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{'item': 'KLVwG-372/47/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-372/47/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den xxx über die Beschwerde der xxx für xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag xxx, xxx, xxx, (im Beschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx) auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums“ lautend auf „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ am Standort xxx, xxx, Folge gegeben und gemäß § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr. 26/1999 idF LGBl Nr. 46/2015, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde, nach den am

  1. Juni 2017 und am
  2. April 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den xxx über die Beschwerde der xxx für xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag xxx, xxx, xxx, (im Beschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx) auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums“ lautend auf „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ am Standort xxx, xxx, Folge gegeben und gemäß Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2015,, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde, nach den am
  3. Juni 2017 und am
  4. April 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  5. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  6. Dezember 2016, Zahl: xxx, wurde der xxx (im Folgenden: Bewilligungswerberin), gemäß § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium lautend auf „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ unter bestimmten Auflagen erteilt (Spruchpunkt I).
  7. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  8. Dezember 2016, Zahl: , xxx, wurde der xxx (im Folgenden: Bewilligungswerberin), gemäß Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium lautend auf „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ unter bestimmten Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass es sich beim geplanten Projekt um keine Krankenanstalt im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen handelt. Aus den verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass der Hauptzweck der beantragten Einrichtung in der Erbringung therapeutischer Leistungen – unter ärztlicher Aufsicht – liegt; auch weist das gegenständliche Projekt nicht eine Organisationsdichte und Organisationsstruktur auf, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin gerügt, dass im Bescheid wesentliche Feststellungen für die Beurteilung der Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit fehlen; so hat z.B. die belangte Behörde das in Aussicht genommene Leistungsangebot nicht hinreichend im angefochtenen Bescheid festgestellt. Aufgrund der mangelhaften Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob durch das gegenständliche Projekt eine Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Weiters wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg Nr. 13.023, hingewiesen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, dies insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den Einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird. Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag der Bewilligungswerberin abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde begehrt. Im Beschwerdeverfahren fanden am
  9. Juni 2017 und am
  10. April 2018 öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt.
  11. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Schriftsatz vom
  12. Mai 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  13. Mai 2015) hat die „xxx“ einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 13 K-KAO gestellt; im Antrag ist festgehalten, dass es sich um ein „physikalisches Therapieinstitut für geriatrische Patienten“ handelt. In der angeschlossenen Broschüre wird ein interdisziplinäres Gesamtkonzept für ein geriatrisches Therapiezentrum, eine therapeutische Tagesstätte und eine stationäre remobilisierende Pflege dargelegt. Mit Schriftsatz vom
  14. Mai 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  15. Mai 2015) hat die „xxx“ einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 13, K-KAO gestellt; im Antrag ist festgehalten, dass es sich um ein „physikalisches Therapieinstitut für geriatrische Patienten“ handelt. In der angeschlossenen Broschüre wird ein interdisziplinäres Gesamtkonzept für ein geriatrisches Therapiezentrum, eine therapeutische Tagesstätte und eine stationäre remobilisierende Pflege dargelegt. Mit Schriftsatz vom
  16. September 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  17. September 2015) wurde der Antrag aufgrund eines Schreibens der Behörde ergänzt (z.B. Antragsteller: xxx, Angaben über die Organisation etc.). Hinsichtlich von den Sozialversicherungsträgern erstattungsfähigen Leistungen ist folgendes festgehalten: Physiotherapeutische Behandlungen; Logopädische Therapien; Ergotherapeutische Therapien; weiters ist als nicht erstattungsfähige Leistung „Massageanwendungen“ angeführt. Am
  18. Februar 2016 ist aufgrund eines behördlichen Ergänzungsauftrages ein weiteres Schreiben der Bewilligungswerberin (datiert mit
  19. Dezember 2015) bei der belangten Behörde eingelangt (u.a. wurden angepasste Planungsunterlagen vorgelegt); abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungen auf die Behandlung von geriatrischen Personen (ab
  20. Lebensjahr) und Menschen mit dementiellen Erkrankungen ausgerichtet ist. In weiterer Folge sind mit Schreiben vom
  21. April 2016 (bei der Behörde am
  22. April 2016 eingelangt) noch ergänzende Unterlagen übermittelt worden (u.a. Vorlage einer Anstaltsordnung); in diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das geplante Ambulatorium – wie sich aus der Anstaltsordnung ergibt – als „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ bezeichnet wird. In der Anstaltsordnung ist folgende Aufgabe des geplanten Ambulatoriums festgehalten: „Dieses Therapieinstitut ist ein privates selbstständiges Ambulatorium und zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme von therapeutischen Behandlungen, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten und körperlichen Einschränkungen durch Behandlung für Personen ohne Unterschied des Geschlechts oder der Herkunft bestimmt.“ Am
  23. Mai 2016 ist bei der belangten Behörde ein weiterer Schriftsatz der Bewilligungswerberin eingelangt. In diesem wird ausgeführt, dass auf die Indikationsgruppe „Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR)“ ca. 28 Plätze entfallen und auf die Indikationsgruppe „xxx“ ca. 12 Plätze entfallen. Hinsichtlich der Reha-Phasen im ambulanten Therapiezentrum wird folgendes ausgeführt: „Im ambulanten Therapiezentrum finden folgende Reha-Phasen statt: a.) Phase 2: Im Anschluss an ein Akutereignis wie z.B. Gelenksoperation oder Knochenfragkur; b.) Phase 3: Im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation; c.) Phase 4: Entsprechend den erarbeiteten Rehabilitationszielen eigenverantwortliche und selbständige Durchführung von gesundheitsfördernden Maßnahmen (z.B. regelmäßiges Training).“ In der gegenständlichen Angelegenheit hat die xxx, xxx, xxx, ein mit
  24. Juli 2016 datiertes Gutachten erstellt; in diesem Gutachten wird hinsichtlich des geplanten Leistungsspektrum und Mengengerüst laut Antrag folgendes festgehalten: „ Geplantes Leistungsspektrum und Mengengerüst laut Antrag Durch das ärztliche Personal sollen hauptsächlich folgende Leistungen erbracht werden: » Geriatrische Akutdiagnostik » Betreuung neurologischer Erkrankungen » Betreuung von Erkrankungen des Bewegungsapparates Ärztliches Personal steht für Ein- und Ausgangsuntersuchungen zur Verfügung, sowie für Gespräche und Fragen der Patientinnen/Patienten und ihrer Angehörigen Darüber hinaus sollen im xxx, neben nicht erstattungsfähigen Massageanwendungen, folgende sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbracht werden: » physiotherapeutische Leistungen » logopädische Leistungen » ergotherapeutische Leistungen Die Antragstellerin geht davon aus das 40 Patientinnen/Patienten pro Tag versorgt werden, mit im Schnitt (abhängig von der ärztlichen Verordnung) 2-3 Therapieeinheiten pro Patient/in. Bei 250 Betriebstagen ist demzufolge in etwa von 10.000 Patientenkontakten pro Jahr bzw. in etwa von 4000 Patientinnen/Patienten pro Jahr auszugehen.“ Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (hinsichtlich der Belange des Arbeitsschutzes: des Landeshaupt-mannes) vom
  25. Dezember 2016, Zahl: xxx, der Bewilligungswerberin die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung gemäß § 13 K-KAO für das beantragte Ambulatorium erteilt. Im Spruchpunkt I ist die unter Bedingungen und Auflagen erteilte Errichtungsbewilligung enthalten; der Spruchpunkt II umfasst die Arbeitsstättenbewilligung gemäß § 92 ArbeitenehmerInnenschutzgesetz und im Spruchpunkt III sind die Kosten bestimmt.Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (hinsichtlich der Belange des Arbeitsschutzes: des Landeshaupt-mannes) vom
  26. Dezember 2016, Zahl: xxx, der Bewilligungswerberin die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 13, K-KAO für das beantragte Ambulatorium erteilt. Im Spruchpunkt römisch eins ist die unter Bedingungen und Auflagen erteilte Errichtungsbewilligung enthalten; der Spruchpunkt römisch zwei umfasst die Arbeitsstättenbewilligung gemäß Paragraph 92, ArbeitenehmerInnenschutzgesetz und im Spruchpunkt römisch drei sind die Kosten bestimmt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten (eingeschränkt auf Spruchpunkt I).Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten (eingeschränkt auf Spruchpunkt römisch eins). Im Rahmen der Verhandlung am
  27. Juni 2017 wurde insbesondere in Anwesenheit des nichtamtlichen Sachverständigen das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten erörtert. Der nichtamtliche Sachverständige hat ausgesagt, dass Leistungen nach einem Reha-Phasenplan nicht ins Gutachten eingeflossen sind; das Schreiben der Bewilligungswerberin vom
  28. Mai 2016 (Angaben zu den Reha-Phasen) ist dem Gutachter überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Mit Schreiben vom
  29. November 2017 hat die Bewilligungswerberin eine „Antragskonkretisierung“ vorgenommen und folgendes ausgeführt: „
  30. Angestrebter Rechtsstatus und Leistungsangebot: Im Sinne des § 13 K-KAO ist unter anderem das in Aussicht angenommene Leistungsangebot genau zu konkretisieren. Im Hinblick darauf, dass dies bislang nicht hinreichend dargelegt worden ist, wird nunmehr klargestellt, dass die Bewilligungswerberin nachstehende Therapien anbietet: Im Sinne des Paragraph 13, K-KAO ist unter anderem das in Aussicht angenommene Leistungsangebot genau zu konkretisieren. Im Hinblick darauf, dass dies bislang nicht hinreichend dargelegt worden ist, wird nunmehr klargestellt, dass die Bewilligungswerberin nachstehende Therapien anbietet: ● Physiotherapie ● Sporttherapie ● Thermotherapie ● Elektrotherapie ● Ergotherapie ● Medizinische Trainingstherapie ● Massagen ● Ultraschalltherapie Sämtliche Therapien sind unter dem Begriff der physikalischen Therapien zu subsumieren. Es wird also von der Bewilligungswerberin der Rechtsstatus des Ambulatoriums für physikalische Therapien angestrebt. Der vorliegende Antrag wird daher in diese Richtung konkretisiert.“ Am
  31. April 2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt; von der Bewilligungswerberin wurde ausgeführt, dass im geplanten Ambulatorium auch die Reha Phasen 2 bis 4 – wie im Schreiben vom
  32. Mai 2016 dargelegt - durchgeführt werden sollen. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise; der dargelegte Sachverhalt wird auch von den Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: In der Verhandlung am
  33. April 2018 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben erwähnten Bescheides richtet, sodass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung lediglich dieser Teil des Bescheidspruches ist.In der Verhandlung am
  34. April 2018 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des oben erwähnten Bescheides richtet, sodass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung lediglich dieser Teil des , Bescheidspruches ist. Der maßgebliche § 13 K-KAO lautet wie folgt:Der maßgebliche Paragraph 13, K-KAO lautet wie folgt: „Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; Paragraph 6, Absatz 2 a und Absatz 4, Paragraphen 7, 8 und Paragraphen 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2)Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
  1. a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung; 2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
  2. b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
  3. c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
  4. d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 8, erfüllt. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3)Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
  2. b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
  3. c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
  4. d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c unddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera c, und
  5. e)der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(3a)Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3a)Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.
(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins und 9 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
(9)Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(9)Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(10)Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
(10)Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Absatz 8, kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“ Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass es sich beim geplanten Projekt um keine Krankenanstalt im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen handelt, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
  1. November 2017, Zahl: Ra 2016/11/0145-6, zu verweisen; in dieser Entscheidung wird vom VwGH ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 8 K-KAO der Ärztekammer für Kärnten ausschließlich „hinsichtlich des Bedarfs“ Parteistellung eingeräumt wird. Daher ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, von der (beschränkten) Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht mitumfasst, sodass auf dieses Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht näher einzugehen ist.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass es sich beim geplanten Projekt um keine Krankenanstalt im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen handelt, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
  2. November 2017, Zahl: Ra 2016/11/0145-6, zu verweisen; in dieser Entscheidung wird vom VwGH ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, K-KAO der Ärztekammer für Kärnten ausschließlich „hinsichtlich des Bedarfs“ Parteistellung eingeräumt wird. Daher ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, von der (beschränkten) Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht mitumfasst, sodass auf dieses Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht näher einzugehen ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass von der Behörde entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden und das Ermittlungsverfahren mit verfahrensrelevanten Mängeln behaftet ist, wird jedoch aufgrund folgender Erwägungen gefolgt: Hinsichtlich der Bedarfsprüfung hat der VwGH im Erkenntnis vom
  3. November 2017, Zahl: Ra 2016/11/0145-6, Folgendes ausgeführt: „46 3.2.3.
  4. Anlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 zum KAKuG und (zunächst) der Novelle LGBl. Nr. 70/2011 zur K-KAO ist es zu gänzlichen Neufassungen des § 3a KAKuG und des § 13 K-KAO gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu § 3a KAKuG zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß § 13 Abs. 5 K-KAO aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz (K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 13 Abs. 3 K-KAO. Nicht zuletzt spricht auch § 13 Abs. 8 K-KAO bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".„46 3.2.3.
  5. Anlässlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zum KAKuG und (zunächst) der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2011, zur K-KAO ist es zu gänzlichen Neufassungen des Paragraph 3 a, KAKuG und des Paragraph 13, K-KAO gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KAKuG zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz (K-GFG), Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO. Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 13, Absatz 8, K-KAO bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf". 47 3.2.3.
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage nach dem KAKuG und den Ausführungsgesetzen der Länder (vgl. etwa die Nachweise in den Erkenntnissen VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 24.7.2013, 2010/11/0195; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs wurde freilich angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben sei (vgl. zB die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.7.2013, 2010/11/0195). Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen sei den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. die erwähnten Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.
  7. 013, 2010/11/0195). Vor diesem Hintergrund, so die Judikatur, erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) - insbesondere hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. die Erkenntnisse VwGH 11.7.2000, 2000/11/0075; 21.3.2003, 2000/11/0272; 25.11.2003, 2002/11/0101) - und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 21.11.2013, 2012/11/0033). Nicht ausreichend ist nach der Judikatur hingegen die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, der die Prüfung des Bedarfs anhand der genannten Kriterien nicht ersetzt (vgl. die Erkenntnisse VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079; 21.11.2013, 2012/11/0074). 47 3.2.3.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage nach dem KAKuG und den Ausführungsgesetzen der Länder vergleiche etwa die Nachweise in den Erkenntnissen VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 24.7.2013, 2010/11/0195; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs wurde freilich angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben sei vergleiche zB die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.7.2013, 2010/11/0195). Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen sei den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen vergleiche die erwähnten Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.
  9. 013, 2010/11/0195). Vor diesem Hintergrund, so die Judikatur, erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) - insbesondere hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche die Erkenntnisse VwGH 11.7.2000, 2000/11/0075; 21.3.2003, 2000/11/0272; 25.11.2003, 2002/11/0101) - und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich vergleiche die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 21.11.2013, 2012/11/0033). Nicht ausreichend ist nach der Judikatur hingegen die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, der die Prüfung des Bedarfs anhand der genannten Kriterien nicht ersetzt vergleiche die Erkenntnisse VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079; 21.11.2013, 2012/11/0074). 48 3.2.3.
  10. Im Hinblick darauf, dass wie dargestellt die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG BGBl. I Nr. 61/2010 und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen übernommen werden (vgl. bereits grundlegend zum Wr. KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KALG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241). 48 3.2.3.
  11. Im Hinblick darauf, dass wie dargestellt die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen übernommen werden vergleiche bereits grundlegend zum Wr. KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KALG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241). 49 Abweichend von der dargestellten Rechtsprechung ist allerdings gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-KAO (in Entsprechung des § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG) in die Bedarfsprüfung nunmehr einzubeziehen: das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit diese Leistungen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind. Daraus folgt, dass in die Bedarfsprüfung nicht nur das Leistungsangebot niedergelassener Ärzte mit Kassenvertrag oder von Einrichtungen mit Kassenvertrag, sondern auch das der Wahlärzte und Wahlarzteinrichtungen einzubeziehen ist, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist. Gegenüber der früheren Rechtslage kommt es dadurch zu einer Ausweitung des Kreises der bestehenden Leistungserbringer, der in die Bedarfsprüfung einzubeziehen ist. Erbringen die Einzubeziehenden hingegen auch sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungs-fähige Leistungen, so sind diese - anders als nach der früheren Rechtslage - in das bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigende bestehende Versorgungsangebot nicht einzubeziehen (arg "soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen"; § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG, § 13 Abs.
  12. lit. a K-KAO), da ansonsten (so explizit die unter Pkt. 1.
  13. wiedergegebenen Materialien zu § 3a KaKuG) ein unzulässiger Konkurrenzschutz zugunsten bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen verwirklicht wäre (vgl. erneut VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 23.9.2014, 2013/11/0241).“ 49 Abweichend von der dargestellten Rechtsprechung ist allerdings gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-KAO (in Entsprechung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KAKuG) in die Bedarfsprüfung nunmehr einzubeziehen: das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit diese Leistungen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind. Daraus folgt, dass in die Bedarfsprüfung nicht nur das Leistungsangebot niedergelassener Ärzte mit Kassenvertrag oder von Einrichtungen mit Kassenvertrag, sondern auch das der Wahlärzte und Wahlarzteinrichtungen einzubeziehen ist, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist. Gegenüber der früheren Rechtslage kommt es dadurch zu einer Ausweitung des Kreises der bestehenden Leistungserbringer, der in die Bedarfsprüfung einzubeziehen ist. Erbringen die Einzubeziehenden hingegen auch sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungs-fähige Leistungen, so sind diese - anders als nach der früheren Rechtslage - in das bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigende bestehende Versorgungsangebot nicht einzubeziehen (arg "soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen"; Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KAKuG, Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-KAO), da ansonsten (so explizit die unter Pkt. 1.
  14. wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 3 a, KaKuG) ein unzulässiger Konkurrenzschutz zugunsten bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen verwirklicht wäre vergleiche erneut VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 23.9.2014, 2013/11/0241).“ Aus § 13 K-KAO iVm dem zitierten Erkenntnis des VwGH ergibt sich, dass im Rahmen der „Bedarfsprüfung“ das Einzugsgebiet ausgehend vom angegebenen Anstaltszweck und den in Aussicht genommenen Leistungsangebot klar umrissen sein muss. Somit ist Grundvoraussetzung für diese Beurteilung, dass sich die beabsichtigten Leistungen eindeutig aus dem Bewilligungsantrag ergeben; die Behörde hat dann gemäß § 13 Abs. 7 K-KAO auch die Verpflichtung, im Errichtungsbewilligungsbescheid das Leistungsvolumen und das Leistungsspektrum festzulegen. Aus Paragraph 13, K-KAO in Verbindung mit dem zitierten Erkenntnis des VwGH ergibt sich, dass im Rahmen der „Bedarfsprüfung“ das Einzugsgebiet ausgehend vom angegebenen Anstaltszweck und den in Aussicht genommenen Leistungsangebot klar umrissen sein muss. Somit ist Grundvoraussetzung für diese Beurteilung, dass sich die beabsichtigten Leistungen eindeutig aus dem Bewilligungsantrag ergeben; die Behörde hat dann gemäß Paragraph 13, Absatz 7, K-KAO auch die Verpflichtung, im Errichtungsbewilligungsbescheid das Leistungsvolumen und das Leistungsspektrum festzulegen. Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewilligungsantrag vom
  15. Mai 2015 und den ergänzenden Schriftsätzen der Bewilligungswerberin, wie sich aus den zuvor auszugsweise wiedergegeben Schriftsätzen ergibt, nicht eindeutig das beabsichtigte Leistungsangebot herausgelesen werden; einerseits werden unklare Angaben zum Umfang der Leistungen im Bereich der physikalischen Medizin gemacht andererseits wird vorgebracht, dass beabsichtigt ist, Leistungen im Bereich der Rehabilitation bzw. der Remobilisation anzubieten. Dies wird auch durch die Aussage der Vertreterin der xxx in der Verhandlung vom
  16. Juni 2017 untermauert, da sie angegeben hat, dass für die xxx aus den Antragsunterlagen der Leistungskatalog nicht erkennbar gewesen ist. Auch die Angaben der Bewilligungswerberin im Beschwerdeverfahren konnten keine Klarheit schaffen. In der Verhandlung am
  17. Juni 2017 wurde angegeben, dass physiotherapeutische, logopädische und ergotherapeutische Therapien den Leistungsgegenstand des Ambulatoriums umfassen sollen; mit Schriftsatz vom
  18. November 2017 wurde dieser Leistungskatalog erweitert (u.a. „Sporttherapien“, „Elektrotherapien“). In der Verhandlung am
  19. April 2018 wurde dann von der Bewilligungswerberin ausgeführt, dass im geplanten Ambulatorium die Reha Phasen 2 bis 4 – wie im Schreiben vom
  20. Mai 2016 dargelegt - durchgeführt werden sollen. Die im angefochtenen Bescheid allgemein gehaltene Darlegung, dass es sich bei den Leistungen, welche im geplanten Ambulatorium angeboten werden sollen, insbesondere um Therapien handelt, welche zur Unterstützung der Gesundung von immobilen Patienten und Stabilisierung der Demenzpatienten dient, welche näher bestimmten Reha-Indikationsgruppen zuzuordnen sind, genügt der im § 13 Abs. 7 K-KAO normierten Verpflichtung zur Festlegung des Leistungsvolumens und des Leistungsspektrums nicht; es wären konkrete Leistungen, die sich aus dem Antrag ergeben müssen, festzulegen. Im Spruch des Bescheides wird überhaupt nur auf den Antrag der Bewilligungswerberin (ergänzt mit Eingaben vom 29.09.2015, 02.02.2016, 13.04.2016, 25.05.2016) verwiesen; wie oben dargelegt, kann aus diesen Unterlagen ein konkreter Leistungskatalog nicht entnommen werden.Die im angefochtenen Bescheid allgemein gehaltene Darlegung, dass es sich bei den Leistungen, welche im geplanten Ambulatorium angeboten werden sollen, insbesondere um Therapien handelt, welche zur Unterstützung der Gesundung von immobilen Patienten und Stabilisierung der Demenzpatienten dient, welche näher bestimmten Reha-Indikationsgruppen zuzuordnen sind, genügt der im Paragraph 13, Absatz 7, K-KAO normierten Verpflichtung zur Festlegung des Leistungsvolumens und des Leistungsspektrums nicht; es wären konkrete Leistungen, die sich aus dem Antrag ergeben müssen, festzulegen. Im Spruch des Bescheides wird überhaupt nur auf den Antrag der Bewilligungswerberin (ergänzt mit Eingaben vom 29.09.2015, 02.02.2016, 13.04.2016, 25.05.2016) verwiesen; wie oben dargelegt, kann aus diesen Unterlagen ein konkreter Leistungskatalog nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Widerspruch zwischen den schriftlichen Ausführungen im Bescheid und den mündlichen Aussagen des Behördenvertreters im Beschwerdeverfahren gegeben: in der Verhandlung am
  21. April 2018 hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass die Behörde von dem Leistungsspektrum ausgegangen ist, welches sich aus dem Gutachten der xxx ergibt. Im Spruch des Bewilligungsbescheides wird auch das Schreiben der Bewilligungswerberin vom
  22. Mai 2016 (Angaben zu den Reha-Phasen) angeführt, sodass vom Bewilligungsbescheid auch Leistungen iZm den Reha-Phasen mitumfasst sind. Der nichtamtliche Sachverständige hat in der Verhandlung am
  23. Juni 2017 jedoch ausgesagt, dass Leistungen nach einem Reha-Phasenplan nicht ins Gutachten eingeflossen sind; das Schreiben der Bewilligungswerberin vom
  24. Mai 2016 (Angaben zu den Reha-Phasen) ist dem Gutachter überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid (Spruch und Begründung) – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend in der Beschwerde ausgeführt wird - nicht mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, für welche medizinischen Leistungen und insbesondere für welchen Umfang die Ambulatoriumserrichtungsbewilligung erteilt wird, sodass der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist; eine konkrete Leistungsumschreibung ist erforderlich, um die „Bedarfsannahme“ der belangten Behörde überhaupt nachprüfen zu können (vgl. VwGH 23.9.2014, Zl 2013/11/0241). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid (Spruch und Begründung) – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend in der Beschwerde ausgeführt wird - nicht mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, für welche medizinischen Leistungen und insbesondere für welchen Umfang die Ambulatoriumserrichtungsbewilligung erteilt wird, sodass der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist; eine konkrete Leistungsumschreibung ist erforderlich, um die „Bedarfsannahme“ der belangten Behörde überhaupt nachprüfen zu können vergleiche VwGH 23.9.2014, Zl 2013/11/0241). Da die Ermittlung des Einzugsgebietes vom medizinischen Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums abhängt und die eindeutige Festlegung des Leistungsvolumens und des Leistungsspektrums von der belangten Behörde unterlassen wurde, kann im vorliegenden Fall auch noch kein Einzugsgebiet ordnungsgemäß bestimmt werden. Dazu ist anzumerken, dass das von der Behörde aus dem Gutachten – ohne nähere Begründung übernommene – Einzugsgebiet hinsichtlich der Leistungen aus der physikalischen Therapie (gesamte Versorgungsregion Kärnten-West) offenkundig das in der Nähe befindliche Therapiezentrum xxx unzureichend berücksichtigt; wie bereits zuvor ausgeführt, sind im Gutachten Leistungen der Rehabilitation/Remobilisierung nicht mitumfasst, sodass sich das im Gutachten dargestellte Einzugsgebiet offenkundig auf diese Leistungen überhaupt nicht bezieht. Weiters sind gemäß § 13 Abs. 7 K-KAO zwingend im Errichtungsbewilligungsbescheid bedarfsgerechte Öffnungszeiten festzulegen; diesbezüglich fehlen Ausführungen im Bescheid.Weiters sind gemäß Paragraph 13, Absatz 7, K-KAO zwingend im Errichtungsbewilligungsbescheid bedarfsgerechte Öffnungszeiten festzulegen; diesbezüglich fehlen Ausführungen im Bescheid. Somit ist der Bewilligungsbescheid mit wesentlichen Rechtswidrigkeiten behaftet; das bisherige Ermittlungsverfahren ist nicht geeignet, um das Ergebnis der Behörde (Spruch des Bewilligungsbescheides) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Zur Zurückverweisung: In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation des verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. § 28 Abs. 3 VwGVG lautet wie folgt:In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation des verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet wie folgt: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen und Feststellungen dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht widerspricht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen und Feststellungen dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht widerspricht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Wie oben dargelegt, hat es die belangte Behörde unterlassen, die Grundvoraussetzung für eine „Bedarfsprüfung“, nämlich die eindeutige Darlegung des Leistungsvolumens und des Leistungsspektrums (Umfang der physikalischen Therapien und/oder der Rehabilitation und/oder der Remobilisation) festzulegen. Die Folge dieser Unterlassung ist, dass auch eine klare, widerspruchsfreie Festlegung des Einzugsgebietes nicht erfolgen kann; weiters kann nicht abschließend beurteilt werden, welche bereits bestehenden Behandlungseinrichtungen bei der Prüfung des Bedarfs zu berücksichtigen gewesen wären. Aufgrund dieser fehlenden Ermittlungen und Festlegungen liegen die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (idS auch VwGH
  25. 2017, Ra 2016/11/0132). Wie oben dargelegt, hat es die belangte Behörde unterlassen, die Grundvoraussetzung für eine „Bedarfsprüfung“, nämlich die eindeutige Darlegung des Leistungsvolumens und des Leistungsspektrums (Umfang der physikalischen Therapien und/oder der Rehabilitation und/oder der Remobilisation) festzulegen. Die Folge dieser Unterlassung ist, dass auch eine klare, widerspruchsfreie Festlegung des Einzugsgebietes nicht erfolgen kann; weiters kann nicht abschließend beurteilt werden, welche bereits bestehenden Behandlungseinrichtungen bei der Prüfung des Bedarfs zu berücksichtigen gewesen wären. Aufgrund dieser fehlenden Ermittlungen und Festlegungen liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (idS auch VwGH
  26. 2017, Ra 2016/11/0132). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017). In der Entscheidung ist auch die maßgebliche Judikatur des VwGH, auf welche sich diese Entscheidung stützt, zitiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). In der Entscheidung ist auch die maßgebliche Judikatur des VwGH, auf welche sich diese Entscheidung stützt, zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.372.47.2017

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