aus biologischer Produktion durch Deklaration des Stiers als „bio“) war am 20.01.2016 mit dem Verkauf des Tiers abgeschlossen und begann mit diesem Zeitpunkt auch die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen.Die Verfolgungsverjährungsfrist für Begehungs- oder Handlungsdelikte (wie dem vom Beschwerdeführer verwirklichten) beträgt
Paragraph 31, Absatz eins, VStG grundsätzlich ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des verpönten aktiven Tuns zu laufen (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0300). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung (das Erwecken des Eindrucks, ein konventionelles Erzeugnis stamme aus biologischer Produktion durch Deklaration des Stiers als „bio“) war am 20.01.2016 mit dem Verkauf des Tiers abgeschlossen und begann mit diesem Zeitpunkt auch die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Abweichend vom Grundsatz der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG sieht der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 EU-QuaDG jedoch in zulässiger Weise eine Frist von zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz vor. Die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde im Sinne von § 32 Abs. 2 VStG bildete die Strafverfügung vom 13.11.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.
DG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer fahrlässig den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EU-QuaDG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer fahrlässig den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung stellt einen Eingriff in das durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geschützte Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse und damit in ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegt, und zudem von der belangten Behörde im Zuge des ordentlichen Verfahrens herabgesetzt wurde auch vor dem Hintergrund der Einkommenssituation des Beschwerdeführers als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung stellt einen Eingriff in das durch die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, geschützte Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse und damit in ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegt, und zudem von der belangten Behörde im Zuge des ordentlichen Verfahrens herabgesetzt wurde auch vor dem Hintergrund der Einkommenssituation des Beschwerdeführers als angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. IV. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Fragen, wann der Zeitraum für die Umstellung eines nichtökologischen/nichtbiologischen Tieres auf ein ökologisches/biologisches Tier beginnt, wie lange dieser Zeitraum dauert und ob (bzw. wie) eine allfällige Unterbrechung diese Zeitraums zu berücksichtigen ist, fehlt soweit ersichtlich. Der Lösung dieser Rechtsfragen kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu, weil sie für die Bestrafung des Beschwerdeführers zentral ist, zumal von der Dauer des Umstellungszeitraums und des Zeitpunkt seines Beginns abhängig ist, ob der Stier mit der Ohrmarkennummer xxx mit Biodeklaration vermarktet werden durfte oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.642.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.