4 AVG wie folgt:„Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx entscheidet über die Berufung der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos a u f g e h o b e n .“ Das Mehrbegehren wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 19.09.2016, AZ: xxx, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, KG xxx, diese Grundstücke (gemeint das darauf befindliche Gebäude)
Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Senkgrube auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen aufzulassen ist.Mit Bescheid vom 19.09.2016, AZ: xxx, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, KG xxx, diese Grundstücke (gemeint das darauf befindliche Gebäude)
Paragraph 4, K-GKG an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Senkgrube auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen aufzulassen ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, woraufhin der angefochtene Bescheid mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2017, AZ: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen wurde. In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, mit welchem 1. die erteilte Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Kanalisation der Marktgemeinde xxx zum Bescheid AZ: xxx für das Wohnhaus xxx, xxx, auf den Parzellen Nr. xxx und .xxx, EZ xxx, KG xxx, aufgehoben wurde, und 2. der Beschwerdeführerin als Eigentümerin
xxx und .xxx, EZ xxx, KG xxx, innerhalb eines Monats an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx anzuschließen. 2. der Beschwerdeführerin als Eigentümerin
Paragraph 4, K-GKG aufgetragen wurde, das Wohnhaus xxx, xxx, Parzellen Nr. xxx und .xxx, EZ xxx, KG xxx, innerhalb eines Monats an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgrube und Kläranlagen nach Herstellung des Anschlusses aufzulassen. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage mittels Bescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, gegenüber dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft xxx, xxx, die Anschlusspflicht ausgesprochen worden sei. xxx habe „innerhalb offener Frist“ den Ausnahmetatbestand
3 des K-GKG geltend gemacht und habe die erforderliche Anzahl von Großvieheinheiten und das erforderliche Ausmaß der notwendigen Flächen zur Ausbringung der Gülle nachgewiesen. Da damit die Ausnahmetatbestände erfüllt gewesen seien, habe die Behörde „von einem Anschlussauftrag abgesehen“, jedoch festgehalten, dass bei Wegfall der Voraussetzungen, der Anschluss auf eigene Kosten zu erfolgen habe. Da xxx seine landwirtschaftlichen Betriebe 2012 getrennt übergeben habe, liege der Ausnahmetatbestand nicht mehr vor. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass keine Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgrube und Kläranlagen nach Herstellung des Anschlusses aufzulassen. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage mittels Bescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, gegenüber dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft xxx, xxx, die Anschlusspflicht ausgesprochen worden sei. xxx habe „innerhalb offener Frist“ den Ausnahmetatbestand
Paragraph 5, Absatz 3, des K-GKG geltend gemacht und habe die erforderliche Anzahl von Großvieheinheiten und das erforderliche Ausmaß der notwendigen Flächen zur Ausbringung der Gülle nachgewiesen. Da damit die Ausnahmetatbestände erfüllt gewesen seien, habe die Behörde „von einem Anschlussauftrag abgesehen“, jedoch festgehalten, dass bei Wegfall der Voraussetzungen, der Anschluss auf eigene Kosten zu erfolgen habe. Da xxx seine landwirtschaftlichen Betriebe 2012 getrennt übergeben habe, liege der Ausnahmetatbestand nicht mehr vor. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass keine Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorliegen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass der bekämpfte Bescheid mangelhaft und die Erhebungen und Feststellungen vollständig unterblieben seien. Die Übergabe der Liegenschaften sei bereits im Jahre 2012 erfolgt und sei somit bereits Verjährung eingetreten. Im Übergabevertrag sei explizit festgehalten, dass der Übernehmer weiterhin für die Ausbringung der Gülle bzw. die Verbringung derselben zu sorgen und den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, hinsichtlich all dieser Kosten schad-, klag- und exekutionslos zu halten habe. Es ergebe sich daher im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand keinerlei Neuerung. Auch der Voreigentümer sei nicht grundbücherlicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, der die Abwässer entsorgt habe. Nachdem die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht vorlägen, könne auch die Kanalanschlusspflicht nicht wirksam verfügt werden. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.11.2017, AZ: xxx, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Gemeindevorstand aus, dass xxx im Jahr 2012 seine beiden landwirtschaftlichen Betriebe mittels Übergabevertrages getrennt übergeben habe, wodurch der Ausnahmetatbestand
3 K-GKG nicht mehr zur Anwendung komme. Der Übergabevertrag sei der Behörde nicht bekannt gewesen und könne Verjährung nicht geltend gemacht werden. Aufgrund der Trennung der beiden landwirtschaftlichen Betriebsnummern können nur mehr eines der Objekte die Ausnahme
3 K-GKG geltend machen, und zwar jenes, welches mit der Betriebsführung des Tierhaltungsbetriebes betraut sei. Andere Ausnahmetatbestände seien im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. „Privatvereinbarungen“ dahingehend, dass der „Übernehmer“ für eine Abwasserentsorgung zu sorgen habe, sei nicht zu berücksichtigen, da das K-GKG einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand nicht vorsehe. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.11.2017, AZ: xxx, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Gemeindevorstand aus, dass xxx im Jahr 2012 seine beiden landwirtschaftlichen Betriebe mittels Übergabevertrages getrennt übergeben habe, wodurch der Ausnahmetatbestand
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG nicht mehr zur Anwendung komme. Der Übergabevertrag sei der Behörde nicht bekannt gewesen und könne Verjährung nicht geltend gemacht werden. Aufgrund der Trennung der beiden landwirtschaftlichen Betriebsnummern können nur mehr eines der Objekte die Ausnahme
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG geltend machen, und zwar jenes, welches mit der Betriebsführung des Tierhaltungsbetriebes betraut sei. Andere Ausnahmetatbestände seien im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. „Privatvereinbarungen“ dahingehend, dass der „Übernehmer“ für eine Abwasserentsorgung zu sorgen habe, sei nicht zu berücksichtigen, da das K-GKG einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand nicht vorsehe. In ihrer gegen den Berufungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 19.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich wie in der Berufung vor, dass sich der bekämpfte Bescheid darauf stütze, dass der Voreigentümer die Abwässer nach den geltenden Ausnahmerichtlinien entsorgt habe. Eine Feststellung, warum nach erfolgter Übergabe (an wen?) dieser Tatbestand weggefallen sein solle, bleibe unbegründet. Auch der Voreigentümer sei nicht grundbücherlicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, der die Abwässer entsorgt habe. Der Sohn des xxx habe sich gegenüber diesem und seinen Rechtsnachfolgern verpflichtet, für eine Abwasserentsorgung zu sorgen. Dieser sei Landwirt und unterliege damit offensichtlich dem Ausnahmetatbestand. Im Übrigen habe die Gemeinde keine Einsicht in das öffentliche Grundbuch und in die Urkundensammlung genommen, da andernfalls ersichtlich gewesen wäre, dass der Sohn des xxx als Übernehmer zahlreicher Grundstücke der Adressat der Forderungen der Gemeinde wäre. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 06.04.2018 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx dem Verwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass trotz umfassender Durchsicht der Unterlagen zum Akt, ein Bescheid, mit welchem xxx die Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt wurde, nicht aufgefunden werden habe können. Der Bescheid liege entweder im bereits übermittelten Akt oder sei in Verlust geraten. Als Nachweis, dass die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ausgesprochen worden sei, liege der Grundsatzbeschluss des Gemeindevorstandes (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll) vom 13.11.2001 bei. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter reagierte auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid, mit welchem ihrem Rechtsvorgänger die Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt worden sei, vorzulegen, überhaupt nicht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen: 1. Feststellungen: Mit Verordnung vom 05.05.2000, Zahl: xxx, legte der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich)
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, KG xxx, EZ xxx, wobei sich auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus befindet. Das Grundstück .xxx ist laut Grundbuch für „Gärten“ vorgesehen. Beide Grundstücke liegen innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der Marktgemeinde xxx. Mit Verordnung vom 05.05.2000, Zahl: xxx, legte der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich)
Paragraph 2, K-GKG fest. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, KG xxx, EZ xxx, wobei sich auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus befindet. Das Grundstück .xxx ist laut Grundbuch für „Gärten“ vorgesehen. Beide Grundstücke liegen innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der Marktgemeinde xxx. Mit Bescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin xxx als damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx (EZ xxx) auf dem sich das Wohnhaus xxx befand, dieses Grundstück (gemeint das darauf befindliche Gebäude)
Gleichzeitig wurde bestimmt, dass eine etwaige Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage aufzulassen ist. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis von xxx an der Adresse xxx, xxx, am 12.09.2001 persönlich übernommen. Mit Bescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin xxx als damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx (EZ xxx) auf dem sich das Wohnhaus xxx befand, dieses Grundstück (gemeint das darauf befindliche Gebäude)
Paragraph 4, K-GKG an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass eine etwaige Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage aufzulassen ist. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis von xxx an der Adresse xxx, xxx, am 12.09.2001 persönlich übernommen. Mit Eingabe vom 18.09.2001 beantragte xxx, ihm für seinen landwirtschaftlichen Betrieb (EZ xxx und EZ xxx), KG xxx, die Ausnahme von der Anschlusspflicht
3 K-GKG zu bewilligen. Eine Berufung gegen den Kanalanschlussbescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, wurde nicht erhoben und gibt es auch keine Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx betreffend diesen Bescheid. Laut Niederschrift vom 13.11.2001 fasste der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx den Beschluss, dem Ansuchen des xxx vom 18.09.2001 stattzugeben, weil das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerte : Bewirtschaftungs-fläche in Hektar 2 : 1 : 1 entsprach und der Antragsteller über eine 60 m3 große Senkgrube verfügte. Die Bewilligung sollte jedoch mit dem Hinweis darauf erfolgen, dass bei späterer Absicht des Anschlusses die Einleitung bis zum nächsten Anschlusspunkt auf eigene Kosten zu erfolgen hat. Eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages erfolgte jedoch nicht. Mit Eingabe vom 18.09.2001 beantragte xxx, ihm für seinen landwirtschaftlichen Betrieb (EZ xxx und EZ xxx), KG xxx, die Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG zu bewilligen. Eine Berufung gegen den Kanalanschlussbescheid vom 10.09.2001, AZ: xxx, wurde nicht erhoben und gibt es auch keine Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx betreffend diesen Bescheid. Laut Niederschrift vom 13.11.2001 fasste der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx den Beschluss, dem Ansuchen des xxx vom 18.09.2001 stattzugeben, weil das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerte : Bewirtschaftungs-fläche in Hektar 2 : 1 : 1 entsprach und der Antragsteller über eine 60 m3 große Senkgrube verfügte. Die Bewilligung sollte jedoch mit dem Hinweis darauf erfolgen, dass bei späterer Absicht des Anschlusses die Einleitung bis zum nächsten Anschlusspunkt auf eigene Kosten zu erfolgen hat. Eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages erfolgte jedoch nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2017, AZ: xxx, behob der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx „die erteilte Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Kanalisation …“ (Teil 1) und erließ einen neuerlichen Kanalanschlussauftrag
xxx und .xxx (Teil 2), adressiert an die Beschwerdeführerin. Auch den Auftrag zur Auflassung der Senkgrube nach Herstellung des Anschlusses erteilte er nochmals (Teil 2). Teil 1 des Bescheides vom 25.10.2017 enthält keine Feststellung dahingehend, dass ein Bescheid aufgehoben wird, sondern bestimmt lediglich, dass „die erteilte Ausnahme … zum Bescheid AZ: xxx“ aufgehoben wird, ohne sich auf den aufgehobenen Ausnahme- bzw. „Befreiungsbescheid“, dessen Datum und Zahl zu beziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2017, AZ: xxx, behob der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx „die erteilte Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Kanalisation …“ (Teil 1) und erließ einen neuerlichen Kanalanschlussauftrag
Paragraph 4, K-GKG betreffend das Wohnhaus xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx (Teil 2), adressiert an die Beschwerdeführerin. Auch den Auftrag zur Auflassung der Senkgrube nach Herstellung des Anschlusses erteilte er nochmals (Teil 2). Teil 1 des Bescheides vom 25.10.2017 enthält keine Feststellung dahingehend, dass ein Bescheid aufgehoben wird, sondern bestimmt lediglich, dass „die erteilte Ausnahme … zum Bescheid AZ: xxx“ aufgehoben wird, ohne sich auf den aufgehobenen Ausnahme- bzw. „Befreiungsbescheid“, dessen Datum und Zahl zu beziehen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017, AZ: xxx, abgewiesen.
3 K-GKG mit Bescheid bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht und wird das von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dass der Bescheid über die Bewilligung der Ausnahme von der Anschlusspflicht (nur) verloren gegangen sei, wie das der Bürgermeister in seiner Stellungnahme vom 06.04.2018 meint, ist unglaubwürdig, weil auch die Beschwerdeführerin offensichtlich über keinen Ausnahmebescheid verfügt und sich bezüglich einer Ausnahmebewilligung in Bescheidform jeglichen Kommentars enthielt. Es ist daher davon auszugehen, dass seitens der Gemeinde zwar geduldet wurde, dass die im Wohnhaus der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer im Rahmen der Landwirtschaft ihres Rechtsvorgängers entsorgt werden, dass jedoch eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 18.09.2001 nicht erfolgt ist. Dass eine Berufung gegen den Bescheid vom 10.09.2001 eingebracht worden wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ebenfalls nicht. Mit dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 13.11.2001 wurde zwar die Ausnahme von der Anschlusspflicht beschlossen, eine Berufungsentscheidung enthält der Gemeidevorstandsbeschluss jedoch nicht.Dass der Kanalanschlussauftragsbescheid vom 10.09.2001 von xxx am 12.09.2001 persönlich übernommen wurde, ergibt sich aus dem dem Akt angeschlossenen Zustellnachweis, und ist unbestritten. Ein Hinweis darauf, dass die von xxx beantragte Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG mit Bescheid bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht und wird das von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dass der Bescheid über die Bewilligung der Ausnahme von der Anschlusspflicht (nur) verloren gegangen sei, wie das der Bürgermeister in seiner Stellungnahme vom 06.04.2018 meint, ist unglaubwürdig, weil auch die Beschwerdeführerin offensichtlich über keinen Ausnahmebescheid verfügt und sich bezüglich einer Ausnahmebewilligung in Bescheidform jeglichen Kommentars enthielt. Es ist daher davon auszugehen, dass seitens der Gemeinde zwar geduldet wurde, dass die im Wohnhaus der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer im Rahmen der Landwirtschaft ihres Rechtsvorgängers entsorgt werden, dass jedoch eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 18.09.2001 nicht erfolgt ist. Dass eine Berufung gegen den Bescheid vom 10.09.2001 eingebracht worden wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ebenfalls nicht. Mit dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 13.11.2001 wurde zwar die Ausnahme von der Anschlusspflicht beschlossen, eine Berufungsentscheidung enthält der Gemeidevorstandsbeschluss jedoch nicht. 3. Rechtliche Beurteilung:
F LGBl. Nr. 85/2013, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen.
3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen.
Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
3 K-GKG sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungs-fläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungs-fläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Antragsberechtigt
3 K-GKG ist nur der Eigentümer des Bauwerkes, das überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Das heißt, Antragsteller kann nicht jedermann, sondern nur ein Land- oder Forstwirt sein. Antragsberechtigt
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG ist nur der Eigentümer des Bauwerkes, das überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Das heißt, Antragsteller kann nicht jedermann, sondern nur ein Land- oder Forstwirt sein. Die Entscheidung über einen „Befreiungsantrag“
3 K-GKG setzt einen rechtskräftigen Bescheid, der die Anschlusspflicht
2 K-GKG ausspricht, voraus. Im Verfahren über die Anschlusspflicht
1 K-GKG ist daher nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht
3 K-GKG gegeben sind. Nur in den Ausnahmefällen des § 5 Abs. 1 und 2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden (VwGH 14.04.1987, 87/05/0042).Die Entscheidung über einen „Befreiungsantrag“
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG setzt einen rechtskräftigen Bescheid, der die Anschlusspflicht
Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG ausspricht, voraus. Im Verfahren über die Anschlusspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG ist daher nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG gegeben sind. Nur in den Ausnahmefällen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden (VwGH 14.04.1987, 87/05/0042). Die Aufnahme von Bedingungen oder Befristungen in den „Befreiungsbescheid“
3 K-GKG ist unzulässig. Zeigt sich im Zuge der Ausübung des Überwachungsrechtes
K-GKG durch die Gemeinde, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind, ist die Ausnahme zu widerrufen. Die Aufnahme von Bedingungen oder Befristungen in den „Befreiungsbescheid“
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG ist unzulässig. Zeigt sich im Zuge der Ausübung des Überwachungsrechtes
Paragraph 10, K-GKG durch die Gemeinde, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind, ist die Ausnahme zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nachdem der an ihn adressierte Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2011 ergangen ist, einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht
3 K-GKG gestellt. Da ein Ausnahmeantrag
3 K-GKG einen rechtskräftigen Kanalanschlussauftragsbescheid
K-GKG voraussetzt, hat er richtigerweise gegen den Kanalanschlussauftrag keine Berufung erhoben. Der Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2001 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nachdem der an ihn adressierte Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2011 ergangen ist, einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG gestellt. Da ein Ausnahmeantrag
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG einen rechtskräftigen Kanalanschlussauftragsbescheid
Paragraph 4, K-GKG voraussetzt, hat er richtigerweise gegen den Kanalanschlussauftrag keine Berufung erhoben. Der Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2001 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da, wie oben festgestellt, der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx keinen Bescheid über die Bewilligung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
3 K-GKG erlassen hat, kann ein solcher Bescheid auch nicht - wie mit dem Teil 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.10.2017 ausgesprochen - aufgehoben werden. Da, wie oben festgestellt, der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx keinen Bescheid über die Bewilligung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG erlassen hat, kann ein solcher Bescheid auch nicht - wie mit dem Teil 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.10.2017 ausgesprochen - aufgehoben werden.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 eine Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 eine Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das heißt, dass formell rechtskräftige Bescheide ein neuerliches Verfahren in derselben Sache hindern. Dass ein Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG bestehe, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht. Das heißt, dass formell rechtskräftige Bescheide ein neuerliches Verfahren in derselben Sache hindern. Dass ein Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG bestehe, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht. Mit Bescheid vom 10.09.2001 ist der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit dem Wohnhaus xxx, xxx, bereits
Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, eine etwaige Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage aufzulassen. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist ein neuerlicher Kanalanschlussauftrag betreffend dasselbe Gebäude wegen „entschiedener Sache“ (res iudicata) unzulässig. Auf dem Grundstück Nr. .xxx befindet sich laut Grundbuchauszug (Nutzung: Gärten) und KAGIS kein Bauwerk und ist, soweit sich das nicht ändert, daher auch kein Kanalanschlussauftrag im Zusammenhang mit Grundstück Nr. .xxx zu erteilen.Mit Bescheid vom 10.09.2001 ist der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit dem Wohnhaus xxx, xxx, bereits
Paragraph 4, K-GKG zum Kanalanschluss verpflichtet worden. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, eine etwaige Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem Grundstück Nr. xxx durch flüssigkeitsdichtes Schließen nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage aufzulassen. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist ein neuerlicher Kanalanschlussauftrag betreffend dasselbe Gebäude wegen „entschiedener Sache“ (res iudicata) unzulässig. Auf dem Grundstück Nr. .xxx befindet sich laut Grundbuchauszug (Nutzung: Gärten) und KAGIS kein Bauwerk und ist, soweit sich das nicht ändert, daher auch kein Kanalanschlussauftrag im Zusammenhang mit Grundstück Nr. .xxx zu erteilen. In diesem Sinne war, nachdem der Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2001 in Rechtskraft erwachsen ist, der gegenständlich angefochtene neuerliche Kanalanschlussauftrag ersatzlos aufzuheben. Da mit dem Kanalanschlussauftrag vom 10.09.2001 auch bereits ein Auftrag zum flüssigkeitsdichten Verschließen etwaiger Sicker- oder Senkgruben und Kläranlagen erteilt wurde, war der angefochtene Bescheid vom 25.10.2017 auch diesbezüglich wegen res iudicata ersatzlos aufzuheben. Nachdem ein rechtskräftiger Kanalanschlussauftragsbescheid betreffend das Wohnobjekt auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorliegt, und kein „Befreiungsbescheid“ existiert, war vom Verwaltungsgericht nicht festzustellen, dass keine Kanalanschlusspflicht besteht. In diesem Umfang war die Beschwerde daher abzuweisen. Über den Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht
3 K-GKG hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zu entscheiden. Über den Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zu entscheiden. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte
GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.198.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.